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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 06.12.2001
Aktenzeichen: 11 Sa 1204/01
Rechtsgebiete: KSchG, BeschFG, TzBfG


Vorschriften:

KSchG § 6 Satz 1
BeschFG § 1 Abs. 1 Satz 2
BeschFG § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt.
TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1
TzBfG § 17 Satz 1
TzBfG § 17 Satz 2
1. Die nach § 17 Satz 2 TzBfG gebotene entsprechende Anwendung der verlängerten Anrufungsfrist des § 6 Satz 1 KSchG beschränkt sich im Anwendungsbereich der Entfristungsklage nach § 17 Satz 1 TzBfG auf den Fall, dass eine innerhalb der dort normierten Drei-Wochen-Frist erhobene andere Klage bei Gericht anhängig ist, bei der die Wirksamkeit der Befristung lediglich eine Vorfrage für die zu treffende Entscheidung darstellt.

2. Eine wirksame Verlängerung i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG (seit 01.01.2001: § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG) liegt auch dann vor, wenn der Verlängerungsvertrag unter Beibehaltung der bisherigen Vertragsbedingungen mündich vor Ablauf des zu verlängernden Vertrags vereinbart, aber erst am ersten Tag seiner Laufzeit schriftlich bestätigt wird.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 Sa 1204/01

Verkündet am: 06.12.2001

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 06.12.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Drißner und den ehrenamtlichen Richter Bodenbenner

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 12.07.2001 - 1 Ca 1152/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in zweiter Instanz im Wesentlichen über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses infolge einer Befristung zum 02.05.2001.

Der Kläger war seit dem 03.05.1999 mit mehreren befristeten Arbeitsverträgen bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 4.462,57 DM beschäftigt. Zunächst wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag befristet für die Zeit vom 03.05.1999 bis 02.08.1999, datiert auf den 03.05.1999, geschlossen. Anschließend erfolgte unter dem 03.08.1999 schriftlich ein befristeter Arbeitsvertrag für die Zeit vom 03.08.1999 bis 15.11.1999. Ihm folgte der auf den 16.11.1999 datierte schriftliche Arbeitsvertrag für die Zeit vom 16.11.1999 bis 02.08.2000. Die letzte Befristung für die Zeit vom 03.08.2000 bis 02.05.2001 erfolgte schriftlich unter dem 03.08.2000. Die einzelnen Arbeitsbedingungen blieben bei jeder Befristungsabrede unverändert.

In den dem ersten befristeten Arbeitsvertrag vom 03.05.1999 folgenden befristeten Arbeitsverträgen waren sich die Parteien schon vor Ablauf des jeweiligen Befristungszeitraums darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis über den jeweils vereinbarten Termin hinaus fortgesetzt werden sollte. Ob die Abrede über die letzte Befristung von den Parteien kurz vor, mit oder nach ihrem vereinbarten Beginn unterschrieben wurde, ist zwischen ihnen streitig. Im April 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Arbeitsvertrag nicht weiter verlängert werde.

Mit seineram 07.05.2001 beim Arbeitsgericht Oberhausen eingereichten und der Beklagten zwei Tage später zugestellten Klage hat der Kläger die Feststellung des unbefristeten Fortbestehens seines Arbeitsverhältnisses begehrt und außerdem verlangt, die Beklagte zu verpflichten, ihn im Zeitraum vom 03.05. bis 15.05.2001 zwecks Ausgleichs des Arbeitszeitkontos von der Verpflichtung der Arbeitsleistung freizustellen. Mit einem beim vorgenannten Gericht am 15.06.2001 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger noch die Zahlung des Arbeitsentgelts für Mai 2001 in Höhe von DM 4.462,57 brutto begehrt.

Der Kläger hat im Wesentlichen, soweit zweitinstanzlich noch von Interesse, vorgetragen:

Am 02.05.2001 seien - unstreitig - auf seinem Arbeitszeitkonto noch 70 "Überstunden" vorhanden gewesen. Zwar habe die Beklagte diese "Überstunden" - unstreitig - ausgezahlt. Nach der tarifvertraglichen Arbeitszeitregelung hätte sie sie jedoch durch Freistellung von der Arbeit ausgleichen müssen. Dies hätte in der Zeit vom 03.05.2001 bis zum 15.05.2001 geschehen müssen, womit aber die höchstzulässige Befristungsdauer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG überschritten worden wäre. Da ein nunmehr erforderlicher sachlicher Grund für eine Befristung bis zum 15.05.2001 nicht zu erkennen gewesen wäre, sei zwischen den Parteien ein über den 02.05.2001 hinausreichendes unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 02.05.2001 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 4.462,57 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 12.07.2001 hat das Arbeitsgericht Oberhausen die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Das Arbeitsverhältnis der Parteien habe auf Grund Fristablaufs am 02.05.2001 sein Ende gefunden. Es sei bei einer Gesamtdauer von zwei Jahren und dreimaliger Verlängerung nach § 1 Abs. 1 BeschFG wirksam befristet worden. Das noch vorhandene Überstundenguthaben habe nicht zu einer unbefristeten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses geführt. Keine Rechtsnorm habe der Beklagten verbieten können, das Arbeitszeitguthaben des Klägers wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 02.05.2001 in Geld auszugleichen.

Gegen das ihm am 10.08.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Landesarbeitsgericht am 07.09.2001 eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem bei Gericht am 08.10.2001 (Montag) eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

Vordem 03.08.2000 habe zwar eine mündliche, nicht jedoch eine schriftliche Vereinbarung über die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorgelegen. Erst am 03.08.2000 oder circa 10 bis 14 Tage nach diesem Zeitpunkt sei der auf den 03.08.2000 datierte Vertrag von ihm unterzeichnet worden. Da zum damaligen Zeitpunkt nach § 623 BGB (in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) die Schriftform Wirksamkeitsvoraussetzung auch für die Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages gewesen und eine Verlängerung nur vor Ablauf des zu verlängernden Vertrages in Betracht gekommen sei, sei durch Abschluss des schriftlichen befristeten Vertrages vom 03.08.2000 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen. Denn diese Befristung habe mangels schriftlicher Verlängerungsvereinbarung vor dem 03.08.2000 gegen das Anschlussverbot des § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BeschFG verstoßen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 12.07.2001 -1 Ca 1152/01-

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 03.08.2000 beendet worden ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 4.462,57 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzliches Vorbringens ergänzend aus:

Die Parteien hätten in sämtlichen Fällen, insbesondere bei der letzten Befristung, den entsprechenden schriftlichen Vertrag schon vor Beginn der jeweiligen Befristung unterzeichnet. Dem Kläger sei stets in der Woche vor der Vertragsverlängerung mitgeteilt worden, dass der gerade bestehende befristete Arbeitsvertrag auslaufe und sie ihm die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses anbiete. Diesem Vorgehen liege im Übrigen auch eine ihrer Dienstanweisungen zu Grunde. Zudem sei die Unterschrift des Vertreters des Betriebsrats immer vor Vertragsbeginn erfolgt, nachdem die Unterschrift des Klägers vorgelegen habe.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet.

I. Zu Recht ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Feststellungsbegehren des Klägers erfolglos ist.

I. Die Klage ist mit dem in zweiter Instanz gestellten Feststellungsantrag zulässig. Es handelt sich um eine Feststellungsklage nach § 17 Satz 1 TzBfG, der am 01.01.2001 den wortgleichen § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG abgelöst hat. Mit einer derartigen Entfristungsklage wird arbeitsgerichtlich überprüft, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund einer konkreten Befristungsabrede zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet worden ist.

II. Die Feststellungsklage des Klägers nach § 17 Satz 1 TzBfG ist jedoch unbegründet, da das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund rechtswirksamer Befristung am 02.05.2001 sein Ende gefunden hat.

1. Der letzte befristete Arbeitsvertrag, datiert auf den 03.08.2000, gilt bereits gemäß §71. Halbsatz KSchG i. V. m. § 17 Satz 2 TzBfG als wirksam befristet.

a) Nach § 17 Satz 1 TzBfG (bis 31.12.2000: § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG) muss der Arbeitnehmer, wenn er die Unwirksamkeit einer Befristung geltend machen will, innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht erheben. Wird diese Frist nicht gewahrt, gilt die Befristung gemäß §71. Halbs. KSchG i. V. m. § 17 Satz 2 TzBfG (bis 31.12.2000: § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG) als von Anfang an rechtswirksam.

b) Im Streitfall hat der Kläger diese am 03.05.2001 beginnende und am 23.05.2001 endende (vgl. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 222 Abs. 1, 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) dreiwöchige Klagefrist nicht gewahrt.

aa) Der Kläger hat zwar innerhalb dieser Frist am 09.05.2001 gemäß § 253 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG Klage beim Arbeitsgericht Oberhausen mit dem Antrag erhoben, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 02.05.2001 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht. Hierbei handelte es sich um eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Zwar kann die Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG, wie zuvor nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG, auch durch eine derartige allgemeine Feststellungsklage gewahrt werden (vgl. BAG 28.06.2000 - 7 AZR 920/98 - EzA § 1 BeschFG 1985 Nr. 15). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Streitgegenstand dieser Klage die Frage ist, ob ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wegen rechtsunwirksamer Befristungsabrede besteht.

bb) Diese Voraussetzung war vorliegend im Zeitpunkt der Erhebung der Klage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nach Auffassung der Kammer nicht erfüllt. Der Kläger hat nämlich sein Feststellungsbegehren damit begründet, sein Guthaben auf seinem Arbeitszeitkonto von 70 Stunden müsse durch Freistellung von der Arbeit abgegolten werden, was naturgemäß nur während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses möglich sei, weshalb sich das Arbeitsverhältnis über den 02.05.2001 hinaus verlängern müsse. Damit hat er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit einem Umstand begründet, der erst nach Abschluss des letzten befristeten Vertrages entstanden ist. Für die Frage der Wirksamkeit einer Befristungsabrede, insbesondere ob für sie ein sachlicher Grund vorliegt, ist aber immer der Zeitpunkt ihres Abschlusses maßgeblich (vgl. nur BAG 06.12.2000 - 7 AZR 262/99 - EzA § 620 BGB Nr. 172; KR/Lipke, 6. Aufl. 2002, Anhang II zu § 620 BGB, § 14 TzBfG Rz. 35 m. w. N.).

c) Die Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG lässt sich auch nicht aus der verlängerten Anrufungsfrist des § 6 Satz 1 KSchG, der auf eine Entfristungsklage nach § 17 Satz 1 TzBfG über § 17 Satz 2 TzBfG (bis 31.12.2000: § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG) entsprechende Anwendung findet, herleiten.

aa) An sich kann für die Entfristungsklage § 6 Satz 1 KSchG gar nicht zur Anwendung kommen, weil mit dieser Klage ohnehin alle in Betracht kommenden Unwirksamkeitsgründe einer Befristung innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht werden müssen (vgl. zu letzterem nur APS/Backhaus, Nachtrag 2001, § 17 TzBfG Rz. 7; Dörner, ZTR 2001, 485, 490; KR/Lipke/ Bader, 6. Aufl. 2002, Anhang II zu § 620 BGB, § 17 TzBfG Rz. 5 m. w. N; zu § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG schon BAG 09.02.2000 - 7 AZR 730/98 - EzA § 1 BeschFG 1985 Klagefrist Nr. 2). Die ganz h. M., der sich die erkennende Kammer anschließt, wendet jedoch § 6 Satz 1 KSchG in seinem unmittelbaren Geltungsbereich entsprechend an, wenn die Wirksamkeit einer Kündigung lediglich Vorfrage für die in einem anhängigen Rechtsstreit zu treffende Entscheidung darstellt. Dies ist insbesondere bei einer Leistungsklage der Fall, bei der es um die Entgeltzahlung nach §§ 611 Abs. 1, 615 Satz 1 BGB nach Zugang der außerordentlichen Kündigung bzw. nach Ablauf der Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung geht (vgl. BAG 30.11.1961 -2 AZR295/61 -AP Nr. 3zu § 5 KSchG; BAG 28.06.1973 - 2 AZR 378/72 - AP Nr. 2 zu § 13 KSchG 1969; APS/Ascheid, 1. Aufl. 2000, § 6 KSchG Rnr. 15; KR/Friedrich, 6. Aufl. 2002, § 6 KSchG Rnr. 23 m. w. N.). Dies hat in gleicherweise zu gelten im Bereich der Entfristungsklage nach § 17 Satz 1 TzBfG (APS/Backhaus, § 1 BeschFG Rz. 104 mit § 17 TzBfG Rz. 44; KR/Lipke/Bader, a. a. O.).

bb) Im Streitfall betrifft das außerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG anhängig gemachte Zahlungsbegehren des Klägers keinen Anspruch, für den als Vorfrage über die Wirksamkeit der letzten Befristungsabrede, datiert auf den 03.08.2000, zu entscheiden war. Streitgegenständlich ist das Arbeitsentgelt für Mai 2001 gemäß §§ 611 Abs. 1, 615 Satz 1 BGB. Diesen Anspruch hat der Kläger gerade nicht auf die Unwirksamkeit der letzten Befristungsabrede gestützt, sondern lediglich aus einem Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen Freizeitausgleichs hergeleitet, der frühestens am Ende der letzten Befristung, also am 02.05.2001, entstanden sein kann.

2. Aber selbst dann, wenn man die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG auch aufgrund des vorliegenden Sachverhalts als gewahrt nach § 6 Satz 1 KSchG i. V. m. § 17 Satz 2 TzBfG ansehen würde, wäre die letzte Befristung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls materiell-rechtlich wirksam nach § 1 Abs. 1 BeschFG.

a) Liegen Vertragsabschluss und der vereinbarte Vertragsbeginn vor dem 01.01.2001, beurteilt sich die Wirksamkeit der Befristung nach dem bislang geltenden Recht, was insbesondere für § 1 BeschFG gilt. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass das Befristungsende zeitlich nach dem 01.01.2001 liegt (vgl. näher Preis/Gotthardt, DB 2001, 145, 152; KR/Lipke/Bader, 6. Aufl. 2002, §620 BGB Rz. 136).

b) Die Befristungsvereinbarung, schriftlich datiert auf den 03.08.2000, verletzte entgegen der Auffassung des Klägers nicht das Anschlussverbot des § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BeschFG . Denn bei dem vorgenannten Vertrag handelte es sich um die Verlängerung eines befristetes Arbeitsvertrages i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG. Hiervon war jedenfalls bis zum Außerkrafttreten des § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG am 31.12.2000 auszugehen, wenn die erneute Befristung vor Ablauf des zu verlängernden Vertrages vereinbart worden war und den bisherigen Vertragsinhalt nicht änderte (vgl. näher BAG 26.07.2000 - 7 AZR 51/99 - EzA § 1 BeschFG 1985 Nr. 19; BAG 25.10.2000 - 7 AZR 483/99 -EzA § 1 BeschFG 1985 Nr. 22; BAG 21.02.2001 - 7 AZR 98/00 - NZA 2001, 1141, 1143). Die vorstehend wiedergegebene Rechtsauffassung begründete das BAG damit, dass sowohl der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG als auch sein systematisches Verhältnis zu § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BeschFG veranschaulichen würden, dass die Verlängerung des befristeten Vertrages nur während seiner Laufzeit möglich sei. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit sei er beendet, was zur Folge habe, dass wechselseitige Rechte und Pflichten der Parteien erneut vereinbart werden müssten. Bei letzterer Fallkonstellation handele es sich dann nicht mehr um einen nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG erlaubten Verlängerungsvertrag, sondern um einen neuen, vom Gesetz nicht gestatteten Anschlussvertrag i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BeschFG (grundlegend BAG 26.07.2000 - 7 AZR 51/99 - a. a. O.).

c) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung war der letzte befristete Arbeitsvertrag, datiert auf den 03.08.2000, eine Verlängerung des vorhergehenden i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG, auch wenn er erst am 03.08.2000 schriftlich geschlossen worden sein sollte.

aa) Unstreitig waren sich die Parteien bei sämtlichen dem ersten befristeten Arbeitsvertrag vom 03.08.1999 folgenden befristeten Arbeitsverträgen schon vor ihrer schriftlichen Fixierung über die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses einig. Das kann nur bedeuten, dass sie vor dem 03.08.2000, dem Tag des Beginns der letzten Befristung, eine zumindest mündliche Fortsetzungsvereinbarung erzielt hatten, es also somit noch während der Laufzeit des vorletzten Vertrages zu einer Verlängerungsvereinbarung gekommen war. Da diese auch unstreitig keine Veränderung der bisherigen Vertragsbedingungen zum Inhalt hatte, beruhte die streitgegenständlich letzte Befristungsabrede auf einer Verlängerung i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG und nicht auf einem nach § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BeschFG unzulässigen Anschlussvertrag.

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers scheitert die Qualifizierung des letzten befristeten Arbeitsvertrages, datiert auf den 03.08.2000, als Verlängerungsvereinbarung i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG nicht daran, dass diese, wie vom Kläger behauptet, nicht vor ihrem Ablauf am 02.05.2001 schriftlich fixiert worden war. Denn jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden kann die Nichteinhaltung der von § 623 BGB a. F. bis zum 31.12.2000 bzw. von § 14 Abs. 4 TzBfG seit dem 01.01.2001 geforderten Schriftform für eine Befristungsabrede keine rechtliche Bedeutung für die Abgrenzung zwischen einem erlaubten Verlängerungsvertrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG und einem vom Gesetz nicht gestatteten befristeten Anschlussvertrag i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BeschFG haben. Das folgt bereits daraus, dass dieser Abgrenzungsbedarf auch schon bestand, als das Schriftformerfordernis für eine Befristungsabrede noch gar nicht galt. § 623 BGB a. F. ist nämlich erst mit Wirkung vom 01.05.2000 durch Art. 2 des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz) vom 30.03.2000 (BGBI. l S. 333) in das BGB eingefügt. § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BeschFG hatten dagegen ihre bis zum 31.12.2000 geltende Fassung bereits mit Wirkung vom 01.10.1996 durch Art. 4 des Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz) vom 25.09.1996 (BGBI. l S. 1476) erlangt.

cc) Aber auch Sinn und Zweck des gesetzlichen Schriftformerfordernisses für eine Befristungsabrede seit dem 01.05.2000 stehen der Annahme einer wirksamen Verlängerung des bis zum 02.08.2000 laufenden vorletzten befristeten Arbeitsvertrages nicht entgegen, wenn vor seinem Ablauf zunächst nur mündlich eine weitere letzte Befristung zwischen den Parteien vereinbart war.

(1.) Im Grundsatz bedarf allerdings auch jede einvernehmliche befristete Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags der Schriftform des § 623 BGB a.F. bzw. (seit dem 01.01.2001) § 14 Abs. 4 TzBfG. Dies gilt auch dann, wenn nicht ein neuer, sich unmittelbar an den alten Vertrag anschließender befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, sondern - wie hier - nur einvernehmlich der Endtermin abgeändert und das bisherige Arbeitsverhältnis im Übrigen unverändert über den bisherigen Endtermin hinaus fortgesetzt wird (Preis/Gotthardt, NZA 2000, 348, 357). Denn die Schriftform ist grundsätzlich auch bei einer Änderung des formbedürftigen Rechtsgeschäfts zu beachten, also hier bei einer Änderung der Befristungsabrede (Preis/Gotthardt, a.a.O.). Ist die vereinbarte befristete Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags wegen Verstoßes gegen die Schriftform des § 623 BGB a. F. nichtig gemäß § 125 Satz 1 BGB, hat dies das Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach dem bisherigen, wirksam vereinbarten Endtermin zur Folge (Preis/Gotthardt, NZA 2000, 348, 360). Diese Rechtsfolge ergibt sich seit dem 01.01.2001 ausdrücklich aus § 14 Abs. 4 TzBfG i. V. m. § 16 Satz 1 1. Halbs. TzBfG.

(2.) Gleichwohl findet nach Auffassung der Kammer § 623 BGB a. F. (und auch § 14 Abs. 4 TzBfG) unter Beachtung seines Sinn und Zwecks jedenfalls dann keine Anwendung, wenn sich an eine mündliche Verlängerungsvereinbarung unmittelbar am Tag nach dem ursprünglich vereinbarten Befristungsende (hier 02.08.2000) deren schriftliche Fixierung anschließt. Der Sinn und Zweck des § 623 BGB a. F. und n. F. besteht ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Dr 14/626, S.11) darin, größtmögliche Rechtssicherheit hinsichtlich der von ihm erfassten Auflösungstatbestände zu gewährleisten (Richardi/Annuß, NJW 2000, 1231, 1232; Preis/Gotthardt, NZA 2000, 348, 349). Der Vorschrift kommt demnach vornehmlich Beweisfunktion darüber zu, ob überhaupt eine Kündigung vorliegt, ein Auflösungsvertrag geschlossen oder - bis 31.12.2000 - eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bzw. deren Verlängerung vereinbart worden ist. Dabei nimmt eine mit Hilfe von § 623 BGB zu bekämpfende Rechtsunsicherheit über den arbeitsvertraglichen Status des Arbeitnehmers naturgemäß in dem Maße zu, wie sich die zeitlichen Abstände zum Zeitpunkt der Vornahme der von der Vorschrift erfassten Rechtsgeschäfte vergrößern. Soweit ein solcher zeitlicher Abstand aber gänzlich fehlt, gehen der auf Rechtssicherheit durch Beweisbarkeit bezogene Sinn und Zweck des § 623 BGB a. F. und n. F. ins Leere, wirkt sein konstitutives Schriftformerfordernis überschießend. Zumindest in diesem Fall ist eine teleologische Reduktion der Vorschrift geboten.

(3.) Ein solcher Fall liegt hier vor. Nach dem Vorbringen des Klägers in seiner Berufungsbegründung ist die bereits zuvor mündlich zu Stande gekommene Vereinbarung über die letzte Befristung des Arbeitsvertrages am Tag ihres Beginns, dem 03.08.2000, unterzeichnet und das Arbeitsverhältnis ohne jede Änderung seines Inhalts wie in den Befristungszeiträumen zuvor kontinuierlich fortgesetzt worden. Das Arbeitsverhältnis stellt sich ohne jede zeitliche Unterbrechung als nahtlos ineinandergreifendes Kontinuum dar, welches gerade durch die Unterzeichnung der Verlängerungsvereinbarung am Tage des von den Parteien festgelegten Beginns der erneuten Befristung dokumentiert wird. Etwaigen Beweisproblemen ist damit von vornherein die Grundlage entzogen worden.

(4.) Soweit der Kläger in seiner Entgegnung auf die Berufungserwiderung vorträgt, er meine, der Vertrag sei von ihm ca. 10 bis 14 Tage nach dem 03.08.2000 unterzeichnet worden, ist dieses Vorbringen als unsubstanziiert und widersprüchlich zurückzuweisen. Während er zuvor in seiner Berufungsbegründung ohne jede Einschränkung den Abschluss der streitgegenständlichen Vereinbarung am 03.08.2000 dargelegt hat, will er diese, wohl unter dem Eindruck der Berufungserwiderung, plötzlich erst später unterzeichnet haben; zudem offenbart er große Unsicherheiten, wenn er dies nur "meint" zu wissen. Dies kann mit Blick auf § 138 Abs. 1 und 2 ZPO nicht hingenommen werden.

III. Das Zahlungsverlangen des Klägers für die Zeit vom 03.05.2001 bis zum 31.05.2001 - der Kläger hat nicht behauptet, dass er für den 01. und 02.05.2001 kein Arbeitsentgelt nach § 2 EFZG bzw. § 611 Abs. 1 BGB erhalten hat - ist ebenfalls unbegründet. Denn Grundvoraussetzung für jeden Entgeltanspruch ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Hieran fehlte es aber gerade nach Ablauf der letzten Befristung am 02.05.2001.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.

Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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