Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 05.12.2002
Aktenzeichen: 11 Sa 933/02
Rechtsgebiete: BAT, GG, BGB, LPartG, ZPO


Vorschriften:

BAT § 29 Abschn. B Abs. 1
BAT § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1
BGB § 1353 Abs. 1
BGB §§ 1360 ff.
BGB §§ 1564 ff.
LPartG § 1
LPartG § 2
LPartG § 5 Satz 1
LPartG § 15
LPartG § 16 Abs. 1
ZPO § 256 Abs. 1
Der Ortszuschlag der Stufe 2, den § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 1 BAT für verheiratete Angestellte regelt, steht Angestellten, die in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft (LPartG) vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) leben, nicht zu (Fortführung von BAG 15.05.1997 - 6 AZR 26/96 - AP Nr. 2 zu § 29 BAT = EzA Art. 3 GG Nr. 72).
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 11 Sa 933/02

Verkündet am: 05.12.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 05.12.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Horst und den ehrenamtlichen Richter Killian

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 06.06.2002 - 8 Ca 571/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Der am 10.07.1975 geborene Kläger ist seit dem 01.01.2001 aufgrund eines an diesem Tag geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages als Krankenpfleger bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nach § 1 dieses Arbeitsvertrages der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 sowie die hierzu ergangenen und noch ergehenden tariflichen Regelungen Anwendung. Die Vergütung erfolgt nach BAT / Kr. - Tarifgruppe V, Stufe 3, in Höhe eines monatlichen Grundgehalts von 1.488,81 € brutto zuzüglich des Ortszuschlages gemäß Tarifklasse II, Stufe 1, der nach § 29 Abschnitt B Abs. 1 BAT u.a. ledigen Angestellten zusteht, in monatlicher Höhe von 453,01 € brutto.

Am 05.10.2001 begründete der Kläger mit Herrn S. T. eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266), in Kraft seit dem 01.08.2001. Herr T. ist nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt.

U. a. mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2001 verlangte der Kläger von der Beklagten ab Oktober 2001 die Zahlung des höheren Ortszuschlages in Höhe von 550,49 € brutto monatlich gem. Tarifklasse II, den nach § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT verheiratete Angestellte erhalten. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 19.11.2001 ab.

Mit seiner beim Arbeitsgericht Wuppertal am 05.02.2002 eingereichten und der Beklagten am 12.02.2002 zugestellten Klage begehrt der Kläger zum einen die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des höheren Ortszuschlages und verlangt zum anderen für die Zeit von Oktober 2001 bis Mai 2002 die monatliche Differenz der in Rede stehenden Ortszuschläge in Höhe von jeweils 97,48 € brutto.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten:

Aufgrund der Pflicht zur gemeinsamen Lebensführung und der Unterhaltsverpflichtung der Lebenspartner untereinander verstieße ihr Ausschluss von der Zahlung des erhöhten Ortszuschlages nach § 29 Abschnitt B, Abs. 2, Nr. 1 BAT gemäß Tarifklasse II, Stufe 2 gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Durch das LPartG habe sich die Rechtsstellung verheirateter und eingetragener Lebenspartner soweit angenähert, dass kein sachlicher Grund mehr für eine Ungleichbehandlung vorliege. Der einzige verbleibende Unterschied sei, dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht zur Reproduktion der Bevölkerung durch Zeugung geeignet seien. Die Verpflichtung zum Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) knüpfe jedoch nicht daran an, ob die Kinder in der Partnerschaft gezeugt worden seien.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Ortszuschlag nach Stufe 2, Tarifklasse II, gemäß § 29 BAT zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm € 779,84 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG auf den jeweiligen sich aus dem Teilbetrag in Höhe von € 97,48 ergebenden Nettobetrag seit dem 16.10., dem 16.11., dem 16.12.2001, dem 16.01., dem 16.02., dem 16.03., dem 16.04., und dem 16.05.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat ausgeführt:

Der Kläger könne den den verheirateten Angestellten zustehenden tariflichen Ortszuschlag nicht beanspruchen. Das LPartG sei wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, könne der Kläger seinen Anspruch nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem LPartG stützen, da für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern gegenüber Verheirateten sachlich vertretbare Gründe vorlägen. Lebenspartnerschaft und Ehe seien keine gleichgelagerten Lebenssachverhalte. In ihren Rechtsfolgen beständen erhebliche Unterschiede. Die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft sei zur Reproduktion der Bevölkerung ungeeignet, was bereits einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung darstelle.

Das Arbeitsgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 06.06.2002 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

§ 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT finde seinem Wortlaut nach auf den Kläger keine Anwendung, da er nicht verheiratet sei. Die Vorschrift sei auch nicht analog anzuwenden. Zwar sei die Eignung der Ehe zur Reproduktion der Bevölkerung nicht der Grund für den erhöhten Zuschlag nach § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT und daher kein die Ungleichbehandlung rechtfertigender sachlicher Grund. Denn nach Nr. 2 bis 4 des Absatzes 2 des Abschnittes B von § 29 BAT würden denselben erhöhten Ortszuschlag auch verwitwete oder geschiedene unterhaltsverpflichtete Angestellte erhalten. Bisher gebe es jedoch lediglich den Entwurf eines "Gesetzes zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze" - LPartErgG - BR-Drucks. 739/2000) mit kostenverursachenden Regelungen. Demzufolge würden auch eingetragene Lebenspartner, die Beamte wären, nicht den Zuschlag für Verheiratete erhalten. Die Vergütungsregelungen des BAT seien faktisch ein Annex zu denen der Besoldungsgesetze. Daher entspreche eine Besserstellung der Angestellten nicht dem Willen des Gesetzgebers. Der Schutz der Familie stehe mit dem Verheiratetenzuschlag nicht im Zusammenhang.

Gegen das ihm am 01.07.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 01.08.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.10.2002 - mit einem an diesem Tag beim Landesarbeitsgericht eingereichten Schriftsatz begründet.

Der Kläger macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

Das Arbeitsgericht habe zutreffend herausgearbeitet, dass weder die Unterhaltspflicht noch die Reproduktion der Bevölkerung begründen würden, dass ein eingetragener Lebenspartner nicht den erhöhten Ortszuschlag erhielte. Daraus ergebe sich die Konsequenz, § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT analog i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG anzuwenden. Es sei unschädlich, dass das LPartErgG noch nicht verabschiedet sei, da er seinen Anspruch nicht damit begründe. Im übrigen habe das BVerfG mit Urteil vom 17.07.2002 die Verfassungskonformität des LPartG festgestellt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 6.6.2002 aufzuheben und

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Ortszuschlag nach Stufe 2, Tarifklasse II, gemäß § 29 BAT zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm 779,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG auf den jeweiligen sich aus dem Teilbetrag in Höhe von 97,48 € ergebenden Nettobetrag seit dem 16.10., 16.11., 16.12.2001, 16.01., 16.02., 16.03., 16.04., und 16.05.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt unterteilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend die Ansicht:

Das BVerfG lasse ausdrücklich die Eignung der Ehe zur Reproduktion der Bevölkerung als sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften zu. § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT diene - im Gegensatz zu anderen Tatbeständen des Absatzes 2 - nicht dem Ausgleich von Unterhaltsverpflichtungen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet.

I. Zunächst ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass die mit dem Antrag zu 1) verfolgte Feststellungsklage des Klägers erfolglos ist.

1. Das Feststellungsbegehren des Klägers ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, der gemäß § 495 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zur Anwendung kommt, zulässig.

a) Der Kläger macht mit seinem Feststellungsantrag das Bestehen eines Rechtsverhältnisses geltend. Ein Rechtsverhältnis i. S. von § 256 Abs. 1 ZPO ist dann gegeben, wenn zwischen mehreren Personen oder zwischen Personen und Sachen rechtliche Beziehungen bestehen (BAG 16.04.1997 - 4 AZR 270/96 - AP Nr. 1 zu § 22 MTAng-LV; vgl. auch BAG 24.06.1999 - 6 AZR 605/97 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Nebentätigkeit). Das Feststellungsbegehren muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken. Es kann auch einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis betreffen, wie bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang der Leistungspflicht (BAG 16.09.1998 - 5 AZR 183/97 - AP Nr. 2 zu § 24 BAT-O; BAG 30.09.1998 - 5 AZR 18/98 - AP Nr. 70 zu § 2 BeschFG 1985). Im Streitfall verlangt der Kläger eine bestimmte Verpflichtung der Beklagten aus dem mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnis, nämlich ihre Verpflichtung, ihm den erhöhten Ortszuschlag nach § 29 Abschn. B, Abs. 2, Nr. 1 BAT für Verheiratete zu zahlen.

b) Das Feststellungsbegehren des Klägers richtet sich auch auf das gegenwärtige Bestehen eines Rechtsverhältnisses (vgl. hierzu BAG 19.10.1993 -9 AZR 478/91 - AP Nr. 23 zu § 256 ZPO 1977). Denn zwischen den Parteien ist nach wie vor im Streit, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den für Verheiratete geltenden Ortszuschlag nach § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 1 BAT zu zahlen.

a) Dem alsbaldigen Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO steht nicht entgegen, dass der Kläger seinen Anspruch hätte beziffern können. Der Feststellungsantrag führt zu einem wirtschaftlich sinnvollen Ergebnis, weil hierdurch zahlreiche Leistungsklagen vermieden werden können (BAG 27.06.2001 - 7 AZR 496/99 - AP Nr. 23 zu § 46 BPersVG; BAG 25.10.2001 - 6 AZR 718/00 - AP Nr. 1 zu § 6 BMT-G II) und sich außerdem die Höhe des vom Kläger begehrten Ortszuschlages in Zukunft ändern kann (vgl. BAG 27.06.2002 - 6 AZR 209/01 - in der Fachpresse noch unveröff.).

2. Das Feststellungsbegehren des Klägers ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, nicht verpflichtet, dem Kläger Ortszuschlag der Stufe 2, Tarifklasse II nach § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT zu zahlen.

a) § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT ist seinem Wortlaut nach auf den Kläger nicht anwendbar, da er nicht verheiratet ist. Die Partner einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft sind nicht verheiratet, denn dieses setzt voraus, dass eine bürgerliche Ehe (§§ 1297 ff. BGB) vorliegt. Ohne dass dieses gesetzlich normiert wäre, setzen sowohl der verfassungsrechtliche (Art. 6 Abs. 1 GG) als auch der bürgerlichrechtliche Ehebegriff (§§ 1297 ff. BGB) die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft voraus (vgl. BVerfG 04.10.1993 - 1 BvR 640/93 -NJW 1993, 3058; BVerfG 17.07.2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 - NJW 2002, 2543, 2547 f.; BAG 15.05.1997 - 6 AZR 26/96 - AP Nr. 2 zu § 29 BAT; Münch-KommBGB/ Koch, 4. Aufl. 2000, Einleitung vor § 1297 Rnr. 190)

b) Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT. Eine entsprechende Anwendung ist nicht vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet. Das LPartG regelt keine grundsätzliche Anwendbarkeit aller für die Ehe geltenden Normen auf die eingetragene Lebenspartnerschaft, sondern beinhaltet eine enumerative Aufzählung der Wirkungen der Lebenspartnerschaft im 2. Abschnitt des Gesetzes (Muscheler, Das Recht der Eingetragenen Lebenspartnerschaft, 2001, Rnr. 18; Scheuring, ZTR 2001, 289, 290). Darunter befindet sich keine Norm, die regelt, dass Vergütungsregelungen für Verheiratete auf eingetragene Lebenspartner entsprechend anzuwenden seien.

c) § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT ist auch nicht ergänzend dahingehend auszulegen, dass er eingetragene Lebenspartner erfasst.

aa) § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 gehört zum normativen Teil des BAT, da er den Inhalt von Arbeitsverhältnissen regelt (vgl. § 1 Abs. 1 TVG). Die Auslegung normativen Teils eines Tarifvertrages, zu dem auch die von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Protokollnotizen gehören, folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu ermitteln ist darüber hinaus der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann (st. Rspr., z. B. BAG 16.05.2002 - 6 AZR 208/01 - in der Fachpresse noch unveröff., m. w. N.).

bb) Eine ergänzende lückenausfüllende Auslegung eines Tarifvertrages ist grundsätzlich zulässig (BAG 13.10.1982 - 5 AZR 65/81 - BAGE 40, 228, 236; BAG 04.09.1991 - 5 AZR 647/90 - EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 92). Unerlässliche Voraussetzung ist allerdings das Vorliegen einer sog. Regelungslücke (Löwisch/Rieble, TVG, 1992, § 1 Rnr. 424; Wiedemann, TVG, 6. Aufl. 1999, § 1 Rnr. 815).

cc) Im Streitfall fehlt es an einer derartigen Regelungslücke. § 29 Abschnitt B Abs. 2 BAT zählt nämlich abschließend enumerativ auf, welche Arbeitnehmer abweichend von Abs. 1 einen erhöhten Ortszuschlag erhalten. Eingetragene Lebenspartner befinden sich nach dem eindeutigen Wortlaut nicht darunter, so dass diese Frage geregelt ist. Zwar wurde § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT weit vor Inkrafttreten des LPartG von den Tarifvertragsparteien vereinbart, so dass die unmittelbar Handelnden, also die an den Tarifverhandlungen beteiligten Kommissionsmitglieder, dieses nicht bedacht haben konnten. Auf ihren Willen kommt es jedoch bei der Auslegung von Tarifverträgen nicht an, sondern auf den im Wortlaut für Dritte erkennbaren Ausdruck (BAG 30.9.1971 - 5 AZR 123/71 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 121). Nur bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 21.7.1993 - 4 AZR 468/92 - AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung; BAG 04.04.2001 - 4 AZR 180/00 - AP Nr. 172 zu § 1 TVG Auslegung; MünchArbR Löwisch/Rieble, 2. Aufl. 2000, § 265 Rn. 1). Hier ist der Wortlaut jedoch eindeutig, da der Ortszuschlag nach § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT nur verheirateten und gerade nicht mit einem gleichgeschlechtlichen Partner verbundenen Angestellten zusteht (vgl. auch Powietzka, BB 2002, 146, 147; Schulte DB 2001, 1832, 1833). Die Ausweitung des Anspruchs auf den Ortszuschlag gemäß § 29 Abschnitt B Abs. 2 BAT auf diesen Personenkreis bleibt den Tarifvertragsparteien aufgrund der ihnen gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Tarifautonomie vorbehalten.

c) Der Ausschluss eingetragener Lebenspartner als unverheiratete Personen von der Zahlung des Ortszuschlags nach § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, wozu Verfassungs-, Europa- und zwingendes Gesetzesrecht zählen (BAG 28.05.1996 - 3 AZR 752/95 - EzA Art. 3 GG Nr. 55).

aa) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

(1.) Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach entschieden, dass die Tarifvertragsparteien bei ihrer Rechtssetzung an die zentrale Gerechtigkeitsnorm des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind (u. a. BAG 10.03.1994 - 2 AZR 605/93 - AP Nr. 117 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; BAG 19.03.2002 - 3 AZR 121/01 - AP Nr. 53 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung). In jüngerer Zeit hat der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts Zweifel daran geäußert, ob die Tarifvertragsparteien überhaupt unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind (BAG 05.10.1999 - 4 AZR 668/98 - EzA § 4 TVG Einzelhandel Nr. 40; BAG 30.08.2000 - 4 AZR 563/99 - AP Nr. 25 zu § 4 TVG Geltungsbereich).

(2.) Auf diesen Meinungsstreit kommt es hier jedoch im Streitfall nicht an. § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT ist auch dann wirksam, wenn die Tarifvertragsparteien des BAT unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind.

(1.1) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wird von den Tarifvertragsparteien bei der Schaffung von Tarifnormen nur dann verletzt, wenn sie es versäumen, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise zu beachten sind. Dabei ist es nicht Sache der Gerichte, zu überprüfen, ob die Tarifvertragsparteien jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen haben. Die Gerichte sind vielmehr nur befugt, zu kontrollieren, ob die getroffene Regelung die Grenzen der Tarifautonomie (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG) überschreitet. Dies ist nur dann der Fall, wenn Differenzierungen vorgenommen werden, für die sachlich einleuchtende Gründe nicht vorhanden sind (st. Rspr., z. B. BAG 27.06.2002 - 6 AZR 317/01 (A) - in der Fachpresse noch unveröff.).

(2.2) Vor Inkrafttreten des LPartG hat das BAG in seinem Urteil vom 15.05.1997 (- 6 AZR 26/96 - AP Nr. 2 zu § 29 BAT) keinen Grund für eine Beanstandung des § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT gesehen. Zur Beantwortung der Frage, ob ein sachbezogener und vertretbarer Differenzierungsgrund bestehe, sei maßgeblich auf den Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung abzustellen (im Anschluss an BVerfG 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39, 58; ebenso BAG 25.07.1996 - 6 AZR 138/94 - AP Nr. 6 zu § 35 BAT; BAG 20.06.1995 - 3 AZR 539/02 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Nährmittelindustrie). Der Ortszuschlag solle die unterschiedlichen Belastungen aufgrund des Familienstandes ausgleichen und besitze damit in erster Linie eine soziale, familienbezogene Ausgleichsfunktion (im Anschluss an BVerfG 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39, 62). Die sachliche Rechtfertigung der Unterscheidung zwischen verheirateten Angestellten und solchen, die dauerhaft in einer gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft leben würden, folge daraus, dass sie einer verfassungsrechtlichen Wertentscheidung Rechnung trage (ebenso BVerwG 27.02.1996 - BVerwG 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287, 293 f.). Nach Art 6 Abs. 1 GG würden Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften würden diesen besonderen Schutz nicht genießen, da die Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG nur die Vereinigung von Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft sei. Hinreichende Gesichtspunkte für einen grundlegenden Wandel dieses Eheverständnisses seien nicht erkennbar (ebenso BVerfG 04.10.1993 - 1 BvR 640/93 - NJW 1993, 3058; BVerwG 27.02.1996 - BVerwG 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287, 293 f.).

(2.3) Außerdem betonte das BAG in seinem Urteil vom 15.05.1997 (- 6 AZR 26/96 - AP Nr. 2 zu § 29 BAT) die Bedeutung der ehelichen Unterhaltspflichten: Unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung für den Schutz der Ehe sei es nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien in Ausübung ihrer zur Typisierung berechtigenden autonomen Regelungsbefugnis (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG) erhöhte Belastungen, die aufgrund partnerschaftlichen Zusammenlebens entständen, nur dann ausgleichen würden, wenn die Lebensgemeinschaft durch die bürgerlich rechtliche Ehe verfestigt sei, auch wenn möglicherweise bei anderen Lebensgemeinschaften tatsächlich gleichartige Belastungen gegeben sein mögen (vgl. BAG 25.02.1987 - 8 AZR 430/84 - AP Nr. 3 zu § 52 BAT). Diese rechtliche Verfestigung zeige sich insbesondere darin, dass die Ehepartner rechtlich einander grundsätzlich zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 BGB) und zum Unterhalt (§§ 1360 ff. BGB) verpflichtet seien und die Ehe nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen geschieden werden könne (§§ 1564 ff. BGB). Das Zusammenleben in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft könne demgegenüber - nach damaliger Rechtslage - jederzeit ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen beendet werden. Rechtliche Unterhaltsverpflichtungen würden nicht bestehen.

(2.4) Bezüglich der Unterhaltspflichten hat sich die Rechtslage seit dem Urteil des BAG von 1997 durch das LPartG wesentlich geändert. Dieses begründet auch für eingetragene Lebenspartnerschaften Unterhaltsverpflichtungen (§ 5 Satz 1 LPartG i. V. m. §§ 1360a und 1360b BGB, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 LPartG), eine Pflicht zur gemeinsamen Lebensgestaltung und gegenseitigen Verantwortung (§ 2 LPartG) und stellt Anforderungen an eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 15 LPartG). Dadurch wurde die Rechtsstellung derjenigen Homosexuellen, die ihre Lebenspartnerschaft eintragen lassen, stark an die Verheirateter angenähert. Das LPartG ist gültiges Recht, was das Bundesverfassungsgericht inzwischen (BVerfG 17.7.2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 - NJW 2002, 2543) verbindlich festgestellt hat (§ 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Unterhaltsverpflichtungen bilden daher in der gegenwärtigen Rechtsordnung keinen sachlichen Grund mehr für eine Ungleichbehandlung Gleichgeschlechtlicher, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, gegenüber Verheirateten.

(2.5) In Vorwegnahme zukünftiger gesetzlicher Fortentwicklungen stützte das BAG im Jahre 1997 seine rechtliche Begründung hilfsweise auch auf die Rolle der Ehe bei der Gründung einer Familie mit gemeinsamen Kindern und die sich daraus ergebende bevölkerungspolitische Relevanz der Ehe: Es brauche nicht entschieden werden, ob der Gesetzgeber verpflichtet sei, gleichgeschlechtlichen Partnern eine rechtliche Absicherung ihrer Lebensgemeinschaft zu ermöglichen (vgl. dazu BVerfG 04.10.1993 - 1 BvR 640/93 - NJW 1993, 3058). Die in § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT enthaltene Beschränkung des erhöhten Ortszuschlags auf verheiratete Angestellte wäre auch dann noch durch die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt. Das folge daraus, dass die gleichgeschlechtliche Gemeinschaft in tatsächlicher Hinsicht jedenfalls in einem Punkt mit der Ehe nicht vergleichbar sei. Sie sei im Gegensatz zur Ehe nicht zur Reproduktion der Bevölkerung geeignet. Dabei sei unerheblich, dass nicht alle Ehen mit diesem Ziel geschlossen würden und dass auch Ehen ungewollt kinderlos blieben. Die Tarifvertragsparteien als Normgeber dürften bei ihrer Regelung typisieren. Die Typisierung in der Weise, dass nur eine im Normalfall präsumtiv reproduktionsfähige Lebensgemeinschaft begünstigt werde, sei sachlich vertretbar und berücksichtige, dass die Ehe vor allem deshalb verfassungsrechtlich gestützt sei, weil sie eine rechtliche Absicherung der Partner bei der Gründung einer Familie mit gemeinsamen Kindern ermöglichen solle (BVerfG 04.10.1993 - 1 BvR 640/93 - NJW 1993, 3058).

(2.6) Diese im Jahre 1997 geäußerte Rechtsansicht des Bundesarbeitsgerichts gilt auch noch nach Inkrafttreten des LPartG am 01.08.2001. Die Ehe ist bei typisierender Betrachtung zur Gründung einer Familie mit gemeinsamen Kindern nach wie vor geeigneter als die eingetragene Lebenspartnerschaft Gleichgeschlechtlicher. Zwar trifft zu, dass viele Ehen gewollt oder ungewollt kinderlos bleiben, und dass eingetragene Lebenspartner mit Dritten Kinderzeugen können und diese möglicherweise in der Lebenspartnerschaft aufwachsen. Zum einen ist jedoch eine typisierende Betrachtung zulässig (BAG 15.05.1997 - 6 AZR 26/96 - AP Nr. 2 zu § 29 BAT), und bei dieser Betrachtungsweise lässt sich feststellen, dass der Anteil der Ehen, in denen Kinder aufgezogen werden, größer ist und sein wird als der entsprechende Anteil innerhalb der eingetragenen Lebenspartnerschaften. Zum anderen ist die eigentliche Zeugung in der Lebenspartnerschaft Homosexueller ausgeschlossen. Des Weiteren wird eine gemeinschaftliche Sorge für Kinder und die gemeinschaftliche Adoption durch das LPartG für Lebenspartner nicht zugelassen. Der Lebenspartner hat lediglich partielle sorgerechtliche Befugnisse (vgl. § 9 LPartG). Zwar dient § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT in erster Linie dem sozialen Ausgleich von Unterhaltsverpflichtungen, was systematisch daran zu erkennen ist, dass die in § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 3 und 4 BAT geregelten Fallgestaltungen Unterhaltsverpflichtungen voraussetzen. Auch die Regelung in Nr. 2, die Verwitweten den erhöhten Ortszuschlag unabhängig von Unterhaltsverpflichtungen gewährt, hat keine familienpolitische Funktion. Gleichwohl dient die Gewährung des erhöhten Ortszuschlages an Verheiratete (§ 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT) auch der - in den Worten des BAG - Reproduktion der Bevölkerung. Auch in der modernen deutschen Gesellschaft wird die Ehe vor allem deshalb verfassungsrechtlich geschützt, weil sie eine rechtliche Absicherung der Partner bei der Gründung einer Familie mit gemeinsamen Kindern ermöglichen soll (BVerfG 4.10.1993 - 1 BvR 640/93 - NJW 1993, 3058; BAG 15.5.1997 - 6 AZR 26/96 - AP § 29 BAT Nr. 2).

(2.7) Darüber hinausgehend ist die Kammer der Ansicht, dass bereits der besondere Schutz der Ehe (durch Art. 6 Abs. 1 GG) an sich einen sachlichen Differenzierungsgrund darstellt. Die verfassungsrechtliche Wertung des Art. 6 Abs. 1 GG erlaubt es den Tarifvertragsparteien, die sich aus dem Familienstand ergebenden Verpflichtungen bei Verheirateten auszugleichen und dies bei anderen Lebensformen - einschließlich eingetragener Lebenspartnerschaften - zu unterlassen. Ebenso wenig wie dem Gesetzgeber ist es den Tarifvertragsparteien verwehrt, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (BVerfG 17.07.2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 - NJW 2002, 2543, 2548). Aus diesem Grund kann der Ansicht des Arbeitsgerichts Wuppertal (Urteil vom 25.09.2002 - 8 Ca 2228/02 - bisher unveröff.), es seien nur Regelungen bezüglich der Ehe nicht entsprechend anwendbar, die unmittelbar oder mittelbar, ganz oder zumindest zu einem nicht unbedeutenden Teil nur im Hinblick darauf bestehen würden, dass aus der Ehe Kinder hervorgehen könnten, insoweit nicht gefolgt werden, als damit eine grundsätzliche entsprechende Anwendbarkeit der für Ehen geltenden Regelungen auf eingetragene Lebenspartnerschaften angedeutet wird. Die Ehe wird vor allem deshalb verfassungsrechtlich geschützt, weil sie eine rechtliche Absicherung der Partner bei der Gründung einer Familie mit gemeinsamen Kindern ermöglichen soll (BVerfG 04.10.1993 - 1 BvR 640/93 - NJW 1993, 3058; BAG 15.05.1997 - 6 AZR 26/96 - AP § 29 BAT Nr. 2). Mittelbar besteht daher jede die Ehe begünstigende Regelung im Hinblick darauf, dass die Ehepartner bei der Gründung einer Familie mit gemeinsamen Kindern unterstützt werden sollen.

(2.8) Der Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und die Fürsorgepflicht für uneheliche Kinder (Art. 6 Abs. 5 GG) gebieten nichts anderes. Abgesehen davon, dass im konkreten Fall der Kläger kinderlos ist, werden eventuelle ungerechtfertigte Härten, die einem Lebenspartner durch seine Unterhaltsverpflichtungen für in die Wohnung aufgenommene Personen entstehen, seien es nun Kinder oder der unterhaltsbedürftige Lebenspartner, dadurch vermieden, dass auch dann unter den Voraussetzungen des § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 4 BAT ein erhöhter Ortszuschlag gewährt wird (BVerfG 21.5.1999 - 1 BvR 726/98 - ZTR 1999, 412).

bb) Auch nach europäischem Recht gibt es keine Verpflichtung, die Situation einer Person, die eine feste Beziehung mit einem Partner des gleichen Geschlechts unterhält, der Situation einer Person, die verheiratet ist, gleichzustellen (vgl. näher EuGH 17.02.1998 - Rs. C-249/96 [Lisa Jacqueline Grant / South-West Trains Ltd.] - NZA 1998, 301, 303; vgl. auch schon BAG 15.05.1997 - 6 AZR 26/96 - AP Nr. 2 zu § 29 BAT).

cc) Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG vor. Diese Norm schützt unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Handlungsfreiheit auch das Recht, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu begründen und aufrechtzuerhalten (BVerfG 03.04.1990 - 1 BvR 1186/99 - BVerfGE 82, 6, 16; BVerfG 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234, 267). Gleiches gilt für die Freiheit, in gleichgeschlechtlicher Gemeinschaft zu leben (BVerwG 27.02.1996 - 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287, 294 f.; Bruns, ZRP 1996, 6, 8). Durch die Versagung des erhöhten Ortszuschlags wird diese Freiheit weder unangemessen erschwert oder gar unmöglich gemacht. Im Übrigen schließt diese Freiheit keinen Anspruch auf besondere Vergütungsleistungen ein (vgl. BVerwG 28.10.1993 - 2 C 39.91 - BVerwGE 94, 253, 256).

II. Da die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger Ortszuschlag der Stufe 2, Tarifklasse II nach § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT zu zahlen, besteht auch der als Antrag zu 2) geltend gemachte Zahlungsanspruch (§ 611 Abs. 1 BGB) nicht.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.

Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

Zurück