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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: 11 Sa 2085/07
Rechtsgebiete: BG-AT


Vorschriften:

BG-AT vom 25.11.1961
1. Die Auslegung der Vergütungsgruppe IV a BG-AT Fallgruppe 2 ergibt, dass die Protokollnotiz Nr. 4 b eine eigenständige tarifliche Regelung darstellt.

2. Mit den vertieften Fachkenntnissen i. S. der Protokollnotiz Nr. 4 b verlangen die Tarifvertragsparteien eine zusätzliche Qualifikation des Angestellten, die mit der Bewährung in der ausgeübten Tätigkeit nicht gleichzusetzen ist und durch diese auch nicht nachgewiesen wird.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.09.2007 - 8 Ca 1497/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der 52 Jahre alte Kläger ist seit dem 01.04.1991 als Programmierer bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 13.02.1991 heißt es unter anderem:

"§ 1

Einstellung

Herr T. wird ab 01.04.1991 auf unbestimmte Zeit als Verwaltungsangestellter (Organisations-Programmierer) eingestellt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Berufsgenossenschafts-Angestelltentarifvertrag vom 25.11.1961 (BG-AT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.

...

§ 3

Vergütung

Die Vergütung richtet sich nach der Vergütungsgruppe IV b BG-AT.

..."

Der Kläger wird aktuell als Anwendungsprogrammierer im Bereich "Mitgliedschafts- und Beitragswesen" eingesetzt. Bis zum 31.08.2006 zahlte die Beklagte ihm ein monatliches Bruttoentgelt von 3.107,01 € (Grundvergütung 2.383,15 €, Ortszuschlag von 609,26 € und Zulage von 114,60 €), und zwar auf Basis einer Eingruppierung in Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 der Anlage 1a, Teil II B.III. zum BG-AT. Bitten des Klägers, nach absolvierter Bewährungszeit von vier Jahren in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 2 BG-AT hochgruppiert zu werden, hatte die Beklagte bereits in den Jahren 1999, 2000 und 2003 (vgl. interne Schreiben vom 20.09.1999 und 28.01.2000, Schreiben an Kläger vom 16.03.2000) abschlägig beschieden, und zwar unter Hinweis auf nach der Tarifsystematik erforderliche, beim Kläger aber fehlende "vertiefte Fachkenntnisse". In internen Organigrammen der Beklagten vom 01.04.2003 und vom 31.03.2007 wurde der Kläger auf einer nach Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 2 BG-AT bewerteten Stelle geführt, allerdings unter Nennung der von der Beklagten für zutreffend gehaltenen Vergütungsgruppe IVb/E9.

Mit Wirkung zum Monat September 2006 leitete die Beklagte die Eingruppierung ihrer Mitarbeiter in solche nach dem TVöD-Bund über. Der Kläger erhielt in diesem Zusammenhang zunächst eine Gehaltsabrechnung für den September 2006, in der als Gehaltsgruppe "E10" aufgeführt war. Mit Schreiben vom 12.09.2006 teilte die Beklagte dem Kläger sodann mit, er sei nach Maßgabe der einschlägigen Überleitungsvorschriften künftig der Entgeltgruppe 9, Entwicklungsstufe 5 zuzuordnen. Der Kläger widersprach dem mit Schreiben vom 27.09.2006, forderte eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe E10 und machte "den Differenzbetrag im Rahmen der tariflichen Ausschlussfrist ausdrücklich" geltend. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 10.10.2006 und 19.01.2007 ab.

Mit seiner beim Arbeitsgericht am 25.05.2007 eingereichten und der Beklagten am 31.05.2007 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass ihm Vergütung nach der Entgeltgruppe 10, Entwicklungsstufe 5 des TVöD-Bund zu zahlen sei.

Der Kläger hat im Wesentlichen geltend gemacht:

Ihm sei schon unter Geltung des BG-AT über Jahre grundlos eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2 vorenthalten worden. Er habe mehr als 15 Jahre lang ohne nachvollziehbare Beanstandungen seine Arbeitsleistung erbracht, weshalb nicht daran zu zweifeln sei, dass er den Anforderungen gewachsen sei. Mit dem Hinweis der Beklagten auf das Fehlen vertiefter Fachkenntnisse i. S. der Protokollnotiz Nr. 4 sei ohne nähere Konkretisierung nichts anzufangen. Jedenfalls folge aus der tariflichen Überleitungssystematik, dass er nunmehr nach Entgeltgruppe E 10 zu vergüten sei. Diese sei nach Anlage 2 allen Mitarbeitern zugeordnet, die zuletzt nach Vergütungsgruppe IV b BG-AT "mit ausstehendem Aufstieg" nach IV a BG-AT bezahlt worden seien. Da als in Entgeltgruppe 9 zu überführendes Gegenstück nur eine Vergütung nach IV b ohne Aufstieg nach IV a genannt sei, befinde er sich in einem "ausstehenden" Bewährungsaufstieg.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 10, Entwicklungsstufe 5 des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes des Bundes (TVöD-Bund) zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm € 5.547,10 brutto zu zahlen zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus jeweils € 426,70 seit 16.04.2006, 16.05.2006, 16.06.2006, 16.07.2006, 16.08.2006, 16.09.2006, 16.10.2006, 16.11.2006, 16.12.2006, 16.02.2007, 16.01.2007, 16.03.2007 und 16.04.2007.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat im Wesentlichen ausgeführt:

Eine Eingruppierung nach IV a Fallgruppe 2 BG-AT habe nicht erfolgen können, weil hierfür gemäß der Protokollnotizen Nr. 1b), 4b) vertiefte Fachkenntnisse der im Rahmen der Anwendungsprogrammierung behandelten Aufgabenbereiche, der Organisation der Verwaltung oder des Betriebes und der angewendeten Arbeitstechniken erworben worden sein müssten und diese Kenntnisse bei der Tätigkeit anzuwenden seien. Dies habe der Kläger weder dargelegt, noch sei es in seiner Person der Fall. Ein Anspruch auf Eingruppierung in Vergütungsgruppe E10 TVöD ergebe sich auch nicht aus den einschlägigen Überleitungsvorschriften. Der Kläger befinde sich nicht in einem ausstehenden Bewährungsaufstieg.

Das Arbeitsgericht hat durch sein am 13.09.2007 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die als Eingruppierungsfeststellungsklage im öffentlichen Dienst zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger sei bis August 2006 zu Recht nicht in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2 BG-AT eingruppiert worden, weil es ihm an den nach Nr. 1 b, 4 b der Protokollnotizen erforderlichen vertieften Fachkenntnissen mangele. Mit diesen würden die Tarifvertragsparteien eine zusätzliche Qualifikation des Angestellten fordern, die mit der Bewährung in der ausgeübten Tätigkeit nicht gleichzusetzen sei und durch diese auch nicht nachgewiesen werde. Der im Eingruppierungsrechtsstreit darlegungs- und beweispflichtige Kläger habe nicht einmal ansatzweise vorgetragen, über welche Fachkenntnisse er im Hinblick auf seinen Aufgabenbereich "Mitgliedschafts- und Beitragswesen", die Organisation der Verwaltung der Beklagten und die angewendeten Arbeitstechniken, verfüge, wieso es sich dabei um "vertiefte Fachkenntnisse" handele und dass er eben diese Kenntnisse für die anfallenden Arbeiten auch benötige. Der aus Protokollnotiz Nr. 4 b folgenden Darlegungslast entkomme der Kläger auch nicht dadurch, dass er die Anwendbarkeit dieser Bestimmung durch den Hinweis auf das von ihm absolvierte Hochschulstudium in Zweifel ziehe. Auch sei der Kläger nicht deshalb in die Vergütungsgruppe E 10 TVöD überzuleiten, weil er sich am 01.09.2006 in der Vergütungsgruppe IV b BG-AT mit ausstehendem Aufstieg nach IV a befunden habe. Aus dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 1, 2 TVÜ-Bund sei abzuleiten, dass eine Höhergruppierung jedenfalls dann nicht vorzunehmen sei, wenn Anhaltspunkte vorlägen, die "bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten". Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis ergebe sich auch nicht daraus, dass in der Gehaltsabrechnung für September 2006 die Vergütungsgruppe E 10 genannt worden sei. Gehaltsabrechnungen hätten nicht den Zweck, zwischen den Arbeitsvertragsparteien streitige Vergütungs- und Eingruppierungsfragen verbindlich zu klären. Entsprechendes gelte im Hinblick auf die Nennung des Klägers in Organigrammen etc. Schließlich könne der Kläger seinen Anspruch auf Höhergruppierung nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Er hätte darlegen müssen, dass auch die von ihm benannten Anwendungsprogrammiererinnen C., F. und T. nicht über "vertiefte Fachkenntnisse" verfügen würden und die Beklagte ihnen dennoch eine übertarifliche Vergütung zukommen lasse.

Gegen das ihm am 05.11.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem bei Gericht am 27.11.2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem hier am 04.01.2008 eingereichten Schriftsatz begründet.

Der Kläger macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

In der neuen Entgeltgruppe E 10 sollten bereits in Vergütungsgruppe 4 a eingruppierte Arbeitnehmer und solche, denen insoweit die rechtliche Möglichkeit für die Vergütungsgruppe IV a eingeräumt sei, zugeordnet werden. Ohne weitere Prüfung gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass es sich bei der hier strittigen Protokollnotiz um ein Tarifmerkmal, also ein anspruchbegründendes Merkmal handele. Im Hinblick auf die Anspruchsgrundlage Gleichbehandlungsgrundsatz werde ihm etwas auferlegt, was er keinesfalls erbringen könne, nämlich die Darlegung des nicht erfüllten, aus Sicht des Gerichts erforderlichen Qualifikationsmerkmals. Das faktische Vorenthalten der Erfüllung vertiefter Fachkenntnisse über Jahrzehnte hinweg stehe der Verweigerung des Bewährungsaufstiegs nach § 23 a BAT gleich.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 10, Entwicklungsstufe 5 des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes des Bundes (TVöD-Bund) zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm € 5.547,10 brutto zu zahlen zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus jeweils € 426,70 seit 16.04.2006, 16.05.2006, 16.06.2006, 16.07.2006, 16.08.2006, 16.09.2006, 16.10.2006, 16.11.2006, 16.12.2006, 16.02.2007, 16.01.2007, 16.03.2007 und 16.04.2007.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil und macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend:

Der Kläger sei der ihm im Rahmen von Eingruppierungsstreitigkeiten obliegenden Darlegungs- und Beweislast auch in zweiter Instanz nicht nachgekommen. Zu Recht sei er bis zum Zeitpunkt der Überleitung in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2 BG-AT eingruppiert gewesen. Ihm hätten nämlich die nach den Protokollnotizen Nr. 1 b und Nr. 4 b geforderten vertieften Fachkenntnisse gefehlt. Bei diesen gehe es entscheidend darum, dass diese über die schon vorhandenen DV-Kenntnisse des Angestellten hinaus gehen und die den im Rahmen der Anwendungsprogrammierung behandelnden Aufgabenbereiche, die Organisation der Verwaltung oder des Betriebs und die angewendeten Arbeitstechniken, betreffen würden. Auch insoweit sei das Vorbringen des Klägers in zweiter Instanz nicht ausreichend. Zum Zeitpunkt der Überleitung am 01.09.2006 hätte sich der Kläger in der Vergütungsgruppe IV b BG-AT mit seinem ausstehenden Aufstieg nach IV a mit der Folge der Überleitung in die Vergütungsgruppe E 10 TVöD nur befunden, wenn ein Aufstieg bei Fortgeltung des bisherigen Rechts in eine höhere Gruppe angestanden hätte, also absehbar und nur noch eine Frage der Zeit gewesen sei. Davon könne vorliegend nicht ausgegangen werden. Zu Recht habe es die Vorinstanz abgelehnt, aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz die vom Kläger begehrte Höhergruppierung herzuleiten.

Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Zu Recht hat die Vorinstanz die Feststellungsklage des Klägers abgewiesen.

I. Die Feststellungsklage des Klägers ist allerdings gemäß § 256 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zulässig. Bei dem Feststellungsbegehren handelt es sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, bei der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere rechtliche Interesse an der Feststellung unbedenklich zu bejahen ist (vgl. z. B. BAG 20.10.1993 - 4 AZR 47/93 - AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vgl. auch BAG 08.06.2006 - 4 AZR 406/04 - AP Nr. 8 zu § 2 NachwG).

II. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe E 10 gemäß der Anlage 2 TVÜ-Bund i. V. m. § 4 Abs. 1 TVÜ-Bund. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, kann sich der Kläger nicht auf die als Voraussetzung für den Übergang in die Entgeltgruppe E 10 der Anlage 2 TVÜ-Bund genannten Voraussetzungen "IV a nach Aufstieg aus IV b" bzw. "IV b mit ausstehendem Aufstieg nach IV a" berufen, weil es ihm jedenfalls an den nach den Protokollnotizen Nr. 1 b, 4 b erforderlichen vertieften Fachkenntnissen mangelt.

a) Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BG-AT - Stand: 01.07.1993 -, der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung findet, erhält der Angestellte Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist. Die Eingruppierung des Angestellten richtet sich gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BG-AT nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b). Gemäß § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BG-AT ist der Angestellte, der die persönlichen Anforderungen erfüllt (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 5 BG-AT), in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies setzt gemäß § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BG-AT voraus, dass zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen (vgl. zu § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT z. B. BAG 05.11.2003 - 4 AZR 632/02 - AP Nr. 83 zu § 256 ZPO 1977).

b) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der in der von dem Kläger zweitinstanzlich ausschließlich für sich reklamierten Vergütungsgruppe IV a BG-AT geregelten Tätigkeitsmerkmale trägt er selbst. Denn insoweit ist im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig (st. Rspr., z. B. BAG 20.10.1993 - 4 AZR 47/93 - AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Vorzutragen sind all diejenigen Tatsachen, die für eine Schlussfolgerung auf das Vorliegen der beanspruchten Tätigkeitsmerkmale erforderlich sind (vgl. z. B. BAG 20.09.1995 - 4 AZR 413/94 - AP Nr. 250 §§ 22, 23 BAT 1975).

c) Zu Recht hat die Vorinstanz in Anlehnung an das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.1991 - 4 AZR 551/90 - EzBAT §§ 22, 23 BAT B 8 VergGr IV a Nr. 1) zur gleichlautenden Vergütungsgruppe für den Bereich des BAT angenommen, dass der Protokollnotiz Nr. 4 b Tarifcharakter i. S. der Aufstellung eines zusätzlichen Tätigkeitsmerkmals zukommt.

aa) Protokollnotizen normsetzender Parteien haben unterschiedliche Bedeutung. Protokollnotizen von Tarifvertragsparteien können eigenständige tarifliche Regelungen darstellen, können aber auch lediglich den Charakter einer authentischen Interpretation des Tarifvertrages oder eines bloßen Hinweises auf Motive der Vertragsschließenden haben. Welcher rechtliche Status ihnen zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln (BAG 02.10.2007 - 1 AZR 815/06 - juris).

bb) Die Auslegung der Vergütungsgruppe IV a BG-AT Fallgruppe 2 ergibt, dass die Protokollnotiz Nr. 4 b eine eigenständige tarifliche Regelung darstellt. Die Tarifvertragsparteien verweisen im Klammerzusatz zur Vergütungsgruppe IV a BG-AT Fallgruppe 2 auf die Protokollnotiz Nr. 4 und bestimmen dort, dass die Anwendung des Tätigkeitsmerkmals für die in der Protokollnotiz Nr. 1 b genannten Angestellten die in Buchstabe b aufgeführten "vertieften Fachkenntnisse" erfordert. Damit bringen sie zum Ausdruck, dass der Angestellte zusätzlich zu den in Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 2 gestellten Anforderungen die in der Protokollnotiz Nr. 4 b genannten Voraussetzungen erfüllen muss. Diese gehören somit zum Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IV a BG-AT Fallgruppe 2 (vgl. zur Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 2, Protokollnotiz Nr. 4 b BAG 15.05.1991 - 4 AZR 551/90 - EzBAT §§ 22, 23 BAT B 8 VergGr IV a Nr. 1).

cc) Mit den vertieften Fachkenntnissen i. S. der Protokollnotiz Nr. 4 b verlangen die Tarifvertragsparteien eine zusätzliche Qualifikation des Angestellten, die mit der Bewährung in der ausgeübten Tätigkeit nicht gleichzusetzen ist und durch diese auch nicht nachgewiesen wird. Der Angestellte muss sich vielmehr den gestellten Aufgaben während der Bewährungszeit gewachsen gezeigt haben und darüber hinaus die geforderten Fachkenntnisse erworben und angewendet haben. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt dies nicht schon aus einer pflichtgemäßen und interessierten Erfüllung der Arbeitsaufgaben, sondern es bedarf, wie in jedem Eingruppierungsrechtsstreit, eines entsprechenden schlüssigen Sachvortrags (BAG 24.09.1980 - 4 AZR 727/78 - AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 15.05.1991 - 4 AZR 551/90 - a. a. O.).

(1.) Nach dem Wortlaut der Protokollnotiz Nr. 4 b müssen sich die vertieften Fachkenntnisse auf die im Rahmen der Datenverarbeitung-Organisation behandelten Aufgabenbereiche, der Organisation der Verwaltung oder des Betriebes und der angewendeten Arbeitstechniken beziehen. Es muss sich daher einerseits um Fachkenntnisse handeln, die außerhalb der Datenverarbeitung-Organisation liegen. Andererseits bringen die Tarifvertragsparteien, in dem sie "vertiefte" Fachkenntnisse verlangen, zum Ausdruck, dass eine qualitative Steigerung verlangt wird.

(2.) Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger seine Darlegungslast bezüglich des Tarifmerkmals "vertiefte Fachkenntnisse" nicht erfüllt. Er hätte substantiiert darlegen müssen, über welche Fachkenntnisse er im Hinblick auf seinen Aufgabenbereich "Mitgliedschafts- und Beitragswesen", die Organisation der Verwaltung der Beklagten und die angewendeten Arbeitstechniken, verfüge, wieso es sich dabei um "vertiefte Fachkenntnisse" handele und warum er eben diese Kenntnisse für die von ihm zu erbringenden Arbeiten auch benötige. Dieser Darlegungslast ist der Kläger auch zweitinstanzlich nicht nachgekommen. Er hat sich vielmehr vor allem dagegen gewehrt, dass die Protokollnotiz Nr. 4 b und hier die erwähnten "vertieften Fachkenntnisse" ein anspruchsbegründendes Tarifmerkmal darstellen würden. Dieser Auffassung kann aber, wie bereits näher begründet, nicht gefolgt werden. Zu Recht hat die Vorinstanz auch darauf hingewiesen, dass es dem Kläger versagt ist, den hier in Rede stehenden Darlegungsmangel u. a. mit dem Hinweis auf seine berufliche Vita und sein ansonsten einwandfreies Arbeiten auszugleichen.

(3.) Schließlich ist der Vorinstanz auch darin zu folgen, dass der Kläger nicht deshalb in die Entgeltgruppe E 10 gemäß der Anlage 2 TVÜ-Bund übergeleitet werden kann, weil er sich am 01.09.2006 in der Vergütungsgruppe IV b BG-AT mit ausstehendem Aufstieg nach der Vergütungsgruppe IV a BG-AT befand. Dies wäre allenfalls möglich gewesen, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat, wenn der Kläger die in der Protokollnotiz Nr. 4 b beschriebenen vertieften Fachkenntnisse, betrachtet vom 01.09.2006 aus, in Zukunft noch hätte erwerben können. Auch hierfür hätte es aber eines schlüssigen Vortrags des Klägers bedurft. Dieser ist auch in zweiter Instanz nicht erfolgt.

d) Da Streitgegenstand der Klage ausschließlich die richtige tarifliche Eingruppierung des Klägers ist und hierfür allein die Tarifmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe maßgebend sind, spielt es, worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat, für die Entscheidung dieses Rechtsstreits keine Rolle, dass die Gehaltsabrechnung des Klägers für September 2006 die Entgeltgruppe E 10 erwähnt.

2. Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der Entgeltgruppe E 10, Entwicklungsstufe 5 des TVöD-Bund ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

a) Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern gleichzubehandeln, wenn sie sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Es ist ihm verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen, soweit hierfür keine sachlichen Gründe vorliegen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt (st. Rspr., z. B. BAG 12.12.2002 - 8 AZR 37/02 - AP Nr. 96 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG 24.06.2004 - 8 AZR 357/03 - ZTR 2005, 92, 94).

b) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet grundsätzlich auch hinsichtlich der Arbeitsvergütung Anwendung. Zwar hat bei der Festlegung der Vergütung der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies gilt aber nur für individuell vereinbarte Arbeitsentgelte, nicht jedoch dann, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip festlegt, in dem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (BAG 12.12.2002 - 8 AZR 37/02 - a. a. O.; BAG 24.06.2004 - 8 AZR 357/03 - a. a. O.).

c) Im Streitfall geht es ausschließlich um die richtige Einordnung des Klägers in die von ihm begehrte Vergütungsgruppe, nämlich die Entgeltgruppe E 10 gemäß der Anlage 2 TVÜ-Bund i. V. m. § 4 Abs. 1 TVÜ-Bund und damit um Normenvollzug. Hier aber ist, worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat, die Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgeschlossen (vgl. auch BAG 26.11.1998 - 6 AZR 335/07 - NZA 1999, 1108, 1110). Insofern ist es unerheblich, dass die Beklagte die nach dem Kläger eingestellten Anwendungsprogrammiererinnen C., F. und T. nach der Vergütungsgruppe III BG-AT/E 11 TVöD vergütet.

B.

Die Berufung des Klägers ist auch hinsichtlich seines Leistungsbegehrens unbegründet. Da der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 der Anlage 2 TVÜ-Bund i. V. m. § 4 Abs. 1 TVÜ-Bund hat, kann er für den streitbefangenen Zeitraum nicht die Zahlung von 5.547,10 € gemäß § 611 Abs. 1 BGB und demzufolge auch nicht die begehrten Zinsen von monatlich jeweils 426,70 € verlangen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.

Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommen lassen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen (vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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