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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 08.01.2004
Aktenzeichen: 11 TaBV 33/03
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 40
Der Umstand, dass § 40 Abs. 2 BetrVG die Zurverfügungstellung von Büropersonal für die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats vorschreibt, bedeutet, dass eine Bürokraft auch zur Hilfe bei der Bewältigung der internen organisatorischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben, die keiner Beschlussfassung durch den Betriebsrat bedürfen und in der Regel wiederkehrend anfallen, eingesetzt werden darf (so schon LAG Baden-Württemberg vom 25.11.1987 - 2 TaBV 3/87 - AiB 1988, 185). Was im Einzelnen unter derartige Aufgaben fällt, hängt sowohl von den konkreten Verhältnissen des einzelnen Betriebes, also auch von der Größe des betreffenden Betriebsrats ab.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

11 TaBV 33/03

Verkündet am 08. Januar 2004

In Sachen

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Anhörung vom 11.09.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Remmel und den ehrenamtlichen Richter Flack

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 30.04.2003 - 2 BV 2/03 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat eine vollzeitbeschäftigte Bürokraft zu überlassen und die hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen.

Die Arbeitgeberin betreibt in N. ein Tiefdruckunternehmen. Beschäftigt wurden im Januar 2003 circa 1000 Arbeitnehmer. Am 19.05.2003 wurde eine Betriebsänderung beschlossen. In einem angeblich von einer Einigungsstelle empfohlenen Interessenausgleich vom 19.05.2003 sind 169 zu beendende Arbeitsverhältnisse genannt. Bis zum 01.08.2003 wurden 130 Kündigungen ausgesprochen. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 11.09.2003 waren im Betrieb noch circa 750 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Betriebsrat besteht aus 15 Vollmitgliedern und 37 Ersatzmitgliedern. Er ist im Gesamtbetriebsrat sowie in verschiedenen Ausschüssen vertreten. Hinsichtlich der Gremien, in denen der Betriebsrat vertreten ist sowie hinsichtlich der regelmäßig stattfindenden Sitzungen wird auf die zur Akte mit der Antragsschrift gereichte "Übersicht der Gremien" sowie "Übersicht der regelmäßigen Sitzungen" verwiesen. Zusätzlich finden bei Bedarf weitere Sitzungen statt. Die Arbeitgeberin beabsichtigt, umfangreiche Umstrukturierungen durchzuführen. In diesem Zusammenhang kommt es zu zusätzlichem Arbeitsanfall beim Betriebsrat, jeweils verbunden mit entsprechendem Schriftverkehr.

Dem Betriebsrat stehen im Betriebsratsbüro zwei miteinander vernetzte PC-Arbeitsplätze zur Verfügung, die seitens der Arbeitgeberin im Jahre 2001 eingerichtet wurden. Ausweislich der erstinstanzlichen Gründe ist das Betriebsratsbüro außerdem mit einem separaten Fax- und Internetanschluss ausgestattet. Im Betrieb der Arbeitgeberin erledigen die Sachbearbeiter/innen im Verwaltungsbereich, die mit PC-Arbeitsplätzen ausgestattet sind, ihre Schreib- und Ablagearbeiten selbst. Auch den Schichtführern, Abteilungsleitern und Prokuristen ist keine Sekretärin fest zugeordnet.

Dem Betriebsrat steht keine Bürokraft zur Verfügung. Die anfallenden Büroarbeiten wurden bislang auf die Betriebsratsmitglieder verteilt, wobei ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses der nicht freigestellte Schriftführer einen wesentlichen Teil der Schreibarbeiten übernahm.

Dies führte dazu, dass er seit seiner Wahl nur ca. 3 Wochen seiner eigentlichen Abteilung zur Verfügung stand.

Mit Schreiben vom 06.06.2002 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf, mit ihm über den Einsatz von Büropersonal für die Betriebsratsarbeit zu verhandeln und bat deshalb um einen Gesprächstermin. Mit Schreiben vom 22.07.2002 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit, dass er in seiner Sitzung vom 17.07.2002 beschlossen habe, seine Anforderung auf Zurverfügungstellung einer Bürokraft auf dem gerichtlichen Wege durchzusetzen und hierfür seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.

Unter dem 04.09.2002 legte der Betriebsrat gegenüber der Arbeitgeberin die Erforderlichkeit einer Bürokraft detaillierter dar. Seinem Schreiben fügte er die eingangs erwähnten Übersichten sowie eine Auflistung der anfallenden Tätigkeiten einer Bürokraft bei. Er wies zugleich darauf hin, dass diese Auflistung nicht abschließend zu betrachten sei. Nochmals forderte er die Arbeitgeberin auf, ihm nach § 40 BetrVG eine für seine Arbeit unbedingt erforderliche Bürokraft zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 16.09.2002 bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat, unter Berücksichtigung der von ihr in diesem Schreiben aufgezeigten Fakten und insbesondere unter Berücksichtigung der ihm bekannten sehr schlechten wirtschaftlichen Situation, in der sich das Unternehmen befinde, seine Forderung noch einmal zu überdenken und um ein Gespräch in dieser Angelegenheit. Nachdem der Betriebsrat nochmals mit Schreiben vom 21.11.2002 erwidert hatte, lehnte die Arbeitgeberin mit ihrem Schreiben vom 25.11.2002 letztlich die Stellung einer Bürokraft für den Betriebsrat zum damaligen Zeitpunkt ab.

Mit seinem beim Arbeitsgericht Mönchengladbach am 14.01.2003 eingereichten Antrag verfolgt der Betriebsrat sein Begehren weiter.

Der Betriebsrat hat im Wesentlichen geltend gemacht:

Ihm stehe ein Anspruch auf Überlassung einer Bürokraft zu. Er sei aufgrund des Arbeitsanfalls nicht mehr in der Lage, seine sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergebenden Aufgaben wahrzunehmen und nebenher noch umfangreiche Schreibarbeiten zu verrichten. Die Büroarbeiten seien so umfangreich, dass eine vollzeitbeschäftigte Bürokraft erforderlich sei. Der Umfang der Tätigkeit sei bereits daraus ersichtlich, dass sein Schriftführer wegen der Schreibtätigkeiten kaum an seinem eigentlichen Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm eine vollzeitbeschäftigte Bürokraft zu überlassen und die hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht:

Im Rahmen der Ausstattung des Betriebsratsbüros im Jahre 2001 mit PC-Arbeitsplätzen, Fax- und Internet-Anschluss sei mit dem Betriebsrat verhandelt worden, dass dadurch zusätzliche Schreibkräfte überflüssig werden sollten. Der Betriebsrat habe keinen Anspruch auf bevorzugte Behandlung gegenüber den bei ihr tätigen Sachbearbeitern. Er habe ausreichend Kapazitäten, um Bürotätigkeiten selbst zu übernehmen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass nach der gesetzlichen Staffel des § 38 Abs. 1 BetrVG drei Freistellungen für bis zu 1500 Arbeitnehmer vorgesehen seien, in ihrem Betrieb aber diese Beschäftigtenzahl nicht erreicht werde. Die Notwendigkeit einer Bürokraft sei auch deswegen nicht gegeben, weil der Betriebsrat in der Vergangenheit in der Lage gewesen sei, seine Arbeiten selbst zu erledigen und die Beschäftigtenzahl - unstreitig - in den letzten Jahren gesunken sei. Zumindest der Schriftführer sei auch künftig in der Lage, die Schreibarbeiten zu erledigen. Zudem sei sie aufgrund der wirtschaftlichen Lage gezwungen, Kosten einzusparen. Eine Bürokraft für den Betriebsrat sei nicht finanzierbar.

Mit seinem am 30.04.2003 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Zunächst sei die Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat für seine Sitzungen, seine Sprechstunden und seine laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Dieser Anspruch bestehe selbst dann, wenn einzelne Betriebsratsmitglieder selbst über schreibtechnische Kenntnisse verfügen würden und die anfallenden Schreibarbeiten selbst erledigen könnten. Soweit § 40 Abs. 2 BetrVG den Anspruch auf das "Erforderliche" beschränke, beziehe sich diese Einschränkung ausdrücklich nur auf den "Umfang" der Zurverfügungstellung. Für den Streitfall bedeute dies, dass es für den Anspruch des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung einer Bürokraft unerheblich sei, dass bislang die Schreibarbeiten von ihm selbst durchgeführt worden seien. Auch die betriebliche Organisation der Arbeitgeberin, nach der die Sachbearbeiter/innen ihre Schreib- und Ablagetätigkeiten selbst durchführen würden, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Gegen den Anspruch spreche auch nicht die moderne Einrichtung des Betriebsratsbüros im Jahre 2001. So bestehe nach der Regelung des § 40 Abs. 2 BetrVG unabhängig von der Frage der Überlassung von Büropersonal auch ein Anspruch des Betriebsrats auf die Überlassung von sachlichen Mitteln, Informations- und Kommunikationstechnik in "erforderlichem Umfang". Die Überlassung von Büropersonal im "erforderlichen Umfang" bedeute im Streitfall die Zurverfügungstellung einer vollzeitbeschäftigten Bürokraft. Maßstab für die Erforderlichkeit sei allein der tatsächliche Umfang der anfallenden Bürotätigkeiten. Allein aus der Tatsache, dass der nicht freigestellte Schriftführer aufgrund der von ihm durchgeführten Schreibarbeiten der Arbeitgeberin kaum sonst zur Verfügung stehe, ergebe sich bereits der Umfang der anfallenden Arbeiten. Zudem sei aus anhängigen sowie aus abgeschlossenen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach gerichtsbekannt, dass auch zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung umfangreiche schriftliche Korrespondenz geführt werde. Der Überlassung einer vollzeitbeschäftigten Bürokraft könne die Arbeitgeberin nicht ihre schlechte wirtschaftliche Situation entgegenhalten. Die Kosten des Betriebsrats würde nach § 40 Abs. 2 BetrVG der Arbeitgeber tragen. Die Ansprüche des Betriebsrates aus dieser Vorschrift seien ausschließlich durch das Merkmal der Erforderlichkeit begrenzt.

Gegen den ihr am 13.05.2003 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin mit einem beim Landesarbeitsgericht am 22.05.2003 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem bei Gericht am 11.07.2003 eingereichten Schriftsatz begründet.

Die Arbeitgeberin macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

Das Arbeitsgericht hätte den tatsächlichen Umfang der Büroarbeiten im Betriebsratsbüro (regelmäßig anfallende Arbeitsstunden pro Woche) feststellen müssen. Dies sei unterblieben. Aus sämtlichen Beschlussverfahren der letzten Jahre dürften dem Arbeitsgericht höchstens zehn außergerichtliche Schreiben des Betriebsrats vorliegen. Die zeitweise Freistellung des Schriftführers des Betriebsrats, Herrn T., sage nichts über den Umfang der im Betrieb anfallenden Schreibarbeiten aus. Herr T. sei lediglich als Ersatz für das freigestellte Betriebsratsmitglied E., das bereits seit mehreren Monaten arbeitsunfähig erkrankt sei, freigestellt worden. Der Betriebsrat habe niemals verlangt, Herrn T. zur Erledigung von Büroarbeiten freizustellen. Seine Freistellung sei erfolgt, weil er an seinem Arbeitsplatz nicht dringend benötigt worden sei. Bei Beibehaltung seiner bisherigen Arbeitsorganisation habe der Betriebsrat keinen Beschäftigungsbedarf für eine Bürokraft. Die Erledigung der Schreibarbeiten durch den Betriebsrat sei Voraussetzung dafür gewesen, dass das Betriebsratsbüro im Jahre 2001 mit mehreren Computern ausgestattet worden sei. Natürlich könne der Betriebsrat Beschäftigungsbedarf für eine Bürokraft schaffen, indem er seine Arbeitsorganisation ändere. Eine derartige Organisationsentscheidung zur Ausgliederung von Büroarbeiten habe der Betriebsrat jedoch nicht getroffen. Es stelle keine überobligatorische Leistung der freigestellten Betriebsratsmitglieder dar, wenn sie ihre Texte unmittelbar am Computer schreiben würden. Aus dem bisherigen Sachvortrag des Betriebsrats lasse sich allenfalls die Notwendigkeit der stundenweise Zurverfügungstellung einer Bürokraft herleiten. Auch die Betriebsgröße spiele eine Rolle. In dem von der Einigungsstelle empfohlenen Interessenausgleich vom 19.05.2003 seien 169 zu beendigende Arbeitsverhältnisse genannt. Wenn diese Maßnahmen abgeschlossen seien, würden im Betrieb nur noch ca. 750 Arbeitnehmer beschäftigt sein.

Die Arbeitgeberin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 30.04.2003, Aktenzeichen 2 BV 2/03, den Antrag zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Betriebsrat verteidigt den angefochtenen Beschluss und bezieht sich insbesondere auf sein erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen des sonstigen Vortrags der Beteiligten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin, gegen der Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer vollzeitbeschäftigten Bürokraft auf Kosten der Arbeitgeberin ( § 40 Abs. 1 BetrVG) hat.

1. Die Vorinstanz ist zunächst zutreffend von der richtigen Anspruchsgrundlage, nämlich § 40 Abs. 2 BetrVG, ausgegangen. Danach hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat im erforderlichen Umfang Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Aus dieser Vorschrift ergibt sich ein Anspruch des Betriebsrats Büropersonal zu beschäftigen, und zwar für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung. Mit "Büropersonal" sind zum einen Schreibkräfte gemeint, die anfallende Schreibarbeit des Betriebsrats erledigen sollen (vgl. Fitting u.a., BetrVG, 21. Aufl. 2002, § 40 Rz. 135). Der Betriebsrat kann aber dem Büropersonal auch andere Hilfstätigkeiten übertragen, z. B. Telefonate, Vervielfältigungsarbeiten und Botengänge, sofern solche bei der Erledigung von Betriebsratsaufgaben anfallen (LAG Baden-Württemberg vom 25.11.1987 - 2 TaBV 3/87 - AiB 1988, 185; GK-BetrVG/Wiese/Weber, 7. Aufl. 2002, § 40 Rz. 71).

2. Der Umstand, dass § 40 Abs. 2 BetrVG die Zurverfügungstellung auch von Büropersonal für die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats vorschreibt, bedeutet, dass diese als Hilfskraft eingesetzt werden darf bei der Bewältigung der internen organisatorischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben, die keiner Beschlussfassung durch den Betriebsrat bedürfen und in der Regel wiederkehrend anfallen (LAG Baden-Württemberg vom 25.11.1987 - 2 TaBV 3/87 - AiB 1988, 185; Fitting u.a., a. a. O., § 27 Rz. 43; GK-BetrVG, Wiese, § 27 Rz. 44). Was im Einzelnen darunter fällt, hängt sowohl von den konkreten Verhältnissen des einzelnen Betriebes, also auch von der Größe des betreffenden Betriebsrates, ab. Beispielsweise gehört zu den laufenden Geschäften des Betriebsrats die Vorbereitung beabsichtigter Beschlüsse sowie von Betriebsratssitzungen, die Einholung von Einkünften, die Beschaffung von Unterlagen, Besprechungen mit Vertretern der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften über konkrete, der Beteiligung des Betriebsrats unterliegende Angelegenheiten, Vorbesprechungen mit dem Arbeitgeber, die Erstellung von Entwürfen von Betriebsvereinbarungen, gegebenenfalls die Durchführung von Beschlüssen des Betriebsrates, die Entgegennahme von Anträgen der Arbeitnehmer, Voruntersuchungen über die Berechtigung von Beschwerden oder Anregungen, die Vorbereitung der Betriebs- und Abteilungsversammlungen sowie anfallender Schriftwechsel (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 25.11.1987 - 2 TaBV 3/87 - AiB 1988, 185).

3. Außerdem ist der Tatsache, dass das Büropersonal auch für Sprechstunden des Betriebsrats zur Verfügung stehen soll, zu entnehmen, dass dem Büropersonal insbesondere Schreibtätigkeiten übertragen werden dürfen, die aufgrund des Besuchs von Belegschaftsangehörigen in einer Sprechstunde des Betriebsrats anfallen, jedenfalls soweit sie Angelegenheiten betreffen, die mit dem Arbeitsverhältnis von Mitarbeitern und ihrer Stellung im Betrieb zusammen hängen und in den Aufgabenbereich des Betriebsrats fallen, weil die Arbeitnehmer in der Sprechstunde insoweit gehört und beraten werden dürfen (LAG Baden-Württemberg, 25.11.1987 - 2 TaBV 3/87 - AiB 1988, 185; GK BetrVG/Wiese, § 39 Rz. 7).

4. Schließlich soll der Arbeitgeber gem. § 40 Abs. 2 BetrVG Büropersonal auch für die Sitzungen zur Verfügung stellen. Dies bedeutet, dass der Betriebsrat Büropersonal für die - unterstützende - Protokollführung bei Sitzungen des Betriebsrates ebenso einsetzen kann wie für die nachträgliche Anfertigung der gem. § 34 Abs. 1 BetrVG vorgeschriebenen Sitzungsniederschrift (LAG Baden-Württemberg, 25.11.1987 - 2 TaBV 3/87 - AiB 1988, 185, 185; Fitting u.a., a. a. O., § 34 Rz. 7).

5. Unter Berücksichtigung der vorstehend beschriebenen Aufgabenfelder einer Bürokraft nach § 40 Abs. 2 BetrVG i. V. m. der Aufstellung des Betriebsrats über die Tätigkeiten einer Bürokraft im Zusammenhang mit der bei ihm anfallenden Betriebsratstätigkeit kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass es erforderlich ist, seitens der Arbeitgeberin dem Betriebsrat eine vollzeitbeschäftigte Bürokraft zu überlassen und hierfür die Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu übernehmen.

a) Der Begriff des erforderlichen Umfangs in § 40 Abs. 2 BetrVG unterliegt zunächst der Beurteilung des Betriebsrats, der die Frage, ob eine Bürokraft in Vollzeitbeschäftigung für ihn erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, nicht allein nach seinem subjektiven Ermessen zu beantworten hat. Vielmehr ist die Erforderlichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls anhand der konkreten Verhältnisse des Betriebs und der sich stellenden Betriebsratsaufgaben zu bestimmen. Dabei hat sich der Betriebsrat auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten zu stellen, der die Interessen des Betriebs einerseits und der Arbeitnehmerschaft und ihrer Vertretung andererseits gegeneinander abzuwägen hat (vgl. BAG 11.03.1998 - 7 ABR 59/96 - NZA 1998, 953, 954; BAG 09.06.1999 - 7 ABR 66/97 - AP Nr. 66 zu § 40 BetrVG 1972).

b) Zunächst spricht die Größe des Betriebsrats (15 Vollmitglieder, davon 3 freigestellt, sowie 37 Ersatzmitglieder) in Verbindung mit der vom Betriebsrat erstinstanzlich vorgelegten "Übersicht der Gremien", an denen er beteiligt ist, "prima facie" dafür, eine vollzeitbeschäftigte Bürokraft für die anfallenden Arbeiten von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt zu bekommen. Dem ist die Arbeitgeberin nur unzureichend entgegengetreten. So hat sie im Zusammenhang mit den beim Arbeitsgericht Mönchengladbach in der Vergangenheit geführten Beschlussverfahren darauf beschränkt, darauf hinzuweisen, dem Arbeitsgericht dürften "höchstens zehn außergerichtliche Schreiben des Betriebsrats vorliegen", wobei diese Schreiben "regelmäßig nur den Umfang von wenigen Zeilen bis zu einer Seite" gehabt hätten. Abgesehen davon, dass die Arbeitgeberin diese Schreiben in diesem Beschlussverfahren hätte vorlegen müssen und sich nicht unsubstantiiert auf "Beiziehung der Akten des Arbeitsgerichts" hätte beschränken dürfen, verkennt sie, dass die Tätigkeit einer Bürokraft, wie bereits ausgeführt, sich nicht auf bloße Schreibarbeiten beschränkt.

c) Des Weiteren hat die Arbeitgeberin selbst eingeräumt, dass im Zusammenhang mit der Betriebsänderung vom 19.05.2003 der Betriebsrat zurzeit besonders belastet sei und sie einen erhöhten Arbeitsanfall auf seiner Seite auch nicht bestreite. Es versteht sich von selbst, dass derart zusätzliche Betriebsratsarbeit mit zusätzlichen Arbeiten für eine Bürokraft verbunden sind und dem nicht mit dem Hinweis begegnet werden kann, man habe ein zusätzliches Betriebsratsmitglied wegen dieses erhöhten Arbeitsanfalls freigestellt.

d) Die Arbeitgeberin kann dem Betriebsrat nicht entgegenhalten, nach seiner bisher bestehenden Arbeitsorganisation habe er selbst Schreibarbeiten erledigt.

Abgesehen davon, dass, worauf bereits hingewiesen wurde, die Tätigkeit einer vollzeitbeschäftigten Bürokraft sich im Streitfall nicht allein auf Schreibarbeiten beschränkt, steht es dem Betriebsrat frei, worauf die Arbeitgeberin selbst hingewiesen hat, seine Arbeitsorganisation zu ändern und die bisher von ihm übernommenen Schreibarbeiten auf eine Bürokraft zu übertragen. Dies hat er spätestens durch seine in seinem an die Arbeitgeberin gerichteten Schreiben vom 04.09.2002 enthaltene Forderung, ihm eine Bürokraft zur Verfügung zu stellen, getan. Soweit die Arbeitgeberin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dadurch würden die vorhandenen Computerarbeitsplätze für die drei freigestellten Betriebsratsmitglieder ungenutzt bleiben, ist sie noch einmal darauf hinzuweisen, dass es eben gerade nicht, wie aus § 40 Abs. 2 BetrVG folgt, ureigenste Aufgabe des Betriebsrats ist, Schreibarbeiten, die im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit anfallen, selbst zu erledigen.

e) Schließlich kann die Arbeitgeberin dem Verlangen des Betriebsrats nach zur Verfügungstellung einer vollzeitbeschäftigten Bürokraft nicht entgegenhalten, der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) und der Grundsatz der sparsamen Mittelverwendung würden gebieten, dass der Betriebsrat zusätzliche Kosten zu ihren Lasten durch die Beschäftigung einer Bürokraft in Vollzeit zu vermeiden hat. Bereits die erste Instanz hat darauf hingewiesen, dass der Betriebsrat letztlich lediglich von einem ihm gesetzlich garantierten Anspruch nach § 40 Abs. 2 BetrVG Gebrauch macht, nämlich für seine Sitzungen, Sprechstunden und seine laufende Geschäftsführung bei entsprechend anfallender Arbeit, wovon hier, wie dargestellt, auszugehen ist, eine Vollzeitbeschäftigte Bürokraft auf Kosten des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt zu bekommen.

III.

Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und die Rechtsbeschwerde deshalb für die Arbeitgeberin zugelassen (vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).



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