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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 21.12.2000
Aktenzeichen: 11 (8) Sa 1338/00
Rechtsgebiete: BAT
Vorschriften:
BAT § 24 |
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 11 (8) Sa 1338/00
Verkündet am: 21.12.2000
In dem Rechtsstreit
hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21.12.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Pirch und den ehrenamtlichen Richter Knuth
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25.07.2000 - 7 Ca 1322/00 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand:
Die am 19.09.1950 geborene Klägerin trat auf der Grundlage eines bis zum 31.12.1990 befristeten schriftlichen Arbeitsvertrages vom 03.01.1990 mit Wirkung vom gleichen Tag als nicht vollbeschäftigte Angestellte in die Dienste des beklagten Landes. Dieser befristete Arbeitsvertrag wurde am 30.11.1990 bis zum 29.12.1991 verlängert. Durch einen Änderungsvertrag vom 28.02.1991 wurde die Klägerin als nicht vollbeschäftigte Angestellte auf unbestimmte Zeit weiter beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich vertragsgemäß nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für das beklagte Land geltenden Fassung. Bei ihrer Einstellung war die Klägerin in die Vergütungsgruppe IX b der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert.
Die Klägerin, die zunächst die Tätigkeit einer Schreibkraft ausübte, nahm in der Zeit von Mai 1994 bis Mai 1996 an einer Fortbildungsmaßnahme für Angestellte mit gutem Erfolg" (12 Punkte) teil. Die Fortbildungsmaßnahme war inhaltlich abgestellt auf einen künftigen Einsatz in Tätigkeiten des mittleren Dienstes.
Mit Wirkung vom 10.10.1996 übertrug das beklagte Land der Klägerin zunächst zur Erprobung gemäß § 24 Abs. 1 BAT die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V c, Fallgr. 1 a BAT entsprechende Tätigkeit einer Sachbearbeiterin m. D. (d. i.: mittlerer Dienst) in der Schwerbehinderten-Gruppe 2. In dem Zuweisungsschreiben vom 10.10.1996 machte das Versorgungsamt W. die Klägerin darauf aufmerksam, dass der vorübergehende Einsatz gemäß § 24 Abs. 1 BAT auf dem Dienstposten einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 im Hinblick auf künftige Zugänge im Beamtenbereich des mittleren Dienstes nur solange erfolgen könne, als sich der betreffende Beamtenanwärter im Vorbereitungsdienst befinde und für den Einsatz auf dem Sachbearbeiter-Dienstposten noch nicht zur Verfügung stehe. Dies sei zunächst längstens bis zum 31.07.1997 der Fall.
Mit Schreiben vom 28.11.1996 teilte das Versorgungsamt W. der Klägerin mit, dass sie nach § 24 Abs. 1 BAT ab 01.10.1996 eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütungsgruppe V c, Fallgr. 1 a BAT und ihrer jetzigen Vergütungsgruppe VII, Fallgr. 3 BAT erhalte. Auch in diesem Schreiben wies das Versorgungsamt W. darauf hin, dass der vorübergehende Einsatz (zur Erprobung) gemäß § 24 Abs. 1 BAT auf dem Dienstposten einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 im Hinblick auf künftige Zugänge im Beamtenbereich des mittleren Dienstes erfolge.
Mit Schreiben vom 25.07.1997 übertrug das Versorgungsamt W. der Klägerin mit Wirkung vom 01.08.1997 gemäß § 24 Abs. 2 BAT vertretungsweise die Aufgaben einer Sachbearbeiterin des m. D. in der Abteilung 3 anstelle der Inhaberin der Stelle V b / V c Nr. 3 a Stellenbesetzungsliste, die wegen einer vorübergehenden Verstärkung der Sachbearbeiter in der Erziehungsgeldkasse in der Abteilung IV umgesetzt worden sei, zunächst bis zum 31.12.1997. Unter dem 27.08.1997 teilte das Versorgungsamt W. der Klägerin mit, dass nach dem ihm vorliegenden Leistungsbericht der Abteilungsleiterin die Erprobungsphase nunmehr als abgeschlossen angesehen werden könne. Eine Übertragung der Tätigkeit auf Dauer könne wegen Fehlens einer freien und besetzbaren Stelle sowie eines auf Dauer besetzbaren Dienstpostens nicht erfolgen.
Mit Schreiben vom 13.11.1998 übertrug das Versorgungsamt W. der Klägerin die Aufgaben einer Sachbearbeiterin m. D. in der Abteilung 3 gemäß § 24 Abs. 1 BAT im Hinblick auf einen künftigen Zugang im Beamtenbereich des m. D. über den 31.12.1998 hinaus bis zum 31.07.1999. Zugleich teilte das Versorgungsamt W. mit, die Klägerin werde für diese Zeit auf dem vorübergehend freien Dienstposten eines Beamtenanwärters, der sich im Vorbereitungsdienst befinde und daher für den Einsatz auf dem Sachbearbeiter-Dienstposten noch nicht zur Verfügung stehe, eingesetzt.
Mit Schreiben vom 02.06.1999 übertrug das Versorgungsamt W. der Klägerin ab 01.08.1999 die Aufgaben einer Sachbearbeiterin mittlerer Dienst in der Abteilung 3 gemäß § 24 Abs. 2 BAT anstelle der Stelleninhaberin V b / V c Nr. 5 Stellenbesetzungsliste, zunächst bis zum 31.10.1999. Mit Schreiben des Versorgungsamtes W.ert vom 25.10.1999 wurden der Klägerin ab 01.11.1999 weiterhin die Aufgaben einer Sachbearbeiterin mittlerer Dienst in der Abteilung 3 gemäß § 24 Abs. 2 BAT anstelle der Stelleninhaberin Vb/Vc Nr. 5 Stellenbesetzungsliste, befristet bis zum 31.05.2000, übertragen.
Am 11.02.2000 teilte das Versorgungsamt W. der Klägerin mit:
Mit der o. a. Vfg. wurde ab 01. Januar 2000 die Zahl der Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter m. D. in der Abteilung 3 (SchwbG) neu festgesetzt. Danach beträgt die Dienstpostenausstattung der Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter m. D. in der Abteilung 3 13,5 - bisher 18 - Dienstposten. Außerdem wurde mit Wirkung vom 19. Jan. d. J. ein weiterer Sachbearbeiter m. D. zum hiesigen Amt versetzt. Die Dienstposten sind von anwesenden Bearbeitern besetzt. Im Übrigen verweise ich auf das mit Ihnen in der o. a. Angelegenheit geführte Gespräch.
Die Ihnen mit Schreiben vom 10. Okt. 1996 - I/1 -1242/2212 - vorübergehend gem. § 24, 1 BAT erstmals ausgesprochene Übertragung der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin m. D. in der Abteilung 3, widerrufe ich mit Wirkung vom 31.03.2000. Ab 01. April 2000 werden Sie in der bisherigen Abteilung im Assistenzbereich eingesetzt. Ab 01. April 2000 entfallen mithin die Voraussetzungen für die Gewährung der Ihnen bisher gewährten persönlichen Zulage. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung in Düsseldorf hat eine entsprechende Änderungsmitteilung erhalten."
In einem Schreiben des Landesversorgungsamtes vom 09.03.2000 an die Versorgungsämter des beklagten Landes heißt es u. a.:
Ab sofort ist vielmehr beim vorübergehenden Einsatz von Angestellten in höherwertigen Tätigkeiten äußerst restriktiv vorzugehen. Bis auf Weiteres wird deshalb nur noch höchstens ein zweimaliger vertretungsweiser Einsatz unter Gewährung einer Zulage nach § 24 II BAT zugelassen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die unmittelbar oder mittelbar zu vertretende Kraft ihre Beurlaubung/Ermäßigung der Arbeitszeit mehrfach verlängert. Sollte aus zwingenden dienstlichen Gründen über den zweimaligen aneinandergereihten vertretungsweisen Einsatz hinaus ein weiterer Einsatz unabweisbar sein, sind mir diese Fälle zur Entscheidung vorzulegen. Im Übrigen ist in den o. a. Fällen ein erneuter vertretungsweiser Einsatz des Beschäftigten/der Beschäftigten frühestens nach Ablauf von 6 Monaten zulässig."
Mit ihrer beim Arbeitsgericht Wuppertal am 24.03.2000 eingereichten Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie spätestens ab 01.01.2000 in Vergütungsgruppe V c BAT einzugruppieren sei, dass das beklagte Land verpflichtet sei, diese Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag festzuschreiben und ihr ab 01.01.2000 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen sowie dass der Entzug der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin m. D. in der Abteilung 3 gemäß Verfügung vom 11.02.2000 unwirksam sei.
Die Klägerin hat im Wesentlichen geltend gemacht:
Die Zulagengewährung dürfe nicht rechtsmissbräuchlich zu bewussten oder unbewussten Umgehungen einer höheren tariflichen Eingruppierung benutzt werden. Für die bloße Zulagengewährung statt der Höhergruppierung müsse also stets ein sachlicher Grund" vorliegen, an dessen Voraussetzungen strenge Maßstäbe anzulegen seien, insbesondere je länger die Zulagengewährung dauere. Vorliegend würden allenfalls die ersten Befristungen diesen strengen Maßstäben standhalten. Die ständige Aneinanderreihung von Befristungen über Jahre hinweg - mit nur floskelhafter Begründung - sei unter Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze unzulässig. Nach dem 31.03.2000 seien ihr Registraturarbeiten zugeteilt worden. Die Übertragung dieser niederwertigen Tätigkeiten für die Dauer von mehr als drei Monaten hätte der Zustimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NW bedurft. Der Widerruf der Übertragung der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin m. D. in der Abteilung 3 sei deshalb unwirksam.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass
1. sie spätestens ab 01.01.2000 in Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert ist;
2. das beklagte Land verpflichtet ist, diese Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag festzuschreiben und ihr ab 01.01.2000 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen.
3. der Entzug der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin mittlerer Dienst in der Abteilung 3 gemäß Verfügung vom 11.02.2000 unwirksam ist.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat im Wesentlichen geltend gemacht:
Die jeweils vorübergehenden Übertragungen der Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin mittlerer Dienst seien durch sachliche Gründe gerechtfertigt gewesen. Mit Wirkung vom 14.10.1996 bis zum 31.07.1997 seien der Klägerin vorübergehend, zunächst zur Erprobung gemäß § 24 Abs. 1 BAT, die Aufgaben der Sachbearbeiterin m. D. in Abteilung 3 anstelle des Widerrufsbeamten Herrn S. übertragen worden. Ab 01.08.1997 bis zum 31.12.1997 sei die Klägerin gemäß § 24 Abs. 2 BAT auf den vorübergehend freien Dienstposten der wegen der Verstärkung der Zahl der Sachbearbeiter der Abteilung 4 in die Erziehungsgeldkasse als Sachbearbeiterin m. D. umgesetzten Angestellten, Frau B. , eingesetzt worden. Vom 01.01.1998 bis zum 31.12.1998 sei die Klägerin gemäß § 24 Abs. 1 BAT auf den vorübergehend freien Dienstposten des sich im Vorbereitungsdienst befindlichen Widerrufsbeamten, Herrn W. , eingesetzt worden. Mit Schreiben vom 13.11.1998 sei die Übertragung der Aufgaben bis zum 31.07.1999 aus demselben Grund verlängert worden. Daran anschließend sei die Klägerin vertretungsweise gemäß § 24 Abs. 2 BAT anstelle der Inhaberin der Stelle V b / V c Nr. 7 der Stellenbesetzungsliste, Frau B.reitgo, eingesetzt worden. Diese habe vertretungsweise die Aufgaben einer Sachbearbeiterin des gehobenen Dienstes in der Abteilung 3 (Stellenbesetzungsliste IV b / V b Nr. 6) wahrgenommen. Diese zunächst bis zum 31.10.1999 befristete Übertragung sei mit Schreiben vom 25.10.1999, nunmehr befristet bis zum 31.05.2000, aus demselben Grund verlängert worden. Auch der mit Wirkung vom 31.03.2000 erfolgte Widerruf der Übertragung der Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin m. D. sei sachlich begründet. Ab 01.01.2000 sei die Anzahl der Dienstposten m. D. in der Abteilung 3 von bisher 18 auf 13,5 verringert worden. Außerdem sei mit Wirkung vom 19.01.1999 ein weiterer Sachbearbeiter, Beamter m. D. Herr S., an das Versorgungsamt W. versetzt worden. Dieser sei nach Einarbeitung am 01.02.2000 eingesetzt worden. Der Personalrat des Versorgungsamtes W. habe dem Widerruf nicht zustimmen müssen, da keine zustimmungsbedürftige Umsetzung i. S. des § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NW vorgelegen habe. Denn die Klägerin sei vor der vorübergehenden Übertragung der den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V c, Fallgr. 1 a BAT entsprechenden Tätigkeit einer Sachbearbeiterin m. D. in der Abteilung 3 als Assistenzkraft beschäftigt worden und habe die Assistenzebene während der Dauer der Ausübung der vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit nicht verlassen.
Mit seinem am 25.07.2000 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Wuppertal die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Sämtliche Schreiben des beklagten Landes, mit denen der Klägerin die höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen worden sei, hätten sachliche Gründe für die Befristung angegeben. Die Vertretung anderer Arbeitnehmer sei stets als sachlicher Grund für eine vorübergehende Übertragung der Tätigkeit anzusehen. Auch aus der Tatsache, dass das Landesversorgungsamt noch im April 1998 wegen eines Unterhangs auf der Bearbeiterebene in einigen Versorgungsämtern" Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt habe, ergebe sich nicht, dass zu diesem Zeitpunkt in W. freie Stellen vorhanden gewesen seien. Ausdrücklich sei darauf hingewiesen worden, dass die so Ausgebildeten auf vorübergehend freien bzw. vertretungsweise zu besetzenden Dienstposten hätten eingesetzt werden sollen, also nicht auf derzeit freien und künftig freiwerdenden Stellen. Der Entzug der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin mittlerer Dienst in der Abteilung 3 gemäß Verfügung vom 11.02.2000 sei sachlich gerechtfertigt und damit wirksam gewesen. Der Sachgrund liege im Wegfall von Dienstposten von Sachbearbeitern mittlerer Dienst und der Zuweisung eines weiteren Beamten des mittleren Dienstes. Damit sei der Vertretungsbedarf entfallen. Der Entzug der höherwertigen Tätigkeit sei auch nicht etwa nach § 72 LPVG NW unwirksam. Die Tätigkeit nach Vergütungsgruppe VII BAT sei der Klägerin bereits vor dem Beginn der Fortbildungsmaßnahme auf Dauer übertragen worden. Falle aber die vorübergehende Übertragung einer anderen Tätigkeit weg, bedürfe es keiner neuen Übertragung der vorher ausgeübten Tätigkeit und folglich keiner Mitbestimmung des Personalrats.
Gegen das ihr am 29.08.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Landesarbeitsgericht am 25.09.2000 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem bei Gericht am 23.10.2000 eingereichten Schriftsatz begründet.
Die Klägerin macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:
Sie sei durchgehend auf ein und demselben Arbeitsplatz beschäftigt gewesen und zwar in der Schwerbehindertengruppe 02, zuständig für die Buchstaben H - M. Es sei in keinem Fall so gewesen, dass sie die Arbeit desjenigen Arbeitsplatzinhabers verrichtet habe, der im Vertrag als zu vertretender benannt worden sei. Diese Benennung sei aus rein haushaltsrechtlichen Gründen auf dem Papier geschehen und habe keinerlei Auswirkungen auf ihre konkrete Tätigkeit gehabt. Im Übrigen mache sie sich die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Wuppertal, die dieses in einem Parallelfall im Urteil vom 02.08.2000 - 5 Ca 1818/00 - vertreten habe, zu eigen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und der Klage stattzugeben.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend aus:
Bereits aus seinem erstinstanzlichen Vorbringen ergebe sich, dass die Klägerin nach erfolgreicher Beendigung der Fortbildungsmaßnahme jeweils aus sachlichem Grund vorübergehend mit der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin mittlerer Dienst betraut gewesen sei. Bereits mit dem Haushaltsplan 1996 habe der Landesgesetzgeber den Präsidenten des Landesversorgungsamtes NRW vorgegeben, in den Folgejahren insgesamt 854 Planstellen des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes einzusparen (sog. kw-Vermerke"). Mit Verfügung des Landesversorgungsamtes NRW vom 13.12.1999 seien beim Versorgungsamt W. daraufhin in der Abteilung 3 u. a. 4,5 (Haushalts-)Planstellen für Sachbearbeiter des mittleren Dienstes ab 01.01.2000 gestrichen worden. Darüber hinaus sei mit Wirkung vom 19.01.2000 im Rahmen des Personalausgleichs der Regierungsobersekretär S: zum Versorgungsamt W. versetzt worden. Damit seien für den Leiter des Versorgungsamtes die Möglichkeiten, Mitarbeiter vorübergehend vertretungsweise mit höherwertigen Aufgaben zu betrauen entfallen mit der Folge, dass auch die entsprechende höherwertige Beauftragung der Klägerin zum Ablauf des 31.03.2000 habe widerrufen werden müssen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der ersten beiden Feststellungsanträge richtet. Insofern ist sie nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form (§ 518 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG) und Frist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) eingelegt und innerhalb der Frist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) begründet worden.
II.
Dagegen ist die Berufung unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung des dritten Feststellungsantrags richtet.
1. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG muss eine Berufungsbegründung erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Rechtsmittelführers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht beruht (st. Rspr.; z.B. BGH 13.11.1997 VII ZR 199/96 NJW 1998, 1081, 1082; BGH 22.01.1998 I ZR 177/95 NJW 1998, 1399, 1400; BAG, 11.03.1998 2 AZR 497/97 AP Nr. 49 zu § 519 ZPO; LAG Düsseldorf 27.07.1999 16 Sa 547/99 NZA RR 2000, 159). Daraus folgt, dass das Rechtsmittel grundsätzlich hinsichtlich jeden selbständigen prozessualen Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden worden ist, begründet werden muss. Anderenfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (z.B. BGH 29.11.1990 I ZR 45/89 NJW 1991, 1683, 1684; vgl. auch BGH 22.01.1998 - I ZR 177/95 NJW 1998, 1399, 1400).
2. Im Streitfall hat die Klägerin ihre Berufungsangriffe ausschließlich gegen die Abweisung ihres ersten und wegen Deckungsgleichheit in den Voraussetzungen zweiten Feststellungsantrags gerichtet. Zur Abweisung ihres dritten Feststellungsantrages hat sie gar nichts eingewandt, obwohl die Vorinstanz die Unbegründetheit dieses Antrags zu Recht aus ganz anderen rechtlichen Gründen angenommen hat als diejenige der ersten beiden Feststellungsanträge.
B.
Soweit die Berufung danach zulässig ist, ist sie jedoch nicht begründet.
I.
Zunächst ist im Wege der Auslegung des Klagebegehrens der Klägerin festzustellen, das ihr erster Feststellungsantrag und ihr zweiter Feststellungsantrag hinsichtlich der Verpflichtung des beklagten Landes, ihr ab 01.01.2000 eine Vergütung nach Vergütung nach V c BAT zu zahlen, identisch sind. Da es keines besonderen Eingruppierungsaktes bedarf, sich vielmehr die Vergütung der Klägerin ausschließlich nach den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe (im Streitfall: Vergütungsgruppe V c) des BAT richtet, will die Klägerin letztlich mit ihren Feststellungsanträgen zu 1) und 2), soweit letzterer sich auf die von ihr reklamierte Verpflichtung des beklagten Landes auf Zahlung der Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT richtet, nur letztere Verpflichtung festgestellt wissen.
II.
Die Klage ist mit ihrem zweiten Feststellungsantrag vollumfänglich zulässig, aber unbegründet.
1. Das nach § 46 Abs. 2 ArbGG, § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen, und diese Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag festzuschreiben, liegt vor. Eine Leistungsklage auf Zahlung des jeweils fälligen Entgelts bzw. auf Annahme der beanspruchten Vergütungsgruppe in den Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich, weil das beklagte Land auf ein Feststellungsurteil als für sich verbindlich anerkennt, auch wenn kein vollstreckbarer Titel vorliegt (vgl. nur BAG 16.07.1998 - 6 AZR 672/96 - AP Nr. 27 zu § 24 TVG Rationalisierungsschutz; BAG 30.09.1998 - 5 AZR 18/98 - AP Nr. 70 zu § 2 BeschFG 1985; GK-ArbGG/Dörner § 46 Rz. 79 m. w. N.).
2. Da der Klägerin die von ihr in der Zeit vom 10.10.1996 bis zum 31.03.2000 erledigten Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes jeweils nur vorübergehend i. S. d. § 24 BAT wirksam übertragen worden waren, hatte sie nur Anspruch auf die ihr in dem vorgenannten Zeitraum gezahlte persönliche Zulage gemäß der zitierten Vorschrift.
a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der BAT Anwendung. Danach ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamt von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT). Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass ihr Tätigkeiten mit Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V c BAT nicht nur vorübergehend, d. h. auf Dauer übertragen worden seien. Im Übrigen ist den jeweiligen Schreiben des Versorgungsamtes W. , die der Zuweisung der höherwertigen Tätigkeit zugrunde lagen, deutlich zu entnehmen, dass es sich bei den der Klägerin ab dem 10.10.1996 zugewiesenen, vom beklagten Land den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V c BAT zugeordneten Tätigkeiten wegen der jeweiligen zeitlichen Befristung nur um eine vorübergehende Ausübung handeln sollte. Demgemäß kann sie eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe V c BAT nur dann erreichen, wenn die bloße vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V c BAT auf sie durch das beklagte Land rechtsmissbräuchlich war (BAG 19.06.1985 - 4 AZR 540/83 - AP Nr. 9 zu § 24 BAT).
b) Rechtsmissbräuchlich ist die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit dann, wenn für die vorübergehende Übertragung und ihre Dauer kein sachlicher Grund vorliegt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass § 24 BAT für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit keine zeitliche Begrenzung vorsieht und daher allein aus der Dauer der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitgebers geschlossen werden kann (BAG 15.02.1984 - 4 AZR 595/82 - AP Nr. 8 zu § 24 BAT; BAG 19.06.1985 - 4 AZR 540/83 - AP Nr. 9 zu § 24 BAT; BAG 10.02.1988 - 4 AZR 585/87 - AP Nr. 15 zu § 24 BAT).
aa) Zunächst ist für den Zeitraum vom 10.10.1996 bis zum 31.07.1997 festzustellen, dass die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit einer Sachbearbeiterin mittlerer Dienst in der Schwerbehindertengruppe 2 ein sachlicher Grund zugrunde lag.
(1.) Die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten gemäß § 24 Abs. 1 BAT zum Zwecke der Erprobung ist ein im Rahmen dieser Vorschrift anerkannter Sachgrund (vgl. nur BAG v. 18.06.1997 - 4 AZR 728/95 - AP Nr. 1 zu § 24 BAT-O; BAG v. 16.09.1998 - 5 AZR 183/97 - AP Nr. 2 zu § 24 BAT-O). Die Länge der zulässigen Erprobungszeit richtet sich nach der Art der Tätigkeit. Für einfache Tätigkeiten muss sie kürzer bemessen sein als für höhere Positionen (vgl. BAG v. 16.12.1997 - 5 AZR 332/96 - AP Nr. 52 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Gegen eine Erprobung über knapp 9 Monate in der Position einer Sachbearbeiterin m. D. in der Schwerbehindertengruppe 2 bestehen keinerlei Bedenken und sind auch nicht von der Klägerin erhoben worden.
(2.) Zudem besteht ein sachlicher Grund für eine nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz für einen vorübergehend abwesenden oder besser qualifizierten Arbeitnehmer, der in absehbarer Zeit zur Verfügung steht, freihalten will oder aus sonstigen berechtigten Interessen den Arbeitsplatz vorläufig nicht mit dem betreffenden Arbeitnehmer endgültig besetzen will, z. B. weil dieser noch nicht ausreichend qualifiziert ist oder zunächst eine Ausschreibung vorgenommen werden soll. Nur unter diesen Voraussetzungen wird ein verständiger und sozial denkender Arbeitgeber eine Tätigkeit nur vorübergehend übertragen (BAG 16.01.1991 - 4 AZR 301/90 - a. a. O.). Im Streitfall hat das beklagte Land durch die vorübergehende Übertragung der Sachbearbeitertätigkeit auf die Klägerin ab dem 14.10.1996 bis zum 31.07.1997 den Zugang des noch im Vorbereitungsdienst befindlichen Beamtenanwärters für den mittleren Dienst S. sichern wollen. Dies hat das beklagte Land bereits erstinstanzlich von der Klägerin unwidersprochen mit der Rechtsfolge nach § 138 Abs. 3 ZPO vorgetragen.
bb) Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Klägerin gemäß dem Schreiben des Versorgungsamtes W. vom 25.07.1997 ab 01.08.1997 bis zum 31.12.1997 die Aufgaben einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 anstelle der Inhaberin der Stelle V b/V c Nr. 3 a Stellenbesetzungsliste, die wegen einer vorübergehenden Verstärkung der Sachbearbeiter in der Erziehungsgeldkasse in der Abteilung 4 umgesetzt worden war, übertragen worden sind. Bei der Inhaberin der Stelle V b/V c Nr. 3 a Stellenbesetzungsliste handelte es sich konkret um Frau B. . Dies hat das beklagte Land bereits in seiner Klageerwiderung deutlich gemacht, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hat. Als sachlicher Grund für eine nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 2 BAT ist stets die Vertretung eines anderen Mitarbeiters anzusehen, da nach Rückkehr des vertretenen Mitarbeiters auf seinen Arbeitsplatz kein Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Vertreters auf diesem Arbeitsplatz besteht (BAG 19.06.1985 - 4 AZR 540/83 - AP Nr. 9 zu § 24 BAT).
cc) Auch die vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 auf die Klägerin für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.12.1998 geschah mit sachlichem Grund.
Wie bereits an anderer Stelle dargestellt, besteht auch dann ein sachlicher Grund für eine nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz für einen vorübergehend abwesenden oder besser qualifizierten Arbeitnehmer, der in absehbarer Zeit zur Verfügung steht, freihalten will oder aus sonstigen berechtigten Interessen den Arbeitsplatz vorläufig nicht mit dem betreffenden Arbeitnehmer endgültig besetzen will, z. B. weil dieser noch nicht ausreichend qualifiziert ist oder zunächst eine Ausschreibung vorgenommen werden soll. Im Streitfall hat das beklagte Land durch die vorübergehende Übertragung der Sachbearbeitertätigkeit auf die Klägerin ab dem 01.01.1998 bis zum 31.12.1998 den Zugang des noch im Vorbereitungsdienst befindlichen und deshalb für den Einsatz auf dem Sachbearbeiter- Dienstposten noch nicht zur Verfügung stehenden Herrn W. sichern wollen. Das gleiche gilt für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.07.1999. Dem entsprechenden Vorbringen des beklagten Landes in seiner Klageerwiderung i. V. m. den Schreiben des Versorgungsamtes W. vom 16.12.1997 und 13.11.1998 ist die Klägerin nicht entgegengetreten.
dd) Schließlich erfolgte auch die vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 auf die Klägerin in der Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.03.2000 (vgl. das Widerrufsschreiben des Versorgungsamtes W. vom 11.02.2000) mit sachlichem Grund. In dieser Zeit vertrat die Klägerin gemäß den Schreiben des Versorgungsamtes W. vom 02.06.1999 und 25.10.1999 i. V. m. den Angaben des beklagten Landes in seiner Klageerwiderung, denen die Klägerin nicht widersprochen hat, gemäß § 24 Abs. 2 BAT Frau B.reitgo, die vertretungsweise die Aufgaben einer Sachbearbeiterin des gehobenen Dienstes in der Abteilung 3 (Stellenbesetzungsliste IV b/V b Nr. 6) in der fraglichen Zeit wahrgenommen hatte.
c) In der Zeit vom 10.10.1996 bis zum 31.03.2000 lag nicht etwa ein ständiger Vertretungsbedarf beim Versorgungsamt W. vor, der es allerdings hätte rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, wenn das beklagte Land der Klägerin nicht auf Dauer die höherwertige Tätigkeit zugewiesen hätte. Denn auch Vertretungstätigkeiten, die immer wiederkehrend auf Dauer ausgeübt werden sollen, gehören zur nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit (BAG 16.01.1991 - 4 AZR 301/90 - AP Nr. 3 zu § 24 MTA).
aa) Es gibt zwei Formen der Vertretung, die einander im äußeren Erscheinungsbild völlig gleichen, tarifrechtlich aber scharf unterschieden werden müssen: Die ständige und die vorübergehende Vertretung. In beiden Fällen scheint ein vorübergehender Arbeitskräftebedarf zu bestehen, weil der Vertreter nur vorübergehend auf einem fremden Arbeitsplatz eingesetzt wird. Bei der ständigen Vertretung gehört aber die Vertretungstätigkeit zu der vertraglich auszuübenden Tätigkeit. Sie ist daher bei der Eingruppierung des Angestellten nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT zu berücksichtigen, wenn sie überwiegt oder mit der überwiegenden Tätigkeit zusammen bewertet werden muss (BAG 05.09.1973 - 4 AZR 549/72 - AP Nr. 3 zu § 24 BAT; BAG 21.10.1998 - 10 AZR 224/98 - AP Nr. 18 zu § 24 BAT).
bb) Für den Streitfall ist festzustellen, dass eine ständige Vertretung durch die Klägerin gerade nicht zu der von ihm vertraglich auszuübenden Tätigkeit gehörte. Auch kann nicht aus dem Schreiben des Landesversorgungsamtes u. a. an das Versorgungsamt W. vom 09.03.2000, wonach in der dort näher beschriebenen Weise beim vorübergehenden Einsatz von Angestellten in höherwertigen Tätigkeiten äußerst restriktiv vorzugehen sei, auf einen dauerhaften, ständigen Vertretungsbedarf geschlossen werden. Eine Dauervertretung", die allerdings eine Befristung des Arbeitsvertrages nicht sachlich rechtfertigen würde, liegt nur vor, wenn bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages bzw. im Streitfall im Zeitpunkt der Übertragung höherwertiger Tätigkeit eine über den Endtermin der Befristung bzw. der vorübergehenden Übertragung hinausgehende Beschäftigung des Arbeitnehmers vorgesehen war (BAG 03.10.1984 - 7 AZR 192/83 - EzA § 620 BGB Nr. 72; BAG 20.02.1991 - 7 AZR 91/90 - EzA § 620 BGB Nr. 109). Für die Annahme einer solchen Dauervertretung" genügt es daher weder, dass bei Ablauf eines mit Vertretung begründeten befristeten Arbeitsvertrages weiterer Vertretungsbedarf besteht, noch, dass mit einem Arbeitnehmer nacheinander mehrere mit Vertretung begründete Arbeitsverträge geschlossen werden, noch, dass zurzeit des Abschlusses einer dieser Arbeitsverträge vorhersehbar war, dass nach dem Ablauf der Befristung weiterer Vertretungsbedarf bestehen werden (BAG 03.10.1984 - 7 AZR 192/83 - a. a. O.).
d) Der Annahme der dargestellten Sachgründe in dem Zeitraum vom 10.10.1996 bis zum 31.03.2000 steht weiterhin nicht entgegen, dass die Klägerin nicht die Arbeit desjenigen Arbeitsplatzinhabers verrichtet hat, der im Vertrag als zu Vertretender benannt worden war. Eine Vertretungskraft muss nicht dieselben Aufgaben verrichten, wie sie der ausgefallene Arbeitnehmer zu verrichten gehabt hätte. Zwar ist ausreichend, wenn bei Vertragsschluss vorgesehen war, der Vertretungskraft Aufgaben zu übertragen, die auch vom Vertretenen vertraglich geschuldet waren. Erforderlich ist jedoch auch dieses nicht. Der zeitweilige Ausfall eines Mitarbeiters und die dadurch bedingte Einstellung einer Ersatzkraft können eine Umorganisation auch dergestalt erfordern, dass ein völlig neuer Arbeitsplatz erstellt wird, indem die Aufgaben des zeitweilig ausgefallenen Mitarbeiters einem Dritten übertragen werden, dieser nun für andere Aufgaben nicht mehr zur Verfügung steht und für diese Aufgaben nunmehr eine Vertretungskraft eingestellt wird (BAG 21.03.1990 - 7 AZR 286/89 - EzA § 620 BGB Nr. 106; vgl. auch BAG 20.01.1999 - 7 AZR 640/97 - EzA § 620 BGB Nr. 160).
3. Da die Klägerin keine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c beanspruchen kann, kann sie auch nicht gemäß § 22 Abs. 3 BAT die Festschreibung dieser Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag verlangen.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.
Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
Ende der Entscheidung
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