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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.11.2004
Aktenzeichen: 11 Sa 1357/04
Rechtsgebiete: BAT 1975, BAT (VKA)


Vorschriften:

BAT 1975 § 22
BAT 1975 § 23
BAT (VKA) VergGr. V b
BAT (VKA) VergGr. IV b
BAT (VKA) VergGr. IV a
BAT (VKA) VergGr. III
Die qualifizierenden Merkmale der VergGr. III Fallgruppe 1 a BAT (VKA) sehen gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. IV a Fallgruppe 1 b BAT (VKA) eine schon dem Tarifwortlaut nach nochmals erhebliche Heraushebung durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung vor. Hier wird eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung gefordert, was im Hinblick darauf geboten ist, dass es sich bei der VergGr. III Fallgruppe 1 a BAT (VKA) um eine Spitzengruppe mit herausgehobenem Charakter handelt, die einer weiteren Steigerung nicht mehr zugänglich ist (im Anschluss an BAG 16.04.1986 - 4 AZR 595/84 - AP Nr. 120 zu §§ 322, 23 BAT 1975, BAG 20.09.1995 - 4 AZR 413/94 - AP Nr. 205 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 Sa 1357/04

Verkündet am 18. November 2004

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18.11.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Kühler und die ehrenamtliche Richterin Rademacher

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 31.03.2004 - 3 Ca 6351/03 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der am 22.01.1964 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1991 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Nach § 1 des am 22.03.1991 geschlossenen Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) sowie den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die Beklagte geltenden Fassung. Außerdem finden die für sie jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

Im Jahre 1994 löste die Beklagte die Dezernate 50 (Sozialamt) und 51 (Jugendamt) auf und führte diese Dezernate im Ressort Jugendamt und Soziale Dienste des Geschäftsbereichs 2 zusammen. Das operative Geschäft wurde dezentralisiert und auf sieben Bezirkssozialdienste (im Folgenden: BSD) aufgeteilt. In den Bezirkssozialdiensten werden die Aufgaben der Jugend- und Sozialhilfe in zwei Geschäftsteams (Sozialarbeit und Sozialhilfe) wahrgenommen. Die Geschäftsteams sind der jeweiligen BSD-Leitung unterstellt. Von dem Ressortmanagement des Bereiches Jugendamt und Soziale Dienste wurden die Stellen der Leitungen der Bezirkssozialdienste sowie die anderen Stellen in den Bezirkssozialdiensten tariflich bewertet. Die Stelle der Leitung eines BSD wurde mit der VergGr. III mit Bewährungsaufstieg in VergGr. II BAT (VKA) bewertet.

Mit Wirkung vom 21.02.2000 setzte die Beklagte gemäß ihrer Verfügung vom 17.01.2000 den Kläger auf die Stelle des Leiters des BSD 3 um. Mit Schreiben vom 16.01.2001 begehrte der Kläger die Höhergruppierung in die VergGr. III BAT (VKA), was von der Beklagten mit Schreiben vom 12.08.2002 abgelehnt wurde. Zur Begründung ihrer Ablehnung führte die Beklagte an, dass die Bewertung der Stelle als Bezirkssozialdienstleiter im aktuellen Stellenplan mit BAT III, Fallgruppe 1 b weiterhin gerechtfertigt sei. Mit seiner beim Arbeitsgericht Wuppertal am 18.12.2003 eingereichten Klage begehrt der Kläger, an ihn ab dem 16.01.2001 Vergütung nach der VergGr. III BAT (VKA) zu zahlen.

Der Kläger hat im Wesentlichen geltend gemacht:

Er könne die Vergütung nach der VergGr. III BAT verlangen, da er Tätigkeiten ausübe, die zeitlich mindestens zur Hälfte aus Arbeitsvorgängen bestehen würden, die für sich genommen die Anforderung der VergGr. III Fallgruppe 1 a BAT (VKA) erfülle. Dies folge insbesondere aus der Stellenbeschreibung vom 10.01.2002. Aus der hierin enthaltenen Tätigkeitsbeschreibung, die die Leitung des BSD betreffe und einen geschätzten Anteil von 70 % der auszuübenden Tätigkeiten ausmache, gehe hervor, dass seine Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. V b Fallgruppe 1 b BAT (VKA) heraushebe. Auch hebe sie sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. IV a Fallgruppe 1 BAT (VKA) heraus.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab 16.01.2001 nach Vergütungsgruppe III VKA des Bundesangestelltentarifvertrages in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten und darüber hinaus verpflichtet ist, die Bruttodifferenz zwischen der Vergütung nach der Fallgruppe IV a zu III ab Rechtshängigkeit mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht:

Das Begehren des Klägers sei insbesondere deshalb unbegründet, weil das Tarifmerkmal der "erheblichen Heraushebung durch das Maß der Verantwortung aus der VergGr. IV a Fallgruppe 1 b BAT" in der VergGr. III BAT (VKA) nicht erfüllt sei. Die BSD-Leiter hätten nicht die absolute und herausgehobene Spitzenfunktion inne, wie es bei einer Eingruppierung nach der VergGr. III, Fallgruppe 1 a BAT (VKA) gefordert werde. Vielmehr seien sie in ein vielfaches Geflecht aus Zuständigkeiten und Verantwortung integriert, in dem sie lediglich die Verantwortung für das operative Geschäft allein zu tragen hätten. Ihre Arbeit wäre wesentlich geprägt von den Vorgaben in Handbüchern und sonstigen Arbeitsanweisungen. Die BSD-Leitungen würden an der Erstellung und Pflege dieser Unterlagen zwar mitwirken, verantwortlich seien dafür aber die Bereiche "Kinder- und Jugendhilfe" sowie "Soziale Leistung".

Mit seinem am 31.03.2004 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Wuppertal der Klage stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger sei in die VergGr. III Fallgruppe 1 a BAT (VKA) einzugruppieren, da seine Tätigkeit mindestens zur Hälfte aus Arbeitsvorgängen bestehe, die den Anforderungen der vorgenannten VergGr. entsprechen würden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit des Klägers unstreitig zumindest zur Hälfte eine sei, die von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung i. S. der VergGr. IV a Fallgruppe 1 b BAT (VKA) sei. Die Tätigkeit des Klägers zeichne sich auch durch ein erhebliches Maß an Verantwortung aus, welches sich aus der VergGr. IV a Fallgruppe 1 b BAT (VKA) heraushebe. Die Leitung des BSD sei als ein Arbeitsvorgang i. S. der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT zu sehen. Der Kläger habe die Dienst- und Fachaufsicht für 32 Mitarbeiter, darunter zwei Experten, insgesamt 16 Mitarbeiter im gehobenen Verwaltungsdienst, die in der Sozialhilfe tätig seien. Er nehme seine Aufgaben, wie Dienstaufsicht, Organisation des Dienst- und Arbeitsablaufs, die Fachaufsicht sowie die Personalangelegenheiten, das Berichtswesen und das in der Verwaltung wichtige Instrument Controlling eigenverantwortlich wahr. Schon diese Eigenverantwortlichkeit zeige, dass der Kläger eine Position im gehobenen Verwaltungsdienst inne habe, die durchaus als Spitzenposition im gehobenen Verwaltungsdienst bezeichnet werden könne. Nicht umsonst werde beamtenrechtlich die Stelle des Bezirkssozialdienstleiters als A 12 Stelle ausgewiesen.

Gegen das ihr am 30.07.2004 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit einem am 11.08.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.10.2004 mit einem am 08.12.2004 bei Gericht eingerechten Schriftsatz begründet.

Die Beklagte macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

Es sei zweifelhaft, ob die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit den für den allgemeinen Verwaltungsdienst geltenden Vergütungsgruppen des BAT (VKA) zugeordnet werden könne. Da der Kläger nach seinen eigenen Angaben in seiner Leitungsfunktion die Fachaufsicht über beide Geschäftsteams (Sozialarbeit und Sozialhilfe) ausübe, könne die Fachaufsicht über die Sozialarbeiter nur dem Tarifvertrag für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst vom 19.06.1970 (TV-SED) zuzuordnen sein. Abgesehen von dem Problem der Zuordnung der Tätigkeit zu einem Tarifvertrag habe der Kläger das Vorliegen der Merkmale der angestrebten VergGr. III Fallgruppe 1 a BAT (VKA) in keiner Weise nachgewiesen. Zum einen sei die Bezugnahme auf die Arbeitsplatzbeschreibung nicht ausreichend. Zum anderen genüge der rein äußerliche, schlagwort- bzw. überschriftsartige Vortrag von pauschalen Bezeichnungen, die den qualitativen Gehalt der Tätigkeit nicht ohne weiteres erkennen lassen würden, nicht für die schlüssige Darlegung. An keiner Stelle des klägerischen Vortrags werde die konkret auszuübende Tätigkeit in der Weise ersichtlich, dass die tarifliche Wertigkeit erkennbar würde. Insbesondere die Ausführungen zu dem Heraushebungsmerkmal in VergGr. III Fallgruppe 1 a BAT (VKA) "erhebliches Maß an Verantwortung" seien so abstrakt, dass sie einer Bewertung nicht zugänglich seien. Darüber hinaus ließen sie einen wertenden Vergleich mit dem darunter liegenden Merkmal der "besonderen Verantwortung" nach VergGr. IV b BAT (VKA) und dem Merkmal der herausgehobenen Bedeutung nach VergGr. IV a BAT (VKA) vermissen. Ein solcher wertender Vergleich sei aber erforderlich bei aufeinander aufbauenden Merkmalen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 31.03.2004 - 3 Ca 6351/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen mit der Maßgabe festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, ihn in dem Zeitraum vom 16.01.2001 bis zum 31.01.2004 nach der Vergütungsgruppe III VKA des Bundesangestelltentarifvertrages in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten und darüber hinaus verpflichtet ist, die Differenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen IV a und III mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 06.01.2004 zu verzinsen;

hilfsweise

die beklagte Stadt zu verurteilen, an ihn 11.393,30 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 06.01.2004 zu zahlen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend:

Die Feststellungsklage bleibe nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn es auch nunmehr "nur" noch um einen bestimmten Zeitraum gehe, weil er inzwischen durch den Bewährungsaufstieg in die von ihm begehrte VergGr. eingruppiert worden sei. Die Beurteilung der Beklagten zur Zahlung der Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum vom 16.01.2001 bis zum 31.01.2004 gemäß der Berechnung in seinem Schriftsatz vom 11.11.2004 stelle er nur hilfsweise. Zu Recht habe die Vorinstanz seine Tätigkeit nach den Merkmalen der für den allgemeinen Verwaltungsdienst geltenden VergGr. des BAT (VKA) zugeordnet. Denn der Schwerpunkt seiner Tätigkeit sei überwiegend der Verwaltung und nicht dem Berufsbild des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen zuzurechnen. Der hier allein maßgebliche Arbeitsvorgang der Abteilungsleitung erfülle entgegen der Auffassung der Beklagten auch das Qualifizierungsmerkmal der "besonders verantwortungsvollen" Tätigkeit i. S. der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a BAT (VKA). Dieses Tätigkeitsmerkmal sei vorliegend deswegen erfüllt, weil sich alle seine Aktivitäten als Leiter des Bezirkssozialdienstes bezogen auf die Dienst- und Fachaufsicht, die Erledigung aller Personalangelegenheiten, die Kontrolle der Arbeitsabläufe zum einen behördenintern auf die Mitarbeiter und die Erledigung der Aufgaben, zum anderen aber auch auf dritte Außenstehende auswirke, wenn er in schwierigen Einzelfällen Entscheidungen treffe, besonders hohe Hilfen bewillige oder im Rahmen seiner Entscheidungsspielräume andere wichtige Entscheidungen nach Abwägung aller Gesichtspunkte fälle. Er habe insgesamt eine umfassende Einzelfallverantwortung ohne weitere Kontrolle. Seine Tätigkeit hebe sich auch durch das "Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich" i. S. der VergGr. III Fallgruppe 1 a BAT (VKA) aus der VergGr. IV a Fallgruppe 1 b BAT (VKA) heraus.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung der Beklagten, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist begründet. Dem Kläger stand vor seinem Bewährungsaufstieg in die von ihm begehrte VergGr. ab dem 01.02.2004 in dem Zeitraum vom 16.01.2001 bis zum 31.01.2004 keine Vergütung nach der VergGr. III Fallgruppe 1 a BAT (VKA) zu.

I. Auch wenn der Kläger für den vorgenannten Zeitraum, in dem er nach der VergGr. IV a BAT (VKA) vergütet wurde, von der Beklagten die Zahlung der von ihm mit 11.393,30 Euro Vergütungsdifferenz zwischen dieser VergGr. und der von ihm begehrten verlangen könnte, bleibt sein in zweiter Instanz als Hauptantrag verfolgtes Feststellungsbegehren nach § 256 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, der auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren nach § 495 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG Anwendung findet, zulässig. Bei dem Hauptantrag handelt es sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, bei der nach der ständigen Rechtsprechung des BAG das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere rechtliche Interesse an der Feststellung unbedenklich zu bejahen ist (vgl. z. B. BAG 20.10.1993 - 4 AZR 47/93 - AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies gilt auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall der Feststellungsantrag auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beschränkt ist und der Kläger ausschließlich eine Leistungsklage, im Streitfall im Wege der Klageänderung nach § 263 ZPO, erheben könnte. Denn bei einem öffentlichen Dienstherrn ist zu erwarten, dass er bereits auf Feststellungsurteil hin leisten wird (vgl. z. B. BGH 09.06.1983 - III ZR 74/82 - NJW 1984, 1118, 1119; BAG 29.09.2004 - 5 AZR 528/03 - demnächst EzA § 242 BGB 2002 Betriebliche Übung Nr. 3).

II. Das Feststellungsbegehren ist jedoch unbegründet.

1. Es kann dahinstehen, ob sich der Kläger zu Recht für sein Höhergruppierungsverlangen auf die für den allgemeinen Verwaltungsdienst geltenden Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT (VKA) beruft. Jedenfalls hat der Kläger entgegen der Auffassung der Vorinstanz keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. III Fallgruppe 1 a BAT (VKA) in dem in zweiter Instanz allein noch streitbefangenen Zeitraum vom 16.01.2001 bis zum 31.01.2004.

2. Nach der VergGr. V b Fallgruppe 1 a BAT (VKA) zu vergüten sind Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, nach VergGr. IV b Fallgruppe 1 a BAT (VKA) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der VergGr. V b Fallgruppe 1 a BAT (VKA) heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist, nach VergGr. IV a Fallgruppe 1 b BAT Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a BAT (VKA) heraushebt und nach VergGr. III Fallgruppe 1 a BAT (VKA) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. IV a Fallgruppe 1 b BAT (VKA) heraushebt.

3. Aufgrund der einzelvertraglichen Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf den BAT hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. III Fallgruppe 1 a BAT (VKA) entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von dem Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (BAG 16.04.1986 - 4 AZR 595/84 - AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

4. Selbst wenn man mit dem Arbeitsgericht davon ausgeht, dass die Leitung des BSD 3 durch den Kläger als ein Arbeitsvorgang i. S. der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT anzusehen ist, kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht festgestellt werden, dass die hierbei anfallenden Tätigkeiten zumindest der Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. III Fallgruppe 1 a BAT (VKA) entsprechen.

a) Zunächst müssen die Voraussetzungen der Ausgangsgruppe erfüllt sein. Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppe zu prüfen (BAG 20.09.1995 - 4 AZR 413/94 - AP Nr. 205 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und die Beklagte Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (z. B. BAG 11.02.2004 - 4 AZR 684/02 - ZTR 2004, 527, 528).

b) Im Streitfall kann dahinstehen, ob sich die Tätigkeit des Klägers nach der VergGr. IV a Fallgruppe 1 b "durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung" aus der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a heraushebt. Denn jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeit des Klägers das Merkmal der erheblichen Heraushebung aus der VergGr. IV a Fallgruppe 1 a durch das Maß der Verantwortung erfüllt.

aa) Bereits für die VergGr. IV b Fallgruppe 1 a BAT (VKA) ist es erforderlich, dass die Tätigkeit sich aus der VergGr. V b Fallgruppe 1 a BAT (VKA) dadurch heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. In diesem allgemeinen Sinne verstehen die Tarifparteien unter "Verantwortung" die Verpflichtung des Angestellten, dafür einzustehen, dass die zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden (BAG 19.03.1986 - 4 AZR 642/84 - AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Tatsache, dass mit jeder Tätigkeit eines Angestellten eine gewisse Verantwortung notwendigerweise verbunden ist, schließt nicht aus, dennoch die besondere Verantwortung einer Tätigkeit als Anforderung einer bestimmten VergGr. zu normieren. Damit wird nämlich abstrakt bestimmt, dass die Verantwortung dieser VergGr. die Verantwortung übersteigen muss, die für die Merkmale der niedrigeren VergGr. herangezogen worden und damit verbraucht sind (BAG 06.06.1984 - 4 AZR 203/82 - AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Tarifparteien fordern dabei eine gewichtige, beträchtliche Heraushebung, weil sie ausdrücklich eine "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" verlangen (BAG 19.03.1986 - 4 AZR 642/84 - a. a. O.).

bb) Bei der Bedeutung des Aufgabengebietes knüpfen die Tarifparteien an die Auswirkungen der Tätigkeit an. Es ist grundsätzlich jede Art der Auswirkung der Tätigkeit des Angestellten geeignet, die Bedeutung des Aufgabengebietes im tariflichen Sinne zu begründen. Sie kann sich aus der Bedeutung oder der Größe des Aufgabengebietes sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (z. B. BAG 20.09.1995 - 4 AZR 413/94 - AP Nr. 205 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Es kommt lediglich darauf an, ob gemessen an den Anforderungen der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a BAT (VKA) die Auswirkungen bzw. die Tagweite der Tätigkeit des Angestellten deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller sind (BAG 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

cc) Die qualifizierenden Merkmale der VergGr. III Fallgruppe 1 a BAT (VKA) hingegen sehen eine schon dem Tarifwortlaut nach nochmals erhebliche Heraushebung durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung vor. Hier wird eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung gefordert, was im Hinblick darauf geboten ist, dass es sich bei der VergGr. III Fallgruppe 1 a BAT (VKA) um eine Spitzengruppe mit herausgehobenem Charakter handelt (BAG 16.04.1986 - 4 AZR 595/84 - a. a. O.), die einer weiteren Steigerung nicht mehr zugänglich ist (BAG 20.09.1995 - 4 AZR 413/94 - a. a. O.). Dagegen verwenden die Tarifparteien rechtsterminologisch in VergGr. IV b Fallgruppe 1 a und III Fallgruppe 1 a BAT (VKA) den Begriff der Verantwortung der Tätigkeit in gleicher Weise: In beiden Fällen ohne jede inhaltliche Begrenzung oder Einschränkung. Gleichwohl sind trotz Verwendung desselben Rechtsbegriffes jeweils höhere Anforderungen zu stellen. Demgemäß müssen auch jeweils andere Tatumstände die Heraushebung durch das Maß der Verantwortung, einmal im Rahmen der Merkmale der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a BAT (VKA) andererseits im Rahmen der Merkmale der VergGr. III Fallgruppe 1 a BAT (VKA) begründen.

dd) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT (VKA) geregelten Tätigkeitsmerkmale trägt bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage der Kläger (z. B. BAG 20.10.1993 - 4 AZR 47/93 - AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Vorzutragen sind all diejenigen Tatsachen, die für eine Schlussfolgerung auf das Vorliegen der beanspruchten Tätigkeitsmerkmale erforderlich sind (z. B. BAG 20.09.1985 - 4 AZR 413/94 - a. a. O.). Dies ist dem Kläger weder erst- noch zweitinstanzlich gelungen. Seine Tätigkeit ist zwar "besonders verantwortungsvoll" i. S. der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a BAT (VKA), was schon daraus folgt, dass er seit dem 01.01.2000 nach der VergGr. IV a Fallgruppe 1 b BAT (VKA), die auf der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a BAT (VKA) aufbaut, vergütet worden ist, bevor er seit dem 01.02.2004 wegen des Bewährungsaufstiegs nach der VergGr. III Fallgruppe 1 b BAT (VKA) vergütet wird. Dem erst- und zweitinstanzlichen Vorbringen des Klägers lässt sich nach der Überzeugung der Kammer jedoch nicht entnehmen, dass seine Tätigkeit das in der VergGr. III Fallgruppe 1 a BAT (VKA) geforderte Spitzenmaß an Verantwortung erreicht.

(1.) Diesem genügen z. B. Angestellte, die große Arbeitsbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten, bzw. Angestellte, die besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit bearbeiten (z. B. BAG 20.06.2001 - 4 AZR 288/00 - ZTR 2002, 178, 180). Dem Kläger sind bei der Leitung des BSD 3 allenfalls zwei Arbeitsbereiche - zu seinen Gunsten sollen die zwei von ihm genannten Geschäftsteams als solche angesehen sein - unterstellt. Dabei kann allerdings mangels entsprechenden konkreten Vorbringens des Klägers nicht einmal zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass diesen beiden Arbeitsbereichen qualifizierte Gruppenleiter vorstehen. Mangels eines entsprechenden substantiierten Vorbringens des Klägers kann auch nicht zu seinen Gunsten angenommen werden, dass er bei der Leitung des BSD 3 besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit bearbeitet. Sein diesbezügliches Vorbringen in erster Instanz (vgl. Klageschrift Seite 32 bis 34) und zweiter Instanz (vgl. Berufungserwiderung Seite 9 bis 11) sind viel zu allgemein gehalten, um hieraus Schlussfolgerungen für eine Tätigkeit, die sich "durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich" aus der VergGr. IV a Fallgruppe 1 b BAT (VKA) heraushebt, ziehen zu können.

(2.) Im Übrigen hätte der Kläger zum Nachweis für eine Tätigkeit, die sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. IV a Fallgruppe 1 b BAT (BAT) heraushebt, Tatsachen darlegen müssen, die einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (vgl. näher BAG 01.08.2001 - 4 AZR 298/00 - ZTR 2002, 178; BAG 11.02.2004 - 4 AZR 684/02 - ZTR 2004, 527, 528 f.). In diesem Zusammenhang hätte er z. B. die den von ihm so genannten Experten obliegende Verantwortung bei ihrer Tätigkeit, die nach der Vergütungsgruppe IV a BAT (VKA) vergütet wird, im Einzelnen darlegen müssen. Dies hat er jedoch sowohl in erster wie in zweiter Instanz unterlassen.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.

Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für den Kläger zugelassen.

Ende der Entscheidung

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