Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 02.10.2003
Aktenzeichen: 11 (6) Sa 937/03
Rechtsgebiete: BAT, BGB, StPO, ZPO, ArbGG, TVG, EGBGB


Vorschriften:

BAT § 22
BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1
BAT § 70 Abs. 1
BGB § 70 Abs. 1
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 242
BGB § 305 a. F.
BGB § 313 Abs. 1
BGB § 779 Abs. 1
StPO § 408 Abs. 2
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 263
ZPO § 495
ZPO § 525 Satz 1
ArbGG § 46 Abs. 2 Satz 1
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
TVG § 3 Abs. 1
TVG § 4
TVG § 4 Abs. 1 Satz 1
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1
1. Richtet sich das Arbeitsverhaeltnis eines Angestellten mit einem oeffentlich-rechtlichen Dienstherrn kraft Bezugnahmeklausel nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT), koennen die Parteien einen Kuendigungsschutzprozess wegen einer ausserordentlichen Verdachtskuendigung wirksam durch einen Vergleich erledigen, der die Fortsetzung des Arbeitsverhaeltnisses gegen eine Verguetung nach einer niedrigeren Verguetungsgruppe, als sie nach beiderseitiger Tarifgebundenheit nach § 22 BAT zur Anwendung kaeme, vorsieht.

2. Weder ist dieser Vergleich nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam noch entfaellt seine Geschaeftsgrundlage gemaess § 242 BGB (seit 01.01.2002: § 313 Abs. 1 BGB n. F.), wenn sich der zurzeit seines Abschlusses bestehende Verdacht einer Straftat spaeter als ungerechtfertigt herausstellt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer auch nicht in Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG zu einem Wiedereinstellungsanspruch (grundlegend BAG 14.12.1956 - 1 AZR 29/55 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB Fuersorgepflicht) die Verguetung nach der Verguetungsgruppe (wieder) verlangen, deren Taetigkeitsmerkmale er erfuellt (§ 22 BAT).


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 (6) Sa 937/03

Verkündet am 02. Oktober 2003

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 02.10.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Janssen und den ehrenamtlichen Richter Vosbeck

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.03.2003 - 3 Ca 10065/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers ab dem 01.01.2000.

Der am 03.01.1948 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1982 aufgrund eines am 11.11.1981 geschlossenen Arbeitsvertrages bei der Beklagten beschäftigt. Nach § 2 Satz 1 dieses Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge - besonders des Bezirks-Zusatztarifvertrages hierzu (BZT-A/NRW) - in der jeweils geltenden Fassung.

Seit dem 01.05.1985 hatte der Kläger die Position des Leiters des Planungsamtes bei der Beklagten inne. In dieser Funktion erhielt er eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a BAT.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 15.02.2000 erfolgte durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Wuppertal die Durchsuchung der Wohnung des Klägers und seiner Diensträume. Begründet wurde dieser Beschluss damit, dass der Anfangsverdacht bestehe, der Kläger habe sich bestechen lassen. Ihm wurde vorgeworfen, dass er im Jahre 1996 ohne die sonst übliche Aufnahmegebühr in den Golfclub Mosel aufgenommen worden sei, Golfunterricht kostenlos erhalten und sich als Gegenleistung dafür eingesetzt habe, dass die baurechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung der Golfplatzes vorlägen.

Am 17.02.2000 suspendierte die Beklagte den Kläger mit sofortiger Wirkung von seinen arbeitsvertraglichen Pflichten. Der Kläger erhielt weiterhin Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a BAT.

Mit Schreiben vom 23.01.2002 kündigte die Beklagte nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos. Gegen diese Kündigung reichte der Kläger am 31.01.2002 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf Kündigungsschutzklage ein. In diesem Rechtsstreit gleichen Rubrums - 11 Ca 865/02 - schlossen die Parteien am 25.02.2002 vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf einen Vergleich, in dem es in Ziffer 1 heißt:

"Es besteht Einigkeit, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. Rückwirkend ab dem 25.01.2002 richtet es sich inhaltlich nach der zum Protokoll gereichten Stellenbeschreibung vom 24.01.2002, insbesondere erhält der Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT (Fallgruppe 1 a)."

Der Kläger wurde in der Folgezeit von der Beklagten auf der Grundlage der diesem Vergleich beigefügten Arbeitsplatzbeschreibung vom 24.01.2002, auf deren näheren Inhalt ausdrücklich Bezug genommen wird, in der Funktion "techn.-planerisches Projektmanagement" beschäftigt und wird seit dem 25.01.2002 nach der Vergütungsgruppe I b BAT vergütet.

Mit Schreiben vom 18.04.2002, auf dessen näheren Inhalt im Übrigen ausdrücklich Bezug genommen wird, machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers namens seines Mandanten rein vorsorglich dessen Anspruch auf eine Vergütung nach BAT Vergütungsgruppe I, hilfsweise auf eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT geltend.

Durch seinen Beschluss vom 17.06.2002 wies das Amtsgericht Ratingen - 22 Cs 85 Js 301/00 (84/02) - den Antrag der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Wuppertal vom 12.02.2002 auf Erlass eines Strafbefehls gemäß § 408 Abs. 2 StPO zurück. Dieser Beschluss ist rechtskräftig.

Mit seiner am 22.11.2002 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingereichten und der Beklagten am 12.12.2002 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst ausschließlich für die Zeit ab dem 01.01.2000 Vergütung nach der Vergütungsgruppe I BAT begehrt.

Der Kläger hat im Wesentlichen geltend gemacht:

Erst durch Akteneinsicht in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren nach Abschluss des Vergleiches im Kündigungsrechtsstreit habe er erfahren, dass mit Verfügung des Bürgermeisters der Beklagten vom 21.12.1999 eine Neuordnung/Verschmelzung von Dienststellen und Verantwortlichkeiten innerhalb der Stadtverwaltung mit Wirkung vom 01.01.2000 vorgenommen worden sei. Danach habe er als Amtsleiter für das Planungs- und Vermessungsamt fungieren sollen. Diese zusätzlichen Aufgabenbereiche habe er ab dem 01.01.2000 tatsächlich wahrgenommen. Auf der Grundlage einer von ihm am 05.01.2000 verfassten neuen Arbeitsplatzbeschreibung, die von dem zuständigen Dezernenten am 16.01.2000 - unstreitig - als "vollständig und richtig" anerkannt worden sei, sei eine verwaltungsinterne Bewertung des neuen Arbeitsplatzes erfolgt. Hierzu heiße es - unstreitig - am Schluss eines Vermerkes der Beklagten vom 11.02.2000, dass die Tätigkeiten unter den Nrn. 1.1 der Arbeitsplatzbeschreibung (Amtsleitung) und 1.4 der Arbeitsplatzbeschreibung (Stadtentwicklung und -Planung) deutlich höher zu bewerten seien als Vergütungsgruppe l a, Fallgruppe 1 a, da hier die Gesamtverantwortung für die Arbeitsergebnisse der einzelnen Abteilungen liege. Aufgrund seiner zwischenzeitlich erfolgten Suspendierung sei die an sich beabsichtigte Neubewertung der von ihm bis dahin bekleideten Stelle dann als "zurzeit nicht eilbedürftig" zur Wiedervorlage verfügt worden. Der von ihm rückwirkend ab dem 01.01.2000 begehrten Vergütung nach der Vergütungsgruppe I BAT stehe nicht der im Kündigungsrechtsstreit abgeschlossene Vergleich entgegen. Geschäftsgrundlage dieses Vergleiches sei es gewesen, dass er eine andere Tätigkeit aufnehme und hierbei um eine Vergütungsgruppe niedriger eingruppiert werde. Dabei seien beide Parteien davon ausgegangen, dass die Vergütungsgruppe I a BAT die zutreffende Vergütungsgruppe gewesen sei. Im Übrigen rechtfertige auch die ab dem 24.01.2002 von ihm ausgeübte Tätigkeit die Vergütung nach der Vergütungsgruppe I BAT.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, an ihn ab dem 01.01.2000 Vergütung nach der Vergütungsgruppe I BAT zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht:

Der Kläger habe nur für sechs Wochen neben seiner Tätigkeit als Planungsamtsleiter auch die Tätigkeit des Vermessungsamtsleiters ausgeübt. Ihr Bürgermeister habe in der Verfügung vom 22.12.1999 lediglich eine organisatorische Zusammenführung verschiedener Abteilungen zu einer neuen Organisationsstruktur vollzogen. Die inhaltliche Ausgestaltung der neuen Funktionen mit den erforderlichen Umgestaltungen und Zuweisungen von Kompetenzen sowie inhaltlichen Beschreibungen habe noch gefehlt. Der Entwurf des Klägers zu einer Arbeitsplatzbeschreibung sei nur ein Vorschlag gewesen. Eine Entscheidung, dem Kläger dauerhaft die Position des Planungs- und Vermessungsamtsleiters wahrnehmen zu lassen, habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die Geschäftsgrundlage für den gerichtlichen Vergleich sei nicht nachträglich weggefallen. Bei Abschluss des Vergleiches sei es ihr wesentlich darauf angekommen, dass der Kläger in der ursprünglichen Tätigkeit nicht wieder eingesetzt, sondern eine andere Verwendung für ihn gefunden werde. Die seit dem 25.01.2002 von ihm ausgeübte Tätigkeit sei mit der Vergütungsgruppe I b BAT zutreffend bewertet.

Mit seinem am 25.03.2003 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Zur schlüssigen Darlegung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I BAT hätte der Kläger vortragen müssen, inwiefern seine Tätigkeit deutlich höher zu bewerten sei als eine Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe I a BAT, Fallgruppe 1 a. Dies habe er unterlassen. Er habe sich lediglich für die pauschale Behauptung, die seit dem 01.01.2000 (vorübergehend) von ihm ausgeübte Tätigkeit sei eine solche nach der Vergütungsgruppe I BAT, Fallgruppe 1 a, gewesen, auf die von ihm zur Akte gereichte Arbeitsplatzbeschreibung und den Aktenvermerk vom 11.02.2000 berufen. Für den Zeitraum ab 25.01.2002 fehle zudem jeglicher Sachvortrag des Klägers dazu, warum eine andere Eingruppierung gerechtfertigt sein solle als die in dem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Vergütungsgruppe I b BAT, Fallgruppe 1 a.

Gegen dieses ihm am 10.06.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Landesarbeitsgericht am 02.07.2003 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.08.2003 - mit einem am 11.08.2003 bei Gericht eingereichten Schriftsatz begründet.

Der Kläger macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

Der Stellenplan für 2000 habe für die ab dem 01.01.2000 verbundenen Ämter insgesamt 9 Stellen vorgesehen, die mindestens nach BAT II vergütet würden und dem neuen Amtsleiter, also ihm, unterstellt gewesen seien. Damit seien die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe I, Fallgruppe 1 b BAT erfüllt gewesen.

Aber auch die Voraussetzungen der Fallgruppe 1 a der vorgenannten Vergütungsgruppe seien in seiner Person erfüllt gewesen. Bis zu seiner Suspendierung habe er folgende Aufgaben bereits realisiert: Entwicklung der Organisationsstruktur des neuen Amtes, d. h. Zusammenführung der beiden vorher getrennten Ämter, Aufstellung eines Arbeitsprogramms, Konzepterstellung für das Amtsbudget sowie Überprüfung der Personalsituation. Ab dem 01.01.2000 seien in seinen Aufgabenbereich die in seiner Berufungsbegründungsschrift aufgezählten Tätigkeitsgebiete gefallen. Wenn man davon ausgehen könne, dass mit Rücksicht auf die von ihm bis zum 31.12.1999 ausgeübte Tätigkeit als Amtsleiter des Planungsamtes die Arbeitsvertragsparteien übereinstimmend eine zutreffende Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT I a angenommen hätten, könne das Qualifizierungsmerkmal in der Vergütungsgruppe I BAT "eine deutlich höher zu bewertende Tätigkeit als nach Vergütungsgruppe I a Fallgruppe I a" aufgrund der von ihm ab dem 01.01.2000 ausgeübten Tätigkeit nach der Zusammenlegung zweier bisher selbstständiger Ämter unter seiner Leitung als gegeben angesehen werden. Der erste Hilfsantrag rechtfertige sich daraus, dass die mit dem gerichtlichen Vergleich vom 25.02.2002 vereinbarte Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT nicht gerechtfertigt gewesen sei, sich vielmehr aufgrund der Stellenbeschreibung vom 24.01.2002 ein Anspruch zu seinen Gunsten auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe I a BAT ergebe. Der zweite Hilfsantrag sei insofern gerechtfertigt, als im Falle einer Verdachtskündigung, bei der sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstelle, dass der betroffene Arbeitnehmer unschuldig sei, von der Rechtsprechung ein Wiedereinstellungsanspruch anerkannt worden sei. Dieser Wiedereinstellungsanspruch sei nicht nur für den Fall eines klageabweisenden Urteils, sondern auch bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches anerkannt. Diese Grundgedanken zum Wiedereinstellungsanspruch müssten auch für die hier vorliegende Situation analog herangezogen werden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.05.2003 festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, an ihn ab dem 01.01.2000 Vergütung nach der Vergütungsgruppe I BAT zu zahlen,

hilfsweise festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, an ihn ab dem 25.02.2002 Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a BAT zu zahlen,

äußerst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Arbeitsvertrag mit der Vergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT abzuschließen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend aus:

Zutreffend habe die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Klage im Hinblick auf die begehrte Vergütung nach der Vergütungsgruppe I BAT nicht schlüssig sei. Bis zur Suspendierung des Klägers am 17.02.2000 habe dieser die Bereiche des Planungs- und Vermessungsamtes gemeinsam betreut, ohne dass eine Entscheidung über die anstehenden organisatorischen Erneuerungen endgültig getroffen worden sei. Sie habe lediglich unterschiedliche Modelle neuer Organisationsstrukturen diskutiert und vorübergehend erprobt. Der Entscheidungsprozess sei im Jahre 2000 noch nicht abgeschlossen gewesen. Eine rasche Entscheidung sei im Hinblick auf die Suspendierung des Klägers nicht mehr notwendig gewesen. Letztlich sei dann auch eine neue Arbeitsplatzbeschreibung erstellt worden, die inhaltlich und in Bezug auf die Kompetenzen und Organisationsstrukturen wesentlich von der Arbeitsplatzbeschreibung abweiche, die vom Kläger vorgelegt worden sei. Die Stelle sei heute mit einer Arbeitsplatzbeschreibung nach der Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1 a BAT bewertet, ausgeschrieben und besetzt. Tatsächlich ergebe sich die Tätigkeit des Klägers in den fraglichen sechs Wochen bis zum 17.06.2000 aus der Darstellung des schon in erster Instanz im Termin vom 25.03.2003 zur Akte gereichten Gutachtens des Pädagogischen Instituts für die Wirtschaft GmbH zur Bewertung ihrer Stelle "Amtsleiter des Amtes für Stadtentwicklung, Planung und Vermessung" vom 19.03.2003. Nach Sinn und Zweck des gerichtlichen Vergleiches vom 25.02.2002 hätte der Kläger nach dem Ergebnis dieses Gutachtens eine Vergütung erhalten müssen, die eine Stufe unter der Vergütungsgruppe II, Fallgruppe 1 a liege. Auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage des gerichtlichen Vergleiches vom 25.02.2002 könne er sich nicht berufen. Gerade um der Unsicherheit zu entgehen, die aus dem seinerzeitigen Kündigungsrechtsstreit sich für ihn ergeben hätten, habe der Kläger den Vergleich akzeptiert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist nicht begründet.

I. Die Erfolglosigkeit seiner Berufung betrifft zunächst den bereits in erster Instanz, nunmehr in zweiter Instanz als Hauptantrag gestellten Feststellungsantrag des Klägers.

1. Das nunmehr hauptsächlich verfolgte Feststellungsbegehren des Klägers ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen die keine prozessrechtlichen Bedenken nach § 256 Abs. 1 ZPO, der auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren gemäß § 495 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zur Anwendung kommt, bestehen.

2. Das Feststellungsbegehren ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe I BAT seit dem 01.01.2000. Das hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.

a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft der in § 2 des Arbeitsvertrages vom 11.11.1981 getroffenen Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.

b) Für den Anspruchszeitraum vom 01.01.2000 bis zum 30.09.2001 kann seinem Feststellungsverlangen schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Vergütungsgruppe I BAT mangels rechtzeitiger Geltendmachung nach § 70 Abs. 1 BAT erloschen wäre.

aa) Die Geltendmachung eines Anspruchs zur Wahrung einer Ausschlussfrist ist keine Willenserklärung, sondern eine geschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften des BGB über Willenserklärungen nur entsprechend ihrer Eigenart analog Anwendung finden (st. Rspr., z. B. BAG 26.02.2003 - 5 AZR 223/02 - EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 163 m. w. N.). Die Auslegung einer Geltendmachung richtet sich nach §§ 133, 157 BGB. Vom Empfängerhorizont aus muss erkennbar sein, dass die andere Vertragspartei einen näher bestimmten Anspruch erhebt (BAG 20.02.2001 - 9 AZR 46/00 - EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 139). Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchsstellers noch offene Forderung einstellen, Beweise sichern oder - bei hohen Summen - vorsorglich Rücklagen bilden können. Wird eine schriftliche Geltendmachung gefordert, ist in dem Geltendmachungsschreiben eine Bezifferung der Forderung nicht erforderlich, wenn dem Schuldner die Höhe der gegen ihn geltend gemachten Forderungen bekannt oder diese ohne weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht. Dies ist insbesondere bei Lohn- oder Lohnfortzahlungsansprüchen regelmäßig der Fall. Hier ist der Arbeitgeber aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis zur genauen Bezifferung regelmäßig eher in der Lage als der Arbeitnehmer (BAG 26.02.2003 - 5 AZR 223/02 - a. a. O.).

bb) Ein diesen Anforderungen entsprechendes Geltendmachungsschreiben hat der Kläger entgegen der von seinem Prozessbevollmächtigten im Schreiben an die Beklagte vom 18.04.2002 und in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2003 geäußerten Auffassung nicht bereits durch die von ihm - dem Kläger - am 05.01.2000 verfasste neue Arbeitsplatzbeschreibung vorgelegt. An keiner Stelle dieser Arbeitsplatzbeschreibung war für die Beklagte erkennbar, dass der Kläger einen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe I BAT mit Wirkung vom 01.01.2000 erheben wollte. Diese Vergütungsgruppe ist nicht einmal in dieser Arbeitsplatzbeschreibung genannt. Auch in dem Vermerk der Beklagten vom 11.02.2000 findet man hierüber nichts. Lediglich am Schluss dieses Vermerks heißt es, dass die Tätigkeiten unter den Nummern 1.1 der Arbeitsplatzbeschreibung (Amtsleitung) und 1.4 der Arbeitsplatzbeschreibung (Stadtentwicklung und -planung) deutlich höher zu bewerten seien als Vergütungsgruppe I a, Fallgruppe 1 a.

c) Dahinstehen kann, ob der Kläger zumindest zweitinstanzlich schlüssig dargelegt hat, dass ab dem 01.10.2001 - unter Wahrung der sechsmonatigen Ausschlussfrist nach § 70 Abs. 1 BGB durch das Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.04.2002 - die von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte aus Arbeitsvorgängen bestand, die die Anforderungen zumindest eines Tätigkeitsmerkmals der von ihm begehrten Vergütungsgruppe I BAT erfüllten (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Denn selbst wenn man hiervon zugunsten des Klägers ausginge, bliebe es dabei, dass er aufgrund des vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf in dem Rechtsstreit gleichen Rubrums - 11 Ca 865/02 - geschlossenen Vergleichs vom 25.02.2002 keinesfalls, auch nicht rückwirkend, Vergütung nach Vergütungsgruppe I BAT begehren kann.

aa) Durch den gerichtlichen Vergleich vom 25.02.2002 haben sich die Parteien darauf verständigt, dass der Kläger rückwirkend ab dem 25.01.2002 Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT (Fallgruppe 1 a) erhält unabhängig davon, ob die von ihm verrichtete Tätigkeit auf der Basis der Stellenbeschreibung vom 24.01.2002 den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe unter Beachtung der Regelung in § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT entspricht. Demzufolge kann der Kläger auch nicht unter Berufung auf die vorgenannte Tarifvorschrift von der Beklagten verlangen, ab dem 01.10.2001 anstatt, wie bis dahin auch nach seiner Suspendierung am 17.02.2000 geschehen, nach der Vergütungsgruppe I a BAT nach der Vergütungsgruppe I BAT vergütet zu werden.

bb) Dieser Feststellung steht nicht etwa entgegen, dass die Parteien im Arbeitsvertrag vom 11.11.1981 die Anwendung des BAT in seiner jeweiligen Fassung vereinbart haben mit der Folge, dass der Kläger gemäß § 22 BAT Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe enthält, deren Tätigkeitsmerkmale er erfüllt.

(1.) Die in § 2 des Arbeitsvertrages vereinbarte Bezugnahmeklausel begründet nicht etwa die Anwendung des BAT kraft Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG, weshalb die in Bezug genommenen Tarifbestimmungen nicht unmittelbar (normativ) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG einwirken (vgl. nur Wiedemann/Oetker, TVG, 6. Aufl., 1999 m. w. N.). Die Regeln des BAT gelten zwischen dem Kläger und der Beklagten kraft der in § 2 des Arbeitsvertrages getroffenen Abrede. Damit gestalten die in Bezug genommenen Vorschriften des BAT das Arbeitsverhältnis ausschließlich schuldvertraglich (Wiedemann/Oetker, a. a. O., § 3 Rz. 226; vgl. auch BAG 19.03.2003 - 4 AZR 331/02 - ZIP 2003, 1906, 1907). Sie wirken damit nicht anders, als wenn die Vertragsparteien die Vorschriften als Vertragsbestimmung in den Arbeitsvertrag aufgenommen hätten (BAG 07.12.1977 - 4 AZR 474/76 - AP Nr. 9 zu § 4 TVG Nachwirkung; Wiedemann/Oetker, a. a. O., § 3 Rz. 226 m. w. N.).

(2.) Wirken aber die in § 2 des Arbeitsvertrages vom 11.11.1981 in Bezug genommenen Vorschriften des BAT lediglich schuldvertraglich, hatten die Parteien aufgrund der in § 305 BGB a. F. (seit 01.01.2002: § 311 Abs. 1 BGB n. F.) geregelten Vertragsfreiheit die Möglichkeit, die Bezugnahmeklausel vertraglich zu ändern. Dies ist in dem gerichtlichen Vergleich vom 25.02.2002 geschehen, indem sich der Kläger damit einverstanden erklärt hat, nach der Vergütungsgruppe I b BAT (Fallgruppe 1 a) ab dem 25.01.2002 auf der Basis der Vergleichsbestandteil gewordenen Stellenbeschreibung vom 24.01.2002 vergütet zu werden.

cc) Der gerichtliche Vergleich vom 25.02.2002 ist nicht etwa nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam.

Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach seinem Inhalt als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. Allein der Umstand, dass im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vergleiches aufgrund der polizeilichen Ermittlungen ein Bestechungsverdacht gegenüber dem Kläger bestand, der sich später, wie der Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 17.06.2002 - 22 Cs 85 Js 301/00 (84/02) - zeigt, unberechtigt war, führt nicht zur Unwirksamkeit des Vergleiches vom 25.02.2002. Die Rechtsfolge des § 779 Abs. 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn sich die Vertragsparteien irrige Vorstellungen über das gegenwärtige Bestehen des zugrunde gelegten Sachverhalts, nicht aber über die zukünftige Entwicklung gemacht haben (BGH 26.10.1984 - V ZR 140/83 - WM 1985, 32, 33).

dd) Entgegen der Auffassung des Klägers ist aber auch nicht die Geschäftsgrundlage des Vergleiches vom 25.02.2002 entfallen (§ 242 BGB).

(1.) Geschäftsgrundlage sind die bei Abschluss eines Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien hierauf aufbaut (st. Rspr., z. B. BAG 15.11.1994 - 5 AZR 604/93 - EzA § 242 BGB Geschäftsgrundlage Nr. 4 m. w. N.). Treffen diese Vorstellungen nicht zu, so kann eine Anpassung dann geboten sein, wenn der Vertrag selbst keine Regelung enthält, wie bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage zu verfahren ist und einer Partei das weitere Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann (BAG 15.11.1994 - 5 AZR 604/93 - a. a. O.). Allerdings begründen selbst wesentliche Änderungen der Verhältnisse kein Recht auf Anpassung des Vertrages, wenn sich durch die Störung ein Risiko verwirklicht, das eine Partei zu tragen hat (BGH 12.06.1987 - V ZR 91/86 - BGHZ 101, 143, 152; BGH 16.02.2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714, 1716). Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz ist zwar seit dem 01.01.2002 in § 313 Abs. 1 BGB i. d. F. von Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) enthalten, findet jedoch auf Grund der Übergangsregelung in Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB i. d. F. von Art. 2 Nr. 2 lit. b des vorgenannten Gesetzes vom 26.11.2001 (BGBl I, 3138, 3179) keine Anwendung.

(2.) Vorliegend musste der Kläger, der von seiner Unschuld überzeugt war, bei Abschluss des gerichtlichen Vergleiches vom 25.02.2002 damit rechnen, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt im Verlaufe der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen seine Unschuld herausstellen würde und es somit im Nachhinein keinerlei Veranlassung gab, die von ihm angestrengte Kündigungsschutzklage durch den vorerwähnten Vergleich zu erledigen. Ohne eine entsprechende Vereinbarung in diesem Vergleich, wonach die Vergütung bei für ihn günstigem Ausgang der staatsanwaltschaftlichen Ermittlung nach der Vergütungsgruppe I b BAT (Fallgruppe 1 a) entfallen würde und zumindest die ursprüngliche Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a BAT wieder zum Zuge käme, ist der Kläger am 25.02.2002 bewusst das Risiko eingegangen, künftig trotz erwiesener Unschuld bzw. unterbliebener Anklageerhebung durch die zuständige Staatsanwaltschaft in dem gegen ihn angestrengten Strafverfahren nach Vergütungsgruppe I b BAT (Fallgruppe 1 a) vergütet zu werden.

II. Der erstmals in zweiter Instanz im Wege zulässiger Klageänderung nach § 263 ZPO i. V. m. § 525 Satz 1 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG anhängig gemachte erste Hilfsantrag ist unbegründet. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass sich die Parteien in dem gerichtlichen Vergleich vom 25.02.2002, wie soeben näher ausgeführt, rechtswirksam darauf verständigt haben, dass dem Kläger rückwirkend ab dem 24.01.2002 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT (Fallgruppe 1 a) zusteht und zwar unabhängig davon, ob seine seitdem geschuldete Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe unter Beachtung der Vorgaben des § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT entspricht.

III. Auch der auf Abgabe einer Willenserklärung durch die Beklagte gerichtete zweite, ebenfalls im Wege zulässiger Klageänderung gemäß § 263 ZPO i. V. m. § 525 Satz 1 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG erstmals in zweiter Instanz anhängig gemachte Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet.

1. Richtig ist der Ausgangspunkt des Klägers, wonach ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung in Betracht kommt, wenn er wegen Verdachts einer strafbaren Handlung gekündigt worden ist und sich später seine Unschuld herausstellt oder zumindest nachträglich Umstände bekanntwerden, die den bestehenden Verdacht beseitigen (so schon BAG 14.12.1956 - 1 AZR 29/55 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; zuletzt wieder BAG 20.08.1997 - 2 AZR 620/96 - EzA § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7). Begründet wird dieser Wiedereinstellungsanspruch mit dem Rehabilitierungsinteresse des entlassenen Arbeitnehmers und der dem Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis obliegenden Fürsorgepflicht, die in besonderen Fällen nachwirkt (vgl. BGH 13.07.1956 - VI ZR 88/55 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAG 14.12.1956 - 1 AZR 29/55 - a. a. O.).

2. Diese Rechtsprechung zum Wiedereinstellungsanspruch kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf die hier vorliegende Fallkonstellation übertragen werden. Dem steht der Vergleichsabschluss vom 25.02.2002 entgegen. Im Unterschied zu dem Wiedereinstellungsanspruch infolge eines zu Unrecht rechtskräftig verlorenen Kündigungsschutzprozesses wegen einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Verdachtskündigung hatte es der Kläger vorliegend selbst in der Hand, durch eine entsprechende Vereinbarung in dem gerichtlichen Vergleich vom 25.02.2002 eine Regelung zu vereinbaren, die ihm seine ursprüngliche Rechtsposition bei für ihn günstigem Ausgang des Strafermittlungsverfahrens gesichert hätte.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.

Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

Zurück