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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 05.06.2003
Aktenzeichen: 11 Sa 292/03
Rechtsgebiete: BGB, GewO


Vorschriften:

BGB § 315 Abs. 1
GewO § 106 Satz 1
Die im Rahmen des § 315 Abs. 1 BGB (seit 01.01.2003: § 106 Satz 1 GewO) für die Abwägung einzustellenden Interessen der einzelnen Vertragsparteien müssen für die jeweils andere Vertragspartei erkennbar sein. Eine bloße innere Erwartungshaltung, die sich in der Außenwelt nicht nachvollziehbar manifestiert hat, kann nicht Grundlage dieses Abwägungsprozesses sein. Sofern eine Partei ihre eigenen ihr zum Vorteil gereichenden Interessen gegenüber der anderen zur Konkretisierung verpflichteten Partei nicht erkennbar offenbart, geht dies damit zu ihren Lasten.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 11 Sa 292/03

Verkündet am: 05.06.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 05.06.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Effertz und den ehrenamtlichen Richter Bodenbenner

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.11.2002 - 12 Ca 4442/02 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Die Revision wird für keine Partei zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Prämie für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 30.09.2001.

Die Beklagte betreibt ein Ingenieurbüro für Bau- und Verkehrswesen. Gegenstand der Tätigkeit der Beklagten sind u.a. Planungen im Bereich von Bahnhöfen.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 15.01.1997 als Diplom-Ingenieur tätig. Ausweislich des Arbeitsvertrages von diesem Tag war er als Projektleiter "Controlling Bahnsteige bundesweit" / "ICE-Bahnhöfe" in G. eingestellt. Das Bruttogehalt betrug zunächst DM 7.400,00 und sollte entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen "13x" gezahlt werden.

Für das Jahr 1997 zahlte die Beklagte an den Kläger eine Gratifikation in Höhe von DM 4.000,00. Im Jahre 1998 wurde sein Grundgehalt ab März 1998 von DM 7.400,00 auf DM 7.600,00 angehoben. Der Kläger erhielt im Jahre 1998 eine Gratifikation in Höhe von DM 4.500,00.

Im Frühjahr 1999 wechselte der Kläger von G. nach E.. Hintergrund der Versetzung nach E. war, daß der Kläger als Projektleiter bei einem Großauftrag der Deutschen Bundesbahn eingesetzt werden sollte. Im Hinblick auf den Wechsel nach E. erhöhte die Beklagte sein Gehalt ab dem 01.03.1999 von DM 7.600,00 auf DM 8.000,00. Darüber hinaus erhielt der Kläger sowohl im Juli als auch im Dezember 1999 eine Gratifikationszahlung in Höhe von jeweils DM 12.500,00.

Für das Jahr 2000 bekam der Kläger zunächst das monatliche Grundgehalt von DM 8.000,00. In einer von beiden Parteien am 06.12.2000 unterschriebenen Aktennotiz vom 23.11.2000 vereinbarten die Parteien u.a. folgendes:

1. Aufgaben und Arbeitsort im GJ 2001 ff Ziel der künftigen Tätigkeit ist die Akquisition im Geschäftsbereich DB Station & Service AG.

Hierzu zählt auch die Betreuung des Bereiches Bahnhofsentwicklung (PNZ) im Bereich der Akquisition, sowie die vorläufige Steuerung der weiteren Abwicklung des bestehenden Auftrages der Bauüberwachung.

Als Strategie zur Schaffung von Akzeptanz beim AG wird die Position in Verbindung mit einer Audit-Funktion bestehender Aufträge formuliert. Der AG führt ebenfalls Projekt-audits durch, so dass das Vertrauen in die interne QS des AN in allen Bereichen eine unterstützende Beratungsfunktion gefestigt werden.

Als neuer Arbeitsort wird E. festgelegt.

2. Abrechnung offener Zahlungen GJ 2000 Von den offenen Zahlungen wird auf Basis der vereinbarten Prämie ein Betrag in Höhe von 12.500,00 DM vergütet.

Die Kosten für den Umzug nach E. gehen zu Lasten IBV auf Nachweis (Rechnung des Umzugsunternehmens).

3. Vergütung von Nebenleistungen etc. im GJ 2001

Das Grundgehalt wird festgelegt auf 9.000,00 DM x 13 Monate.

Die Miete der Wohnung in der I.straße wird gezahlt bis 31.03.2001.

Prämie/PKW/Sonstiges

a) Prämien: gemäß Entwicklung in Punkt 1

b) PKW: aus den Erfordernissen des Gesamtprojekt gem. Punkt 1 heraus, falls erforderlich

Dementsprechend zahlte die Beklagte auch für das Jahr 2000 eine Prämie in Höhe von 12.500,00 DM. Die vorgesehenen Aufgaben nahm der Kläger nicht wahr. Sie fielen nicht an.

Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2001. Für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 30.09.2001 erhielt er keine zusätzliche Prämie.

Mit seiner am 28.05.2002 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger zunächst die Zahlung einer anteiligen Prämie für das Jahr 2001 sowie die Berichtigung des ihm unter dem 01.10.2002 erteilten Zeugnisses begehrt. Über letzteres Verlangen haben die Parteien im Kammertermin vom 08.11.2002 einen Teilvergleich geschlossen.

Der Kläger hat bezüglich seines Zahlungsbegehrens im wesentlichen geltend gemacht:

Auch für das Jahr 2001 stehe ihm anteilig eine Prämie zu. Bei den in der Vergangenheit gezahlten Sonderleistungen habe es sich nicht um freiwillige Leistungen, sondern um zugesagte vertragliche Leistungen der Beklagten gehandelt. Dies gelte vor allem für die im Jahre 1999 zwei Mal gezahlten 12.500,00 DM. Insgesamt sei für das Jahr 1999 ein Festgehalt von 129.000,00 DM vereinbart gewesen, das lediglich in unterschiedliche Beträge aufgeteilt worden sei. Im Jahre 2000 habe die Beklagte diese Zahlungsverpflichtung gegenüber ihm nicht vereinbarungsgemäß erfüllt. Von seinem generellen Anspruch auf eine Prämie in Höhe von 25.000,00 DM seien für das Geschäftsjahr 2000 vereinbarungsgemäß nur 12.500,00 DM gezahlt worden. Im Zusammenhang mit seinem Wechsel nach E. und verändertem Tätigkeitsbereich sei dann eine neue Vereinbarung über seine Gehaltsansprüche getroffen worden. Er habe auf einen ihm zustehenden Betrag von 12.500,00 DM für das Jahr 2000 verzichtet. Für das Jahr 2001 habe er dann ein garantiertes Festgehalt in Höhe von 13 x 9.000,00 DM zuzüglich einer Prämie erhalten sollen. Er habe auch gut gearbeitet und eigenständig das Projekt "Modernisierungsoffensive NRW-MOF" mit einem Volumen von ca. 2,8 Mio. DM für die Beklagte akquiriert. Er habe deshalb Anspruch auf Zahlung einer billigem Ermessen entsprechenden Leistungsprämie im Rahmen von § 315 BGB. Die Höhe der Prämie bestimme sich nach dem Gehaltsverzicht. Angemessen sei eine Prämie in Höhe von 20.000,00 Euro.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an ihn eine billigem Ermessen entsprechende Prämie für die Beschäftigungszeit vom 01.01.2001 bis zum 30.09.2001 zu zahlen, mindestens jedoch 20.000,00 Euro.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht:

Ein Anspruch auf eine Leistungsprämie für das Jahr 2001 bestehe nicht. Prämien würden bei ihr generell freiwillig gezahlt. Die Mitarbeiter seien bei Zahlung der in der Vergangenheit gezahlten Prämien jeweils darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Zahlung um eine freiwillige Leistung ihrerseits handele und kein Rechtsanspruch für die Zukunft bestehen würde. Zu keinem Zeitpunkt seien dem Kläger unbedingt Gratifikationen zugesagt worden. Dies gelte insbesondere für das Jahr 1999, als ihm sowohl im Juli als auch im Dezember 1999 12.500,00 DM zusätzlich gezahlt worden seien. Hier habe man die Gratifikation gewährt, weil der Kläger bereit gewesen sei, von G. nach E. zu wechseln. Außerdem habe man erwartet, dass er in erheblichem Maße Mehrarbeit leisten würde, um die laufenden Projekte abzuarbeiten. Darüber hinaus würden Zahlungen jeweils nur an die Mitarbeiter geleistet, die zum Zahlungszeitpunkt im November eines jeden Jahres bei ihr beschäftigt seien. Die Höhe der Gratifikationszahlung sei abhängig von der individuellen Leistung des jeweiligen Arbeitnehmers. Für das Jahr 2000 habe man auf Wunsch des Klägers das monatliche Grundgehalt erhöht. Den Parteien sei klar gewesen, dass aufgrund der außerordentlich starken Anhebung des Grundgehaltes die zusätzliche Gratifikation nur bei außerordentlich guten Leistungen des Klägers hätte geleistet werden können. Diese seien für das Jahr 2001 nicht erreicht worden. Zwar habe die Beklagte im Jahre 2001 im Rahmen der Modernisierungsoffensive NRW einen Auftrag mit einem Volumen von 2,8 Mio. DM akquiriert. Dies sei jedoch nicht mit einer Akquisitionsleistung des Klägers verbunden gewesen. Der Auftrag sei öffentlich ausgeschrieben gewesen. Sie habe den Zuschlag erhalten, weil sie die billigste Bieterin gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage durch sein am 08.11.2002 verkündetes Urteil in Höhe von 4.409,89 Euro stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Es bestehe ein Prämienanspruch dem Grunde nach, wobei Grundlage dafür der Arbeitsvertrag in der durch die Aktennotiz modifizierten Form sei. Es handele sich dabei um eine Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung.

Betriebstreue solle durch die Prämie nicht belohnt werden. Dem Prämienanspruch stehe das Ausscheiden des Klägers am 30.09.2001 ebenso wenig wie die von der Beklagten behauptete Freiwilligkeit der Leistung entgegen. Es finde sich weder eine Stichtagsregelung noch ein Freiwilligkeitsvorbehalt in der Prämienvereinbarung. Die in der Aktennotiz aufgestellten Voraussetzungen seien erfüllt. Dem stehe nicht entgegen, dass der in der Aktennotiz benannte Aufgabenbereich vom Kläger nicht hätte ausgefüllt werden können. Das Risiko der Nichtrealisierung der Tätigkeit durch den Wegfall des Aufgabenbereichs habe der Arbeitgeber zu tragen. Der Arbeitnehmer behalte im Fall der Realisierung eines derartigen Beschäftigungsrisikos den vollen Anspruch auf die Gegenleistung, wozu auch der Anspruch auf die Prämienzahlung zu zählen sei. Die Höhe der Prämie ergebe sich aus der Prämienvereinbarung i.V.m. § 315 BGB. Im Rahmen der notwendigen einzelfallbezogenen Abwägung sei zu berücksichtigen, dass eine dauerhafte Gewährung der Prämie während der Beschäftigungszeit erfolgt sei. Dies rechtfertige eine Durchschnittsberechnung und zeitanteilige Kürzung der Prämie.

Gegen das ihm am 19.02.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 06.03.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 15.04.2003 bei Gericht eingereichten Schriftsatz begründet.

Außerdem hat die Beklagte gegen das ihr am 25.02.2003 zugestellte Urteil mit einem beim Landesarbeitsgericht am 25.03.2003 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 25.04.2003 bei Gericht eingereichten Schriftsatz begründet.

Der Kläger macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

Bei der Bestimmung der Höhe der Prämie seien nicht sämtliche Umstände des Einzelfalls in die Abwägung eingeflossen. Mit dem neuen in der Aktennotiz beschriebenen Aufgabengebiet sei eine maßgebliche Beförderung für das Jahr 2001 einhergegangen. Es habe die Position einer Stabsstelle bekleidet werden sollen, was dem Status eines Abteilungsleiters entsprechen würde. Diese Tatsache habe keinen Niederschlag in der Prämienhöhe gefunden. Auch sei von der Vorinstanz mißachtet worden, daß die Prämienzahlungen in der Vergangenheit stetig angestiegen seien. Diese Dynamik in der Prämienzahlung verbiete eine lediglich am Durchschnitt der bisherigen Prämienzahlung orientierte Betrachtung. Zudem habe er im Jahr 2000 einem Teilverzicht in Höhe von 12.500,00 DM nur im Hinblick auf eine höhere Prämienzahlung im Jahr 2001 zugestimmt. Dies müsse bei der Festsetzung der Prämie 2001 ebenfalls anspruchssteigernd berücksichtigt werden. Auch sei zu beachten, dass die gesamten Vergütungsansprüche des Jahres 2001 um 500,00 DM unter den für das Jahr 1999 geleisteten Zahlungen zurückgeblieben seien.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 8. November 2002 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf, Az.: 12 Ca 4442/02, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine weitere billigem Ermessen entsprechende Prämie für die Beschäftigungszeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. September 2001 zu zahlen, mindestens jedoch weitere 15.590,11 €.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil vom 08.11.2002 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Außerdem beantragt die Beklagte,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

Es bestehe bereits dem Grunde nach kein Prämienanspruch. Die Aktennotiz enthalte Bestandteile unterschiedlicher Rechtsqualität. Im Hinblick auf die Prämie sei allerdings keine Änderung des Arbeitsvertrags vereinbart worden. Die Prämie sei wegen der erwarteten Betriebstreue vereinbart worden. Dies belege auch die Höhe der jeweiligen Prämien, die der Kläger in den Jahren 1997 bis 2000 erhalten habe. Es bestehe eine unternehmensweite Stichtagsregelung, wonach die Prämie nur an die Arbeitnehmer gezahlt werde, die zum Zeitpunkt der Auszahlung der Prämie im November des jeweiligen Jahres noch bei ihr beschäftigt seien. Vor dem Hintergrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes müsse dies für den Kläger ebenfalls Geltung beanspruchen. Im Hinblick auf seine Arbeit sei keine Änderung eingetreten. Er habe im Jahr 2001 keinesfalls erfolgreich gearbeitet. Die jeweiligen Erhöhungen der Prämien in den Jahren 1997, 1998 und 1999 seien jeweils sachlich zu begründen. Auch dürfe bei der Durchschnittsberechnung nicht verkannt werden, dass in den Jahren 1999 und 2000 jeweils Sondersituationen für eine erhöhte Prämienzahlung vorgelegen hätten. Die entsprechenden Sonderposten müssten bei der Durchschnittsberechnung außen vor bleiben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger zu Recht nur 4.409,89 Euro brutto nach § 611 Abs. 1 BGB zugesprochen und seine weitergehende Klage abgewiesen.

I. Das Arbeitsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, daß dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der begehrten Prämie für die Monate Januar bis September 2001 dem Grunde nach gemäß § 611 Abs. 1 BGB zusteht.

1. Maßgeblich für die Entstehung des Anspruchs ist der Arbeitsvertrag vom 15. Januar 1997 in der Fassung der Aktennotiz vom 23. November 2000.

a) Mit der Aktennotiz einigten sich die Vertragsparteien am 06.12.2000 auf eine umfassende Änderung des Arbeitsvertrags. Die Aktennotiz enthält dabei keine Bestandteile unterschiedlicher Rechtsqualität, wonach zum Teil lediglich das Direktionsrecht schriftlich ausgeübt und der ursprüngliche Arbeitsvertrag im Bereich der Prämienregelung wiederholt wird. Hinweise für eine derartige Einteilung sind der Aktennotiz nicht zu entnehmen. Bei der gegenteiligen Auffassung der Beklagten handelt es sich um Deutungen, die aus dem Wortlaut der Aktennotiz nicht ableitbar sind. Eine Aufteilung der Aktennotiz in Bereiche mit unterschiedlicher Rechtsqualität würde vielmehr einen einheitlichen Vorgang und Willensentschluss unnatürlich aufspalten. Es ist nicht einsichtig, warum lediglich im Hinblick auf das Grundgehalt eine Vertragsänderung gewollt sein soll, während dies im Bereich der Prämienzahlung nicht der Fall sein soll. Für eine umfassende Vertragsänderung spricht letztlich auch, dass die Parteien durch ihre jeweilige Unterschrift am unteren Ende der Aktennotiz ihren rechtsgeschäftlichen Bindungswillen erkennbar auf den gesamten Inhalt der Aktennotiz beziehen wollten. Ebenso wenig führt der Ansatz einer Auslegung weiter. Eine Auslegung setzt begriffsnotwendig voraus, dass überhaupt ein auslegungsfähiger Inhalt vorhanden ist (BGH 09.04.1981 - IVa ZB 6/80 - BGHZ 80, 246, 249; BAG 10.10.1957 - VII ZR 419/56 -BGHZ 25, 318 319; Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Aufl. 2003, § 133 Rn. 6). Diese methodische Herangehensweise verbietet sich daher von vornherein, wenn die zu beurteilende Passage eindeutig ist. Die Regelung der Prämienzahlung findet sich in der Aktennotiz unter der Überschrift "Vergütung, Nebenleistung, etc. im GJ 2001", wonach eine "Prämie: gemäß Entwicklung in Pkt. 1" gezahlt werden soll. Damit wird in der Rubrik der Leistungen der Beklagten für das Jahr 2001 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Prämienzahlung für dieses Jahr vereinbart wurde. Diese Aussage ist derart klar und unmissverständlich, dass kein Raum für eine Auslegung besteht.

b) Selbst wenn man eine Auslegung zuließe, käme man vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Bei der Auslegung von Vertragstexten ist vom "Verständnishorizont des Empfängers" (vgl. dazu nur Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Auflage, S. 287), also vorliegend von der Sicht des Klägers auszugehen. Bei Zweifeln und Unklarheiten bei der Auslegung des Vertrages ist ferner die sog. Unklarheitenregel zugrunde zu legen, wonach derjenige, der eine Regelung geschaffen hat, bei Unklarheiten über ihre Auslegung die ihm ungünstigere Auslegungsmöglichkeit hinnehmen muss (BAG 25.05.1973 - 3 AZR 404/72 - EzA § 242 BGB Ruhegehalt Nr. 24; BAG 14.06.1995 - 10 AZR 25/94 - EzA § 611 BGB Prämie, Gratifikation Nr. 127; nunmehr ausdrücklich in § 305 c Abs. 2 BGB n.F. geregelt). Der Verfasser eines Arbeitsvertrags muss danach Zweifel gegen sich gelten lassen, wenn zwei verschiedene Auslegungen denkbar sind. Diese Grundsätze zur Auslegung von Rechtsgeschäften gelten gleichermaßen, wenn bereits zweifelhaft ist, ob überhaupt eine Willenserklärung und damit eine rechtsgeschäftliche Bindung vorliegt (vgl. BAG 02.03.1973 - 3 AZR 325/73 - EzA § 133 BGB Nr. 7). Sofern die Beklagte in der Aktennotiz hinsichtlich der Prämienzahlung für das Jahr 2001 keine Bindung erreichen wollte, wäre es demnach ihre Sache gewesen, dies eindeutig auszudrücken.

2. Zu Recht geht das Arbeitsgericht davon aus, dass das Ausscheiden des Klägers bei der Beklagten am 30.09.2001 keinen Einfluss auf die Prämienzahlung als solche hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein Freiwilligkeits- bzw. Widerrufsvorbehalt oder eine Stichtagsregelung Eingang in die Prämienregelung gefunden hätte (vgl. BAG 10.05.1995 - 10 AZR 648/94 EzA § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 125; BAG 10.05.1995 - 10 AZR 648/94, EzA § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 126; BAG 25.11.1998 - 10 AZR 595/97 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 152).

a) Ausweislich des Wortlauts der Aktennotiz hängt die Zahlung der Prämie lediglich von der "Entwicklung in Pkt. 1" ab; weitere Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie sind dagegen nicht aufgestellt. Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht unter Rückgriff auf den Wortlaut der Aktennotiz deshalb angenommen, dass es sich bei der in Streit stehenden Prämie nicht um eine von der eigentlichen Vergütung unabhängige Zahlung handelt. Es ist in der Aktennotiz vielmehr eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter vereinbart worden (vgl. BAG 10.05.1995 - 10 AZR 648/94, EzA § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 126; BAG 25.11.1998 - 10 AZR 595/97 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 152). Zu Recht wird vom Arbeitsgericht daher geschlussfolgert, dass durch die Prämie nicht die Betriebstreue des Klägers honoriert werden soll. Diese Sichtweise des Arbeitsgerichts deckt sich mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Instanzgerichte zur Qualifizierung von Sonderzahlungen. Danach kommt es in erster Linie auf die Vereinbarung der Parteien an (BAG 16.03.1994 - 10 AZR 669/92 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 111; BAG 17.04.1996 - 10 AZR 558/95 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 140; BAG 14.11.2001 - 10 AZR 238/01 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 166; für Urlaubsgeld BAG 13.11.2001 - 9 AZR 436/00 - EzA § 4 TVG Einzelhandel Nr. 48; LAG Düsseldorf 27.06.1996 - 12 Sa 506/96 - LAGE § 611 BGB, Gratifikationen Nr. 33). Entscheidend für die Einstufung ist dabei, aus welchem Motiv heraus die Sonderzahlung gezahlt wird und welcher Zweck mit ihr verfolgt wird (BAG 24.10.1990 - 6 AZR 156/89 - EzA § 611 BGB, Gratifikationen Nr. 81; LAG Köln 24.01.1991 - 10 Sa 904/90 - LAGE § 611 BGB, Gratifikationen Nr. 5; LAG Baden-Württemberg 13.10.1992-7 Sa 66/92 - LAGE § 611 BGB, Gratifikationen Nr. 16). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Zweckbestimmung einer Sonderzahlung an den Voraussetzungen abzulesen, von deren Erfüllung die Leistung in der Zusage abhängig gemacht wird (BAG 14.08.1996 - 10 AZR 70/96 - EzA Gratifikation, Prämie Nr. 145 m.w.N.). Was gemeint ist, ist damit in jedem Einzelfall durch Auslegung der getroffenen Vereinbarung zu ermitteln (BAG 14.08.1996 - 10 AZR 70/96 - a.a.O.; BAG 19.04.1995 - 10 AZR 49/94 -EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 109), wobei für die Auslegung der Zeitpunkt des Abschlusses der Sonderzahlungsvereinbarung maßgebend ist (LAG Düsseldorf 27.06.1996 - 12 Sa 506/96 - LAGE § 611 BGB, Gratifikationen Nr. 33).

b) Kennzeichnend für eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter ist das Fehlen von besonderen Anspruchsvoraussetzungen, wie Wartezeit, Stichtags- und Rückzahlungsklauseln (BAG 25.11.1998 - 10 AZR 595/97 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 152; LAG Düsseldorf 26.09.2000-8 Sa 671/00-LAGE §611 BGB, Gratifikationen Nr. 63). In einem derartigen Fall ist die Sonderzahlung in das im vertraglichen Synallagma stehende Vergütungsgefüge eingebaut, hat damit ausschließlich die Entlohnung erbrachter Arbeitsleistung zum Gegenstand und verfolgt keinen darüber hinaus gehenden Zweck (BAG 11.10.1995 - 10 AZR 984/94 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 132; BAG 25.11.1998 - 10 AZR 595/97 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 152; BAG 18.08.1999 - 10 AZR 424/98 - NZW 2000, 148, 150; LAG Köln 24.01.1991 - 10 Sa 904/90- LAGE § 611 BGB, Gratifikationen Nr. 5). Soll die Zahlung einer Prämie hingegen eine Belohnung oder Förderung der Betriebstreue des Arbeitnehmers bezwecken, dann kommt dies regelmäßig dadurch zum Ausdruck, dass die Erfüllung einer bestimmten Wartezeit vorausgesetzt wird und beispielsweise auf das Erfordernis eines am Ende des Bezugszeitraums ungekündigten Arbeitsverhältnisses hingewiesen wird oder eine Rückzahlungsklausel für den Fall des Ausscheidens bis zu einem bestimmten Stichtag des Folgejahres vereinbart wird.

c) Sagt der Arbeitgeber eine Sonderleistung - wie vorliegend - ohne weitere Voraussetzung zu, ist eine zusätzliche Vergütung proportional zum Bestehen des Arbeitsverhältnisses geschuldet (LAG Düsseldorf 26.09.2000 - 8 Sa 671/00 - LAGE § 611 BGB, Gratifikationen Nr. 63.; LAG Düsseldorf 24.01.1990- 12 Sa 1285/89 - LAGE § 611 BGB Gratifikation Nr. 3; LAG Düsseldorf 27.06.1996-12 Sa 506/96 LAGE § 611 BGB Gratifikation Nr. 33). Haben die Arbeitsvertragsparteien eine abweichende Zweckbestimmung durch Hinzufügung von Anspruchsvoraussetzungen nicht verdeutlicht, ist damit von einer arbeitsleistungsbezogenen Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter auszugehen (LAG Düsseldorf 26.09.2000 - 8 Sa 671/00 - a.a.O.). Der Beklagten stand es frei, im Rahmen der Änderung des Arbeitsvertrages darauf hinzuwirken, die Modalitäten der Zuwendung der Prämie näher festzulegen und dabei die Leistungszulage durch Statuierung weiterer anspruchsbegründender Voraussetzungen einzuschränken. Hat sie dies versäumt, gehen bei der Auslegung der Prämienzusage verbleibende Unklarheiten zu ihren Lasten (vgl. LAG Düsseldorf 24.10.1990 - 12 Sa 1285/89 - LAGE § 611 BGB, Gratifikationen Nr. 3). Auch aus der Höhe der jeweils gezahlten Prämien lassen sich keine Rückschlüsse auf den Zweck derartiger Gratifikationen ziehen. Es gibt weder einen allgemeingültigen Rechtssatz noch eine Vermutung mit dem Inhalt, wonach bei außerordentlich hohen Prämien ausschließlich die Honorierung der Betriebstreue im Vordergrund steht.

4. Auch ist kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz feststellbar, der es gebieten würde, dem Kläger einen Anspruch auf die vereinbarte Prämie zu verwehren.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestimmt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern gleich zu behandeln hat, soweit sie sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden (BAG 13.02.2002 - 5 AZR 713/00 - EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 87; BAG 21.03.2002 - 6 AZR 144/01 - EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 88). Trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Bereich der Vergütung anwendbar, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (BAG 17.11.1998 - 1 AZR 147/98 - a.a.O.; LAG Düsseldorf 26.09.2000 - 8 Sa 671/00 - LAGE § 611 BGB, Gratifikationen Nr. 63). Diese Bindung an den Gleichbehandlungsgrundsatz trifft allerdings nur den Arbeitgeber. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wirkt damit spiegelbildlich nur zugunsten der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat demzufolge nicht das Recht, unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz höhere Gratifikationszahlungen einzelner Arbeitnehmer auf den niedrigeren Standard der Masse der Belegschaft herabzusetzen (Lipke Kassler Handbuch, 2. Aufl. 2000, 2.3 Rn. 138). Der einzelne Arbeitnehmer kann demnach mit seinem Arbeitgeber eine für ihn günstigere einzelvertragliche Prämienvereinbarung treffen, die eine andere Ausgestaltung hinsichtlich Höhe, Zweck und anderer Modalitäten als die ansonsten im Betrieb angewandte Prämienregelung aufweist. Diese Besserstellung einzelner Arbeitnehmer ist dem Arbeitgeber durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit eröffnet (vgl. BAG 17.11.1998 -1 AZR 147/98 - a.a.O.), und durch den Gleichbehandlungsgrundsatz eben nicht eingeschränkt. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es auch nicht darauf an, wie die Prämienregelung im Betrieb der Beklagten für die anderen Arbeitnehmer ausgestaltet ist.

4. Die Verpflichtung zur Prämienzahlung ist nicht dadurch untergegangen, dass der Kläger der ihm laut Aktennotiz zugewiesenen Aufgabe ("Akquisition im Geschäftsbereich DB Station & Service AG") nicht nachkommen konnte.

a) Die Nichtrealisierung der durch die Aktennotiz konkretisierten Arbeitsaufgabe durch den Kläger ist darauf zurückzuführen, dass diese weggefallen ist. Damit war es dem Kläger objektiv unmöglich, die ihm obliegende Leistung zu erbringen (§ 275 Abs. 1 BGB a.F.). Das Schicksal der Gegenleistung bestimmt sich im Fall der Unmöglichkeit der Leistungserbringung nach den §§ 323 ff. BGB a.F., wobei allerdings die Besonderheiten des Arbeitsrechts zu berücksichtigen sind. Zwar entfällt bei beiderseitig nicht zu vertretender Unmöglichkeit grundsätzlich der Anspruch auf die Gegenleistung (§ 323 Abs. 1 1. Halbs. BGB a.F.). Der Arbeitgeber trägt aber das Risiko der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung als Folge von im Betrieb liegenden Gründen. Dabei ist unerheblich, ob diese Gründe betriebstechnische Störungsursachen haben oder auf einem Versagen der sachlichen oder persönlichen Mittel des Betriebs beruhen. Innerhalb eines Arbeitsverhältnisses trägt der Arbeitgeber allerdings neben dem Betriebsrisiko auch das Wirtschaftsrisiko (BAG 23.06.1994 - 6 AZR 853/93 - EzA § 615 BGB Betriebsrisiko Nr. 13). Auch von außen auf das Unternehmen einwirkende Ursachen treffen als Fall des Wirtschaftsrisikos ausschließlich den Arbeitgeber (BAG 23.06.1994 - 6 AZR 853/93 - a.a.O.). Sofern die Fortsetzung der Tätigkeit eines Arbeitnehmers wegen Auftragsmangels sinnlos wird, ist dies der Risikosphäre des Arbeitgebers zuzuordnen. Diese Grundsätze kommen lediglich dann nicht zur Anwendung, wenn die Unmöglichkeit der Beschäftigung auf das Verhalten der Arbeitnehmer zurückzuführen ist oder das die Betriebsstörung herbeiführende Ereignis den Betrieb wirtschaftlich so schwer trifft, dass bei Zahlung der vollen Löhne die Existenz des Betriebes gefährdet wäre (BAG 23.06.1994 - 6 AZR 853/93 - a.a.O.). Beide Ausnahmen sind von der Beklagten nicht vorgetragen worden.

b) Vorliegend konnte durch die Geschäftsentwicklung eine Akquisitionstätigkeit im Geschäftsbereich DB Station & Service AG nicht mehr entfaltet werden. Als ein Fall des Wirtschaftsrisikos ist dies der Sphäre der Beklagten zuzurechnen. Damit trägt die Beklagte das Risiko, dass sich die vom Kläger übernommene Tätigkeit nicht realisieren lässt. Die Beklagte hätte Vorsorge etwa in der Form treffen können, dass sie den Tätigkeitsbereich des Klägers nicht lediglich auf die Akquisition im Geschäftsbereich DB Station & Service AG beschränkte.

4. Auch die von Seiten der Beklagten vorgebrachten Leistungsdefizite des Klägers rechtfertigen es nicht, den Kläger vom Bezug der Prämie für das Jahr 2001 auszunehmen.

a) Soweit es im vorliegenden Fall nach dem Vorbringen der Beklagten Zweck der Prämienzahlung für das Jahr 2001 gewesen ist, den Kläger dazu anzuhalten, weit überdurchschnittliche Leistungen zu erbringen, kann dieser Zweck nur erreicht werden, wenn der Kläger im vorhinein wusste, an welche leistungsbezogenen Kriterien die Prämienzahlung anknüpft und welche Fehl- oder Schlechtleistungen eine Kürzung oder gar den Ausschluss von der Prämienzahlung zur Folge haben werden (vgl. LAG Hamm 05.11.1997 - 10 Sa 1006/97 - LAGE § 611 BGB Gratifikationen Nr. 39). Dies ergibt sich daraus, dass nur bei der Bekanntgabe der sachlichen Kriterien, nach denen die Prämienzahlung vorgenommen werden soll, sich der Arbeitnehmer in seinem Leistungsverhalten darauf einrichten kann (LAG Hamm 05.11.1997 - 10 Sa 1006/97 - a.a.O.; vgl. auch BAG 26.10.1994 - 10 AZR 482/93 - EzA § 611 BGB Anwesenheitsprämie Nr. 10; BAG 07.08.2002 - 10 AZR 709/01 - EzA § 4 a EntgeltfortzG Nr. 3).

b) Die leistungsbezogenen Gründe, mit denen die Beklagte den Ausschluss der Prämienzahlung begründet, waren dem Kläger vorher nicht als Voraussetzungen für die Prämienzahlung genannt worden. In der Aktennotiz heißt es lediglich, dass sich die Prämienzahlung gemäß der Entwicklung in dem definierten Arbeitsbereich entwickeln wird. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass bei einer durchschnittlichen Leistung des Klägers die Prämienzahlung ausgeschlossen sein soll.

II. Zu Recht hat die Vorinstanz dem Kläger der Höhe nach gemäß § 315 Abs. 1 BGB (seit 01.01.2003: § 106 Satz 1 GewO) i.V.m. der Prämienvereinbarung nur 4.409,88 Euro brutto zugesprochen.

1. Da die Parteien hinsichtlich der Prämie in der Aktennotiz lediglich die Regelung getroffen haben, dass sich die Prämie und damit auch deren Höhe an "der Entwicklung in Punkt 1" orientiert, besteht ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers. Die Festsetzung als auch die Herabsetzung einer solchen Prämie muss gemäß § 315 Abs. 1 BGB allerdings nach billigen Ermessen erfolgen (vgl. BAG 09.06.1965 - 1 AZR 388/64 - AP Nr. 10 zu § 315 BGB; für den Widerruf von laufenden Vergütungsbestandteilen ebenso BAG 13.05.1987 - 5 AZR 125/86 - EzA § 315 BGB Nr. 34; Staudinger/Rieble, BGB, 2000, § 315 Rn. 65). Verweigert sich im Fall einer einseitigen Entgeltfestsetzung der Arbeitgeber völlig, so kann der Arbeitnehmer sogleich auf eine der Billigkeit entsprechenden Leistung klagen (BAG 18.06.1997 - 5 AZR 146/96 - EzA § 315 BGB Nr. 47).

2. Der derart auf eine billige Entscheidung Verpflichtete muss aus einer Mehrzahl möglicher Entscheidungen die "beste" bestimmen, indem er die maßgeblichen, in die Abwägung einzustellenden Interessen der Beteiligten festlegt, die für diese Interessen maßgeblichen Tatsachen berücksichtigt und die konfligierenden Interessen bewertet und zueinander gewichtet (Staudinger/Rieble, 2000, § 315 Rn. 114). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verlangt eine derartige Leistungsbestimmung auf der Ebene der Gewichtung der wechselseitigen Interessen die Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen und der allgemeinen Wertungsgrundsätze, wie die Verhältnismäßigkeit, Angemessenheit, Verkehrssitte und Zumutbarkeit (BAG 28.11.1989 - 3 AZR 118/88 - EzA § 315 BGB Nr. 37). Ferner sind bei der Abwägung die Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Hierzu gehören im Arbeitsrecht die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse wie familiäre und Unterhaltsverpflichtungen (BAG 28.11.1989 - 3 AZR 118/88 - a.a.O.).

3. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte haben Interessen angeführt, die bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden können. Die im Rahmen des § 315 Abs. 1 BGB für die Abwägung einzustellenden Interessen der einzelnen Vertragsparteien müssen zumindest für die andere Vertragspartei erkennbar sein. Eine bloße innere Erwartungshaltung, die sich in der Außenwelt nicht nachvollziehbar manifestiert hat, kann nicht Grundlage dieses Abwägungsprozesses sein. Dies ergibt sich letzten Endes daraus, dass § 315 Abs. 1 BGB ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu Gunsten einer Vertragspartei ermöglicht. In den Abwägungsprozess kann die damit belastete Partei nur das einbeziehen, was ihr überhaupt bewusst ist. Da § 315 Abs. 1 BGB der vertragskonformen Konkretisierung des Schuldverhältnisses dient, muss der Entscheider - insofern ähnlich wie bei der ergänzenden Vertragsauslegung - den im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragsparteien respektieren und weiterdenken (Staudinger/Rieble, 2000, § 315 Rn. 116). Sofern die Partei ihre eigenen ihr zum Vorteil gereichenden Interessen gegenüber der anderen zur Konkretisierung verpflichteten Partei nicht erkennbar offenbart, geht dies damit zu ihren Lasten. Dies hat der im Notfall zu entscheidende Richter zu berücksichtigen. Da dieser nur subsidiär zur Ersatzleistungsbestimmung berufen ist, wenn die vereinbarte privatautonome Leistungsbestimmung durch die belastete Partei scheitert, und damit die Entscheidung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB lediglich die Entscheidung des Arbeitgebers ersetzt (Staudinger/Rieble, BGB, 2000, § 315 Rn. 18 m.w.N. und 75 a.E.), können insofern auch nur die Abwägungsaspekte zu Grunde gelegt werden, die dem Arbeitgeber von Seiten des Arbeitsnehmers offenbart wurden. Der entscheidende Richter hat sich demnach in den Wissensstand zu versetzen, wie er beim Arbeitgeber anzunehmen ist. Andererseits muss der Arbeitgeber seinerseits dafür Sorge tragen, dass die für ihn abwägungsrelevant gehaltenen Gesichtspunkte im Vertrag Ausdruck gefunden haben müssen. In der Abwägung können unter diesem Gesichtspunkt nur einige der vorgetragenen Aspekte überhaupt Eingang finden.

a) Die Vermutung des Klägers, dass mit der neu bekleideten Funktion im Unternehmen zwangsläufig eine weitaus höhere Vergütung einhergehen werde, stellt lediglich eine einseitige Erwartung dar. Unstreitig ist über die Höhe der Prämienzahlungen für das Jahr 2001 bei der Unterzeichnung der Aktennotiz nicht gesprochen worden. Wenn es dem Kläger darauf ankam, dass mit der neuen Position eine höhere Prämie korrespondieren sollte, hätte er dies klar zum Ausdruck bringen müssen. Es kommt damit auch nicht darauf an, ob die durch die Aktennotiz näher umschriebene Position des Klägers eine Stabsstelle ist, die dem Status eines Abteilungsleiters entspricht.

b) Ebenso wenig kann die Erwartungshaltung des Klägers Berücksichtigung finden, dass sich aus dem unterstellten Teilverzicht für das Jahr 2000 in Höhe von DM 12.500,00 eine entsprechend höhere Prämie im nachfolgenden Jahr ergeben würde. Aus der Aktennotiz ergibt sich lediglich, dass hinsichtlich der noch "offenen Zahlung" für das Jahr 2000 ein Betrag in Höhe von DM 12.500,00 vergütet werden sollte. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die für das Jahr 2001 zu zahlende Prämie in einer Abhängigkeit zu der Prämienzahlung 2000 steht. Ein etwaiger Verzicht auf eine Prämienzahlung für das Jahr 2000 hat insofern nicht ohne weiteres einen positiven Einfluss im Sinne einer entsprechenden Erhöhung für das nachfolgende Jahr. Auch hier wäre es Sache des Klägers gewesen, Gegenteiliges klar zu artikulieren und etwa im Rahmen der Aktennotiz festzuhalten.

c) Keine Berücksichtigung kann die Behauptung der Beklagten finden, dass eine zusätzliche Prämie nur bei einer außerordentlichen guten Leistung des Klägers erreicht werden kann. Dies gilt gleichermaßen für die Aussage der Beklagten, dass eine Prämienzahlung nur im Hinblick auf angenommene erhebliche Mehrarbeit in Aussicht gestellt wurde. Auch dies stellt lediglich Erwartungshaltungen dar, die für sich gesehen nicht abwägungsrelevant sein können. Die Beklagte hätte ihrerseits darauf bestehen müssen, dass die Prämienzahlung nur bei einer klar definierten Mehrarbeit und überdurchschnittlicher Leistung zur Auszahlung kommen sollte. Einen derartigen Passus hat die Beklagte jedoch nicht vertraglich niedergelegt.

d) Selbst wenn man als richtig unterstellt, dass die Beklagte dem Kläger die Prämie nur deshalb versprochen hat, weil sie überdurchschnittliche Leistungen von ihm erwartete, kommt man zu keinem anderen Ergebnis.

Wenn - wie die Beklagte behauptet - ihr Vertrauen in Leistungsfähigkeit und Leistungswillen des Klägers später enttäuscht wurde, berechtigt sie dies nicht, die vertraglich zugesagte Prämienzahlung zu verweigern (vgl. BAG 16.07.1976- 5 AZR 270/75 - BB 1976, 1515). Ein Nachlassender Leistungen des Arbeitnehmers ist vom Standpunkt verständiger Vertragspartner von vornherein niemals auszuschließen (BAG 16.07.1976 - 5 AZR 270/75 - a.a.O.). Wenn die Beklagte dem Kläger dennoch die Prämie vorbehaltlos zubilligte, hat sie damit das Risiko einer solchen Entwicklung übernommen. Damit kann die Beklagte bei einem Nachlassen der Leistung des Klägers sich auch nicht auf eine veränderte Geschäftsgrundlage berufen und damit eine Anpassung des Vertragsinhalts verlangen (vgl. BAG 16.07.1976 - 5 AZR 270/75 - BB 1976, S. 1515). Die mit der Aktennotiz eingegangene Verpflichtung zur Prämienzahlung konnte von Seiten der Beklagten nur im Wege einer Änderungskündigung gelöst werden.

e) Zu Gunsten der Beklagten kann in den Abwägungsprozess nicht einbezogen werden, dass die vertraglich fixierte Leistung von Seiten des Klägers nicht erbracht werden konnte. Da die Beklagte das Wirtschaftsrisiko trägt, handelt es sich insofern um einen Aspekt, der nicht abwägungsrelevant ist. Zwar sollte sich die Höhe der Prämie für das Jahr 2001 an der "Entwicklung in Punkt 1" und damit an der Entwicklung der Akquisition im Geschäftsbereich DB Station & Service AG orientieren. Da der Kläger aufgrund der Unmöglichkeit der Leistungserbringung eine andere als die ursprünglich geschuldete Arbeit ableistete, konnte nur diese Arbeit abwägungsrelevant sein.

3. Abwägungsrelevant ist damit zum einen die tatsächliche Leistung des Arbeitnehmers im Jahre 2001. Objektiver Anhaltspunkt für die Leistungen des Klägers stellt das ihm ausgestellte Zeugnis dar. Zeugnisse haben für den Arbeitnehmer die Bedeutung, dass sie für ihn Maßstab sind, wie der Arbeitgeber seine Leistung beurteilt (LAG Hamm 05.11.1997- 10 Sa 1006/97 - LAGE § 611 BGB Gratifikationen Nr. 39). Die Parteien haben sich einvernehmlich im Rahmen des Teilvergleichs in der ersten Instanz auf den Wortlaut der Zeugnisses geeinigt. Die in dem Zeugnis bestätigte Leistung des Kläger kann insgesamt mit "gut" beurteilt werden. Davon geht selbst die Beklagte aus, die in ihrem Schreiben an die Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20.03.2002 (am Ende) darauf abstellt, dass "ein Zeugnis mit der Note zwei Plus erteilt" sei. Damit hat der Kläger zur vollen Zufriedenheit der Beklagten die ihm aufgetragenen Aufgaben erledigt. Hieraus ergibt sich, dass sich der Arbeitgeber mangels entgegenstehender Vorbehalte an der Beurteilung, die er dem Arbeitnehmer hat zukommen lassen, auch festhalten lassen muss (BAG 08.02.1972 - 1 AZR 189/71 - EzA § 630 BGB Nr. 3; LAG Hamm 05.11.1997 - 10 Sa 1006/97 - LAGE § 611 BGB Gratifikationen Nr. 39 m.w.N.). Es ist der Beklagten damit verschlossen, das Leistungsverhalten des Arbeitnehmers mit "gut" zu beurteilen, dann aber im gleichen Prozess Schlechtleistungen im maßgeblichen Zeitraum zu rügen.

4. Zum anderen kann die Höhe der bisherigen Prämienzahlungen in die Abwägung mit einfließen. Dagegen spricht nicht, dass dem Kläger durch die Vertragsänderung eine andere Funktion im Unternehmen der Beklagten zugewiesen wurde. Dies würde an sich eine Betrachtung verbieten, die sich lediglich an den Durchschnitt der bisherigen Prämienzahlungen orientiert, da ansonsten nur die bisherige Arbeitsplatzfunktion des Klägers berücksichtigt würde. Mit der Vertragsänderung würde eine zeitliche Zäsur einhergehen. Hingegen ist jedoch selbst nach Aussage der Beklagten die Wertigkeit des Arbeitsplatzes für die gesamte Beschäftigungszeit und damit auch im maßgebenden Zeitraum vom 01.01.2001 bis 30.09.2001 nicht geändert worden. Vielmehr hat der Kläger nach wie vor die gleiche Arbeit geleistet. Dies rechtfertigt es, die bisherigen Prämienzahlungen für das Jahr 2001 fortzuschreiben. Damit ist der Ansatz der Vorinstanz zur Ermittlung der Prämienhöhe vertretbar. Entgegen der Auffassung des Klägers muss die dynamische Prämienentwicklung nicht beachtet werden. Zwar ist die Prämienleistung in den Jahren 1997, 1998 und 1999 stetig gestiegen. Es darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass im Jahr 2000 ein wesentlicher Rückgang zu verzeichnen war. Dass dies womöglich auf ein Verzicht des Klägers zurückzuführen war, hat dabei keinen Einfluss (vgl. oben unter II 2 b). Es kann infolgedessen nicht von einer durchgängigen dynamischen Prämienentwicklung gesprochen werden. Insofern entspricht es geradezu einer Notwendigkeit, dass man mangels anderer abwägungsrelevanter Anhaltspunkte die durchschnittliche Prämienleistung als maßgeblichen Entscheidungsmaßstab zu Grunde legt. Dafür spricht letztlich auch, dass sich die Beurteilung im Zeugnis auch auf den gesamten Zeitraum des Arbeitsverhältnisses bezieht.

5. Unerheblich ist, dass die Vereinbarung über die Prämienzahlung keine zeitanteilige Zahlung bei Ausscheiden im Laufe eines Kalenderjahres vorsieht. Diese Rechtsfolge ergibt sich zwangsläufig aus dem Entgeltcharakter (LAG Düsseldorf 27.06.1996 - 12 Sa 506/96 - LAGE § 611 BGB, Gratifikationen Nr. 33). Der Kläger erhält demnach pro rata temporis für das Austrittsjahr eine Prämie. Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte dem Kläger insgesamt 46.000,00 DM an Prämien. Hieraus errechnet sich ein Prämiendurchschnitt von 11.500,00 DM pro Beschäftigungsjahr. Anteilig für 9 Monate ergibt sich damit ein Anspruch auf 8.624,99 DM bzw. 4.409,89 Euro.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG hat noch von einer Entscheidung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG abgewichen wird. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

Ende der Entscheidung

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