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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 20.08.2009
Aktenzeichen: 11 TaBV 47/09
Rechtsgebiete: BBGrG, BetrVG


Vorschriften:

BBGrG § 12
BetrVG § 99
Der Arbeitgeber, dem nach § 12 Abs. 2 BBGrG Beamte zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist nicht verpflichtet, den Betriebsrat bei der Arbeitsplatzbewertung/Eingruppierung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu beteiligen.
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.12.2008 - 6 BV 181/08 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat zugelassen.

Gründe:

I.

Antragsteller (= Beteiligter zu 1) ist der in der Düsseldorfer Niederlassung der Arbeitgeberin (= Beteiligte zu 2) gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrer Düsseldorfer Niederlassung neben Arbeitnehmern auch Beamte, die gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 des "Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz-DBGrG) i. d. F. von Art. 2 des "Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz-ENeuOG) vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378), soweit sie nach § 12 Abs. 3.1 DBGrG der Deutsche Bahn AG zugewiesen sind, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als deren Arbeitnehmer gelten. Das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) ist oberste Dienstbehörde dieser Beamten, die der Arbeitgeberin zur Dienstleistung zugewiesen sind. Die Beamten werden vom BEV nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) besoldet. Die von den Beamten besetzten Arbeitsplätze bei der Arbeitgeberin werden von dieser entsprechend den Entgeltgruppen des Konzern-Entgelt-Tarifvertrages (KonzernETV) bewertet. Die Arbeitgeberin entrichtet an das BEV ein Entgelt für die Überlassung zur Dienstleistung, dessen Höhe sich nach der tariflichen Bewertung der von den Beamten besetzten Arbeitsplätze richtet.

Bei der Festlegung der Höchstzahlen für zur Verfügung stehende Beförderungsdienstposten für die zugewiesenen Beamten wird ebenfalls die tarifliche Bewertung der Arbeitsplätze herangezogen. Der Anteil der Berücksichtigung der tariflichen Bewertung von mit Beamten besetzten Arbeitsplätzen bei der Festlegung der Höchstzahlen wurde im Jahr 2003 von 25 % auf 50 % erhöht. Die zugewiesenen Beamten erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen zudem eine Jahresabschlussleistung nach § 6 des Zulagen-Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der DB AG (ZTV i. V. m. der Protokollnotiz i. d. F. des 57. Tarifvertrages zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der DB AG sowie verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (57. Änderungs-TV) - seit 01.09.2008 i. d. F. des 58. ÄnderungsTV -.

Das Bundesarbeitsgericht entschied am 12.12.1995 (-1 ABR 31/95 - AP Nr. 6 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung), dass ein Mitbestimmungsrecht bei der tariflichen Bewertung der von Beamten besetzten Arbeitsplätze bei der Arbeitgeberin nach damaliger Sachlage nicht bestehe. Das BAG führte hierzu aus, dass es sich bei der tariflichen Bewertung der mit Beamten besetzen Arbeitsplätze bei der Arbeitgeberin lediglich um eine abstrakte Arbeitsplatzbewertung ohne besoldungsrechtliche Auswirkungen für die jeweiligen Beamten handele.

Der Betriebsrat begehrt mit seinem am 07.10.2008 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingereichten Schriftsatz die Feststellung eines Beteiligungsrechts bei der tariflichen Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze.

Der Betriebsrat hat im Wesentlichen geltend gemacht:

Die Arbeitgeberin habe ihn bei der tariflichen Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze zu beteiligen, da diese Bewertung eine Eingruppierung i. S. des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG darstelle. Im Vergleich zu der Sachlage, die der ein Mitbestimmungsrecht verneinenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.1995 zugrunde gelegen habe, sei die Annahme eines Mitbestimmungsrechts aufgrund der nun vorliegenden Tatsachen gerechtfertigt. Die tarifliche Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze habe mittlerweile durchaus Auswirkungen auf deren Vergütungsbestandteile. Denn die Bewertung entsprechender bestimmter Tarifgruppen sei entscheidend für die Gewährung der Jahresabschlussleistung nach § 6 ZTV i. V. m. der Protokollnotiz. Zudem bedeute es eine rechtlich erhebliche Auswirkung auf die Vergütung der Beamten, dass die Höchstzahl der Beförderungsposten teilweise von der tarifliche Bewertung abhänge. Demnach seien die vorzunehmenden Arbeitsplatzbewertungen nicht mehr nur für die interne Personalkostenabrechnung von Bedeutung, sondern würden sich auch auf die Beförderungschancen der zugewiesenen Beamten auswirken.

Der Betriebsrat hat beantragt

festzustellen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, ihn bei der Arbeitsplatzbewertung/Eingruppierung von Arbeitsplätzen, die mit Beamten besetzt sind, zu beteiligen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin hat vor allem vorgebracht:

Die von dem Betriebsrat genannten Umstände würden nicht genügen, um zu seinen Gunsten ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu begründen. Dieses Recht solle bezogen auf Eingruppierungen allein die Lohngerechtigkeit gewährleisten und setze demnach die Zuordnung eines Beschäftigten zu einer für ihn maßgebenden Vergütungsordnung voraus, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats mit Beschluss vom 18.12.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der Antrag sei zulässig. Die materielle Rechtskraft des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.1995 (- 1 ABR 31/95 - AP Nr. 6 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung) stehe einer erneuten Sachentscheidung nicht entgegen. Denn der diesem Beschluss zugrunde liegende Sachverhalt habe sich zwischenzeitlich geändert. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der tariflichen Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze bestehe nicht, da es sich hierbei nicht um eine Eingruppierung i. S. des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handele. Weder die Auswirkungen der Bewertung auf die Zahlung der Jahresabschlussleistung nach § 6 ZTV i. V. m. der Protokollnotiz i. d. F. des 57. ÄnderungsTV noch diejenigen auf die Festlegung der Höchstzahl von Beförderungsposten für die Beamten begründe einen hinreichenden Bezug zu deren Vergütung.

Gegen den ihm am 14.01.2009 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat mit einem am 13.02.2009 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 14.04.2009 - mit einem hier an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Betriebsrat macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

Das Arbeitsgericht habe eine Eingruppierung i. S. des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mit dem formalen Argument verneint, dass keine Zuordnung zu einer Vergütungsordnung i. S. des KonzernETV stattfinde. Maßstab und Anknüpfungspunkt könne jedoch nicht ausschließlich die fehlende Zuordnung zu einer Vergütungsordnung sein. Vielmehr müssten daneben auch die faktischen Auswirkungen der tariflichen Arbeitsplatzbewertung auf die Besoldungssituation der betroffenen Beamten herangezogen werden. So sei die tarifliche Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze nicht nur für die Höchstzahl der Beförderungsposten, sondern auch für die jeweilige Besetzungsentscheidung selbst maßgeblich. Die tarifliche Bewertung der Arbeitsplätze wirke sich auch unmittelbar auf die Entlohnung aus, nämlich im Zusammenhang mit der nach § 6 ZTV i. V. m. der Protokollnotiz i. S. d. 57. ÄnderungsTV zu zahlenden Jahresabschlussleistung. Auch für einen Laufbahnwechsel nach § 20 Eisenbahn-Laufbahnverordnung (ELV) sei die tarifliche Arbeitsplatzbewertung maßgeblich. Diese sei selbst für die Frage, ob es sich für den Beamten finanziell lohne, sich dauerhaft beurlauben zu lassen und in die tarifliche Entlohnung zu wechseln, ausschlaggebend. Bei der Bewertung der Arbeitsplätze in dem Betrieb der DB Regio NRW GmbH, für den der Betriebsrat WB Rheinland zuständig sei bzw. in dem Betrieb der DB T. Rail Deutschland AG, für den der Betriebsrat Wahlbetrieb C 3 zuständig sei, seien ausweislich deren Schreiben vom 20.04.2009 bzw. vom 07.04.2009 diese Betriebsräte auch bei der Eingruppierung der beamteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 99 BetrVG beteiligt worden.

Der Betriebsrat beantragt,

1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.12.2008 - 6 BV 181/08 - abzuändern;

2. festzustellen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, ihn bei der Arbeitsplatzbewertung/Ersteingruppierung von Arbeitsplätzen, auch insoweit diese mit zugewiesenen Beamten besetzt sind, nach dem 57. Änderungs-Tarifvertrag (KonzernETV) gem. § 99 BetrVG zu beteiligen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.12.2008 (- 6 BV 181/08 -) zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin verteidigt in erster Linie den angefochtenen Beschluss und macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend:

Vom Regelungszweck der Mitbestimmung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG werde bei der Eingruppierung nicht die bloße Bewertung von Arbeitsplätzen zugewiesener Beamter umfasst, da mit der Bewertung nach dem KonzernETV eben nicht die Vergütung nach dem KonzernETV, sondern lediglich die Gewährung sog. anderweitiger Bezüge der zugewiesenen Beamten verknüpft sei. Die vom Betriebsrat dargestellten beamtenrechtlichen Auswirkungen der tariflichen Bewertung der Arbeitsplätze der zugewiesenen Beamten nach dem Konzern-ETV würde bei Vergabe von Beförderungsdienstposten, Beurlaubung und Laufbahnwechsel nicht quasi zwangsläufig zur Folge haben, dass dadurch die Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestandes der Ein-/Umgruppierung nach § 99 BetrVG erfüllt würden.

Wegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird ausdrücklich auf den Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Betriebsrats, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet.

1. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig.

a) Der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens steht nicht die entgegenstehende Rechtskraft des Beschlusses des BAG vom 12.12.1995 (- 1 ABR 31/95 - AP Nr. 6 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung) entgegen. Die materielle Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, §§ 46 Abs. 2 Satz 1, 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG steht einer erneuten Sachentscheidung dann nicht mehr entgegen, wenn sich die zugrundeliegenden -tatsächlichen oder rechtlichen - Umstände geändert haben. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Betriebsrats, wonach sich nunmehr Auswirkungen der tariflichen Bewertung mit Beamten besetzten Arbeitsplätze auf die Festlegung der Höchstzahlen für Beförderungsposten sowie auf die Zahlung der Jahresabschlussleistung ergeben hätten, liegt eine Änderung des zugrundeliegenden Sachverhalts im Vergleich zur Entscheidung des BAG vom 12.12.1995 vor.

b) Der Antrag des Betriebsrats ist hinreichend bestimmt i. S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

aa) § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO findet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, auf einen im Beschlussverfahren gestellten Antrag (vgl. § 81 Abs. 1 ArbGG) entsprechende Anwendung (vgl. nur BAG 10.03.2009 - 1 ABR 87/07 - Rz. 11, juris). Danach muss der Antrag die Maßnahme, hinsichtlich derer ein Mitbestimmungsrecht reklamiert oder in Abrede gestellt wird, so genau bezeichnen, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Beteiligten mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann (BAG 30.05.2006 - 1 ABR 17/05 - Rz. 15 m. w. N., EzA § 98 BetrVG 2001 Nr. 2).

bb) Der vom Betriebsrat in erster und zweiter Instanz gestellte Feststellungsantrag wird dieser Anforderung gerecht. Der Betriebsrat reklamiert ein Mitbestimmungsrecht bei der Arbeitsplatzbewertung/Eingruppierung von Arbeitsplätzen, die mit Beamten besetzt sind. Dieser Globalantrag ist umfassend, aber nicht unbestimmt.

c) Der Feststellungsantrag ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, §§ 46 Abs. 2 Satz 1, 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zulässig.

aa) Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Er soll die Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG klären. Der Umfang eines Mitbestimmungsrechts betrifft das Bestehen eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen den Betriebsparteien. Er kann Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein (BAG 20.05.2008 - 1 ABR 19/07 - Rz. 19, 30, EzA § 81 ArbGG 1979 Nr. 19; BAG 11.11.2008 - 1 ABR 68/07 - Rz. 14, EzA § 87 BetrVG 2001 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 17).

bb) Das erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung ist gegeben. Die Arbeitgeberin reiht die ihr zugewiesenen Beamten nicht in die Entgeltgruppen des KonzernETV ein und stellt ein mögliches Beteiligungsrecht des Betriebsrats in Abrede. Der Betriebsrat hat ein berechtigtes Interesse daran, dass das von ihm reklamierte Mitbestimmungsrecht unabhängig von einem konkreten Einzelfall und möglichen Leistungsansprüchen aus § 101 BetrVG gerichtlich festgestellt wird.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Soweit die Arbeitgeberin die Arbeitsplätze, auf denen ihr zugewiesene Beamte arbeiten, bewertet, stellt dies entgegen der Auffassung des Betriebsrats keine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BAG, der sich die Kammer anschließt, ist unter einer Eingruppierung die - erstmalige - Einreihung in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung zu verstehen (z. B. BAG 17.06.2008 - 1 ABR 39/07 - Rz. 15, AP Nr. 34 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung; BAG 11.11.2008 - ABR 68/07 - Rz. 23, a. a. O.). Eine Vergütungsordnung ist ein kollektives, mindestens zwei Vergütungsgruppen enthaltendes Entgeltschema, das eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der Vergütungsgruppen nach bestimmten, generell beschriebenen Merkmalen vorsieht (BAG 26.10.2004 - 1 ABR 37/03 - EzA § 99 BetrVG 2001 Umgruppierung, BAG 11.11.2008 - 1 ABR 68/07 - Rz. 22, a. a. O.). Sie spiegelt die ihr zugrundeliegenden Vergütungsgrundsätze wieder. Damit ist sie Ausdruck einer Entscheidung über die Wertigkeit der jeweiligen Arbeitnehmertätigkeiten im Verhältnis zueinander, die sich im relativen Abstand der mit den jeweiligen Vergütungsgruppen verbundenen konkreten Entgeltsätze niederschlägt. Für die Maßgeblichkeit der Vergütungsordnung im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt es nicht darauf an, weshalb sie im Betrieb Anwendung findet, ob aufgrund bestehender Tarifbindung, einer Betriebsvereinbarung, allgemein eingegangener vertraglicher Verpflichtungen oder einseitiger Praxis des Arbeitgebers (BAG 12.12.2006 - 1 ABR 38/05 - Rz. 25, EzA § 87 BetrVG 2001 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 13; BAG 11.11.2008 - 1 ABR 68/07 - Rz. 22, a. a. O.).

b) Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats dient der Richtigkeitskontrolle, um die einheitliche und gleichmäßige Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen zu gewährleisten. Es soll somit insbesondere Lohngerechtigkeit und Transparenz innerhalb des Betriebs herstellen (BAG 03.05.2006 - 1 ABR 2/05 - EzA § 99 BetrVG 2001 Umgruppierung Nr. 3; BAG 17.06.2008 - 1 ABR 39/07 - Rz. 16, a. a. O.). Eine Eingruppierung kann entsprechend diesem Schutzzweck nur dann vorliegen, wenn hierdurch die Vergütungsstruktur im Betrieb berührt wird, also konkrete Auswirkungen auf die Vergütung der Betroffenen bestehen. Eine bloß mittelbare Betroffenheit der Vergütung reicht hingegen nicht aus.

c) Unter Beachtung dieser Grundsätze stellt keiner der von dem Betriebsrat ins Feld geführten Tatbestände eine Eingruppierung i. S. von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar.

aa) Die Bestimmungen des KonzernETV sind nicht die Vergütungsordnung, die für die der Arbeitgeberin zugewiesenen Beamten maßgeblich wäre. Diese stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihr, aufgrund dessen sie - die Beamten - von ihr Vergütung zu beanspruchen hätten. Sie sind der Arbeitgeberin nach § 12 Abs. 2 BBGrG zur Dienstleistung zugewiesen. Dabei bleibt ihr Status als unmittelbare Bundesbeamte aufrechterhalten (§ 12 Abs. 4 Satz 1 BBGrG).

bb) Allerdings hat die tarifliche Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze bei der Arbeitgeberin Auswirkungen auf die Zahlung der Jahresabschlussleistung nach § 6 ZTV i.V.m. der Protokollnotiz, zurzeit i. d. F. des 58. ÄnderungsTV. Die Regelung des § 6 ZTV gilt nur für die Arbeitnehmer der Entgeltgruppen 101, 102, 201, 202, 301, 302, 501, 502, 601, 602 nach dem Entgeltgruppenverzeichnis 1 und 01, 02 nach dem Entgeltgruppenverzeichnis 2 sowie für betriebliche Führungskräfte. Demnach haben die zugewiesenen Beamten nach der Protokollnotiz zu § 6 ZTV nur dann einen Anspruch auf die Jahresabschlussleistung, wenn sie nicht nur vorübergehend auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten der genannten Entgeltgruppen nach den erwähnten Entgeltgruppenverzeichnissen bzw. einer betrieblichen Führungskraft eingesetzt sind. Die hierfür notwendige Bewertung des von einem Beamten bekleideten Arbeitsplatzes begründet jedoch keinen derartigen Eingriff in die Vergütungsordnung, welcher aus Gründen der Lohngerechtigkeit der Richtigkeitskontrolle durch die Beteiligung des Betriebsrats zu unterwerfen ist. Die tarifliche Bewertung mag zwar die Möglichkeit der Zahlung einer Jahresabschlussleistung nach § 6 ZTV i.V.m. der Protokollnotiz an den jeweiligen Beamten begründen. Hieraus ergibt sich jedoch noch nicht die Höhe der auszuzahlenden Summe. Diese richtet sich nach den Regelungen in § 6 Abs. 1 bis 3 ZTV.

cc) Zudem ist der Schutzzweck des § 99 BetrVG nur dann berührt, wenn durch die Bewertung eine vollständige oder zumindest überwiegende Eingliederung des Arbeitnehmers bzw. seiner Tätigkeiten in ein Vergütungssystem bewirkt wird. Denn die Vergütungsordnung eines Betriebs betrifft stets die Leistungsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (BAG 12.12.2006 - 1 ABR 38/05 - AP Nr. 27 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb). Nicht ausreichend ist es hierfür, dass in Anknüpfung an die tarifliche Bewertung einzelne Zulagen gewährt werden, ohne dass eine Eingliederung in die Vergütungsordnung stattfindet. Die Regelungen zur Jahresabschlussleistung knüpfen zwar an die Vergütungsordnung des KonzernETV an, sind jedoch nicht Teil derselben. Durch die Gewährung der Jahresabschlussleistung an die zugewiesenen Beamten u.a. aufgrund der tariflichen Bewertung der von ihnen besetzten Arbeitsplätze werden die Leistungsbeziehungen zwischen den Beamten und der Arbeitgeberin daher nur unerheblich berührt. Die kollektive Lohngerechtigkeit wird diesbezüglich nicht beeinträchtigt, zumal die tarifliche Bewertung, wie gesehen, lediglich die Teilhabe an der Jahresabschlussleistung gewährleistet, nicht jedoch deren Höhe.

dd) Auch die Bedeutung der tariflichen Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätzen für die Festlegung der Höchstzahlen von Beförderungsposten hat keinen hinreichenden Einfluss auf die Vergütung der zugewiesenen Beamten, um eine Eingruppierung annehmen zu können.

(1.) Diese Festsetzung bewirkt, dass die Anzahl der zur Verfügung stehenden Beförderungsposten von der tariflichen Bewertung der Arbeitsplätze abhängig ist. Dies wirkt sich dementsprechend auf die Beförderungschancen der zugewiesenen Beamten aus, da diese Chancen mit der Anzahl der zur Verfügung stehenden Beförderungsposten korrelieren. Hierdurch müsste jedoch die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit konkret und unmittelbar berührt sein. Obwohl die Beförderung in der Regel auch eine höhere Vergütung mit sich bringt, stellt die tarifliche Bewertung eines mit einem zugewiesenen Beamten besetzten Arbeitsplatzes keinen ausreichend konkreten Anknüpfungspunkt für die etwaige Annahme einer Eingruppierung dar. Hierdurch wird nämlich nicht die konkrete Laufbahn und somit auch nicht die Vergütung einzelner zugewiesener Beamten beeinflusst, sondern lediglich abstrakt die Grundlage für die Entscheidung geschaffen, wie viele Beförderungsposten insgesamt zur Verfügung stehen. Die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit ist durch diese Festsetzung jedoch gerade nicht berührt, da lediglich die Zahl der - für alle zugewiesenen Beamten zur Verfügung stehenden - Beförderungsposten bestimmt wird. Hierbei handelt es sich um eine abstrakte Größe ohne direkten Einfluss auf das Beamtenverhältnis. Eine solche abstrakte Arbeitsplatzbewertung ist jedoch gerade keine personelle Einzelmaßnahme i. S. des § 99 BetrVG (vgl. BAG 12.12.1995 - 1 ABR 31/95 - AP Nr. 6 zu § 99 BetrVG Eingruppierung).

(2.) Aber selbst dann, wenn man mit dem Betriebsrat annimmt, dass die Bewertung des einzelnen Arbeitsplatzes eines von mehreren Kriterien bei der Entscheidung über die Beförderung des diesen Arbeitsplatz besetzenden Beamten sei, ist nicht von einer Eingruppierung i. S. des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auszugehen. Die Bewertung des Arbeitsplatzes ist nur eines von mehreren Auswahlkriterien. Der Betriebsrat hat nicht geltend gemacht, dass dieser Gesichtspunkt eine überragende Bedeutung neben den anderen aufgeführten Merkmalen wie Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweise. Zudem ist auch hier entscheidend, dass die Bewertung sich nicht unmittelbar auf die Vergütung der zugewiesenen Beamten auswirkt, sondern lediglich die Chancen auf eine etwaige Beförderung zu beeinflussen vermag. Es bedarf vielmehr einer weiteren (Beförderungs-)Entscheidung, die ihrerseits mehrere Aspekte beinhaltet und nicht auf die Frage der tariflichen Bewertung des Arbeitsplatzes reduziert werden kann. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist folglich kein hinreichend konkreter Bezug der tariflichen Arbeitsplatzbewertung zur Vergütung der Beamten zu erkennen. Es handelt sich insoweit - wie schon vom BAG in seinem Beschluss vom 12.12.1995 (- 1 ABR 31/95 - AP Nr. 6 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung) festgestellt - um eine abstrakte Arbeitsplatzbewertung, die auf die Vergütung des einzelnen Beamten keinen direkten Einfluss hat. Die lediglich mittelbaren Auswirkungen auf die Beförderungschancen des einzelnen Beamten berühren die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit nicht und vermögen den Tatbestand der Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG daher nicht zu begründen.

ee) Der Betriebsrat beruft sich für sein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zudem darauf, dass die tarifliche Bewertung des mit einem Beamten besetzten Arbeitsplatzes maßgeblich für dessen Entscheidung sei, sich eventuell von seinem Dienstherren, dem BEV, beurlauben zu lassen und in die tarifliche Entlohnung zu wechseln oder einen Laufbahnwechsel vorzunehmen. Hier ist jedoch erneut maßgeblich darauf abzustellen, dass die Bewertung auf die Vergütung selbst keinen direkten Einfluss hat, sondern nur für die Frage Bedeutung erlangen kann, wie eine Eingruppierung richtigerweise vorzunehmen ist, wenn sich der Beamte als Arbeitnehmer tatsächlich der tariflichen Vergütungsordnung unterwirft bzw. ein Laufbahnwechsel möglich ist. Gegen die Heranziehung für die Annahme, dass bereits eine Eingruppierung vorliege, spricht eindeutig, dass es sich lediglich um vorgelagerte Sachverhalte handelt. Denn zu diesem Zeitpunkt steht noch gar nicht fest, ob es jemals zu einer Beurlaubung und anschließenden Beschäftigung als Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin bzw. zu einem Laufbahnwechsel kommt. Daher kann von einer Auswirkung auf die Vergütung bzw. die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesprochen werden.

ff) Für das von ihm beanspruchte Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann sich der Betriebsrat schließlich nicht darauf berufen, dass den Betriebsräten in Betrieben der DB Regio NRW GmbH und DB T. Rail Deutschland GmbH ein derartiges Mitbestimmungsrecht ausweislich ihrer Schreiben vom 20.04.2009 bzw. 07.04.2009 zugestanden wird. Vorliegend geht es ausschließlich um die Frage, ob dem Betriebsrat dieses Verfahrens gegenüber der Arbeitgeberin das von ihm reklamierte Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zusteht. Dies ist, wie dargestellt, zu verneinen.

III.

Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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