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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 22.10.2003
Aktenzeichen: 12 (15) Sa 1205/03
Rechtsgebiete: BGB, ATG, InsO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 611
BGB § 613 a
BGB § 614
ATG § 3
ATG § 5
ATG § 6
ATG § 8
InsO § 55
ZPO § 256
1. Der Anspruch auf Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag ist eine Masseforderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO und daher für die Freistellungsphase vom Betriebserwerber auch dann zu erfüllen, wenn er den Betrieb aus einer Insolvenz erworben hatte.

2. Der Anspruch gegen den Betriebserwerber besteht in voller Höhe.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

12 (15) Sa 1205/03

Verkündet am 22. Oktober 2003

In dem Rechtsstreit

hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 22.10.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Plüm als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Arntz und den ehrenamtlichen Richter Kirschall

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.07.2003 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte während der Freistellungsphase des Klägers die Zahlung von Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag in voller Höhe oder zu 5/24 schuldet.

Der am 03.02.1943 geborene Kläger war bei der Fa. C.-E. Energietechnik GmbH (C.) in deren Werk S. beschäftigt.

Am 05.02.2001 schlossen der Kläger und die C. auf der Grundlage von Altersteilzeitgesetz, einschlägigen Tarifverträgen und einer entsprechenden Betriebsvereinbarung einen Altersteilzeitvertrag für den Zeitraum vom 01.03.2001 bis 28.02.2005. Die danach auf die Hälfte reduzierte Wochenarbeitszeit wurde verteilt auf eine zweijährige (Vollzeit-)Arbeitsphase vom 01.03.2001 bis 28.02.2003 und eine zweijährige Freistellungsphase ab dem 01.03.2003, wobei dem Kläger für die gesamte Dauer des Altersteilzeitverhältnisses ein monatliches Altersteilzeitentgelt in Höhe der Hälfte des vollen Arbeitsentgelts sowie ein Aufstockungsbetrag zustehen sollte.

Am 01.09.2002 wurde über das Vermögen der C. das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum 01.10.2002 übernahm die Beklagte von der Insolvenzschuldnerin den Betriebsteil Plattenwärmetauscher mit den Werken P. und S.. Mit Schreiben vom 25.10.2002 unterrichtete sie hiervon den Kläger. In mehreren, nach dem Betriebsübergang geführten Gesprächen machte die Beklagte gegenüber dem Kläger geltend, dass er gegen sie Entgeltansprüche für die Freistellungsphase lediglich anteilig, nämlich für die vom 01.10.2002 bis 28.02.2003 geleistete Arbeitsphase, erwerbe und sich im Übrigen an den Insolvenzverwalter der C. halten müsse.

Seit dem 01.03.2003 befindet sich der Kläger in der Freistellungsphase. Die Beklagte zahlt an ihn die vollen Altersteilzeitbezüge, davon 19/24 jedoch unter dem Vorbehalt, dass der vorliegende Rechtsstreit zugunsten des Klägers entschieden werde. Sie ist der Auffassung, Altersteilzeitbezüge entsprechend dem Anteil der bei ihr verbrachten Arbeitsphase (5 Monate) nur in Höhe von 5/24 zu schulden.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf Feststellungsklage erhoben und auf Anregung des Arbeitsgerichts zuletzt den Antrag formuliert,

festzustellen dass die Beklagte für die Zeit seiner Freistellungsphase vom 01.03.2003 bis 28.02.2005 das Altersteilzeitentgelt nach §§ 5, 6 des Altersteilzeitvertrages vom 05.02.2001 in voller Höhe zu zahlen hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 24.07.2003 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie verfolgt weiter ihren Klageabweisungsantrag und greift das Urteil in rechtlicher Hinsicht an. Der Kläger verteidigt mit ergänzenden Ausführungen das Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte nach § 613 a BGB i.V.m. § 5, § 6 des Altersteilzeitvertrages vom 05.02.2001 gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, für die Zeit vom 01.03.2003 bis 28.02.2005 das Altersteilzeitentgelt nebst Aufstockungsbetrag in voller Höhe zu zahlen. Die Kammer folgt den in jeder Hinsicht überzeugenden Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Folgendes ist hinzuzufügen.

1. Mit der Feststellungsklage stellt der Kläger zur gerichtlichen Klärung, dass ihm das Altersteilzeitentgelt (§ 5 des Altersteilzeitvertrages) und der Aufstockungsbetrag (§ 6 des Altersteilzeitvertrages) in voller Höhe und nicht nur, wie die Beklagte meint, zu 5/24 zustehen. Mit diesem Inhalt ist die Feststellungsklage zulässig. Ihrer Erhebung steht, wie sich aus dem Wort "kann" (§ 257, § 258 ZPO) ergibt, die Möglichkeit einer Leistungsklage nicht entgegen. Dem Kläger steht ein Wahlrecht zwischen Leistungsklage und Feststellungsklage zu. Die Feststellungsklage bereinigt den Gesamtstreit der Parteien, so dass der Kläger, soweit inzwischen Altersteilzeitbezüge fällig geworden sind, nicht zu einer Leistungsklage überzugehen brauchte (BAG, Urteil vom 11. 10. 1988, 3 AZR 639/86, AP Nr. 1 zu § 5 VRG). Im Übrigen kann ihm auch im Hinblick darauf, dass er seinen Antrag auf Hinweis des Arbeitsgerichts neu gefasst hat, das Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.1990, 6 AZR 386/88, AP Nr. 17 zu § 17 BAT).

2. Die Beklagte ist, worüber zwischen den Parteien kein Streit besteht, aufgrund Betriebsteilübergangs gemäß § 613 a Abs. 1 BGB zum 01.10.2002 in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses, das die C. mit dem Kläger begründet hatte, eingetreten. Damit ist sie aus § 5 und § 6 des Altersteilzeitvertrages verpflichtet, an den Kläger das Altersteilzeitentgelt und den Aufstockungsbetrag in voller Höhe zu entrichten. Entgegen ihrer Auffassung führt der Umstand, dass sie das Werk S. aus der Insolvenz der C. erwarb und der Kläger nur die verbliebenen 5/24 der Arbeitsphase bei ihr leistete, zu keiner quotalen Beschränkung ihrer Einstandspflicht. Die von ihr reklamierte teleologische Reduktion des § 613a BGB ist nicht veranlasst (Kammerurteil vom 22.10.2003, 12 Sa 1202/03, n.v.).

a) Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen Insolvenzforderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, und Masseforderungen, die nach Maßgabe von § 55 Abs. 1 InsO nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet werden.

Nach der Spruchpraxis des Bundesarbeitsgerichts wirkt sich die Unterscheidung zwischen Insolvenzforderungen einerseits und Masseforderungen andererseits in Fällen, in denen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Betriebsübergang erfolgt, auch auf die Haftung des Betriebserwerbers aus (BAG, Urteil vom 17.01.1980, 3 AZR 160/79, AP Nr. 18 zu § 613a BGB, Urteil vom 22.11.1995, 10 AZR 1038/94, n.v., Urteil vom 20.06.2002, 8 AZR 459/01, AP Nr. 10 zu § 113 InsO).

Danach haftet der Betriebserwerber nach § 613 a BGB nicht für solche Ansprüche, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Begründet wird diese teleologische Reduktion mit dem im Insolvenzrecht geltenden Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Diesem Grundsatz widerspricht es, wenn die vom Betriebserwerber übernommene Belegschaft einen neuen zahlungskräftigen Haftungsschuldner für bereits entstandene Ansprüche erhielte und der Betriebserwerber mit Rücksicht auf die übernommene Haftung den an die Masse zu zahlenden Kaufpreis mindern würde. Die vom Betriebserwerber übernommene Belegschaft würde gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern unangemessen bevorzugt, ihr Vorteil würde von den anderen Insolvenzgläubigern mittelbar finanziert.

Für Masseverbindlichkeiten gilt die Haftungsbeschränkung des Betriebserwerbers hingegen nicht. Denn die Haftung nach § 613 a Abs. 2 BGB führt hier nicht zu einer Begünstigung der übernommenen Arbeitnehmer zu Lasten der übrigen Insolvenzgläubiger. Haftet der Betriebserwerber, verringert sich infolge eines entsprechend niedrigeren Kaufpreises die zu verteilende Insolvenzmasse. Würde er nicht haften, könnte der Insolvenzverwalter zwar einen höheren Kaufpreis erzielen; er müsste dann jedoch die Masseverbindlichkeiten erfüllen. Mithin würde sich per saldo eine Haftungsbeschränkung des Betriebserwerbers nicht masseerhaltend auswirken, so dass eine teleologische Reduktion des § 613 a BGB nicht veranlasst ist. Allein die Möglichkeit, dass im Einzelfall die Dinge einmal anders liegen, rechtfertigt keine generelle Ausdehnung der Haftungsbeschränkung des Betriebserwerbers auf Masseverbindlichkeiten (vgl. BAG, Urteil vom 04.12.1986, 2 AZR 246/86, AP Nr. 56 zu § 613 a BGB).

b) Für die Beurteilung, ob eine Insolvenz- oder eine Masseforderung vorliegt, kommt es auf die Entstehung des Anspruchs und nicht auf seine Fälligkeit an (BAG, Urteil vom 21.05.1980, 5 AZR 337/78, AP Nr. 9 zu § 59 KO). Ansprüche, deren Erfüllung für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss, sind Masseforderungen (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Indem im Arbeitsverhältnis ein regelmäßiges Arbeitsentgelt vereinbart ist, entstehen diese Entgeltansprüche mit den Zeitabschnitten, nach denen die Vergütung bemessen ist (§ 614 Satz 2 BGB, § 64 HGB). Fallen diese Zeitabschnitte in die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so entstehen die Ansprüche auf die laufende Vergütung erst zu dieser Zeit und sind auch dann erst zu erfüllen. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind sie noch "künftige Ansprüche" und daher Masseforderung.

c) Die Frage nach der Entstehung ist, wenn es um Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geht, unter Einbeziehung des Leistungszwecks zu beantworten (BAG, Urteil vom 22.11.1995, a.a.O.), denn der Leistungszweck charakterisiert den Einzelanspruch im Dauerschuldverhältnis und verdeutlicht für die insolvenzrechtliche Behandlung, inwieweit der Anspruch vor der Eröffnung erworben worden ist oder erst künftig, nach der Eröffnung, entsteht. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt wird zwar grundsätzlich durch tatsächliche Leistung der vereinbarten Dienste erworben (§ 611 Abs. 1 BGB), setzt jedoch nicht zwingend die "Erarbeitung" voraus. Mit der Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts im bestehenden Arbeitsverhältnis (vgl. § 107 Abs. 3 GewO, § 614 BGB, § 64 HGB) soll es dem Arbeitnehmer in jedem Fall ermöglicht werden, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten bzw. seinen Lebensstandard aufrecht zu erhalten (vgl. Erman/Belling, BGB, 10. Aufl., § 614 Rz. 8, RGRK/Hilger, 12. Aufl., § 614 BGB Rz. 20). Gleiches gilt für die Zahlung eines Monatsentgelts, das auf der Grundlage eines längeren Zeitraums (z.B. Arbeitsjahr) ratierlich ermittelt und - in Form eines gleichbleibenden Monatsgehalts - verstetigt wird. Auch dadurch wird - trotz unterschiedlicher Verteilung der Arbeitszeit in diesem Zeitraum - dem Arbeitnehmer der kontinuierliche Bezug gleichmäßiger Einkünfte gesichert (vgl. Schliemann, Das Arbeitsrecht im BGB, 2. Aufl., § 614 Rz. 20, 'deferred compensation'). Deshalb sind Ansprüche auf den regelmäßigen Arbeitsverdienst genuin künftige Ansprüche. Resultieren sie aus einem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbestehenden Arbeitsverhältnis, sind sie daher Masseverbindlichkeiten (BAG, Urteil vom 19.03.2002, a.a.O.; vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2003, ZIP 2003, 854, LAG Düsseldorf, Urteile vom 17.09.2003, 4 Sa 683/03, 4 Sa 684/03, 4 Sa 685/03, 4 Sa 686/03).

Das Erarbeitungsprinzip, nach dem die sozialgerichtliche Judikatur Arbeitsentgelt i.S.v. § 141 b Abs. 2 AFG zuzuordnen pflegt, erfasst nur unzureichend die insolvenzrechtliche Einordnung von laufendem Arbeitsentgelt. Das vom Bundessozialgericht (Urteil vom 25.06.2002, AP Nr. 3 zu § 141 a AFG, a.a.O.) erwähnte BAG-Urteil vom 21.05.1980 (a.a.O.) gibt nichts für den Standpunkt der Beklagten her, weil es sich mit einem "rückständigen" Anspruch auf Gewinnbeteiligung für 1994 bei einem im Jahr 1996 eröffneten Konkursverfahren befasst und sich nicht zu den laufenden Entgeltleistungen verhält.

d) Die vertraglichen Ansprüche in der Altersteilzeit, i.e. auf das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und den Aufstockungsbetrag, unterscheiden sich hinsichtlich Entstehung und Fälligkeit nicht von den Vergütungsansprüchen der voraufgegangenen Arbeitstätigkeit. Sie werden allerdings durch das Altersteilzeitgesetz i.V.m. einem Tarifvertrag und einer Betriebsvereinbarung derart reguliert, dass eine unterschiedliche Verteilung der reduzierten Arbeitszeit sich nicht auf die Höhe des monatlichen Altersteilzeitentgelts auswirkt, sondern dass das dem Gesamtvolumen der Teilzeitarbeit entsprechende Altersteilzeitentgelt in gleich hohen Monatsraten während der Gesamtdauer des Altersteilzeitverhältnisses entrichtet wird. Wenn beim Blockmodell in der Arbeitsphase die Arbeitsleistung im voraus - für die Freistellungsphase - erbracht wird (vgl. Rombach, RdA 1999, 194/195), so resultiert aus dieser Vorleistung kein auszahlbares Arbeitszeit- oder Wertguthaben. Vielmehr geht es darum, älteren Arbeitnehmern die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zwar mit reduzierter Arbeitszeit und deren flexibler Verteilung, jedoch zu einem Arbeitseinkommen anzubieten, mit dem sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Deshalb sieht § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG mit Hilfe des Aufstockungsbetrages einen Mindestverdienst vor, der gleichbleibend stetig während der gesamten Altersteilzeit zu entrichten ist. Damit ist das Altersteilzeitentgelt mit dem Aufstockungsbetrag nach der gesetzlichen Grundkonzeption und Struktur laufendes Arbeitsentgelt und entsteht als solches auch für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zutr. Hanau, ZIP 2002, 2031, Nimscholz, ZIP 2002, 1936, diff. Leisbrock, Altersteilzeitarbeit, 2001, S. 354/356, Nehrlich/Römermann/Andres, InsO, § 55 Rz. 102; a. A. Zwanziger, Das Arbeitsrecht in der Insolvenz, 2. Aufl., § 108 InsO Rz. 22).

Für die Beklagte spricht auch nicht die von Hanau (RdA2003, 231) angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15.06.1993, 9 AZR 18/92, AP Nr. 35 zu § 59 KO), mit der das Vorruhestandsgeld als Konkursforderung und nicht als Masseforderung qualifiziert wurde. Die Entscheidung trifft auf das Altersteilzeitverhältnis schon deshalb nicht zu, weil es im Gegensatz zum Vorruhestandsverhältnis auf einem gegenseitigen Vertrag i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO beruht. Ansprüche im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis hat das Bundesarbeitsgericht konkursrechtlich stets anders beurteilt, auch wenn ihnen - wie beim Verzugslohn nach § 615 Satz 1 BGB - keine erbrachte Arbeitsleistung gegenüber steht (BAG, Urteil vom 08.12. 1998, 9 AZR 622/97, AP Nr. 9 zu § 60 KO). Schließlich betrafen die Erwägungen im BAG-Urteil vom 15.06.1993 den konkursmäßige Rang (§ 59 Abs. 1 Nr. 2 KO). Wegen dieses Hintergrunds haben sie unter der Geltung der Insolvenzordnung und nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 InsO keinen Bestand mehr (vgl. BAG, Urteil vom 25.03.2003, a.a.O.).

e) Nach allem folgt die Kammer den "BBP"-Urteilen der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 17.09.2003 (4 Sa 683/03, 4 Sa 684/03, 4 Sa 685/03, 4 Sa 686/03), in denen befunden worden ist, dass die Verpflichtung des insolventen Arbeitgebers, das Altersteilzeitentgelt während der Freistellungsphase zu zahlen, eine Masseverbindlichkeit ist.

Wie die 4. Kammer weiter erkannt hat, handelt es sich auch bei dem Aufstockungsbetrag um Arbeitsentgelt, § 8 Abs. 2 ATG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG. An diesem Befund ändert nichts der Umstand, dass der Aufstockungsbetrag mittels eines Erstattungsanspruchs subventioniert wird. Ebenso hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erkannt, dass es sich bei dem Aufstockungsbetrag um Arbeitsentgelt handelt.

3. Nach allem hat es das Arbeitsgericht zu Recht abgelehnt, die Einstandspflicht der Beklagten nach § 613 a BGB auf den Wert des bei ihr erarbeiteten Entgeltanteils zu beschränken.

II. Die Kosten der erfolglos gebliebenen Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher nach § 72 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 ArbGG die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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