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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: 11 Sa 1939/07
Rechtsgebiete: AGG, BGB
Vorschriften:
AGG § 15 Abs. 2 Satz 1 | |
AGG § 15 Abs. 4 Satz 1 | |
BGB § 164 Abs. 1 | |
BGB § 164 Abs. 3 | |
BGB § 242 |
2. Dieser Anspruch kann zur Wahrung der zweimonatigen Ausschlussfrist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG nur gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber selbst oder einem von ihm bevollmächtigten Vertreter (§ 164 Abs. 1 BGB i. V. m. § 164 Abs. 3 BGB) geltend gemacht werden.
3. Der Berufung auf den Ablauf der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG kann im Einzelfall das Treu- und Glauben-Gebot (§ 242 BGB) entgegenstehen.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 14. Februar 2008
In dem Rechtsstreit
hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 14.02.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Prof. Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Böhm und die ehrenamtliche Richterin Bargenda
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.09.2007 - 7 Ca 1969/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Die Klägerin begehrt eine Entschädigungszahlung wegen Nichteinstellung aufgrund ihrer Behinderung.
Die am 13.03.1966 geborene ledige Klägerin ist ausweislich des vom Versorgungsamt Wuppertal am 03.12.1997 ausgestellten Ausweises schwerbehindert mit einem GdB von 80 %. Sie hat aufgrund eines schweren Verkehrsunfalls ihren rechten Arm verloren.
Die Klägerin schloss an der Bergischen Universität in Wuppertal ein Magisterstudium in Germanistik, Wirtschaftswissenschaften und Philosophie ab. Anschließend arbeitete sie u. a. als freie PR-Beraterin, Journalistin sowie als Referentin und Teamleiterin in einem Unternehmen der Kreditversicherungswirtschaft. Von 1996 bis zum 31.12.2003 war sie als PR-Referentin und stellvertretende Leiterin Kommunikation bei der q. AG in Q. tätig.
In dem von diesem Unternehmen am 31.12.2003 der Klägerin erteilten Zeugnis heißt es u. a. auf Seite 2 ohne Hervorhebung:
"...
In diesem Zusammenhang ist es uns ein besonderes Anliegen, mit Frau C. Zustimmung darauf hinzuweisen, dass sie auch nach einem sehr schweren Verkehrsunfall, bei dem sie ihren rechten Arm verlor, ebenso leistungs- und ergebnisstark agierte wie vorher. Sie nahm nur die minimale Genesungszeit in Anspruch, um sich ihrem Aufgabengebiet wieder mit der gewohnten Energie zu widmen. Dafür zollen wir Frau C. unseren besonderen, hohen Respekt.
..."
Bei der Beklagten zu 1), der Muttergesellschaft der Beklagten zu 2), handelt es sich um einen Hersteller von Aufzügen, Fahrtreppen, Fahrsteigen, Treppen-und Plattformliften sowie Fluggastbrücken. Sie hat über 30 000 Mitarbeiter. Unternehmensgegenstand der Beklagten zu 2) sind vor allem Vertrieb sowie Serviceleistungen. Sie hat nur fünf Mitarbeiter.
Unter dem 30.11.2006 erschien eine Stellenausschreibung. Diese lautet auszugsweise:
"Die U. L. B. Holding GmbH, F., ist die Führungsgesellschaft der Business Unit B.. Sie ist ein Tochterunternehmen der U. L. F. AG, die mit über 34.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von 3,8 Mrd. Euro einer der führenden Hersteller von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen, Treppen und Plattformliften sowie Fluggastbrücken ist. U. L. F. ist in mehr als 60 Ländern und an über 800 Standorten weltweit vertreten. Unser Name steht für höchste Qualität und zuverlässige Produkte.
U. L. B. Holding ist weltweit zuständig für Produktion, Vertrieb und Service von Treppen- und Plattformliften sowie Home Elevators. Sie ist in 11 Ländern mit eigenen Gesellschaften vertreten. Insgesamt beschäftigt die Business Unit B. ca. 750 Mitarbeiter in 13 Unternehmen und konnte im Geschäftsjahr 2004/2005 einen Umsatz von 134 Mio. Euro realisieren.
Für unsere Business Unit B. in F. suchen wir ab sofort eine/n Manager Communication and Marketing
Ihre Aufgaben: ..."
Unter dem 15.12.2006 bewarb sich die Klägerin auf die ausgeschriebene Stelle. Die Bewerbung richtete sie an die in der Stellenausschreibung angegebene Mitarbeiterin H. der Beklagten zu 1). Die Klägerin wies in ihrem Bewerbungsschreiben und in ihrem Lebenslauf nicht auf ihre Behinderung hin. Ob das erwähnte Zeugnis vom 31.12.2003 der Bewerbung beilag, ist zwischen den Parteien streitig. Ob bei der Beklagten zu 2) eine Schwerbehindertenvertretung besteht, ist zwischen den Parteien ebenfalls streitig. Die bestehende Konzernschwerbehindertenvertretung ist jedenfalls beim Einstellungsverfahren nicht beteiligt worden. Die Beklagten hatten keinen gesonderten Kontakt mit der Agentur für Arbeit wegen der Besetzung der Stelle, um die sich die Klägerin bewarb. Ob die Beklagten zu 1) im Rahmen des Bewerbungsverfahrens routinemäßig die Onlinejobbörse der Agentur für Arbeit kontaktierte, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 03.01.2007 teilte die Beklagte zu 1) der Klägerin mit, dass ihr Qualifikationsprofil nicht mit den Anforderungen übereinstimme. Ein Vorstellungsgespräch fand nicht statt.
Mit einem an die Beklagte zu 1) gerichteten Schreiben vom 07.02.2007 machten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend. Unter dem 01.03.2007 teilte die Beklagte zu 1) den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass die Bewerbungsunterlagen ihrer Mandantin keinen Anhaltspunkt für eine Schwerbehinderung enthielten. Des Weiteren wies sie darauf hin, dass es sich um eine Bewerbung der Klägerin um die Position bei ihrer Tochtergesellschaft, der Beklagten zu 2), handele.
Mit ihrer beim Arbeitsgericht Düsseldorf am 21.03.2007 eingereichten Klage hat die Klägerin zunächst einen Entschädigungsanspruch, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, gegen die Beklagte zu 1) geltend gemacht. Im Anschluss an den Hinweis der Beklagten zu 1) in ihrem Schriftsatz vom 03.05.2007 auf ihre fehlende Passivlegitimation hat die Klägerin mit einem am 04.05.2007 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ihre Klage gegen die Beklagte zu 2), der dieser Schriftsatz am 14.05.2007 zugestellt worden ist, erweitert.
Die Klägerin hat im Wesentlichen geltend gemacht:
Ihr stünde eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu, da sie wegen ihrer Behinderung benachteiligt worden sei. Die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Beklagten zu 1) habe zur Wahrung der in § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG normierten zweimonatigen Ausschlussfrist genügt, da die Beklagte zu 2) das Auswahlverfahren auf die Beklagte zu 1) übertragen habe. Dies ergebe sich aus der Stellenausschreibung und dem Ablehnungsschreiben. Die Beklagte zu 1) sei alleinige Ansprechpartnerin gewesen. Dies müsse dann auch für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen geltend. Zumindest sei es treuwidrig, wenn sich die Beklagte zu 2) auf die Verfristung berufe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
Die Beklagten haben beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) hat im Wesentlichen geltend gemacht:
Sie sei nicht passivlegitimiert. Es habe sich um eine von der Beklagten zu 2) ausgeschriebene Stelle gehandelt. Sie habe die Auswahlentscheidung nicht getroffen. Vielmehr habe sie nur der Beklagten zu 2) - unstreitig - Kapazitäten in der Personalabteilung zur Verfügung gestellt.
Die Beklagte zu 2) hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Behinderung der Klägerin habe sich aus der Bewerbung nicht ohne weiteres ergeben. Sie habe das Anforderungsprofil nicht erfüllt. Der Entschädigungsanspruch sei ihr gegenüber nicht rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG geltend gemacht worden.
Das Arbeitsgericht hat durch sein am 18.09.2007 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Beim Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG sei allein der (potentielle) Arbeitgeber Anspruchsgegner. Dies ergebe die Auslegung dieser Norm. Zwar sei deren Wortlaut nicht eindeutig, da der Anspruchsgegner nicht genannt sei. Für dieses Auslegungsergebnis spreche aber die Entstehungsgeschichte sowie die systematische und teleologische Auslegung der Norm. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 sei jedenfalls deshalb unbegründet, weil ein möglicher Entschädigungsanspruch der Klägerin nach § 15 Abs. 4 AGG verfallen sei. Die Klägerin habe ihren vermeintlichen Entschädigungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 2) erst durch die dieser am 14.05.2007 zugestellte Klageerweiterung geltend gemacht. Spätestens habe die zweimonatige Ausschlussfrist am 05.03.2007 zu laufen begonnen, da die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an diesem Tag laut Eingangsstempel das Schreiben der Beklagten zu 1) vom 01.03.2007 erhalten hätten, in dem diese darauf hingewiesen habe, dass es sich um ein Bewerbungsverfahren der Beklagten zu 2) gehandelt habe. Das Schreiben der Klägerin vom 07.02.2007 an die Beklagte zu 1) könne die Klägerin nicht für eine rechtzeitige Geltendmachung ihres Entschädigungsanspruchs gegenüber der Beklagten zu 2) heranziehen. Hinsichtlich eines Anspruchs gegen die Beklagte zu 2) sei das Schreiben nicht hinreichend bestimmt genug gewesen. Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, die Beklagte zu 2) handele treuwidrig, wenn sie die Beklagte zu 1) im Bewerbungsverfahren einschalte und dann Schreiben an diese nicht gelten lasse.
Gegen das ihr am 17.10.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem bei Gericht am 12.11.2007 eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem hier am 17.12.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:
Für die Wahrung von Entschädigungsansprüchen gemäß § 15 Abs. 2 AGG sei es ausreichend gewesen, dass die schriftliche Geltendmachung gegenüber der Beklagten zu 1) erfolgt sei, da diese aus Sicht eines objektiven Empfängers für die Beklagte zu 2) gehandelt bzw. nach außen für diese in Erscheinung getreten sei. Die Beklagte zu 1) sei entsprechend empfangsbevollmächtigt gewesen. Ein Mangel an Bestimmtheit ergebe sich für die Geltendmachung entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht daraus, dass die Geltendmachung an die Beklagte zu 1) gerichtet gewesen sei. Es sei treuwidrig, wenn sich die Beklagte zu 2) auf das Erfordernis einer an sie unmittelbar gerichteten Geltendmachung berufe, obgleich sie die Beklagte zu 1) als Ansprechpartnerin in dem Bewerbungsverfahren als Empfangsbevollmächtigte habe agieren lassen.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.09.2007 - 7 Ca 1969/07 - aufzuheben;
2. die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und führen unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend aus:
Die Berufungsschrift vom 09.11.2007 richte sich ausschließlich gegen die U. L. F. AG als Beklagte zu 1). Lediglich in der Berufungsbegründungsschrift erwähne die Klägerin auch die Beklagte zu 2) als Partei. Davon abgesehen sei die Beklagte zu 1) überhaupt nicht passiv legitimiert. Aus der Stellenausschreibung vom 30.11.2006 habe sich vollkommen zweifelsfrei entnehmen lassen, dass die zu vergebende Stelle bei der Beklagten zu 2) angesiedelt gewesen sei. Deren Berufung auf die Verfallfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG sei nicht treuwidrig. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs gegenüber der Beklagten zu 1) anwaltlich vertreten gewesen sei. Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei mit Schreiben vom 01.03.2007 nochmals verdeutlicht worden, dass es sich um eine Bewerbung für ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) gehandelt habe, ohne dass daraufhin eine rechtzeitige Geltendmachung gegenüber der Beklagten zu 2) i. S. von § 15 Abs. 4 AGG erfolgt sei.
Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A.
Auch wenn in der Berufungsschrift als Berufungsbeklagte nur der im Klagerubrum an erster Stelle stehende Streitgenosse angeführt ist, ergibt die Auslegung, dass die Berufung sich auch gegen die Beklagte zu 2) richtet.
I. Mängel der Parteibezeichnung in Rechtsmittelschriften sind unbeachtlich, wenn sie in Anbetracht der jeweiligen Umstände keinen vernünftigen Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers oder des Rechtsmittelbeklagten offen lassen (BGH 19.09.2002 - V ZB 31/02 - NJW-RR 2003, 132, 133; BGH 11.07.2003 - V ZR 233/01 - NJW 2003, 3203, 3204). Maßgeblich für die Auslegung der Rechtsmittelschrift sind alle dem Rechtsmittelgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist (BGH 19.09.2002 - V ZB 31/02 - a. a. O.) zugänglichen Umstände, neben der Rechtsmittelschrift selbst auch die dieser gemäß § 519 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG beizufügende Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils oder weiter vorhandene Unterlagen (BGH 11.07.2003 - V ZR 233/01 - a. a. O.).
II. Der Berufungsschrift der Klägerin lag eine Ausfertigung des mit der Berufung angegriffenen erstinstanzlichen Urteils bei. Hierauf hat die Klägerin in ihrer Berufungsschrift (Seite 2) ausdrücklich hingewiesen. Da im Rubrum des angefochtenen Urteils beide Beklagten aufgeführt sind, ist im Wege der Auslegung der Berufungsschrift davon auszugehen, dass sich die Berufung der Klägerin gegen beide Beklagten richtet.
B.
Die Berufung der Klägerin, gegen deren Zulässigkeit ansonsten keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet.
I. Zunächst hat die Vorinstanz zu Recht die Klage als zulässig angesehen.
1. Die Klage ist bestimmt genug i. S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Höhe der von ihr begehrten Geldzahlung in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Ein derartiger Klageantrag ist zulässig, wenn die Bestimmung des Betrags von einer gerichtlichen Schätzung oder von einem billigen Ermessen des Gerichts abhängig ist (BAG 22.04.2004 - 8 AZR 620/02 - EzA § 204 BGB 2002 Nr. 1). Die Klägerin muss dann jedoch die Tatsachen, die das Gericht für die Schätzung heranziehen soll, benennen und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angeben (BAG 15.02.2005 - 9 AZR 635/03 -NZA 2005, 870, 871 m. w. N.).
2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Klägerin hat die Umstände ihrer Bewerbung und von deren Ablehnung dargelegt, also die Tatsachen, aus denen sie einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 i. V. m. §§ 1, 2, 3 AGG festgelegte Benachteiligungsverbot herleitet.
II. Die Klage ist jedoch gegen beide Beklagten unbegründet.
1. Zunächst hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) der von ihr geltend gemachte Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG deshalb nicht zusteht, weil die Beklagte zu 1) gar nicht Schuldnerin dieses Anspruchs ist.
2. Beim Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG ist, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, allein der (potentielle) Arbeitgeber Anspruchsgegner (Adomeit/Mohr, AGG, § 15 Rz. 3, 35; Däubler/Berzbach/Deinert, AGG, § 15 Rz. 87; Meinel/Heyn/Herms, AGG, § 15 Rz. 31; Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl. 2008, § 15 AGG Rz. 6; vgl. auch Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, 2. Aufl. 2008, § 15 Rz. 31). Dies hat die Vorinstanz zu Recht aus der Entstehungsgeschichte sowie der systematischen und teleologischen Auslegung der Norm hergeleitet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ausdrücklich auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seite 8 und 9 seines Urteils, denen sich die erkennende Kammer ausdrücklich anschließt, verwiesen. Die Klägerin selbst hat hiergegen in ihrer Berufungsbegründung keine neuen Argumente vorgebracht. Sie ist nicht einmal auf die Argumentation der Vorinstanz eingegangen.
III. Die Klage ist aber auch, soweit sie gegen die Beklagte zu 2) gerichtet ist, unbegründet. Mit dem Arbeitsgericht geht die erkennende Kammer davon aus, dass ein etwa zu Gunsten der Klägerin entstandener Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG jedenfalls wegen Versäumung der in § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG normierten Ausschlussfrist erloschen ist.
1. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG ist der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend zu machen, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Letzterer Fall ist vorliegend nicht gegeben, so dass ausschließlich die zweimonatige Ausschlussfrist zur Anwendung kommt. Diese hat die Klägerin nicht eingehalten.
a) Nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG beginnt die zweimonatige Ausschlussfrist im Falle einer Bewerbung mit dem Zugang der Ablehnung, im Streitfall also mit Zugang des Schreibens der Beklagten zu 1) vom 03.01.2007. Unterstellt, dieses Schreiben sei spätestens zwei Tage nach seiner Absendung, also am 05.01.2007 bei der Klägerin eingegangen, endete die zweimonatige Ausschlussfrist am 05.03.2007.
b) Zwar hat die Klägerin mit Schreiben vom 07.02.2007, also innerhalb der zweimonatigen Ausschlussfrist, ihren Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG schriftlich geltend gemacht. Dies geschah jedoch gegenüber der Personalabteilung der Beklagten zu 1) und damit gerade nicht gegenüber der Schuldnerin des Anspruchs aus § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG. Dies wäre aber notwendig gewesen. Eine Ausschlussfrist greift in die Substanz eines Anspruchs ein, weil dieser nach Ablauf der Ausschlussfrist erlischt und die dann entstehende Rechtslage einem Erfüllungstatbestand gleichkommt (BAG 26.09.1990 - 5 AZR 218/90 - EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 87; vgl. auch BAG 11.07.1990 - 5 AZR 609/89 - DB 1990, 2329; BAG 10.01.2007 - 5 AZR 665/06 - NZA 2007, 679, 680). Da durch die schriftliche Geltendmachung das Erlöschen des Anspruchs verhindert werden soll, kann sich die Geltendmachung nur unmittelbar gegen den Schuldner des Anspruchs richten. Dem genügt das Schreiben der Klägerin vom 07.02.2007 nicht. Es richtet sich allein an die Beklagte zu 1), die die Klägerin ausweislich des Inhalts dieses Schreibens ausschließlich als Schuldnerin des von ihr geltend gemachten Entschädigungsanspruchs gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG ansah. Die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG durch das an die Beklagte zu 1) gerichtete Schreiben der Klägerin vom 07.02.2007 kann auch nicht der Beklagten zu 2) gemäß § 164 Abs. 1 BGB i. V. m. § 164 Abs. 3 BGB analog zugerechnet werden.
aa) Bei der Geltendmachung i. S. von § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG handelt es sich um eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung, da es bei ihr um eine auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärung, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten (BAG 11.10.2000 - 5 AZR 313/99 - EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 134), geht. Auf derartige einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlungen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Rechtsgeschäfte entsprechend ihrer Eigenart analog anzuwenden (BAG 11.10.2000 - 5 AZR 313/99 - a. a. O.).
bb) Der analogen Anwendung von § 164 Abs. 1 BGB i. V. m. § 164 Abs. 3 BGB steht im Streitfall bereits entgegen, dass dem an die Beklagte zu 1) gerichteten Schreiben der Klägerin vom 07.02.2007 gerade nicht zu entnehmen ist, dass sie die Beklagte zu 2) als wahre Schuldnerin des von ihr geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ansah und deshalb der Zugang dieses Schreibens bei der Beklagten zu 1) für die Beklagte zu 2) im Hinblick auf die Wahrung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG wirken sollte. Ein Vertreterhandeln der Beklagten zu 1) für die Beklagte zu 2) in der Empfangnahme des vorgenannten Schreibens schied deshalb auch aus Sicht der Klägerin von vornherein aus.
cc) Ein derartiges Vertreterhandeln der Beklagten zu 1) wäre im Übrigen im Hinblick auf die Empfangnahme des Schreibens der Klägerin vom 07.02.2007 bezogen auf die Wahrung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG nur in Betracht gekommen, wenn die Beklagte zu 1) mit Vollmacht der Beklagten zu 2) für diese - die Beklagte zu 2) war die potentielle Arbeitgeberin der Klägerin -bei erfolgreicher Bewerbung der Klägerin mit ihr den Arbeitsvertrag hätte abschließen sollen. Hierfür liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor.
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) der Berufung der Beklagten zu 2) auf die Versäumung der in § 15 Abs. 4 Satz 1 geregelten Ausschlussfrist nicht entgegen.
a) Die Anwendung des Treu- und Glaubens-Gebots auf tarifvertragliche Ausschlussfristen - für gesetzliche Ausschlussfristen kann nichts anderes gelten - ist in Rechtsprechung (vgl. nur BAG 12.12.2000 - 9 AZR 1/00 - EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 135; BAG 20.02.2001 - 9 AZR 46/00 - EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 139) und Literatur (vgl. z. B. Wiedemann/Wank, TVG, 7. Aufl. 2007, § 4 Rz. 784 ff.) grundsätzlich anerkannt. Allerdings können die Rechtswirkungen des Ablaufs von Ausschlussfristen nur ausnahmsweise durch die Anwendung von § 242 BGB verhindert werden (vgl. BAG 18.06.1980 - 4 AZR 463/78 - AP Nr. 68 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; BAG 16.08.1983 - 3 AZR 206/82 - AP Nr. 131 zu § 1 TVG Auslegung). Denn diese Fristen haben den Zweck, binnen kurzer Fristen den endgültigen Rechtsfrieden herbeizuführen (vgl. BAG 26.05.1981 - 3 AZR 269/78 - AP Nr. 71 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; vgl. auch BAG 07.02.1995 - 3 AZR 483/94 - EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 112; BAG 11.10.2000 - 5 AZR 313/99 - a. a. O.).
b) Eine gegen Treu und Glauben verstoßende und damit gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist dann dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit des Arbeitnehmers hinsichtlich der nach dem maßgeblichen Tarifvertrag erforderlichen Geltendmachung des Anspruchs bzw. der Einhaltung der Verfallfrist durch ein Verhalten des Arbeitgebers veranlasst worden ist. Der Arbeitgeber muss also den Arbeitnehmer von der Geltendmachung des Anspruchs bzw. der Einhaltung der Verfallfrist abgehalten haben. Das wird angenommen, wenn der Arbeitgeber durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Arbeitnehmer die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht hat bzw. an objektiven Maßstäben gemessen den Eindruck erweckt hat, der Arbeitnehmer könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist erfüllt werde (vgl. BAG 11.01.1995 - 10 AZR 5/94 - n. v.; BAG 20.02.2001 - 9 AZR 46/00 -EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 139). Für eine gesetzliche Ausschlussfrist, wie die in § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG, kann nichts anderes gelten.
c) Ein Sachverhalt, aus dem man ableiten könnte, die Beklagte zu 2) habe - gegebenenfalls durch die Beklagte zu 1) - die Klägerin von der rechtzeitigen Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG abgehalten, ist vorliegend nicht gegeben.
aa) In der am 30.11.2006 erschienenen Stellenausschreibung, die bereits in der Überschrift den Namen der Beklagten zu 2) angibt, weist die Beklagte zu 1) als Urheberin dieser Stellenausschreibung deutlich darauf hin, dass die potentielle Arbeitgeberin der Klägerin die Beklagte zu 2) sei. Diese wird zu Beginn des Textes der Stellenausschreibung unter Wiederholung ihres Namens näher vorgestellt. So wird u. a. auch darauf hingewiesen, dass es sich bei ihr um ein Tochterunternehmen der Beklagten zu 1) handele. Nachdem auch zu Beginn des zweiten Absatzes der Stellenausschreibung auf die Beklagte zu 2) hingewiesen worden ist und nach diesem Absatz die Beklagte zu 1), die sich im ersten Absatz der Stellenausschreibung als Muttergesellschaft der Beklagten zu 2) vorgestellt hat, angibt, "Für unsere Business Unit B. in F. suchen wir ab sofort ein/n...", war für jeden unbefangenen Leser der Stellenausschreibung deutlich genug, dass mit der Beklagten zu 2), nicht aber mit der Beklagten zu 1) bei erfolgreicher Bewerbung ein Arbeitsvertrag geschlossen werden sollte. Damit kann der Beklagten zu 2) keinesfalls der Vorwurf gemacht werden, sie habe in treuwidriger Weise die Klägerin von der rechtzeitigen Geltendmachung ihres -der Klägerin - Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG vor Ablauf der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG abgehalten.
bb) Aber selbst wenn man einmal zu Gunsten der Klägerin davon ausgehen würde, in der am 30.11.2006 erschienenen Stellenausschreibung sei nicht deutlich hervorgegangen, wer als Arbeitgeberin im Falle einer erfolgreichen Bewerbung in Betracht kommen solle, kann der Beklagten zu 2) kein Verstoß gegen den Treu- und Glauben-Grundsatz des § 242 BGB im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Geltendmachung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG vorgeworfen werden. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass jedenfalls mit Zugang des Schreibens der Beklagten zu 1) vom 01.03.2007 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin kurz darauf von einem treuwidrigen Verhalten der Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG keine Rede mehr sein könne. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten insofern unverzüglich, zumindest vorsorglich, den streitbefangenen Entschädigungsanspruch der Klägerin noch schriftlich gegenüber der Beklagten zu 2) geltend machen können. Dies haben sie jedoch unterlassen. Die erstmalige schriftliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gegenüber der Beklagten zu 2) ist am 14.05.2007 erfolgt und damit nach Ablauf weiterer zwei Monate, gerechnet ab Zugang des Schriftsatzes der Beklagten zu 1) vom 01.03.2007 bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.
Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
Ende der Entscheidung
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