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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.06.2002
Aktenzeichen: 11 Sa 364/02
Rechtsgebiete: BetrAVG, BGB


Vorschriften:

BetrAVG § 1
BGB § 315
Eine Unterstützungskasse kann bei entsprechendem Anrechnungsvorbehalt eine Abgeordnetenpension auch dann auf die betrieblichen Versorgungsleistungen anrechnen, wenn der Arbeitnehmer während seiner Abgeordnetentätigkeit das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung von Arbeitsentgelt fortgeführt hat (im Anschluss an BAG 09.05.1989 - 3 AZR 348/88 - EzA § 1 BetrAVG Unterstützungskasse Nr. 8).
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 11 Sa 364/02

Verkündet am: 20.06.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 20.06.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Gutzmann und die ehrenamtliche Richterin Zachau

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.01.2002 7 Ca 6629/01 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der beklagten Unterstützungskasse eine höhere Betriebsrente. Er will nicht hinnehmen, dass die Beklagte ihm eine Abgeordnetenpension, die er als ehemaliges Mitglied der Bremischen Bürgerschaft erhält, auf ihre Leistungen anrechnet.

Der Kläger ist am 10.02.1943 geboren. Er war von 1977 bis Ende 1997 als Bezirkssekretär bei der IG Druck und Papier tätig. In § 4 des Anstellungsvertrages vom 05.12.1989 heißt es:

Die Industriegewerkschaft Medien ist Mitglied der Unterstützungskasse des D. e. V.- und zahlt für ihre Beschäftigten einen monatlichen Betrag der Bruttobezüge entsprechend der jeweils geltenden Beschlüsse. Daraus ergeben sich für den/die Beschäftigte(n) zusätzliche Leistungen nach Maßgabe der Satzung und der Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse.

Die beklagte Unterstützungskasse ist eine vom D., den angeschlossenen Einzelgewerkschaften und gewerkschaftlichen Einrichtungen getragene gemeinsame Unterstützungseinrichtung. Sie gewährt den bei ihr angemeldeten Arbeitnehmern Unterstützungen wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, Altersunterstützung, Unfallunterstützung sowie Unterstützung an Hinterbliebene.

In der Versorgungsordnung für die Beschäftigten der Gewerkschaften, des D. und der gewerkschaftlichen Einrichtungen, die am 31.12.1982 bei der Unterstützungskasse angemeldet waren ( Unterstützungs-Richtlinien 1988 mit Altlast-Regelung- künftig: URL 1988 heißt es u. a.:

§ 6 Berechnung der Unterstützung

(1) Die Gesamtversorgung beträgt nach einer Anrechnungszeit von 10 vollen Jahren 35 v. H. des Bemessungsentgeltes. Sie steigt ab dem 11. Anrechnungsjahr um jährlich 2 v. H. und steigt ab dem 26. Anrechnungsjahr um jährlich 1 v. H. des Bemessungsentgeltes.

(2) Die Gesamtversorgung darf 70 v. H. des Bemessungsentgeltes nicht übersteigen.

(3) Die Unterstützung ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtversorgung um die gesetzliche Rente und die anderen nach § 7 anrechenbaren Leistungen gemindert wird.

§ 7 Anrechnung von Leistungen

(1) Die Gesamtversorgung besteht aus der Unterstützung und den anrechenbaren Leistungen. Diese werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit ihrem zum Zeitpunkt des Unterstützungsfalles zustehenden Bruttozahlbetrag angerechnet.

(2) Angerechnet wird Erwerbsersatzeinkommen. Dazu zählen:

...

5. Das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten.

In den Jahren 1980 bis 1995 war der Kläger Mitglied der Bremischen Bürgerschaft. Während dieser Zeit führte er sein Arbeitsverhältnis bei der IG Druck und Papier fort. Anlässlich seiner ersten Wahlperiode schloss die IG Druck und Papier mit dem Kläger am 10.11./04.12.1980 folgende Vereinbarung:

1. Dem Kollegen D. W.wird ab 1. Januar 1981 das jeweilige volle Bruttogehalt berechnet.

2. Die IG Druck und Papier bezahlt die Beiträge an die Unterstützungskasse des D. in vollem Umfang weiter.

3. D. W. erhält von den jeweiligen Nettobezügen (einschließlich Vermögenswirksame Leistungen, zusätzliches Urlaubsgeld und Jahressonderleistung) 75 %. Der entstehende Erwerbsausfall wird von der Bremischen Bürgerschaft erstattet und direkt an D. W. ausbezahlt.

4. Die vorstehenden Regelungen gelten bis zum 30. September 1983 bzw. bis zum vorzeitigen Ausscheiden des Kollegen W. aus der Bremischen Bürgerschaft.

5. Die gleiche Regelung wie in den Ziffern 1. bis 3. wird auch für die Monate September bis Dezember (jeweils einschließlich) 1980 zugrunde gelegt.

Als der Kläger im Jahre 1980 Abgeordneter der Bremischen Bürgerschaft wurde, galten die ab 01.01.1980 gültigen Unterstützungsrichtlinien. § 14 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinien sah die Anrechnung fremder Leistungen vor, u. a. die Anrechnung beamtenrechtlicher Nettoversorgungsbezüge sowie Versorgungsleistungen bzw. Abfindungen für Abgeordnete oder deren Witwe nach näherer Bestimmung durch den Kassenvorstand.

Auch die zwischen der IG Druck und Papier und dem Kläger am 14.10.1983 (mit Wirkung vom 01.10.1983) und 16.11.1987 (mit Wirkung vom 01.11.1987) getroffenen Vereinbarungen sahen vor, dass der Kläger weiterhin das jeweilige volle Bruttogehalt erhält und die IG Druck und Papier die Beiträge an die Beklagte in vollem Umfang weiterzahlt. Die Ziffer 3 dieser Vereinbarungen entsprach derjenigen in der Vereinbarung vom 10.11./04.12.1980, wobei allerdings die Höhe der jeweiligen Nettobezüge auf 80 % angehoben wurde.

Seit dem 01.01.1998 ist der Kläger berufsunfähig. Er erhält von der Seekasse eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Diese beträgt nach der Rentenerhöhung per 01.07.2001 monatlich DM 1.890,21. Außerdem erhielt der Kläger ab dem 01.03.1999 eine Altersentschädigung in Höhe von DM 2.570,96 gemäß dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16.10.1978 (Brem.GBl. S. 209) i. d. F. vom 30.06.1998 (Brem.GBl. S. 179). Durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Abgeordnetengesetzes (Brem.AbgG) vom 27.07.1999 (Brem.GBl. S. 175) wurde die monatliche Entschädigung für Abgeordnete zum 01.08.1999 erhöht und beträgt seitdem für den Kläger DM 2.609,60 monatlich.

Die Beklagte gewährte dem Kläger rückwirkend ab dem 01.01.1998 eine Unterstützung wegen Berufsunfähigkeit nach ihren URL 1988 i. V. m. § 6 a der Betriebsvereinbarung zur Einführung der Versorgungsordnung 1995 und zur Umsetzung der UK-Reform vom 06.06.1995. Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 24.07.2000 betrug die Unterstützung wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01.01.1998 monatlich DM 333,18 brutto. Die Beklagte legte ausweislich der diesem Schreiben beigefügten Berechnung der Unterstützungsleistung wegen Berufsunfähigkeit ein Bemessungsentgelt von DM 9.688,02 zugrunde und ermittelte anhand der Dauer des Arbeitsverhältnisses des Klägers den diesem zustehenden Prozentsatz. Von der so ermittelten Gesamtversorgungshöhe zog sie neben der Berufsunfähigkeitsrente der Seekasse auch die an den Kläger gezahlte Abgeordnetenversorgung ab. Unter dem 09.01.2002 erfolgte durch die Beklagte eine Neuberechnung der dem Kläger gewährten Unterstützung wegen Berufsunfähigkeit. Danach beträgt nach Wegfall des Arbeitslosengeldes ab dem 11.09.2000 die monatliche Unterstützung 827,62 .

Mit seiner beim Arbeitsgericht Bremen am 31.07.2001 eingereichten Klage wendet sich der Kläger gegen die Anrechnung der ihm von der Bremer Bürgerschaft gezahlten Abgeordnetenversorgung. Nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen vom 12.09.2001 an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Düsseldorf verwiesen worden war, macht der Kläger mit einem bei diesem Gericht am 14.01.2002 eingereichten Schriftsatz auf der Basis der Neuberechnung der Beklagten vom 09.01.2002 eine sich ohne Anrechnung der von der Bremischen Bürgerschaft bezogenen Abgeordnetenversorgung ergebende Unterstützung wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von monatlich 844,12 und einen Rückstand für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 31.12.2001 in Höhe von insgesamt 41.515,89 geltend.

Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen:

Neben seiner Abgeordnetentätigkeit in der Bremer Bürgerschaft habe er bei der IG Druck und Papier faktisch eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt. Die Beklagte könne seine Abgeordnetenversorgung nicht nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 URL 1988 auf die Unterstützung wegen Berufsunfähigkeit anrechnen. Es handele sich bei der Abgeordnetenversorgung nicht um Erwerbsersatzeinkommen, da er neben seiner Abgeordnetentätigkeit auch ununterbrochen bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt gewesen sei. Da seine Arbeitgeberin jeweils den vollen Rentenversicherungsbeitrag an die BfA abgeführt habe, sei für ihn in der Rentenversicherung auch keine Teilversorgungslücke entstanden. Die Besonderheiten in diesem Fall ergäben sich daraus, dass die Abgeordneten der Bremischen Bürgerschaft lediglich Teilzeitparlamentarier- seien und daher regelmäßig neben der Ausübung ihres Mandates zumindest noch teilweise weiter berufstätig seien. Aus diesem Grunde handele es sich auch nicht um vergleichbare Bezügei.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 5 URL 1988.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1.1.2001 über die monatlich freiwillig gezahlte Unterstützung von 827,62 eine weitere monatliche, jeweils am 1. eines Monats fällige Unterstützung in Höhe von 844,12 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 41.515,49 nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins gemäß § 288 BGB ab dem 10.1.2001 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vor allem geltend gemacht, die Altersentschädigung der Bremischen Bürgerschaft sei den gleichen Regeln unterworfen, wie die Entschädigungen aus anderen Abgeordnetenversorgungen. Die Altersentschädigung der Bremischen Bürgschaft werde beim Versorgungsausgleich in Scheidungsangelegenheiten ebenso wie andere Abgeordnetenentschädigungen berücksichtigt. Im übrigen setze § 14 des BremAG die Mitgliedschaftszeiten im Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder in den gesetzgebenden Körperschaften eines anderen Landes den Mitgliedschaftszeiten in der Bremischen Bürgerschaft gleich.

Mit Urteil vom 14.1.2002 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Schon aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 5 URL 1988 ergebe sich, dass es sich bei Abgeordnetenentschädigungen um Erwerbsersatzeinkommen i.S.d. § 7 Abs. 1 URL 1988 handele. Die Altersentschädigung sei auch vergleichbar im Sinne dieser Bestimmung, da sie die gleiche Zielrichtung wie entsprechende Bezüge aus beamtenrechtlichen Vorschriften oder aus sonstigen öffentlichrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen, nämlich hier die Versorgung wegen Berufsunfähigkeit, verfolge. Auch der Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung verlange nicht, dass während der Abgeordnetentätigkeit das eigentliche Beschäftigungsverhältnis ruhe. Schließlich sei es auch nicht ungerecht, dass der Beklagten die Doppelbelastung des Klägers durch Mandat und Vollzeitbeschäftigung durch eine zusätzliche Anrechnungsmöglichkeit zugute komme. Die Anrechnung weiterer Versorgungsbezüge sei das Wesen einer Gesamtversorgungszusage.

Gegen das ihm am 19.03.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Landesarbeitsgericht am 03.04.2002 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Der Kläger macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

Die am 04.12.1980 vereinbarte Abführung der vollen Rentenversicherungsbeiträge an die Bundesanstalt für Arbeit bei einer Auszahlung von nur 75 % des Nett inkommens hätte für ihn keinen Sinn gehabt, wenn die Parteien dieser Vereinbarung davon ausgegangen wären, dass die Altersentschädigung auf die Betriebsrente angerechnet werden würde. Er habe im Übrigen die Differenz zwischen der ihm von der IG Medien gezahlten Nettovergütung in Höhe von 75 % bis zur vollen Höhe seines Nettomonatsgehaltes von der Bremischen Bürgerschaft nur in den Ausnahmefällen erstattet bekommen, in denen er entsprechend dem Modell des Teilzeitparlamentariers mehr als 50 % der normalen Arbeitszeit als Abgeordneter durch die Ausübung des Mandats belastet gewesen sei. Wenn die Beklagte die von ihm bezogene Altersentschädigung der Bremischen Bürgerschaft als Ersatzerwerbseinkommen anrechnen wolle, müsse sie konsequenterweise die der Altersentschädigung zu Grunde liegenden monatlichen Bezüge dem Bemessungsentgelt hinzurechnen. Schließlich dürfe nach den für ihn geltenden Unterstützungsrichtlinien 1980 eine etwa anrechnungspflichtige Abgeordnetenentschädigung nur netto angerechnet werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 URL 1980).

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.1.2002 die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn ab dem 1.1.2002 über die monatlich freiwillig gezahlte Unterstützung von 827,62 eine weitere monatliche, jeweils am 1. eines Monats fällige Unterstützung in Höhe von 844,12 zu zahlen,

2. an ihn 41.515,49 nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 288 BGB ab dem 10.1.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend aus:

Die IG Druck und Papier habe für den Kläger niemals Beiträge an sie gezahlt. Die Finanzierung der Versorgung des Klägers durch sie erfolge vielmehr im Umlageverfahren. Die Gewerkschaft zahle als Rechtsnachfolgerin der IG Druck und Papier an sie laufend diejenigen finanziellen Mittel, die von ihr an den Kläger als Versorgungsempfänger ausgezahlt würden. Die Formulierung in der Vereinbarung vom 04.12.1980, nach der die IG Druck und Papier die Beiträge an sie in vollem Umfang weiterzahle, bedeute lediglich, dass der Kläger trotz seiner Tätigkeit als Abgeordneter weiter als Vollzeitmitarbeiter bei der Unterstützungskasse hätte angemeldet bleiben sollen. Hieraus folge jedoch, dass er wegen seiner Abgeordnetentätigkeit tatsächlich nicht in vollem Umfang für die IG Druck und Papier tätig gewesen sei, da es ansonsten einer solchen Vereinbarung nicht bedurft hätte. Im übrigen stehe der parallele Erwerb mehrerer Versorgungsansprüche der Anrechnung nicht entgegen. Dieser Fall sei mit demjenigen vergleichbar, dass ein Arbeitnehmer vor Beginn seiner versorgungsfähigen Tätigkeit bei einem anderen Großunternehmen beschäftigt gewesen sei und bereits dort Betriebsrentenansprüche erworben habe. Eine derartige Versorgung durch einen früheren Arbeitgeber werde aber gemäß § 7 Abs. 7 URL 1988 angerechnet.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A. Die Berufung ist zulässig.

Insbesondere hat der Kläger die gem. § 64 Abs. 2, b) ArbGG statthafte Berufung rechtzeitig in der Frist des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.

B. Die Berufung ist unbegründet.

I. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klageanträge des Klägers bestehen keine Bedenken. Gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 258 ZPO kann der Kläger auch die Zahlung der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Unterstützungsleistungen einklagen, da es sich um wiederkehrende Leistungen i.S.d. Vorschrift handelt. Im Gegensatz zu Gehaltszahlungen sind die einzelnen Versorgungsleistungen nur noch vom Zeitablauf und nicht von einer Gegenleistung des Klägers abhängig.

II. Die Anträge des Klägers auf die künftigen Zahlungen sowie auf die Nachzahlung sind unbegründet.

1. Zwar steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen wegen Berufsunfähigkeit gegen die Beklagte zu. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus der Versorgungszusage im Arbeitsvertrag des Klägers in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 2 Nr. 2 URL 1988. Dem Ausschluss eines Rechtsanspruchs bei der Versorgung durch eine Unterstützungskasse i.S.d. § 1 b Abs. 4 BetrAVG kommt nur die Bedeutung eines Widerrufsvorbehalts zu (Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 9. Aufl. 2000, S. 790).

2. Der danach dem Grunde nach bestehende Anspruch des Klägers auf Unterstützungsleistung der Beklagten wegen Berufsunfähigkeit besteht jedoch nicht in der vom Kläger geltend gemachten Höhe.

a) Der Kläger begehrt mit seinen Anträgen die Zahlung der Differenzbeträge, die sich ergeben, wenn man im Gegensatz zur Beklagten die Abgeordnetenentschädigung des Klägers nicht auf die Unterstützungsleistung der Beklagten anrechnet. Die geltend gemachten Beträge ergeben sich rechnerisch richtig aus den Berechnungsmodellen der Beklagten, die sie ihrem Schreiben vom 09.01.2002 beigefügt hat. Weitere Berechnungsfehler durch die Beklagte macht der Kläger nicht geltend.

b) Wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, durfte die Beklagte die Abgeordnetenentschädigung auf ihre Unterstützungsleistung anrechnen. Dies folgt aus den einschlägigen Bestimmungen in den URL 1988.

aa) Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 URL 1988 werden vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten- angerechnet. Dies erfolgt gem. § 7 Abs. 4 URL 1988 nach näherer Bestimmung durch den Kassenvorstand. Hiernach werden Bezüge aus der Abgeordnetenversorgung für Anmeldungszeiten vor dem 1.11.1972 nur teilweise angerechnet. Für spätere Anmeldungszeiten, wie die des Klägers, ist hingegen eine vollständige Anrechnung von vergleichbaren Bezügen aus der Abgeordnetenversorgung vorgesehen.

bb) Die Altersentschädigung der Bremischen Bürgerschaft zählt zu den vergleichbaren Bezügen i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 5 URL 1988.

(1.) Bei der Altersentschädigung für Abgeordnete gem. § 12 und § 15 BremAG handelt es sich um Versorgungsbezüge und nicht wie der Kläger meint um eine bloße Entschädigung für während der Abgeordnetentätigkeit entgangene Freizeit. Die Entschädigung dient dem Zweck, den Abgeordneten im Rentenalter bzw. für den Fall der Berufsunfähigkeit einen gewissen Lebensstandard zu sichern. Für die Frage nach dem Zweck der Entschädigung kommt es auf die Ausgestaltung der Abgeordnetentätigkeit als Teilzeittätigkeit nicht an. Dass der Zweck der Altersentschädigung Altersversorgung ist, ergibt sich deutlich aus § 16 BremAG: Hiernach steht Abgeordneten, die bei ihrem Ausscheiden aus der Bürgerschaft weder eine Anwartschaft, noch einen Anspruch auf Altersentschädigung erworben haben, eine Versorgungsabfindung- zu. Die Versorgungsabfindung beträgt für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft den für diesen Monat jeweils geltenden halben Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bezogen auf die für diesen Monat geltende Grundentschädigung gem. § 5 Abs. 1 BremAG. Der Abgeordnete soll also so behandelt werden, als hätte er einen seinen Abgeordnetenbezügen entsprechenden Pflichtbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Hieraus folgt jedoch, dass der Zweck der Altersentschädigung letztlich darin liegt, durch die Abgeordnetenzeit entstandene Rentenlücken aufzufüllen, indem der Abgeordnete für seine Mandatstätigkeit eine der Rente vergleichbare Altersversorgung erhält.

(2.) Die Abgeordnetenbezüge sind vergleichbar i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 5 URL 1988. Vergleichbarkeit muss bestehen zu dem in Nr. 5 ebenfalls genannten Ruhegehalt aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis. Insoweit bestehen jedoch im Hinblick auf den Teilzeitcharakter der Abgeordnetentätigkeit keine Bedenken. Ruhegehälter gibt es auch für nur teilzeitbeschäftigte Angestellte des öffentlichen Dienstes oder Beamte. Weiterhin zeigt auch § 14 BremAG, dass die Altersentschädigung für Abgeordnete der Bremischen Bürgerschaft gegenüber anderen Abgeordnetenversorgungen kein aliud darstellt: Auch Mandatszeiten in anderen Parlamenten können auf Antrag als Mitgliedschaftszeiten gem. § 12 BremAG angerechnet werden, um die Mindestmitgliedschaftsdauer für den Anspruch auf Altersentschädigung zu erreichen. Zwischen der Altersentschädigung der Bremischen Bürgerschaft und anderen Versorgungsbezügen für Abgeordnete besteht daher lediglich ein quantitativer, nicht aber ein qualitativer Unterschied.

(3.) Die Abgeordnetenentschädigungen der Bremischen Bürgerschaft werden auch von Sinn und Zweck der Anrechnungsbestimmung erfasst. Zur Ermittlung des Zwecks dieser Bestimmung kann die Eingangsformulierung des § 7 Abs. 2 URL 1988, angerechnet werden Erwerbsersatzeinkommen-, herangezogen werden. Der Kläger vertritt hierzu, dass es sich bei der Altersentschädigung gerade nicht um ein Erwerbsersatzeinkommen handele, weil er während seiner Mandatszeit für sein Arbeitsverhältnis voll in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt habe. Da daher eine Rentenlücke nicht entstanden sei, könne die Abgeordnetenentschädigung auch nicht als Erwerbsersatzeinkommen fungieren. Der Kläger verkennt dabei jedoch, dass die Abgeordnetenentschädigung dem Zweck dient, seine Abgeordnetenbezüge und nicht sein paralleles Arbeitseinkommen im Alter zu ersetzen-. Dass mit Erwerbsersatzeinkommen nur solche Einkommen gemeint sind, die das vom versorgungspflichtigen Arbeitgeber gezahlte Einkommen ersetzen sollen, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Dagegen spricht auch eindeutig, dass die übrigen in Nr. 5 genannten Versorgungsbezüge sich auf Arbeits- und Dienstverhältnisse beziehen, bei denen der Arbeitgeber bereits kein Mitglied der beklagten Unterstützungskasse sein kann.

c) Die Anrechnung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen § 5 Abs. 2 BetrAVG.

aa) Durch § 5 Abs. 2 BetrAVG ist die Anrechnung und Berücksichtigung bestimmter Ruhestandseinkünfte bei der Ruhegeldbemessung eingeschränkt worden. Anderweitige Versorgungsbezüge dürfen auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich nicht angerechnet werden, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen. § 5 Abs. 2 BetrAVG ist tarifdispositiv. Da es sich jedoch bei den URL 1988 nicht um einen Tarifvertrag handelt, ist die Vorschrift des § 5 BetrAVG gem. § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG nicht zuungunsten des Klägers abdingbar.

bb) Ausschlaggebend für das Anrechnungsverbot gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG ist, ob die Altersentschädigung der Bremischen Bürgerschaft auf eigenen Beiträgen des Klägers beruht. Auf eigenen Beiträgen beruhende Bezüge sind nach der Gesetzesbegründung solche, die nicht oder nur zu einem geringen Teil vom Arbeitgeber finanziert sind. Diese Bezüge stellen Leistungen aus Eigenvorsorge dar, die unabhängig von der die betriebliche Versorgung begründenden Beschäftigung oder Tätigkeit durch den freiwilligen Entschluss des Arbeitnehmers zu eigenen Aufwendungen der Zukunftssicherung erworben wurden (Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Aufl. 1997, § 5 Rdn. 60).

bb) Der Kläger hat während seiner Mandatszeit ebensowenig Beiträge in eine Versicherungskasse eingezahlt wie die Bremische Bürgerschaft. Eigene Beiträge des Klägers können daher allenfalls in seiner Abgeordnetentätigkeit selbst liegen. Es stellt sich folglich die Frage, ob mit Beiträgen nur Zahlungen des Arbeitnehmers oder aber auch jegliche anderen für den späteren Versorgungsanspruch ursächlichen Leistungen gemeint sind.

(1.) Das Bundesarbeitsgericht hat letzteres für Arbeitsleistungen und Betriebstreue in einem anderen Arbeitsverhältnis sowie für Kindererziehungszeiten abgelehnt (BAG 20.11.1990 3 AZR 31/90 - AP Nr. 36 zu § 5 BetrAVG; BAG 05.12.1995 3 AZR 942/94 - AP Nr. 40 zu § 5 BetrAVG, BAG 14.10.1998 3 AZR 385/97 AP Nr. 46 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgung). Zur Auslegung des Satz 1 von § 5 Abs. 2 BetrAVG hat es Satz 2 der Vorschrift herangezogen. Hiernach können Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen, uneingeschränkt angerechnet werden. Satz 2 verdeutliche, dass es darauf ankomme, wer die Mittel für die anderen Versorgungsbezüge aufgebracht habe. Entscheidend sei nicht, dass der versorgungspflichtige Arbeitgeber keine konkreten Beiträge erbracht habe, sondern dass auch der Arbeitnehmer hierfür keine eigenen Beiträge erbringen musste.

(2.) Versorgungsbezüge für Abgeordnete sind im Hinblick auf ihre Finanzierung am ehesten mit den Versorgungsbezügen der Beamten vergleichbar (vgl. BAG 9.5.1989 3 AZR 439/88 - AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG). Ähnlich wie der Dienstherr bei Beamten trägt die Bremische Bürgerschaft das entsprechende Versorgungsrisiko in einer Art Selbstversicherung (vgl. Blomeyer, DB 1982, 952, 954). Hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Beamtenpensionen ist argumentiert worden, dass der Beamte sich diese unter Konsumverzicht durch Eigenvorsorge verschaffe. Die Altersversorgung der Beamten sei das Korrelat der bewusst niedrig gehaltenen Beamtenbesoldung. Insofern handele es sich um ersparte Gehaltsteile (vgl. Argumentation der Revision zu BAG 27.4.1978 3 AZR 780/76 - AP Nr. 1 zu § 5 BetrAVG). Dieser Argumentation hat sich das BAG nicht angeschlossen (BAG 27.4.1978 - 3 AZR 780/76 - AP Nr. 1 zu § 5 BetrAVG; BAG 10.8.1982 3 AZR 334/79 - AP Nr. 6 zu § 5 BetrAVG): Der aktive Beamte trage zu seiner Altersversorgung nicht dadurch bei, dass er im Vergleich zu einem Arbeitnehmer geringere Bezüge erhalte. Aufgrund des im Beamtenrecht geltenden Alimentationsprinzips handele es sich bei den gegenseitigen Ansprüchen zwischen Beamten und Dienstherrn nicht um Ansprüche auf Leistung und Gegenleistung wie bei einem entgeltlichen Arbeitsvertrag. Danach sei es unzulässig, die Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beamten als Leistung anzusehen, die sich dieser durch Eigenvorsorge i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 1 BetrAVG geschaffen habe.

(3.) Auch für die Abgeordnetenbezüge des Klägers gilt, dass diese nicht in einem klassischen Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis wie in einem Arbeitsverhältnis stehen. Ein Abgeordneter der Bremischen Bürgerschaft verpflichtet sich nicht zu einer bestimmten Arbeitsleistung gegen Entgelt, sondern erhält gem. § 5 BremAG eine Entschädigung für seinen mit der Wahrnehmung des Mandats verbundenen Zeitaufwand. Die Möglichkeit einer Nachversicherung gem. § 16 Abs. 2 BremAG statt des Bezuges von Altersentschädigung macht deutlich, dass auch die Altersentschädigung nach dem BremAG den Zweck verfolgt, Rentenlücken zu schließen bzw. dem Abgeordneten eine der gesetzlichen Rentenversicherung gleichkommende Altersversorgung zu sichern. Wohl aus diesem Grund hat das BAG die Anrechnung von Abgeordnetenentschädigungen auch niemals grundsätzlich in Frage gestellt (jeweils ohne nähere Begründung: BAG 22.04.1986 3 AZR 100/83 - AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung; BAG 09.05.1989 3 AZR 348/88 - AP Nr. 24 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BAG 09.05.1989 3 AZR 439/88 - AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung).

cc) An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die sonstigen Bezüge von einem anderen Arbeitgeber- wie hier der Bremischen Bürgerschaft - als dem versorgungspflichtigen Arbeitgeber finanziert worden sind. Soweit es um Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geht, ist unerheblich, welcher Arbeitgeber während welchen Arbeitsverhältnisses die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung finanziert hat (BAG 17.5.1988 3 AZR 400/86 AP Nr. 27 zu § 5 BetrAVG; BAG 22.02.2000 - 3 AZR 108/88 - EzA § 1 Beamtenversorgung Nr. 3; BGH 16.10.1985 IV a ZR 154/83 - VersR 1986, 142, 144). Bereits der Wortlaut von § 5 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BetrAVG sieht keine Beschränkung auf die Rentenversicherungsbeiträge eines bestimmten Arbeitgebers vor. Dies würde auch nicht dem Zweck der Gesamtversorgungs- und Höchstbetragssysteme entsprechen. Diese lassen sich nur dann aufrechterhalten, wenn die gesamte gesetzliche Sozialversicherungsrente erfasst wird (vgl. BAG 17.05.1988 3 AZR 400/86 - a.a.O.). Dies gilt selbst dann, wenn Teilzeitkräfte, die vor dem versorgungspflichtigen Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber Vollzeit gearbeitet haben, eine ihrer geringeren Arbeitszeit entsprechende niedrigere Gesamtversorgung erhalten. Auf diese Gesamtversorgung ist die Sozialversicherungsrente auch insoweit anzurechnen, wie sie auf der früheren Vollzeitbeschäftigung beruht (BAG 14.10.1998 - 3 AZR 385/97 AP Nr. 46 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgung). Gleiches gilt auch für die gesetzliche Sozialversicherungsrente aus einer Mehrfachbeschäftigung (BGH 16.10.1985 IV a ZR 154/83 -, VersR 1986, 142, 143). Diese Argumentation muss jedoch auch für Bezüge aus einer durch den früheren Arbeitgeber finanzierten Altersversorgung gelten. Allein dadurch, dass die Bezüge von einem anderen Arbeitgeber als dem versorgungspflichtigen aufgebracht werden, werden sie noch nicht zu auf der Eigenvorsorge des Arbeitnehmers beruhenden Leistungen i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG.

d) Es ist auch nicht unbillig i. S. von § 315 BGB, dass die Beklagte als Bemessungsentgelt für die Höhe der an den Kläger gewährten Unterstützungsleistung wegen Berufsunfähigkeit nach § 4 Abs. 1 URL 1988 lediglich die Bezüge berücksichtigt hat, die er als aktiver Arbeitnehmer bei ihr erreicht hat.

aa) Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der IG Druck und Papier wurde, obwohl er als Mitglied der Bremischen Bürgerschaft eine Tätigkeit ausübte, die zumindest teilweise seine Arbeitskraft in Anspruch nahm, aufrecht erhalten. Deshalb erhielt der Kläger lediglich 75 % bzw. 80 % seines Netto-Arbeitsentgelts, was im Übrigen gegen seine nicht näher substantiierte Behauptung spricht, er habe während seiner Mandatsausübung als Abgeordneter seine Tätigkeit bei der IG Druck und Papier stets in vollem Umfang- weiter ausgeübt.

bb) Auf der anderen Seite wurde der Kläger jedoch hinsichtlich der gesetzlichen und betrieblichen Altersversorgung so behandelt, als sei er nach wie vor ausschließlich und mit voller Arbeitskraft für die IG Druck und Papier tätig gewesen. Der Kläger musste diese vertragliche Regelung als Entgegenkommen der IG Druck und Papier verstehen. Er kann sich nicht im Nachhinein auf den Standpunkt stellen, sein Lebensstandard sei durch die Übernahme des Abgeordnetenmandats in einem Umfang gestiegen, dass ihn die Beklagte so behandeln müsse, als seien die Wahrnehmung des Mandats und die Weiterbeschäftigung im bisherigen Arbeitsverhältnis voneinander völlig unabhängige Tätigkeiten. Eine solche Betrachtung würde den seinerzeit getroffenen Absprachen nicht gerecht. Zudem war, als der Kläger 1980 Abgeordneter der Bremischen Bürgerschaft wurde, gar nicht abzusehen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er eine Abgeordnetenpension erwerben würde. Deswegen wurde seine Versorgung bei der Beklagten in dem bisherigen Umfang sichergestellt. Es ist nicht unbillig, wenn die Beklagte unter diesen Umständen auf einer Anrechnung der Abgeordnetenpension besteht (vgl. BAG 09.05.1989 - 3 AZR 348/88 - AP Nr. 24 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen).

e) Der Kläger kann schließlich nicht einwenden, nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 URL 1980 - die Anwendung dieser Norm zu seinen Gunsten unterstellt - könne die Altersentschädigung der Bremischen Bürgerschaft auf die ihm von der Beklagten gezahlte Unterstützung wegen Berufsunfähigkeit nur mit ihrem Nettobetrag angerechnet werden. In der vorerwähnten Vorschrift ist lediglich für beamtenrechtliche Versorgungsbezüge die Anrechnung in Höhe des Nettobetrages vorgesehen, nicht aber für Abgeordnetenpensionen.

III. Die Zinsansprüche beruhen auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.

Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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