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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: 11 Sa 2246/07
Rechtsgebiete: GG, BAT, TVÜ-VKA


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1
BAT § 29 Abschnitt B
TVÜ-VKA § 5 Abs. 2
1. Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes braucht bei der Berechnung des Vergleichsentgelts nach § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA lediglich den Ortszuschlag der Stufe 1 des § 29 Abschnitt B Abs. 1 BAT zu berücksichtigen, wenn auf das Arbeitsverhältnis seiner Ehefrau die Richtlinien für Arbeitsverhältnisse in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung finden.

2. Die unterschiedliche Behandlung in § 5 Abs. 2 Satz 1, 2 TVÜ-VKA von Angestellten, deren Partner in ihrem jeweiligen Arbeitsverhältnis i. S. von § 29 Abschnitt B Abs. 5, Abs. 7 BAT ortszuschlagsberechtigt sind und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist und bei denen deshalb der Ortszuschlag der Stufe 2 in der Vergleichsentgeltberechnung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA Berücksichtigung findet, verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 6 Abs. 1 GG.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 Sa 2246/07

Verkündet am 13. März 2008

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 13.03.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Prof. Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Mußmann und den ehrenamtlichen Richter Hartmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 26.11.2007 - 5 Ca 1739/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Der am 06.09.1951 geborene Kläger, der verheiratet ist, ist bei der Beklagten aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 07.05.1979 seit dem 01.07.1979 als Angestellter beschäftigt. Gemäß § 2 dieses Vertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden bzw. ändernden Tarifverträgen. Mit Wirkung vom 01.10.2005 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers unter Berücksichtigung der Vorschriften des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) übergeleitet.

Die Ehefrau des Klägers ist als Angestellte bei der E.-Krankenhaus Düsseldorf-I. GmbH beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis finden die "Allgemeinen Vertragsrichtlinien des Caritas-Verbandes" (AVR) Anwendung.

Mit Schreiben vom 02.04.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie bei der Berechnung des Vergleichsentgelts nach § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA fälschlicherweise den Ortszuschlag der Stufe 2 und nicht denjenigen der Stufe 1 zugrunde gelegt habe. Sie werde deshalb ab der Entgeltzahlung für April 2007 das Vergleichsentgelt um den Differenzbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des für den Kläger am 30.09.2005 maßgebenden Ortszuschlages in Höhe von 106,90 € brutto kürzen. Gleichzeitig werde sie unter Berücksichtigung der tariflichen Ausschlussfrist gemäß § 37 TVöD i. V. m. § 812 BGB den Differenzbetrag ab dem 01.10.2006 zurückfordern und mit der Entgeltzahlung für Mai 2007 verrechnen.

Mit seiner beim Arbeitsgericht Krefeld am 03.08.2007 eingereichten und der Beklagten am 08.08.2008 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, an ihn den Ortszuschlag der Stufe 2 ab dem 01.10.2006 in unveränderter Höhe gemäß § 5 TVÜ-VKA als Entgeltbestandteil zu zahlen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten:

Er habe weiterhin Anspruch auf Zahlung des Ortszuschlages der Stufe 2. Seine Ehefrau sei nicht i. S. des § 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 1 BAT im öffentlichen Dienst tätig. Auch seien die Voraussetzungen des § 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 3 BAT nicht erfüllt.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn den Ortszuschlag der Stufe 2 ab dem 01.10.2006 in unveränderter Höhe gemäß § 5 TVÜ-VKA als Entgeltbestandteil zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen die Ansicht vertreten:

Da die Ehefrau des Klägers nach der Anlage 1 der AVR Anspruch auf den Ortszuschlag der Stufe 2 habe, sei deren Arbeitgeberin als öffentlicher Dienst i. S. des § 29 Abschnitt B Abs. 7 BAT anzusehen. Diese erhalte nach §§ 19 ff. Krankenhausgesetz NRW finanzielle Leistungen des Landes NRW.

Mit seinem am 26.11.2007 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsklage sei unbegründet, da dem Kläger gemäß § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA i. V. m. § 29 Abschnitt B BAT nur ein Anspruch auf Zahlung des Ortszuschlages der Stufe 1 zustehe. Seine Ehefrau habe nämlich ihrerseits Anspruch auf Zahlung eines Ortszuschlages i. S. des § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA, da sie i. S. des § 29 Abschnitt B Abs. 5 und 7 BAT bei einem dem öffentlichen Dienst gleichgestellten Arbeitgeber tätig sei. § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA verstoße entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder den daraus abgeleiteten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Gegen das ihm am 28.11.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem bei Gericht am 24.12.2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem hier am 23.01.2008 eingereichten Schriftsatz begründet.

Der Kläger macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

Die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA sei willkürlich. Es sei kein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten mit ortszuschlagsberechtigten Ehepartnern, die ebenfalls in den TVöD übergeleitet würden und solchen Beschäftigten mit ortszuschlagsberechtigten Ehepartnern, die nicht in den TVöD übergeleitet würden, erkennbar.

Der Kläger beantragt

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Krefeld festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, an ihn den Ortszuschlag Stufe 2 ab dem 01.10.2006 in unveränderter Höhe gemäß § 5 TVÜ-VKA als Entgeltbestandteil zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil und macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend:

Wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 25.10.2007 - 6 AZR 95/07 -ausdrücklich festgestellt habe, sei die unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten mit ortszuschlagsberechtigten Ehepartnern, die in den TVöD übergeleitet würden und solchen Beschäftigten, mit ortszuschlagsberechtigten Ehepartnern, die nicht in den TVöD übergeleitet würden, sachlich gerechtfertigt.

Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird ausdrücklich auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Zu Recht hat die Vorinstanz das Feststellungsbegehren des Klägers abgewiesen.

I. Die Feststellungsklage des Klägers ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, der auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren nach § 495 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG Anwendung findet, zulässig.

1. Rechtsverhältnis i. S. von § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (st. Rspr., z. B. BAG 24.04.2007 - 1 ABR 27/06 - EzA § 256 ZPO 2002 Nr. 8). Die Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken. Sie kann auch einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis betreffen, wie bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang der Leistungspflicht (BAG 02.02.1994 - 5 AZR 273/93 - AP Nr. 4 zu § 273 BGB; BAG 06.06.2007 - 4 AZR 411/06 - juris). Danach ist Gegenstand der Klage des Klägers ein zu der Beklagten bestehendes Rechtsverhältnis. Denn der Kläger will die Höhe des Ortszuschlags festgestellt wissen, die die Beklagte der Berechnung des ihm ab 01.10.2006 gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA zustehenden Vergleichsentgelts zugrunde zu legen hat.

2. Die Feststellungsklage des Klägers ist nach § 256 Abs. 1 ZPO auf das gegenwärtige Bestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet (vgl. nur BAG 19.10.1993 - 9 AZR 478/91 - AP Nr. 23 zu § 256 ZPO 1977).

3. Schließlich steht dem Kläger auch das von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Feststellungsinteresse zu.

a) Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung besteht, wenn dem Recht des Feststellungsklägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BAG 19.10.1993 - 9 AZR 478/91 - AP Nr. 23 zu § 256 ZPO 1977). Ein derartiges Feststellungsinteresse liegt i. d. R. nicht vor, soweit die Klage auf einen Zahlungsanspruch gerichtet ist. Grundsätzlich hat eine Leistungsklage Vorrang vor einer Feststellungsklage, soweit die klagende Partei den Anspruch beziffern kann (BAG 05.06.2003 - 6 AZR 277/02 - EzA § 256 ZPO 2002 Nr. 2).

b) Auch wenn dem Kläger die Erhebung einer Leistungsklage möglich gewesen wäre, besitzt er das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Bei der Beklagten handelt es sich nämlich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, bei der zu erwarten ist, dass sie sich schon einer Feststellung ihrer rechtlichen Verpflichtung entsprechend verhalten wird (st. Rspr., z. B. BAG 30.09.1998 - 5 AZR 18/98 - NZA 1999, 774, 775). Die von der Klägerin begehrte gerichtliche Feststellung ist deshalb geeignet, den Streit der Parteien endgültig beizulegen.

II. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet.

Der Kläger hat seit dem 01.10.2006 keinen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung des ihm nach § 5 Abs. 1 TVÜ-VKA zustehenden Vergleichsentgelts gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA der Ortszuschlag der Stufe 2 des § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT zugrunde gelegt wird.

1. Zu Recht hat die Beklagte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA bei der Berechnung des Vergleichsentgelts den Ortszuschlag der Stufe 2 des § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT nicht berücksichtigt. Nach dieser Vorschrift ist der Ortszuschlag lediglich in Höhe der Stufe 1 des § 29 Abschnitt B Abs. 1 BAT zu berücksichtigen, wenn eine andere Person i. S. des § 29 BAT Abschnitt B Abs. 5 ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt ist. Im Streitfall ist die erste Alternative dieser Norm gegeben.

a) Nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT i. V. m. § 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 1 BAT ist öffentlicher Dienst die Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen. Ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbstständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Danach steht dem öffentlichen Dienst auch gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in den Besoldungsgesetzen über Ortszuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbaren Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in § 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 1 BAT bezeichneten Körperschaft oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist (§ 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 3 BAT).

b) Die von der Arbeitgeberin der Ehefrau des Klägers, der E.-Krankenhaus Düsseldorf-I. GmbH, angewandten AVR stellen eine Vergütungsregelung dar, deren Inhalt im Wesentlichen gleich ist den für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträgen und die dementsprechend einen Ortszuschlag vorsieht (vgl. Anlage 1 Abschnitt V AVR). Die Beteiligung der öffentlichen Hand an dem Betrieb des vorgenannten Krankenhauses ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Krankenhausgesetz NRW i. V. m. § 19 Abs. 1 Krankenhausgesetz NRW, wonach dem Land Nordrhein-Westfalen und seinen Gemeinden auferlegt ist, sich an den Kosten der Krankenhausfinanzierung zu beteiligen. Damit sind die Voraussetzungen des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT i. V m. § 29 Abs. 7 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs., Satz 3 BAT erfüllt.

2. Der Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA zu Ungunsten des Klägers steht nicht die Unwirksamkeit dieser Vorschrift entgegen.

a) § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

aa) Richtig ist allerdings, dass die Tarifvertragsparteien - zumindest aufgrund der Schutzpflichtfunktion der Grundrechte - an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind (st. Rspr., z. B. BAG 18.09.2007 - 3 AZR 391/06 - NZA-RR 2008, 156, 157 m. w. N.). Tarifverträge sind im Lichte höherrangiger Normen (vgl. hierzu BAG 21.07.1993 - 4 AZR 468/92 - NZA 1994, 181, 183) und damit auch im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG sowie der Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG auszulegen. Bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Tarifnormen mit Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ein anderer Prüfungsmaßstab anzuwenden als er im Fall einer unmittelbaren Grundrechtsbindung heranzuziehen wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt allein aus der Ungleichbehandlung vergleichbarer Fallgruppen noch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Ein darauf bezogener Verstoß liegt erst vor, wenn die Ungleichbehandlung nicht in ausreichendem Maße gerechtfertigt werden kann (vgl. z. B. BVerfG 28.04.1999 - 1 BvL 11/94 , 33/95, 1 BvR 1560/97 - BVerfGE 100, 138, 174; ebenso BAG 21.04.2005 - 6 AZR 440/04 - Rz. 20, juris).

bb) Unter Beachtung dieses Prüfungsmaßstabes erweist sich die unterschiedliche Behandlung in § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA von Angestellten, deren Partner in ihrem jeweiligen Arbeitsverhältnis i. S. von § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT ortszuschlagsberechtigt sind und solchen bei denen dies nicht der Fall ist, und bei denen deshalb der Ortszuschlag der Stufe 2 in der Vergleichsentgeltberechnung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-VKA Berücksichtigung findet, als wirksam.

(1.) Dem Ortszuschlag der Stufe 2 des § 29 Abschnitt B Abs. 2 BAT kommt eine soziale familienbezogene Ausgleichsfunktion zu. Er soll die unterschiedlichen Belastungen aufgrund des Familienstandes berücksichtigen. Eine solche Funktion weist der Ortszuschlag der Stufe 1 (§ 29 Abschnitt B Abs. 1 BAT) nicht auf. Die Kürzungsvorschrift des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT knüpft an die soziale Ausgleichsfunktion des Ehegattenanteils an. Sie ist darauf gerichtet, bei Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst i. S. des § 29 Abschnitt B Abs. 7 BAT beschäftigt sind und einen Familien- oder Ortszuschlag oder eine dem Familien- oder Ortszuschlag entsprechende Leistung erhalten, den einheitlichen Sachverhalt der Eheschließung nicht mehrfach zu berücksichtigen (hierzu näher BAG 27.04.2006 - 6 AZR 437/05 - NZA-RR 2006, 608, 610 m. w. N.).

(2.) Die Regelung über die Berücksichtigung des familienbezogenen Ortszuschlages im Rahmen der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst und der Beamten soll damit gewährleisten, dass ein Paar insgesamt nur einmal einen Ortszuschlag der Stufe 2 erhält (BAG 27.04.2006 - 6 AZR 437/05 - a. a. O.). Der TVöD beseitigt diese familienbezogenen Zulagen mit Wirkung für die Zukunft bzw. mit Wirkung für Neueinstellungen bereits ab dem 01.10.2005. Wenn die Tarifvertragsparteien bei der Schaffung der Übergangsregelung des TVÜ-VKA die bisher gezahlten Ortszuschläge unter den in § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA benannten Voraussetzungen besitzstandswahrend berücksichtigen, ist dies zulässig (LAG Niedersachsen 08.08.2007 - 2 Sa 1768/06 E - ZTR 2008 - 46, 47). Die Wahrung sozialer Besitzstände ist als sachlicher Grund zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern anerkannt (BAG 02.08.2006 - 10 AZR 572/05 - EzA § 75 BetrVG 2001 Nr. 3).

(3.) Durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA stellen die Tarifvertragsparteien sicher, dass bezogen auf ein Paar der familienbezogene Zuschlag nur einmal gezahlt wird und dass andererseits kein Paar, das bisher insgesamt einen familienbezogenen Zuschlag erhalten hat, diese Einkommenskomponente im Familienbudget verliert. Die Regelung über die Berechnung des Vergleichsentgelts belastet einen von § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA betroffenen Arbeitnehmer in seiner familiären Situation für die Zeit nach dem 01.10.2006 daher nicht. Das Familieneinkommen sinkt nicht (LAG Niedersachsen 08.08.2007 - 2 Sa 1768/06 E - Rz. 37 juris).

(4.) So ist es auch im Streitfall. Die Ehefrau des Klägers hat weiterhin Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 gemäß Anlage 1 Abschnitt V (e) Nr. 1 AVR. Denn der Anspruch des Klägers auf das Vergleichsentgelt nach § 5 Abs. 1 TVÜ-VKA stellt keinen Anspruch auf Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts i. S. der Anlage 1 Abschnitt V Abs. (h) Unterabs. 2 Satz 1 der Anlage 1 zu den AVR dar (vgl. näher LAG Baden-Württemberg 11.07.2007 - 17 Sa 58/06 - Rz. 24 juris). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Arbeitgeberin der Ehefrau des Klägers, die E.Krankenhaus Düsseldorf-I. GmbH ausweislich ihres Schreibens vom 12.04.2007 weigert, an diese den Ortszuschlag der Stufe 2 zu zahlen. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA kommt es allein auf die Bezugsberechtigung an (vgl. auch LAG Köln 28.02.2005 - 2 Sa 1001/04 - Rz. 8 juris).

b) Die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA verletzt auch nicht Art. 6 Abs. 1 GG. Durch diese Übergangsregelung wird gerade ein Eingriff in den aktuellen Besitzstand der Familien per 01.10.2005 vermieden. Das Familieneinkommen wird nicht in rechtserheblicher Weise angetastet (LAG Niedersachsen 08.08.2007 - 2 Sa 1768/06 - E - Rz. 42 juris).

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.

Die Kammer hat das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG bejaht und deshalb die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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