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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.07.2003
Aktenzeichen: 11 Sa 183/03
Rechtsgebiete: BGB, EFZG, MTV-Metall NRW vom 24.08.2001/11.09.2001


Vorschriften:

BGB § 294
BGB § 297
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 615 Satz 1
EFZG § 5
MTV-Metall NRW vom 24.08.2001/11.09.2001 § 9 Nr. 1 Abs. 6
1. Der Arbeitgeber kann das Angebot des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung (§ 294 BGB) nicht mit der Maßgabe zurückweisen, dieser müsse erst eine "Arbeitsfähigkeitsbescheinigung" vorlegen. Hierfür bedürfte es einer besonderen Rechtsgrundlage (so schon LAG Berlin 10.05.2001 - 10 Sa 2695/00 - LAGE § 626 BGB Nr. 135; LAG Frankfurt/M. 04.12.1994 - 7 Sa 956/84 - ArbuR 1985, 291 nur L), wie z. B. § 9 Nr. 1 Abs. 6 MTV Metall NRW vom 24.08.2001/01.09.2001.

2. § 9 Nr. 1 Abs. 6 MTV-Metall gibt dem Arbeitgeber nicht die Befugnis, durch Ausübung seines Weisungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB (seit dem 01.01.2003: § 106 Satz 1 GewO), sich das Ende der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers ausschließlich durch eine Bescheinigung der Krankenkasse nachweisen zu lassen.

3. § 9 Nr. 1 Abs. 6 MTV-Metall enthält keine Einschränkung hinsichtlich des Kreises von Ärzten, von denen sich der Arbeitnehmer die Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit bescheinigen lassen darf. Deshalb kann der Arbeitnehmer auch eine Bescheinigung des ihn behandelnden Arztes vorlegen.

4. Hinsichtlich des Beweiswerts einer ärztlichen "Arbeitsfähigkeitsbescheinigung" und seiner Erschütterung gelten die vom Bundesarbeitsgericht zur ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entwickelten Grundsätze (vgl. z. B. BAG 19.02.1979 - 5 AZR 83/96 - EzA § 3 EFZG Nr. 2 entsprechend (vgl. schon Hess. LAG 30.01.1995 - 11 Sa 480/93 - LAGE § 7 BurlG Abgeltung Nr. 6).


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 11 Sa 183/03

Verkündet am: 17.07.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 12.06.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Bollweg und den ehrenamtlichen Richter Sobott

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 10.12.2002 - 6 Ca 5531/01 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.688,89 € brutto abzüglich gezahlter 3.201,66 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.504,32 € brutto seit dem 01.01.2002 und aus jeweils zusätzlich 2.423,43 € brutto seit dem 01.02., 01.03, 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.09., 01.10. und 01.11.2002 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage, soweit der Kläger sie nicht zurückgenommen hat, abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Berufung des Klägers wird insgesamt zurückgewiesen.

IV. Die Kosten sowohl der ersten als auch der zweiten Instanz tragen die Beklagte zu 3/5 und der Kläger zu 2/5.

V. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird keine Revision zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, der anerkannter schwerbehinderter Mensch ist, ist seit dem 08.02.1984 bei der Beklagten, einem Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie, welches etwa 20 Arbeitnehmer beschäftigt und Grundkörper herstellt, zuletzt als Gruppenleiter gegen eine monatliche Vergütung in Höhe von zurzeit 2.423,43 € brutto (bis 31.12.2001: DM 4.739,82 brutto) beschäftigt. Die Vergütung für einen Monat wird von der Beklagten spätestens am zehnten Arbeitstag (so der Kläger) oder am achten Arbeitstag (so die Beklagte) des Folgemonats abgerechnet und gezahlt. Der Kläger ist seit 1987 Mitglied und seit 1998 Vorsitzender des Betriebsrats. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme u. a. der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 24.08.2001/11.09.2001 (künftig: MTV-Metall) Anwendung.

Mit Schreiben vom 26.03.2001 bat die Beklagte den Betriebsrat um Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers aus krankheitsbedingten Gründen. Nach Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat begehrte die Beklagte mit einem beim Arbeitsgericht Wuppertal am 03.04.2001 eingereichten Antrag die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung. Dieses Verlangen wies das Arbeitsgericht Wuppertal durch Beschluss vom 12.06.2001 - 7 BV 32/01 - zurück. Hiergegen legte die Beklagte form- und fristgerecht Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein. Im Anhörungstermin vom 23.10.2001 - 8 TaBV 45/01 - erklärte der am Beschlussverfahren beteiligte Kläger, er verpflichte sich, was er im übrigen auch in der Vergangenheit getan habe, die Beklagte in bestimmten Abständen über seinen Gesundheitszustand zu informieren und bei Bedarf ein ärztliches Attest beizubringen, aus dem sich eine Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit ergebe. Daraufhin nahm die Beklagte ihre Beschwerde zurück.

Vom 04.07.2001 an war der Kläger aufgrund einer psychosomatischen Erkrankung durchgehend arbeitsunfähig. Am 09.11.2001 befürwortete die den Kläger behandelnde Ärztin, Frau B. S., Fachärztin für Psychatrie-Psychotherapie, in S. eine stufenweise Wiedereingliederung des Klägers in das Erwerbsleben. Der von ihr erstellte Wiedereingliederungsplan sah eine Tätigkeit des Klägers als Gruppenleiter in der Zeit vom 26.11. bis 02.12.2001 zu zwei Stunden, in der Zeit vom 03.12. bis 09.12.2001 zu drei Stunden, in der Zeit vom 10.12. bis 16.12.2001 zu vier Stunden und in der Zeit vom 17.12. bis 23.12.2001 zu sechs Stunden vor. Als absehbaren Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit des Klägers gab Frau S. den 24.12.2001 an.

Der Kläger erklärte am 12.11.2001 sein Einverständnis mit diesem Wiedereingliederungsplan. Die Beklagte nahm zu dem Plan mit Schreiben vom 19.11.2001 Stellung. Danach hielt sie eine Tätigkeit des Klägers als Gruppenleiter im Rahmen der Wiedereingliederung für nicht möglich. Sie gab stattdessen an, der Kläger könne im Rahmen der Wiedereingliederung nur im produzierenden Bereich eingebunden werden und zwar für eine Arbeit, bei der auch eine kurzfristige Tätigkeit Sinn mache. Das sei, um die Belastung des Klägers so gering wie möglich zu halten, der Bereich "Senken und Nieten". Wegen des näheren Inhalts des Schreibens der Beklagten vom 19.11.2001 wird auf dieses ausdrücklich Bezug genommen.

Am 20.11.2001 legte der Kläger der Beklagten ein von Frau S. ausgestelltes Schreiben vom gleichen Tag vor, wonach er voraussichtlich zum 14.12.2001 wieder arbeitsfähig sei. Am 04.12.2001 schrieb die Beklagte an den Kläger u. a. folgendes:

"Sie haben uns mitteilen lassen, dass Sie ab dem 14.12.2001 wieder arbeitsfähig sind. Dies ist ein Freitag. Ab dem 17.12.2001 haben Sie einen Urlaubsantrag eingereicht.

Uns allen ist klar, dass Sie den 14.12.2001 wieder arbeiten wollen, um dann anschließend Anspruch auf Urlaub zu haben. Das ist selbstverständlich Ihr gutes Recht, aber Sie werden auch verstehen, dass wir aus der Fürsorgeverantwortung des Arbeitgebers eine Arbeitsleistung von Ihnen nur zulassen können, wenn wir auch wirklich sicher sind, dass Sie den Anforderungen des Arbeitsplatzes gewachsen sind. Noch vor wenigen Tagen haben wir von Ihnen ein Wiedereingliederungsprogramm mitgeteilt bekommen, das vorsah, dass Sie zunächst zwei Stunden täglich arbeiten. Nunmehr wollen Sie nahezu vollschichtig tätig werden, dies ohne jedwede Wiedereingliederung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir im Hinblick hierauf auch nach Ihrer rund eineinhalbjährigen Erkrankung Zweifel haben, ob Sie tatsächlich arbeitsfähig sind. Wir fordern Sie deshalb auf, bei Arbeitsantritt am 14.12.2001 ein amtsärztliches Attest mitzubringen, das ausweist, dass Sie wirklich ab dem 14.12.2001 wieder arbeitsfähig sind.

..."

Am 13.12.2001 stellte sich der Kläger wieder bei Frau S. vor. Diese füllte noch am gleichen Tag das Formular "Ärztliche Bescheinigung und Auszahlschein für Kranken-, Übergangs-, Verletzten- sowie Versorgungskrankengeld" aus. In der Rubrik "weiter arbeitsunfähig" kreuzte sie "Nein" an und gab zugleich in diesem Formular als letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit den 13.12.2001 an.

Am 14.12.2001 erschien der Kläger zum Arbeitsbeginn gegen 06.00 Uhr morgens im Betrieb der Beklagten, um seine Tätigkeit wieder aufzunehmen. Zugleich legte er der Beklagten nochmals die ärztliche Bescheinigung vom 20.11.2001 und außerdem das von Frau S. am 13.12.2001 erstellte Formular vor. Die Beklagte verweigerte die Annahme der Arbeitsleistung des Klägers damit, dass sie entgegen ihrem in ihrem Schreiben vom 04.12.2001 geäußerten Verlangen von ihm keine amtsärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsfähigkeit erlangt habe.

Mit seiner beim Arbeitsgericht Wuppertal am 20.12.2001 eingereichten und der Beklagten am 09.01.2002 zugestellten Klage hat der Kläger, soweit hier von Interesse, zunächst seine Arbeitsvergütung für die Zeit vom 14. bis 31.12.2001 in Höhe von 2.615,28 DM brutto (seit 01.01.2002: 1.337,17 € brutto) nebst einem 50 %-igen Urlaubsgeld für drei Urlaubstage (24. und 31.12.2001 je ein halber Tag, 27. und 28.12.2001 je ein ganzer Tag) gemäß § 14 Nr. 1 b MTV-Metall in Höhe von 326,91 DM brutto (seit 01.01.2002: 167,15 € brutto), insgesamt also 2.942,19 DM brutto (seit 01.01.2002: 1.504,32 € brutto) sowie die Vergütung für die Monate Januar, Februar und März 2002 in Höhe von jeweils 2.423,43 € brutto verlangt. Mit seinem der Beklagten am 25.07.2002 zugestellten Schriftsatz hat der Kläger seine Vergütung auch für die Monate April bis Juni 2002 und sein seit dem 14.12.2001 rückständiges Arbeitsentgelt mit insgesamt 16.044,90 € brutto angegeben. Schließlich hat der Kläger noch mit einem der Beklagten am 03.12.2002 zugestellten Schriftsatz die Klage um die Vergütung für die Monate Juli bis November 2002 erweitert und den bis dahin seit dem 14.12.2001 aufgelaufenen Rückstand mit insgesamt 28.162,05 € brutto angegeben.

Der Kläger hat im Wesentlichen geltend gemacht:

Die Beklagte schulde ihm aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges die Zahlung der verlangten Vergütung. Er sei nämlich seit dem 14.12.2001 wieder in der Lage gewesen, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Im Zeitraum von Januar bis November 2002 habe er 2.316,60 € vom Sozialamt Remscheid und im November 2002 ein Nettoarbeitsentgelt von der Beklagten in Höhe von 2.700,- € erhalten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.162,05 € brutto abzüglich gezahlter 5.016,60 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.504,32 € seit dem 01.01.2002 und aus jeweils zusätzlichen 2.423,43 € seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht:

Aufgrund der Tatsache, dass die zunächst ärztlicherseits befürwortete schrittweise Wiedereingliederung nicht durchgeführt worden sei, habe sie zu Recht die Arbeitsfähigkeit des Klägers ab dem 14.12.2001 bezweifeln können. Auch der vom Gericht bestellte Sachverständige, Herr Dr. med. I., habe in seinem Gutachten vom 12.10.2002 nicht zweifelsfrei die Arbeitsfähigkeit des Klägers ab 14.12.2001 feststellen können, zumal der Kläger- unstreitig - eine Einsichtnahme in die Unterlagen seiner damals ihn behandelnden Ärztin verweigert habe. Sie habe zu Recht die Annahme der Arbeitsleistung des Klägers am 14.12.2001 verweigert. Sie habe im Hinblick auf die plötzlich, wohl auch im Hinblick auf den drohenden Verfall des Urlaubs des Klägers für das Jahr 2000, eingetretene Arbeitsfähigkeit und mithin auch an der Bescheinigung der ihn behandelnden Psychotherapeutin Zweifel haben dürfen. Es wäre deshalb Sache des Klägers gewesen nachzuweisen, dass er tatsächlich arbeitsfähig gewesen sei. Im Übrigen seien die Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate Januar bis März 2002 sowie für die Monate Juli und August 2002 im Hinblick auf die Regelung in § 19 Abs. 2 MTV-Metall verfallen.

Nach Einholung eines von dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Herrn Dr. I., am 12.10.2002 erstellten Gutachtens hat das Arbeitsgericht der Klage in Höhe von 25.738,62 € brutto abzüglich gezahlter 4.806,- € netto nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Der Vergütungsanspruch des Klägers sei für die Zeit vom 14.12.2001 bis 30.06.2002 sowie für die Monate August bis November 2002 unter Berücksichtigung des Leistungen des Sozialamtes für diesen Zeitraum in Höhe von 4.806,-- € gemäß § 615 Satz 1 BGB gerechtfertigt. Der Kläger habe am 14.12.2001 seine vertraglich geschuldeten Dienste persönlich der Beklagten angeboten. Indem diese ihn nach Hause geschickt habe, habe sie deutlich gemacht, dass sie auch in Zukunft nicht bereit sei, seine Dienste anzunehmen. Soweit sie behauptet habe, der Kläger sei am 14.12.2001 und später arbeitsunfähig erkrankt und damit außerstande gewesen, die geschuldete Leistung zu bewirken (§ 297 BGB), sei sie, obwohl sie die Beweislast getragen habe, dass der Kläger zur Arbeitsleistung außerstande sei, beweisfällig geblieben. Das psychiatrische Gutachten vom 12.10.2002 gehe nämlich davon aus, dass der Kläger "mit großer Wahrscheinlichkeit bereits seit dem 14.12.2001 in der Lage ist, die seinem Arbeitgeber geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen". Der Gutachter komme für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend gerade auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger ihm die Einsicht in die Unterlagen der ihn im Jahre 2001 behandelnden Ärztin verweigert habe, zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit großer Wahrscheinlichkeit schon im Dezember 2001 in der Lage gewesen sei, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Im zugesprochenen Umfang seien die Vergütungsansprüche des Klägers auch nicht nach § 19 Abs. 2 MTV-Metall verfallen. Der Kläger habe für die Monate Januar bis März 2002 bereits in seiner Klageschrift die Vergütungsansprüche für diese Monate rechtzeitig geltend gemacht. Für August 2002 habe er seinen Entgeltanspruch rechtzeitig mit der der Beklagten am 03.12.2002 zugestellten Klageerweiterung geltend gemacht, da nach dem MTV-Metall der Entgeltanspruch für August 2002 bis zum achten Arbeitstag des September 2002 abgerechnet und zu bezahlen gewesen sei. Dagegen sei die Klage bezüglich der Arbeitsvergütung für Juli 2002 abzuweisen gewesen, da der Kläger diesen Anspruch gemäß dem MTV-Metall bis spätestens zum achten Arbeitstag im November 2002 hätte schriftlich geltend machen müssen, die erstmalige Geltendmachung der der Beklagten am 03.12.2002 zugestellten Klageerweiterung somit verspätet gewesen sei.

Gegen das ihnen am 28.01.2003 zugestellte Urteil haben beide Parteien mit einem beim Landesarbeitsgericht am 19.02.2003 (Beklagte) bzw. am 26.02.2003 (Kläger) eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Beklagte hat ihre Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.04.2003 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingereichten Schriftsatz begründet. Der Kläger hat seine Berufung mit einem bei Gericht am 28.03.2003 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte hat unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend gemacht:

Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass sie die Beweislast für die fehlende Arbeitsfähigkeit des Klägers über den 13.12.2001 hinaus trage. In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Widerlegung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung müsse im umgekehrten Fall, sofern der Arbeitgeber eine dem Arbeitnehmer attestierte Arbeitsfähigkeitsbescheinigung widerlege, dieser den Beweis seiner Arbeitsfähigkeit erbringen. Dies sei dem Kläger im Streitfall nicht gelungen. Zum einen sei dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen, dass der Kläger ab dem genannten Datum arbeitsfähig gewesen sei. Dies habe der Gutachter lediglich neun Monate danach bei seiner Untersuchung für wahrscheinlich gehalten. Die damals seitens der Beklagten an der "Gesundschreibung" des Klägers gehegten Zweifel seien auch berechtigt gewesen. Indem Frau S. am 20.11.2001 die weitere Arbeitsunfähigkeit des Klägers entgegen ihrer früheren Angabe (24.12.2001) im Wiedereingliederungsplan für den 13.12.2001 attestiert habe, habe sie - die Beklagte - davon ausgehen müssen, dass der Gesundheitszustand des Klägers nicht einmal die avisierte Wiedereingliederung zuließe. Ihre Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Klägers würden um so berechtigter erscheinen, als mit Vorlage der "Gesundschreibung" zum 14.12.2001 (Freitag) ein Urlaubsantrag ab dem 17.12.2001 (Montag) verbunden gewesen sei. Selbst wenn der Kläger objektiv ab 14.12.2001 arbeitsfähig gewesen sein sollte, treffe ihn an der dann eingetretenen Situation ein Mitverschulden. Entsprechend ihrem Schreiben vom 04.12.2001 hätte der Kläger spätestens an diesem Tag eine amtsärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsfähigkeit vorlegen müssen. Ihr in dem vorgenannten Schreiben geäußertes Verlangen werde auch durch § 9 Ziffer 1 MTV-Metall gestützt, wonach der Arbeitnehmer das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf Verlangen des Arbeitgeber durch Bescheinigung des Arztes oder der Krankenkasse nachzuweisen habe. Aufgrund der Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigungen hätte der Kläger folglich die Bescheinigung eines anderen Arztes vorlegen müssen. Da die Maschinen, an denen der Kläger auch als Gruppenleiter arbeiten müsse, zumindest ein gewisses Gefährdungspotential hätten, hätte es ihr nicht egal sein können, ob der Kläger nun ab dem 14.12.2001 arbeitsfähig gewesen sei oder nicht, zumal bereits in der Vergangenheit ein anderer psychisch erkrankter Arbeitnehmer eine Wiedereingliederungsmaßnahme wegen einer Gefährdung durch Maschinen mit rotierenden Teilen hätte abbrechen müssen. Auf das Gehalt für September 2002 habe sie - unstreitig - unter dem 26.11.2002 einen Betrag von 816,95 € brutto und für Oktober 2002 2.448,89 € brutto sowie unter dem 04.12.2002 für November 2002 3.783,89 € brutto gezahlt. Die Vergütungsansprüche für Januar bis März 2002 hätte der Kläger, um die Verfallfrist des § 19 Ziffer 2 lit. b MTV-Metall zu wahren, erst nach ihrer Fälligkeit geltend machen dürfen.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 10.12.2002 - 6 Ca 5531/01 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger, der seine Klage im Hinblick auf die von der Beklagten am 26.11.2002 und 04.12.2002 gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 7.049,73 € brutto in dieser Höhe im Termin vom 12.06.2003 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat, beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.112,32 € brutto abzüglich gezahlter 3.201,66 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.504,32 € seit dem 01.01.2002 und aus jeweils zusätzlichen 2.423,43 € seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2002 zu zahlen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es seine Klage zugesprochen hat, und führt unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens zu seiner eigenen Berufung ergänzend aus:

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei seine Arbeitsvergütung für Juli 2002 nicht nach § 19 MTV-Metall verfallen. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass es sich bei den in Rede stehenden Vergütungsansprüchen um fortlaufend wiederkehrende Entgeltansprüche gleicher Höhe handele. Die Beklagte habe deshalb nicht davon ausgehen dürfen, dass er, nachdem er seinen Anspruch auf Verzugslohn einmal schriftlich geltend gemacht habe, diesen für die Monate mit fortdauerndem Annahmeverzug nicht verlangen werde. Insoweit sei anerkannt, dass für wiederkehrende Ansprüche die einmalige Geltendmachung ausreiche.

Hinsichtlich des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung der Beklagten, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist nur teilweise begründet.

I. Der Kläger kann von der Beklagten lediglich 18.521,74 € brutto als Arbeitsentgelt für den Zeitraum vom 14.12.2001 bis zum 30.06.2002 und vom 01.08.2002 bis zum 30.11.2002 gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 615 Satz 1 BGB abzüglich 3.201,66 € netto verlangen.

1. Da § 615 Satz 1 BGB dem Arbeitnehmer trotz fehlender Arbeitsleistung "die vereinbarte Vergütung" sichern, ihm also lediglich den originären Vergütungsanspruch des § 611 Abs. 1 BGB aufrecht erhalten will (BAG 28.04.1993 -4 AZR 329/92 - EzA § 611 BGB Croupier Nr. 2; BAG 05.09.2002 - 8 AZR 702/01 - EzA § 615 BGB Nr. 109), ist erste Voraussetzung für einen auf diese Norm gestützten Zahlungsanspruch ein bestehendes Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten (vgl. auch BVerfG 20.01.1990 - 1 BvR 42/82 - DB 1990, 1042). Hiervon ist im Streitfall auszugehen, nachdem die Beklagte aufgrund fehlender Zustimmung zu ihrer ursprünglich beabsichtigten außerordentlichen Kündigung und deren unterbliebener gerichtlicher Ersetzung keine Kündigung gegenüber dem Kläger ausgesprochen hat.

2. Auch die zweite Voraussetzung für den auf § 615 Satz 1 BGB gestützten Vergütungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 14.12.2001 bis zum 30.06.2002 und vom 01.08.2002 bis zum 30.11.2002, nämlich der Annahmeverzug der Beklagten in diesem Zeitraum, ist erfüllt.

a) Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs richten sich auch für das Arbeitsverhältnis nach den §§ 293 ff. BGB. Danach muss der Schuldner in der Regel die geschuldete Leistung tatsächlich (§ 294 BGB) oder wörtlich (§ 295 Satz 1 BGB) anbieten. Ist allerdings für die vom Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, bedarf es ausnahmsweise überhaupt keines Angebots, wenn der Gläubiger die Handlung nicht rechtzeitig vornimmt (§ 296 Satz 1 BGB).

b) Im Streitfall hat der Kläger am 14.12.2001 seine Arbeitskraft tatsächlich gemäß § 294 BGB angeboten. Für die Zeit nach Zugang des Schreibens der Beklagten vom 28.10.2002, mit dem sie den Kläger von der Arbeit freigestellt hat, bedurfte es im Hinblick auf die Regelung in § 296 Satz 1 BGB keines Angebots des Klägers. Denn die in dieser Vorschrift angesprochene, nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers ist darin zu sehen, dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und ihm eine Betätigung zuzuweisen (vgl. z. B. BAG 24.11.1994 - 2 AZR 179/94 - EzA § 615 BGB Nr. 83). Dem ist die Beklagte nach ihrem Schreiben vom 28.10.2002 nicht nachgekommen.

3. Allerdings kommt der Gläubiger nach § 297 BGB nicht in Annahmeverzug, wenn der Schuldner zurzeit des Angebots oder im Falle des § 296 BGB zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außer Stande ist, die Leistung zu bewirken. Darlegungs- und beweispflichtig für die fehlende Leistungsmöglichkeit des Schuldners ist der Gläubiger (vgl. nur MünchKomm BGB/Thode, 4. Aufl. 2001, § 297 Rz. 4; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., Stand: Juli 1990, § 297 Rz. 7 jeweils m. w. N.). Im Streitfall hat die Beklagte nicht den Beweis erbracht, dass der Kläger infolge fortdauernder Arbeitsunfähigkeit über den 13.12.2001 hinaus die von ihm geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen konnte.

a) Dies folgt zunächst aus dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten des Herrn Dr. med. I., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12.10.2002. Danach kommt Herr Dr. I. zu dem Ergebnis, dass bei fehlenden Hinweisen auf eine zwischenzeitlich eingetretene Neuerkrankung und angesichts fehlender relevanter psychopathologischer Untersuchungsbefunde davon auszugehen sei, dass mit großer Wahrscheinlichkeit seit dem 14.12.2001 bei Herrn L. eine durchgehende Arbeitsfähigkeit bestehe und er demnach seitdem in der Lage gewesen sei, die der Beklagten geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass dieses Gutachten auf einer Untersuchung des Herrn Dr. I. am 20.09.2002, also etwas mehr als neun Monate nach der von Frau S. dem Kläger attestierten Arbeitsfähigkeit ab dem 14.12.2001 beruht und der Kläger die Zustimmung zur Anforderung von Unterlagen der ihn behandelnden Ärztin verweigert hat, steht damit doch fest, dass die Beklagte aufgrund dieses Gutachtens jedenfalls nicht den Beweis für eine weiter andauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers über den 13.12.2001 hinaus erbracht hat.

b) Die Beklagte kann sich für die fehlende Arbeitsfähigkeit des Klägers ab dem 14.12.2001 auch nicht darauf berufen, der Kläger habe bei seinem Erscheinen am Arbeitsplatz an diesem Tag nicht das von ihm mit Schreiben vom 04.12.2001 verlangte amtsärztliche Attest vorgelegt mit dem Nachweis, dass er wirklich ab dem 14.12.2001 wieder arbeitsfähig sei.

aa) Eine derartige "Gesundschreibung" ist weder entgeltfortzahlungsrechtlich noch sonst sozialrechtlich vorgesehen. Eine entsprechende Bescheinigung ist auch ärztlicherseits nicht ohne weiteres üblich und für den Arbeitnehmer leicht zu erhalten. Im Grundsatz ist dabei davon auszugehen, dass eine Arbeitsunfähigkeitsperiode befristet bescheinigt wird und mit dem letzten Tag endet, der auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als solcher angegeben ist. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände steht dann fest, dass am Folgetag der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist. Der Arbeitgeber darf dann das Arbeitskraftangebot eines leistungsbereiten Arbeitnehmers nicht mit der Maßgabe zurückweisen, dieser müsse eine "Gesundschreibung" beibringen. Hierzu bedürfte es vielmehr einer besonderen Rechtsgrundlage (LAG Berlin 10.05.2001 -10 Sa 2695/00 -LAGE § 5 EFZG Nr. 4; LAG Frankfurt/M. 04.12.1984 - 7 Sa 956/84 - ArbuR 1985, 291 nur L.). Diese liegt jedenfalls nicht ohne weiteres in dem pauschalen Hinweis auf eine arbeitgeberseitige "Fürsorgepflicht", deren Inhalt ohnehin unbestimmt und deren Reichweite ausfüllungsbedürftig ist. Der Arbeitgeber kann nicht selbst bestimmen, wann er die geschuldete Arbeitsleistung annehmen und zur Entgeltzahlung verpflichtet sein soll. Maßgeblich ist vielmehr allein der Umstand der objektiven Leistungsfähigkeit (BAG 29.10.1998 - 2 AZR 666/97 - EzA § 615 BGB Nr. 91; LAG Berlin 10.05.2001 - 10 Sa 2695/00 - a. a. O.).

bb) Eine besondere Rechtsgrundlage für die Vorlage einer "Gesundschreibung" nach einer längeren Arbeitsunfähigkeitsperiode enthält allerdings § 9 Nr. 1 Abs. 6 MTV-Metall. Danach ist das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf Verlangen des Arbeitgebers durch Bescheinigung des Arztes oder der Krankenkasse nachzuweisen. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten davon ausgeht, dass mit einem "amtsärztlichen Attest" eine Bescheinigung der Krankenkasse gemeint ist, konnte der Kläger dem Verlangen der Beklagten vom 04.12.2001 auch durch die Vorlage der Bescheinigung seiner behandelnden Ärztin, Frau S., vom 13.12.2001 nachkommen. Zum einen gibt § 9 Nr. 1 Abs. 6 MTV-Metall dem Arbeitgeber nicht die Befugnis, durch Ausübung seines Weisungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB (seit dem 01.01.2003: § 106 Satz 1 GewO), sich das Ende der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ausschließlich durch eine Bescheinigung der Krankenkasse nachweisen zu lassen. Zum anderen enthält der Wortlaut des § 9 Nr. 1 Abs. 6 MTV-Metall keine Einschränkung hinsichtlich des Kreises von Ärzten, von denen sich der Arbeitnehmer die Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit bescheinigen lassen darf (vgl. in diesem Zusammenhang auch BAG 07.11.2002 - 2 AZR 475/01 - EzA § 130 BGB 2002 Nr. 1).

c) Mit der Bescheinigung seiner behandelnden Ärztin, Frau S., vom 13.12.2001 über das Ende seiner Arbeitsunfähigkeit an diesem Tag hat der Kläger den ihm nach § 7 Nr. 1 Abs. 6 MTV-Metall obliegenden Nachweis der Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit erbracht. Denn der Beweiswert einer im Rahmen des § 9 Nr. 1 Abs. 6 MTV-Metall zu erbringenden ärztlichen Arbeitsfähigkeitsbescheinigung steht demjenigen einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG gleich.

aa) Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung (z. B. BAG 01.10.1997 - 5 AZR 726/99 - EzA § 5 EFZG Nr. 5; BAG 26.02.2003 - 5 AZR 112/02 - EzA § 5 EFZG Nr. 7; vgl. auch BGH 16.10.2001 - VI ZR 408/00 - NZA 2002, 40, 41) und Schrifttum (z. B. ErfK/Dörner, 3. Aufl. 2003, § 5 EFZG Rz. 33; Schmidt, EFZG, 4. Aufl., § 5 Rz. 118; Vogelsang, Entgeltfortzahlung, 2003, Rz. 352) kommt einer ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Rahmen eines Entgeltfortzahlungsprozesses ein hoher Beweiswert zu. Dieser Beweiswert wird aus der Lebenserfahrung hergeleitet (BAG 26.02.2003 - 5 AZR 112/02 - a. a. O.; früher schon BAG 11.08.1976 - 5 AZR 422/75 - EzA § 3 LohnFG Nr. 3). Damit wird letztlich zur Erklärung des von der h. M. angenommenen hohen Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises zurückgegriffen (LAG Berlin 12.06.1978 - 9 Sa 9/78 - EzA § 1 LohnFG Nr. 54; MünchArbR/Boecken, 2. Aufl. 2000 § 85 Rz. 49; Hanau/Kramer DB 1995, 94, 98; Schmidt, EFZG, § 5 Rz. 85). Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises hat der Arbeitgeber, der eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gegen sich gelten lassen will, Umstände darzulegen und im Bestreitensfall auch zu beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers Anlass geben (BAG 21.03.1996 - 2 AZR 543/95 - EzA § 123 BGB Nr. 42; BAG 19.02.1997 - 5 AZR 83/96 - EzA § 3 EFZG Nr. 2; Boecken, NZA 1999, 673, 679; Hanau/ Kramer, DB 1995, 94, 97). Erst wenn dem Arbeitgeber dies gelungen ist, muss der Arbeitnehmer versuchen, den Beweis seiner Arbeitsunfähigkeit auf andere Weise zu führen.

bb) Auch für eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsfähigkeit kann nach der Lebenserfahrung für den Normalfall angenommen werden, dass der Arbeitnehmer bei dem die Bescheinigung ausstellenden Arzt war, von diesem untersucht wurde und dieser anhand des subjektiven Empfindens des Arbeitnehmers und/oder objektiv nicht festgestellter Befunde tatsächlich arbeitsfähig ist (vgl. auch Hess. LAG 30.01.1995 - 11 Sa 480/93 - LAGE § 7 BUrlG Abgeltung Nr. 6). Die vom Kläger vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 13.12.2001 genügt den Anforderungen einer so zu erstellenden ärztlichen Bescheinigung. Sie besagt nämlich, dass er nach den Feststellungen von der behandelnden Ärztin, Frau S., ab dem 14.12.2001 nicht mehr arbeitsunfähig war, er also die von ihm geschuldete Arbeitsleistung als Gruppenleiter - diese war Frau S. ausweislich ihres Wiedereingliederungsplans vom 09.11.2001 bekannt - wieder erbringen konnte.

cc) Die Beklagte hat auch keine Umstände dargelegt, die zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der Arbeitsfähigkeitsbescheinigung von Frau S. Anlass geben. Zum einen ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn es zu der von Frau S. unter dem 09.11.2001 befürworteten, nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen Kläger und Beklagter möglichen (vgl. BAG 29.01.1992-5 AZR 37/91 - EzA § 74 SGB V Nr. 1) Wiedereingliederung nach § 74 SGB V weiterhin von der Arbeitsunfähigkeit des Klägers auszugehen gewesen wäre (vgl. BAG 29.01.1992 - 5 AZR 37/91 - a. a. O.; BAG 28.07.1999, EzA § 74 SGB V Nr. 3; Vossen in HzA, Gruppe 2 (Stand: 1/2001), Rz. 89 m. w. N.). Zum anderen begründet auch der Umstand, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers gerade zu dem Zeitpunkt eingetreten sein soll, zudem der Kläger drei Tage später noch Urlaub für das Jahr 2000 nehmen wollte, der am 31.12.2000 gemäß § 11 Ziffer 1 Abs. 3 MTV-Metall verfallen wäre, begründen keine Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Klägers ab dem 14.12.2001. Auch nach langwieriger Erkrankung tritt - im günstigen Falle - schließlich wieder Arbeitsfähigkeit ein. Um Zweifel an der entsprechenden Bescheinigung des Arztes zu begründen, hätte die Beklagte tatsächliche Umstände vortragen müssen, aus denen man auf die fortdauernde Erkrankung hätte schließen können (Hess. LAG 30.01.1995 - 11 Sa 480/93 - a. a. O.). Dies hat sie jedoch unterlassen. Im Übrigen hat Herr Dr. I. in seinem Gutachten vom 12.10.2002 die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit des Klägers am 14.12.2001 mit "großer Wahrscheinlichkeit" bestätigt.

4. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Vergütungsanspruch nach § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 615 Satz 1 BGB für die Zeit von Januar bis März 2002 und für November 2002 nicht wegen Versäumung der in § 19 Ziff. 2 lit. b MTV-Metall normierten Ausschlussfrist erloschen (vgl. zu dieser Rechtsfolge BAG 11.07.1990 - 5 AZR 609/89 - EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 84; BAG 26.09.1990 - 5 AZR 218/90 - EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 87).

a) Nach § 19 Nr. 2 lit. b MTV-Metall waren die streitgegenständlichen Entgeltansprüche des Klägers innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht worden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert waren, diese Frist einzuhalten (vgl. § 19 Nr. 4 MTV-Metall). Damit hängt der Verfall der von dem Kläger geltend gemachten Entgeltansprüche im Wesentlichen vom Zeitpunkt des Eintritts ihrer Fälligkeit ab.

b) Grundsätzlich werden Arbeitsentgeltansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges ebenso fällig, wie wenn die Dienste tatsächlich geleistet worden wären (z. B. BAG 13.02.2003 - 8 AZR 236/02 - EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 162). Nach den betrieblichen Gepflogenheiten wird die Monatsvergütung der Arbeitnehmer der Beklagten frühestens am achten Arbeitstag des Folgemonats fällig. Allerdings können die Entgeltansprüche auch schon vor ihrer Fälligkeit zur Wahrung einer Ausschlussfrist geltend gemacht werden. Denn deren Warnfunktion ist auch dann genügt, wenn der Gläubiger seinen Anspruch vorzeitig geltend macht (BAG 26.09.2001 - 5 AZR 699/00 - EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 44; BAG 13.02.2003 - 8 AZR 236/02 - a. a. O.). Insofern hat der Kläger durch die Zustellung seiner Klageschrift am 09.01.2002, in der er bereits die erst künftig fällig werdenden Vergütungsansprüche für Januar bis März 2002 aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges durch eine Klage auf künftige Leistung (§ 259 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) geltend gemacht hatte, gewahrt. Entsprechendes gilt für die Vergütung für November 2002, die der Kläger mit der der Beklagten am 03.12.2002 zugestellten Klageerweiterung und damit ebenfalls vor dem Fälligkeitstermin (8. oder 10. Arbeitstag im Dezember 2002) geltend gemacht hat.

5. Dem Kläger stand auf der Basis eines Bruttomonatsentgelts von 2.423,43 € ursprünglich für die Zeit vom 14.12.2001 bis zum 30.06.2002 und für den Zeitraum vom 01.08.2002 bis zum 30.11.2002 ein Vergütungsanspruch nach § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 615 Satz 1 BGB in Höhe von 25.571,47 € brutto (1.337,17 € für 14.12. - 31.12.2001; 7.270,29 € für Januar - März 2002; 7.270,29 € für April - Juni 2002 sowie 9.693,72 € für August - November 2002) zu. Dieser Anspruch ist durch die seitens der Beklagten im November und Dezember 2002 erfolgten Zahlungen über insgesamt 7.049,73 € brutto, die erstinstanzlich nicht berücksichtigt worden sind, gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Demnach steht dem Kläger für die Zeiträume vom 14.12.2001 bis zum 30.06.2002 und vom 01.08.2002 bis zum 30.11.2002 ein Vergütungsanspruch gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 615 Satz 1 BGB über 18.521,74 € brutto zu. Hiervon abzuziehen sind allerdings 3.201,66 € netto von der Stadt Remscheid ausweislich ihres Schreibens vom 28.10.2002 gezahlter Sozialleistungen infolge Anspruchsübergangs nach § 115 Abs. 1 SGB X.

II. Des Weiteren kann der Kläger von der Beklagten gemäß § 14 Nr. 1 lit. b MTV-Metall ein der Höhe nach unstreitiges 50 %-iges Urlaubsgeld für drei Urlaubstage im Dezember 2001 über 167,15 € brutto verlangen. Dem steht nicht etwa eine über den 13.12.2001 hinaus fortbestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers entgegen.

1. Aus § 11 Nr. 1 Abs. 3 MTV-Metall, wonach der Urlaubsanspruch, falls der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden konnte, zwölf Monate nach Ablauf des Zeitraums gemäß § 11 Nr. 1 Abs. 2 MTV-Metall erlischt, folgt, dass der Urlaubsanspruch erfüllbar sein muss, d. h. durch Freistellung von der Arbeitspflicht erteilt werden kann. Dies entspricht der Erfüllbarkeit des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach § 1 BUrlG (vgl. z. B. BAG 16.03.1999 - 9 AZR 428/98 - EzA § 7 BUrlG Nr. 107). Demnach kann kein Erfüllungserfolg eintreten, wenn infolge der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers keine Arbeitspflicht bestanden hat (z. B. BAG 21.01.1997 - 9 AZR 791/95 - EzA § 7 BUrlG Nr. 104).

2. Zwar trägt nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. z. B. BAG 15.03.1995 - 7 AZR 643/94 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 124) der Kläger als Gläubiger des Urlaubsanspruchs die Darlegungs- und Beweislast für dessen Erfüllbarkeit, d. h. er muss im Streitfall auch seine Arbeitsfähigkeit für die betreffenden Urlaubstage darlegen und beweisen. Dies ist dem Kläger aber, wie sich aus den Ausführungen zu seinem Entgeltanspruch nach § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 615 Satz 1 BGB für die Zeit ab dem 14.12.2001 ergibt, aufgrund der ärztlichen Bescheinigung von Frau S. vom 13.12.2001 und des Sachverständigengutachtens von Herrn Dr. med. I. vom 12.10.2002 gelungen.

III. Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F., § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F., § 614 Satz 2 BGB.

B.

Die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Zu Recht hat die Vorinstanz angenommen, dass der dem Kläger an sich gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 615 Satz 1 BGB für Juli 2002 zustehende Vergütungsanspruch infolge Versäumung der in § 19 Nr. 2 lit. b MTV-Metall geregelten Verfallfrist erloschen ist.

I. Der Vergütungsanspruch für Juli 2002 ist nach der bereits erwähnten betrieblichen Regelung am achten Arbeitstag im August 2002 fällig geworden, so dass die dreimonatige Verfallfrist des § 19 Nr. 2 lit. b MTV-Metall an einem Tag in der ersten Novemberhälfte 2002 ablief. Geltend gemacht hat der Kläger diesen Anspruch erst mit Zustellung der Klageerweiterung vom 29.11.2002 am 03.12.2002, also nach Ablauf der dreimonatigen tariflichen Verfallfrist.

II. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung war er auch gehalten, für jeden Monat ab Fälligkeitstermin die dreimonatige Verfallfrist des § 19 Nr. 2 lit. b MTV-Metall zu beachten. Die einmalige Geltendmachung im Hinblick darauf, dass es sich bei der regelmäßigen Arbeitsvergütung um einen wiederkehrenden Anspruch handelt, hat jedenfalls in § 19 MTV-Metall keinen Niederschlag gefunden.

C.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG.

Das Gericht hat der Rechtssache, soweit die Beklagte mit ihrer Berufung unterlegen ist, grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb für sie die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Soweit der Kläger mit seiner Berufung unterlegen ist, kommt der Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung zu noch sind die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision ersichtlich. Insoweit bestand für die Zulassung der Revision zugunsten des Klägers an das Bundesarbeitsgericht kein gesetzlicher Grund (vgl. § 72 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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