Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 14.11.2007
Aktenzeichen: 12 Sa 1270/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 514
1. Eine Autopanne auf dem Weg zum Gerichtstermin stellt keine schuldlose Versäumung i.S.v. § 514 Abs. 2 ZPO dar, wenn es der säumigen Partei bzw. deren Vertreter möglich und zumutbar war, auf andere Weise - hier: mit einem Ersatzfahrzeug - die Fahrt fortzusetzen.

2. Die am rechtzeitigen Erscheinen gehinderte Partei hat im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren das Gericht von der Verhinderung bzw. Verzögerung zu unterrichten, z.B. per Handy, um das Gericht in die Lage zu versetzen, den Termin zu vertagen oder - bei Zweifeln an der angeblich schuldlosen Verhinderung - einen Verkündungstermin zu bestimmen.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

12 Sa 1270/07

Verkündet am 14. November 2007

In dem Rechtsstreit

hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 14.11.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Plüm als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Faber und den ehrenamtlichen Richter Cwiklinski

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das 2. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 14.06.2007 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A. Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ein "zweites Versäumnisurteil" des Arbeitsgerichts Solingen - Gerichtstag Leverkusen -. Nach Stattgabe der Zahlungsklage des Klägers durch Teilversäumnisurteil vom 15.03.2007 und fristgerecht eingelegtem Einspruch des Beklagten bestimmte das Arbeitsgericht neuen Verhandlungstermin auf den 14.06.2007, 9.30 Uhr. Als der ordnungsgemäß zum Termin geladene Beklagte bis 10.02 Uhr nicht erschienen war und von ihm auch keine Verhinderungs- oder Verspätungsanzeige vorlag, erließ das Gericht zweites Versäumnisurteil.

Mit der Berufung macht der Beklagte geltend, dass der Fall der schuldhaften Versäumung i.S.v. § 514 Abs. 2 ZPO nicht vorgelegen habe, und trägt vor: Am 14.06.2007 habe er um 7.00 Uhr einen Handwerkertermin in I. wahrgenommen. Um 8.00 Uhr sei er mit seinem Pkw Chrysler Cabriolet abgefahren, um - weil die Zeit ausreichte - zunächst die Prozessunterlagen in seinem Betrieb in C. abzuholen und dann zum Amtsgerichtsgebäude in Leverkusen weiterzufahren. Kurz vor der Abfahrt Wuppertal-Ronsdorf sei er mit einem schweren Motorschaden liegen geblieben. Er habe unverzüglich - gegen 8.40 Uhr - per Handy den Mitarbeiter N. benachrichtigt. Dieser sei um 9.30 Uhr mit einem Transporter aus dem Betrieb am Pannenort eingetroffen und habe den nicht mehr fahrtüchtigen Pkw abgeschleppt. Gegen 11.00 Uhr sei er, der Beklagte, im Betrieb angekommen. Ohne die unvorhersehbare Autopanne wäre er, rechtzeitig zum Verhandlungstermin Leverkusen erschienen. Nach der Panne sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, das Arbeitsgericht vor Verkündung des zweiten Versäumnisurteils zu erreichen.

Es habe von ihm auch nicht verlangt werden können, am Pannenort die Rufnummer des Amtsgerichts Leverkusen zu erfragen und sich sodann mit dem Gerichtstag Leverkusen des Arbeitsgerichts verbinden zu lassen.

Der Beklagte beantragt die Aufhebung des zweiten Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts und die Zurückverweisung der Sache.

Der Kläger tritt den Ausführungen des Beklagten entgegen und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

B. Die Berufung ist unbegründet. Zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten ist nicht feststellbar, dass der Beklagte unverschuldet den Verhandlungstermin am 14.06.2007 versäumt hat.

I. Nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das - wie vorliegend nach § 345 ZPO - der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Verschuldensfrage ist nach den gleichen Maßstäben wie beim Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) zu beurteilen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer unverschuldeten Säumnis liegt beim Berufungskläger, hier dem Beklagten. § 514 Abs. 2 ZPO erfasst im Grundsatz alle Fälle unverschuldeter Verhinderung, wenn das die Verhinderung auslösende Ereignis (z.B. Autopanne) kurzfristig und nicht vorhersehbar eintritt und es die Partei an der Wahrnehmung des Termins hindert. Dabei darf die Partei damit rechnen, dass das Gericht eine Zeittoleranz von 15 Minuten gewährt, bevor es Säumnis feststellt und das Versäumnisurteil erlässt (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 514 Rz. 9). Ist die Partei (oder ihr Vertreter) an der Wahrnehmung des Termins verhindert, liegt gleichwohl eine schuldhafte Säumnis vor, wenn sie nicht das ihr Mögliche und Zumutbare unternimmt, um dem Gericht rechtzeitig ihre Verhinderung mitzuteilen. Mit der Erfüllung dieser Verpflichtung soll dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden, die Verhandlung gemäß § 337 ZPO zu vertagen (BGH vom 22.03.2007, NJW 2007, 2047, Baumbach/Lauterbach/ Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 514 Rz. 9) oder, falls es Zweifel hat, ob die Verhinderungsnachricht in der Sache zutrifft und die vorgebliche Verhinderung schuldlos ist, einen Verkündungstermin zu bestimmen (Schütz, GK-ArbGG, § 59 Rz. 30).

2. Unterstellt man das Vorbringen des Beklagten als richtig, dass er um 8.40 Uhr mit einem Motorschaden vor der Abfahrt Ronsdorf liegen blieb, wäre es ihm dennoch möglich und zumutbar gewesen, den Gerichtstag Leverkusen bis um 9.45 Uhr (Terminbeginn 9.30 Uhr zuzüglich 15 Minuten Wartezeit) zu erreichen. Der Beklagte hätte nämlich den Mitarbeiter M. oder einen anderen Mitarbeiter aus dem Betrieb direkt zum Pannenort beordern und mit dem von diesem Mitarbeiter benutzten Fahrzeug selbst die Fahrt nach Leverkusen fortsetzen können, während der Mitarbeiter am Pannenort hätte verbleiben und dafür sorgen können, dass z.B. mit Hilfe eines Abschleppdienstes der Pkw des Beklagten abgeschleppt wurde. Es war daher nicht nötig oder geboten, dass der Beklagte selbst am Pannenort blieb, bis der Mitarbeiter M. in den Betrieb gefahren war, dort das Abschleppfahrzeug holte und mit diesem am Pannenort eintraf, und dass der Beklagte alsdann den Abschleppvorgang begleitete.

Dem Beklagten mag es ein persönliches Anliegen gewesen sein, bei seinem Auto zu bleiben, bis es in den Betrieb abgeschleppt war. Auch mag es sein, dass er die Kosten für die Beauftragung eines Abschleppdienstes vermeiden wollte. Diese Erwägungen ändern jedoch nichts daran, dass es ihm zumutbar war, mit dem Fahrzeug des herbeigerufenen Mitarbeiters nach Leverkusen weiterzufahren. Wäre der Mitarbeiter entsprechend um 8.40 Uhr instruiert worden, musste er in ca. 15 Minuten am Pannenort eintreffen. Der Beklagte hätte von dort aus in ca. 25 Minuten das Gericht in Leverkusen erreicht. Er wäre daher vor Ablauf der Wartefrist und erst recht voor Verkündung des Versäumnisurteils im Gericht erschienen.

3. Darüber hinaus hat der Beklagte seiner Mitteilungspflicht nicht genügt (vgl. BGH, a.a.O., LAG Köln vom 19.02.1993 LAGE Nr. 7 zu § 513 ZPO, LAG Hamm vom 18.08.2006 10 Sa 177/06). Die Darlegungen des Beklagten lassen nicht den Schluss zu, dass ihm nach der Autopanne eine rechtzeitige Mitteilung zum Arbeitsgericht nicht möglich oder unzumutbar gewesen ist. So hätte der Beklagte mit dem Handy vom Pannenort aus unverzüglich das Arbeitsgericht anrufen und über die Autopanne informieren können. Wenn er die Rufnummer des Arbeitsgerichts nicht kannte und sie aus den Prozessunterlagen, weil diese sich im Betrieb befanden, nicht ersehen konnte, war es ihm möglich und zumutbar, über die Telefonauskunft die Rufnummer des Arbeitsgerichts zu erfragen und dann das Arbeitsgericht anzurufen. Dass der Beklagte stressbedingt außerstande war, ein oder zwei Telefonate zu führen, um seine Verhinderung beim Arbeitsgericht telefonisch anzuzeigen, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Sein Vortrag zur angeblichen 'Absicherung der Pannenstelle' ist verspätet (Seite 3 des Schriftsatzes vom 13.11.2007) und unsubstantiiert. Zudem ist nicht erkennbar, dass eine wie immer geartete Absicherung der Pannenstelle (insbes. das Aufstellen eines Warndreiecks) den Beklagten davon abgehalten hätte, bis 9.00 Uhr das Arbeitsgericht anzurufen. Bei der Kontaktaufnahme mit dem Arbeitsgericht hätte die Angabe der Namen der Prozessparteien und der Terminstunde genügt; die Angabe der Geschäftsnummer, die sich in den Prozessunterlagen befand, wäre entbehrlich gewesen. Der Beklagte musste zur Benachrichtigung auch nicht dem "Umweg" über ein anderes Gericht (Amtsgericht Leverkusen) beschreiten, obwohl auch dieser Weg gangbar gewesen wäre.

Wenn der Beklagte meint, dass mit der vorliegend angenommenen Anzeigepflicht die Anforderungen an eine durchschnittliche Prozesspartei überspannt würden, verkennt er die gegenteilige Rechtsprechung, die zu Recht wegen § 337 ZPO den Säumigen nicht schon wegen des Vorliegens eines Verhinderungsgrundes aus der weiteren Obliegenheit entlässt, das wartende Gericht und damit auch den Prozessgegner zu benachrichtigen.

Danach kann dahin stehen, ob dem Beklagten nicht vorwerfbar ist, wenn er ohne Prozessunterlagen und ohne direkten Zugriff auf die Rufnummer des Arbeitsgerichts die Autofahrt am Morgen des 14.06.2007 unternahm. Immerhin muss ein Autofahrer auch mit Verkehrsstörungen (hier: auf der gewöhnlich stark frequentierten Autobahn zwischen Hagen und Leverkusen) und also mit einer u.U. deutlich verzögerten Ankunft rechnen, so dass es für ihn nahe liegt, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um im Verzögerungs- oder Verhinderungsfall die anderen Prozessbeteiligten, die den Termin wahrnehmen und warten würden, unterrichten zu können.

II. Die Kosten der Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte zu tragen.

Für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht besteht keine Veranlassung, da Zulassungsgründe i.S.v. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht ersichtlich sind. Hinsichtlich der Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde wird der Beklagte auf § 72 a ArbGG hingewiesen.

Ende der Entscheidung

Zurück