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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 26.10.2000
Aktenzeichen: 11 Sa 644/00
Rechtsgebiete: BAT, LPVG NW
Vorschriften:
BAT § 24 | |
LPVG NW § 72 Abs. 1 Nr. 4 |
2. Der Arbeitgeber darf sich auch dann auf das Vorliegen eines sachlichen Grundes für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 BAT berufen, wenn er den Personalrat hieran entgegen § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NW nicht beteiligt hat. Allein die Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts führt nicht zur Annahme von Rechtsmissbrauch.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 11 Sa 644/00
Verkündet am: 26.10.2000
In dem Rechtsstreit
hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17.08.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Brune und den ehrenamtlichen Richter Karg für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 09.03.2000 - 1 Ca 82/00 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der am 12.12.1960 geborene Kläger, der schwerbehindert und Ersatzmitglied des Personalrats ist, ist seit dem 29.01.1990 bei dem beklagten Land - Versorgungsamt D.u -, zuletzt als Sachbearbeiter des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 (Schwerbehindertenrecht), beschäftigt.
Nach § 2 des bis zum 31.12.1990 befristeten Arbeitsvertrages vom 29./30.01.1990 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis u. a. nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Durch einen Änderungsvertrag vom 29.10.1990 wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.01.1991 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Am 28.01.1993 teilte ihm das Versorgungsamt D.uisbu mit, dass er gemäß § 23 a BAT aufgrund seiner Bewährung ab 28.01.1993 von Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a BAT nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 BAT höhergruppiert werde.
Am 12.02.1996 teilte das Versorgungsamt D.uisbu dem Kläger folgendes schriftlich mit:
Mit der mit Wirkung vom 05.02.1996 durchgeführten Trennung der Gesetzesbereiche Schwerbehindertengesetz und Soziales Entschädigungsrecht übertrage ich Ihnen hiermit vertretungsweise die Tätigkeit eines Sachbearbeiters mittlerer Dienst in der SchwbG-Gruppe 1 des Versorgungsamtes D.uisbu. Wird dem Angestellten vertretungsweise eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht, und hat die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung (§ 24 Abs. 2 Satz 1 BAT). Nach Ablauf dieser Frist und entsprechender Bewährung in Ihrer neuen Funktion erhalten Sie weitere Mitteilung über die Gewährung der persönlichen Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütungsgruppe V c BAT und Ihrer derzeitigen Vergütungsgruppe. Insbesondere wird Ihnen dann auch endgültig die von Ihnen zu vertretenden Beschäftigte zugeordnet, während deren Abwesenheit längstens die Zulage gewährt werden kann."
In einem weiteren Schreiben des Versorgungsamtes D.uisburan den Kläger vom 06.05.1996 heißt es u. a.:
Nachdem Sie nunmehr die Vertretung in der SchwbG-Gruppe 1 länger als drei Monate ausgeübt und sich in Ihrer neuen Funktion bewährt haben, gewähre ich Ihnen ab 01.05.1996 und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung eine persönliche Zulage gemäß § 24 Abs. 2 BAT in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütungsgruppe V c und der Vergütungsgruppe VII BAT, weise jedoch vorsorglich darauf hin, dass die Zulage jederzeit widerrufen werden kann. Die Gewährung Ihrer Zulage ist an den Zugang des Beamtenanwärters des mittleren Dienstes, Herrn S.koe, das ist nach derzeitigem Stand bis 31.07.1997, gebunden. Zu Ihrer Information und zum besseren Verständnis teile ich Ihnen jedoch mit, dass eine Beendigung des Vorbereitungsdienstes von Herrn S.koe nicht in jedem Fall dazu führt, dass Ihnen die Zulage nicht mehr gewährt werden kann. Für die Abteilung Schwerbehindertengesetz sind mir vom Landesversorgungsamt NRW 26 Dienstposten für die Sachbearbeiter bzw. Sachbearbeiterinnen des mittleren Dienstes zugewiesen worden. Soweit diese Höchstgrenze von Stammdienstposten einschließlich der Zulagenempfänger nicht überschrittet wird, wäre zur Zeit im Versorgungsamt D.uisbu auch im Falle der Beendigung des Vorbereitungsdienstes des Herrn S.koe die Möglichkeit gegeben, Ihnen vertretungsweise eine Zulage nach § 24 Abs. 2 BAT zu gewähren. Über die Höhe der Ihnen ab 01. Mai 1996 zustehenden Vergütung erhalten Sie vom Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW weitere Nachricht."
Unter dem 25.08.1997 schrieb das Versorgungsamt D.uisbu an den Kläger:
Hiermit gewähre ich Ihnen über den 31.07.1997 hinaus und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung die persönliche Zulage gemäß § 24 Abs. 2 BAT in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütungsgruppe V c und der Vergütungsgruppe VII BAT. Die Gewährung Ihrer Zulage ist an die Beurlaubung gem. § 85 a LBG der Regierungsamtsinspektorin K.risch gebunden, das ist nach derzeitigem Stand bis 31.08.1998. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass die Zulage jederzeit widerrufen werden kann. Über die Höhe der Ihnen ab 01.08.1997 zustehenden Vergütung erhalten Sie vom Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW weitere Nachricht."
Mit Schreiben vom 14.09.1998 teilte das Versorgungsamt D.uisbu dem Kläger mit:
Ich freue mich besonders, Ihnen mitteilen zu können, dass ich die Ihnen vertretungsweise übertragene Tätigkeit eines Sachbearbeiters des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 über den 31.08.1998 hinaus verlängern kann und gewähre Ihnen somit weiterhin eine persönliche Zulage nach § 24 Abs. 2 BAT in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütungsgruppe V c BAT und der Vergütungsgruppe VII BAT. Ich möchte Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass die Zulage jederzeit widerrufen werden kann.
Die Gewährung dieser Zulage bis zum 31.07.1999 ist nunmehr an den Erziehungsurlaub der Verw.-Fachangestellten B.ohn gebunden."
Schließlich erhielt der Kläger von dem Versorgungsamt D.uisbu noch dieses Schreiben vom 14.06.1999:
Ich freue mich, Ihnen mitteilen zu können, dass Ihr Einsatz als Sachbearbeiter des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 über den 31.07.1999 bis zunächst 31.12.1999 unter den gleichen Voraussetzungen verlängert wird. Das Befristungsende ist weiterhin an die als Sachbearbeiterin des gehobenen Dienstes in der Abteilung 3 eingesetzte Regierungsamtsinspektorin K.risch und nicht - wie irrtümlich mit dem Bezugsschreiben bekannt gegeben - an den Erziehungsurlaub der Verwaltungsfachangestellten B.ohnegebunden. Über die Höhe der Zulage, die jederzeit - also auch vor dem 31.12.1999 - widerruflich ist, erhalten Sie vom Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen weitere Nachricht."
Unter dem 28.12.1999 teilte das Versorgungsamt D.uisbu dem Kläger mit, dass eine weitere Verlängerung, d. h. über den 31.12.1999 hinaus, nicht in Betracht komme. Einen Tag später erhielt er vom Versorgungsamt D.uisbu die Nachricht, er werde mit Wirkung zum 01.01.2000 bei der Besetzung des Dienstpostens einer Migrationskraft in der Abteilung 3 berücksichtigt werden können. Er erhalte ab diesem Zeitpunkt und für jeden weiteren vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage gemäß § 24 Abs. 1 BAT in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütungsgruppe VII BAT und der Vergütungsgruppe VI b BAT längstens bis 31.12.2000. Der Kläger teilte dem Leiter des Versorgungsamtes D.uisbu unter dem 01.02.2000 mit:
Auf Anraten meines Rechtsanwalts und der Fristwahrung gemäß § 70 BAT erkläre ich hiermit noch einmal ausdrücklich meinen Vorbehalt der Arbeitsleistung als Migrationskraft". Ich bin auch weiterhin der Auffassung, fest in der Vergütungsgruppe V c
BAT eingruppiert zu sein".
Nachdem mehrere Angestellte ihre feste Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT beantragt hatten, erließ das Landesversorgungsamt unter dem 26.11.1999 eine Verfügung zur Gewährung von Zulagen wegen vorübergehenden Einsatzes auf höherwertigen Dienstposten der Vergütungsgruppen IV b/ V b bzw. V b / V c BAT. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf diese Verfügung verwiesen. Mit Schreiben vom 29.11.1999 teilte das Versorgungsamt dem Kläger auf seine nochmalige, anwaltlich geäußerte Bitte auf feste Eingruppierung mit, diese sei im Hinblick auf die nur vorübergehend freien Dienstposten nicht möglich". Für die Zukunft ergebe sich durch den weiteren Verlust an Dienstposten keine Veränderung".
Mit seiner beim Arbeitsgericht Duisburg am 10.01.2000 eingereichten Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, dass das beklagte Land verpflichtet sei, an ihn ab dem 01.01.1999 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT zu zahlen, dies im Arbeitsvertrag festzuschreiben und die Zeit ab 01.01.1999 auf die Bewährungszeit gemäß Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c BAT anzurechnen.
Der Kläger hat im Wesentlichen zu seinem Hauptbegehren geltend gemacht:
Das beklagte Land bzw. das Versorgungsamt habe ihm rechtsmissbräuchlich die höherwertigen Tätigkeiten lediglich vorübergehend übertragen. Schon die zahlreichen (letzten) vorübergehenden Übertragungen würden deutlich machen, dass beim Versorgungsamtoauf zahlreichen Stellen ein ständiger bzw. dauerhafter Vertretungsbedarf bestehe. Der eigentliche Grund sei gar nicht der einzelne Vertretungsfall, sondern - ohne jeden Zweifel - die Haushalts- und Stellensituation. Das sei auch in dem Schreiben des Versorgungsamtes D.uisbu vom 29.11.1999 unmissverständlich zum Ausdruck gekommen. Haushaltsrechtliche Erwägungen könnten zwar grundsätzlich den lediglich vorübergehenden Einsatz eines Angestellten auf einer höherwertigen Stelle sachlich rechtfertigen. Dies gelte aber nur dann, wenn die begründete Aussicht bestehe, dass für eine entsprechende Tätigkeit mit der Zuteilung einer bewertungsrechtlichen Stelle zu rechnen sei. Nach seiner Auffassung sei spätestens mit Beginn des Kalenderjahres 1999 von einem fehlenden sachlichen Grund für eine lediglich vorübergehende Übertragung auszugehen. Der Erprobungszweck habe allenfalls eine Übertragung für sechs Monate gerechtfertigt. Die Haushalts- und Stellensituation habe die vorübergehende Übertragung somit allenfalls in den Jahren 1997 und 1998 rechtfertigen können. Das beklagte Land wäre deshalb verpflichtet gewesen, ihn spätestens mit Wirkung zum 01.01.1999 fest in die Vergütungsgruppe V c BAT einzugruppieren. Die höherwertigen Tätigkeiten sollten nach der Niederschrift vom 27.10.1999 künftig für die Dauer von maximal zwei Jahren übertragen und sodann mindestens für die Dauer weiterer sechs Monate wieder entzogen werden. Nach seiner Auffassung lasse sich kaum notdürftiger kaschieren, dass infolge der personellen Unterbesetzung der Versorgungsverwaltung ein dauerhafter, ständiger Vertretungsbedarf bestehe und das beklagte Land durch das Inganghalten eines Personalkarussells feste Eingruppierungen verhindern wolle.
Außerdem hat der Kläger den Widerruf der bis zum 31.12.1999 wegen fehlender Beteiligung des Personalrats an seinem Einsatz als Migrationskraft" ab 01.01.2000 für unwirksam gehalten und hierzu ausgeführt:
Der Widerruf der Zulage habe dazu geführt, dass ihm eine Tätigkeit übertragen worden sei, die niedriger bewertet sei, als die vormals inne gehaltene Tätigkeit. Der Entzug der Sachbearbeitertätigkeit in der bisher inne gehaltenen Position und die Übertragung einer anderen Tätigkeit außerhalb des Bereichs der Sachbearbeitung stelle zugleich eine Umsetzung dar, da sich der Arbeitsinhalt sowie die Arbeitsumgebung (andere Abteilung/Abschnitt etc.) geändert habe.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an ihn ab 01.01.1999 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 1 a BAT zu zahlen, dies im Arbeitsvertrag festzuschreiben und die Zeit ab 01.01.1999 auf die Bewährungszeit gemäß Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b BAT anzurechnen; hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an ihn ab 01.01.2000 eine Zulage nach Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen.
Das beklagte Land hat vor allem beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat geltend gemacht:
Die dem Kläger übertragenen Tätigkeiten seit Anfang Februar 1996 seien ihm jeweils zur vorübergehenden Ausübung übertragen worden. Die von 1996 bis 2002 bestehende Vakanz an Dienstposten im gehobenen und mittleren Dienst des Versorgungsamtes D.uisbu erkläre sich aus den Folgen des Überganges von der alten zu der neuen Organisation in der Versorgungsverwaltung. Aufgrund des Organisationserlasses hätten dem Versorgungsamt D.uisbu für die Abteilung 3 bis zum 31.12.1999 15 Dienstposten des gehobenen und 26 Dienstposten des mittleren Dienstes zur Verfügung gestanden, d. h. für den mittleren Dienst für die Sachbearbeitung bei den fünf Gruppen jeweils 5 1/5 Mitarbeiter. Der Kläger sei der Gruppe 1 zugeordnet worden zur Vertretung der in den gehobenen Dienst abgeordneten Beamtin des mittleren Dienstes Frau K.risch. Zum 01.01.2000 sei das Dienstpostensoll entsprechend den Vorgaben des Organisationserlasses von mittlerweile 22,5 Dienstposten des mittleren Dienstes neu festgesetzt worden. Diese Dienstposten seien durch Versetzungen, Aufgabenzuweisung und Inanspruchnahme durch Beamte des mittleren Dienstes, die eine Ausbildung hinter sich gebracht hätten, mittlerweile alle besetzt. Der Personalrat sei jeweils beteiligt worden. Die Zustimmung zum ersten Einsatz ab 01.05.1996 befinde sich in der Personalakte des Klägers. Die Zustimmung für weitere Einsätze seien mündlich erfolgt, da der Einsatz in einer gemeinsamen Runde zwischen Personalvertretung und Personalseite des Versorgungsamtes abgestimmt worden sei. Diese Abstimmung sei von der Personalvertretung als entsprechende Beteiligung nach § 72 Abs. 1 Ziffer 4 LPVG bewertet worden. Zum Zeitpunkt der Zusendung der Mitteilung sei der Personalrat von der Umsetzung mündlich informiert worden. Die Verfahrensweise ergäbe sich aus einem Schreiben des Leiters des Versorgungsamtes D.uisbu vom 05.05.1997 als Antwortschreiben auf ein Schreiben des Personalrats vom gleichen Tag.
Mit seinem am 09.03.2000 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Duisburg der Klage insoweit stattgegeben, als es festgestellt hat, dass das beklagte Land verpflichtet sei, an den Kläger ab 01.01.1999 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen und dies im Arbeitsvertrag festzuschreiben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe individualrechtlich einen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT dadurch erworben, dass das beklagte Land ihm zumindest seit August 1997 mit höherwertigen Tätigkeiten betraut habe und es sich mangels Beteiligung des Personalrats des Versorgungsamtes D.uisbu nicht darauf berufen könne, dass sachliche Gründe für die Zuweisung dieser Tätigkeit - vorübergehend - gegeben seien. Auszugehen sei von der ständigen Rechtsprechung des BAG, wonach für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 und 2 BAT jeweils ein sachlicher Grund, auch für deren Dauer, vorliegen müsse. Fehle es an einem solchen, könne Rechtsmissbrauch vorliegen. Eine rechtsmissbräuchliche Gestaltungsmöglichkeit mit der Folge, dass ein sachlicher Grund nicht anzunehmen sei, sei auch dann gegeben, wenn der Arbeitgeber höherwertige Arbeiten jeweils über längere Zeiträume zuweise, ohne dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gemäß § 72 Abs. 1 Ziffer 4 LPVG berücksichtigt worden sei. Aufgrund des Schreibens des Personalrats des Versorgungsamtes D.uisbu vom 05.05.1997 und der Antwort dieses Amtes hierauf vom gleichen Tag habe die Kammer davon ausgehen müssen, dass für die Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit des Klägers ab 01.08.1997 ein Mitbestimmungsverfahren bei dem Personalrat nicht durchgeführt worden sei. Deshalb könne von einem sachlichen Grund für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht ausgegangen werden. Dem beklagten Land sei es auch verwehrt, etwaige Gründe im Verfahren nachzuschieben. Den einmal erworbenen Individualanspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT könne das beklagte Land nur individualrechtlich und gegebenenfalls im Wege einer Änderungskündigung wieder beseitigen. Habe der Kläger demnach Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT, habe er gemäß § 22 Abs. 3 BAT auch Anspruch auf Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag.
Gegen das ihm am 05.04.2000 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit einem beim Landesarbeitsgericht am 02.05.2000 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem Gericht am 30.05.2000 eingereichten Schriftsatz begründet.
Das beklagte Land macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:
Der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass er die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V c BAT erfülle. Darüber hinaus habe es mit sachlichem Grund dem Kläger vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit zugewiesen. Die nur vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit komme nämlich nach der Rechtsprechung des BAG in Betracht, wenn die wahrzunehmende Tätigkeit keine Daueraufgabe darstelle, also der Arbeitgeber den Arbeitsplatz für einen vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer, der in absehbarer Zeit zur Verfügung stehe, freihalten wolle. Der Kläger sei auf Dauer als Assistenzkraft" eingestellt worden. Nachdem im Februar 1996 die Gesetzesbereiche Schwerbehindertengesetz" und Soziales Entschädigungsrecht" getrennt und die Schwerbehindertengruppen eingeführt worden seien und nachdem der Kläger entsprechend erfolgreich erprobt worden sei, sei ihm im Rahmen der mittelbaren Vertretung der Regierungsamtsinspektorin K.rische(Sachbearbeiterin des gehobenen Dienstes) die Aufgaben eines Bearbeiters (Sachbearbeiter des mittleren Dienstes) in der Schwerbehindertengruppe 1 vertretungsweise" gemäß § 24 Abs. 2 BAT übertragen worden. Der Vertretungsfall habe darin bestanden, dass Frau K.risch gemäß § 85 a LBG zunächst bis zum 31.07.1997, sodann bis zum 31.08.1998 und letztlich bis zum 31.12.1999 Teilurlaub und der Kläger vorher die Zulage wegen des Zuganges des Beamtenanwärters S.koe zum 01.08.1997 gemäß § 24 Abs. 1 BAT erhalten habe. Dem könne nicht entgegenstehen, dass im Schreiben vom 14.09.1998 zunächst ein Erziehungsurlaub der Frau B.ohn genannt und dieser Irrtum mit Schreiben vom 14.06.1999 klargestellt worden sei. Hier habe ein Versehen in der Listen-Übertragung vorgelegen.
Die für die Beauftragung des Klägers notwendige freie Teil-Planstelle, auf der die mittelbare Vertretung durch den Kläger beruht habe, habe in der Beurlaubung von Frau K.risch bestanden. Eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats und eine ordnungsgemäße Zustimmung hätten, wie sich näher aus der Berufungsbegründung vom 29.05.2000 ergebe, jeweils vorgelegen. Aber selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, sei das Urteil der Vorinstanz im Ergebnis unzutreffend. Die fehlende Mitbestimmung des Personalrates könne nämlich keine Änderung der Vertragsbeziehungen der Parteien mit der Folge bewirken, dass der Kläger in die Vergütungsgruppe V c BAT einzugruppieren sei.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 09.03.2000 - 1 Ca 82/00 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend aus:
Da zwischen den Parteien jedenfalls bis zum Abschluss der ersten Instanz ausschließlich streitig gewesen sei, ob ihm die ihm zugewiesenen Tätigkeiten rechtsmissbräuchlich vorübergehend und damit auf Dauer übertragen worden seien, müsste das beklagte Land, soweit es die Wertigkeit dieser Tätigkeiten tatsächlich ernsthaft in Abrede stellen wolle, substantiiert vortragen und unter Beweis stellen, dass und aus welchen Gründen seine Tätigkeit entgegen seinen Angaben in den Übertragungsverfügungen nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V c BAT erfülle. Er habe in der Zeit vom 05.02.1996 bis 31.12.1999 in der Schwerbehindertengruppe 3 einen einzigen Arbeitsplatz eingenommen und damit eine Daueraufgabe übernommen. Er habe weder Herrn S.koe noch Frau K.risch noch Frau B.ohn noch Frau F.ehlin vertreten. Nach wie vor sei davon auszugehen, dass aus den in erster Instanz vorgebrachten Gründen von einer rechtsmissbräuchlichen Verwendung des Gestaltungsmittels nach § 24 Abs. 1 und 2 BAT auszugehen sei. Im Übrigen habe sich die Vorinstanz mit dieser Problematik völlig zu Recht nicht mehr auseinandergesetzt, sondern unter Anwendung der vom BAG entwickelten Rechtsgrundsätze zur Befristung von Arbeitsverhältnissen angenommen, dass die ihn belastende Befristung wegen nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats unwirksam gewesen sei, weshalb er einen individualrechtlichen Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT habe.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form (§ 518 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG) und Frist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) eingelegt und innerhalb der Frist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) begründet worden.
B.
Die Berufung ist auch begründet.
I. Sowohl die hauptsächlich wie die hilfsweise gestellte Feststellungsklage des Klägers sind nach § 256 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zulässig. Es ist davon auszugehen, dass das beklagte Land ein Feststellungsurteil als für sich verbindlich ansehen wird, auch wenn kein vollstreckbarer Titel vorliegt. Daher ist auch von einer Feststellungsklage eine prozesswirtschaftlich sinnvolle Entscheidung zu erwarten, ohne dass die Klägerin eine Leistungsklage auf Zahlung des fälligen Entgelts erheben müsste (vgl. nur BAG 16.07.1998 - 6 AZR 672/96 - AP Nr. 27 zu § 4 TVG Rationalisierungsschutz; BAG 30.09.1998 - 5 AZR 18/98 - AP Nr. 70 zu § 2 BeschFG 1985; GK-ArbGG/Dörner § 46 Rz 79 m. w. N.).
II. Beide Klagen sind aber unbegründet. Das gilt entgegen der Ansicht der Vorinstanz zunächst für den Hauptantrag.
Die Kammer kann der Vorinstanz nicht darin folgen, dass dem Kläger seit dem 01.01.1999 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT zusteht, so dass das beklagte Land auch nicht verpflichtet ist, eine derartige Verpflichtung im Arbeitsvertrag des Klägers festzuschreiben. Vielmehr waren dem Kläger die ihm in der Zeit vom 05.02.1996 bis zum 31.12.1999 in der Schwerbehindertengruppe 3 des Versorgungsamtes D.uisbu zugewiesenen Tätigkeiten - zu Gunsten des Klägers wird trotz des erstmaligen, nicht substantiierten Bestreitens des beklagten Landes davon ausgegangen, es habe sich um solche nach der Vergütungsgruppe V c BAT gehandelt - nur vorübergehend i. S. des § 24 BAT übertragen worden, so dass ihm lediglich eine persönliche Zulage nach der zitierten Vorschrift zu zahlen war. Das ist geschehen.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der BAT Anwendung. Danach ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht (§ 22 Abs. 2 BAT). Der Kläger behauptet selbst nicht, dass ihm Tätigkeiten mit Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V c BAT nicht nur vorübergehend, d. h. auf Dauer übertragen worden sind. Im Übrigen ist den Schreiben des Versorgungsamtes D.uisbu vom 12.02. und 06.05.1996 sowie vom 25.08.1997, 14.09.1998 und 14.06.1999 deutlich zu entnehmen, dass die dem Kläger ab dem 01.02.1996 zugewiesenen, vom beklagten Land den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V c BAT zugeordneten Tätigkeiten wegen der jeweiligen zeitlichen Befristung nur vorübergehend übertragen werden sollten. Demgemäß kann er eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe V c BAT nur dann erreichen, wenn die bloß vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V c BAT auf ihn durch das beklagte Land rechtsmissbräuchlich war (BAG v. 19.06.1985 - 4 AZR 540/83 - AP Nr. 9 zu § 24 BAT).
2. Rechtsmissbräuchlich ist die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit dann, wenn für die vorübergehende Übertragung und ihre Dauer kein sachlicher Grund vorliegt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass § 24 BAT für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit keine zeitliche Begrenzung vorsieht und daher allein aus der Dauer der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitgebers geschlossen werden kann (BAG v. 15.02.1984 - 4 AZR 595/82 - AP Nr. 8 zu § 24 BAT; BAG v. 19.06.1985 - 4 AZR 540/83 - AP Nr. 9 zu § 24 BAT).
3. Dem Arbeitsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass sich das beklagte Land im Streitfall wegen einer von ihm angenommenen Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats (§ 72 Abs. 1 Ziffer 4 LPVG) gar nicht auf das Vorliegen eines sachlichen Grundes für die verschiedenen Übertragungsfälle in dem Zeitraum vom 01.02.1996 bis 31.12.1999 berufen darf und allein schon deswegen von rechtsmissbräuchlichen vorübergehenden Übertragungen von Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V c BAT auf den Kläger durch das beklagte Land auszugehen ist.
a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Vorinstanz, wonach auch die nur vorübergehende Übertragung von Dienstaufgaben mit höherem Endgrundgehalt dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG unterliegt. Nicht gefolgt dagegen kann der Vorinstanz darin, dass eine - zugunsten des Klägers unterstellte - Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 BAT als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt und damit die Tätigkeit als auf Dauer übertragen gilt mit der Folge, dass im Rahmen des § 24 BAT ein individualrechtlicher Anspruch zu Gunsten des Arbeitnehmers auf entsprechende höhere Vergütung erwächst.
b) Bei den Rechtsfolgen unterbliebener Mitbestimmung ist zwischen den betriebsverfassungs-/personalvertretungsrechtlichen Rechtsfolgen und den Rechtsfolgen im Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterscheiden. Nicht jede Verletzung von Mitbestimmungsrechten durch den Arbeitgeber bietet einen rechtlichen Anknüpfungspunkt für konkrete Rechtsfolgen im Individualarbeitsverhältnis (BAG 02.12.1999 - 2 AZR 724/98 - NJW 2000, 2444, 2445; vgl. auch BAG 13.04.1994 - 7 AZR 651/93 - NZA 1994, 1099, 1101).
c) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dem Urteil des 1. Senats vom 20.08.1991 (- 1 AZR 326/90 - EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 29), dass, wenn ein individualrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers vor Ausübung der vom Arbeitgeber mitbestimmungswidrig getroffenen Maßnahme nicht bestand, aus der Verletzung eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats ein solcher Anspruch nicht entstehen kann. Denn es gibt keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt dafür, wie sich aus der Verletzung von kollektiv-rechtlichen Mitbestimmungsrechten ein individual-rechtlicher Erfüllungsanspruch eines Arbeitnehmers ergeben soll. Dem Grundsatz, dass Maßnahmen unwirksam sind, mit denen unter Verletzung von Mitbestimmungsrechten bestehende Ansprüche von Arbeitnehmern beseitigt werden sollen (vgl. z. B. BAG 17.12.1980 - 5 AZR 570/78 - EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 2), kann nicht umgekehrt entnommen werden, dass bei Verletzung eines Mitbestimmungsrechts Ansprüche entstehen, die bisher nicht bestanden und auch bei Beachtung des Mitbestimmungsrechts nicht entstanden wären (BAG 20.08.1991 - 1 AZR 326/90 - a. a. O.).
d) Diese vom 1. Senat des BAG vertretene Rechtsauffassung entspricht derjenigen des für Eingruppierungsstreitigkeiten zuständigen 4. Senats seit dem Urteil vom 30.05.1990 (- 4 AZR 74/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 89). Danach richtet sich die Höhe einer Vergütung in Fällen der Anwendung einer tariflichen Lohn- oder Vergütungsgruppe ausschließlich danach, ob die tariflichen Anforderungen vorliegen (vgl. BAG 26.08.1992 - 4 AZR 210/92 - AP Nr. 37 zu § 75 BPersVG). Als Sanktion für die Verletzung von Mitbestimmungsrechten im Zusammenhang mit der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit für eine Dauer von mehr als drei Monaten steht dem Personalrat nur das Recht zu, jederzeit die Rückgängigmachung einer ohne seine Zustimmung durchgeführten Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit zu verlangen (BAG 16.01.1991 - 4 AZR 301/90 - AP Nr. 3 zu § 24 MTA).
4. Im Streitfall lagen für sämtliche Zeiträume, in denen das beklagte Land dem Kläger vom 01.02.1996 bis zum 31.12.1999 vorübergehend höherwertige Tätigkeiten als Sachbearbeiter mittlerer Dienst übertragen hat, jeweils ein Sachgrund vor.
a) Dies gilt zunächst für den Zeitraum vom 01.02. bis 30.04.1996.
aa) Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, eine vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nach § 24 Abs. 2 BAT gemäß § 24 Abs. 1 BAT zum Zwecke der Erprobung vorzunehmen (vgl. BAG 18.06.1997 - 4 AZR 728/95 - AP Nr. 1 zu § 24 BAT-O; BAG 16.09.1998 - 5 AZR 183/97 - AP Nr. 2 zu § 24 BAT-O). Die Länge der zulässigen Erprobungszeit richtet sich nach der Art der Tätigkeit. Für einfache Tätigkeiten muss sie kürzer bemessen sein als für höhere Positionen (vgl. BAG 16.12.1997 - 5 AZR 332/96 - AP Nr. 52 zu § 611 BGB Direktionsrecht).
bb) Im Streitfall hat der Kläger in der Zeit vom 05.02.1996 bis zum 30.04.1996 die Tätigkeit eines Sachbearbeiters mittlerer Dienst in der Schwerbehinderten-Gruppe 1 des Versorgungsamtes D.uisbu, vergütet nach Vergütungsgruppe V c BAT, zu Erprobungszwecken erledigt. Dies geht jedenfalls aus dem Schreiben des Versorgungsamtes D.uisbu vom 12.02.1996 hervor, wonach dem Kläger in Aussicht gestellt wurde, nach Ablauf von drei Monaten und entsprechender Bewährung in seiner neuen Funktion" weitere Mitteilung über die Gewährung der persönlichen Zulage nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BAT zu erhalten. Unerheblich ist hierbei, dass das Versorgungsamt D.uisbu in seinem Schreiben vom 12.02.1996 anstatt von einer vorübergehenden Tätigkeit (§ 24 Abs. 1 BAT) von einem Vertretungsfall (§ 24 Abs. 2 BAT) ausging. Ob der Tatbestand des Absatzes 1 oder Absatzes 2 des § 24 BAT vorliegt, hat nur für die Frage der Vergütung eine Bedeutung. Sowohl bei der Vertretungstätigkeit i. S. des § 24 Abs. 2 BAT als auch bei der vorübergehenden Tätigkeit i. S. des § 24 Abs. 1 BAT handelt es sich nämlich um zeitlich begrenzte, zulässigerweise übertragene Tätigkeiten, die für die Eingruppierung unmaßgeblich sind, weil diese sich nur nach der auf Dauer übertragenen Tätigkeit richtet (BAG 19.06.1985 - 4 AZR 540/83 - AP Nr. 9 zu § 24 BAT).
b) Auch für die Zeit vom 01.05.1996 bis zum 31.07.1997 erfolgte die vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten eines Sachbearbeiters mittlerer Dienst auf den Kläger jeweils mit sachlichem Grund.
aa) Als sachlicher Grund für eine nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 2 BAT ist stets die Vertretung eines anderen Mitarbeiters anzusehen, da nach Rückkehr des vertretenen Mitarbeiters auf seinen Arbeitsplatz kein Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Vertreters auf diesem Arbeitsplatz besteht (BAG 19.06.1985 - 4 AZR 540/83 - AP Nr. 9 zu § 24 BAT). Ein sachlicher Grund für eine nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz für einen vorübergehend abwesenden oder besser qualifizierten Arbeitnehmer, der in absehbarer Zeit zur Verfügung steht, freihalten will oder aus sonstigen berechtigten Interessen den Arbeitsplatz vorläufig nicht mit dem betreffenden Arbeitnehmer endgültig besetzen will, z. B. weil dieser noch nicht ausreichend qualifiziert ist oder zunächst eine Ausschreibung vorgenommen werden soll. Nur unter diesen Voraussetzungen wird ein verständiger und sozial denkender Arbeitgeber eine Tätigkeit nur vorübergehend übertragen (BAG 16.01.1991 - 4 AZR 301/90 - a. a. O.).
bb) Der Kläger sollte zunächst in der Zeit vom 01.05.1996 bis zum 31.07.1997 Herrn S.koe vertreten, um dessen Zugang als Beamtenanwärter nach Beendigung seines Vorbereitungsdienstes zu diesem Zeitpunkt zu sichern. Dieser Vertretungsbedarf war nicht etwa im Hinblick auf die damalige Haushalts- und Stellensituation vorgeschoben. Zwar heißt es in dem Schreiben des Versorgungsamtes D.uisbu an den Kläger vom 06.05.1996, zurzeit wäre im Versorgungsamt D.uisbu auch im Falle der Beendigung des Vorbereitungsdienstes von Herrn S.koe die Möglichkeit gegeben, ihm vertretungsweise eine Zulage nach § 24 Abs. 2 BAT zu gewähren. Hierbei handelt es sich jedoch nur um einen Hinweis auf die zum Zeitpunkt der Erstellung des Schreibens des Versorgungsamtes D.uisbu vom 06.05.1996 gegebene Bedarfssituation für eine Vertretung, die aber aus Sicht des beklagten Landes zum damaligen Zeitpunkt nicht sicher auf den 01.08.1997 projeziert werden konnte.
c) Ab dem 01.08.1997 bis zum 31.12.1999 vertrat der Kläger die Regierungsamtsinspektorin K.risch, die im vorgenannten Zeitraum nach § 85 a LBG beurlaubt war. Zwar war im Schreiben des Versorgungsamtes D.uisbu vom 14.09.1998 der Erziehungsurlaub der Verwaltungsfachangestellten B.ohn als Vertretungsgrund genannt. Hierbei handelte es sich jedoch, wie das Versorgungsamt D.uisbu im Schreiben vom 14.06.1999 klargestellt hat, um einen Irrtum. Der Kläger vertrat somit nach diesem Schreiben Frau K.riesch durchgehend seit dem 01.08.1997. Es kann keinem berechtigten Zweifel unterliegen, dass in einem derartigen Vertretungsfall ein Sachgrund i. S. der Rechtsprechung des BAG vorgelegen hat.
5. Entgegen der Auffassung des Klägers lag in der Zeit vom 01.05.1996 bis zum 31.12.1999 nicht etwa ein ständiger Vertretungsbedarf beim Versorgungsamt D.uisburvor, der es allerdings hätte rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, wenn das beklagte Land dem Kläger nicht auf Dauer die höherwertige Tätigkeit zugewiesen hätte. Denn auch Vertretungstätigkeiten, die immer wiederkehrend auf Dauer ausgeübt werden sollen, gehören zur nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit (BAG 16.01.1991 - 4 AZR 301/90 - AP Nr. 3 zu § 24 MTA).
a) Es gibt zwei Formen der Vertretung, die einander im äußeren Erscheinungsbild völlig gleichen, tarifrechtlich aber scharf unterschieden werden müssen: Die ständige und die vorübergehende Vertretung. In beiden Fällen scheint ein vorübergehender Arbeitskräftebedarf zu bestehen, weil der Vertreter nur vorübergehend auf einem fremden Arbeitsplatz eingesetzt wird. Bei der ständigen Vertretung gehört aber die Vertretungstätigkeit zu der vertraglich auszuübenden Tätigkeit. Sie ist daher bei der Eingruppierung des Angestellten nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT zu berücksichtigen, wenn sie überwiegt oder mit der überwiegenden Tätigkeit zusammen bewertet werden muss (BAG 05.09.1973 - 4 AZR 549/72 - AP Nr. 3 zu § 24 BAT; BAG 21.10.1998 - 10 AZR 224/98 - AP Nr. 18 zu § 24 BAT).
b) Für den Streitfall ist festzustellen, dass eine ständige Vertretung durch den Kläger gerade nicht zu der von ihm vertraglich auszuübenden Tätigkeit gehörte. Auch kann nicht aus der Niederschrift vom 27.10.1999, wonach höherwertige Tätigkeiten künftig für die Dauer von maximal zwei Jahren übertragen und sodann mindestens für die Dauer weiterer sechs Monate wieder entzogen werden sollen, auf einen dauerhaften, ständigen Vertretungsbedarf geschlossen werden. Eine Dauervertretung", die allerdings eine Befristung des Arbeitsvertrages nicht sachlich rechtfertigen würde, liegt nur vor, wenn bei Abschluss des Arbeitsvertrages bzw. im Streitfall im Zeitpunkt der Übertragung höherwertiger Tätigkeit eine über den Endtermin der Befristung bzw. der vorübergehenden Übertragung hinausgehende Beschäftigung des Arbeitnehmers bereits vorgesehen war (BAG 03.10.1984 - 7 AZR 192/83 - EzA § 620 BGB Nr. 72; BAG 20.02.1991 - 7 AZR 91/90 - EzA § 620 BGB Nr. 109). Für die Annahme einer solchen Dauervertretung" genügt es daher weder, dass bei Ablauf eines mit Vertretung begründeten befristeten Arbeitsvertrages weiterer Vertretungsbedarf besteht, noch, dass mit einem Arbeitnehmer nacheinander mehrere mit Vertretung begründete Arbeitsverträge geschlossen werden, noch, dass zurzeit des Abschlusses einer dieser Arbeitsverträge vorhersehbar war, dass nach dem Ablauf der Befristung weiterer Vertretungsbedarf bestehen werden (BAG 03.10.1984 - 7 AZR 192/83 - a. a. O.). Im Übrigen war aufgrund der Neustrukturierung des Versorgungsamtes D.uisbu bereits 1996 absehbar, dass die Vertretung von Sachbearbeitern im mittleren Dienst nicht auf Dauer bestehen bleiben würde, vielmehr 1999/2000 wegfallen würde (vgl. BAG 05.09.1973 - 4 AZR 549/72 - a. a. O. zu 1 a. E. der Gründe).
6. Der Annahme der dargestellten Sachgründe in dem Zeitraum vom 01.02.1996 bis zum 31.12.1999 steht weiterhin nicht entgegen, dass der Kläger nicht die dem Herrn S.koe bzw. der Frau K.riesch bzw. Frau B.ohn obliegenden Aufgaben erfüllt hat. Eine Vertretungskraft muss nicht dieselben Aufgaben verrichten, wie sie der ausgefallene Arbeitnehmer zu verrichten gehabt hätte. Zwar ist ausreichend, wenn bei Vertragsschluss vorgesehen war, der Vertretungskraft Aufgaben zu übertragen, die auch vom Vertretenen vertraglichen geschuldet waren. Erforderlich ist jedoch auch dieses nicht. Der zeitweilige Ausfall eines Mitarbeiters und die dadurch bedingte Einstellung einer Ersatzkraft können eine Umorganisation auch dergestalt erfordern, dass ein völlig neuer Arbeitsplatz erstellt wird, indem die Aufgaben des zeitweilig ausgefallenen Mitarbeiters einem Dritten übertragen werden, dieser nun für andere Aufgaben nicht mehr zur Verfügung steht und für diese Aufgaben nunmehr eine Vertretungskraft eingestellt wird (BAG 21.03.1990 - 7 AZR 286/89 - EzA § 620 BGB Nr. 106; vgl. auch BAG 20.01.1999 - 7 AZR 640/97 - EzA § 620 BGB Nr. 160).
7. Schließlich kann auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus der Verfügung des Landesversorgungsamtes vom 26.11.1999 entnommen werden, dass nicht einzelne Vertretungsfälle, sondern die Haushalts- und Stellensituation ausschlaggebend für die lediglich vorübergehenden Übertragungen der höherwertigen Tätigkeiten auf die Klägerin waren. Zwar enthält diese Verfügung die Bitte, den Personaleinsatz an den neuen Personalbedarf umgehend anzupassen, d. h. freie oder vorübergehend freie Dienstposten nicht mehr zu besetzen. Jedoch ist der Arbeitgeber frei in der Entscheidung, ob er bei einem neuen, nach Ablauf der ersten Befristung eintretenden Vertretungsfall wiederum für eine Vertretung sorgt, ob er einen anderen Arbeitnehmer mit der Vertretung betraut oder ob er sich in anderer Weise behilft (BAG 03.10.1984 - 7 AZR 192/83 - EzA § 620 BGB Nr. 72). Denn eine Verpflichtung des Arbeitgebers, Arbeitskräfte entsprechend dem jeweiligen Bedarf zu beschäftigen, besteht nicht (BAG 20.01.1999 - 7 AZR 640/97 - EzA § 620 BGB Nr. 160).
II. Auch der nach Abweisung des hauptsächlich gestellten Feststellungsantrages in der Berufungsinstanz angefallene hilfsweise gestellte Feststellungsantrag des Klägers ist unbegründet. Denn das beklagte Land ist seit dem 01.01.2000 nicht mehr verpflichtet, an den Kläger eine Zulage nach Vergütungsgruppe V c BAT gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 BAT zu zahlen.
1. Unstreitig übt der Kläger seit dem 01.01.2000 keinerlei höherwertige Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe V c aus, die ihm vorübergehend gemäß § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 BAT übertragen worden ist, aus, so dass die Voraussetzungen für die Zahlung einer Zulage nach der erwähnten Vergütungsgruppe nicht gegeben sind.
2. Soweit der Kläger meint, einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach Vergütungsgruppe V c BAT gemäß § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 BAT daraus herleiten zu können, dass die Zuweisung des Dienstpostens einer Migrationskraft in der Abteilung 3 durch das Schreiben des Versorgungsamtes D.uisburvom 29.12.1999 ohne die seiner Ansicht nach erforderliche Beteiligung des Personalrates wegen einer insoweit vorliegenden Umsetzung gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG erfolgt und deshalb unwirksam sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Selbst wenn diese Zuweisung eine Umsetzung i. S. des § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG gewesen sein sollte (zum Begriff vgl. z. B.: VG Aachen 28.08.1997 - 16 K 1038/97 - PersR 1998, 116 f.), scheitert das Begehren des Klägers daran, dass die vorübergehende Zuweisung des Dienstpostens einer Migrationskraft mit Wirkung vom 01.01.2000 nur eine Zulage gemäß § 24 Abs. 1 BAT in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütungsgruppe VII BAT und der Vergütungsgruppe VI b BAT bis längstens zum 31.12.2000 rechtfertigte und selbst bei Verletzung eines Mitbestimmungsrechts des Personalrats keine Ansprüche entstehen können, die auch bei Beachtung des Mitbestimmungsrechts nicht entstanden wären (vgl. schon oben unter B. II. 3. c.).
C.
Da der Kläger in beiden Rechtszügen in vollem Umfang unterlegen ist, trägt er die gesamten Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG).
Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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