Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.06.1998
Aktenzeichen: 11 Sa 1569/97
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 427
BGB § 611
BGB § 613 a
1. Aus der Annahme eines gemeinsam von mehreren juristischen Personen geführten Betriebes folgt noch nicht, daß diese juristischen Personen sämtlich Arbeitgeber aller im Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer sind (vgl. schon BAG v. 05.03.1987 - 2 AZR 623/85 - EzA § 15 KSchG n. F. Nr. 38).

2. Scheidet die juristische Person, die Arbeitgeber der von ihr beschäftigten Arbeitnehmer ist, aus dem mit den übrigen juristischen Personen gemeinsam geführten Betrieb aus, findet auf diese, da sie bereits Mitinhaber des Gemeinschaftsbetriebes sind, kein Betriebsübergang statt.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäfts-Nr.: 11 Sa 1569/97

Verkündet am: 19.06.1998

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 06.03.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Hens und die ehrenamtliche Richterin Röckendorf für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 2., 3. und 5. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 11.06.1997 - 4 (2) Ca 3031/96 - teilweise abgeändert und die Klage auch gegen die Beklagten zu 2., 3. und 5. abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die in erster Instanz entstandenen Kosten tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1. zu 1/5. Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten trägt die Klägerin.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Bestand arbeits- und haftungsrechtlicher Beziehungen zwischen ihnen sowie über sich hieraus ergebende Zahlungsverpflichtungen der Beklagten zu 2. bis 5.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. bestand aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Beziehungen ein Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen die Klägerin gegen eine Bruttostundenvergütung von DM 12,10 tätig war. Dieses Arbeitsverhältnis, dessen rechtliche Gesamtdauer zwischen den Parteien streitig ist, kündigte die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 19.04.1996, nachdem sie beim zuständigen Amtsgericht einen Konkursantrag gestellt hatte, außerordentlich zum 30.04.1996 und stellte die Klägerin für die restlichen Tage unter Anrechnung des unter Umständen noch bestehenden Urlaubsanspruchs von der Arbeit frei. Gegen diese ihr am 28.04.1996 zugegangene Kündigung richtete sich die von der Klägerin beim Arbeitsgericht Essen am 10.05.1996 eingereichte Kündigungsschutzklage. Durch Versäumnisurteil vom 08.07.1996 stellte das Arbeitsgericht Essen - 4 Ca 1935/96 - fest, daß das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. nicht durch die Kündigung vom 19.04.1996 aufgelöst worden ist. Den rechtzeitig seitens der Beklagten zu 1. eingereichten Einspruch gegen dieses Versäumnisurteil verwarf das Arbeitsgericht Essen durch zweites Versäumnisurteil vom 18.09.1996. Bereits durch Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Essen vom 04.09.1996 - 4 (2) Ca 2590/96 - war die Beklagte zu 1. verurteilt worden, an die Klägerin DM 181,50 brutto (Feiertagsvergütung für den 05.04.1996 - Karfreitag - und den 08.04.1996 - Ostermontag) nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01.05.1996 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1. - 3. sowie die Beklagte zu 5. sind bzw. - soweit es die Beklagte zu 1. betrifft - waren auf dem Gebiet der Druckweiterverarbeitung tätig. Hierzu gehört laut einem Werbeprospekt der Beklagten zu 2., 3. und 5., der jedenfalls bis 1994 Bedeutung hatte, u. a. auch ein Verpackungs- und EDV-Service. Auftraggeber sind u. a. Druckereibetriebe. Die von den verschiedenen Beklagten wahrgenommenen Tätigkeiten sind im einzelnen streitig. Das Betriebsgelände der Beklagten befindet sich in einer gepachteten Betriebshalle in E.ssen, Manderscheidtstraße . Wie die räumliche Verbundenheit der Beklagten und die Zuordnung der einzelnen Produktionsmittel (Maschinen) zu den jeweiligen Beklagten konkret beschaffen sind, ist ebenfalls streitig.

Der Beklagte zu 4. ist Geschäftsführer der Beklagten zu 5. Er wurde zumindest in Einzelfällen auch für die anderen Beklagten tätig. So unterzeichnete er mehrere Arbeitsverträge sowie mindestens eine Abmahnung für andere Beklagte. Des weiteren unterwies er den Geschäftsführer der Beklagten zu 1., Herrn M.ei, in seiner - des Herrn M.ei - Funktion als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Auch kam es zu Unterzeichnungen von Schecks durch den Beklagten zu 4. für andere Beklagte.

Mit ihrer am 07.08.1996 bei dem Arbeitsgericht Essen eingegangenen und zunächst nur gegen die Beklagten zu 1. bis 3. gerichteten Klage, die diesen am 16.08.1996 zugestellt wurde, hat die Klägerin die Verurteilung dieser Beklagten zur gesamtschuldnerischen Zahlung von DM 6.240,-- brutto (Verzugslohn für die Zeit vom 01.05. bis 31.07.1996) abzüglich DM 2.995,20 Arbeitslosengeld begehrt. Mit einem beim Arbeitsgericht Essen am 28.08.1996 bzw. am 04.12.1996 eingereichten Schriftsatz hat die Klägerin ihre Klage gegenüber dem Beklagten zu 4. bzw. gegenüber der Beklagten zu 5. erweitert. In dem zuletzt genannten Schriftsatz hat sie außerdem vorsorglich die Feststellung begehrt, daß zwischen ihr und den Beklagten zu 2. bis 5. ein Arbeitsverhältnis zustandegekommen sei. Mit weiterem, beim Arbeitsgericht am 10.10.1996 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zu 1. bis 4. zur Zahlung weiterer DM 4.160,-- brutto (Verzugslohn für August und September 1996) abzüglich DM 1.996,80 Arbeitslosengeld sowie - bezogen auf die Beklagten zu 2. bis 4. - die Zahlung von DM 181,50 brutto (Feiertagsvergütung für den 05.04. und 08.04.1996) verlangt. Schließlich hat die Klägerin ihre Klage noch gegenüber den Beklagten zu 1. bis 4. mit einem am 07.11.1996 und desweiteren mit einem am 14.02.1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz auf den Verzugslohn für Oktober 1996 in Höhe von DM 2.080,-- brutto abzüglich DM 998,40 Arbeitslosengeld bzw. auf den Verzugslohn für November und Dezember 1996 in Höhe von DM 4.160,-- brutto abzüglich DM 1.996,80 Arbeitslosengeld ausgedehnt.

Die Klägerin hat geltend gemacht:

Die Beklagte zu 3. verfüge über eigene Maschinen. So habe sie - die Beklagte zu 3. - ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Landgerichts Essen vom 30.03.1995 - 18 O 382/94 - in einem gegen eine Firma I. GmbH geführten Prozeß zusammen mit anderen Firmen eine Etikettieranlage, einen Falz- und einen Planschneider benutzt. Eine ehemalige Mitarbeiterin der Beklagten zu 2. habe bestimmte buchbinderische Tätigkeiten für diese Beklagte verrichtet, nachdem sie von 1992 bis Februar 1994 mit denselben Arbeiten für die Beklagte zu 3. betraut gewesen sei. Die Beklagte zu 5. wiederum sei Eigentümerin mehrerer, auch von anderen Beklagten genutzten Produktionsmaschinen. Vor allem seien die in der gemeinsamen Betriebshalle beschäftigten Arbeitnehmer/innen stets dieselben gewesen. Sie seien im häufigen Wechsel für die verschiedenen Beklagten tätig geworden. So hätten etwa an der Maschine einer Beklagten mehrere Arbeitnehmer/innen von unterschiedlichen Beklagten gearbeitet. Des weiteren sei nicht nur in einer einzigen Produktionshalle gearbeitet worden, sondern seien auch Betriebsbüro, Umkleide- und Pausenräume identisch gewesen. Insgesamt sei es demnach zu einem häufigen Austausch von Personal- und Produktionsmitteln gekommen, so daß es sich um einen einheitlichen Betrieb gehandelt habe. Eine Haftung der Beklagten zu 2., 3. und der Beklagten zu 5. ergebe sich auch aus § 613 a BGB. Da eine firmenbezogene Abgrenzung der Betriebsmittel des einheitlichen Betriebs M.anderscheistraße nicht möglich sei, seien im Falle des Ausscheidens einer dort tätigen Firma (wie zuletzt der Beklagten zu 1.) die übrigen verbleibenden und neu hinzukommenden Firmen (wie die Beklagte zu 2.) wie Betriebs(teil)übernehmer nach § 613 a BGB zu behandeln. Der Betriebsübergang sei ausweislich des Schreibens der Beklagten zu 1. vom 19.04.1996, mit dem bereits - unstreitig - unter ihrer neuen D.uisburg Anschrift den Klägerinnen gekündigt worden sei, spätestens zum 30.04.1996 erfolgt.

Weiterhin hat die Klägerin ausgeführt:

Der Beklagte zu 4. habe gleichsam eine Oberorganisationsgewalt" i. S. einer einheitlichen Leitung innegehabt. Er habe in dem einheitlichen Betrieb die wirtschaftlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen getroffen. Er hafte daher nicht nur aus einem Arbeitsverhältnis, sondern als Geschäftsführer der Beklagten zu 5. auch unter dem Gesichtspunkt der Durchgriffshaftung.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, daß zwischen ihr und den Beklagten zu 2. bis 5.

ein Arbeitsverhältnis besteht;

2. die Beklagten zu 2. bis 5. als Gesamtschuldner zu verurteilen, zusammen mit der Beklagten zu 1., an sie DM 6.240,-- brutto abzüglich DM 2.995,20 Arbeitslosengeld nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 01.08.1996 sowie weitere DM 4.160,-- brutto abzüglich DM 1.996,80 Arbeitslosengeld nebst 4 % Zinsen seit dem 01.10.1996 sowie weitere DM 181,50 brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 01.05.1996 zu zahlen;

3. die Beklagten zu 1. bis 5. zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie DM 2.080,-- brutto abzüglich DM 998,40 Arbeitslosengeld nebst 4% Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 01.11.1996 sowie weitere DM 4.160,-- brutto abzüglich DM 1.996,80 Arbeitslosengeld nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 01.01.1997 zu zahlen.

Die Beklagten zu 2. bis 5. haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 2., 3. und 5. haben behauptet:

Die Aufgabenverteilung zwischen ihnen sei streng vertikal. Dies ergebe sich daraus, daß sie jeweils verschiedene Aufgaben wahrnehmen würden und es zu einer Vermischung von Personal- und Produktionsmitteln praktisch nicht gekommen sei. Die Beklagte zu 3. sei insbesondere mit der Annahme von Aufträgen befaßt, während die Tätigkeit der Beklagten zu 5. in der Ausführung der ihr von der Beklagten zu 3. erteilten Produktionsaufträge bestehe. Die Beklagte zu 2. sei wiederum mit der Weiterverarbeitung der ihr durch die Beklagte zu 5. vermittelten Aufträge in bestimmten Bereichen betraut. Es habe daher weder ein einheitlicher Betrieb vorgelegen noch sei es zu einem Betriebsübergang auf eine von ihnen gekommen.

Der Beklagte zu 4. hat geltend gemacht, er habe nicht die Stellung eines einheitlichen Betriebs- und Unternehmensleiters, sondern lediglich die eines Unternehmensberaters innegehabt.

Das Arbeitsgericht Essen hat mit seinem am 11.06.1997 verkündeten Urteil und Schluß-Versäumnisurteil (letzteres gegen die Beklagte zu 1.) der Klage gegen die Beklagten zu 1. bis 3. und 5. in vollem Umfang stattgegeben und sie hinsichtlich des Beklagten zu 4. abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagten zu 2., 3. und 5. seien - neben der Beklagten zu 1. - als Arbeitgeber der Klägerin anzusehen. Dies ergebe sich aus den Grundsätzen des einheitlichen Arbeitsverhältnisses. Dieses wiederum sei darin begründet, daß die genannten Beklagten vom Tatsächlichen her mit unselbständigen Betriebsabteilungen vergleichbar seien. Es bestehe ein einheitlicher Betrieb. Entscheidend sei die einheitliche Gesamtleitung dieser Betriebsabteilungen", was sich insbesondere in der räumlichen Nähe der Beklagten untereinander, im gemeinsamen Auftreten und in der engen Zusammenarbeit insgesamt ausdrücke. Dies gelte jedoch nicht für den Beklagten zu 4. Eine persönliche Haftung, die nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden könne, scheitere daran, daß die Beklagten zu 2., 3. und 5. als Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht insgesamt vermögenslos seien und dementsprechend ein Rückgriff auf den Beklagten zu 4. als hinter der Beklagten zu 5. stehenden natürlichen Person ausscheide.

Gegen dieses ihnen am 01.09.1997 (Klägerin) bzw. am 03.09.1997 (Beklagte zu 2., 3. und 5.) zugestellte Urteil haben beide Seiten mit einem beim Landesarbeitsgericht am 01.10.1997 (Klägerin) bzw. am 02.10.1997 (Beklagte zu 2., 3. und 5.) Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihre Berufung mit einem am 03.11.1997 (Montag) bei Gericht eingegangenen Schriftsatz und die Beklagten zu 2., 3. und 5. haben ihre Berufung - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.11.1997 - mit einem am 14.11.1997 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagten zu 2., 3. und 5. machen unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend:

Das Arbeitsgericht habe die Grundsätze des einheitlichen Arbeitsverhältnisses zu Unrecht angewendet. Ein solches Arbeitsverhältnis setze bereits bestehende vertragliche Beziehungen zu einer Mehrheit von Arbeitgebern voraus, die vorliegend fehlen würden. Zudem liege ein einheitlicher Betrieb nicht vor. Es bestehe eine räumliche Trennung ihrer jeweiligen Büros. Schließlich verfüge die Beklagte zu 3. nicht über eigene Produktionsmaschinen und beschäftige mit einer Ausnahme auch keine gewerblichen Arbeitnehmer.

Die Beklagten zu 2., 3. und 5. beantragen,

das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 11.06.1997 - 4 (2) Ca 3031/96 - abzuändern, soweit es sie betrifft, und insoweit nach den Schlußanträgen erster Instanz zu erkennen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zu 2., 3. und 5. zurückzuweisen;

das Urteil des Arbeitsgerichts Essen - 4 (2) Ca 3031/96 - abzuändern und

gemäß ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen.

Der Beklagte zu 4. beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es die Beklagten zu 2., 3. und 5. betrifft, und macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend:

Diese Beklagten würden nach den Grundsätzen des einheitlichen Arbeitsverhältnisses haften, was vor allem aus ihrer tatsächlichen und rechtlichen Verbundenheit und ihrer arbeitsteiligen Zusammenarbeit resultiere. Dies belege auch die Einstellung der Arbeitnehmer für den Gesamtbetrieb", die eine umfassende Versetzungsmöglichkeit eröffne, sowie das Vorliegen von Dienstleistungsverträgen zwischen der Beklagten zu 5. und der Beklagten zu 1. einerseits und der Beklagten zu 2. andererseits. Der nach ihrer Behauptung vorgenommene häufige Austausch von Arbeitnehmern zwischen den einzelnen Beklagten führe auch zu einer Haftung aus Arbeitnehmerüberlassung (vgl. § 10 AÜG).

Ihre Berufung begründet die Klägerin unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt:

Den Beklagten zu 4. treffe als Geschäftsführer der Beklagten zu 5. eine persönliche Haftung, da er die Rechtsfigur der GmbH mißbräuchlich verwendet habe. So liege vor allem in den wechselnden Firmenzugehörigkeiten der Arbeitnehmer zu den einzelnen Beklagten ein treuwidriges Verhalten. Außerdem ergebe sich die Haftung des Beklagten zu 4. daraus, daß er in einem einheitlichen Betrieb die Oberorganisation" innehabe, er also als eigener Unternehmer - und nicht lediglich als Unternehmensberater - tätig sei.

Der Beklagte zu 4. verteidigt im wesentlichen durch Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil und weist nochmals darauf hin, daß er lediglich eine Beratertätigkeit vorgenommen habe.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A. Allein die Berufung der Beklagten zu 2., 3. und 5. ist begründet.

I.

Zunächst ist das Arbeitsgericht beim Feststellungsantrag zu Unrecht davon ausgegangen, daß neben dem Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. auch ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und den Beklagten zu 2., 3. und 5. bestand. Dieses hat die Vorinstanz zu Unrecht mit der Rechtsfigur des einheitlichen Arbeitsverhältnisses begründet.

1. Ebenso wie auf Arbeitnehmerseite (BAG v. 21.10.1971 - 2 AZR 17/71 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Gruppenarbeitsverhältnis) können auch auf Arbeitgeberseite mehrere rechtlich selbständige Personen an einem Arbeitsverhältnis beteiligt sein. Stehen mehrere (natürliche oder juristische) Personen bzw. mehrere rechtlich selbständige Personengruppen in arbeitsrechtlichen Beziehungen zu demselben Arbeitnehmer, so liegen deshalb nicht notwendig mehrere getrennte Arbeitsverhältnisse vor. Vielmehr kann auch ein einheitliches Arbeitsverhältnis gegeben sein (BAG v. 27.03.1981 - 7 AZR 523/78 - EzA § 611 BGB Nr. 25).

2. Grundvoraussetzung für ein derartiges einheitliches Arbeitsverhältnis ist danach, daß überhaupt zwischen dem Arbeitnehmer und mehreren natürlichen oder juristischen Personen jeweils ein Arbeitsverhältnis besteht. Hiervon kann aber im Streitfall nicht ausgegangen werden.

a) Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, daß die Beklagten zu 1. bis 3. sowie die Beklagte zu 5. einen gemeinsamen Betrieb auf der M.anderscheistraße in E.ss gebildet haben.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefaßt, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Soll der Betrieb von mehreren Unternehmen geführt werden, so müssen sich die beteiligten Unternehmen zur gemeinsamen Führung des Betriebes rechtlich verbunden haben. Eine dahingehende Vereinbarung kann auch stillschweigend geschlossen werden und ihre Existenz sich aus den tatsächlichen Umständen ergeben. Ergeben die Umstände des Einzelfalles, daß der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird, deutet dies regelmäßig darauf hin, daß eine Führungsvereinbarung vorliegt. Das trifft nicht schon dann zu, wenn die Unternehmen z. B. auf der Grundlage von Organ- oder Beherrschungsverträgen lediglich unternehmerisch zusammenarbeiten. Vielmehr muß die Vereinbarung auf eine einheitliche Leitung für die Aufgaben gerichtet sein, die vollzogen werden müssen, um die in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke erfüllen zu können (BAG v. 18.01.1990 - 2 AZR 355/89 - EzA § 23 KSchG Nr. 9; vgl. auch BAG v. 24.01.1996 - 7 ABR 10/95 - EzA § 1 BetrVG 1972 Nr. 10; BAG v. 22.04.1997 - 1 ABR 74/96 - EzA § 99 BetrVG 1972 Einstellung Nr. 3; BAG v. 11.11.1997 - 1 ABR 6/97 - EzA § 111 BetrVG 1972 Nr. 36). Durch die rechtliche Leitungsvereinbarung wird regelmäßig eine BGB- Gesellschaft, die als gemeinsamen Zweck (§ 705 BGB) den gemeinsamen Betrieb betreibt, gebildet (BAG v. 05.12.1975 - 1 ABR 8/74 - AP Nr. 1 zu § 47 BetrVG 1972, unter III 2; BAG v. 05.03.1987 - 2 AZR 623/85 - EzA § 15 KSchG n. F. Nr. 38; Hueck/v. Hoyningen-Huene, KSchG, 12. Aufl. 1997, § 23 Rz. 11 m. w. N.).

bb) Im Streitfall sprechen die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang aufgeführten Tatsachen, die soweit sie von den Beklagten zu 2., 3. und 5. bestritten worden sind, als wahr unterstellt werden können, für einen gemeinsamen Betrieb der Beklagten zu 1. bis 3. und der Beklagten zu 5. Die gemeinsame Unterbringung aller Arbeitnehmer, wie im Streitfall in den Räumlichkeiten auf der M.anderscheistraße , hat das BAG vor kurzem noch als ein zusätzliches Indiz für das Vorliegen einer einheitlichen Struktur bezeichnet (BAG v. 11.11.1997 - 1 ABR 6/97 - a. a. O.).

b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz folgt aus der Annahme eines gemeinsamen Betriebs auf der M.anderscheistraße aber noch nicht, daß die Beklagten zu 1. bis 3. sowie die Beklagte zu 5. Arbeitgeber aller in diesem gemeinsam geführten Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer geworden sind. Die Arbeitgeberfunktion könnten die Beklagten zu 2., 3. und 5. somit nur aufgrund einer stillschweigenden Vereinbarung erworben haben. Hierfür fehlen jedoch ausreichende sachliche Anhaltspunkte. Bereits der Vertragsschluß lediglich mit der Beklagten zu 1. schließt jedenfalls auf Seiten der Beklagten zu 2., 3. und 5. deren Willen aus, das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. aufgrund entsprechenden Arbeitsvertrages begründete Arbeitsverhältnis auf die BGB-Gesellschaft zu übertragen und diese zum einheitlichen Arbeitgeber aller in dem gemeinsamen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu machen. Der Zweck einer BGB- Gesellschaft kann auch lediglich in einer einheitlich arbeitstechnischen Leitung bestehen (BAG v. 05.03.1987 - 2 AZR 623/85 - a. a. O.). Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin selbst ausweislich des gegen die Beklagte zu 1. vor dem Arbeitsgericht Essen geführten Kündigungsschutzprozesses davon ausgegangen ist, daß lediglich diese ihre Arbeitgeberin war. Wäre sie bereits damals der Auffassung gewesen, daß ein Arbeitsverhältnis auch zu den Beklagten zu 2., 3. und 5. bestanden und dieses mit demjenigen zur Beklagten zu 1. ein einheitliches Arbeitsverhältnis gebildet hätte, hätte sie auch die Beklagten zu 2., 3. und 5. als notwendige Streitgenossen i. S. v. § 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO gemeinsam verklagen müssen, da die Kündigungsvoraussetzungen grundsätzlich im Verhältnis zu jedem der Beteiligten gegeben sein müssen (BAG v. 27.03.1981 - 7 AZR 523/78 - a. a. O.; vgl. auch LAG Berlin v. 15.08.1997 - 6 Sa 51/97 - LAGE § 4 KSchG Nr. 37).

c) Ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis ergibt sich nicht aus dem Umstand, daß die Beklagte zu 1. u. U. auch mit der Klägerin, jedenfalls aber mit Kolleginnen von ihr, einen Arbeitsvertrag für den Gesamtbetrieb" geschlossen hat. Dies ist lediglich die Folge daraus, daß die Beklagten zu 1. bis 3. und die Beklagte zu 5. einen einheitlichen Betrieb gebildet haben. Gerade eine Wahrnehmung der anfallenden Arbeiten für alle Unternehmen durch das Personal der Beklagten zu 1. ist typisch für die Annahme einer einheitlichen Betriebsorganisation und stellt demzufolge ein wichtiges Indiz hierfür dar (vgl. BAG v. 13.06.1985 - 2 AZR 452/84 - a. a. O. , zu A III 2 a der Gründe). Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Arbeitgeberstellung der Beklagten zu 2., 3. und 5. u. a. mit der Vermeidung der Umgehung zwingender Arbeitnehmerschutzrechte, wie z. B. dem Kündigungsschutzgesetz, begründet hat, hat sie übersehen, daß, soweit es für die soziale Rechtfertigung der Kündigung nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG auf Versetzungsmöglichkeiten auf freie Arbeitsplätze innerhalb des Betriebes oder auf die soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG ankommt, bei einem von mehreren in einem Gebäude untergebrachten Unternehmen gebildeten gemeinsamen Betrieb die Verhältnisse aller Gesellschaften zu berücksichtigen sind (BAG v. 13.06.1985 - 2 AZR 452/84 - a. a. O.).

II.

Auch das auf §§ 611 Abs. 1, 615 S. 1 BGB bzw. § 2 Abs. 1 EFZG gestützte Zahlungsbegehren ist unbegründet.

1. Zunächst ist festzustellen, daß die Klägerin keinen Vergütungsanspruch für den Zeitraum vom 01.05. bis 31.12.1996 gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 615 S. 1 BGB hat.

a) Da § 615 S. 1 BGB dem Dienstverpflichteten trotz fehlender Dienstleistung die vereinbarte Vergütung" sichern, ihm also lediglich den originären Vergütungsanspruch des § 611 Abs. 1 BGB aufrecht erhalten will (BAG v. 28.04.1993 - 4 AZR 329/92 - EzA § 611 BGB Croupier Nr. 2), ist erste Voraussetzung für einen auf diese Norm gestützten Zahlungsanspruch ein bestehendes Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien (so auch BVerfG v. 29.01.1990 - 1 BvR 42/83 - DB 1990, 1042).

b) Hiervon kann im Streitfall im Verhältnis der Klägerin zu den Beklagten zu 2., 3. und 5. nicht ausgegangen werden.

aa) Zunächst folgt aus den Ausführungen zum Feststellungsbegehren der Klägerin, daß zwischen ihr und den vorgenannten Beklagten von vornherein kein Arbeitsverhältnis bestand.

bb) Ein solches kann auch nicht mit Wirkung vom 01.05.1996 aus § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB hergeleitet werden. Zwar steht aufgrund des rechtskräftigen zweiten Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Essen vom 08.07.1996 - 4 Ca 1941/96 - fest, daß das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch deren Kündigung vom 19.04.1996 zum 30.04.1996 aufgelöst worden ist, dieses also durchaus mit Wirkung vom 30.04. bzw. 01.05.1996 auf die Beklagten zu 2., 3. und 5. nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB übergehen konnte. Die Voraussetzungen für einen derartigen Betriebsübergang sind jedoch im Streitfall nicht gegeben.

(1.) Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 11.03.1997 - Rs C -13/95 - DB 1997, 628 f.), der sich das BAG mit Urteil v. 22.05.1997 (- 8 AZR 101/96 - EzA § 613 a BGB Nr. 149) angeschlossen hat, setzt ein Betriebsübergang die Bewahrung der Identität der betreffenden Einheit voraus. Der Begriff Einheit" bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Er darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Ihre Identität ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit und selbst nach den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unterschiedliches Gewicht zu (vgl. BAG v. 26.06.1997 - 8 AZR 426/95 - EzA § 613 a BGB Nr. 151; BAG v. 13.11.1997 - 8 AZR 375/96 - EzA § 613 a BGB Nr. 156; BAG v. 22.01.1998 - 8 AZR 775/96 - demnächst EzA § 613 a BGB Nr. 162).

(2.) Einem Betriebsübergang bzw. Betriebsteilübergang von der Beklagten zu 1. auf die Beklagten 2., 3. und 5. steht im Streitfall entgegen, daß alle genannten Beklagten, wie zum Feststellungsbegehren der Klägerin ausgeführt, einen einheitlichen Betrieb gebildet haben. Hierzu gehörte auch die Beklagte zu 2., die, wie das Arbeitsvertragsangebot an Frau E.rc, einer Kollegin der Klägerin, ab dem 01.02.1996 für sie tätig zu werden (vgl. Anlage 4 des Schriftsatzes der Klägerin E.rc in ihrem Rechtsstreit gegen die Beklagten - LAG Düsseldorf 11 (12) Sa 1570/97 -), zeigt, jedenfalls seit dem 01.02.1996 den einheitlichen Betrieb der Beklagten auf der M.anderscheistraße in E.ss mittrug. Diese Einheit Gesamtbetrieb M.anderscheistraße " ist aber durch das von der Klägerin behauptete und tatsächlich im Hinblick auf ihre im Kündigungsschreiben vom 19.04.1996 - unstreitig - angegebene neue D.uisburg Adresse naheliegende Ausscheiden der Beklagten zu 1. aus diesem Betrieb nicht angetastet worden.

(3) Davon abgesehen sind die Angaben der Klägerin, welche organisatorischen Einheiten - trotz von ihr selbst angenommenen einheitlichen Betriebs - und welche Arbeitsverhältnisse, gegebenenfalls auch welches know-how der Beklagten zu 1. auf die Beklagten zu 2., 3. und die Beklagte zu 5. übergegangen sein sollen, unsubstantiiert. Schließlich steht überhaupt nicht fest, zu welchem Zeitpunkt der von der Klägerin behauptete Betriebsübergang stattgefunden haben soll. Dies kann keinesfalls vor dem 28.04.1996 geschehen sein. Denn mit der Rechtskraft des zweiten Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Essen vom 18.09.1996 im Kündigungsschutzprozeß der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. - 4 Ca 1935/96 - steht fest, daß im Zeitpunkt des Zugangs der seinerzeit streitbefangenen Kündigung der Beklagten zu 1. vom 19.04.1996, nämlich am 28.04.1996, zwischen den Parteien des damaligen Prozesses ein Arbeitsverhältnis (noch) bestanden hat. Denn der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist Voraussetzung für einen erfolgreichen Feststellungsantrag nach § 4 S. 1 KSchG (vgl. BAG v. 12.01.1977 - 5 AZR 593/75 - EzA § 4 KSchG n. F. Nr. 11; BAG v. 12.06.1986 - 2 AZR 426/85 - EzA § 4 KSchG n. F. Nr. 31). Die materielle Rechtskraft des vorerwähnten Urteils wirkt auch in diesem Prozeß, da die Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. zum Zeitpunkt des von der Klägerin spätestens für den 30.04.1996 behaupteten Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagten zu 2., 3. und 5. als Vorfrage im vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung ist. Demnach kann ein Betriebsübergang von der Beklagten zu 1. auf eine andere Beklagte allenfalls noch am 29. oder 30.04.1996 stattgefunden haben. Aufgrund welcher konkreten Umstände dies geschehen sein soll, hat die Klägerin als insoweit darlegungspflichtige Partei jedoch nicht substantiiert vorgetragen.

cc) Das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. jedenfalls noch im April 1996 bestehende Arbeitsverhältnis ist auch nicht mit einer der Beklagten nach § 10 Abs. 1 S. 1 1. Halbs. AÜG begründet worden.

(1.) Nach § 10 Abs. 1 S. 1 1. Halbs. AÜG gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustandegekommen, falls der Vertrag zwischen dem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist. Dies ist nach der vorstehenden Norm der Fall, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis hat. Dieser Erlaubnis bedürfen gemäß der vorstehenden Norm die Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen.

(2.) Im Streitfall kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte zu 1. gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung betrieben hat. Ein Anhaltspunkt hierfür wäre u. a. die Tatsache, daß die Klägerin in die Arbeitsorganisation der Beklagten zu 2. bzw. einer anderen Beklagten integriert worden wäre, also deren umfassenden Wiesungsrecht unterlegen hätte (vgl. z. B. BAG v. 09.11.1994 - 7 AZR 217/94 - EzA § 10 AÜG Nr. 8). Es fehlt demnach an der Eigenschaft als Leiharbeitnehmer, wenn nur gelegentlich eine Überlassung an andere Unternehmen zur Arbeitsleistung erfolgt (vgl. Becker/Wulfgram, AÜG, 3. Aufl. 1985, Art. 1 § 1 Rz. 7). Die Klägerin macht selbst geltend, daß die Arbeitnehmer teilweise mit Arbeitnehmern anderer Gesellschaften auf der M.anderscheistraße in E.ss an deren Maschinen gearbeitet, daß also bisweilen ein Wechsel stattgefunden habe. Gerade dieser Vortrag ist im Hinblick auf eine Arbeitnehmerüberlassung der Beklagten zu 1. an die Beklagte zu 2. oder eine andere Beklagte wenig substantiiert. Im einzelnen hat die Klägerin nicht vorgetragen, daß sie aus dem Organisationsbereich der Beklagten zu 1. herausgenommen worden wäre und auf eine gewisse Dauer hin in den Bereich der Beklagte zu 2. - oder der Beklagten zu 3. und 5. - integriert worden wäre. Insbesondere fehlt hier auch die konkrete Angabe, während welcher Zeiträume dies erfolgt sein soll. Sofern die Klägerin Zeiträume meinen sollte, die vor dem 28.04.1996 liegen, kann schon deshalb nicht die Fiktion des § 10 Abs. 1 S. 1 1. Halbs. AÜG greifen, weil, worauf schon hingewiesen wurde, zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. mit Bindungswirkung für die Beklagten zu 2., 3. und 5. für diesen Tag, rechtskräftig feststeht, daß zwischen den zuerst genannten Parteien am 28.04.1996 (Zugang der Kündigung der Beklagten zu 1. vom 19.04.1996) noch ein Arbeitsverhältnis bestand, also die in § 10 Abs. 1 S. 1 1. Halbs. AÜG normierte Rechtsfolge zu Lasten der zuletzt genannten Parteien garnicht eingetreten sein konnte.

2. Der Anspruch der Klägerin auf Feiertagsvergütung für den 05. und 08.04.1996 scheitert ebenfalls daran, daß die einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage, nämlich § 2 Abs. 1 EFZG, ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 2., 3. und 5. voraussetzt. Hieran fehlt es aber, wie soeben näher begründet, im Streitfall.

B.

Dagegen ist die Berufung der Klägerin unbegründet. Zu Recht hat die Vorinstanz festgestellt, daß ein Haftungsgrund zu Lasten des Beklagten zu 4. im Streitfall nicht gegeben ist.

I. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, kann über die Rechtsfigur einer juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden. Regelmäßig haftet daher für die Schulden einer juristischen Person nur diese selbst und nicht die hinter ihr stehenden Gesellschafter bzw. Mitglieder. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn die Anwendung dieses Grundsatzes zu Ergebnissen führen würde, die mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht in Einklang stehen, und wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen einen Rechtsmißbrauch bedeutet. Es ist dann Aufgabe des Richters, einem treuwidrigen Verhalten der hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen entgegenzutreten und die juristische Konstruktion hintenanzusetzen, wenn die Wirklichkeiten des Lebens, die wirtschaftlichen Bedürfnisse und die Macht der Tatsachen eine solche Handhabung gebieten (BGHZ 20, 4, 14; BGHZ 29, 385, 392). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Abweichung als notwendig erweist, um einem mit der juristischen Person in Rechtsbeziehung getretenen Dritten zu der ihm nach Treu und Glauben zukommenden Leistung zu verhelfen (BGHZ 55, 222, 224; vgl. auch BGHZ 78, 333). Ein derartiger Ausnahmefall liegt allenfalls vor, wenn die juristische Person von Anfang an vermögenslos war und auch keine Aussicht hatte, jemals Vermögen zu erwerben (BGHZ 55, 222, 224). Eine Haftung des Geschäftsführers für die Schulden einer wirtschaftlich gesunden GmbH ist weder gerechtfertigt noch nötig (BGH v. 06.06.1994 - II ZR 292/91 - BB 1994, 1657, 1659). Die Klägerin hat im Streitfall zu einer etwaigen Vermögenslosigkeit der Beklagten zu 5., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 4. ist, nichts vorgetragen.

II.

Ob ausnahmsweise eine Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer einer GmbH auch dann gerechtfertigt ist, wenn dieser u. a. mit der von ihm geführten GmbH - im Streitfall die Beklagte zu 5. - Arbeitnehmerschutzrechte, wie das Kündigungsschutzrecht mindern bzw. umgehen will, kann vorliegend dahinstehen. Bereits in anderem Zusammenhang wurde ausgeführt, daß durch die Konstruktion eines einheitlichen Betriebes, an dem die Beklagten zu 1. bis 3. und die Beklagte zu 5. beteiligt sind, keine Kündigungsschutzrechte gemindert werden.

III.

Eine Durchgriffshaftung des Beklagten zu 4. bezüglich der Beklagten zu 1. bis 3. scheidet schon deshalb aus, weil es jedenfalls an einer Eigenschaft des Beklagten zu 4. als Geschäftsführer einer dieser Gesellschaften fehlt.

IV.

Im übrigen scheidet eine Haftung des Beklagten zu 4. aufgrund einer vertraglich originär begründeten oder aber gesetzlich von der Beklagten zu 1. übergeleiteten Arbeitgeberstellung aus den zur Berufung der Beklagten zu 2., 3. und 5. genannten Gründen aus.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG.

Die Kammer hat der Rechtssache sowohl auf Kläger- wie auf Beklagtenseite grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG sowohl für die Klägerin als auch für die Beklagten zu 2., 3. und 5. zugelassen.

Ende der Entscheidung

Zurück