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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 13.09.2001
Aktenzeichen: 11 (4) Sa 906/01
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 1
BetrVG § 78 Satz 2 1. Halbs.
Selbst dann, wenn ein Betriebsratsmitglied im Zuge eines Aufhebungsvertrages unter Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 1. Halbs. BetrVG eine höhere Abfindung wegen Verlustes seines Arbeitsplatzes als andere Arbeitnehmer aufgrund eines Sozialplans oder eines eigenen Aufhebungsvertrages erhält, können die so benachteiligten Arbeitnehmer weder nach § 75 Abs. 1 BetrVG noch gemäß dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz eine entsprechend höhere Abfindung verlangen.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 (4) Sa 906/01

Verkündet am: 13.09.2001

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 13.09.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie die ehrenamtliche Richterin Modat-Reth und den ehrenamtlichen Richter Schwarz

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.04.2001 -12 Ca 7665/00 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Nach dem am 05.09.2000 in der Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Direktors des Arbeitsgerichts Wesel K. zustande gekommenen Sozialplan erhielten die u. a. aufgrund der ehemals geplanten Betriebsänderung der Zweigstelle D. ausgeschiedenen Mitarbeiter, wozu auch der Kläger und das Betriebsratsmitglied K. gehörten, als Abfindung pro vollendetem Beschäftigungsjahr 70 % ihres in diesem Sozialplan festgelegten monatlichen Bruttolohnes unter Anrechnung ihres bereits erhaltenen Abfindungsbetrages. Für den Kläger machte dies eine Sozialplanabfindung in Höhe von DM 11.200,00 aus.

In dem zwischen Herrn K. und der Beklagten am 20.04.2000 geschlossenen Aufhebungsvertrag heißt es u. a.:

"1. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird im gegenseitigen Einvernehmen auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen zum 31. Oktober 2000 gelöst.

2. Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält der Arbeitnehmer gemäß §§9, 10 KSchG eine einmalige Abfindung in Höhe von DM 80.000,00, die als Netto-Betrag ausgezahlt wird."

Die an Herrn K. gezahlte Abfindung in Höhe von DM 80.000,00 netto entspricht 140 % seines Bruttomonatslohns pro Beschäftigungsjahr.

Mit seiner beim Arbeitsgericht Düsseldorf am 15.11.2000 eingereichten und der Beklagten am 27.11.2000 zugestellten Klage verlangt der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes wegen Verletzung des § 78 Satz 2 BetrVG die Aufstockung der ihm zugeflossenen Abfindung um 70 % des im Sozialplan festgelegten Bruttomonatslohnes pro vollendeten Beschäftigungsjahr. Diesen Betrag hat er zunächst auf DM 12.600,- beziffert.

Der Kläger hat geltend gemacht:

Die Beklagte habe in den Sozialplanverhandlungen durch ihren Personalleiter selbst eingeräumt, dass die erhöhte Abfindung dem Mitarbeiter K. lediglich wegen seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied sowie zur Abgeltung seines besonderen Kündigungsschutzes gewährt worden sei. Die Befürchtung von Vermittlungsschwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt sei kein Grund für die erhöhte Abfindung gewesen. Denn Herr K. habe der Beklagten vor Abschluss des Aufhebungsvertrages mitgeteilt, dass er sich mit einem Lebensmittelgeschäft selbstständig machen wolle. Werde aber einzelnen Mitarbeitern in einer gegen den Gleichheitssatz verstoßenen Weise rechtswidrig eine Begünstigung zuerkannt, könne die Gleichheit nur dadurch hergestellt werden, dass auch den anderen Arbeitnehmern unter Außerachtlassung des vom Arbeitgeber rechtswidrig zugrunde gelegten Differenzierungskriteriums diese Begünstigung zuerkannt werde.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 12.600,- nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht:

Der Kläger könne sich hinsichtlich eines Anspruchs auf eine höhere Abfindung nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Insofern fehle es bereits an einer kollektiven Regelung, die einzelne Arbeitnehmer innerhalb dieser Regelung ungleich behandeln würde. Davon abgesehen fehle es auch an einer unsachlichen Differenzierung. Gegen § 78 Satz 2 BetrVG sei nicht verstoßen worden, da eine Begünstigung von Herrn K. wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht zu konstatieren sei. Durch die höhere Abfindung habe Herrn K. nur der Nachteil ausgeglichen werden sollen, der als Konsequenz und infolge seiner Betriebsratstätigkeit und der damit verursachten schwereren Vermittelbarkeit gedroht habe.

Mit seinem am 03.04.2001 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe der begehrte Anspruch nicht aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu. Dieser setze das Bestehen einer bestimmten Ordnung voraus. Die an das Betriebsratsmitglied K. gezahlte Abfindung beruhe dagegen auf der individuell ausgehandelten Aufhebungsvereinbarung vom 20.04.2000 und stelle einen Einzelfall dar. Selbst wenn die an Herrn K. gezahlte höhere Abfindung eine unzulässige Begünstigung i. S. des § 78 Satz 2 BetrVG darstelle, könne der Kläger hieraus keine bessere Rechtsposition für sich ableiten. Denn dann wäre die Vereinbarung zwischen Herrn K. und der Beklagten wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gebe es jedoch nicht.

Gegen das ihm am 08.06.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 09.07.2001 (Montag) eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren am 11.06.2001 (Montag) bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger, der im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.09.2001 die Berufung mit Zustimmung der Beklagten um DM 1.400,- nebst Zinsen zurückgenommen hat, macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend:

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts führe eine einem Betriebsratsmitglied nach § 78 Satz 2 BetrVG in unzulässigerweise gewährte Begünstigung dazu, dass andere Arbeitnehmer in gleicher Situation, die nicht Betriebsratsmitglieder seien, dieselbe Begünstigung beanspruchen könnten. Der vom Arbeitsgericht aufgestellte Rechtssatz, es gäbe keine Gleichbehandlung im Unrecht, lautet in Wahrheit: "Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht, es sei denn, der Arbeitgeber erbringt die Leistung in der Erkenntnis seiner mangelnden Verpflichtung zur Leistung."

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 11.200,- brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz vom 09.06.1998 seit dem 27.11.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend aus:

Der Kläger habe nicht dargetan, woraus zu entnehmen sei, dass eine Besserstellung des Herrn K. gerade aufgrund der Betriebsratsstellung erfolgt sein solle. Der Umstand, dass Herr K. Mitglied des Betriebsrates gewesen sei, könne sicher allein noch keinen Verstoß gegen § 78 Satz 2 BetrVG belegen. Das gelte um so mehr, als ihr für die höhere Abfindung offenkundig ein triftiger Grund zur Seite gestanden habe. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung seien die für die Gewährung maßgeblichen Vermittlungschancen des Betriebsratsmitglieds K. auch tatsächlich verringert gewesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Mit zutreffender Begründung ist die Vorinstanz zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Aufstockung der ihm gemäß Sozialplan vom 20.04.2000 zustehenden und von der Beklagten gezahlten Abfindung hat.

I. Zunächst kann der Kläger den von ihm geltend gemachte Anspruch nicht auf § 78 Satz 2 1. Halbs. BetrVG stützen.

1. Nach § 78 Satz 2 1. Halbs. BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Der betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsbegriff reicht weiter als § 257 StGB. Es soll verhindert werden, dass Betriebsratsmitglieder oder andere betriebsverfassungsrechtliche Funktionsträger durch besondere Vorteile in ihrer Amtsausübung zu Gunsten des "Begünstigers" oder Dritter beeinflusst werden. Auch für die Begünstigung muss ein ursächlicher Zusammenhang gegeben sein. Keine Begünstigung liegt demnach bei Maßnahmen vor, durch die die Arbeitsleistung oder die soziale Lage des Betriebsratsmitglieds in betriebsüblicher Weise berücksichtigt wird (LAG München 15.11.1977-5TaBV 34/77 - BB 1979, 732; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 20. Aufl. 2000, § 78 Rz. 19; Buschmann, in: Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 7. Aufl. 2000, § 78 Rz. 16).

2. Die Vereinbarung einer unzulässigen Begünstigung ist nach § 134 BGB nichtig (Fitting/Kaiser/Heither/Engels, a. a. O., § 20 Rz. 78; GK-Hess, BetrVG, 5. Aufl. 1997, § 78 Rz. 13; Buschmann, a. a. O., § 78 Rz. 17; Richardi, BetrVG, 7. Aufl. 1998, § 78 Rz. 33). Die im Rahmen einer rechtswidrigen Begünstigung versprochene Leistung kann nicht mit Erfolg eingeklagt werden (Fitting/Kaiser/Heither/Engels, a. a. O., § 78 Rz. 20; Buschmann, a. a. O., § 78 Rz. 17). Umstritten ist, ob es § 817 Satz 2 BGB ausschließt, eine gewährte, gegen § 78 Satz 2 1. Halbs. BetrVG verstoßende Begünstigung zurückzuverlangen (zum Meinungsstand vgl. Buschmann, a. a. O., § 78 Rz. 17).

II. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgehen würde, dass die Beklagte mit der Zahlung der Abfindung in Höhe von DM 80.000,00 an Herrn K. gegen § 78 Satz 2 1. Halbs. BetrVG verstoßen hätte mit der Folge, dass die dieser Zahlung zugrunde liegende Vereinbarung in Ziffer 2 des Aufhebungsvertrages vom 20.04.2000 gemäß § 134 BGB nichtig wäre und wenn man weiter zu Gunsten des Klägers unterstellen würde, die Beklagte könnte trotz der Regelung in § 817 Satz 2 BGB die an Herrn K. gezahlte Abfindung gemäß § 812 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BGB zurückverlangen, könnte der Kläger aus dem Unterlassen dieser Rückforderung nicht den von ihm begehrten Anspruch herleiten. Der Kläger kann sich entgegen seiner Auffassung in diesem Zusammenhang nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG berufen.

1. Nach dieser Vorschrift haben die Betriebspartner gemeinsam darüber zu wachen, dass jede unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer u. a. wegen ihrer gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung unterbleibt. Bei § 75 BetrVG handelt es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Norm, die entsprechende Verpflichtungen für Arbeitgeber und Betriebsrat begründet, jedoch keine unmittelbare individuelle Ansprüche des einzelnen Arbeitnehmers erzeugt (BAG 03.12.1985 - 4 ABR 60/85 - AP Nr. 2 zu § 74 BAT).

2. Allerdings nimmt § 75 Abs. 1 BetrVG sachlich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Bezug (BAG 03.12.1985 - 4 ABR 60/85 - a. a. O.), der umgekehrt seinerseits u. a. auch mit § 75 BetrVG dogmatisch begründet wird (vgl. Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des ArbR, Bd. l, § 48 a l 2, S. 420). In keinem Fall kann aber - wie immer man die dogmatischen Zusammenhänge zwischen § 75 BetrVG und dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz betrachtet - der Arbeitnehmer über § 75 BetrVG bessergestellt werden als nach den allgemeinen zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entwickelten Rechtsprinzipien (BAG 03.12.1985 - 4 ABR 60/85 - a. a. O.).

3. Letztere ergeben aber im Streitfall keine unrechtmäßige Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber dem Betriebsratsmitglied K..

a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nur die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer; er verhindert dagegen nicht die Begünstigung eines oder einzelner Arbeitnehmer (vgl. BAG 03.04.1957 - 4 AZR 644/54 - BAG 12.07.1957 -1 AZR 129/56 - AP Nr. 5 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG 28.09.1989 - 6 AZR 539/87 - AP Nr. 1 zu § 27 MTA; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 9. Aufl. 2000, § 112 Rz. 22 m. w. N.). Wenn der Arbeitgeber, was ihm die Vertragsfreiheit gestattet, einzelne Arbeitnehmer, wie im Streitfall Herrn K. durch den Aufhebungsvertrag vom 20.04.2000, besser stellt, können daraus andere Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten (z. B. BAG 21.06.2000 - 5 AZR 806/98 - EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 83; BAG 25.04.2001 - 5 AZR 368/99 - demnächst EzA § 2 BeschFG 1985 Nr. 62).

b) Anders wäre es nur dann, wenn es im Streitfall - wie in dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.02.1985 (-1 AZR 40/94 - EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 33) - um eine Bevorzugung von Herrn K. in dem Sozialplan vom 20.04.2000 gegangen wäre. Nicht dieser, sondern der zwischen der Beklagten und Herrn K. geschlossene Aufhebungsvertrag ist aber Grund für die vom Kläger geltend gemachte Ungleichbehandlung.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.

Für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ArbGG) bestand keine Veranlassung, weil der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Voraussetzungen einer Divergenzrevision ersichtlich sind. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich entschieden und wurden der Urteilsfindung zugrunde gelegt.

Ende der Entscheidung

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