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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 31.01.2008
Aktenzeichen: 11 Sa 1521/07
Rechtsgebiete: MTV für Redakteurinnen/Redakteure, RL Altersversorgung
Vorschriften:
MTV für Redakteurinnen/Redakteure an Zeitschriften vom 30.08.1998 i. d. F. vom 22.12.2004 § 4 Nr. 2 | |
MTV für Redakteurinnen/Redakteure an Zeitschriften vom 30.08.1998 i. d. F. vom 22.12.2004 § 10 Nr. 7 | |
RL Altersversorgung § 6 |
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 31. Januar 2008
In dem Rechtsstreit
hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 31.01.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Prof. Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Mülders und den ehrenamtlichen Richter Preuß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.07.2007 - 1 Ca 3801/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden monatlichen betrieblichen Altersversorgung.
Der Kläger war auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 20.08.1973 bei der Beklagten in der Zeit vom 01.10.1973 bis zum 31.12.2006 als Redakteur/Ressortleiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand zuletzt der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen/Redakteure an Zeitschriften vom 30.08.1998 i. d. F. vom 22.12.2004 (künftig: MTV) Anwendung. Im letzten Monat vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses betrug das monatliche Bruttogehalt des Klägers 5.569,-- €.
Nach den für die Parteien gültigen "Richtlinien für Beihilfen zur Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsversorgung" vom 14.10.1965 (künftig: RL Altersversorgung) erhalten alle Betriebsangehörigen der Beklagten unter den dort genannten Voraussetzungen eine Altersversorgungsbeihilfe. In § 6 RL Altersversorgung "Höhe der Beihilfen" heißt es u. a.:
"1. Die Altersversorgungsbeihilfen werden wie folgt ermittelt:
1.1 Die Beihilfen bestehen aus Grundanspruch und Steigerungsbeträgen. Der Grundanspruch beträgt nach der Wartezeit von 10 Dienstjahren 15 % der anrechnungsfähigen Bezüge. Er wächst mit Vollendung jedes weiteren Dienstjahres bis zum Eintritt des Versorgungsfalles jährlich um 0,75 % bis zu einem Höchstbetrag von 30 % der anrechnungsfähigen Bezüge.
1.2 Betriebsangehörige, deren anrechnungsfähige Bezüge bei Eintritt des Versorgungsfalles die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rechtenversicherung überschreiten, erhalten zusätzlich für jedes vollendete anrechnungsfähige Dienstjahr eine Zusatzbeihilfe von 0,5 % des Teiles der anrechnungsfähigen Bezüge, der bei Eintritt des Versorgungsfalles die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze überschreitet.
1.3 Betriebsangehörige, für die während eines Teiles oder während der gesamten anrechnungsfähigen Dienstzeit kein Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung oder einer so genannten Befreiungsversicherung geleistet wurde, erhalten für je 12 Monate dieser Versicherungsfreiheit eine weitere Zusatzbeihilfe von 0,5 % der beim Eintritt des Versorgungsfalles bestehenden Beitragsbemessungsgrenze. Bei der Ermittlung der Zusatzbeihilfe nach § 6.1.3 werden höchstens 30 Dienstjahre angerechnet.
1.4 Als anrechnungsfähige Bezüge im Sinne dieser Richtlinien gilt das letzte Monatsgehalt (Bruttogehalt und die tariflichen oder außertariflichen Zulagen), mindestens aber der Durchschnitt der monatlichen Bezüge in den letzten 3 Kalenderjahren vor Eintritt des Versorgungsfalles. Gelegentliche Zuwendungen aus besonderen Anlässen, z. B. Weihnachtsgeld und Jubiläumsgeld, gehören nicht zu den anrechnungsfähigen Bezügen.
..."
Mit Schreiben vom 19.12.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich seine monatliche Altersversorgungsbeihilfe - ausgehend von einem anrechnungsfähigen Gehalt von 5.569,-- € (brutto) - auf monatlich 1.718,55 € (brutto) belaufe. Hiergegen wendete sich der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten erster Instanz mit Schreiben vom 16.05.2007. Hierin vertrat dieser die Auffassung, die tarifliche Jahresleistung sowie das tarifliche Urlaubsgeld seien feste Gehaltsbestandteile und müssten deshalb bei der Berechnung des für die monatliche Altersversorgungsbeihilfe maßgeblichen anrechnungsfähigen Gehalts berücksichtigt werden. Dies lehnte die Beklagte schriftlich unter dem 29.05.2007 ab.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingereichten und der Beklagten am 15.06.2007 zugestellten Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Erhöhung der ihm monatlich gezahlten Altersversorgungsbeihilfe um 315,72 € (brutto) weiter.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate April und Mai 2007 restliche Betriebsrente in Höhe von 631,44 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, ab Juni 2007 monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.034,27 € abzüglich anerkannter 1.718,55 € nebst jeweils 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat insbesondere die Ansicht vertreten, die tarifliche Jahresleistung sowie das tarifliche Urlaubsgeld würden "gelegentliche Zuwendungen aus besonderen Anlässen" i. S. von § 6 Nr. 1.4 RL Altersversorgung darstellen und somit nicht zu den für die Höhe der Altersversorgungsbeihilfe nach § 6 Nr. 1.1 RL Altersversorgung maßgeblichen anrechnungsfähigen Bezügen rechnen.
Durch sein am 27.07.2007 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf habe in seinem Urteil vom 27.01.2005 - 5 Sa 1672/04 - die Auffassung vertreten, aus der Formulierung in § 6 Nr. 1.4 RL Altersversorgung "Durchschnitt der monatlichen Bezüge in den letzten 3 Kalenderjahren vor Eintritt des Versorgungsfalles" sei zum Ausdruck gebracht worden, dass nur das in die Ruhegeldberechnung einfließen solle, was dem Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses pro Monat zugeflossen sei und ihm damit regelmäßig zur Verfügung gestanden habe. Dem schließe sich die erkennende Kammer ausdrücklich an mit der Folge, dass entgegen der Ansicht des Klägers die streitgegenständlichen Sonderzahlungen die ihm zustehende Altersversorgungsbeihilfe nicht erhöhen würden.
Gegen dieses ihm am 10.08.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 10.09.2007 bei Gericht eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.10.2007 - mit einem bei Gericht an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger hat unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend gemacht:
Zunächst werde bei der wörtlichen Auslegung von § 6 Nr. 1.4 RL Altersversorgung nicht nur der unterschiedliche Bedeutungsinhalt der Begriffe "der Bezüge" und der "tariflichen Zulage" nach Satz 1 und - im Gegensatz hierzu - "der Zuwendung" in Satz 2 nicht berücksichtigt, sondern zugleich übersehen, dass durch die Formulierung "Durchschnitt der monatlichen Bezüge in den letzten drei Kalenderjahren" zwangsläufig Jahreszahlungen und Urlaubsgeld als tariflicher Bezug zu dem Bruttogehalt hinzuzurechnen seien. Außerdem habe die Vorinstanz nicht in Rechnung gestellt, dass es im Streitfall um tariflich ihm garantierte Ansprüche gehe, die gerade aufgrund der vorgenommenen Formulierungen in der hier zu beurteilenden Regelung (Bruttogehalt und tarifliche Zulage) und wegen des hiermit verfolgten Sinn und Zwecks die Einbeziehung der tariflichen Jahresleistung und des Urlaubsgeldes erfordern würden. Da die Beklagte selbst in ihrem Schreiben vom 15.12.2006 darauf hingewiesen habe, die freiwillige Zahlung von 500,-- € habe nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage für Altersversorgung und Jahressonderleistungen sein sollen, folge im Umkehrschluss zwingend, dass tariflich zu beanspruchende Leistungen nach dem Verständnis der Beklagten anrechnungsfähig seien.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.07.2007 - 1 Ca 3801/07 - abzuändern;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate April und Mai 2007 restliche Betriebsrente in Höhe von 631,44 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Juni 2007 monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.034,27 € abzüglich anerkannter 1.718,55 € nebst jeweils 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit der Betriebsrente zum jeweiligen Monatsende (30.06.07, 31.07.07 ...) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil und macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:
Die Auslegung des Klägers sei bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Nr. 1.4 RL Altersversorgung nicht haltbar, qualifiziere er doch die streitgegenständliche tarifliche Jahresleistung, also das "Weihnachtsgeld" i. S. der RL Altersversorgung, als nicht nur "gelegentliche Leistung", obwohl dieses von § 6 Nr. 1.4 RL Altersversorgung - lediglich beispielhaft - sogar dem ausdrücklichen Wortlaut nach als gelegentliche Zuwendung aus besonderem Anlass eingeordnet werde. Neben dem Wortlaut des § 6 Nr. 1.4 RL Altersversorgung sei insbesondere auch der Gesamtzusammenhang der Regelung zu sehen. Danach ergebe sich, dass die Verwendung des Begriffs "gelegentlich" in Abgrenzung zum Bezugsmerkmal "monatlich" erfolge. Mit dem Begriff "gelegentlich" solle zum Ausdruck gebracht werden, dass bei der Berechnung der Versorgungsleistungen Zahlungen ausgenommen werden sollten, die nicht zu den regelmäßigen monatlichen Bezügen zählen würden. Im Übrigen würde insbesondere § 4 Abs. 4 Satz 1 MTV vorsehen, dass die tarifliche Jahresleistung bei der Berechnung aller tariflichen und gesetzlichen Durchschnittsentgelte und in sonstigen Fällen, in denen Ansprüche irgendwelcher Art von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängig seien, außer Ansatz bleiben würde.
Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Zu Recht hat die Vorinstanz die Klage in Ermangelung einer Anspruchsgrundlage für die von dem Kläger begehrte Erhöhung der ihm monatlich gezahlten Altersversorgungsbeihilfe abgewiesen.
I. Dem Kläger steht seit dem 01.04.2007 nur der ihm von der Beklagten seitdem monatlich gezahlte Betrag in Höhe von 1.718,55 € (brutto) als Altersversorgungsbeihilfe zu. Auf den von ihm seit dem 01.04.2007 begehrten höheren Betrag von 315,72 € (brutto) monatlich hat er keinen Anspruch gemäß § 6 Nr. 1.1 i. V. m. § 6 Nr. 1.4 RL Altersversorgung. Denn weder die tarifliche Jahresleistung nach § 4 MTV noch das in § 10 Nr. 7 MTV geregelte Urlaubsgeld sind in die Berechnung der nach der RL Altersversorgung gezahlten Altersversorgungsbeihilfen einzubeziehen.
1. Dies ergibt sich aus der Auslegung des § 6 Nr. 1.4 RL Altersversorgung, wonach "gelegentliche Zuwendungen aus besonderen Anlässen, z. B. Weihnachtsgeld und Jubiläumsgeld, nicht zu den anrechnungsfähigen Bezügen" gehören sollen. Abzustellen ist allein darauf, ob nach dem Verständnis dieser Bestimmung eine "gelegentliche Zuwendung" vorliegt oder nicht. Demgegenüber kann nicht entscheidend darauf abgestellt werden, ob auf die erfassten Arbeitgeberleistungen ein Rechtsanspruch besteht oder nicht.
2. § 6 Nr. 1.4 RL Altersversorgung hat als "anrechnungsfähige Bezüge im Sinne dieser Richtlinien" nur das letzte Monatsgehalt (Bruttogehalt und die tariflichen oder außertariflichen Zulagen) definiert, wobei die anrechnungsfähigen Bezüge mindestens den Durchschnitt der monatlichen Bezüge in den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt des Versorgungsfalles darstellen können. Damit stellt § 6 Nr. 1.4 RL Altersversorgung klar, dass Arbeitgeberleistungen mit Entgeltcharakter, sofern sie nicht monatlich verdient werden - auf den Zufluss pro Monat kommt es nach Ansicht der erkennenden Kammer entgegen der Auffassung der 5. Kammer in ihrem Urteil vom 27.01.2005 - 5 Sa 1672/04 - nicht an, nicht zu den "anrechnungsfähigen Bezügen" i. S. dieser Vorschrift gehören.
II. Danach wäre die tarifliche Jahresleistung nach § 4 MTV bzw. das Urlaubsgeld nach § 10 Nr. 7 MTV nur dann in die Berechnung der Altersversorgungsbeihilfe nach § 6 Nr. 1.1 i. V. m. § 6 Nr. 1.4 RL Altersversorgung einzubeziehen, wenn es sich bei diesen Sondervergütungen um monatlich verdientes, nicht unbedingt ausgezahltes Arbeitsentgelt handelt. Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden.
1. Unter Sondervergütungen versteht man alle Leistungen des Arbeitgebers, die nicht regelmäßig mit dem Arbeitsentgelt gewährt werden, sondern aus bestimmten Anlässen (z. B. Urlaub, Weihnachten, Dienstjubiläum) oder zu bestimmten Terminen (30.06. bzw. 30.11. eines Jahres) gezahlt werden (BAG 24.11.2004 - 10 AZR 221/04 - EzA § 4 TVG Bankgewerbe Nr. 4; BAG 23.05.2007 - 10 AZR 363/06 - juris). Mit einer Sondervergütung können verschiedene Zwecke verfolgt werden: Belohnung nur von Arbeitsleistung, nur von Betriebstreue (= Betriebszugehörigkeit), sowohl von Arbeitsleistung als auch von Betriebstreue. Welcher Zweck mit einer Sondervergütung konkret verfolgt wird, ergibt sich im Wege der Auslegung der in der Zusage geregelten Voraussetzungen sowie den Ausschluss- und Kürzungstatbeständen (BAG 31.07.2002 - 10 AZR 578/01 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 167; BAG 25.04.2007 - 10 AZR 110/06 - juris).
2. Allein eine jährlich gezahlte Sondervergütung, die ausschließlich die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung im Bezugsjahr belohnen soll (sog. arbeitsleistungsbezogene Zuwendung), hat reinen Entgeltcharakter (vgl. BAG 25.11.1998 - 10 AZR 595/97 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 152; BAG 21.03.2001 - 10 AZR 28/00 EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 163; zum Urlaubsgeld vgl. BAG 11.04.2000 - 9 AZR 225/99 - EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 4). Sie ist in das vertragliche Austauschverhältnis von Vergütung und Arbeitsleistung eingebunden (BAG 18.08.1999 - 10 AZR 424/98 - NZA 2000, 148, 150) und wird, wie die laufende Arbeitsvergütung in den jeweiligen Abrechnungsmonaten verdient, jedoch aufgespart und erst am vereinbarten Fälligkeitstag ausgezahlt (BAG 18.08.1999 - 10 AZR 424/98 - NZA 2002, 148, 150; BAG 28.03.2007 - 10 AZR 261/06 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 21).
3. Mit einer Jahressondervergütung kann aber auch ausschließlich vergangene und/oder künftige Betriebstreue bzw. Betriebszugehörigkeit belohnt werden. Sichergestellt wird die Belohnung vergangener Betriebstreue dadurch, dass der Arbeitnehmer an einem bestimmten Stichtag (üblicherweise 30.11. eines Kalenderjahres) noch im Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht (BAG 19.11.2003 - 10 AZR 161/03 - EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 11; BAG 20.06.2007 - 10 AZR 410/06 - BB 2007, 1904 Os.). Die Belohnung künftiger Betriebstreue (= weitere Betriebszugehörigkeit) wird dadurch sichergestellt, dass für die Entstehung des Sondervergütungsanspruchs der rechtliche Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über einen Stichtag (üblicherweise 30.11.) hinaus bis zum Ende eines dem Arbeitnehmer noch zumutbaren Bindungszeitraumes maßgebend ist (BAG 28.03.2007 - 10 AZR 261/06 - EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 21; BAG 23.05.2007 - 10 AZR 363/06 - juris).
4. Jahressondervergütungen mit Mischcharakter (zum Begriff z. B. BAG 10.02.1993 - 10 AZR 207/91 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 96) sollen sowohl die im Bezugsjahr erbrachte Arbeitsleistung als auch die in der Vergangenheit und/oder Zukunft erwiesene Betriebstreue bzw. Betriebszugehörigkeit belohnen (BAG 28.03.2007 - 10 AZR 261/06 - EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 21).
III. Unter Beachtung dieser Grundsätze handelt es sich bei der tariflichen Jahresleistung nach § 4 MTV um eine Sondervergütung mit Mischcharakter, jedenfalls nicht um eine arbeitsleistungsbezogene Sondervergütung.
1. Für die Honorierung von Betriebszugehörigkeit spricht, dass nach § 4 Nr. 2 Satz 1 MTV Anspruch auf die volle Arbeitsleistung nur diejenige/derjenige Redakteurin/Redakteur hat, deren/dessen Anstellungsverhältnis für das ganze laufende Fälligkeitsjahr bestand, wobei der Umfang der Arbeitsleistung in diesem Jahr keine Rolle spielt. Deshalb bedurfte es in § 4 Nr. 2 Satz 2 einer ausdrücklichen Teilleistungsabrede für den Fall, dass die/der Redakteurin/Redakteur während des Fälligkeitsjahres das Arbeitsverhältnis beginnt bzw. vor dem 31.12. sein Arbeitsverhältnis beendet (vgl. z. B. BAG 18.10.2000 - 10 AZR 503/99 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 161; vgl. auch BAG 11.04.2000 - 9 AZR 225/99 - EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 4).
2. Verstärkt wird die Honorierung der Betriebszugehörigkeit im Fälligkeitsjahr noch dadurch, dass nach § 4 Nr. 2 Satz 3 MTV angefangene Monate als volle Monate gewertet werden, wenn die Betriebszugehörigkeit 15 Kalendertage übersteigt bzw. diese Regelung nicht gelten soll, wenn der Beklagte aus wichtigem Grund kündigt (§ 4 Nr. 2 Satz 3 MTV). Würde es sich bei der tariflichen Jahresleistung um eine sog. arbeitsleistungsbezogene Vergütung handeln, würde diese Regelung verfehlt sein. Denn die/der Redakteurin/Redakteur würde bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach dem 15. eines Monats die tarifliche Jahresleistung teilweise ohne Arbeitsleistung bekommen.
3. Gegen die Einbeziehung der streitgegenständlichen tariflichen Jahresleistung spricht zudem die Regelung in § 4 Nr. 4 Satz 1 MTV, wonach die tarifliche Jahresleistung bei der Berechnung aller tariflichen und gesetzlichen Durchschnittsentgelte und in sonstigen Fällen, in denen Ansprüche irgendwelcher Art von Höhe des Arbeitsentgelts abhängig sind, außer Ansatz bleibt. Dies gilt nach § 4 Nr. 4 Satz 2 MTV nur dann nicht, wenn aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen bei der Berechnung des Durchschnittsentgelts tarifliche Jahresleistungen zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen sonstigen Fall i. S. von § 4 Nr. 4 Satz 1 MTV. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Berücksichtigung der in § 4 Nr. 4 Satz 1 MTV enthaltenen Regelung bei der Klärung der Frage, ob die tarifliche Jahresleistung in die Berechnung der der Klägerin zustehenden Altersbeihilfe einzubeziehen ist, nicht entgegen, dass sie erst, wie von dem Kläger angegeben, seit dem 01.04.1997 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, während die RL Altersversorgung vom 14.10.1965 stammt. Denn § 4 Nr. 4 Satz 1 MTV stellt höherrangiges Recht dar und kann deshalb seinen Geltungsumfang im Rahmen der Anwendung niederrangigen Rechts selbst bestimmen.
IV. Auch der Anspruch auf Urlaubsgeld nach § 10 Nr. 7 Abs. 1 MTV ist nicht als sog. arbeitsleistungsbezogene Sondervergütung ausgestaltet.
1. Zusätzlich zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts während der Dauer des Erholungsurlaubs (vgl. § 1 BUrlG i. V. m. § 611 Abs. 1 BGB) kann der Arbeitgeber insbesondere aufgrund einzel- oder tarifvertraglicher Vereinbarung verpflichtet sein, eine zusätzliche Sondervergütung zu leisten. Diese zumeist als "Urlaubsgeld" bezeichnete Vergütung ist eine aus Anlass des Urlaubs gewährte Zusatzleistung, die inhaltlich wie eine Jahressondervergütung ausgestaltet sein kann, d. h. ausschließlich Arbeitsleistung, aber auch allein oder zusätzlich Betriebstreue bzw. Betriebszugehörigkeit belohnen kann und dann entsprechend wie eine Jahressondervergütung rechtlich behandelt wird (vgl. BAG 14.08.1996 - 10 AZR 70/96 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 145).
2. Gegen die Charakterisierung des tariflichen Urlaubsgeldes als sog. arbeitsleistungsbezogene Sondervergütung spricht, dass ausdrücklich in § 10 Nr. 7 Abs. 3 MTV eine Teilleistungsregelung für die/den Redakteurin/Redakteur enthalten ist, die/der im Laufe des Kalenderjahres sein Arbeitsverhältnis beginnt oder beendet. Diese Regelung knüpft ausschließlich an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, so dass Tage ohne Arbeitsleistung den Anspruch auf das tarifliche Urlaubsgeld nicht kürzen (vgl. auch BAG 11.04.2000 - 9 AZR 225/99 - EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 4).
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.
Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und somit die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
Ende der Entscheidung
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