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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.11.1999
Aktenzeichen: 11 Sa 1039/99
Rechtsgebiete: BGB, BeschFG, BAT, ZPO


Vorschriften:

BGB § 620
BeschFG § 1 Abs. 1
BeschFG § 1 Abs. 5
BAT Nr. 1 lit. b
BAT Nr. 1 lit. b Protokollnotiz Nr. 6 lit. a zu SR 2 y
ZPO § 256 Abs. 1
1. Die Wirksamkeit einer Befristung kann trotz der in § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG i. d. F. des Art. 4 ArbBeschFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1476) vorgesehenen besonderen Feststellungsklage jedenfalls dann im Rahmen einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO schon vor Ablauf der vereinbarten Befristung überprüft werden, wenn der Arbeitgeber erkennen lässt, er halte die Befristung des Arbeitsverhältnisses für wirksam.

2. Die durch den 72. Änderungs-TV zum BAT vom 15.12.1995 angefügte und ab 01.02.1996 gültige Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 der SR 2 y, mit der im Geltungsbereich des BAT erstmals der Weg zu einer Befristung nach dem BeschFG eröffnet wurde, verweist auf das BeschFG in seiner jeweils geltenden Fassung und damit für Arbeitsverträge, die nach dem 30.09.1996 geschlossen wurden, auf das BeschFG i. d. F. des ArbBeschFG vom 25.09.1996 (wie LAG Köln v. 23.04.1999 - 11 Sa 1428/98 - AE 1999, 138 nur LS).

3. Die von der Protokollnotiz Nr. 6 lit. a zu Nr. 1 der SR 2 y seit dem 01.02.1996 geforderte Angabe im Arbeitsvertrag, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach dem BeschFG handelt, hat konstitutive Wirkung für die Beurteilung der Befristung nach diesem Gesetz.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 11 Sa 1039/99

Verkündet am: 18.11.1999

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18.11.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Märtin und den ehrenamtlichen Richter Schimmel für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.05.1999 ­ 5 Ca 438/99 ­ wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.12.1999 hinaus fortbesteht.

Die Revision für das beklagte Land wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit dem 02.03.1998 Regierungsangestellte im öffentlichen Dienst des Landes NRW und als solche dem Polizeipräsidium D.üsseldo unterstellt. Sie ist im landeseigenen Fluggastkontrolldienst auf dem Flughafen D.üsseldo als Durchgangskraft beschäftigt.

Dem Arbeitsverhältnis der Parteien, auf das kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden, erneuernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für das beklagte Land geltenden Fassung sowie die für dieses jeweils sonst geltenden Tarifverträge Anwendung finden, liegen mehrere auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT abgeschlossene Arbeitsverträge zu Grunde. Zunächst schlossen die Parteien am 27.02.1998 einen bis zum 30.06.1998 befristeten Vertrag. Als Grund für die Befristung wurde in dem Arbeitsvertrag die anstehende Privatisierung des landeseigenen Fluggastkontrolldienstes bis zum 30.06.1998 genannt. Den Arbeitsvertrag vom 27.02.1998 verlängerten die Parteien durch Änderungsvertrag vom 19.05.1998 bis zum 31.12.1998 aufgrund der anstehenden Privatisierung bis 31.12.1998". Die übrigen Bestandteile des Arbeitsvertrages blieben unberührt. Einen zweiten Änderungsvertrag schlossen die Parteien am 01.07.1998. Dieser hatte unter Beibehaltung des Endtermins 31.12.1998 die Umwandlung der bisherigen Teilzeitbeschäftigung der Klägerin zur Vollzeitbeschäftigung zur Folge.

In der Sitzung vom 19.05.1998 befasste sich das Regierungskabinett des Landes NRW mit der Organisation des Fluggastkontrolldienstes und befürwortete grundsätzlich, diesen auf den Bund zurückzudelegieren. Am 29.06.1998 teilte das Ministerium für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen der Gewerkschaft der Polizei in Düsseldorf u. a. mit, eine endgültige Entscheidung über die zukünftige Organisationsform des Fluggastkontrolldienstes im Land Nordrhein-Westfalen sei bisher nicht getroffen, die Landesregierung habe sich für einen Antrag auf Rückdelegation des Schutzes vor Angriffen auf den Bund ausgesprochen. Am 17.07.1998 wurde vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes NRW beim Bundesminister des Innern ein Antrag auf Rückgabe der Aufgaben gemäß §§ 29 c, 29 d LuftVG in bundeseigene Verwaltung gestellt.

Durch Änderungsvertrag vom 04.12.1998 wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 31.12.1999 befristet. Als Grund für die Befristung ist auch in diesem Vertrag angegeben die anstehende Privatisierung des landeseigenen Fluggastkontrolldienstes", und zwar dieses Mal zum 31.12.1999.

Die Klägerin begehrt mit ihrer am 21.01.1999 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage letztlich den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses über den 31.12.1999 hinaus, da sie u. a. die letzte Befristung in Ermangelung eines sachlichen Grundes für unwirksam hält.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Befristung in dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 27.02.1998, zuletzt geändert durch Änderungsvertrag vom 04.12.1998, unwirksam ist;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.12.1999 fortbesteht.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat geltend gemacht:

Zur Beurteilung der Wirksamkeit der Befristung sei es allein auf den letzten Änderungsvertrag angekommen. An sich habe es nach § 1 BeschFG überhaupt keines sachliches Grundes bedurft. Abgesehen davon sei aber ein solcher zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten befristeten Arbeitsvertrages, nämlich die anstehende Privatisierung des Fluggastkontrolldienstes vorhanden gewesen. Das Bundesinnenministerium habe ihm nämlich auf die Antragstellung vom 17.07.1998 mitgeteilt, dass für den Fall einer Übernahme des Fluggastkontrolldienstes auf dem Flughafen D.üsseldor die Absicht bestehe, private Sicherheitsunternehmen mit der eigentlichen Durchführung des Sicherheitskontrolldienstes zu beauftragen. Der Bund habe seine Entscheidung über die Rückdelegation der Aufgaben spätestens im Juni, Juli 1999 treffen wollen. Bei Nichtübernahme der Aufgaben durch den Bund habe das Land NRW den Fluggastkontrolldienst selbst privatisieren wollen. Dementsprechend sei ein kw-Vermerk im Haushaltsplan aufgenommen worden, da der Gesetzgeber sich konkret mit den Stellen des Fluggastdienstes befasst habe.

Mit Urteil vom 25.05.1999 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die vereinbarte Befristung sei nicht nach § 1 Abs. 1 BeschFG zulässig, weil das beklagte Land von der in dieser Norm geregelten Befristungsmöglichkeit keinen ausdrücklichen Gebrauch gemacht habe. Hierzu hätte es nach der Protokollnotiz Nr. 6 lit. a zu Nr. 1 SR 2 y BAT einer Angabe der Befristung nach § 1 BeschFG bedurft, welche jedoch nicht erfolgt sei. Eine Befristung nach Nr. 1 SR 2 y BAT sei jedoch sachlich ungerechtfertigt gewesen, weil bei Abschluss des maßgeblichen Vertrages der Zeitpunkt für eine konkrete Rückdelegierung des Flughafenkontrolldienstes noch nicht hinreichend bestimmt gewesen sei und eine verlässliche Prognose über das zukünftige Geschehen bezüglich der Aufgaben des Fluggastkontrolldienstes nicht vorgelegen habe.

Gegen dieses Urteil, das dem beklagten Land am 21.06.1999 zugestellt worden ist, hat dieses am 20.07.1999 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.09.1999 mit einem am 20.09.1999 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz begründet.

Das beklagte Land macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend:

Die Wirksamkeit der Befristung müsse anhand von § 1 Abs. 1 BeschFG gemessen werden. Seine Voraussetzungen seien erfüllt, da eine einheitliche Höchstbefristung von zwei Jahren unterschritten sei und die Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2 y BAT dem nicht entgegenstehe. Die Protokollnotiz Nr. 6 lit. a sei ­ unstreitig ­ noch unter Geltung der strengeren Voraussetzungen nach § 1 BeschFG 1985 eingefügt worden. Seit dem 01.10.1996 habe § 1 BeschFG 1996 die Befristungsmöglichkeiten deutlich erweitert. Den Tarifvertragsparteien sei es bei Einfügung der Vorschrift um zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten gegangen, so dass die tarifvertragliche Bezugnahme auf das BeschFG nur deklaratorisch und nicht konstitutiv sei. Aber selbst dann, wenn ein sachlicher Grund für erforderlich erachtet werde, liege ein solcher vor. Der in den Arbeitsverträgen angegebene Befristungsgrund sei ausreichend. Es komme für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der letzten Befristung am 04.12.1998 an. Zu diesem Zeitpunkt habe schon eine durch greifbare Tatsachen gestützte, verlässliche Prognose für die Rückdelegierung des Flughafenkontrolldienstes auf den Bund vorgelegen.

Das beklagte Land beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.05.1999 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht unter teilweisen Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend:

§ 1 BeschFG könne nur bei eindeutiger Bezugnahme im Arbeitsvertrag Anwendung finden. Ansonsten liefe SR 2 y BAT leer und würde faktisch keine Wirkung mehr entfalten. Der von dem beklagten Land angegebene Grund für die Befristung sei nicht ausreichend für eine wirksame Befristung. Es komme maßgeblich auf den Vertrag vom 01.07.1998 an, zu dessen Abschluss eine hinreichende Prognose für die Rückdelegierung des Flughafenkontrolldienstes noch nicht gegeben gewesen sei. Dies stehe nicht einmal bis heute definitiv fest. Auch sei über eine Privatisierung noch nichts entschieden.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist unbegründet.

I.

Allerdings war das Feststellungsbegehren der Klägerin dahingehend gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen, dass lediglich der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31.12.1999 Streitgegenstand war. Denn die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.1999 ist unabdingbare Voraussetzung für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über diesen Termin hinaus und bedarf nicht noch gesonderter Feststellung. Dies gilt erst recht, wenn man bedenkt, dass nach § 256 Abs. 1 ZPO, der auf das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren gemäß § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG entsprechend Anwendung findet, nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden kann, so dass sich die Feststellung von Vorfragen oder von Elementen eines Rechtsverhältnisses nicht durchsetzen lassen (z. B. BGHZ 68, 331, 332; BAG v. 18.11.1968 - 3 AZR 255/67 - AP Nr. 134 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG v. 15.11.1989 - 5 AZR 590/88 - NZA 1990, 392, 393 f.).

II.

Das so ausgelegte Feststellungsbegehren der Klägerin ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Ihm kann nicht im Hinblick auf die besondere Feststellungsklage nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG das Feststellungsinteresse i. S. von § 256 Abs. 1 ZPO deshalb abgesprochen werden, weil die Klägerin mit ihrer Klage nicht, wie in § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG vorgesehen, erst nach Ablauf der vereinbarten Befristung (hier: 31.12.1999) abgewartet hat. Jedenfalls kann der vorzeitig erhobenen allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ein Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber, wie vorliegend das beklagte Land, erkennen lässt, er halte die Befristung des Arbeitsverhältnisses für wirksam (vgl. Kania DStR 1997, 373, 377; KR- Lipke, 5. Aufl. 1998, § 1 BeschFG 1996 Rz. 173; ErfK./Müller-Glöge, 1998, § 1 BeschFG Rz. 68; Preis, NJW 1996, 3369, 3373; G. Wisskirchen, DB 1998, 722, 725).

III.

Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht zu Recht das Feststellungsbegehren der Klägerin für begründet erachtet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht nämlich wegen nicht wirksamer Befristung über den 31.12.1999 hinaus fort.

1. Die Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsvertrages ergibt sich, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, nicht schon aus § 1 Abs. 1 BeschFG i. d. F. des Art. 4 des Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (künftig: ArbBeschFG) vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1476). Zwar verweist die durch den 72. Änderungs-TV zum BAT vom 15.12.1995 angefügte und ab 01.02.1996 gültige Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 der SR 2 y, mit der im Geltungsbereich des BAT erstmals der Weg zu einer Befristung nach dem BeschFG eröffnet wurde, auf das Beschäftigungsförderungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung und damit für Arbeitsverträge, die nach dem 30.09.1996 geschlossen wurden, auf das Beschäftigungsförderungsgesetz i. d. F. des Artikel 4 ArbBeschFG vom 25.09.1996(vgl. näher LAG Köln v. 23.04.1999 ­ 11 Sa 1428/98 ­ AE 1999, 138 nur LS). Jedoch bestimmt diese Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 der SR 2 y in ihrem Abschnitt a, dass im Arbeitsvertrag anzugeben ist, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz handelt. Ein derartiger Hinweis ist in keinem einzigen der zwischen den Parteien geschlossenen befristeten Arbeitsverträge enthalten.

2. Die fehlende Bezugnahme ist nicht etwa entbehrlich, da sie nicht nur rein deklaratorischer Art ist. Zum einen verkennt das beklagte Land, dass eine Protokollnotiz als Bestandteil des Tarifvertrages Tarifcharakter hat (vgl. BAG v. 16.09.1987 ­ 4 AZR 265/87 ­ EzA § 4 TVG Effektivklausel Nr. 2; BAG v. 24.11.1993 ­ 4 AZR 402/92 ­ AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bergbau) und deshalb nicht mit Sinn und Zweck eines z. Zt. der Vereinbarung der Protokollnotiz noch nicht geltenden Gesetzes (hier: § 1 BeschFG i. d. F. des Art. 4 ArbBeschFG) ausgelegt werden kann. Zum anderen ergibt sich aus systematischen Gründen, dass die Bezugnahme auf das BeschFG eine zwingende Voraussetzung für eine Beurteilung des Arbeitsverhältnisses nach dem BeschFG sein muss. Würde die Bezugnahme, wie das beklagte Land meint, bloß deklaratorischer Art sein, so liefe das Erfordernis eines sachlichen Grundes nach SR 2 y BAT letztendlich leer. Auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BeschFG sind weiter gefasst als jene der SR 2 y BAT, so dass, nähme man eine Bezugnahme auf § 1 BeschFG auch ohne ausdrückliche Einbeziehung an, der Regelungsgehalt der SR 2 y BAT bei bis zu vier Befristungen praktisch gegenstandslos wäre. Diese Wertung verbietet sich auch allein schon aus der bloßen Existenz der Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2 y BAT. Eine Bezugnahme auf § 1 BeschFG ist danach konstitutiv für die Beurteilung des Arbeitsverhältnisses nach dem BeschFG.

IV.

Das beklagte Land hat als Befristungsgrundform in den jeweiligen Arbeitsverträgen Aufgaben von begrenzter Dauer nach Nr. 1 lit. b SR 2 y BAT angegeben und hierfür jeweils die anstehende Privatisierung des landeseigenen Fluggastkontrolldienstes bis 30.06.1998, 31.12.1998 und zuletzt 31.12.1999 angeführt. Hierin ist keine Aufgabe von begrenzter Dauer i. S. der Nr. 1 lit. b SR 2 y BAT zu sehen.

1. Für die Befristungskontrolle war allein auf den Vertrag vom 04.12.1998 abzustellen. Grundsätzlich ist bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverhältnissen im Rahmen arbeitsgerichtlicher Befristungskontrolle nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages zu überprüfen. Durch den vorbehaltlosen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage, die künftig für ihre Vertragsbeziehungen maßgebend sein soll, es sei denn sie vereinbaren einen Vorbehalt (st. Rspr., z. B. BAG v. 15.02.1995 ­ 7 AZR 680/94 ­, AP Nr. 166 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; v. 09.07.1997 ­ 7 AZR 806/96 - , EzA § 21 BErzGG Nr. 2; BAG v. 20.01.1999 ­ 7 AZR 640/97 ­ EzA § 620 BGB Nr. 160; ebenso KR-Lipke, 5. Aufl. 1998, § 620 BGB Rnr. 125). Einen Vorbehalt hatten die Parteien jedoch nicht vereinbart.

2. Der Vertrag vom 04.12.1998 war auch nicht nur ein unselbständiger Annex zum Vertrag vom 01.07.1998. Wann ein unselbständiger Annexvertrag vorliegt, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls. Für einen Annexvertrag spricht, dass der Anschlussvertrag lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunktes betrifft, diese Korrektur sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrages orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit an später eintretende, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht. Es darf den Parteien nur darum gegangen sein, die Laufzeit des alten Vertrages mit dem Sachgrund der Befristung in Einklang zu bringen (BAG v. 15.02.1995 ­ 7 AZR 680/94 - a.a.O; KR-Lipke § 620 BGB Rnr. 125 b; ErfK./ Müller-Glöge, 1. Aufl. 1998, § 620 BGB Rnr. 66). Schon die Korrektur des Endzeitpunktes war nicht geringfügig. Er wurde vom 31.12.1998 auf den 31.12.1999 hinausgeschoben.

3. Für die Befristung des Arbeitsvertrages vom 04.12.1998 lag im Zeitpunkt der Befristungsabrede, d.h. am gleichen Tage, nicht der in Nr. 1 lit. b SR 2 y BAT genannte Befristungsgrund vor.

a) Für die Frage des Vorliegens einer Aufgabe von begrenzter Dauer kommt es allein auf die Verhältnisse am 04.12.1998 an. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist ausschließlich der Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung (vgl. BAG v. 11.12.1991 ­ 7 AZR 170/91 ­ EzA § 620 BGB Nr. 111). Auf später eintretende Umstände kommt es nicht an. Dies gebietet die Rechtssicherheit (st. Rspr., z. B. BAG v. 27.01.1998 ­ 3 AZR 415/96 ­ EzA § 1 BetrAVG Zusatzversorgung Nr. 7; v. 20.01.1999 ­ 7 AZR 640/97 ­ a. a. 0.; ebenso ErfK./Müller-Glöge, § 620 BGB Rnr. 70; Erman- Hanau, BGB, 9. Aufl. 1993, § 620 Rnr. 58; Staudinger/Preis, BGB, 13. Bearb. 1995, § 620 Rnr 93). Es ist deshalb für die Wirksamkeit einer Befristung unbeachtlich, dass sich im Nachhinein doch ein Dauerbeschäftigungsbedarf herausstellt.

b) Eine Aufgabe von begrenzter Dauer i. S. der Nr. 1 b SR 2 y BAT setzt begriffsnotwendig voraus, dass sie nur zeitweilig zu erledigen ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses muss zu erwarten sein, dass diese Aufgabe innerhalb der vereinbarten Frist endgültig beendet ist. Für eine solche Prognose muss es ausreichend konkrete Anhaltspunkte geben (vgl. BAG v. 11.12.1991 ­ 7 AZR 170/91 ­ a. a. 0.). Diese sind vorliegend nicht gegeben.

aa) Es hätte hiernach am 04.12.1998 ein konkreter Umstand vorliegen müssen, der mit einiger Sicherheit auf Grund greifbarer Tatsachen eine Befristung gerechtfertigt hätte. Zu diesem Zeitpunkt war ein solcher Umstand aber nicht ersichtlich. Zwar verweist das beklagte Land insoweit auf den Kabinettsbeschluss und den kw-Vermerk, aus dem Protokoll lässt sich aber nicht entnehmen, dass mit Ablauf des 31.12.1999 die Aufgabe oder Privatisierung des Flughafenkontrolldienstes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Durch Kabinettsbeschluss wurde am 19.05.1998 lediglich eine Rückdelegierung des Fluggastkontrolldienstes auf den Bund grundsätzlich befürwortet. Am 17.07.1998 wurde vom zuständigen Ministerium beim Bundesminister des Innern ein entsprechender Antrag gestellt. Ob tatsächlich eine Rückdelegierung des Dienstes auf den Bund bereits zum 31.12.1999 und damit einhergehend eine Privatisierung durch den Bund oder gegebenenfalls durch das Land stattgefunden hätte, war bis heute zu keinem Zeitpunkt hinreichend konkret. Bei der Kabinettsentscheidung am 19.05.1998 handelt sich um eine bloße Absichtserklärung zur Veranlassung weiterer notwendiger Schritte in Richtung der Rückdelegierung. Der gestellte Antrag vom 17.07.1998 ist bis heute nicht beschieden. So kann bis heute und konnte auch am 04.12.1998 keine sichere Prognose und schon gar keine mit an Sicherheit grenzende Prognose über den genauen Zeitpunkt der Rückdelegierung gestellt werden.

bb) Auch ein im Haushaltsplan des Landes NRW angebrachter kw-Vermerk bezüglich der Stellen des Fluggastkontrolldienstes reicht nicht zur Rechtfertigung eines sachlichen Grundes aus. Mit der Anbringung des Vermerks ist kein konkreter Zeitpunkt für den Wegfall der Haushaltsstelle verbunden. Ein konkreter Zeitpunkt für den Wegfall der Haushaltsstelle war und ist noch nicht ersichtlich. Es handelt sich mithin um einen allgemeinen kw-Vermerk, der lediglich eine Absichtserklärung enthält (Schaub, § 39 II 9 b) und für die sachliche Begründung der Befristung unzureichend ist.

c) Rechtsfolge des Fehlens der hier in Rede stehenden Aufgabe von begrenzter Dauer ist nicht die Nichtigkeit des gesamten Arbeitsvertrages (§ 139 BGB). Nach § 134 BGB unwirksam ist vielmehr nur die Befristungsabrede, während der Vertrag im übrigen gültig bleibt und als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt (BAG v. 15.3.1978 ­ 5 AZR 831/76 ­ AP Nr. 45 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

B.

Da nach alledem die Berufung keinen Erfolg haben konnte, war sie mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Das Gericht hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision für das beklagte Land nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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