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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 22.07.2004
Aktenzeichen: 11 TaBV 31/04
Rechtsgebiete: BetrVG, TV-PV


Vorschriften:

BetrVG § 99 Abs. 1
BetrVG § 99 Abs. 2
BetrVG § 117 Abs. 2
TV-PV § 73 Nr. 1
TV-PV § 73 Nr. 2
Nach § 73 Nr. 1 des Tarifvertrags über die Personalvertretung für das Bordpersonal der LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH & Co. KG vom 01.12.1997 hat die Personalvertretung für das Bordpersonal kein Mitbestimmungsrecht, wenn ein Flugkapitän nach Feststellung dauernder Fluguntauglichkeit auf eine beim Bodenpersonal angesiedelte Stelle versetzt werden soll. In diesem Fall hat allein der für das Bodenpersonal gewählte Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

11 TaBV 31/04

Verkündet am 22. Juli 2004

In dem Beschlussverfahren

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Anhörung vom 22.07.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Jansen und den ehrenamtlichen Richter Wiertz beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Personalvertretung Cockpit der M.-Unternehmen GmbH gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.03.2004 ­ 14 BV 128/03 ­ wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Arbeitgeberin (Antragstellerin) betreibt ein Lufttransportunternehmen. Antragsgegnerin ist die auf Grund des Tarifvertrages Personalvertretung (TV/PV) für das Cockpit- und Kabinenpersonal (Bordpersonal) vom 01.12.1997 gebildete Personalvertretung für das Bordpersonal (künftig nur: Personalvertretung) der Arbeitgeberin. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Personalvertretung im Rahmen einer Versetzungsmaßnahme, die den Arbeitnehmer C. betrifft, ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

Der Arbeitnehmer C. war bei der Arbeitgeberin als Flugkapitän im Mitbestimmungsbereich der Personalvertretung beschäftigt. Am 18.06.2002 wurde fliegerärztlich bei diesem Arbeitnehmer dauerhafte Fluguntauglichkeit festgestellt. Er ist zugleich anerkannter schwerbehinderter Mensch.

Nachdem zunächst die Arbeitgeberin aufgrund der Fluguntauglichkeit eine Kündigung beabsichtigt hatte, kam eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers C. auf einer neu geschaffenen Stelle im Bereich Flight Operations Support als Navigation Specialist in Betracht. Diese Planstelle wurde intern unter dem 20.02.2003 bei der Arbeitgeberin ausgeschrieben.

Mit Schreiben vom 10.04.2003 bat die Arbeitgeberin den bei ihr für das Bodenpersonal gewählten Betriebsrat um Zustimmung zur Versetzung des betroffenen Arbeitnehmers auf die ausgeschriebene Stelle. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung. Im Rahmen eines vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf geführten Beschlussverfahrens - 8 BV 79/03 - wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung als erteilt gilt. Der Arbeitnehmer C. wird seit dem 14.05.2003 mit seinem Einverständnis unter dem Vorbehalt der rechtlichen Überprüfung auf der ausgeschriebenen Stelle als Navigation Specialist beschäftigt.

Nachdem die Personalvertretung am 13.05.2003 sowie am 30.05.2003 auf eigene Mitbestimmungsrechte hingewiesen hatte, bestritt die Arbeitgeberin zunächst mit Schreiben vom 04.06.2003 ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht. Mit Schreiben vom 18.07.2003 hörte die Arbeitgeberin sodann die Personalvertretung vorsorglich zur Versetzung des Arbeitnehmers an und bat sie um Zustimmung. Diese verweigerte mit Schreiben vom 23.07.2003 ihre Zustimmung, wobei sie u. a. darauf hinwies, Herr C. würde gerne im Flugbetrieb als Synthetic Flight Instructor (SFI) weiterbeschäftigt werden. Daraufhin, hörte die Arbeitgeberin - wiederum vorsorglich - die Personalvertretung unter dem 13.08.2003 zu einer vorläufigen personellen Maßnahme an. Auch insofern verweigerte diese mit Schreiben vom 19.08.2003 ihre Zustimmung.

Die Arbeitgeberin hat im Wesentlichen die Ansicht vertreten:

Die Personalvertretung habe bereits kein Mitbestimmungsrecht zur streitgegenständlichen Maßnahme der Versetzung. Der betroffene Arbeitnehmer C. sei nämlich seit dem 18.06.2002 aufgrund seiner Fluguntauglichkeit nicht mehr im Flugbetrieb eingesetzt. Auch die Versetzungsmaßnahme selbst betreffe allein den Bereich des Bodenpersonals und begründe insofern eine isolierte Zuständigkeit des für das Bodenpersonal gewählten Betriebsrats. Darüber hinaus seien die Verweigerungsgründe der Personalvertretung nicht erheblich.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

1. festzustellen, dass der Personalvertretung im Hinblick auf die Versetzung des Herrn S. C. in die Position Navigation Specialist vom 14.05.2003 kein Mitbestimmungsrecht zusteht;

2. hilfsweise

a. die von der Personalvertretung mit interner Mitteilung vom 19.08.2003 verweigerte Zustimmung zur Versetzung des Herrn C. in die Position des Navigation Specialist zu ersetzen;

b. festzustellen, dass die mit ihrer internen Mitteilung vom 13.08.2003 angeordnete vorläufige personelle Maßnahme zu der im Antrag zu Ziffer 2 a genannten Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.

Die Personalvertretung hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Personalvertretung hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten:

Ihr stehe im Rahmen der streitgegenständlichen Versetzungsmaßnahme ein Mitbestimmungsrecht zu, da der betroffene Arbeitnehmer C. - unabhängig von seiner Fluguntauglichkeit und der tatsächlichen Einsatzmöglichkeit - als früherer Flugkapitän ihrem Zuständigkeitsbereich zuzuordnen sei. Bei einer Versetzung in den Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats seien insofern sowohl sie als auch der Betriebsrat zu beteiligen. Die Arbeitgeberin sei in der Vergangenheit auch immer entsprechend vorgegangen.

Mit seinem Beschluss vom 01.03.2004 hat das Arbeitsgericht dem Hauptantrag der Arbeitgeberin stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der zulässige Feststellungsantrag sei begründet, da die Versetzung des Arbeitnehmers C. auf die Stelle eines Navigation Specialist im Bereich Bodenpersonal nicht der Zustimmung der Personalvertretung bedurft habe. Die Versetzung eines Mitarbeiters, der zum fliegenden Personal und dort zum Bereich Cockpit zähle, bedürfe zwar grundsätzlich gemäß § 73 Abs. 1 TV PV der Zustimmung der Personalvertretung. Auch wenn sich die streitgegenständliche Maßnahme als Versetzung i. S. des Tarifvertrages darstelle, fehle es jedoch an einem Mitbestimmungstatbestand für die Personalvertretung. Denn der betroffene Arbeitnehmer solle auf eine Stelle versetzt werden, die den Bodenbereich betreffe und insofern dem Zuständigkeitsbereich der Personalvertretung entzogen sei.

Gegen den ihr am 10.03.2004 zugestellten Beschluss hat die Personalvertretung mit einem am 13.04.2004 (Dienstag nach Ostern) bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 10.05.2004 eingereichten Schriftsatz begründet.

Die Personalvertretung macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

Ihr Mitbestimmungsrecht bei der streitgegenständlichen Versetzungsmaßnahme betreffend den Arbeitnehmer C. folge vor allem aus § 73 TV-PV. Insbesondere aus der Formulierung in § 73 Nr. 3 lit. a TV-PV ergebe sich, dass die Tarifvertragsparteien die Mitbestimmung bei Versetzungen auf jede Form der im Unternehmen möglichen Versetzung gewollt hätten. Unberücksichtigt habe das Arbeitsgericht gelassen, dass der wegen Fluguntauglichkeit nicht eingesetzte Kapitän zum Zeitpunkt der von der Arbeitgeberin begehrten Zustimmungsersetzung selbstverständlich noch Mitglied des Flugbetriebs gewesen sei. Das Erfordernis der Zuordnung des Mitbestimmungsrechts bei ihr sei auch deshalb gegeben, weil erhebliche Zweifel bestehen würden, ob das Mitbestimmungsrecht in Bezug auf einen aus dem Flugbetrieb kommenden Mitarbeiter durch den für das Bodenpersonal zuständigen Betriebsrat hinreichend wahrgenommen werden könne.

Die Personalvertretung beantragt,

1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.03.2004 - 14 BV 128/03 - abzuändern.

2. den Antrag sowie die Hilfsanträge der Arbeitgeberin zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde der Personalvertretung unter Aufrechterhaltung der in erster Instanz gestellten Hilfsanträge zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend:

Die Zuständigkeit der Personalvertretung für die streitgegenständliche Versetzungsmaßnahme sei schon deshalb nicht gegeben, weil infolge der Fluguntauglichkeit des Arbeitnehmers C. seine tatsächliche Beschäftigung im Bereich des Cockpits oder der Kabine nicht in Betracht komme. Sowohl die Stelle als Navigation Specialist als auch die Stelle als SFI sei dem Bodenbereich zuzuordnen, weshalb allenfalls Rechte des Betriebsrats berührt sein könnten. Rein vorsorglich werde angemerkt, dass die von der Personalvertretung genannten Verweigerungsgründe des § 73 Nr. 5 a und d tatsächlich nicht vorlägen.

Wegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Personalvertretung, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet.

1. Der Arbeitnehmer C. ist aufgrund seiner festgestellten dauerhaften Fluguntauglichkeit vom persönlichen Geltungsbereich des TV-PV ausgenommen. Aufgrund dieses Umstands gehört er der Belegschaft des Bodenpersonals der Arbeitgeberin an, für die der an diesem Verfahren nicht beteiligte Betriebsrat gewählt ist.

a) Bei Flugunternehmen findet nach § 117 Abs. 1 BetrVG das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung auf die im Landbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Für die im Flugbetrieb eingesetzten Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen ist dagegen das Gesetz nicht unmittelbar anwendbar. Nach § 117 Abs. 2 BetrVG kann aber eine betriebliche Vertretung durch Tarifvertrag errichtet werden. Ein entsprechender Tarifvertrag ist für das Unternehmen der Arbeitgeberin am 01.12.1997 geschlossen worden, nämlich der Tarifvertrag Personalvertretung (TV-PV), der für das Bordpersonal der Arbeitgeberin besondere Personalvertretungen als Personalvertretung Kabine, Personalvertretung Cockpit und die Gesamtvertretung vorsieht (§ 4 Nr. 1 TV/PV).

b) Die Herausnahme der im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen aus dem persönlichen Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes erfolgte - wie es in der Begründung zum Regierungsentwurf des BetrVG heißt - wegen der besonderen, nicht ortsgebundenen Art ihrer Tätigkeit (BT-Drucks. VI/1786, S. 58). Die nicht ortsgebundene Art der Tätigkeit dieser Arbeitnehmer war also der maßgebliche Grund dafür, dass der Gesetzgeber hier eine Ausnahme vom sonst grundsätzlich die Luftfahrtunternehmen und ihre Arbeitnehmer einschließenden Anwendungsbereich des BetrVG gemacht hat. Da es sich bei § 117 Abs. 2 BetrVG um eine Ausnahmevorschrift handelt, ist sie eng auszulegen. Danach können zum Kreis der im Flugbetrieb beschäftigten und demnach der gesetzlichen Betriebsverfassung nicht unterworfenen Arbeitnehmer bei Beachtung des gesetzgeberischen Grundes der Ausnahmevorschrift nur solche Personen gerechnet werden, bei denen das Schwergewicht ihrer Tätigkeit im mit ständigem Ortwechsel verbundenen fliegerischen Einsatz liegt (BAG 13.10.1981 - 1 ABR 35/79 - AP Nr. 1 zu § 117 BetrVG 1972; vgl. auch BAG 14.10.1986 - 1 ABR 13/85 - AP Nr. 5 zu § 117 BetrVG 1972; BAG 20.02.2001 - 1 ABR 27/00 - AP Nr. 6 zu § 117 BetrVG 1972).

c) Zu diesem Personenkreis gehörte der Arbeitnehmer C., solange er flugtauglich war, aufgrund seines Einsatzes als Kapitän. Nach Feststellung seiner Fluguntauglichkeit darf er nicht mehr an Flügen teilnehmen, so dass der dargestellte gesetzgeberische Grund der Ausnahmevorschrift des § 117 Abs. 2 BetrVG, eine Arbeitnehmervertretung durch Tarifvertrag für solche Personen einzurichten, bei denen das Schwergewicht ihrer Tätigkeit im mit ständigem Ortswechsel verbundenen fliegerischen Einsatz liegt, nicht mehr gegeben ist. Hieran würde sich selbst unter Einbeziehung des von Herrn C. gewünschten Einsatzes als Synthetic Flight Instructor (SFI) nichts ändern. Da dieser Einsatz keine auf mit ständigem Ortswechsel verbundene fliegerische Betätigung darstellt, ist er dem Bereich des Bodenpersonals zuzurechnen.

2. Aber selbst wenn man mit der Personalvertretung annähme, der Arbeitnehmer C. sei aufgrund der von ihm arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung als Flugkapitän, die sich zum Zeitpunkt der von der Arbeitgeberin erstrebten Zustimmungsersetzung trotz festgestellter dauerhafter Flugtauglichkeit noch nicht geändert habe, dem Flugbetrieb zuzurechnen, würde sich kein Mitbestimmungsrecht bei der streitgegenständlichen Versetzungsmaßnahme nach § 73 Nr. 1, Nr. 3 b TV-PV ergeben.

a) § 73 Nr. 1 und Nr. 2 TV-PV sind § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nachgebildet, während § 71 Nr. 3 b TV-PV fast wörtlich mit § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG übereinstimmt. Es kann deshalb auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei einer Versetzung i. S. von §§ 95 Abs. 3 Satz 1, 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zurückgegriffen werden.

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dient das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor allem dem Schutz der Interessen der Belegschaft und daneben auch dem Schutz des einzelnen, von der personellen Maßnahme, insbesondere einer Versetzung betroffenen Arbeitnehmers (BAG 20.09.1990 - 1 ABR 37/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 95 m. w. N.). Soll ein Arbeitnehmer von einem Betrieb in einen anderen Betrieb des Arbeitgebers auf Dauer versetzt werden, kann ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats des abgebenden Betriebes nur dann entfallen, wenn bei dieser Maßnahme der vorerwähnte Schutz nicht erforderlich ist. Das bemisst sich nach den Zustimmungsverweigerungsgründen des § 99 Abs. 2 BetrVG (BAG 20.09.1990 - 1 ABR 37/90 - a. a. O.).

aa) Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, geht es vorliegend nicht um den Wechsel eines Arbeitnehmers von einem Betrieb in einen anderen. Die Ausnahmebestimmung des § 117 Abs. 2 BetrVG knüpft nämlich an eine bestimmte Tätigkeit an, schafft jedoch keinen neuen Betrieb (DKK-BetrVG/Däubler, 9. Aufl. 2004, § 117 Rz. 7). Dennoch ist die Situation hier vergleichbar. Während es nämlich bei einem Arbeitnehmerwechsel von einem Betrieb in einen anderen um den Schutz der Interessen der Belegschaft u. a. des abgebenden Betriebes geht, geht es vorliegend um die Interessen zweier Arbeitnehmergruppen in einem Betrieb. Wie die im abgebenden Betrieb verbleibenden Arbeitnehmer infolge Erschwerung der Arbeitsbedingungen durch die Versetzung eines Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb Nachteile gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG erleiden können (vgl. BAG 13.06.1989 - 1 ABR 11/88 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 74; BAG 20.09.1990 - 1 ABR 37/90 - a. a. O.), können durch eine Versetzung eines Arbeitnehmers aus dem Bereich des Bordpersonals in den Bereich des Bodenpersonals die im ersterem Bereich verbleibenden Arbeitnehmer infolge Erschwerung der Arbeitsbedingungen Nachteile i. S. von § 73 Nr. 5 TV-PV erleiden. Der an sich gebotene kollektive Schutz der Arbeitnehmer des Bordpersonals verliert jedoch seine Berechtigung, wenn einer ihrer Arbeitnehmer auf Dauer fluguntauglich wird und demzufolge die von ihm vertraglich geschuldete Arbeitsleistung im Flugbetrieb gar nicht mehr erbringen kann. Die damit u. U. infolge Erschwerung der Arbeitsbedingungen verbundenen Nachteile der verbleibenden Arbeitnehmer der Arbeitnehmergruppe Bordpersonal ist eine zwangsläufige Folge der Fluguntauglichkeit des aus dieser Arbeitnehmergruppe ausscheidenden Arbeitnehmers. Da die Personalvertretung für das Bordpersonal keinerlei Einfluss auf den Wechsel eines fluguntauglichen Arbeitnehmers von der Arbeitnehmergruppe Flugpersonal in die Arbeitnehmergruppe Bodenpersonal hat, kann sie auch die mit diesem Wechsel etwa verbundenen Nachteile der verbleibenden Arbeitnehmer infolge Erschwerung ihrer Arbeitsbedingungen nicht verhindern. Ein Zustimmungsverweigerungsrecht der Personalvertretung nach § 73 Nr. 5 lit. c TV/PV wäre bei dieser Fallkonstellation sinnlos.

bb) Ein für die Personalvertretung günstigeres Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und damit auch § 73 Nr. 1 und Nr. 2 TV-PV dem Schutz des einzelnen, von der personellen Maßnahme, insbesondere einer Versetzung, betroffenen Arbeitnehmers dient. Wie bei Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers mit der vom Arbeitgeber beabsichtigten Versetzung der Zweck des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entfällt (so BAG 20.09.1990 - 1 ABR 37/90 - a. a. O.), so entfällt er, wenn ihm eine Tätigkeit im Bereich des Bordpersonals unmöglich wird und er deshalb künftig allenfalls noch im Bereich des Bodenpersonal eingesetzt werden kann. In diesem Fall wäre ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 73 Nr. 5 lit. d. TV/PV ohne jeden Sinn.

III.

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 BetrVG i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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