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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 10.05.2001
Aktenzeichen: 11 (17) Sa 42/01
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT § 24 Abs. 2
1. Als sachlicher Grund für eine nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 2 BAT ist stets die Vertretung eines anderen Mitarbeiters anzusehen, da nach Rückkehr des vertretenen Mitarbeiters auf seinen Arbeitsplatz kein Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Vertreters auf diesem Arbeitsplatz besteht (BAG 19.06.1985 - 4 AZR 540/83 - AP Nr. 9 zu § 24 BAT).

2. Notwendig, aber auch ausreichend ist, sowohl in Fällen der unmittelbaren wie der mittelbaren Vertretung, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall von Stammarbeitnehmern und der befristeten Einstellung des Aushilfsarbeitnehmers ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. BAG 27.09.2000 - 7 AZR 412/99 - EzA G 1 BeschFG 1985 Nr. 21; BAG 24.01.2001 - 7 AZR 209/99 - demnächst EzA § 620 BGB Nr. 173). Nichts anderes gilt nach Überzeugung der Kammer auch im Rahmen des § 24 Abs. 2 BAT. Soweit das in früheren Entscheidungen der Kammer nicht deutlich zum Ausdruck gekommen sein sollte, wird dies hiermit klar gestellt.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 11 (17) Sa 42/01

Verkündet am: 10.05.2001

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10.05.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Fricke und die ehrenamtliche Richterin Frisch

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 11.10.2000 - 5 Ca 786/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land mit Ausnahme der Kosten, die durch die teilweise Klagerücknahme der Klägerin entstanden sind. Diese trägt die Klägerin.

Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

Tatbestand: Die Klägerin ist bei dem beklagten Land seit dem 27.07.1987 als Angestellte im Versorgungsamt W. beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden jedenfalls kraft vertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für das beklagte Land geltenden Fassung Anwendung.

Die Klägerin war vom 27.07.1987 bis zum 24.10.1987 und vom 02.11.1987 bis 05.05.1988 im Versorgungsamt W.als vollzeitbeschäftigte Aushilfsangestellte auf bestimmte Zeit beschäftigt. Seit dem 06.05.1988 ist die Klägerin auf unbestimmte Zeit, davon bis 18.09.1988 als nicht vollbeschäftigte Angestellte, beim Versorgungsamt W. als Schreibkraft tätig. Ihre Vergütung erhält sie nach der Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe 3 der Anlage 1 a zum BAT. In der Zeit vom 18.03.1996 bis März 1998 befand sich die Klägerin in einer Fortbildungsmaßnahme für Angestellte mit dem Ziel des Einsatzes in Aufgaben des mittleren Dienstes. Diese Fortbildungsmaßnahme beendete sie erfolgreich.

Mit Wirkung vom 05.09.1996 wurde die Klägerin in die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 (Schwerbehindertengesetz) unter Aufsicht und Anleitung eingearbeitet. Diese Tätigkeit entsprach den Merkmalen der Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 1 a BAT.

Mit Wirkung vom 19.12.1996 wurde der Klägerin vorübergehend, zunächst zur Erprobung, die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes (m. D.) gemäß § 24 Abs. 1 BAT in der Abteilung 3 übertragen. Diese Tätigkeit entsprach den Merkmalen der Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 1 a BAT. Der Klägerin wurde eine entsprechende persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT und der Vergütungsgruppe VII BAT gewährt. Die Ü-bertragung der Tätigkeit war bis zum 31.07.1997 befristet, und zwar im Hinblick auf künftige Zugänge im Beamtenbereich und auf den zu erwartenden Wechsel von zwei für den gehobenen Dienst fortgebildeten Angestellten auf entsprechende Dienstposten.

Mit Schreiben vom 25.07.1997 wurde der Klägerin gemäß § 24 Abs. 2 BAT die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin m. D. in der Abteilung 3 befristet bis zum 31.12.1997 übertragen. Als Befristungsgrund wurde die Vertretung der Inhaberin der Stelle V bA/ c Nr. 5 Stellenbesetzungsliste, die zurzeit vertretungsweise die Aufgaben einer Sachbearbeiterin des gehobenen Dienstes in der Abteilung 3 (Stellenbesetzungsliste IV bA/ b Nr. 6) wahrnehme, angegeben. Mit Schreiben vom 16.12.1997 wurde diese Übertragung der Tätigkeit bis zum 31.12.1998 verlängert.

Mit Schreiben vom 16.11.1998 wurde der Klägerin die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin m. D. in Abteilung 3 gemäß § 24 Abs. 1 befristet bis zum 31.07.1999 übertragen. Als Grund für diese Befristung wurde der Einsatz auf einem vorübergehend freien Dienstposten eines Beamtenanwärters angegeben, der sich im Vorbereitungsdienst befinde und daher für den Einsatz auf dem Sachbearbeiter-Dienstposten noch nicht zur Verfügung stehe.

Mit Schreiben vom 02.06.1999 wurde ihr die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin m. D. gemäß § 24 Abs. 2 BAT befristet bis zum 31.10.1999 übertragen. Als Befristungsgrund wurde die Vertretung der sich im Erziehungsurlaub befindlichen Inhaberin der Stelle V bA/ c Nr. 7 der Stellenbesetzungsliste angegeben. Diese Übertragung der höherwerti-gen Tätigkeit in Vertretung einer im Erziehungsurlaub befindlichen Stelleninhaberin wurde mit Schreiben vom 25.10.1999 bis zum 31.05.2000 verlängert.

Mit Schreiben vom 19.01.2000 widerrief das Versorgungsamt W.die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit mit Wirkung vom 31.01.2000. Das Versorgungsamt W.teilte der Klägerin in diesem Schreiben mit, dass ab 01.02.2000 die Gewährung der Zulage entfalle. Als Grund für den Widerruf gab es an, dass die Zahl der Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 neu festgesetzt worden sei. Sie betrage nunmehr 13,5 statt wie bisher 18 Dienstposten. Zudem sei mit Wirkung vom 19.01.2000 ein weiterer Sachbearbeiter des mittleren Dienstes zum Versorgungsamt W. versetzt worden. Seine Einarbeitung sei Ende Januar 2000 abgeschlossen.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Wuppertal am 21.02.2000 eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst die Feststellung begehrt, dass sie über den 31.01.2000 hinaus aus der Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 1 a BAT zu vergüten sei und dass sie über diesen Tag hinaus als Sachbearbeiterin in der Abteilung 3 (Schwerbehindertengesetz) im Versorgungsamt W. zu beschäftigen sei.

Die Klägerin hat im Wesentlichen geltend gemacht:

Das beklagte Land habe § 24 Abs. 1 und 2 BAT in rechtsmissbräuchlicher Weise verwendet, indem es sie insgesamt siebenmal befristet auf einem höherwertigen Dienstposten beschäftigt habe. In jedem Fall habe sie Anspruch auf Vergütung aus Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 1 a BAT und Übertragung der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin in der Abteilung 3 bis zum 31.05.2000. Der sog. Widerruf des beklagten Landes vom 31.01.2000 sei rechtswidrig. Die Stelleninhaberin, die sie bis zum 31.05.2000 habe vertreten sollen, habe sich bis zu diesem Termin noch im Erziehungsurlaub befunden. Zudem sei die erforderliche Beteiligung des Personalrats unterblieben.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass sie über den 31.01.2000 hinaus aus Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 1 a BAT zu vergüten ist; festzustellen, dass sie über den 31.01.2000 hinaus als Sachbearbeiterin in der Abteilung 3 (Schwerbehindertengesetz) im Versorgungsamt W. zu beschäftigen ist.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die ab 01.01.1999 bis 31.07.1999 erfolgte Übertragung der Aufgaben einer Sachbearbeiterin m. D. in der Abteilung 3 sei auf dem vorübergehend freien Dienstposten des Beamtenanwärters B., der sich im Vorbereitungsdienst befunden habe, gemäß § 24 Abs. 1 BAT erfolgt. Die daran anschließende Übertragung der Aufgaben einer Sachbearbeiterin m. D., befristet zunächst bis 31.10.1999 und dann verlängert bis zum 31.05.2000, sei zur Vertretung der sich im Erziehungsurlaub befindlichen Inhaberin der Stelle V b/V c Nr. 7 der Stellenbesetzungsliste, Frau K. erfolgt. Einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Sachbearbeiterin m. D. und entsprechende Vergütung habe die Klägerin in keinem Fall. Für die Befristungen der Übertragung der Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin m. D. hätten jeweils sachliche Gründe vorgelegen. Zum Zeitpunkt der Übertragung der Tätigkeiten hätte jeweils ein konkreter Vertretungsfall vorgelegen. Dieser habe sich stets auf einen ausfallenden Mitarbeiter in Bezug auf die ihm obliegende Arbeitsaufgabe bezogen. Die Sachbearbeiter des m. D. in der Abteilung 3 würden ihre Arbeitsaufgaben als Dienstposteninhaber wahrnehmen. Die Klägerin hätte der Widerruf der Übertragung der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin m. D. getroffen, weil sie diejenige Mitarbeiterin sei, die zuletzt die persönliche Zulage erstmalig erhalten habe und somit als "dienstjüngste Zulagenempfängerin" anzusehen sei. Der Personalrat des Versorgungsamtes W. habe dem Widerruf nicht zustimmen müssen. Durch den Widerruf der Zulage habe keine Umsetzung stattgefunden.

Mit seinem am 11.10.2000 verkündetem Urteil hat das Arbeitsgericht Wuppertal der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat das Gericht, soweit für diese Instanz noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Die immer nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sei dann rechtswidrig, wenn die wahrzunehmende Tätigkeit eine Daueraufgabe darstelle, was auch der Fall sei, wenn ein ständiger Vertretungsbedarf bestehe. Die sechsmalige Befristung zeige, dass das beklagte Land einerseits einen Dauervertretungsbedarf gehabt habe, weil immer wieder Angestellte der Vergütungsgruppe V c BAT sich selbst im Erziehungsurlaub befunden und ihrerseits andere Angestellte vertreten hätten, die sich im Erziehungsurlaub befunden hätten. Andererseits habe das beklagte Land bzw. das Versorgungsamt W. ständig eine gewisse Zahl von Stellen für Beamte des mittleren Dienstes vorgehalten, die vorübergehend, bis diese Beamten die Prüfung abgelegt hätten, mit Angestellten besetzt würden. Dies sei im Fall der Klägerin zweimal geschehen.

Gegen das ihr am 12.12.2000 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit einem beim Landesarbeitsgericht am 09.01.2001 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.03.2001 -mit einem am 05.03.2001 eingereichten Schriftsatz begründet.

Das beklagte Land macht unterteilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

Die von der Klägerin bekleidete Stelle sei nicht "frei und auf Dauer zu besetzen" gewesen. Die (Haushalts-)Stelle sei nämlich von dem jeweils zu Vertretenden besetzt oder im Falle der einmündenden Beamtenanwärter von diesen "auf Dauer zu besetzen", habe also freigehalten werden müssen. Eine Besetzung auf Dauer durch die Klägerin hätte bedeutet, dass diese Stelle, sobald die Beamtenanwärter ihre Prüfung bestanden bzw. die zu vertretenden, beurlaubten Mitarbeiter in den Dienst zurückgekehrt wären, doppelt besetzt worden wäre. Auch die Frage des Dauervertretungsbedarfs habe sich nicht gestellt. Im April 1997 sei die DV-Lösung im Bereich Schwerbehindertengesetz (Abteilung 3) einschließlich der Migration - Übertragung von Akten auf PC - eingeführt worden.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 11.10.2000 - 5 Ca 786/00 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin, die mit Zustimmung des beklagten Landes im Termin vom 10.05.2001 die Klage hinsichtlich der von ihr begehrten Feststellung der Beschäftigungspflicht des beklagten Landes zurückgenommen hat, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend aus:

Wenn es auch richtig sein möge, dass eine Kongruenz von Einsatzort und Aufgabengebiet einer Vertretungskraft und einem vorübergehend nicht zur Verfügung stehenden Mitarbeiter nicht Voraussetzung für die Annahme eines sachlichen Grundes sei, müsse der Vertretungszusammenhang doch deutlich werden. Dies sei vom beklagten Land bisher nicht substanziiert vorgetragen worden.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form (§ 518 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG) und Frist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) eingelegt und innerhalb der Frist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 4 ArbGG) begründet worden.

B.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

1. Die Feststellungsklage der Klägerin ist nach § 256 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zulässig. Es ist davon auszugehen, dass das beklagte Land ein Feststellungsurteil als für sich verbindlich ansehen wird, auch wenn kein vollstreckbarer Titel vorliegt. Daher ist auch von einer Feststellungsklage eine prozesswirtschaftlich sinnvolle Entscheidung zu erwarten, ohne dass die Klägerin eine Leistungsklage auf Zahlung des fälligen Entgelts im Arbeitsvertrag erheben müsste (vgl. nur BAG 16.07.1998 - 6 AZR 672/96 - AP Nr. 27 zu § 4 TVG Rationalisierungsschutz; BAG 30.09.1998 - 5 AZR 18/98 - AP Nr. 70 zu § 2 BeschFG 1985; GK-ArbGG/Dörner § 46 Rz79 m. w. N.).

Die Klage ist auch begründet.

1. Jedenfalls im Ergebnis hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass der Klägerin über den 31.01.2000 hinaus eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT zusteht.

a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der BAT Anwendung. Danach ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht (§ 22 Abs. 2 BAT).

aa) Zwischen den Parteien war weder in erster noch in zweiter Instanz umstritten, dass die Klägerin Tätigkeiten eines Sachbearbeiters mittlerer Dienst in der Zeit ab dem 05.09.1996 übertragen worden waren, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V c entsprachen. Von der Schlüssigkeit der auf Eingruppierung gerichteten Klage ist auszugehen, wenn der Angestellte auf seine bisherige Stellenbewertung verweist und der Arbeitgeber eine irrtümlich zu hohe Bewertung in der Vergangenheit nicht substanti-iert darlegt. Auch wenn der Angestellte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen der angestrebten Eingruppierung hat (vgl. nur BAG 08.10.1997 - 4 AZR 167/96 - ZTR 1998, 31), muss sich der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an die dem Arbeitnehmer mitgeteilte Wertigkeit seiner Stelle so lange festhalten lassen, wie er diesem nicht schlüssig darlegt, dass er ihn irrtümlich fehlerhaft eingestuft hat oder dass sich die Wertigkeit der Tätigkeit im Laufe der Zeit oder durch Tarifänderung vermindert hat (vgl. LAG Hamm, EzBAT § 23 a BAT Bewährungsaufstieg Nr. 33; Hamer, Bundes-Angestelltentarifvertrag, 2. Aufl. 1999, § 22 Rdn. 16). Der Arbeitgeber muss entweder einen Rechtsirrtum darlegen oder substantiiert die Tatsachen vortragen, die eine fehlerhafte Eingruppierung des Arbeitnehmers begründen (vgl. BAG 26.04.2000 - 4 AZR 157/99 - DB 2001,1313, 1314; BAG 17.05.2000 - 4 AZR 232/99 - in der Fachpresse noch unveröffentlicht; vgl. auch die bei Hamer a. a. O. zitierte Rechtsprechung des BAG). Dies hat das beklagte Land im Streitfall unterlassen.

bb) Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass ihr Tätigkeiten mit Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V c BAT nicht nur vorübergehend, d. h. auf Dauer übertragen worden sind. Im Übrigen ist den Schreiben des Versorgungsamtes W. vom 05.09.1996,19.12.1996, 17.01.1997,25.07.1997, 16.12.1997, 16.11.1998,02.06.1999 und 25.10.1999 deutlich zu entnehmen, dass die der Klägerin ab dem 05.09.1996 zugewiesenen, vom beklagten Land den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V c BAT zugeordneten Tätigkeiten wegen der jeweiligen zeitlichen Befristung nur vorübergehend übertragen werden sollten. Demgemäß kann sie eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe V c BAT nur dann erreichen, wenn die bloß vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V c BAT auf sie durch das beklagte Land rechtsmissbräuchlich war (BAG v. 19.06.1985 - 4 AZR 540/83 - AP Nr. 9 zu § 24 BAT).

b) Rechtsmissbräuchlich ist die nur vorübergehende Übertragung einer höherwer-tigen Tätigkeit dann, wenn für sie und ihre Dauer kein sachlicher Grund vorliegt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass § 24 BAT für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit keine zeitliche Begrenzung vorsieht und daher allein aus der Dauer der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitgebers geschlossen werden kann (BAG v. 15.02.1984 - 4 AZR 595/82 - AP Nr. 8 zu § 24 BAT; BAG v. 19.06.1985 - 4 AZR 540/83 - AP Nr. 9 zu § 24 BAT).

c) Jedenfalls für die Zeit ab dem 01.08.1999 erfolgte die vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten eines Sachbearbeiters mittlerer Dienst auf die Klägerin nicht mit sachlichem Grund.

aa) Als sachlicher Grund für eine nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 2 BAT ist stets die Vertretung eines anderen Mitarbeiters anzusehen, da nach Rückkehr des vertretenen Mitarbeiters auf seinen Arbeitsplatz kein Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Vertreters auf diesem Arbeitsplatz besteht (BAG 19.06.1985 - 4 AZR 540/83 - AP Nr. 9 zu § 24 BAT). Dabei muss eine Vertretungskraft nicht die selben Aufgaben verrichten, wie sie der ausgefallene Arbeitnehmer zu verrichten gehabt hätte. Zwar ist ausreichend, wenn bei Vertragsschluss vorgesehen war, der Vertretungskraft Aufgaben zu übertragen, die auch vom vertretenden vertraglich geschuldet waren. Erforderlich ist jedoch auch dieses nicht. Der zeitweilige Ausfall eines Mitarbeiters und die dadurch bedingte Einstellung einer Ersatzkraft können eine Umorganisation auch der Gestalt erfordern, dass ein völlig neuer Arbeitsplatz erstellt wird, indem die Aufgaben des zeitweilig ausgefallenen Mitarbeiters einem Drittem übertragen, dieser nun für andere Aufgaben nicht mehr zur Verfügung steht und für diese Aufgaben nunmehr eine Vertretungskraft eingestellt wird (BAG 21.03.1990 - 7 AZR 286/89 - EzA § 620 BGB Nr. 106; vgl. auch BAG 20.01.1999 - 7 AZR 640/97 - EzA § 620 BGB Nr. 160; LAG Köln 01.09.2000 - 4 Sa 401/00 - NZA-RR 2001, 234, 235). Notwendig, aber auch ausreichend ist, sowohl in Fällen der unmittelbaren wie der mittelbaren Vertretung, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall von Stammarbeitnehmern und der befristeten Einstellung des Aushilfsarbeitnehmers ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. LAG Düsseldorf 20.07.2000 - 5 Sa 608/00 - unveröff.; LAG Köln 18.08.2000 - 4 (3) Sa 618/00 - unveröff.; APS/Backhaus, 1. Aufl. 2000, § 620 BGB Rz. 491; vgl. auch BAG 27.09.2000 - 7 AZR 412/99 - EzA G 1 BeschFG 1985 Nr. 21; BAG 24.01.2001 - 7 AZR 208/99 - demnächst EzA § 620 BGB Nr. 173). Nichts anderes gilt nach Überzeugung der Kammer auch im Rahmen des § 24 Abs. 2 BAT. Soweit das in früheren Entscheidungen der Kammer nicht deutlich zum Ausdruck gekommen sein sollte, wird dies hiermit klar gestellt.

bb) Im Streitfall hat das beklagte Land die danach erforderliche Kausalkette nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn Beweis hierfür angetreten. Es hat weder deutlich gemacht, dass die Klägerin ab 01.08.1999 Aufgaben (welche konkret?) erfüllt hat, wie sie Frau K. vor Antritt ihres Erziehungsurlaubs erledigt hat noch dass aufgrund einer Umorganisation, d. h. eines aus Anlass des Vertretungsfalles aufgestellten Arbeitsplans, die Aufgaben der zeitweilig ausgefallenen Frau K. einer dritten Mitarbeiterin bzw. einem dritten Mitarbeiter übertragen worden sind, dessen Aufgaben nunmehr die Klägerin übernommen hat.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO bzw. § 269 ZPO.

Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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