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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: 12 Sa 1210/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 305 c
BGB § 315
BGB § 611
Der in einer vor dem 01.01.2002 formularmäßig getroffenen Vereinbarung enthaltene Vorbehalt, dass eine Leistung freiwillig und widerruflich erfolge, ist nicht wegen "Widersprüchlichkeit" unwirksam.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

12 Sa 1210/05

Verkündet am 30. November 2005

In Sachen

hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 30.11.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Plüm als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Rieger und die ehrenamtliche Richterin Will

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.07.2005 teilweise abgeändert und die Klage in Höhe von € 395,84 brutto abgewiesen; insoweit wird das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 09.05.2005 aufgehoben.

Die Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte, die die Kosten ihrer Säumnis am 09.05.2005 zu tragen hat, zu 1/3. Die Kosten zweiter Instanz tragen der Kläger zu 2/13 und die Beklagte zu 11/13.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren weiterhin darüber, ob dem Kläger für den Zeitraum November 2004 bis März 2005 die "Sonderzulage für Leitungsposition" in Höhe von monatlich Euro 511,29 brutto zusteht.

Der Kläger trat im Jahr 1986 als Bankangestellter in die Dienste der Beklagten und war in deren Filiale E. beschäftigt. Zum 02.11.1998 setzte die Beklagte ihn "als Leiter der Zweigstelle E. bis zur Einstellung des neuen Leiters der Zweigstelle" ein. Ab Juni 1999 gewährte sie ihm - rückwirkend ab November 1998 - zu dem Gehalt eine monatliche Zulage in Höhe von brutto DM 1.000,00 (= Euro 511,29). Die Zulage ist in den Gehaltsabrechnungen als "Position 45 -Sonderzulage für Leitungsposition" mit dem Zusatzvermerk "Position 45 ist funktionsbezogen und wird freiwillig und widerruflich gewährt" ausgewiesen. Am 29.10.2004 schloss die Beklagte die Filiale E.. Die dem Kläger unterstellten zwei Mitarbeiterinnen wurden nach G. versetzt. Der Kläger, zum 31.03.2005 gekündigt, erledigte noch einige Rest- und Abwicklungsarbeiten.

Die Beklagte zahlte die Sonderzulage von Euro 511,29 zuletzt für Oktober 2004; die Gesamtbruttobezüge des Klägers für diesen Monat betrugen dementsprechend Euro 3.880,08 brutto. Ab November 2004 stellte die Beklagte die Zahlung der Sonderzulage ein und wies diese auch in den monatlichen Gehaltsabrechnungen nicht mehr aus. Allein in der Gehaltsabrechung "Korrekturausdruck, November 2004" war - letztmalig - der Zusatzvermerk "Position 45 ist funktionsbezogen und wird freiwillig und widerruflich gewährt" enthalten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.02.2005 mahnte der Kläger die Zahlung der "Sonderzulage für Leitungsposition" an. Mit Antwortschreiben vom 07.03.2005, am selben Tag per Fax zugegangen, bestritt die Beklagte ihre Zahlungsverpflichtung mit der Begründung, dass die Zulage funktionsbezogen für die Tätigkeit des Klägers als Filialleiter gewährt worden sei. Mit Schließung der Filiale am 29.10.2004 übe er diese Tätigkeit nicht mehr aus. Daher sei der Zahlungsgrund für die Sonderzulage entfallen.

Mit der vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung der Sonderzulage für den Zeitraum vom 01.11.2004 bis 31.03.2005 in Höhe von insgesamt Euro 2.556,45 brutto (5 Monate à Euro 511,29) in Anspruch genommen. Durch Versäumnisurteil vom 09.05.2005 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben, durch Urteil vom 28.07.2005 hat es das Versäumnisurteil - unter Abweisung einer weiteren Forderung - aufrechterhalten. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift die Beklagte das Urteil an. Sie meint, dass der Kläger auf die Sonderzulage, weil "freiwillig" gewährt, keinen Rechtsanspruch habe. Jedenfalls stehe ihm die Zulage seit Schließung der E.er Filiale nicht zu: Ab diesem Zeitpunkt habe der Kläger eine "Leitungsposition" nicht mehr inne gehabt. Der Kläger ist der Ansicht, dass, weil die Beklagte seine Bestellung zum Filialleiter nicht widerrufen habe, ihm die Sonderzulage bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses zustehe. Im übrigen sei er nach Aufgabe des Geschäftsbetriebes am 29.10.2004 bei den ihm zugefallenen Abwicklungsarbeiten stets als Leiter der E.er Filiale der Beklagten aufgetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit das Arbeitsgericht dem Kläger die Sonderzulage für die Zeit vom 08.03.2005 bis 31.03.2005 zugesprochen hat. Insoweit ist unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 09.05.2005 und des Urteils vom 28.07.2005 die Klage teilweise abzuweisen. Was den für den Zeitraum vom 01.11.2004 bis 07.03.2005 zuerkannten Anspruch auf die Sonderzulage anbelangt, hat die Berufung keinen Erfolg. Dem Kläger steht arbeitsvertraglich die Zulage bis zur wirksamen Ausübung des Widerrufsvorbehalts am 07.03.2005 durch die Beklagte zu.

1. Das Arbeitsgericht hat in seiner Hauptbegründung angenommen, dass der auf den Gehaltsabrechnungen gesetzte Vorbehalt, dass die Zahlung freiwillig und widerruflich erfolge, insgesamt nichtig, weil in sich widersprüchlich sei:

Während der Freiwilligkeitsvorbehalt die Entstehung des Anspruchs ausschließen wolle, ermögliche der Widerrufsvorbehalt die Beseitigung eines entstandenen Anspruchs. Mit dieser Argumentation ist das erstinstanzliche Urteil, ohne auf die gegenteilige Spruchpraxis des Bundesarbeitsgerichts einzugehen, einer in der Literatur verbreiteten Auffassung gefolgt (Preis, Der Arbeitsvertrag,

2. Aufl., II V 70, Rz. 113, Küttner/Kania, Personalbuch 2005, 'Widerrufsvorbehalt/Freiwilligkeitsvorbehalt', Rz. 11; a. A. HWK/Thüsing, § 611 BGB Rz. 509).

Demgegenüber hält die Kammer an der höchstrichterlichen Rechtsprechung fest. Danach ist die Verknüpfung von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt nicht mit dem Verdikt der Klauselnichtigkeit belegt (BAG, Urteil vom 23.10.2002, 10 AZR 48/02, NZA 2003, 557, vgl. BAG, Urteil vom 26.03.1997, 10 AZR 612/96, NZA 1997, 1007). Jedenfalls für "Altfälle" gibt es keinen Grund, von der BAG-Judikatur abzuweichen. Denn zum einen läge darin, dass in der Leistungszusage der Freiwilligkeitsvorbehalt mit dem Widerrufsvorbehalt kombiniert wird, nur dann ein Widerspruch, wenn die Erklärung des Arbeitgebers, die Leistung "freiwillig" zu erbringen, das Entstehen eines Rechtsanspruchs des Arbeitnehmers verhindern würde. Indessen kann der Freiwilligkeitsvorbehalt auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber zur Erbringung der Leistung verpflichtet, ohne dazu durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen zu sein (BAG, Urteil vom 21.01.2003, 9 AZR 546/01, EzA Nr. 5 zu § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie, BAG, Urteil vom 22.01.2003, 10 AZR 395/02, ZIP 2003, 1858, Urteil vom 28.04.2004, 10 AZR 481/03, ZTR 2004, 540, BAG 3. Senat, Urteil vom 19. Mai 2005, Az: 3 AZR 660/03NZA 2005, 889). Dann aber können entweder dem Freiwilligkeitsvorbehalt beigefügte Zusätze notwendig sein, um ausreichend klarzustellen, dass auf die (Weitergewährung der) Leistung kein Rechtsanspruch besteht (vgl. ErfK/Preis, 5. Aufl., §§ 305-310 BGB, Rz. 70, mwN). Oder der schlichte Freiwilligkeitsvorbehalt steht nicht der Entstehung eines Rechtsanspruchs entgegen, so dass der Arbeitgeber des angefügten Widerrufsvorbehalts bedarf, um einseitig die Leistung einstellen zu können. Zum anderen bleibt der Widerrufsvorbehalt sinnvoll, wenn der Freiwilligkeitsvorbehalt lange Zeit nicht realisiert worden ist und daher ein schützenswertes Vertrauen des Arbeitnehmers darauf, dass der Arbeitgeber sich nicht beliebig, sondern nur aus sachlichem Grund von seiner bisherigen Praxis lösen wird, entstanden ist (BAG, Urteil vom 17.11.1998, 1 AZR 147/98, NZA 1999, 606) .

Diese Erwägungen treffen auch im Streitfall zu. Denn der Hinweis in den Gehaltsabrechnungen, dass die Sonderzulage "funktionsbezogen und freiwillig .." gewährt werde, kann nicht genügen, um eine künftige Rechtsbindung der Beklagten zu verhindern. Mit der "Freiwilligkeit" wird zunächst nur beschrieben, dass die Beklagte weder nach dem Arbeitsvertrag vom 27.04.1998 noch aus anderen Gründen zur Gewährung der Sonderzulage verpflichtet gewesen ist. Der explizit mit der Zulagengewährung hergestellte "Funktionsbezug" legt zusätzlich das Verständnis des Klägers nahe, dass er für die Dauer der Filialleitung einen Anspruch auf die Zusage habe. Schließlich gewinnt der Widerrufsvorbehalt dadurch seinen Sinn, dass die Beklagte den Freiwilligkeitsvorbehalt mehr als 5 Jahre lang nicht ausübte und aus der zunächst kommissarischen Übertragung der Filialleitung ein Dauerzustand geworden war. Hatte der Kläger danach die berechtigte Exspektanz, dass ihm die Sonderzulage gezahlt würde, solange er die Funktion des Filialleiters tatsächlich ausübt, bedurfte die Beklagte des Widerrufsvorbehalts, um sich von der Leistungszusage einseitig lösen zu können. Danach vermag die Kammer der Einschätzung, dass vorliegend der gleichzeitige Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt als perplexe Erklärung zur Gesamtnichtigkeit der Klausel führe, nicht zuzustimmen.

2. Eine andere Literaturmeinung (Strick, NZA 2005, 723) stellt die Wirksamkeit des kombinierten Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalts weniger wegen ihrer Unterschiedlichkeit oder Widersprüchlichkeit in Frage, sondern primär wegen der Problematik, dass die Zahlung von Teilen des Arbeitsentgelts vom Willen des Arbeitgebers abhängig gemacht werde. Dabei will Strick ein maßgebendes Kriterium aus der Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitsentgelt und einmaligen Sonderzahlungen gewinnen.

Richtig ist, dass Vertragsgestaltungen, die wesentliche Vergütungsbestandteile in den Bereich freiwilliger Sonderzahlungen verlagern und deren Zahlung, Nichtzahlung oder auch Rückforderung dem Arbeitgeber anheim stellen, einer Angemessenheitskontrolle unter dem Aspekt zu unterziehen sind, dass einerseits die Sonderzahlung (Zulage) wie die laufende Vergütung vom Arbeitnehmer "verdient" wird, andererseits sie aus klauselspezifischen Gründen vom Arbeitgeber nicht geschuldet sein soll (Kammerurteil vom 27.06.1996, 12 Sa 506/96, NZA-RR 1996, 441). Allerdings greift der Vorschlag, die Unterscheidung der laufenden von den einmaligen bzw. sporadischen Zahlungen zum maßgeblichen Kontrollmaßstab zu machen, zu kurz. Denn der Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt steht bei beiden Gewährungsformen grundsätzlich entgegen, dass Vertrauensschutz entsteht. Daher muss sich die Kontrolle im wesentlichen darauf richten, die Leistungsvorbehalte aufgrund ihrer Eingriffstiefe in das synallagmatische Austauschverhältnis zu einer grundlegenden Benachteiligung des Arbeitnehmers im Vergleich zu einer sachlich vertretbaren Lösung führen (Kammerurteil vom 27.06.1996, a.a.O.; vgl. BAG, Urteil vom 12.01.2005, 5 AZR 364/04, NZA 2005, 465).

Im Streitfall macht die Sonderzulage weniger als 15 % der Gesamtbezüge des Klägers aus. Durch die Streichung einer Gehaltszulage in diesem Umfang ist der "Kernbereich" des vertraglichen Austauschverhältnisses nicht betroffen.

Außerdem gehört es zu den im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten, dass Lohnzulagen, die etwa für spezifische Erschwernisse bei der Arbeit oder verantwortliche Tätigkeiten versprochen werden, wieder entzogen werden können, wenn diese Arbeitsanforderungen nicht mehr bestehen.

3. Schließlich ist der streitgegenständliche Leistungsvorbehalt nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2, § 308 Nr. 4 BGB) zu beanstanden. Die Vereinbarung des Vorbehalts datiert aus der Zeit vor dem 01.01.2002, so dass - selbst wenn man die Klausel für nicht klar und verständlich und daher für unwirksam erachtet - die dann entstandene Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Um die unverhältnismäßige Rückwirkung des § 306 Abs. 2 BGB verfassungskonform abzumildern und dem Willen und den Interessen der Vertragsparteien angemessen Rechnung zu tragen, ist zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit der Widerrufsklausel bekannt gewesen wäre (BAG, Urteil vom 12.01.2005, 5 AZR 364/04, NZA 2005, 465). Danach liegt nahe, dass die Parteien bei Kenntnis der neuen gesetzlichen Anforderungen den Wegfall der Sonderzulage bei nicht mehr ausgeübter Leitungsfunktion, zumindest die Widerrufsmöglichkeit seitens der Beklagten, vorgesehen hätten. Der Kläger hätte dem redlicherweise nicht widersprochen.

4. An den Befund, dass der vorliegende Leistungsvorbehalt wirksam ist, hat sich - durch Auslegung der Vorbehaltsklausel nach § 133, § 157 BGB (BAG, Urteil vom 24.09.2003, 10 AZR 34/03, NZA 2004, 149) - die Ermittlung ihres Inhalts anzuschließen, nämlich ob, wie die Beklagte reklamiert, der Freiwillig keitsvorbehalt das Entstehen eines Rechtsanspruchs des Klägers hindert oder wegen der "funktionsbezogenen" Gewährung der Anspruch auf die Sonderzulage automatisch wegfällt, sobald die besonderen Voraussetzungen (Ausübung von Leitungsfunktionen) nicht mehr vorliegen, oder ob, was das Arbeitsgericht in seiner Hilfsbegründung angenommen hat, es eines Widerrufs der Sonderzulage bedurfte.

a) Wie ausgeführt, genügt der Hinweis in den Gehaltsabrechnungen, dass die Sonderzulage "freiwillig" gewährt werde, nicht, um eine Rechtsbindung der Beklagten für die Zukunft auszuschließen.

b) Aus dem Hinweis auf die "Funktionsbezogenheit" kann nicht, zumindest nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit, gefolgert werden, dass die Sonderzulage automatisch wegfallen werde, wenn bestimmte Tätigkeitsvoraussetzungen ("Leitungsfunktion") nicht mehr vorliegen.

(11) Allerdings können die Bedingungen für die Gewährung einer Zulage vertraglich so gestaltet werden, dass der Anspruch auf die Zulage mit der tatsächlichen Ausübung einer bestimmten Funktion bzw. eines bestimmten Amtes oder dem Vorhandensein besonderer Arbeitsumstände (Erschwernisse, Verantwortlichkeiten, Risiken) steht und fällt (dazu nur: BAG, Urteil vom 26.01.2005, 10 AZR 331/04, NZA-RR 2005, 389, Urteil vom 07.11.2001, 4 AZR 724/00, NZA 2002, 860, ,Urteil vom 24.04.1996, 5 AZR 1032/94, PersR 1997, 179, Urteil vom 15.11.1995, 2 AZR 521/95, NZA 1996, 603 Urteil vom 15.02.1989, 4 AZR 488/88, n.v., Urteil vom 29.01.1986, 4 AZR 279/84, AP Nr. 17 zu § 75 BPersVG, ferner BAG, Urteil vom 29.05.1985, 7 AZR 111/83, AP Nr. 1 zu § 62 BMT-G II). Umgehrt kann die Weitergewährung der Zulage genauso gut daran geknüpft werden, ob der Arbeitgeber ein ihm (vorbehaltenes) Widerrufsrecht ausübt oder nicht.

Ist die Klausel auslegungsbedürftig und nach dem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinnes und Zwecks objektiv mehrdeutig, ohne dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden die Mehrdeutigkeit beseitigt werden kann, gehen die Auslegungszweifel nach der Unklarheitenregel, die im Arbeitsrecht nach § 242 BGB und entsprechend § 5 AGBG analog angewendet wurde und nunmehr in § 305c BGB normiert ist, zu Lasten des Verwenders, i. c. des Arbeitgebers. Daher ist von der für den Arbeitnehmer günstigeren Auslegung auszugehen. Im Anschluss an die höchstrichterliche Judikatur (z.B. BAG, Urteil vom 14.09.1983, 5 AZR 284/81, n.v.) ist eine Klausel der vorliegenden Art regelmäßig als Widerrufsvorbehalt auszulegen: Diese Auslegung ist, wie das erstinstanzliche Urteil mit Küttner/Kania (a.a.O.) zu Recht angenommen hat, für den Arbeitnehmer die günstigere Auslegung.

(22) Der Wortlaut des auf den Gehaltsabrechnungen vermerkten Leistungsvorbehalts ist mehrdeutig. Indem dem Merkmal der Funktionsbezogenheit die Freiwilligkeit der Sonderzulage sowie die Möglichkeit des Widerrufs hinzugefügt ist, lässt der Leistungsvorbehalt verschiedene Deutungsmöglichkeiten zu. So fehlt es etwa an der klaren Festlegung, ob die Sonderzulage mit dem Entzug der kommissarisch übertragenen Leitungsaufgabe automatisch oder nur nach Ankündigung des Arbeitgebers entfällt, ob und unter welchen Voraussetzungen sie jederzeit gestrichen werden kann. Angesichts dieser Mehrdeutigkeit kann daher die Klausel insgesamt als Widerrufsvorbehalt mit der in ihr benannten "Funktionsbezogenheit" als Widerrufsgrund ausgelegt werden. Dafür spricht weiterhin, dass für die Konstellation, dass kein neuer Leiter der Filiale E. eingestellt wird und den Kläger als kommissarischen Leiter ablöst, dieser vielmehr weiterhin in der Filiale tätig ist, bestimmungsbedürftig bleibt, ob dem Kläger die Sonderzulage auch dann entzogen oder weitergewährt wird, wenn ihm zwar keine Leitungsaufgaben mehr zufallen, er aber weiterhin für die Filiale Aufgaben maßgeblich wahrnimmt. Schließlich streitet gegen eine strikte Verbundenheit der Zulage mit der übertragenen Tätigkeit der Umstand, dass die Beklagte bei der Gewährung der Zulage und Eingruppierung des Klägers nicht dem "Automatismus" nach § 7 Nr. 4 des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe gefolgt ist, sondern die Zulagengewährung mit einem eigenen Genehmigungsakt verbunden hat. Dann liegt aber das Verständnis nicht fern, dass der Arbeitgeber über die Streichung der Zulage gleichfalls durch entsprechenden, dem Kläger ausdrücklich oder konkludent erklärten Entziehungsakt entscheiden und keine Automatik vorsehen wollte. Bleiben daher jedenfalls verschiedene Auslegungsmöglichkeiten, ist in Anwendung der Unklarheitenregel die Klausel als Widerrufsvorbehalt zu verstehen.

5. Die Beklagte widerrief am 07.03.2005 die Sonderzulage.

a) Der Widerruf braucht nicht ausdrücklich zu geschehen; er kann auch konkludent erklärt werden. Ob in der bloßen Einstellung der Zahlung und ihrer Herausnahme aus der Lohnabrechnung ein konkludenter Widerruf liegt, ist Tatfrage (BAG, Urteil vom 07. 09.1994, 10 AZR 716/93, NZA 1995, 430, Urteil vom 14.02.2002, 8 AZR 313/01, EzBAT Nr. 99 zu §§ 22, 23 M, Urteil vom 24.06.2004, 8 AZR 280/03, ZTR 2004, 580).

Ein konkludenter Widerruf wird bei einer statusbezogenen "Amtszulage" durchweg ausscheiden. Indessen handelt es sich bei der Sonderzulage um keine "Amtszulage". Das folgt schon aus ihrer Kennzeichnung als "funktionsbezogen" und aus den weiteren Leistungsvorbehalten, aber auch daraus, dass sie dem Kläger nicht mit der Übertragung der kommissarischen Filialleitung zustand, sondern erst durch spätere Entscheidung der Beklagten konzidiert wurde.

Stellte die Sonderzulage daher eine funktionsbezogene Zulage dar, kommt ein Widerruf auch durch schlüssige Verhalten in Betracht. Maßgebend sind dafür die dem Arbeitnehmer erkennbaren Einzelfallumstände und die Eindeutigkeit des Erklärungsverhaltens des Arbeitgebers.

b) Weder der Zahlungseinstellung ab November 2004 noch dem Umstand, dass ab diesem Monat in den Gehaltsabrechnungen die Sonderzulage unberücksichtigt blieb, musste der Kläger entnehmen, dass die Beklagte das ihr aufgrund des Widerrufsvorbehalts zustehende Bestimmungsrecht neu ausgeübt und im Rahmen des billigen Ermessens entschieden hatte, dass ihm die Sonderzulage entzogen werden und er nach der SSchließung der Filiale bis zum Kündigungstermin lediglich die "Grundbezüge" erhalten sollte. Die Begleitumstände machten für den Kläger schon nicht erkennbar, ob die Zahlungseinstellung durch eine für den Widerruf der Sonderzulage zuständige Stelle der Beklagten verfügt worden oder ob (lediglich) der Buchhaltung ein Abrechnungsfehler unterlaufen war oder sie die Sonderzahlung nur "vorsorglich" aus der Abrechnung herausgenommen hatte. Wenn die Beklagte durch ihr Verhalten die Auffassung kundgetan haben sollte, zur Weiterzahlung der Sonderzulage nicht verpflichtet zu sein, ist dem noch nicht zu entnehmen, dass sie ihr "Widerrufsermessen" erneut ausüben und die Vergütungspflicht gegenüber dem Kläger umgestalten wollte.

c) Das Schreiben der Beklagten vom 07.03.2005 enthält den Widerruf der Sonderzulage. Der Inhalt des Schreibens ist unmissverständlich. Es macht ausdrücklich unter Verweis auf den in den Gehaltsabrechnungen fixierten Leistungsvorbehalt geltend, dass die Sonderzulage "mit der Ausübung der (mit Schließung der Filiale weggefallenen) Leitungsfunktion verbunden war und widerruflich gewährt wurde". Die Erklärung impliziert über die Wiedergabe der Auffassung hinaus, dass dem Kläger mangels ausgeübter Leitungsfunktion nach dem 29.10.2004 die Sonderzulage nicht zustehe, die Leistungsbestimmung der Beklagten, die Zulage nicht mehr zu gewähren.

6. Der Widerruf war wirksam und ließ den Anspruch auf die Sonderzulage mit Wirkung zum 08.03.2005 entfallen.

a) Der Widerruf wirkt nicht für die Vergangenheit, sondern nur für die Zukunft (ErfK/Preis, a.a.O., Rz. 56, mwN, vgl. MüKo/Gottwald, 4. Aufl., § 315 BGB Rz. 35).

b) Der Widerruf der Sonderzulage war sachlich begründet. Geht man zu Gunsten des Klägers davon aus, dass der Leistungsvorbehalt kein freies, sondern nur ein "funktionsbezogenes" Widerrufsrecht der Beklagten begründet, lag der den Widerruf rechtfertigende Sachgrund in dem Umstand, dass der Kläger mit Einstellung des Geschäftsbetriebs der Filiale am 29.10.2004 keine "Leitungsfunktion" mehr wahrnahm. Mit der Schließung der Filiale und Versetzung der unterstellten Mitarbeiterinnen entfielen sowohl in fachlicher und organisatorischer als auch in personeller Hinsicht die Leitungsaufgaben. Wenn der Kläger noch mit der Durchführung diverser Abwicklungsarbeiten befasst war, erfüllte er mit seiner Tätigkeit keine höheren als die an einen Sachbearbeiter, Kundenberater oder vergleichbaren Mitarbeiter gestellten Anforderungen. Die Wahrnehmung einer Leitungsposition war damit nicht verbunden. Die Beklagte war daher berechtigt, die Sonderzulage zu widerrufen. Ebenso entfiel mit Schließung der Filiale der mit der Sonderzulage verbundene Leistungszweck, dem Kläger für die höherwertige Tätigkeit als Filialleiter und damit verbundene betriebliche, fachliche sowie personelle Verantwortung ein zusätzliches Entgelt zu gewähren. Tatsächlich ist aus dem eigenen Vortrag des Klägers (Seite 4 f. der Berufungsbegründung) zu schließen, dass spätestens nach dem 21.02.2005 nicht einmal mehr Tätigkeiten als Kundenberater oder von vergleichbarer Wertigkeit anfielen.

7. Der Widerruf vom 07.03.2005 hält schließlich der Ausübungskontrolle im Einzelfall gemäß § 315 BGB Stand. Ob eine Maßnahme billigem Ermessen i.S. v. § 315 Abs. 1 BGB entspricht, richtet sich nach den konkreten Umstände des Einzelfalles. Dabei sind die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen. Geht es um den Widerruf einer Leistung, darf der widerrufende Arbeitgeber nicht nur seine eigenen Interessen im Auge haben, sondern muss auch das Interesse des Arbeitnehmers an der Weitergewährung der Leistung berücksichtigen.

a) Das Interesse der Beklagten, die Zulage zu streichen, ergibt sich aus der Kostenbelastung und dem Wegfall der Leitungsfunktion, für deren Ausübung die Sonderzulage gewährt wurde. Dem steht das Interesse des Klägers gegenüber, die Sonderzulage weiterhin zu erhalten. Dieses Interesse geht freilich nicht über das Anliegen jedes Anspruchstellers nach Erfüllung des erhobenen Anspruchs hinaus. Weder aus dem Vortrag des Klägers noch sonst wie ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass es für die Weitergewährung der Sonderzulage vernünftige, einleuchtende und mit der Arbeitstätigkeit zusammenhängende sachliche Gründe geben oder die Streichung der Zulage eine wirtschaftliche Härte darstellen könnte.

b) Grundsätzlich entfaltet der Widerruf sofortige Wirkung. Dies schließt zwar im Rahmen der Ausübungskontrolle nicht aus, im Einzelfall die Widerrufswirkung erst nach einer gewissen Vorlauffrist eintreten zu lassen ( BAG, Urteil vom 12.01.2005, 5 AZR 364/04, NZA 2005, 465). Eine Ankündigungs- bzw. Auslauffrist kann insbesondere unter dem Gesichtspunkt unerlässlichen Dispositionsschutzes des Arbeitnehmers geboten sein. Der Streitfall veranlasst indessen nicht zu Überlegungen, den Widerruf hinsichtlich des unmittelbaren Wirkungseintritts zu korrigieren. Die Einbuße des Klägers (Wegfall der anteiligen Sonderzulage für März 2005) ist gering. Der Kläger kann deshalb auch nicht vortragen, seine vermögensrechtlichen Dispositionen auf den ungeschmälerten Erhalt der Sonderzulage aufgebaut zu haben.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, § 344 ZPO.

III. Für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, da dem vorliegenden Rechtsstreit weder eine grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden kann, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, noch die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision ersichtlich sind, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht können die Parteien Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht einlegen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde werden sie auf § 72 a ArbGG hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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