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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 13.02.1998
Aktenzeichen: 11 Sa 1613/97
Rechtsgebiete: BetrAVG, BGB, Satzung des Bochumer Verbandes, Leistungsordnung des Bochumer Verbandes


Vorschriften:

BetrAVG § 16
BGB § 28 Abs. 1
BGB § 32 Abs. 2
BGB § 40
BGB § 54
BGB § 315
BGB § 317
Satzung des Bochumer Verbandes § 2 Abs. 1
Satzung des Bochumer Verbandes § 4 Abs. 1
Satzung des Bochumer Verbandes § 8 Abs. 8
Leistungsordnung des Bochumer Verbandes in der seit 01.01.1985 gültigen Fassung § 20
Bei der Entscheidung, welche seiner Mitglieder anläßlich des Anpassungsentschlusses vom 12.11.1996 als Bergbauunternehmen anzusehen waren, hat der Bochumer Verband nur die Unternehmen des Steinkohlebergbaus als Bergbauunternehmen angesehen (vgl. auch BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 12; BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 23).
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäfts-Nr.: 11 Sa 1613/97

Verkündet am: 13.02.1998

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 13.02.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Battenstein und den ehrenamtlichen Richter Lorenz für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 11.08.1997 - 2 Ca 1264/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer der dem Kläger mit Wirkung vom 01.01.1997 zustehenden Anpassung seiner Betriebsrente.

Der Kläger war vom 01.04.1958 bis zum 31.12.1984 bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied des Bochumer Verbandes. Seit dem 01.01.1985 erhält der Kläger von ihr Ruhegeld. In § 5 des Dienstvertrages vom 01.01.1966 hatten die Parteien u. a. vereinbart:

In der Eigenschaft als außertariflicher Angestellter wird Herr K.äf über den Bochumer Verband der Bergwerke in Westfalen, im Rheinland und im Saargebiet, Bochum, und Unfallschadenverband für Zechenbeamte e. V., Bochum, gemäß deren jeweiligen Satzungen versichert. Auf die Herrn K.äf zugesicherten Leistungen des Bochumer Verbandes - festgelegt in der jeweils gültigen Fassung der Leistungsordnung - gewährt die Gesellschaft Herrn K.äf einen Rechtsanspruch."

Der Bochumer Verband ist ein nicht rechtsfähiger Verein. Vereinszweck und Mitgliedschaft sind in der Satzung geregelt. Nach § 3 der seit dem 22.12.1974 geltenden Leistungsordnung (LO 1974) richteten sich die Ruhegelder nach den jeweils geltenden Gruppenbeträgen. Auf das bei jeder Änderung der Gruppenbeträge neu zu berechnende Ruhegeld wurden die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungen nach Maßgabe des § 8 dieser Leistungsordnung angerechnet.

Satzung und Leistungsordnung wurden mit Wirkung vom 01.01.1985 geändert. Die neue Leistungsordnung (LO 1985) sah unterschiedliche Regelungen für die Anpassung der Anwartschaften einerseits (§ 3 LO 1985) und der laufenden Leistungen andererseits (§ 20 LO 1985) vor. § 20 LO 1985 lautet:

Anpassung der laufenden Leistungen

Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepaßt."

Der Bochumer Verband beschloß die Erhöhung der Betriebsrenten zum 01.01.1988 einheitlich um 4 % und zum 01.01.1991 einheitlich um 7,8 %. Zum 01.01.1994 paßte er sie unterschiedlich an, bei den Mitgliedsunternehmen des Bergbaus um 8 % und bei den übrigen Mitgliedsunternehmen in Höhe von 11,7 %. Die Beklagte gewährte ihren Betriebsrentnern letztere Anpassung.

Zum 01.01.1997 paßte der Bochumer Verband die Betriebsrenten bei den Mitgliedsunternehmen des Bergbaus um 2 % und bei den übrigen Mitgliedsunternehmen in Höhe von 4 % an. Hierüber verhält sich die Niederschrift über eine schriftliche Abstimmung des Vorstandes in der Zeit vom 28. Oktober 1996 bis 12. November 1996", der als Anlage eine Aufstellung der Bergbauunternehmen wie der mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen, die Mitglieder des Bochumer Verbandes sind, beigefügt war, in denen die laufenden Leistungen zum 01.01.1997 um 2 % angepaßt wurden. Hierzu gehörte auch die Beklagte. Über den Anpassungsbeschluß unterrichtete der Bochumer Verband seine Mitglieder mit Rundschreiben Nr. 3/96 vom 18.11.1996. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Niederschrift und ihre Anlage ausdrücklich Bezug genommen.

Die Betriebsrente des Klägers betrug seit dem 01.01.1994 DM 5.594,20. Mit Schreiben vom 20.12.1996 teilte der Bochumer Verband dem Kläger durchlaufend bei Mitgliedern T.hyssen Schachtba GmbH" mit, daß gemäß Beschluß des Vorstandes mit Wirkung vom 01.01.1997 eine Erhöhung der Betriebsrente um 2 % erfolge und daß die monatlichen Rentenzahlungen ab 01.01.1997 nunmehr DM 5.706,10 betragen würden.

Am 17.04.1997 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Oberhausen zur Beilegung eines Rechtsstreits gleichen Rubrums - 3 Ca 826/97 -, in dem der Kläger Auskunft darüber verlangte, nach welchen Bemessungskriterien die Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.01.1997 berechnet worden ist, folgenden Vergleich:

Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, wie sich die Nettolohnentwicklung der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter gestaltete, die für die hier in Rede stehende Frage von Interesse sind, im Zeitraum vom 31.12.1993 bis 31.12.1996. Für den Fall, daß der Kläger trotz der gemäß Ziffer 2 erteilten Auskunft noch weitere Nachfragen haben sollte, erklärt sich die Beklagte bereit, auch insoweit kooperativ zu sein.

Nachdem die Beklagte auch im Anschluß an ein Schreiben des Klägers vom 21.04.1997 die ihm laut Vergleich vom 17.04.1997 zustehende Auskunft nicht erteilt hatte, reichte er erneut beim Arbeitsgericht Oberhausen am 22.05.1997 Klage ein. Mit dieser hat er erstinstanzlich die Anpassung seiner Betriebsrente um 5,9 % für die Zeit von Januar bis Mai 1997 begehrt. Dabei hat er nach § 16 BetrAVG die Geldentwertungsrate in dem zurückliegenden Drei-Jahres-Zeitraum vom 01.01.1994 bis 31.12.1996 zum Maßstab genommen.

Der Kläger hat im wesentlichen die Auffassung vertreten:

Er könne gemäß § 16 BetrAVG eine Anpassung seiner Betriebsrente um 5,9 % fordern, da ihm der Beschlußtext und die Gehaltszahlen im Quervergleich zwischen den Mitgliedsunternehmen des Bochumer Verbandes nicht bekannt gegeben worden seien. Zu Unrecht habe der Bochumer Verband die Beklagte bei den Bergbauunternehmen eingeordnet. Diese sei vielmehr als übriges Mitgliedsunternehmen" zu verstehen. Aber die Beklagte könne sich nicht einmal auf die Anpassung in Höhe von 4 % stützen. Der Anpassungsbeschluß des Bochumer Verbandes habe sich an der Nettogehaltsrate des Unternehmens auszurichten, welches im Quervergleich der einbezogenen Unternehmen die günstigste Gehaltsentwicklung habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 1.090,90 zuzüglich 4 % Zinsen auf den monatlichen Teilbetrag von DM 218,18 jeweils seit dem 1. eines Monats, beginnend ab dem 01.01.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat im wesentlichen ausgeführt:

Nach § 16 BetrAVG gelte eine reallohnbezogene Obergrenze, wobei es auf die Durchschnittsentwicklung eines typischen Teils der Belegschaft, hier der AT-Angestellten, ankäme. Bei ihr hätte die Nettoeinkommenssteigerung in dem fraglichen Drei-Jahres- Zeitraum bis zum 01.01.1997 bei den AT-Angestellten unter 2 % gelegen. In den dem Bochumer Verband angeschlossenen Bergbauunternehmen sei dies auch so gewesen. In keinem der übrigen Unternehmen sei eine Steigerung über 4 % festzustellen gewesen. Daher scheide eine Anpassung orientiert an der Entwicklung der Lebenshaltungskosten aus. Darüber hinaus sei der Bochumer Verband nicht verpflichtet, sich bei der Anpassung an dem Unternehmen zu orientieren, welches die höchste Nettogeldentwicklung aufweise. An die Einordnung ihrerseits zu den Bergbauunternehmen durch den Bochumer Verband sei sie gemäß § 5 Abs. 1 von dessen Satzung gebunden. Abgesehen davon, sei ihre Zuordnung in die Gruppe der Bergbauunternehmen auch sachlich zutreffend. Die Gewährung einer zuvor vorgenommenen Anpassung per 01.01.1994 nach dem höheren Prozentsatz sei ohne Bindung für die Zukunft nur wegen einer damals günstigen wirtschaftlichen Entwicklung zugebilligt worden.

Mit seinem am 11.08.1997 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Oberhausen die Klage abgewiesen und dies im wesentlichen wie folgt begründet:

Der Bochumer Verband habe die Beklagte zu Recht als Bergbauunternehmen bei seinem zweigliedrigen Anpassungsbeschluß eingeordnet. Die Beklagte sei ein Bergbauspezialunternehmen, das überwiegend im Steinkohlebergbau tätig sei. An den Anpassungsbeschluß des Bochumer Verbandes seien seine Mitglieder gemäß § 5 Abs. 1 seiner Satzung gebunden. Die vom Bochumer Verband festgelegte Anpassungshöhe von 2 % für die Bergbauunternehmen sei rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der in § 20 LO 1985 getroffenen Regelung sei die Entwicklung in allen Mitglieds- unternehmen zu berücksichtigen und dann eine billige Festlegung des Anpassungssatzes vorzunehmen, die sich weder nach der günstigsten noch an der ungünstigsten Nettolohnentwicklung zwingend richten müsse. Keines der Mitgliedsunternehmen des Bochumer Verbandes, das den Bergbauunternehmen zuzurechnen sei - so auch nicht die Beklagte - habe eine Steigerungsrate der ruhegeldfähigen Bezüge in den letzten drei Jahren vor dem 01.01.1997 von über 2 % gehabt. Auch die Bewertung nach § 16 BetrAVG führe im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis, da es dort auf die Entwicklung der Durchschnittsverdienste eines typischen Teils der Belegschaft, hier der AT-Angestellten, ankomme. Diese Einkommenssteigerung habe bei den Mitgliedsunternehmen unter 2 % gelegen. Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten sei in dieser Situation bedeutungslos.

Gegen das ihm am 08.09.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Landesarbeitsgericht am 07.10.1997 eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.12.1997 mit einem bei Gericht an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens zusammenfassend geltend:

Der Berufungsantrag sei begründet, weil mit der LO 1985 nicht in seinen Anspruch auf Verknüpfung der ihm zustehenden Betriebsrentenanpassung mit der Gruppenbetragsentwicklung habe eingegriffen werden können. Gemäß Gruppenbetragsanhebung bestehe daher ein Anspruch auf Anhebung um 6 %. Für die ersten sechs Monate des Jahres 1997 errechne sich darauf ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von DM 1.243,50. Der Anspruch auf eine Anpassung in Höhe von 5,9 % stütze sich auf § 16 BetrAVG und ergebe sich aus der entsprechenden Geldentwertungsrate in dem maßgeblichen Vergleichszeitraum vom 01.01.1994 bis 31.12.1996. Der Nachzahlungsanspruch für die ersten sechs Monate des Jahres 1997 belaufe sich auf DM 1.309,08. Die Geldentwertungsrate von 5,9 % sei zu gewähren, weil die Beklagte für die Zulässigkeit einer Unterschreitung bei ihren Betriebsrenten beweisfällig sei. Das gelte sowohl für den Beschluß des Bochumer Verbandes bei einer Anpassung um 2 % für Bergbauunternehmen und von 4 % für die übrigen Gesellschaften. Weder vorgetragen noch bewiesen sei, wie hoch die maßgebliche Nettogehaltsrate der Berufsaktiven bei den Mitgliedsunternehmen und der Beklagten überhaupt gewesen sei. In jedem Fall könne der Kläger verlangen, daß ihm die beschlossenen 4 % für die übrigen Unternehmen als Anpassung seiner Betriebsrente gewährt würden. Die Beklagte sei beweisfällig dafür, durch den Bochumer Verband dem Anpassungssatz von 2 % für Bergbauunternehmen zugeordnet worden zu sein. Selbst wenn eine solche Differenzierung gewollt gewesen wäre, widerspräche das der Tatsache, daß die Beklagte kein Bergbauunternehmen sei und dem Bochumer Verband andererseits Bergbauunternehmen angehören würden, für die der Anpassungsbeschluß von 2 % nicht praktiziert worden sei. Sein Nachzahlungsanspruch auf der Basis einer 4 %-tigen Erhöhung betrage für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.1997 DM 1.342,80.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 11.08.1997 - 2 Ca 1264/97 - zu verurteilen, an ihn DM 1.342,80 zuzüglich 4 % Zinsen auf den monatlichen Teilbetrag von DM 111,90 jeweils seit dem 1. eines Monats, beginnend ab dem 01.01.1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte, die im Hinblick auf die mit der hilfsweisen Begründung des Klagebegehrens verbundene Erweiterung des streitbefangenen Zeitraums Bedenken gegen die Zulässigkeit der nunmehrigen Klageanträge hat, verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend zusammenfassend aus:

Die Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes zum 01.01.1997 sei nach der Verbandssatzung auch für sie bindend. Sie habe sich daran gehalten. Der Beschluß sei rechtlich auch nicht zu beanstanden. Er entspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Bochumer Verband sei berechtigt gewesen, eine zweigeteilte Anpassungsentscheidung zu treffen. Die dabei vorgenommene Differenzierung sei präzise. Es könne keinen nachvollziehbaren Zweifeln unterliegen, daß sie dabei zutreffend den im Steinkohlenbergbau tätigen Unternehmen zugeordnet worden sei. Für diese Unternehmen habe sich an und für sich eine reallohnbezogene Obergrenze, die eine Anpassung von mehr als 1,2 % nicht zugelassen hätte, ergeben. Der Bochumer Verband hingegen habe eine Anpassung von 2 % beschlossen. Der Kläger erhalte deshalb eine höhere Rente als er sie nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eigentlich hätte beanspruchen können.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 11.08.1997 ist zulässig.

Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form (§ 518 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG) und Frist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) eingelegt und innerhalb der Frist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) begründet worden

B.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dabei braucht nicht auf die Zulässigkeitsbedenken der Beklagten bezüglich des in zweiter Instanz modifizierten Klagebegehrens des Klägers eingegangen werden. Denn er kann von der Beklagten für die Zeit ab dem 01.01.1997 keine weitergehende Anpassung seines Ruhegeldes verlangen, weshalb seine Klage jedenfalls unbegründet ist.

I.

Zunächst ist festzustellen, daß der Kläger die erstmals in zweiter Instanz verlangte Anpassung seiner Betriebsrente um 6 % entsprechend der Anhebung der Gruppenbeträge der aktiven Arbeitnehmer durch den Bochumer Verband nicht auf die LO 1974 stützen kann. Die LO 1985 hat die Anpassungsregelungen für laufende Ruhegelder wirksam geändert.

1. Ein Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente gemäß der LO 1974 ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die dem Kläger erteilte Versorgungszusage in § 5 Abs. 1 seines Dienstvertrages auf die jeweils geltende Leistungsordnung des Bochumer Verbandes verweist. Allerdings sind Eingriffe in zugesagte Versorgungsrechte, auch wenn sie unter dem Vorbehalt einer Jeweiligkeitsklausel stehen, nicht schrankenlos zulässig, sondern unterliegen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 1 BGB (vgl. BAG v. 08.10.1991 - 3 AZR 47/91 - AP Nr. 38 zu § 5 BetrAVG). Dies gilt auch für die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Denn er ist kein Dritter i. S. der §§ 317, 319 BGB, sondern ein Zusammenschluß der Arbeitgeber zur Koordinierung der Bedingungen ihrer Versorgungsleistungen, der für die angeschlossenen Mitglieder handelt (vgl. BAG v. 02.02.1988 - 3 AZR 115/86 - EzA § 5 BetrAVG Nr. 17). Die Änderung der Anpassungsvorschriften für laufende Leistungen durch die LO 1985 hält einer gerichtlichen Überprüfung stand. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem grundlegenden Urteil vom 27.08.1996 (- 3 AZR 467/95 - in der Fachpresse unveröffentlicht) näher ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen macht sich die Kammer die dortigen überzeugenden Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zu eigen.

Die hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers verfangen nicht. Er übersieht bei seiner Argumentation, daß sein Vertrauen auf die Beibehaltung der in der LO 1974 enthaltenen Anpassungsvorschriften bereits durch die Jeweiligkeitsklausel in der Versorgungszusage erheblich eingeschränkt war, er also von vornherein auch für die Zeit des Bezugs der Betriebsrente, mit Änderungen rechnen mußte. Diese Änderungen waren sachlich, nämlich durch die Schaffung einer größeren Verteilungsgerechtigkeit des Versorgungssystems des Bochumer Verbandes bedingt (hierzu ausf. BAG v. 27.08.1996 - 3 AZR 467/95 -), zumal sie an die Wertentscheidungen des § 16 BetrAVG anknüpfen. Ein vertraglicher Anspruch des Klägers, der im übrigen bisher bei keiner Anpassungsentscheidung seit 1995 die Geltung der LO 1974 für sich reklamiert hat, auf Beibehaltung der Gruppenvertragsverknüpfung (vgl. § 3 Abs. 1 lit. b LO 1974), bestand deshalb nicht.

II.

Der Kläger kann nicht die von ihm begehrte Anpassung in Höhe von 5,9 % verlangen, weil der Vorstand des Bochumer Verbandes im Umlaufverfahren in der Zeit vom 28.10.1996 bis zum 12.11.1996 beschlossen hat, die Betriebsrenten vom 01.01.1997 an in den Bergbauunternehmen sowie den mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen um 2 % und in den übrigen Mitgliedsunternehmen um 4 % zu erhöhen. Dies steht nach der von der Beklagten zur Akte gereichten Niederschrift vom 12.11.1996 zur Überzeugung der Kammer fest.

1. Nach § 8 Abs. 10 Satz 1 der Satzung des Bochumer Verbandes ist über die Beschlüsse des Vorstandes eine Niederschrift zu fertigen. Wird der Niederschrift innerhalb von zwei Wochen nach Zugang nicht widersprochen, so gilt sie nach § 8 Abs. 10 Satz 2 der Satzung als genehmigt. Bereits hierdurch werden nach Auffassung der Kammer etwaige formelle Fehler bei der Beschlußfassung geheilt. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn die Beklagte hat behauptet, daß der Bochumer Verband seinen im Umlaufverfahren bereits 1996 gefaßten Beschluß noch einmal bestätigt und ausdrücklich wiederholt habe. Wenn der Kläger dem entgegenhält, vorgeschlagen sei die Bestätigung und Wiederholung einer Entscheidung, die so noch nie getroffen worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Dadurch, daß jedenfalls der in Rede stehende Beschluß seit dem 01.01.1997 praktiziert wird, sind etwaige Mängel bei seinem Zustandekommen geheilt. Im übrigen oblag dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast für einen nicht ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluß des Vorstands des Bochumer Verbandes (vgl. BAG v. 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - AP Nr. AP Nr. 22 zu § 1 BetrAVG Ablösung).

2. Der zweigeteilte Beschluß ist nicht wegen Unklarheit und sich daraus ergebender sachlicher Undurchführbarkeit nichtig. Auf die Begriffsklärung Bergbauunternehmen" kommt es in diesem Rechtsstreit entgegen demjenigen, der vom BAG durch sein Urteil vom 27.08.1996 (- 3 AZR 466/95 - a. a. O.) entschieden worden ist, nicht an. Denn vorliegend hat der Bochumer Verband durch die seinem Beschluß über eine Anpassung der laufenden Leistungen zum 01.01.1997 beigefügte Aufstellung genau definiert, welche seiner Mitglieder er den Bergbauunternehmen sowie der mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen, die Mitglieder des Bochumer Verbandes sind, zurechnet. Dies war auch durchaus sachgerecht, da das operative Geschäft der Beklagten selbst sich - vom Kläger unwidersprochen - zu ca. 80 bis 90 % auf Spezialarbeiten im Steinkohlenbergbau erstreckt. Insofern steht das Hauptbetätigungsfeld der Beklagten, auf deren Konzernaktivitäten es für die Einordnungsentscheidung des Bochumer Verbandes nicht ankommt, da die dem Kläger versprochene Betriebsrente allein auf ihr Unternehmen bezogen ist, in unmittelbarem Zusammenhang zum Steinkohlenbergbau.

3. Die Zuordnung der Beklagten zu den Mitgliedern, deren AT-Angestellte lediglich ab dem 01.01.1997 in den Genuß einer 2 %igen Erhöhung ihrer Betriebsrente gelangen sollte, widerspricht nicht etwa der Satzung des Bochumer Verbandes. § 4 Abs. 1 der Satzung regelt die Mitgliedschaft, wobei hier unterschieden wird zwischen Bergwerksunternehmen des Steinkohlenbergbaus" und anderen Unternehmen". Über eine vom BAG (Urt. v. 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - a. a. O.)für zulässig gehaltene unterschiedliche branchenbezogene Anpassungsentscheidung besagt § 4 Abs. 1 der Satzung nichts. Deshalb bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn der Bochumer Verband bei seiner differenzierten Anpassungsentscheidung für die Zeit ab dem 01.01.1997 nicht an den in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung verwendeten Begriff Bergwerksunternehmen des Steinkohlenbergbaus" anknüpft, sondern den weiter umfassenden Begriff Bergbauunternehmen" verwendet, zu denen aber auch die Unternehmen gehören, die, wie die Beklagte, bergbauspezifische Leistungen als Fremdunternehmen erbringen.

III.

Für eine gerichtliche Leistungsbestimmung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB war kein Raum.

1. Die Anpassungsentscheidung aus dem Vorjahr hält sich an die Vorgaben des § 20 LO 1985 und entspricht billigem Ermessen. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, daß sich die Beklagte auf die Mitteilung von Berechnungsergebnissen beschränkt hat. Zum einen hat es der Kläger bisher versäumt, aus dem gerichtlichen Vergleich vom 17.04.1997, in dem sich die Beklagte verpflichtet hatte, ihm Auskunft über die Nettolohnentwicklung der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter im interessierenden Zeitraum vom 31.12.1993 bis 31.12.1996 zu erteilen, zu vollstrecken. Zum anderen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, wieso die von der Beklagten angegebenen Angaben falsch sein sollten.

2. § 20 LO 1985 lehnt sich bewußt an die Formulierungen des § 16 BetrAVG an. Die Begriffe sind dementsprechend übereinstimmend auszulegen, so daß die Rechtsprechung zu § 16 BetrAVG weitgehend übertragbar ist. Allerdings enthält § 20 LO 1985 andere Bezugspunkte als § 16 BetrAVG. Während § 16 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen Arbeitgebers abstellt, verlangt § 20 LO 1985 eine unternehmensund konzernübergreifende Anpassungsentscheidung nach einheitlichen, allgemeinen Kriterien. Dies ist betriebsrentenrechtlich jedenfalls insoweit zulässig, als die Anpassung nicht ungünstiger ausfällt als nach § 16 BetrAVG (BAG v. 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - a. a. O.).

3. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG bezweckt § 16 BetrAVG den Ausgleich des Kaufkraftverlustes, um so den wirtschaftlichen Wert der Betriebsrente zu erhalten (BAG v. 28.04.1992 - 3 AZR 142/91 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 22; BAG v. 05.10.1993 - 3 AZR 698/92 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 25). Der Kaufkraftverlust wird ermittelt nach der im Prüfungszeitraum eingetretenen Veränderung des Preisindexes für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Arbeitnehmer-Haushalten mit mittlerem Einkommen. Allerdings darf, sofern der Anstieg der Lebenshaltungskosten größer war als die Zunahme der Nettoeinkommen der aktiven Mitarbeiter, die Anpassungsrate entsprechend begrenzt werden (BAG v. 15.09.1977 - 3 AZR 654/76 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 6; BAG v. 11.08.1981 - 3 AZR 395/80 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 12; BAG v. 14.02.1989 - 3 AZR 313/87 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 20). Für die Bestimmung der Nettoeinkommensentwicklung ist der Durchschnittsverdienst der Gesamtbelegschaft des Unternehmens oder eines typischen Teils der Belegschaft - im Streitfall: Die Gruppe der AT- Angestellten - zugrundezulegen (BAG v. 11.08.1981 - 3 AZR 395/80 - a. a. O.). Der Gegenauffassung, wonach auf die Nettolohnentwicklung in der Gesamtwirtschaft abgestellt werden solle (Höfer/Reiners/Wüst, BetrAVG, 3. Aufl./3. Erg. Lief., Stand: September 1995, § 16 Rz. 3482), stehen der Wortlaut des § 16 BetrAVG und der Sinn der reallohnbezogenen Obergrenze" entgegen. Da § 20 LO 1985, wie dargestellt, einen für die Bergbauunternehmen wie den mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen und für die übrigen Mitgliedsunternehmen einen unterschiedlichen Anpassungsbeschluß zuließ, war auch die reallohnbezogene Obergrenze getrennt zu ermitteln. Allerdings ist nach § 20 LO 1985 nicht auf das Unternehmen der Beklagten allein, sondern auf sämtliche Bergbauunternehmen sowie den mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen, wie sie in der Aufstellung vom 12.11.1996 genannt sind, abzustellen. Ein Grund dafür, daß der Anpassungsbeschluß sich an der Nettogehaltsrate des Unternehmens auszurichten hat, das im Quervergleich der einbezogenen Unternehmen die günstigste Gehaltsentwicklung hatte, ist nicht erkennbar.

4. Bei der Beklagten verminderten sich im Zeitraum vom 01.01.1994 bis 31.12.1996 die Nettoeinkommen der AT-Angestellten - je nach Höhe des ruhegeldfähigen Bruttoeinkommens - um 4,86 % bis 5,35 %. In dem für den Kläger maßgebenden Bereich stiegen die Bruttoeinkommen um etwa 1,2 %. Diese negative Einkommensentwicklung hat der Kläger in der Verhandlung vom 13.02.1998 nicht mehr bestritten. Damit unterschreitet zwar die festgesetzte Anpassungsrate den Kaufkraftverlust (5,9 %). Sie liegt jedoch über der Nettoeinkommensentwicklung des für die vorliegende Altersversorgung typischen Teils der Belegschaft der Beklagten.

5. Die Begrenzung der Anpassung auf den prozentualen Anstieg der Nettoeinkommen führt dazu, daß bei der Ermittlung des Nettoverdienstes der aktiven Arbeitnehmer die Abgabenbelastung (pauschal mit 30 %) vorweg abgezogen wird, wohin gegen die an die Nettoverdienststeigerung gekoppelte Anhebung der Versorgungsbezüge noch der Abgabenbelastung unterliegt. Das BAG (Urt. v. 14.02.1989 - 3 AZR 313/87 - a. a. O.) meint, daß die Belastung weil geringfügig, vernachlässigt werden dürfe (krit. Höfer/Reiners/Wüst, a. a. O., § 16 Rz. 3480). Die Kammer braucht auf diese Problematik nicht weiter einzugehen. Die Anpassung von 2 % liegt über dem Anstieg des Bruttoeinkommens der AT-Angestellten (1,2 %). Die Abgabenbelastung", vom Kläger für seine Person auch nicht konkretisiert, ändert also nichts an dem Befund, daß er durch die Anpassung netto" nicht weniger erhalten hat als die aktiven Mitarbeiter im Prüfungszeitraum.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.

Die Kammer hat der Streitsache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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