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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 05.06.2003
Aktenzeichen: 11 (1) Sa 1/03
Rechtsgebiete: GG, BetrAVG, BGB, UmwG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
BetrAVG § 4
BGB § 414
UmwG § 123
UmwG § 124
UmwG § 125
UmwG § 126
UmwG § 127
UmwG § 128
UmwG § 129
UmwG § 130
UmwG § 131
UmwG § 132
UmwG § 133
UmwG § 134
UmwG § 135
UmwG § 136
UmwG § 137
UmwG § 168
UmwG § 169
UmwG § 170
UmwG § 171
UmwG § 172
UmwG § 173
UmwG § 324
1. Die Umwandlung eines öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens in eine private Rechtsform durch Ausgliederung ist nach der Systematik des UmwG ein Unterfall der Spaltung. Die §§ 123 bis 137 UmwG finden im Hinblick auf die Sonderregelungen der §§ 168 bis 173 UmwG jedoch nur Anwendung, soweit sie die Ausgliederung betreffen.

2. Bei einer Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG geht gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UmwG das Vermögen des ausgegliederten Teils des übertragenden Rechtsträgers einschließlich der Verbindlichkeiten entsprechend der im Spaltungsvertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger über (sog. partielle Gesamtsrechtsnachfolge).

3. Auch bei der sog. partiellen Gesamtrechtsnachfolge ist im Rahmen des § 126 Abs. 2 Satz 1 UmwG der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz einzuhalten. Diesem wird auch durch eine Auffangklausel des Inhalts, dass für einen bestimmten Bereich alle vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten übergehen sollen, Rechnung getragen.

4. Im Spaltungs- und Übernahmevertrag bzw. im Spaltungsplan kann grundsätzlich frei festgelegt werden, auf welchen Rechtsträger nach der Spaltung Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens übergehen sollen. Die Möglichkeit einer privatautonomen Regelung der Zuordnung von Verbindlichkeiten umfasst damit auch laufende Versorgungsverbindlichkeiten von Mitarbeitern, die vor der Spaltung aus den Diensten des Unternehmens ausgeschieden sind.

5. Die Ausgliederung der von einer Kommune eingegangenen Versorgungsverpflichtung auf einen privaten Rechtsträger setzt wegen der fortbestehenden Haftung der Kommune nach § 172 Satz 1 UmwG nicht die Zustimmung des Versorgungsempfängers nach § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus.

6. Mit dem besonderen Haftungssystem der §§ 133, 134 UmwG hat der Gesetzgeber eine gegenüber § 4 BetrAVG vorrangige Ordnung geschaffen. 7. Auch wenn eine Kommune dem Arbeitnehmer eine Versorgung "nach beamtenversorgungsrechtlichen Grundsätzen" versprochen hat, ist weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 14 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass die Versorgungszusage nach ihrem Übergang auf einen privaten Rechtsträger infolge Ausgliederung nicht mehr insolvenzgeschützt ist.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 11 (1) Sa 1/03

Verkündet am: 05.06.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 05.06.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Effertz und den ehrenamtlichen Richter Bodenbenner

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 31.10.2002 - 1 Ca 1612/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Am 21.06.1993 schlossen die Parteien einen Anstellungsvertrag, wonach der am 25.03.1942 geborene Kläger als Vorsitzender der Krankenhausleitung und kaufmännischer Direktor der Städtischen Kliniken Duisburg mit dem Klinikum L.weg, C.-Krankenhaus, Duisburg-S. und Altenkrankenheim Duisburg-S. eingestellt wurde. Zum damaligen Zeitpunkt wurden die Städtischen Kliniken Duisburg in der Rechtsform eines kommunalen Eigenbetriebs i. S. von § 114 Abs. 1 GO geführt.

In dem Anstellungsvertrag heißt es u. a.:

"...

§ 4

...

2. Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden auch nach Eintritt des Versorgungsfalles die bei der Stadt Duisburg für Beamte geltenden Bestimmungen des Beihilferechts analog angewendet.

§ 5

1. Herrn I. St. wird ein Versorgungsanspruch nach beamtenversorgungsrechtlichen Grundsätzen mit folgender Maßgabe garantiert:

Der Versorgungsprozentsatz betrug am 01. Juli 1987 65 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge, steigend um jeweils 1 % je Beschäftigungsjahr bis zum Höchstprozentsatz von 75 %. Im übrigen gelten die beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles. Auf diese Versorgung werden die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung - auch soweit sie aus Tätigkeiten nach Ausscheiden aus den Diensten der Städtischen Kliniken erworben werden - in vollem Umfang angerechnet.

2. 1) Der Versorgungsfall tritt ein

a) mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze,

b) mit der dauernden Dienstunfähigkeit im Sinne des Beamtenrechts oder des Rentenrechts,

c) mit dem Tode,

d) mit dem Ausscheiden aus den Städtischen Kliniken infolge Nichtwiederbestellung nach Ablauf der Wahlzeit, ohne dass ein wichtiger Grund zur Entlassung vorliegt.

2) Der Versorgungsfall tritt nicht ein, wenn Herr I. St. auf eigenen Wunsch aus den Städtischen Kliniken ausscheidet oder eine Wiederbestellung nicht annimmt.

3. Bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Anspruchs auf Renten aus der Angestelltenversicherung wird Herr I. St. sich Einkünfte jeglicher Art aus selbstständigen und unselbstständigen Tätigkeiten auf den Versorgungsanspruch anrechnen lassen.

..."

Am 23.04.1997 schlossen die Parteien einen Zusatzvertrag zum Anstellungsvertrag, wonach der Kläger mit Ablauf des 30.04.1997 von seiner Tätigkeit als Vorsitzender der Krankenhausleitung und kaufmännischer Direktor der Städtischen Kliniken Duisburg bis zum 30.06.1998 unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung freigestellt wurde. In § 3 Nr. 1 dieses Zusatzvertrages vereinbarten die Parteien, dass mit Ablauf des 30.06.1998 der in § 5 des Anstellungsvertrages vereinbarte Versorgungsfall eintrete.

Mit Schreiben vom 08.06.1998 teilte die Beklagte dem Kläger u. a. folgendes mit:

"...

Ab 01.07.1998 erhalten Sie gemäß Anstellungsvertrag vom 21. Juni 1993 i. V. mit dem o. g. Zusatzvertrag eine nach beamtenrechtlichen Vorschriften vereinbarte Versorgung in Höhe von 75 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge. Das zuletzt gezahlte Entgelt betrug 15.368,94 DM. Somit erhalten Sie ab 01.07.1998 Versorgungsbezüge in Höhe von 11.526,71 DM.

Aufgrund einer bestehenden Vereinbarung mit der Stadt Duisburg werden Versorgungsfälle nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch das Organisations- und Personalamt abgewickelt. Ich bitte Sie daher, sich künftig in allen Fragen sowohl bezüglich der Versorgung wie auch der Zahlung des Kindergeldes an das Sachgebiet Personalbetreuung Versorgungsempfänger beim Organisations- und Personalamt der Stadt Duisburg zu wenden. Der zuständige Sachbearbeiter ist Herr M., Telefon 0203/283.

..."

Am 14.06.1999 beschloss der Rat der Beklagten die Umwandlung (Ausgliederung) der bis dahin immer noch als städtischer Eigenbetrieb geführten Städtischen Kliniken Duisburg in eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Klinikum Duisburg gGmbH) zum 01.07.1999.

Durch notarielle Urkunde vom 19.10.1999 erklärte die Stadt Duisburg die Ausgliederung zur Neugründung des gesamten kommunalen Eigenbetriebs Städtische Kliniken Duisburg mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens gemäß §§ 168 ff., 123 Abs. 3 Ziffer 2 UmwG durch Übertragung auf die neugegründete "Klinikum Duisburg gGmbH" gegen Gewährung aller Gesellschaftsanteile an dieser GmbH an sie - die Beklagte -. In der Erklärung vom 19.10.1999 heißt es u. a.:

"II

Vereinbarung über die Vermögensübertragung

Bei den als Gesamtheit übertragenen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens des Eigenbetriebes handelt es sich im Einzelnen um:

a) ...

b) ...

c) ...

d) alle Verbindlichkeiten des Eigenbetriebes, die diesem wirtschaftlich zuzuordnen sind;

e) sämtliche Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse des Eigenbetriebes;

f) Sachen, Rechte, Vertragsverhältnisse, soweit sie dem vorbezeichneten Eigenbetrieb im weitesten Sinne wirtschaftlich zuzuordnen sind, werden mitübertragen; dies gilt auch insbesondere für bis zur Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister erworbene Rechte oder Sachen und begründete Vertragsverhältnisse und Verbindlichkeiten.

IV.

Spaltungsstichtag

Die Ausgliederung erfolgt aufgrund der Ausgliederungsbilanz zum 30.06.1999, die der heutigen Urkunde als Anlage 2 beigefügt ist. Die Übernahme des vorbezeichneten Vermögens erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 30.06.1999/01.07.1999, von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen und Geschäfte des Eigenbetriebes, die das übertragene Vermögen betreffen, als für Rechte der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen.

VIII.

Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen

Durch die Abspaltung ergeben sich für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen die nachgenannten Folgen:

Die städt. Angestellten und Arbeiter werden als Folge des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB in die Kliniken Duisburg gGmbH übernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Personalüberleitungsvertrag, die Zusatzvereinbarung für Beamte vom 01.07.1999 sowie die Protokollerklärung zum Ratsbeschluss vom 14.06.1999, sämtlich als Anlage 4 dieser Ausgliederungserklärung beigefügt, verwiesen.

..."

Der Kläger ist in der im Abschnitt VIII genannten Anlage 4 zur Ausgliederungserklärung namentlich nicht erwähnt.

Am 28.10.2001 schrieb das Klinikum Duisburg dem Kläger folgendes:

"Hierdurch teilen wir Ihnen mit, dass die Bearbeitung der Versorgungsangelegenheiten, die bisher durch das Personalamt der Stadt Duisburg wahrgenommen wurde, ab 01.01.2002 in die Zuständigkeit der Personalabteilung des Klinikums Duisburg übergeht. Ihre Versorgungsbezüge werden dann unmittelbar von der Personalabteilung des Klinikums Duisburg gezahlt.

Wir bitten Sie, sich künftig in allen Fragen zu den Versorgungsbezügen direkt an Frau L., Tel.: 0203/733, zu wenden und auch Änderungen Ihrer Renteneinkünfte unmittelbar der Personalabteilung mitzuteilen."

Die Klinikum Duisburg gGmbH wurde am 04.11.1999 in das beim Amtsgericht Duisburg geführte Handelsregister eingetragen.

Mit Schreiben vom 07.11.2001 teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten u. a. mit, dass ihr Mandant einer Übernahme der Verpflichtungen zur Zahlung der ihm und eventuell seiner Ehefrau zustehenden Versorgungsbezüge durch die Klinikum Duisburg gGmbH nicht zustimme. Gegen einen Schuldbeitritt seitens dieses Unternehmens würden keine Bedenken bestehen.

In ihrer Antwort vom 07.01.2002 wies die Beklagte u. a. darauf hin, dass es keiner Zustimmung hinsichtlich des gesetzlichen Übergangs der Verbindlichkeiten als Folge der Ausgliederung gemäß §§ 168, 123 ff. UmwG bedürfe. In ihrer Erwiderung forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers von der Beklagten nochmals, dass diese und nicht die Klinikum Duisburg gGmbH seine Versorgungsbezüge bediene, und zwar in Gleichbehandlung mit allen anderen städtischen Ruheständlern.

Mit seiner am 13.06.2002 beim Arbeitsgericht Duisburg eingereichten, zunächst gegen die Oberbürgermeisterin der Beklagten gerichteten Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter.

Der Kläger, auf dessen Veranlassung hin im Gütetermin vom 02.07.2002 das Rubrum auf der Beklagtenseite dahingehend berichtigt worden ist, dass die Beklagte, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, verklagt sei, hat im Wesentlichen geltend gemacht:

Die Übernahme der Versorgungsverpflichtung der Beklagten durch die Klinikum Duisburg gGmbH scheide aus, da er dem Schuldnerwechsel widersprochen habe und die Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes nicht zu einer Abänderung der Schutzbestimmungen des § 4 BetrAVG führen könnten. Es sei auch nicht sichergestellt, dass seine Versorgungsansprüche durch Rückstellungen gesichert seien. Im Übrigen sei er bei einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft nicht insolvenzgesichert.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass die Beklagte auch über den Zeitpunkt der beschränkten Nachhaftung nach den §§ 172, 173, 157 UmwG, also über den 04.11.2004 hinaus, zur Zahlung seiner Versorgungsbezüge verpflichtet ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht:

Das Feststellungsinteresse des Klägers sei zweifelhaft, da ein Insolvenzfall nicht drohe und sich der Umfang der Nachhaftung aus den Regelungen des Umwandlungsgesetzes selbst ergebe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Aufgrund der Ausgliederung des Eigenbetriebes Städtische Kliniken der Stadt Duisburg in die Klinikum Duisburg gGmbH und der damit verbundenen (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge auf diese Gesellschaft sei sie nicht mehr Schuldnerin des Versorgungsanspruchs des Klägers. Es bestehe lediglich nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes eine Nachhaftung ihrerseits von fünf Jahren.

Das Arbeitsgericht hat mit seinem am 31.10.2002 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Feststellungsklage des Klägers sei zwar zulässig nach § 256 Abs. 1 ZPO, denn das vom Kläger erstrebte Feststellungsurteil sei letztlich geeignet, den Streit der Parteien über die Frage der Verpflichtung der Beklagten, an ihn die Versorgungsleistungen zu erbringen, abschließend zu entscheiden. Die Feststellungsklage sei jedoch unbegründet. Aufgrund des Beschlusses des Rates der Beklagten vom 14.06.1999 habe diese als Inhaberin der in Form eines kommunalen Eigenbetriebes geführten Städtischen Kliniken Duisburg diesen kommunalen Eigenbetrieb mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens im Wege der Ausgliederung zur Neugründung gemäß §§ 168 ff., 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG durch Übertragung auf die neugegründete "Klinikum Duisburg gGmbH" gegen Gewährung aller Gesellschaftsanteile ausgegliedert. Da der Kläger während seiner aktiven Tätigkeit dem Eigenbetrieb Städtische Kliniken der Beklagten zugeordnet gewesen sei, woran sich durch seinen Eintritt in den Ruhestand nichts geändert habe, sei die aus § 5 Nr. 1 des Anstellungsvertrages vom 21.06.1993 folgende Versorgungsverpflichtung der Beklagten auf den neuen Rechtsträger übertragen worden. Gegen diese Rechtsfolge könne der Kläger nicht einwenden, dass er dem Übergang dieser Versorgungsverpflichtung widersprochen habe. Wie auch das Bundesverwaltungsgericht in der den Parteien bekannten Entscheidung vom 13.07.1999 - 1 C 13/98 - (DVBl. 1999, 1727 ff.) ausgeführt habe, handele es sich bei einer Ausgliederung nach dem UmwG nicht um einen gesetzlichen Schuldbeitritt bzw. eine vertragliche Schuldübernahme i. S. von § 4 Abs. 1 BetrAVG.

Gegen das ihm am 09.12.2002 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit einem am 02.01.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 03.02.2003 bei Gericht eingereichten Schriftsatz begründet. In beiden Schriftsätzen ist als beklagte Partei die Oberbürgermeisterin der Stadt Duisburg genannt.

Der Kläger macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

Ihm seien Versorgungsleistungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen garantiert worden. Diese würden nicht nur die reine Hauptversorgungsleistung, sondern auch den Anspruch auf Beihilfe für Kranken- und Pflegekosten gemäß der Beihilfeverordnung NRW (BVO) umfassen. Die Beihilfeverpflichtung i. S. der BVO könne aber von einem privaten Rechtsträger, wie der Klinikum Duisburg gGmbH, nicht geleistet, somit auch nicht übernommen werden. Wäre man anderer Auffassung, würden die Ausgliederung und der damit verbundene Übergang der Versorgungsverpflichtungen auf die Klinikum Duisburg gGmbH zu einer unzulässigen Änderung der Versorgungsansprüche bei ihm führen. Er würde nämlich in diesem Fall einen nicht mehr insolvenzgesicherten Anspruch haben. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei § 4 BetrAVG auf den Fall der Umwandlung, hier der Ausgliederung, anwendbar, zumal bei vor der Umwandlung ausgeschiedenen Arbeitnehmern. § 4 BetrAVG diene dem Schutz des Arbeitnehmers und solle Insolvenzsicherheit verschaffen. Selbst wenn man die Zustimmung des Arbeitnehmers nach § 4 Abs. 1 BetrAVG generell für entbehrlich halten würde, müsse über die Zuordnung des Versorgungsverhältnisses hinaus zeitgleich auch eine Zuordnung des Versicherungsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Versorgungsträger erfolgen. Diese Voraussetzung könne nur dadurch erfüllt werden, dass der übertragende Rechtsträger - hier die Beklagte - bereits vor bzw. mit der Ausgliederung eine Zuordnung des Versorgungs- und Versicherungsverhältnisses vornehme. Diese Voraussetzung sei seitens der Beklagten nicht erfüllt worden. Das Arbeitsgericht habe in diesem Zusammenhang auch verkannt, dass eine Regelung, wonach die Versorgungsverpflichtungen auf die Klinikum Duisburg gGmbH übergehen würden, nicht nur der Zustimmung des Klägers nach § 4 Abs. 1 BetrAVG, sondern auch der Zustimmung des Pensionssicherungsvereins bedurft hätten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg - 1 Ca 1612/02 - vom 31.10.2002, zugestellt am 09.12.2002, abzuändern und nach seinem Schlussantrag in erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend aus:

Die vom Kläger angeführten "Beihilferegelungen" seien in § 2 Abs. 1 BeamtVG nicht als Versorgungsbezüge genannt. Im Übrigen sei in § 4 Nr. 2 des Anstellungsvertrages eine gesonderte Regelung für die Gewährung von Beihilfen getroffen worden. § 4 BetrAVG komme vorliegend u. a. auch deshalb nicht zur Anwendung, weil es bei dem Kläger nicht um einen Versorgungsfall i. S. des BetrAVG gehe. Bei dem seit Juli 1998 gezahlten Versorgungsbetrag handele es sich um eine Leistung, die nicht vom BetrAVG erfasst werde und daher auch nicht über den Pensionssicherungsverein insolvenzsicherungspflichtig sei.

Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung des Klägers ist erfolglos.

I. Die Berufung ist zulässig, auch wenn der Kläger die Berufungsbeklagte in seiner Berufungsschrift falsch bezeichnet hat.

1. Die in § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (bis 31.12.2001: § 518 Abs. 2 Nr. 2 ZPO a. F.) vorgeschriebene Erklärung, dass gegen ein bestimmtes Urteil Berufung eingelegt werde, muss auch die Angaben enthalten, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll. Denn mit der Berufung wird ein neuer Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet. Demnach muss aus der Berufungsschrift entweder schon für sich allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa des beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagte(r) sein soll (vgl. nur BGH 19.02.2002 - VI ZR 394/00 - NJW 2002, 1430, 1431; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl. 2003, § 519 Rz. 25 m. w. N.).

2. Im Streitfall konnte die erforderliche Klarheit der Berufungsbeklagten mit Hilfe des der Berufungsschrift beigefügten erstinstanzlichen Urteils gewonnen werden. Dort ist nämlich richtigerweise nicht die Oberbürgermeisterin der Stadt Duisburg, sondern die Beklagte, vertreten durch ihre Oberbürgermeisterin, im Rubrum richtig bezeichnet.

II. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

1. Zunächst ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass die Feststellungsklage des Klägers gemäß § 256 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zulässig ist.

a) Ein Rechtsverhältnis ist dann gegeben, wenn zwischen mehreren Personen oder zwischen Personen und Sachen rechtliche Beziehungen bestehen (BAG 16.04.1997 - 4 AZR 270/96 - AP Nr. 1 zu § 22 MTAng-LV; BAG 24.06.1999 - 6 AZR 605/97 - EzA § 611 BGB Nebentätigkeit Nr. 2). Die Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im ganzen erstrecken. Sie kann auch einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis betreffen, wie bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang der Leistungspflicht (BAG 26.07.2001 - 8 AZR 759/00 - EzA § 256 ZPO Nr. 55; BAG 21.11.2002 - 6 AZR 34/01 - EzA § 256 ZPO 2002 Nr. 1), somit auch die Verpflichtung des früheren Arbeitgebers zur Zahlung von Versorgungsbezügen an einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer.

b) Nach § 256 Abs. 1 ZPO muss eine Feststellungsklage auf das gegenwärtige Bestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein (BAG 19.10.1993 - 9 AZR 478/91 - EzA § 256 ZPO Nr. 39 m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall, auch wenn es dem Kläger ausweislich seines Klageantrags um die Feststellung einer infolge der in § 172 Satz 1 UmwG, § 157 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UmwG i. V. m. § 173 UmwG geregelten fünfjährigen Nachhaftung der Beklagten erst um eine ab dem 04.11.2004 bestehende Zahlungsverpflichtung der Beklagten geht. Denn ein Obsiegen des Klägers mit seiner Feststellungsklage setzt voraus, dass die Beklagte zurzeit noch Schuldnerin der ihm in § 5 Nr. 1 des Anstellungsvertrages vom 21.06.1993 erteilten Zusage ist.

c) Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung besteht, wenn dem Recht des Feststellungsklägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BAG 19.10.1993 - 9 AZR 478/91 - a. a. O.). Diese Voraussetzung ist hier deshalb gegeben, weil die Beklagte schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt ihre originäre Verpflichtung aus der dem Kläger gemäß § 5 Nr. 1, 2 Abs. 1 lit. d des Anstellungsvertrages zustehenden Versorgungszusage seit Wirksamwerden der Ausgliederung ihres Eigenbetriebs Städtische Kliniken Duisburg in die Klinikum Duisburg gGmbH leugnet.

2. Zu Recht hat die Vorinstanz auch angenommen, dass die Feststellungsklage des Klägers unbegründet ist. Denn die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger gegenüber auch über den Fünf-Jahres-Zeitraum der beschränkten Nachhaftung nach § 172 Satz 1 UmwG, § 157 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UmwG i. V. m. § 173 UmwG, also über den 04.11.2004 hinaus, den ihm nach § 5 Nr. 1 des Anstellungsvertrages vom 21.06.1993 zustehenden Versorgungsanspruch zu erfüllen.

a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dieser Versorgungsanspruch des Klägers von der in § 131 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UmwG normierten partiellen Gesamtrechtsnachfolge erfasst worden ist.

aa) Die Umwandlung eines öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens in eine private Rechtsform im Wege der Ausgliederung ist nach der Systematik des UmwG ein Unterfall der Spaltung. Die allgemeinen Vorschriften des Spaltungsrechts (§§ 123 bis 137 UmwG) finden daher Anwendung (Semler/Stengel-Perlit, UmwG, 1. Aufl. 2003, § 168 Rz. 7). Im Verhältnis zu den allgemeinen Spaltungsvorschriften enthalten die Regelungen des 9. Abschnitts (§§ 168 bis 173 UmwG) des Dritten Buches UmwG jedoch eine grundsätzliche Einschränkung, da für Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse von den drei Arten der Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung) nur die Ausgliederung in Betracht kommt (Semler/Stengel-Perlit, a. a. O., § 168 Rz. 7).

bb) Bei einer Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG geht gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UmwG das Vermögen des ausgegliederten Teils des übertragenden Rechtsträgers einschließlich der Verbindlichkeiten entsprechend der im Spaltungsvertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger über (sog. partielle Gesamtsrechtsnachfolge). Laut § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG muss der Spaltungsvertrag die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die an jeden der übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, enthalten. Zusätzlich ist aufzuführen, welche Betriebe oder Betriebsteile den jeweiligen Rechtsträgern zugeordnet werden.

cc) Gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 UmwG ist auch bei der partiellen Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UmwG der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz einzuhalten. Dabei verwendet das Umwandlungsgesetz in § 126 Abs. 2 Satz 1 den Begriff des "Gegenstandes" in demselben Sinne wie das BGB (vgl. z. B. §§ 135, 161, 185 BGB). Erfasst werden somit sowohl Sachen als auch Rechte (B. Gaul, Das Arbeitsrecht der Betriebs- und Unternehmensspaltung, 2002, § 29 Rz. 5; Sagasser/Sickinger in Sagasser/Bula/ Brünger, Umwandlungen, 3. Aufl. 2002, N Rz. 111). Forderungen können einzeln nach Betrag, Schuldner und Fälligkeit, aber auch zusammenfassend dahingehend bestimmt werden, dass alle Forderungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb, aus einer bestimmten Art von Geschäften oder aus einem bestimmten Zeitraum übertragen werden (Semler/Stengel-Schröer, UmwG, 1. Aufl. 2003, § 126 Rz. 66). Die einem übernehmenden Rechtsträger zugewiesenen Verbindlichkeiten können wie Forderungen individualisiert werden. Es genügt aber auch hier eine Auffangklausel des Inhalts, dass für einen bestimmten Bereich alle vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten übergehen sollen (Semler/Stengel-Schröer, a. a. O., § 126 Rz. 67).

dd) Im Spaltungs- und Übernahmevertrag bzw. im Spaltungsplan kann grundsätzlich frei festgelegt werden, auf welchen Rechtsträger nach der Spaltung Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens übergehen sollen. Auch wenn § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB nur die Rechtsverhältnisse für aktive Arbeitnehmer regelt (vgl. nur BAG 24.03.1998 - 9 AZR 57/97 - EzA § 25 HGB Nr. 3; ErfK/Preis, 3. Aufl. 2003, § 613 a BGB Rz. 69), steht der Verweis in § 324 UmwG auf § 613 a BGB einer Zuordnung der Rechtsverhältnisse ehemaliger Arbeitnehmer nicht im Wege (Willemsen/Hohenstadt/Schweibert/Seibt-Doetsch/Rühmann, Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen, 2. Aufl. 2003, J Rz. 140; B. Gaul, a. a. O., § 35 Rz. 29). Die Möglichkeit einer privatautonomen Regelung der Zuordnung von Verbindlichkeiten umfasst damit auch laufende Versorgungsverbindlichkeiten von Mitarbeitern, die vor der Spaltung aus den Diensten des Unternehmens ausgeschieden sind (Willemsen/Hohenstadt/Schweibert/Seibt-Doetsch/Rühmann, a. a. O., J Rz. 141).

ee) Im Streitfall ist der aus § 5 Nr. 1 des Anstellungsvertrages vom 21.06.1993 resultierende Versorgungsanspruch des Klägers zwecks Rechtsübergangs auf die gGmbH gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UmwG genügend bestimmt worden. Denn in Abschnitt II (Vereinbarung über die Vermögensübertragung) der notariellen Erklärung vom 19.10.1999 zählten zur Gesamtheit der übertragenen Gegenstände u. a. alle Verbindlichkeiten des Eigenbetriebes, die diesem wirtschaftlich zuzuordnen waren, was dem Bestimmtheitsgebot in § 126 Abs. 2 Satz 1 UmwG genügte. Auch wenn die Beklagte rechtlich gesehen Schuldnerin der dem Kläger erteilten Versorgungszusage war, war die hieraus resultierende Verbindlichkeit ihrem ehemaligen Eigenbetrieb wirtschaftlich zugeordnet. Denn der Kläger war Vorsitzender der Leitung und kaufmännischer Direktor der Städtischen Kliniken Duisburg.

b) Der Ausgliederung der von der Beklagten eingegangenen Versorgungsverpflichtung steht nicht entgegen, dass sie dem Kläger ausweislich des Einleitungssatzes in § 5 Nr. 1 des Anstellungsvertrages vom 21.06.1993 einen Versorgungsanspruch "nach beamtenversorgungsrechtlichen Grundsätzen" mit den in § 5 genannten Einzelheiten garantiert hat. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, damit habe ihm die Beklagte auch einen unbedingten Anspruch auf Beihilfe für Kranken- und Pflegekosten gemäß der Beihilfeverordnung NRW (BVO) versprochen, ist zum einen mit dem "Versorgungsanspruch ...... nach beamtenrechtlichen Grundsätzen" lediglich eine Versorgung, wie sie in § 2 Abs. 1 BeamtVG geregelt ist, gemeint. Dazu zählt aber kein Anspruch auf Beihilfe für Kranken- und Pflegekosten nach der BVO. Im Übrigen ergibt sich aus § 4 Ziffer 2 des Anstellungsvertrages vom 21.06.1993, dass die Parteien die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen gerade aus der in § 5 Ziffer 1 des Anstellungsvertrages geregelten Versorgungszusage ausgenommen haben.

c) Die Ausgliederung der von der Beklagten eingegangenen Versorgungsverpflichtung setzte nicht die Zustimmung des Klägers voraus. Wegen der fortbestehenden Haftung der Beklagten nach § 172 Satz 1 UmwG, auch wenn diese gemäß § 157 Abs. 1 Satz 1 UmwG i. V. m. § 173 UmwG zeitlich begrenzt ist, liegt keine befreiende Schuldübernahme i. S. von §§ 414 ff. BGB vor. Die Begründung im Gesetzgebungsverfahren weist gerade dies als entscheidenden Vorteil der Spaltung gegenüber der Einzelrechtsnachfolge aus (vgl. Kallmeyer, UmwG, 2. Aufl. 2001, § 132 Rz. 11 unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/6699, 74, 75). Mit Veränderung der Haftungsmasse durch die Spaltung müssen sich die Versorgungsberechtigten abfinden. Es würde im Übrigen auch dem Gesamtkonzept des neuen Umwandlungsrechts widersprechen, wenn die Versorgungsverpflichtung gegenüber aktiven Arbeitnehmern - außerhalb des § 613 a BGB - ohne Zustimmung der Arbeitnehmer auf einen neuen Rechtsträger übergehen können, nicht dagegen die Versorgungsverpflichtung gegenüber Versorgungsempfängern. Der vom Gesetzgeber gewollte Zweck der Vereinfachung des Übertragungsverfahrens würde in einem Teilbereich vereitelt (Willemsen/Hohenstadt/Schweibert/Seibt-Doetsch/Rühmann, a. a. O., J Rz. 144).

d) Bedenken gegen eine Übertragung von Versorgungsverpflichtungen aus einem beendeten Arbeitsverhältnis im Wege einer Ausgliederung ergeben sich auch nicht aus § 4 BetrAVG.

aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG kann eine nach § 1 BetrAVG aufrechtzuerhaltende Versorgungsanwartschaft nur eingeschränkt und mit Zustimmung des Arbeitnehmers auf einen neuen Schuldner übertragen werden. Eine vertragliche Schuldübernahme durch andere Versorgungsträger ist dem Arbeitnehmer gegenüber unwirksam. Dieses Übertragungsverbot für unverfallbare Versorgungsanwartschaften an andere als in § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG genannte Rechtsträger ist vom BAG auch auf laufende Betriebsrenten ausgedehnt worden (BAG 26.06.1980 - 3 AZR 156/79 - EzA § 4 BetrAVG Nr. 1).

(1.) § 132 Satz 1 UmwG schreibt vor, dass allgemeine Vorschriften, die die Übertragbarkeit eines bestimmten Gegenstandes ausschließen oder an bestimmte Voraussetzungen knüpfen oder nach denen die Übertragung eines bestimmten Gegenstandes einer staatlichen Genehmigung bedarf, durch die Wirkungen der Eintragung nach § 131 UmwG unberührt bleiben. In der Gesetzesbegründung wird jedoch nur auf die weiterhin unzulässige Trennung von Haupt- und Nebenrechten, auf den gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Ausschluss der Abtretung von Forderungen nach § 399 BGB und die nach §§ 1059 a, 1092 und 1098 BGB ausgeschlossene Übertragbarkeit eines Missbrauchs, einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder eines dinglichen Vorkaufsrechts (BT-Drucks. 12/6699, 121), nicht jedoch auf § 4 BetrAVG Bezug genommen.

(2.) Mit den genannten Rechtsinstituten ist jedoch ein Anspruch auf betriebliche Versorgungsleistungen nicht vergleichbar. Die Übertragung einer laufenden Versorgungsleistung ist lediglich als Schuldübernahme i. S. des § 415 BGB, bei der zu der Zustimmung des Gläubigers gegebenenfalls ergänzend die Zustimmung des Pensionssicherungsvereins hinzutritt, zu charakterisieren. Weitere Übertragungshindernisse werden grundsätzlich nicht aufgestellt, so dass die Übertragbarkeit an keine weiteren "bestimmten Voraussetzungen" geknüpft wird außer diesen Zustimmungserfordernissen. Zustimmungserfordernisse sollen aber gerade bei der Spaltung durch die partielle Gesamtrechtsnachfolge beseitigt werden. Mit dem besonderen Haftungssystem der §§ 133, 134 UmwG hat der Gesetzgeber eine gegenüber § 4 BetrAVG vorrangige Ordnung geschaffen (Willemsen/Hohenstadt/Schweibert/Seibt-Doetsch/Rühmann, a. a. O., J Rz. 142; B. Gaul, a. a. O., § 15 Rz. 18 und 20; Hill, BetrAV 1995, 114, 117; Willemsen, NZA 1996, 791, 801).

bb) § 4 BetrAVG findet aber auch noch aus einem anderen Grund keine Anwendung auf die von der Beklagten seit dem 01.07.1998 erfüllte Versorgungszusage des Klägers.

(1.) Das in § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG geregelte Übertragungsverbot für unverfallbare Versorgungsanwartschaften auf andere als in § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG genannte Rechtsträger betrifft, wie bereits erwähnt, nur nach § 1 BetrAVG aufrecht zu erhaltende Versorgungsanwartschaften nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 3 BetrAVG. Welche Leistungen des Arbeitgebers solche der betrieblichen Altersversorgung sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Hiernach sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die wegen eines Arbeitsverhältnisses zugesagt werden. Zum Begriff der betrieblichen Altersversorgung gehören mithin das Versprechen einer Leistung zur Versorgung, ein die Versorgungsleistung auslösendes biologisches Ereignis, wie Alter, Invalidität oder Tod, sowie die Zusage an einen Arbeitnehmer durch einen Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses (BAG 26.04.1988 - 3 AZR 411/86 - AP Nr. 45 zu § 7 BetrAVG; BAG 18.02.2003 - 3 AZR 81/02 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 35).

(2.) Diese Voraussetzungen erfüllt das dem Kläger seit dem 01.07.1998 gezahlte Ruhegeld jedenfalls zurzeit nicht. Die Zahlung ist nicht durch ein biologisches Ereignis, wie das Erreichen der Altersgrenze oder die Invalidität, ausgelöst worden, sondern durch den Verlust des Arbeitsplatzes infolge Nichtwiederbestellung nach Ablauf der Wahlzeit (vgl. § 5 Nr. 2 Abs. 1 lit. d des Anstellungsvertrages vom 21.06.1993).

e) Entgegen der Ansicht des Klägers ist weder das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) noch das in Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Eigentumsrecht dadurch verletzt worden, dass die auf die Klinikum Duisburg gGmbH übergegangene Versorgungszusage nicht insolvenzgeschützt ist. Der Kläger meint, eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition insofern erlangt zu haben, als die Beklagte ihm gemäß Einleitungssatz der Ziff. 1 des § 5 des Anstellungsvertrages einen Versorgungsanspruch "nach beamtenversorgungsrechtlichen Grundsätzen" garantiert hat und damit Schuldner dieser Zusage eine Gebietskörperschaft ist, bei der die Insolvenz nicht zulässig ist. Mit der allgemeinen und uneingeschränkten Verweisung auf beamtenversorgungsrechtliche Grundsätze haben die Parteien unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sich die näheren Einzelheiten - wie insbesondere Art und Umfang der Versorgung - uneingeschränkt nach Beamtenversorgungsrecht und damit nach § 2 BeamtVG richten soll (vgl. BGH 03.12.2001 - II ZR 372/99 - DVBl. 2002, 789 nur L.). Damit hat die Beklagte lediglich den Inhalt des Versorgungsanspruchs erläutert, dem Kläger aber nicht wie einem Beamten, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zu seinem Dienstherrn steht, eine insolvenzfeste Versorgungszusage machen wollen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.

Die Kammer hat der Streitsache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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