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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: 11 Sa 828/06
Rechtsgebiete: BGB, TzBfG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2
TzBfG § 14 I Satz 2 Nr. 3
TzBfG § 15 Abs. 2
TzBfG § 17 Satz 1
ZPO § 256 Abs. 1
Die mehrjährige kalendermäßige Befristung der Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit durch eine der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegende Abrede stellt eine unangemessene Benachteiligung zu Lasten des Arbeitnehmers dar, wenn die Arbeitszeiterhöhung jeweils gleichzeitig ohne Ankündigungsfrist (§ 15 Abs. 2 TzBfG analog) zweckbefristet wird.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 Sa 828/06

Verkündet am 28. September 2006

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 28.09.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Lescanne und die ehrenamtliche Richterin Rademacher

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 22.06.2006 - 2 Ca 552/06 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum beklagten Land als vollbeschäftigte Angestellte mit einem Beschäftigungsumfang von zurzeit wöchentlich 38,5 Stunden steht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/5 und das beklagte Land zu 4/5.

Die Revision wird nur für das beklagte Land zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung.

Die Klägerin ist seit dem 01.07.1991 bei dem beklagten Land als chemischtechnische Assistentin beschäftigt. Begründet wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien zunächst durch einen auf bestimmte Zeit, nämlich bis zum Ende des Erziehungsurlaubs von Frau Dr. T.-T. (13.12.1991), geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 15.07.1991. Dieser Vertrag, in dessen § 2 auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils für das beklagte Land geltenden Fassung Bezug genommen ist, wurde in der Folgezeit hinsichtlich seiner Dauer und des Arbeitszeitvolumens mehrfach geändert. So schlossen die Parteien am 01.08.2001 folgenden "Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 15.07.1991, zuletzt geändert durch Vertrag vom 02.11.2000". In diesem heißt es u. a. in § 1:

" Frau B. wird

1.1 als vollbeschäftigte Angestellte

...

- die regelmäßige Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten beträgt derzeit 38,5 Stunden wöchentlich. Die persönliche Arbeitszeit beträgt damit z. Z. 38 Stunden 30 Minuten.

1.2.3 ab dem 15.08.2001 für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung von Frau G., längstens für die Zeit bis zum 31.08.2003, weiterbeschäftigt.

Nach Ablauf des o.g. Zeitraums erfolgt die Weiterbeschäftigung als nichtvollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten auf unbestimmte Zeit.

..."

Mit Schreiben vom 23.12.2002 bat das beklagte Land - Bezirksregierung Düsseldorf - den Bezirkspersonalrat um Zustimmung bzw. Stellungnahme zu folgender Personalmaßnahme die Klägerin betreffend:

"Zeitpunkt: 01.06.2003

...

Befristeter Arbeitsvertrag bis zum 15.09.2008 als

...

Vertretung während der Teilzeitbeschäftigung von Frau L.".

Als "sonstige Maßnahmen bzw. Hinweise" ist in diesem Schreiben angegeben:

"Frau B. wird bisher als Vertretung von Frau G. befristet beim SVetUA Krefeld beschäftigt."

Der Bezirkspersonalrat stimmte dieser Maßnahme schriftlich am 22.01.2003 zu.

Am 29.01.2003 schlossen die Parteien einen "Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 15.07.1991, zuletzt geändert durch den Vertrag vom 01.08.2001". In diesem heißt es u. a. in § 1:

"§ 1 des Vertrages wird mit Wirkung vom 01.06.2003 wie folgt geändert:

Frau B. wird

1.1 als vollbeschäftigte Angestellte

...

1.2.3 ab dem 01.06.2003 für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung von Frau L., längstens bis zum 15.09.2008, weiterbeschäftigt; ab dem 16.09.2008 erfolgt die Weiterbeschäftigung als nichtvollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten auf unbestimmte Zeit.

..."

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Krefeld am 24.02.2006 eingereichten Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit der befristeten Vollzeitbeschäftigung längstens bis zum 15.09.2008 geltend.

Die Klägerin hat im Wesentlichen ausgeführt:

Ein sachlicher Grund für die befristete Vollzeitbeschäftigung liege nicht vor. Sie vertrete Frau L., die im Dezernat 32 tätig sei, nicht, da sie selbst im Dezernat 42 des Veterinäruntersuchungsamtes in Krefeld tätig sei. Arbeiten, die Frau L. als leitende medizinisch-technische Assistentin ausführe, könne sie als chemisch-technische Assistentin nicht übernehmen. Das beklagte Land habe zudem den Bezirkspersonalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 29.01.2003 mit dem Ende der Vollzeitbeschäftigung von Frau L. und auch nicht zum 15.09.2008 hinsichtlich der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit endet;

2. hilfsweise festzustellen, dass sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum beklagten Land mit einem Beschäftigungsumfang von wöchentlich 38,5 Stunden steht.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat im Wesentlichen vorgetragen:

Die befristete Arbeitszeiterhöhung beruhe darauf, dass im April 2003 nach einer Planungs- und Abstimmungsphase eine Organisationsänderung im Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Krefeld in Kraft getreten sei, wodurch nun die von Frau L. zuvor im Dezernat 32 durchgeführten chemischen Untersuchungen von Lebensmittelproben im Zuge der Weiterentwicklung der Untersuchungstechniken im geräteorientierten Dezernat 42 durchgeführt würden. Die benötigten Arbeitskapazitäten hätten sich somit verlagert. Entsprechend seien Stellenanteile in diesen Bereich gewandert, wie der halbe Stellenanteil der Frau L.. Dieser würde nun vertretungsweise von der Klägerin genutzt. Der Bezirkspersonalrat sei ordnungsgemäß mit dem Schreiben vom 23.12.2002 vor Abschluss des Änderungsvertrages vom 29.01.2003 beteiligt worden. Ihm seien alle Einzelheiten des Falles aufgrund der regelmäßigen Besprechungen ohnehin bekannt.

Mit seinem am 22.06.2006 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Hauptantrag der Klägerin sei unzulässig, da die Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht durch die Entfristungsklage nach § 17 Satz 1 TzBfG, sondern durch die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erfolgen müsse. Demnach sei der Hilfsantrag der Klägerin zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die letzte befristete Arbeitszeiterhöhung sei wirksam, da die hier notwendige Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebe, dass die Klägerin hierdurch nicht unangemessen benachteiligt werde. Zwar sei die Klägerin an einer längerfristigen Planungssicherheit im Hinblick auf die Höhe des von ihr erzielten Einkommens interessiert. Dieses Interesse müsse jedoch hinter dem Interesse des beklagten Landes, den durch die Teilzeitbeschäftigung von Frau L. in der Zeit vom 01.06.2003 bis zum 15.09.2008 entstandenen erhöhten Beschäftigungsbedarf durch die Vollzeitbeschäftigung der Klägerin in diesem Zeitraum auszugleichen, zurücktreten. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin nicht die selben Aufgaben wie Frau L. erledige. Im Rahmen von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG sei es anerkannt, dass der neu eingestellte Mitarbeiter nicht die Arbeit des verhinderten Mitarbeiters verrichten müsse. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung bis zum 15.09.2008 sei trotz der fehlerhaften Beteiligung des Personalrats - dieser sei hinsichtlich des Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrages der Parteien im Rahmen seiner nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG-NW erforderlichen Beteiligung um Zustimmung gebeten worden - nicht unwirksam. Denn § 72 LPVG-NW sehe die von der Klägerin reklamierte Rechtsfolge nicht vor.

Gegen dieses ihr am 30.06.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem bei Gericht am 11.08.2006 eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Klägerin macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht den Änderungsvertrag vom 29.01.2003 nicht am Teilzeit- und Befristungsgesetz gemessen. Denn die Klausel in § 1.2.3. dieses Vertrages beinhalte eine Einzelfallregelung, keine Allgemeine Geschäftsbedingung. Aber selbst wenn man die vorstehende Vereinbarung anhand von § 305 ff. BGB kontrollieren würde, ergebe sich, dass sie - die Klägerin - unangemessen benachteiligt worden sei. Die von der Vorinstanz angenommene mittelbare Vertretung von Frau L. liege im Streitfall nicht vor, weshalb der von der Vorinstanz angenommene Sachgrund für die streitgegenständliche Befristung nicht gegeben sei. Frau L. werde im Übrigen zumindest seit dem 01.10.2005 durch Frau T. vertreten. Diese werde ebenfalls, wie Frau L., nach der Vergütungsgruppe IV des BAT vergütet. Es handele sich also um eine leitende Kraft, zu der sie selbst nicht zähle. Im Übrigen hätte die Vorinstanz jedenfalls wegen der von ihr zu Recht angenommenen fehlerhaften Beteiligung des Bezirkspersonalrats gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 4 LPVG NW zur Unwirksamkeit der letzten befristeten Arbeitszeiterhöhung kommen müssen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Krefeld vom 22.06.2006 - 2 Ca 552/06 - festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 29.01.2003 mit dem Ende der Vollzeitbeschäftigung von Frau L. und auch nicht zum 15.09.2008 hinsichtlich der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit endet;

hilfsweise

festzustellen, dass sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum beklagten Land mit einem Beschäftigungsumfang von wöchentlich 38,5 Stunden steht.

Das beklage Land verteidigt das angefochtene Urteil und macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

Zu Recht habe die Vorinstanz eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgenommen. Denn die Bezirksregierung Düsseldorf habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungsvertrages vom 29.01.2003 bei Vereinbarung befristeter Arbeitszeiterhöhungen üblicherweise Formulierungen der streitgegenständlichen Art vorgegeben. Die Beeinträchtigung der Klägerin in ihrer finanziellen Planungssicherheit durch die jeweils befristet erfolgten Arbeitszeiterhöhungen sei, wie die Vorinstanz richtigerweise erkannt habe, nicht unangemessen i. S. von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sie durch billigenswerte Interessen auf seiner - des beklagten Landes - Seite gerechtfertigt sei. Es habe nämlich auf der bereits erstinstanzlich geschilderten Organisationsänderung im Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt in Krefeld, die auf einer bereits Ende 2002 verbindlich getroffenen Organisationsentscheidung in Abstimmung mit dem örtlichen Personalrat beruhe, der auch von der Vorinstanz gesehene Vertretungsbedarf entstanden. Diesen hätte es zwar auch durch den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages für den Zeitraum vom 01.06.2003 bis zum 15.09.2008 mit einer bisher nicht unbefristet bei ihm beschäftigten Arbeitskraft ausgleichen können. Man könne ihm jedoch nicht den Vorwurf machen, dass es bisweilen eine befristete Arbeitszeiterhöhung der Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses vorziehe. Im Streitfall sei der Personalrat ordnungsgemäß und zustimmend zur beabsichtigten personellen Maßnahme ersucht worden.

Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung der Klägerin, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist überwiegend begründet.

I. Zu Recht hat die Vorinstanz das mit ihrem Hauptantrag verfolgte

Klagebegehren der Klägerin als unzulässig abgewiesen. Denn es kann nicht auf § 17 Satz 1 TzBfG gestützt werden.

§ 17 Satz 1 TzBfG enthält, ebenso wie § 4 Satz 1 KSchG, eine besondere Feststellungsklage außerhalb des Anwendungsbereichs von § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. LAG Düsseldorf 09.08.2001 - 11 Sa 559/01 - LAGE § 1 BeschFG 1985/1996 Nr. 33). Wie dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Satz 1 TzBfG zu entnehmen ist, ist Streitgegenstand einer auf diese Vorschrift gestützten sog. Befristungskontrollklage allein die Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer ganz bestimmten Befristungsabrede, die die Dauer des Arbeitsvertrages insgesamt betrifft (vgl. BAG 04.06.2003 - 7 AZR 406/02 - EzA § 620 BGB 2002 Nr. 3; BAG 14.01.2004 - 7 AZR 213/03 - EzA § 14 TzBfG Nr. 8). Um einen derartigen Streitgegenstand geht es aber in diesem Rechtsstreit nicht. Die Klägerin wendet sich nämlich nicht gegen eine Befristung des Arbeitsvertrages insgesamt, sondern gegen die Befristung einer einzelnen Vertragsbedingung, nämlich der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit.

II. Begründet ist dagegen die Berufung, soweit sie sich gegen die Abweisung auch des Hilfsantrages durch das Arbeitsgericht richtet.

1. Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Feststellungsbegehren der Klägerin ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zulässig.

a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Dabei muss sich eine derartige allgemeine Feststellungsklage nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr beschränken auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht (st. Rspr., z. B. BAG 25.10.2001 - 6 AZR 718/00 - EzA § 256 ZPO Nr. 62; BAG 24.05.2006 - 7 AZR 365/05 - in der Fachpresse noch unveröff.). Danach kann auch der zeitliche Umfang der Arbeitsleistungspflicht des Arbeitnehmers Gegenstand einer derartigen Klage sein (i. Erg. ebenso BAG 14.01.2004 - 7 AZR 213/03 - a. a. O.; BAG 27.07.2005 - 7 AZR 486/04 - EzA § 307 BGB 2002 Nr. 5; BAG 18.01.2006 - 7 AZR 191/05 - EzA § 307 BGB 2002 Nr. 13).

b) Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung besteht nach § 256 Abs. 1 ZPO, wenn dem Recht der Klägerin eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st. Rspr., z. B. BAG 19.10.1993 - 9 AZR 478/91 - EzA § 256 ZPO Nr. 39; BAG 24.05.2006 - 7 AZR 365/05 - in der Fachpresse noch unveröff. -). Das danach erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da das beklagte Land den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Vollzeitarbeitsverhältnis jedenfalls über den 15.09.2008 hinaus in Abrede stellt und mit der Klage der Klägerin dieser Streit der Parteien geklärt wird.

2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die hilfsweise von der Klägerin auf § 256 Abs. 1 ZPO gestützte Feststellungsklage auch begründet.

Dabei kann dahinstehen, ob der Wirksamkeit der befristeten Arbeitszeiterhöhung im Änderungsvertrag vom 29.01.2003 personalvertretungsrechtliche Gründe (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW i. V. m. § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW) deshalb entgegenstehen, weil das Mitbestimmungsrecht auch die Befristung einzelner Vertragsbedingungen betrifft (offen gelassen von BAG 10.03.2004 - 7 AZR 397/03 - AP Nr. 257 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag), das beklagte Land aber, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, den Personalrat ausweislich des Schreibens vom 23.12.2002 zu einer (weiteren) Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses der Klägerin um Zustimmung gebeten hat. Denn die der gerichtlichen Kontrolle unterliegende, in dem Änderungsvertrag vom 29.01.2003 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung auf 38,5 Wochenstunden entsprechend einer vollbeschäftigten Angestellten bis längstens zum 15.09.2008 ist jedenfalls gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

a) Der Anwendung von §§ 305 ff. BGB auf die in dem Änderungsvertrag vom 29.01.2003, der allein der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegt (vgl. hierzu näher BAG 27.07.2005 - 6 AZR 486/04 - a. a. O.), steht nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits vor dem 01.01.2002 bestanden hat. Nach Art. 229 § 5 EGBGB gilt zwar das bisherige Recht für Dauerschuldverhältnisse, die bereits vor dem 01.01.2002 entstanden sind, bis zum 31.12.2002 weiter. Die §§ 305 ff. BGB sind jedoch anzuwenden auf nach dem 31.12.2001 getroffene Vereinbarungen, die das Schuldverhältnis nachträglich ändern (BAG 27.11.2003 - 2 AZR 177/03 - AP Nr. 2 zu § 312 BGB). Dies trifft auf den 29.01.2003 geschlossenen Änderungsvertrag zu. In diesem haben die Parteien die bereits im Änderungsvertrag vom 01.08.2001 vereinbarte befristete Erhöhung, wenn auch für den Ausfall einer anderen Angestellten, erneut vereinbart und damit den Arbeitsvertrag nachträglich geändert.

b) Für die Anwendbarkeit des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB kann dahinstehen, ob die Befristung der Arbeitszeiterhöhung in dem Änderungsvertrag vom 29.01.2003 eine Allgemeine Geschäftsbedingung i. S. von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Jedenfalls findet § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB über § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB Anwendung. Danach gilt u. a. § 307 BGB für vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher - als solcher ist nach inzwischen gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung der Arbeitnehmer anzusehen (vgl. näher BAG 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 - EzA § 307 BGB 2002 Nr. 3; BAG 31.08.2005 - 5 AZR 545/04 - EzA § 6 ArbZG Nr. 6) - aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Für letzteres liegen keine Anhaltspunkte vor und ist auch nichts vom beklagten Land behauptet worden.

c) Die Geltung des § 307 Abs. 1 BGB wird hinsichtlich der Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff. TzBfG verdrängt. Die Vorschriften des TzBfG sind auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht anwendbar (BAG 14.01.2004 - 7 AZR 213/03 - a. a. O.; BAG 27.07.2005 - 7 AZR 486/04 - a. a. O.).

d) Die Anwendung des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wird auch nicht durch die vor Inkrafttreten der §§ 305 ff. BGB am 01.01.2002 von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen (vgl. hierzu nur BAG 14.01.2004 - 7 AZR 213/03 - a. a. O. m. w. N.) ausgeschlossen. Denn hierbei handelt es sich um eine Vertragsinhaltskontrolle, für die seit dem 01.01.2002 nur noch die §§ 305 ff. BGB die notwendige Rechtsgrundlage bieten (hierzu näher BAG 27.07.2005 - 7 AZR 486/04 - a. a. O.; BAG 18.01.2006 - 7 AZR 191/05 - a. a. O.). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB bei der Anwendung des AGB-Rechts auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. näher BAG 27.07.2005 - 7 AZR 486/04 - a. a. O.; BAG 18.01.2006 - 7 AZR 191/05 - a. a. O.).

e) Die in dem Änderungsvertrag vom 29.01.2003 vereinbarte Befristung hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand.

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. - über § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB - auch in vorformulierten Vertragsbedingungen nach Maßgabe dieser Vorschrift unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Arbeitgebers entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (BAG 04.03.2004 - 8 AZR 196/03 - EzA § 309 BGB 2002 Nr. 1; BAG 27.07.2005 - 7 AZR 486/04 - a. a. O.; BAG 18.01.2006 - 7 AZR 191/05 -a. a. O.). Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (BAG 27.05.2005 - 7 AZR 486/04 - a. a. O.; BAG 18.01.2006 - 7 AZR 191/05 - a. a. O.).

bb) Unter Berücksichtigung dieses Beurteilungsmaßstabs ist die Befristung der Arbeitszeiterhöhung bis längstens zum 15.09.2008 unwirksam, da die Klägerin hierdurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Dies ergibt sich aus einer Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien.

(1.) Die Klägerin besitzt als Arbeitnehmerin ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs ihrer Arbeitszeit. Obwohl die Bestimmungen des TzBfG nur auf die Befristung des Arbeitsvertrages insgesamt und nicht auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen anzuwenden sind, gilt die dem TzBfG zugrunde liegende Wertung, dass der unbefristete Vertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme ist (vgl. BT-Drucks. 14/4374 S. 1 und S. 12), auch für die Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit. Das sozialpolitisch erwünschte unbefristete Arbeitsverhältnis, das ohne Zustimmung des Arbeitnehmers grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB gelöst werden kann, soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen sichern und zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen. Für diese Planung des Arbeitnehmers ist regelmäßig auch die Höhe des von ihm erzielten Einkommens maßgebend. Diese hängt u. a. vom Umfang der Arbeitszeit ab. Eine längerfristige Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht allein durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird und der Arbeitgeber eine einseitige Änderung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur unter den Voraussetzungen des § 2 KSchG vornehmen kann (BAG 27.07.2005 - 7 AZR 486/04 - a. a. O.; BAG 18.01.2006 - 7 AZR 191/05 - a. a. O.).

(2.) Das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit wird durch eine Vertragsgestaltung beeinträchtigt, die zwar eine mehrjährige, kalendermäßig befristete Arbeitszeiterhöhung vorsieht, diese Arbeitszeiterhöhung jedoch gleichzeitig zweckbefristet. Denn bei dieser Vertragsgestaltung endet bei Erreichen des Zwecks (Rückkehr von Frau L.) vor Ablauf des kalendermäßig bestimmten Endtermins die befristete Arbeitszeiterhöhung und es tritt (wieder) mit sofortiger Wirkung (vgl. für die Zweckbefristung des gesamten Vertrags § 15 Abs. 2 1. Halbs. TzBfG) oder aber es tritt, falls man in diesem Zusammenhang § 15 Abs. 2 2. Halbs. TzBfG entsprechend anwenden würde - hierfür dürfte es an einer für eine Analogie notwendigen Gesetzeslücke (vgl. nur Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl., 354 ff. und 366 ff.) fehlen, da u. a. aus der Entstehungsgeschichte des TzBfG folgt, dass dieses Gesetz nur die Befristung des gesamten Arbeitsvertrages und gerade nicht die Befristung einzelner Vertragsbedingungen erfasst (vgl. näher BAG 14.01.2004 - 7 AZR 213/03 - EzA § 14 TzBfG Nr. 8, zu II 1 b aa der Gründe) - nach Ablauf einer zweiwöchigen Ankündigungsfrist die vor Beginn der Arbeitszeiterhöhung geltende Teilzeitabrede (wieder) in Kraft. Jedenfalls bei der Vereinbarung einer derartigen doppelt befristeten Arbeitszeiterhöhung kann von einer längerfristigen Planungssicherheit nicht gesprochen werden.

(3.) Diese schwerwiegende Benachteiligung der Klägerin wird nicht etwa durch begründete und billigenswerte Interessen des beklagten Landes gerechtfertigt. Dieses mag zwar ein begründetes Interesse für die in dem Änderungsvertrag vom 29.01.2003 vereinbarte befristete Arbeitszeiterhöhung, nämlich einen Vertretungsbedarf, haben. Diesen hätte es jedoch, wie auch sonst, durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG mit einer bei ihm bisher nicht unbefristet beschäftigten Arbeitskraft abdecken können. Auch liegt kein billigenswertes Interesse des beklagten Landes für die streitgegenständliche vorübergehende Zeit- und Zweckbefristung der Arbeitszeit vor. Dies folgt daraus, dass das bereits erwähnte Interesse der Klägerin an einer längerfristigen Planungssicherheit bezüglich ihres Arbeitseinkommens, jedenfalls infolge zweckbefristeten Arbeitszeiterhöhung ohne gleichzeitige Vereinbarung einer Ankündigungsfrist, wie sie in § 15 Abs. 2 TzBfG für die Zweckbefristung des gesamten Arbeitsvertrages mit zwei Wochen vorgesehen ist, unverhältnismäßig gering von dem beklagten Land berücksichtigt worden ist.

cc) Die Unwirksamkeit der Abrede der Parteien über eine lediglich befristete Arbeitszeiterhöhung führt zu ihrem ersatzlosen Wegfall, d. h. zu ihrer Entfristung, bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages im Übrigen (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB). Eine sog. geltungserhaltende Reduktion in dem Sinne, dass die ohne eine zumindest an § 15 Abs. 2 TzBfG ausgerichtete Ankündigungsfrist vereinbarte Zweckbefristung der vorübergehenden Arbeitszeiterhöhung eine gerade noch oder in jedem Fall zulässige Ankündigungsfrist umfassen würde, kommt nicht in Betracht. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Der Zweck der Inhaltskontrolle, den Rechtsverkehr von unwirksamen Klauseln freizuhalten, würde nicht erreicht, blieben unwirksame Klauseln mit verändertem Inhalt aufrecht erhalten. Überzogene Klauseln könnten weitgehend ohne Risiko verwendet werden. Erst in einem Rechtsstreit würde der Vertragspartner die zutreffende Dauer der Ankündigungsfrist zuverlässig erfahren. Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen i. S. von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. vorformulierte Vertragsbedingungen i. S. von § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB eröffnet, muss auch das vollständige Risiko einer Unwirksamkeit der Klausel tragen (BAG 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 - EzA § 307 BGB 2002 Nr. 3). Anderenfalls liefe das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB weitgehend leer (BAG 28.09.2005 - 5 AZR 52/05 - a. a. O.).

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.

Die Kammer hat der Rechtssache, soweit das beklagte Land unterlegen ist, grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision insoweit gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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