Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.06.1998
Aktenzeichen: 11 (12) Sa 1851/97
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 427
BGB § 611
BGB § 613
1. Aus der Annahme eines gemeinsam von mehreren juristischen Personen geführten Betriebes folgt noch nicht, daß diese juristischen Personen sämtlich Arbeitgeber aller im Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer sind (vgl. schon BAG v. 05.03.1987 - 2 AZR 623/85 - EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 38).

2. Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG kommt nur in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis zu dem gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Auflösungszeitpunkt noch Bestand hat (wie BAG v. 20.03.1997 - 8 AZR 769/95 - EzA § 613 a BGB Nr. 148).


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäfts-Nr.: 11 (12) Sa 1851/97

Verkündet am: 19.06.1998

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 06.03.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Hens und die ehrenamtliche Richterin Röckendorf

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 2., 3. und 5. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 04.06.1997 - 5 (2) Ca 3469/96 - teilweise abgeändert und die Klage auch gegen die Beklagten zu 2., 3. und 5. abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die in erster Instanz entstandenen Kosten tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1. zu 1/5. Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten trägt die Klägerin.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Bestand arbeits- und haftungsrechtlicher Beziehungen zwischen ihnen sowie über sich hieraus ergebende Zahlungsverpflichtungen der Beklagten zu 2. bis 5.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. bestand aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Beziehungen ein Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen die Klägerin gegen eine Bruttomonatsvergütung von DM 2.470,-- tätig war. Dieses Arbeitsverhältnis , dessen rechtliche Gesamtdauer zwischen den Parteien streitig ist, kündigte die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 30.11.1995 zum 31.01.1996. Gegen diese ihr am 08.01.1996 zugegangene Kündigung richtete sich die von der Klägerin beim Arbeitsgericht Essen am 26.01.1996 eingereichte Kündigungsschutzklage. Durch Schluß- Versäumnisurteil vom 08.01.1997 löste das Arbeitsgericht Essen - 5 (1) Ca 428/96 - das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. zum 31.05.1996 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von DM 13.585,-- auf.

Die Beklagten zu 1. - 3. sowie die Beklagte zu 5. sind bzw. - soweit es die Beklagte zu 1. betrifft - waren auf dem Gebiet der Druckweiterverarbeitung tätig. Hierzu gehört laut einem Werbeprospekt der Beklagten zu 2., 3. und 5., der jedenfalls bis 1994 Bedeutung hatte, u. a. auch ein Verpackungs- und EDV-Service. Auftraggeber sind u. a. Druckereibetriebe. Die von den verschiedenen Beklagten wahrgenommenen Tätigkeiten sind im einzelnen streitig. Das Betriebsgelände der Beklagten befindet sich in einer gepachteten Betriebshalle in E.ssen, Manderscheidtstraße . Wie die räumliche Verbundenheit der Beklagten und die Zuordnung der einzelnen Produktionsmittel (Maschinen) zu den jeweiligen Beklagten konkret beschaffen sind, ist ebenfalls streitig.

Der Beklagte zu 4. ist Geschäftsführer der Beklagten zu 5. Er wurde zumindest in Einzelfällen auch für die anderen Beklagten tätig. So unterzeichnete er mehrere Arbeitsverträge sowie mindestens eine Abmahnung für andere Beklagte. Des weiteren unterwies er den Geschäftsführer der Beklagten zu 1., Herrn M.ei, in seiner - des Herrn MMeis - Funktion als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Auch kam es zu Unterzeichnungen von Schecks durch den Beklagten zu 4. für andere Beklagte.

Mit ihrer am 13.09.1996 bei dem Arbeitsgericht Essen eingegangenen und zunächst nur gegen die Beklagten zu 1. bis 4. gerichteten Klage, die diesen am 26. bzw. 27.09.1996 zugestellt wurde, hat die Klägerin die Verurteilung dieser Beklagten zur gesamtschuldnerischen Zahlung von DM 13.585,-- netto (Abfindung) begehrt. Mit einem beim Arbeitsgericht Essen am 11.10.1996 eingereichten Schriftsatz hat die Klägerin ihre Klage dahingehend erweitert, daß sie von den Beklagten zu 1. bis 4. die gesamtschuldnerische Verurteilung zur Zahlung von DM 235,24 brutto (Abgeltung für zwei im Januar 1996 nicht genommene Urlaubstage) verlangt hat. Mit einem beim Arbeitsgericht Essen am 25.11.1996 eingegangenen Schriftsatz erweiterte die Klägerin ihre Klage zunächst dahin, daß sie vorsorglich die Feststellung begehrte, daß zwischen ihr und den Beklagten zu 2. bis 5. ein Arbeitsverhältnis zustandegekommen sei. Mit weiterem, am 18.02.1997 beim Arbeitsgericht eingereichten Schriftsatz, verlangte sie außerdem die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zu 1. bis 5. zur Zahlung von DM 940,96 brutto (Abgeltung von acht Urlaubstagen für die Zeit vom 01.02. bis 31.05.1996) sowie von DM 9.880,-- brutto (Verzugslohn für die Zeit vom 01.02. bis 31.05.1996 in Höhe von monatlich DM 2.470,-- brutto) abzüglich in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von DM 2.932,80. Für den Fall, daß eine Verpflichtung der Beklagten zu 2. bis 5. aus der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses gemäß dem Auflösungsantrag nicht bestehen sollte, kündigte sie in dem vorgenannten Schriftsatz und in einem weiteren beim Arbeitsgericht am 19.03.1993 eingegangenen Schriftsatz noch je einen Hilfsantrag an.

Die Klägerin hat geltend gemacht:

Die Beklagte zu 3. verfüge über eigene Maschinen. So habe sie - die Beklagte zu 3. - ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Landgerichts Essen vom 30.03.1995 - 18 O 382/94 - in einem gegen eine Firma I. GmbH geführten Prozeß zusammen mit anderen Firmen eine Etikettieranlage, einen Falz- und einen Planschneider benutzt. Eine ehemalige Mitarbeiterin der Beklagten zu 2. habe bestimmte buchbinderische Tätigkeiten für diese Beklagte verrichtet, nachdem sie von 1992 bis Februar 1994 mit denselben Arbeiten für die Beklagte zu 3. betraut gewesen sei. Die Beklagte zu 5. wiederum sei Eigentümerin mehrerer, auch von anderen Beklagten genutzten Produktionsmaschinen. Vor allem seien die in der gemeinsamen Betriebshalle beschäftigten Arbeitnehmer/innen stets dieselben gewesen. Sie seien im häufigen Wechsel für die verschiedenen Beklagten tätig geworden. So hätten etwa an der Maschine einer Beklagten mehrere Arbeitnehmer/innen von unterschiedlichen Beklagten gearbeitet. Des weiteren sei nicht nur in einer einzigen Produktionshalle gearbeitet worden, sondern seien auch Betriebsbüro, Umkleide- und Pausenräume identisch gewesen. Insgesamt sei es demnach zu einem häufigen Austausch von Personal- und Produktionsmitteln gekommen, so daß es sich um einen einheitlichen Betrieb gehandelt habe. Eine Haftung der Beklagten zu 2., 3. und der Beklagten zu 5. ergebe sich auch aus § 613 a BGB. Da eine firmenbezogene Abgrenzung der Betriebsmittel des einheitlichen Betriebs M.anderscheistraße anderscheissds nicht möglich sei, seien im Falle des Ausscheidens einer dort tätigen Firma (wie zuletzt der Beklagten zu 1.) die übrigen verbleibenden und neu hinzukommenden Firmen (wie die Beklagte zu 2.) wie Betriebs(teil)übernehmer nach § 613 a BGB zu behandeln. Der Betriebsübergang sei ausweislich des Schreibens der Beklagten zu 1. vom 19.04.1996, mit dem bereits - unstreitig - unter ihrer neuen D.Duisburge Anschrift den Klägerinnen gekündigt worden sei, spätestens zum 30.04.1996 erfolgt.

Weiterhin hat die Klägerin ausgeführt:

Der Beklagte zu 4. habe gleichsam eine Oberorganisationsgewalt" i. S. einer einheitlichen Leitung innegehabt. Er habe in dem einheitlichen Betrieb die wirtschaftlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen getroffen. Er hafte daher nicht nur aus einem Arbeitsverhältnis, sondern als Geschäftsführer der Beklagten zu 5. auch unter dem Gesichtspunkt der Durchgriffshaftung.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten zu 1. bis 5. gesamtschuldnerisch zu verurteilen,

an sie DM 13.585,-- netto zu zahlen;

2. die Beklagten zu 1. bis 5. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie DM 235,24 brutto nebst 4 % Zinsen auf den Nettobetrag seit dem 01.02.1996 zu zahlen;

3. die Beklagten zu 1. bis 5. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie DM 940,96 brutto nebst 4 % Zinsen auf den Nettobetrag seit dem 01.06.1996 zu zahlen;

4. die Beklagten zu 1. bis 5. gesamtschuldnerisch zu verurteilen,

an sie DM 9.880,-- brutto abzüglich DM 2.932,80 Arbeitslosengeld nebst 4 % Zinsen auf den sich hiernach ergebenden Nettobetrag seit dem 01.06.1996 zu zahlen;

hilfsweise

1. festzustellen, daß zwischen den Beklagten zu 2. bis 5. ein Arbeitsverhältnis besteht;

2. die Beklagten zu 2. bis 5. gesamtschuldnerisch zu verurteilen,

an sie DM 27.170,-- brutto abzüglich DM 8.065,20 Arbeitslosengeld nebst 4 % Zinsen auf den sich hiernach ergebenden Nettobetrag seit 01.01.1997 zu zahlen;

3. die Beklagten zu 2. bis 5. gesamtschuldnerisch zu verurteilen,

an sie 4.940,-- DM brutto abzüglich 1.466,40 DM Arbeitslosengeld nebst 4 % Zinsen auf den sich hiernach ergebenden Nettobetrag seit 01.03.1997 zu zahlen;

4. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Beklagten zu 2. bis 5. nicht durch die Kündigung vom 30.11. der Beklagten zu 1. aufgelöst worden ist; das Arbeitsverhältnis mit

den Beklagten zu 2. bis 5. wird zum 31.05.1996 aufgelöst.

Die Beklagten zu 2. bis 5. haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 2., 3. und 5. haben behauptet:

Die Aufgabenverteilung zwischen ihnen sei streng vertikal. Dies ergebe sich daraus, daß sie jeweils verschiedene Aufgaben wahrnehmen würden und es zu einer Vermischung von Personal- und Produktionsmitteln praktisch nicht gekommen sei. Die Beklagte zu 3. sei insbesondere mit der Annahme von Aufträgen befaßt, während die Tätigkeit der Beklagten zu 5. in der Ausführung der ihr von der Beklagten zu 3. erteilten Produktionsaufträge bestehe. Die Beklagte zu 2. sei wiederum mit der Weiterverarbeitung der ihr durch die Beklagte zu 5. vermittelten Aufträge in bestimmten Bereichen betraut. Es habe daher weder ein einheitlicher Betrieb vorgelegen noch sei es zu einem Betriebsübergang auf eine von ihnen gekommen.

Der Beklagte zu 4. hat geltend gemacht, er habe nicht die Stellung eines einheitlichen Betriebs- und Unternehmensleiters, sondern lediglich die eines Unternehmensberaters innegehabt.

Das Arbeitsgericht Essen hat mit seinem am 04.06.1997 verkündeten Urteil festgestellt, daß zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 2., 3. und 5. ein Arbeitsverhältnis besteht, dieses Arbeitsverhältnis zum 31.05.1996 aufgelöst und zugleich die Beklagten zu 2., 3. und 5. gesamtschuldnerisch zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von DM 13.585,- - verurteilt. Außerdem hat es den Hauptzahlungsanträgen zu 2. - 4. der Klägerin stattgegeben und die Klage gegen den Beklagten zu 4. insgesamt abgewiesen. Gegen den Beklagten zu 1. hat das Arbeitsgericht am 04.06.1997 ein Versäumnisurteil verkündet. Zur Begründung hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagten zu 2., 3. und 5. seien - neben der Beklagten zu 1. - als Arbeitgeber der Klägerin anzusehen. Dies ergebe sich aus den Grundsätzen des einheitlichen Arbeitsverhältnisses. Dieses wiederum sei darin begründet, daß die genannten Beklagten einen einheitlichen Betrieb betreiben würden. Die Betriebe der genannten Beklagten befänden sich sämtlichst in einer einzigen Halle mit dazugehörigen Büroräumen in der M.anderschestraße . Die Aufgaben und die maschinelle Ausstattung der einzelnen Beklagten seien dem eigentlichen Unternehmensziel des Gesamtbetriebes", der Herstellung, Verarbeitung und dem Vertrieb von Druckerzeugnissen, funktional zugeordnet. Keine der Beklagten könne tatsächlich unabhängig von den übrigen Beklagten existieren. Ihre Aufgaben seien im Sinne von Arbeitsteilung aufeinander abgestimmt und jederzeit austauschbar. Das gleiche gelte für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die unberührt von den Arbeitgeberwechseln stets die gleiche Tätigkeit in den gleichen Räumen an den gleichen Maschinen ausgeübt hätten. Alle Beklagten ständen unter einheitlicher Leitung des Geschäftsführers der Beklagten zu 5., der die wirtschaftlichen Geschicke der einzelnen Beklagten bestimme und deren Personalhoheit ausübe. Eine persönliche Haftung des Beklagten zu 4., die nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden könne, scheitere daran, daß die Beklagten zu 2., 3. und 5. als Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht insgesamt vermögenslos seien und dementsprechend ein Rückgriff auf den Beklagten zu 4. als hinter der Beklagten zu 5. stehenden natürlichen Person ausscheide.

Gegen dieses ihnen am 30.10.1997 (Klägerin) bzw. am 31.10.1997 (Beklagte zu 2., 3. und 5.) zugestellte Urteil haben beide Seiten mit einem beim Landesarbeitsgericht am 01.12.1997 (Klägerin) bzw. am 06.11.1997 (Beklagte zu 2., 3. und 5.) Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihre Berufung mit einem am 29.12.1997 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz und die Beklagten zu 2., 3. und 5. haben ihre Berufung mit einem am 05.12.1997 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagten zu 2., 3. und 5. machen unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend:

Das Arbeitsgericht habe die Grundsätze des einheitlichen Arbeitsverhältnisses zu Unrecht angewendet. Ein solches Arbeitsverhältnis setze bereits bestehende vertragliche Beziehungen zu einer Mehrheit von Arbeitgebern voraus, die vorliegend fehlen würden. Zudem liege ein einheitlicher Betrieb nicht vor. Es bestehe eine räumliche Trennung ihrer jeweiligen Büros. Schließlich verfüge die Beklagte zu 3. nicht über eigene Produktionsmaschinen und beschäftige mit einer Ausnahme auch keine gewerblichen Arbeitnehmer.

Die Beklagten zu 2., 3. und 5. beantragen,

das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 04.06.1997 - 5 (2) Ca 3469/96 - abzuändern, soweit es sie betrifft, und insoweit nach den Schlußanträgen erster Instanz zu erkennen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zu 2., 3. und 5. zurückzuweisen;

das Urteil des Arbeitsgerichts Essen - 5 (2) Ca 3469/96 - abzuändern und

gemäß ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen.

Der Beklagte zu 4. beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es die Beklagten zu 2., 3. und 5. betrifft, und macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend:

Diese Beklagten würden nach den Grundsätzen des einheitlichen Arbeitsverhältnisses haften, was vor allem aus ihrer tatsächlichen und rechtlichen Verbundenheit und ihrer arbeitsteiligen Zusammenarbeit resultiere. Dies belege auch die Einstellung der Arbeitnehmer für den Gesamtbetrieb", die eine umfassende Versetzungsmöglichkeit eröffne, sowie das Vorliegen von Dienstleistungsverträgen zwischen der Beklagten zu 5. und der Beklagten zu 1. einerseits und der Beklagten zu 2. andererseits. Der nach ihrer Behauptung vorgenommene häufige Austausch von Arbeitnehmern zwischen den einzelnen Beklagten führe auch zu einer Haftung aus Arbeitnehmerüberlassung (vgl. § 10 AÜG).

Ihre Berufung begründet die Klägerin unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt:

Den Beklagten zu 4. treffe als Geschäftsführer der Beklagten zu 5. eine persönliche Haftung, da er die Rechtsfigur der GmbH mißbräuchlich verwendet habe. So liege vor allem in den wechselnden Firmenzugehörigkeiten der Arbeitnehmer zu den einzelnen Beklagten ein treuwidriges Verhalten. Außerdem ergebe sich die Haftung des Beklagten zu 4. daraus, daß er in einem einheitlichen Betrieb die Oberorganisation" innehabe, er also als eigener Unternehmer - und nicht lediglich als Unternehmensberater - tätig sei.

Der Beklagte zu 4. verteidigt im wesentlichen durch Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil und weist nochmals darauf hin, daß er lediglich eine Beratertätigkeit vorgenommen habe.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A. Allein die Berufung der Beklagten zu 2., 3. und 5. ist begründet.

I.

Zunächst ist das Arbeitsgericht zum Hilfsantrag zu 1. zu Unrecht davon ausgegangen, daß neben dem Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. auch ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und den Beklagten zu 2., 3. und 5. bestand. Dieses hat die Vorinstanz zu Unrecht mit der Rechtsfigur des einheitlichen Arbeitsverhältnisses begründet.

1. Ebenso wie auf Arbeitnehmerseite (BAG v. 21.10.1971 - 2 AZR 17/71 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Gruppenarbeitsverhältnis) können auch auf Arbeitgeberseite mehrere rechtlich selbständige Personen an einem Arbeitsverhältnis beteiligt sein. Stehen mehrere (natürliche oder juristische) Personen bzw. mehrere rechtlich selbständige Personengruppen in arbeitsrechtlichen Beziehungen zu demselben Arbeitnehmer, so liegen deshalb nicht notwendig mehrere getrennte Arbeitsverhältnisse vor. Vielmehr kann auch ein einheitliches Arbeitsverhältnis gegeben sein (BAG v. 27.03.1981 - 7 AZR 523/78 - EzA § 611 BGB Nr. 25).

2. Grundvoraussetzung für ein derartiges einheitliches Arbeitsverhältnis ist danach, daß überhaupt zwischen dem Arbeitnehmer und mehreren natürlichen oder juristischen Personen jeweils ein Arbeitsverhältnis besteht. Hiervon kann aber im Streitfall nicht ausgegangen werden.

a) Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, daß die Beklagten zu 1. bis 3. sowie die Beklagte zu 5. einen gemeinsamen Betrieb auf der M.andcheistr.Manderscheidtstraß in E.Esse gebildet haben.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefaßt, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Soll der Betrieb von mehreren Unternehmen geführt werden, so müssen sich die beteiligten Unternehmen zur gemeinsamen Führung des Betriebes rechtlich verbunden haben. Eine dahingehende Vereinbarung kann auch stillschweigend geschlossen werden und ihre Existenz sich aus den tatsächlichen Umständen ergeben. Ergeben die Umstände des Einzelfalles, daß der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird, deutet dies regelmäßig darauf hin, daß eine Führungsvereinbarung vorliegt. Das trifft nicht schon dann zu, wenn die Unternehmen z. B. auf der Grundlage von Organ- oder Beherrschungsverträgen lediglich unternehmerisch zusammenarbeiten. Vielmehr muß die Vereinbarung auf eine einheitliche Leitung für die Aufgaben gerichtet sein, die vollzogen werden müssen, um die in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke erfüllen zu können (BAG v. 18.01.1990 - 2 AZR 355/89 - EzA § 23 KSchG Nr. 9; vgl. auch BAG v. 24.01.1996 - 7 ABR 10/95 - EzA § 1 BetrVG 1972 Nr. 10; BAG v. 22.04.1997 - 1 ABR 74/96 - EzA § 99 BetrVG 1972 Einstellung Nr. 3; BAG v. 11.11.1997 - 1 ABR 6/97 - EzA § 111 BetrVG 1972 Nr. 36). Durch die rechtliche Leitungsvereinbarung wird regelmäßig eine BGB- Gesellschaft, die als gemeinsamen Zweck (§ 705 BGB) den gemeinsamen Betrieb betreibt, gebildet (BAG v. 05.12.1975 - 1 ABR 8/74 - AP Nr. 1 zu § 47 BetrVG 1972, unter III 2; BAG v. 05.03.1987 - 2 AZR 623/85 - EzA § 15 KSchG n. F. Nr. 38; Hueck/v. Hoyningen-Huene, KSchG, 12. Aufl. 1997, § 23 Rz. 11 m. w. N.).

bb) Im Streitfall sprechen die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang aufgeführten Tatsachen, die, soweit sie von den Beklagten zu 2., 3. und 5. bestritten worden sind, als wahr unterstellt werden können, für einen gemeinsamen Betrieb der Beklagten zu 1. bis 3. und der Beklagten zu 5. Die gemeinsame Unterbringung aller Arbeitnehmer, wie im Streitfall in den Räumlichkeiten auf der M. straße , hat das BAG vor kurzem noch als ein zusätzliches Indiz für das Vorliegen einer einheitlichen Struktur bezeichnet (BAG v. 11.11.1997 - 1 ABR 6/97 - a. a. O.).

b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz folgt aus der Annahme eines gemeinsamen Betriebs auf der M.anderscheistraße aber noch nicht, daß die Beklagten zu 1. bis 3. sowie die Beklagte zu 5. Arbeitgeber aller in diesem gemeinsam geführten Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer geworden sind. Ausdrücklich ist der Arbeitsvertrag lediglich zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. zustandegekommen. Die Arbeitgeberfunktion könnten die Beklagten zu 2., 3. und 5. somit nur aufgrund einer stillschweigenden Vereinbarung erworben haben. Hierfür fehlen jedoch ausreichende sachliche Anhaltspunkte. Bereits der Vertragsschluß lediglich mit der Beklagten zu 1. schließt jedenfalls auf Seiten der Beklagten zu 2., 3. und 5. deren Willen aus, das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. aufgrund entsprechenden Arbeitsvertrages begründete Arbeitsverhältnis auf die BGB-Gesellschaft zu übertragen und diese zum einheitlichen Arbeitgeber aller in dem gemeinsamen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu machen. Der Zweck einer BGB-Gesellschaft kann auch lediglich in einer einheitlich arbeitstechnischen Leitung bestehen (BAG v. 05.03.1987 - 2 AZR 623/85 - a. a. O.). Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin selbst ausweislich des gegen die Beklagte zu 1. vor dem Arbeitsgericht Essen geführten Kündigungsschutzprozesses davon ausgegangen ist, daß lediglich diese ihre Arbeitgeberin war. Wäre sie bereits damals der Auffassung gewesen, daß ein Arbeitsverhältnis auch zu den Beklagten zu 2., 3. und 5. bestanden und dieses mit demjenigen zur Beklagten zu 1. ein einheitliches Arbeitsverhältnis gebildet hätte, hätte sie auch die Beklagten zu 2., 3. und 5. als notwendige Streitgenossen i. S. v. § 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO gemeinsam verklagen müssen, da die Kündigungsvoraussetzungen grundsätzlich im Verhältnis zu jedem der Beteiligten gegeben sein müssen und außerdem ein einheitliches Arbeitsverhältnis gemäß § 9 KSchG nur einheitlich aufgelöst werden kann (BAG v. 27.03.1981 - 7 AZR 523/78 - a. a. O.; vgl. auch LAG Berlin v. 15.08.1997 - 6 Sa 51/97 - LAGE § 4 KSchG Nr. 37).

c) Ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis ergibt sich nicht aus dem Umstand, daß die Beklagte zu 1. u. U. auch mit der Klägerin, jedenfalls aber mit Kolleginnen von ihr, einen Arbeitsvertrag für den Gesamtbetrieb" geschlossen hat. Dies ist lediglich die Folge daraus, daß die Beklagten zu 1. bis 3. und die Beklagte zu 5. einen einheitlichen Betrieb gegründet haben. Gerade eine Wahrnehmung der anfallenden Arbeiten für alle Unternehmen durch das Personal der Beklagten zu 1. ist typisch für die Annahme einer einheitlichen Betriebsorganisation und bildet demzufolge ein wichtiges Indiz hierfür (vgl. BAG v. 13.06.1985 - 2 AZR 452/84 - a. a. O., zu A III 2 a der Gründe). Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Arbeitgeberstellung der Beklagten zu 2., 3. und 5. u. a. mit der Vermeidung der Umgehung zwingender Arbeitnehmerschutzrechte, wie z. B. dem Kündigungsschutzgesetz, begründet hat, hat sie übersehen, daß, soweit es für die soziale Rechtfertigung der Kündigung nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG auf Versetzungsmöglichkeiten auf freie Arbeitsplätze innerhalb des Betriebes oder auf die soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG ankommt, bei einem von mehreren in einem Gebäude untergebrachten Unternehmen gebildeten gemeinsamen Betrieb die Verhältnisse aller Gesellschaften zu berücksichtigen sind (BAG v. 13.06.1985 - 2 AZR 452/84 - a. a. O.).

II.

Auch das Auflösungsbegehren der Klägerin gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung (vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG) ist unbegründet.

1. Zunächst folgt aus den vorstehenden Ausführungen, daß zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 2., 3. und 5. von vornherein kein Arbeitsverhältnis bestand. Eine gerichtliche Auflösung, die ein Arbeitnehmer im übrigen nach § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG (ordentliche Kündigung) bzw. § 13 Abs. 1 S. 3 KSchG (außerordentliche Kündigung) nur im Rahmen eines Prozesses beantragen kann, in dem durch Klage oder Widerklage rechtzeitig die Feststellung nach § 4 S. 1 KSchG verlangt worden ist (BAG v. 29.05.1959 - 2 AZR 450/58 - AP Nr. 19 zu § 3 KSchG; Hueck/v.Hoyningen-Huene, a. a. O., § 9 Rz. 23), kommt nur in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis zu dem gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Auflösungszeitpunkt noch Bestand hatte (BAG v. 15.12.1960 - 2 AZR 79/59 - AP Nr. 21 zu § 3 KSchG; BAG v. 20.03.1997 - 8 AZR 769/95 - EzA § 613 a BGB Nr. 148 m. w. N.). Im Streitfall hat aber, wie dargestellt, bereits nie ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 2., 3. und 5. bestanden.

2. Ein solches kann im übrigen auch nicht zum Auflösungszeitpunkt am 31.05.1996 aus § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB hergeleitet werden. Aufgrund des rechtskräftigen Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Essen vom 08.01.1997 - 5 (1) Ca 428/96 - steht nämlich fest, daß zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. noch am 31.05.1996 ein Arbeitsverhältnis bestand (vgl. BAG v. 20.03.1997 - 8 AZR 769/95 - a. a. O.). Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang behauptet (vgl. Seite 5 unten ihres Schriftsatzes vom 06.05.1997), spätestens am 30.04.1996 sei es, obwohl es sich vorliegend doch selbst nach ihrem eigenen Vorbringen um einen einheitlichen Betrieb handelt, zu einem Betriebsübergang von der Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2., 3. und 5. gekommen, ist ihr entgegenzuhalten, daß dem das zuvor erwähnte rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts Essen entgegensteht. Denn wäre es tatsächlich spätestens am 30.04.1996 zu dem von der Klägerin reklamierten Betriebsübergang gekommen, wäre die Beklagte zu 1. zu diesem Zeitpunkt nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB aus dem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ausgeschieden und hätte demzufolge das Arbeitsverhältnis zwischen beiden Parteien nicht, wie durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 08.01.1997 geschehen, noch zum 31.05.1996 aufgelöst werden können. Da somit die Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) zum Zeitpunkt des von der Klägerin spätestens für den 30.04.1996 behaupteten Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagten zu 2., 3. und 5. als Vorfrage im vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung ist, diese Frage aber rechtskräftig durch das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 08.01.1997 - 5 (1) Ca 428/96 - dahingehend geklärt worden ist, daß zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. noch am 31.05.1996 ein Arbeitsverhältnis bestand, wirkt die materielle Rechtskraft des vorerwähnten Urteils auch in diesem Prozeß (vgl. in diesem Zusammenhang BAG v. 12.06.1990 - 3 AZR 524/88 - DB 1990, 2271; BAG v. 18.09.1997 - 2 ABR 15/97 - EzA § 15 KSchG n. F. Nr. 46, zu C II 1).

3. Entsprechendes gilt übrigens auch für den von der Klägerin aus § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG hergeleiteten Arbeitgeberwechsel. Diesem steht entgegen, daß aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Arbeitsgerichts Essen im Kündigungsschutzprozeß gegen die Beklagte zu 1. feststeht, daß noch am 31.05.1996 mit dieser ein Arbeitsverhältnis bestand. Die in § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG normierte Fiktion kann daher nicht zur Anwendung gelangen.

III.

Schließlich sind auch die von der Klägerin mit ihren Klageanträgen zu 1. bis 4. geltend gemachten Zahlungsansprüche, soweit sie die Beklagten zu 2., 3. und 5. betreffen, unbegründet. Denn sämtliche auf § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG bzw. § 7 Abs. 4 BUrlG bzw. §§ 611 Abs. 1, 615 S. 1 BGB gestützten Zahlungsverlangen setzen ein bis zum 31.05.1996 bzw. bis zum 28.02.1997 (Hilfsantrag zu 2. und 3.) bestehendes Arbeitsverhältnis zwischen den genannten Parteien voraus. Ein solches hat jedoch, wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, nie bis zum 31.05.1996 bestanden und konnte auch nicht nach diesem Termin gemäß § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB bestehen, da dem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. in dem vor dem Arbeitsgericht Oberhausen geführten Kündigungsschutzprozeß - 5 (1) Ca 428/96 - zum vorgenannten Termin entgegenstand.

B.

Dagegen ist die Berufung der Klägerin unbegründet. Zu Recht hat die Vorinstanz festgestellt, daß ein Haftungsgrund zu Lasten des Beklagten zu 4. im Streitfall nicht gegeben ist.

I. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, kann über die Rechtsfigur einer juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden. Regelmäßig haftet daher für die Schulden einer juristischen Person nur diese selbst und nicht die hinter ihr stehenden Gesellschafter bzw. Mitglieder. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn die Anwendung dieses Grundsatzes zu Ergebnissen führen würde, die mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht in Einklang stehen, und wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen einen Rechtsmißbrauch bedeutet. Es ist dann Aufgabe des Richters, einem treuwidrigen Verhalten der hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen entgegenzutreten und die juristische Konstruktion hintanzusetzen, wenn die Wirklichkeiten des Lebens, die wirtschaftlichen Bedürfnisse und die Macht der Tatsachen eine solche Handhabung gebieten (BGHZ 20, 4, 14; BGHZ 29, 385, 392). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Abweichung als notwendig erweist, um einem mit der juristischen Person in Rechtsbeziehung getretenen Dritten zu der ihm nach Treu und Glauben zukommenden Leistung zu verhelfen (BGHZ 55, 222, 224; vgl. auch BGHZ 78, 333). Ein derartiger Ausnahmefall liegt allenfalls vor, wenn die juristische Person von Anfang an vermögenslos war und auch keine Aussicht hatte, jemals Vermögen zu erwerben (BGHZ 55, 222, 224). Eine Haftung des Geschäftsführers für die Schulden einer wirtschaftlich gesunden GmbH ist weder gerechtfertigt noch nötig (BGH v. 06.06.1994 - II ZR 292/91 - BB 1994, 1657, 1659). Die Klägerin hat im Streitfall zu einer etwaigen Vermögenslosigkeit der Beklagten zu 5., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 4. ist, nichts vorgetragen.

II.

Ob ausnahmsweise eine Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer einer GmbH auch dann gerechtfertigt ist, wenn dieser u. a. mit der von ihm geführten GmbH - im Streitfall die Beklagte zu 5. - Arbeitnehmerschutzrechte, wie das Kündigungsschutzrecht mindern bzw. umgehen will, kann vorliegend dahinstehen. Bereits in anderem Zusammenhang wurde ausgeführt, daß durch die Konstruktion eines einheitlichen Betriebes, an dem die Beklagten zu 1. bis 3. und die Beklagte zu 5. beteiligt sind, keine Kündigungsschutzrechte gemindert werden.

III.

Eine Durchgriffshaftung des Beklagten zu 4. bezüglich der Beklagten zu 1. bis 3. scheidet schon deshalb aus, weil es jedenfalls an einer Eigenschaft des Beklagten zu 4. als Geschäftsführer einer dieser Gesellschaften fehlt.

IV.

Im übrigen scheidet eine Haftung des Beklagten zu 4. aufgrund einer vertraglich originär begründeten oder aber gesetzlich von der Beklagten zu 1. abgeleiteten Arbeitgeberstellung aus den zur Berufung der Beklagten zu 2., 3. und 5. genannten Gründen aus.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG.

Die Kammer hat der Rechtssache sowohl auf Kläger- wie auf Beklagtenseite grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG sowohl für die Klägerin als auch für die Beklagten zu 2., 3. und 5. zugelassen.

Ende der Entscheidung

Zurück