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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 16.12.2004
Aktenzeichen: 11 TaBV 79/04
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 25
BetrVG § 33
BetrVG § 99
Ein Betriebsratsmitglied ist wegen Interessenkollision verhindert, an einer die Umgruppierung und die Versetzung betreffenden Beschlussfassung des Betriebsrats und auch an der ihr vorhergehenden Beratung teilzunehmen, wenn diese personellen Maßnahmen gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG seinen Ehepartner betreffen (Weiterführung von BAG 03.08.1999 - 1 ABR 30/98 - EzA § 33 BetrVG 1972 Nr. 1).
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

11 TaBV 79/04

Verkündet am 16. Dezember 2004

In dem Beschlussverfahren

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Anhörung vom 16.12.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Ristau und den ehrenamtlichen Richter Schmidt

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 28.09.2004 - 4 BV 45/04 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten hauptsächlich über die Wirksamkeit eines Beschlusses, mit dem der Betriebsrat seine Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung des Arbeitnehmers E. L. der antragstellenden Arbeitgeberin verweigert hat.

Die Arbeitgeberin unterhält einen Speditionsbetrieb in X.. Sie beschäftigt 61 Arbeitnehmer. Vorsitzender des Betriebsrats, des Beteiligten zu 2), ist die Ehefrau des Arbeitnehmers L., Frau C. L..

Der Arbeitnehmer L. ist bei der Arbeitgeberin seit dem 01.11.1999 als Lagermeister beschäftigt. Im Januar 2001 wurde er aus dem Bereich Halle/Umschlag in das von dem Kunden der Arbeitgeberin, C., geführte Lager versetzt. Er ist in die Tarifgruppe IV eingruppiert.

Nachdem der Kunde C. die Vertragsbeziehung über die Lagerführung zum 31.03.2004 gekündigt hatte und ein neuer Kunde als Ersatz für die beendete Auftragsbeziehung nicht hatte gewonnen werden können, entschloss sich die Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer L. eine Änderungskündigung auszusprechen, ihn auf einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen und dementsprechend umzugruppieren. Ein neuer Arbeitsvertrag ab dem nächst möglichen Zeitpunkt soll beinhalten, dass der Arbeitnehmer L. als Lagerarbeiter im Lager S. unter Eingruppierung in die Tarifgruppe III, zuzüglich einer freiwilligen übertariflichen Zulage, beschäftigt wird.

Mit Schreiben vom 24.06.2004 bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat gem. § 99 Abs. 1 BetrVG um Zustimmung zur Umgruppierung und Versetzung des Arbeitnehmers L.. Gleichzeitig hörte sie den Betriebsrat zur geplanten Änderungskündigung des vorgenannten Arbeitnehmers gem. § 102 Abs. 1 BetrVG an.

Mit Schreiben vom 01.07.2004, der Arbeitgeberin einen Tag später zugegangen, widersprach der Betriebsrat gemäß dem von ihm am 30.06.2004 gefassten Beschluss der geplanten Änderungskündigung und verweigerte die Zustimmung zu der von der Arbeitgeberin beabsichtigten Versetzung und Umgruppierung des Arbeitnehmers L.. Frau L. nahm an der Sitzung des Betriebsrats am 30.06.2004, in der der soeben erwähnte Beschluss gefasst wurde, und auch an der ihm vorausgegangenen Beratung teil.

Die Arbeitgeberin hat hauptsächlich die Ansicht vertreten:

Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats vom 01.07.2004 sei unwirksam mit der Folge, dass die Fiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG eingetreten sei. Die Vorsitzende des Betriebsrats, Frau L., hätte an der Beratung und auch an der Beschlussfassung nicht teilnehmen dürfen, da sie als Ehefrau des von den personellen Maßnahmen betroffenen Arbeitnehmers L. ebenfalls individuell und unmittelbar betroffen gewesen sei.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und Umgruppierung des Herrn E. L. von der Position des Lagermeisters mit der Tarifgruppe IV in die Position des Lagerarbeiters mit der Tarifgruppe III als erteilt gilt;

hilfsweise,

die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und Umgruppierung des Herrn E. L. von der Position des Lagermeisters mit der Tarifgruppe IV in die Position des Lagerarbeiters mit der Tarifgruppe III zu ersetzen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Betriebsrat hat hauptsächlich geltend gemacht:

Frau L. hätte sowohl an der Beratung als auch an der Beschlussfassung am 30.06.2004 teilnehmen dürfen, da sie als Betriebsratsvorsitzende von der geplanten Maßnahme weder individuell noch unmittelbar betroffen gewesen sei. Die Sitzung vom 30.06.2004 sei nicht von einem etwaigen Eigeninteresse von Frau L. bestimmt gewesen. Die Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung ihres Ehemannes sei verweigert worden, da diese Maßnahmen ihn ungerechtfertigt benachteiligen würden. Schließlich sei noch zu berücksichtigen, dass er - der Betriebsrat - im Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 30.06.2004 nur noch aus drei aktiven Mitgliedern bestanden habe und Ersatzmitglieder nicht zur Verfügung gestanden hätten. Das Fehlen einer Vertretungsmöglichkeit habe es daher geboten erscheinen lassen, den Kreis der Verhinderungsfälle eng zu begrenzen.

Mit Beschluss vom 28.09.2004 hat das Arbeitsgericht dem Hauptantrag der Arbeitgeberin stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und Umgruppierung des Arbeitnehmers L. gelte gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Denn der Verweigerung der Zustimmung habe kein wirksamer Beschluss des Betriebsrats zugrunde gelegen, da seine Vorsitzende, Frau L., wegen Interessenkollision verhindert gewesen sei, an der streitgegenständlichen Sitzung am 30.06.2004 teilzunehmen, soweit über den Antrag auf Versetzung und Umgruppierung ihres Ehemannes beraten und abgestimmt worden sei. Ein Betriebsratsmitglied sei grundsätzlich von seiner Organtätigkeit ausgeschlossen bei Maßnahmen und Regelungen, die es individuell und unmittelbar betreffen würden. Diese Betroffenheit liege im Streitfall bezogen auf die Vorsitzende des Betriebsrats, Frau L., vor. Als Ehefrau des von der Versetzung/Umgruppierung betroffenen Arbeitnehmers in eine niedrigere Lohngruppe sei Frau L. unmittelbar und individuell involviert gewesen. Auch sie würde durch die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Versetzung und Umgruppierung ihres Ehemannes unmittelbar einen Vermögensnachteil erleiden, da sich das Familieneinkommen durch die Herabgruppierung erheblich verringern würde. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass der Betriebsrat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 30.06.2004 lediglich aus drei Mitgliedern bestanden und ein Ersatzmitglied zum damaligen Zeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden habe. Insoweit hätte der Beschluss nach § 99 BetrVG auch von zwei Betriebsratsmitgliedern, die nicht unmittelbar und individuell betroffen gewesen seien, gefasst werden können.

Gegen den ihm am 18.10.2004 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat mit einem am 28.10.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.

Der Betriebsrat macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei seine Vorsitzende, Frau L., nicht gehindert gewesen, an seiner Sitzung und Beschlussfassung am 30.06.2004 teilzunehmen. Für die Annahme einer individuellen und unmittelbaren Betroffenheit und damit einer Befangenheit seiner Vorsitzenden könne es keinesfalls ausreichen, wenn Familienmitglieder oder Verwandte dieses Mitgliedes in ihren Rechten betroffen seien.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 28.09.2004 - 4 BV 45/04 - aufzuheben und die Anträge zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend:

Mit zutreffender Begründung habe die Vorinstanz eine unmittelbare und individuelle Betroffenheit von Frau L. bei der Beratung und Beschlussfassung über die von ihr - der Arbeitgeberin - beabsichtigte Versetzung und Umgruppierung ihres Ehemannes angenommen. Diese Betroffenheit resultiere zudem daraus, dass ihr Ehemann das Arbeitsverhältnis mit ihr - der Arbeitgeberin - beenden wolle, und zwar gegen Zahlung einer möglichst hohen Abfindung und Herr L. mittels seiner Ehefrau das Zustimmungserfordernis des Betriebsrats bezüglich seiner Versetzung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und auch die Beteiligungsbefugnisse des Betriebsrats im Zustimmungsverfahren nach § 85 SGB IX dazu nutze, um beide Verfahren so lange wie möglich zu verzögern, um seine Abfindungsvorstellung realisieren zu können.

Wegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Betriebsrats, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht dem Hauptantrag der Arbeitgeberin zu Recht stattgegeben.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Die Arbeitgeberin hat an der begehrten Feststellung ein rechtliches Interesse gem. § 256 Abs. 1 ZPO. Streiten die Betriebspartner vorrangig darüber, ob die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme bereits als erteilt gilt oder vom Arbeitsgericht noch ersetzt werden muss, kann der Arbeitgeber mit dem Hauptantrag Feststellung begehren, dass die Zustimmung als erteilt gilt, und hilfsweise dazu einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung stellen (BAG AP Nr. 57 zu § 99 BetrVG 1972; B AG 03.08.1999 - 1 ABR 30/98 - EzA § 33 BetrVG 1972 Nr. 1).

b) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und Umgruppierung des Arbeitnehmers L. gelte gem. § 99 Abs. 2 Satz 2 BetrVG als erteilt, da ein wirksamer Verweigerungsbeschluss innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht gefasst worden sei.

2. Der Hauptantrag der Arbeitgeberin ist auch begründet. Mit zutreffender Argumentation ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und Umgruppierung gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gilt. Der Betriebsrat hat zwar innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG der Arbeitgeberin die Verweigerung mitgeteilt. Dem lag jedoch kein wirksamer Beschluss zugrunde. Die Betriebsratsvorsitzende war wegen Interessenkollision verhindert, an der Sitzung des Betriebsrats vom 30.06.2004 teilzunehmen, soweit über den ihren Ehemann betreffenden Antrag beraten und abgestimmt wurde.

a) Der/Die Betriebsratsvorsitzende ist, wie jedes andere Betriebsratsmitglied auch, von seiner/ihrer Organtätigkeit ausgeschlossen bei Entscheidungen, die ihn/sie individuell und unmittelbar betreffen. Das folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass zur Vermeidung von Interessenkollisionen niemand "Richter in eigener Sache" sein kann. Der Betriebsrat hat als Organ die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft zu artikulieren. Diese Funktion ist nicht mehr gesichert, wenn bei der Beschlussfassung die eigenen Interessen von Betriebsratsmitgliedern so stark sind, dass diese gegenüber den Interessen der Belegschaft in den Vordergrund treten (BAG 03.08.1999 - 1 ABR 30/98 - a. a. O.; BAG 19.03.2003 - 7 ABR 15/02 - EzA § 40 BetrVG 2001 Nr. 3). Liegt eine derartige Interessenkollision bei einem Betriebsratsmitglied vor, ist es gehindert, an der Beratung und Beschlussfassung teilzunehmen (BAG 03.08.1999 - 1 ABR 30/98 - a. a. O.; BAG 19.03.2003 - 7 ABR 15/02 - a. a. O.; Fitting u. a., BetrVG, 22. Aufl. 2004, § 25 Rdnr. 17).

b) Im Streitfall war die Vorsitzende des Betriebsrats an der Beratung und Beschlussfassung über die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Versetzung und Umgruppierung ihres Ehemannes individuell und unmittelbar betroffen, so dass sie zeitweilig verhindert i. S. des § 25 Abs. 1 Satz 2 war (vgl. B AG 03.08.1999 - 1 ABR 30/98 - a. a. O.).

aa) Eine Verhinderung des Betriebsratsmitglieds wegen persönlicher Betroffenheit liegt nicht nur dann vor, wenn es um eine Angelegenheit, die es selbst in seiner Stellung als Arbeitnehmer individuell und unmittelbar betrifft, geht. Die Gefahr, dass die von dem Organmitglied zu wahrenden kollektiven Interessen von eigenen Interessen überlagert werden, besteht auch dann, wenn die Entscheidung über eine personelle Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einer ihm nahestehenden Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Denn auch dann besteht die Gefahr, dass die von dem Organmitglied zu wahrenden kollektiven Interessen von eigenen Interessen überlagert werden. Eine derartige Interessenkollision besteht jedenfalls bei personellen Einzelmaßnahmen i. S. des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, also bei Versetzungen und Umgruppierungen, wenn diese allein den Ehepartner eines Betriebsratsmitglieds betreffen und mit einem Vermögensnachteil verbunden sind. Denn in diesem Fall hat, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, eine finanziell nachteilige Umgruppierung und Versetzung für den Ehepartner des Betriebsratsmitglieds auch für dieses selbst einen unmittelbaren Vermögensnachteil, da sich das Einkommen für die gemeinsame Haushaltsführung verringert und sich die Unterhaltspflicht des Betriebsratsmitglieds nach §§ 1360, 1360 a BGB gegenüber seinem Ehepartner erhöhen.

bb) Um eine solche personelle Einzelmaßnahme geht es im Streitfall. Der Ehemann der Betriebsratsvorsitzenden L. soll auf einen schlechter dotierten Arbeitsplatz versetzt und damit in eine niedrigere Tarifgruppe umgruppiert werden. Damit besteht aber die akute Gefahr, dass die von der Betriebsratsvorsitzenden L. zu wahrenden kollektiven Interessen von eigenen Interessen im Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG überlagert werden.

c) Unerheblich für die Feststellung, dass die Vorsitzende des Betriebsrats, Frau L., bei der Beratung und Beschlussfassung über die Versetzung und Umgruppierung ihres Ehemannes aufgrund ihrer dargestellten Befangenheit zeitweilig nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verhindert war, ist der Umstand, dass zum damaligen Zeitpunkt der Betriebsrat nur aus drei Mitgliedern bestand und kein Ersatzmitglied nachrücken konnte (§ 25 Abs. 1 Satz 1 mit Satz 2 BetrVG). Ist ein Betriebsratsmitglied lediglich zeitweilig verhindert und kann nicht durch ein Ersatzmitglied vertreten werden, führt dies nicht zur Beratungs- und Beschlussunfähigkeit, sofern nur, wie im Streitfall, nach § 33 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt (vgl. nur Richardi/Thüsing, BetrVG, 9. Aufl. 2004, § 13 Rdn. 4 mit Rdn. 5 m. w. N.).

III.

Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und die Rechtsbeschwerde deshalb für den Betriebsrat zugelassen (vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).



Ende der Entscheidung

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