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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.01.2005
Aktenzeichen: 12 Sa 1512/04
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 8 Abs. 4
Der Teilzeitbeschäftigung einer Erzieherin/Gruppenleiterin in einer Kindertagesstätte kann als "betrieblicher Grund" entgegen stehen, dass (a) aufgrund des pädagogischen Konzepts des Arbeitgebers die Gruppenleiterin an allen Tagen ihrer Gruppe zur Verfügung stehen soll und/oder (b) aufgrund der notwendigen Refinanzierung der Personalkosten die bei einem Stellensplitting zusätzliche anfallende und zu vergütende Arbeitszeit z. B. (für sog. Übergabe-, Austauschzeiten usw.) durch den Kostenträger nicht übernommen werden.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

12 Sa 1512/04

Verkündet am 19. Januar 2005

In Sachen

hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 19.01.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Plüm als Vorsitzenden sowie die ehrenamtliche Richterin Kulok und den ehrenamtlichen Richter Vogtländer

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 18.05.2004 wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, der von der Klägerin verlangten Verringerung der Arbeitszeit (von 38,5 auf 19,25 Wochenstunden) zuzustimmen.

Die Klägerin, am 13.05.1971 geboren, verheiratet, zwei Kinder im Alter von 3 und 6 Jahren, ist seit dem 01.09.1994 als Erzieherin (Gruppenleiterin) in Vollzeit bei der beklagten Kirchengemeinde in deren Kindergarten/Kindertagesstätte angestellt.

Die Beklagte beschäftigt in der Einrichtung neben der Leiterin vier Gruppenleiterinnen (Fachkräfte) sowie vier Ergänzungskräfte. Drei Gruppenleiterinnen arbeiten in Vollzeit, die vierte Gruppenleiterin in einer Wochenarbeitszeit von 37,5 Wochenstunden. Von den vier Ergänzungskräften arbeiten zwei in Vollzeit und zwei in Teilzeit (34,75 bzw. 22,75 Wochenstunden). Die Beklagte hat durch die Beschäftigung der Gruppenleiterinnen und Zweitkräfte im Gesamtumfang ihrer Arbeitszeit (Vollzeit bzw. Teilzeit) die nach dem Beschäftigungsschlüssel refinanzierten Fachkraft- und Ergänzungskraftstunden voll ausgeschöpft. Die nach der BKVO und deren Beschäftigungsschlüssel abrechnungsfähigen Kosten werden vom Landschaftsverband Rheinland zu 80 %, die übrigen Kosten vom Bistum Essen getragen. Entsprechend der Vorgabe des Bistums Essen stellt die Beklagte in der Einrichtung nur Arbeitnehmer ein, soweit dies von der Betriebserlaubnis des Landschaftsverbands Rheinland gedeckt ist und somit die Personalkosten refinanziert sind.

In dem Kindergarten können die Kinder von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, in der Kindertagesstätte von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr untergebracht werden. Lediglich 1 Kind wird an drei Wochentagen bereits um 7.00 Uhr in die Einrichtung gebracht. Dann beginnt eine Mitarbeiterin ihren Dienst um 7.00 Uhr und beendet ihn an diesen Tagen eine halbe Stunde früher. Ansonsten ist durch den Dienstplan festgelegt, dass die Gruppenleiterinnen und Zweitkräfte den Dienst um 7.30 Uhr, 8.00 Uhr und 8.30 Uhr antreten und - bei Vollzeitbeschäftigung - nach 7,7 Arbeitsstunden und einer halbstündigen Mittagspause beenden.

Kindergarten/Kindertagesstätte werden dergestalt als gruppenübergreifende Einrichtung geführt, dass vormittags die ca. 90 Kinder 4 Gruppen à 20 bzw. 25 Kinder zugeordnet sind. Jede Gruppe verfügt über eine "feste" Gruppenleiterin und Zweitkraft. Einen Personalwechsel zwischen den Gruppen gibt es nicht. Die Kinder können vormittags, wenn gruppenbezogene Arbeit stattfindet, ihre Gruppe verlassen, um den Frühstücksraum oder eine andere Gruppe aufzusuchen. Praktisch suchen sie in den ersten beiden Kindergartenjahren wegen ihres starken Gruppenbezugs nur den Frühstücksraum alleine auf; ansonsten verlassen sie die Gruppe lediglich in Begleitung der Gruppenleiterin bzw. der Ergänzungskraft. In der Mittagspause werden die in der Einrichtung verbleibenden "Tageskinder" beköstigt. Danach werden die Tageskinder, soweit sie nicht vorzeitig abgeholt werden, und die Kindergartenkinder, soweit sie um 14.00 Uhr in die Einrichtung zurückkehren (durchschnittlich 23 bis 26 von 60 Kindergartenkindern), in zwei offenen Gruppen oder, wenn z.B. Turnen veranstaltet wird, in einer Gruppe betreut; am Freitagnachmittag genügt wegen geringerer Kinderzahl eine offene Gruppe.

Unter dem 08.06.2003 stellte die Klägerin bei der Beklagten den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung nach ihrer zum 15.09.2003 endenden Elternzeit. Mit Schreiben vom 08.08.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab.

Ende Oktober 2003 hat die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Essen Klage erhoben und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit der Klägerin von bislang 38,5 Stunden auf künftig 19,25 Stunden sowie einer Verteilung der Wochenarbeitszeit auf fünf Tage, und zwar von Montag bis Freitag, beginnend ab 8.00 Uhr, zuzustimmen,

hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit der Klägerin von bislang 38,5 Stunden auf künftig 25 Stunden sowie einer Verteilung der Wochenarbeitszeit auf fünf Tage, und zwar von Montag bis Freitag, beginnend ab 8.00 Uhr, zuzustimmen,

äußerst hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit der Klägerin von bislang 38,5 Stunden auf künftig 30 Stunden sowie einer Verteilung der Wochenarbeitszeit auf fünf Tage, und zwar von Montag bis Freitag, beginnend ab 8.00 Uhr, zuzustimmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 18.05.2004 unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte verurteilt, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit der Klägerin von bislang 38,5 auf künftig 19,25 Wochenstunden sowie einer Verteilung der Wochenarbeitszeit aus 2 1/2 Tage von Montag bis Freitag, beginnend ab 8.00 Uhr zuzustimmen.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift die Beklagte das Urteil, auf das hiermit zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, im wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an. Sie macht geltend, dass ihr pädagogisches Konzept, nämlich vormittags die Kinder in ihrer Gruppe durch eine feste Gruppenleiterin und Zweitkraft zu betreuen, dem Arbeitszeitverringerungswunsch der Klägerin entgegen stehe, insbesondere die vom Arbeitsgericht verfügte Verteilung der Arbeitszeit darauf hinauslaufe, dass die Klägerin an dem halben Arbeitstag um 11.51 Uhr ihre Gruppe verlasse und damit die Gruppe bis zur Mittagspause ohne Gruppenleiterin sei. Die Teilung der Stelle erfordere zudem zusätzliche Austausch- und Übergabezeiten zwischen den dann in Teilzeit tätigen Gruppenleiterinnen. Auch könnten die "Verfügungszeiten" nicht zeitanteilig reduziert werden, weil für bestimmte Aufgaben (z. B. Dienstbesprechungen, Besprechungen mit Eltern, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen) beide Gruppenleiterinnen anwesend sein müssten. Daher setze ein Stellensplitting voraus, dass ihr, der Beklagten, mangels Eigenmitteln durch die Kostenträger weitere Finanzmittel zur Vergütung der über 38.5 Wochenstunden hinaus anfallenden Arbeitsstunden zugewiesen würden, die Kostenträger verweigerten indessen die Finanzierung zusätzlicher Arbeitszeiten.

Die Beklagte beantragt die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage.

Die Klägerin verbindet den Antrag auf Zurückweisung der Berufung mit dem Hilfsantrag,

die Beklagte zu verurteilen, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit der Klägerin von bislang 38,5 auf künftig 19,25 Wochenstunden sowie einer Verteilung der Wochenarbeitszeit auf 2 1/2 Tage von Montag bis Freitag, beginnend ab 8.00 Uhr, zuzustimmen.

Sie verteidigt das Urteil gegen die Angriffe der Beklagten und behauptet, dass zusätzlich 30 Minuten pro Woche als Übergabezeit ausreichten und die von 11.51 Uhr auf 12.30 Uhr verlängerte Arbeitszeit (an dem halben Arbeitstag) durch Verkürzung der Verfügungszeiten (an den anderen vollen Arbeitstagen) kompensiert werden könne. Ebenso wenig stehe der Stellenteilung das pädagogische Konzept einer durch die Gruppenleiterin als konstant in der Gruppe vorhandener Person gewährleisteten Kontinuität entgegen. Vielmehr halte die Beklagte selbst ein solches Konzept nicht ein und müsse zeitweise, so bei Krankheit, Urlaub oder anderer Verhinderung der Gruppenleiterin, ohnehin die Gruppe durch die Zweitkraft betreuen lassen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze mit den hierzu überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist unbegründet.

1. Die von der Klägerin beantragte Verringerung der Arbeitszeit auf eine Wochenarbeitszeit von 19,25 bis höchstens 30 Stunden unter Verteilung auf 5 Arbeitstage steht nicht mehr zur Entscheidung der Kammer. Das Arbeitsgericht hat insoweit die Klage rechtskräftig abgewiesen.

Das Arbeitsgericht hat das Klagebegehren dahin ausgelegt, dass die 2. a) Klägerin die Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf 5 Tage lediglich vorgeschlagen, hingegen ihren Verringerungswunsch nicht von einer solchen Verteilung abhängig gemacht, sondern die Verteilung der verringerten Arbeitszeit in das Direktionsrecht der Beklagten gestellt habe. Für diese Interpretation spricht der Antrag der Klägerin vom 08.06.2004, dagegen der Umstand, dass die Klägerin nach eigener Angabe "bei der Antragstellung von einer 5-Tage-Woche ausging" (Seite 4 der Klageschrift), entsprechend ihre Klageanträge formuliert und erstmals in der Berufungsbeantwortung (Seite 2 des Schriftsatzes vom 25.11.2004) ihr Einverständnis mit der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Verteilung erklärt hat.

b) Nach dem gesamten Ergebnis der Verhandlungen ist für die Kammer nicht feststellbar, dass neben der unstreitig von den Parteien diskutierten Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf alle Wochentage das Angebot der Klägerin vorlag, "Blockarbeitszeit" zu leisten. Im Schriftsatz vom 22.12.2004 hat die Klägerin in Entgegnung des Vortrags der Beklagten vom 07.12.2004 zwar behauptet, dass sie auch eine mögliche Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf 2 1/2 Tage angeboten habe. Dies hat sie bei ihrer Anhörung durch die Kammer bestätigt. Demgegenüber ist die Beklagte schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung bei der nicht weniger plausiblen Behauptung geblieben, dass es stets nur um die Verringerung der (weiterhin auf 5 Tage verteilten) Arbeitszeit gegangen sei.

c) Dem Arbeitsgericht ist zuzugeben, dass, weil im Vordergrund der von den Parteien vorprozessual geführten Gespräche stand, ob eine Verringerung der Arbeitszeit überhaupt möglich sei, aus der arbeitgeberseitigen Ablehnung eines - auf keine bestimmte Verteilung definitiv gerichteten - Antrags nicht gefolgert werden kann, dass eine bestimmte Verteilung sine qua non für die Verringerung der Arbeitszeit sein soll. Die rechtliche Beurteilung ändert sich freilich, wenn der Arbeitnehmer eine bestimmte Verteilung in seinen Klageantrag aufnimmt. Das hilft zwar nicht darüber hinweg, dass der Arbeitnehmer, der eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit erreichen will, seinen Wunsch spätestens in das Erörterungsgespräch mit dem Arbeitgeber einbringen muss, und - geschieht dies nicht - er nicht mit Erfolg auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit klagen kann. Jedoch stellt er, wenn er gleichwohl eine bestimmte Verteilung einklagt, eine Abhängigkeit zwischen der verlangten Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung her, an die das Gericht gebunden ist (§ 308 ZPO). Das Gericht hat die gewünschte Verteilung zu beachten, weil der Arbeitnehmer hiervon abhängig machen kann, ob Arbeitszeitverringerung für ihn "sinnvoll" ist oder nicht. Würde das Gericht entgegen der Verteilungsvorgabe des Arbeitnehmers eine andere Verteilung festlegen, würde es den Arbeitnehmer zu einer Vertragsänderung veranlassen, die seinen Wünschen zuwider läuft.

d) Die Klägerin hat freilich die vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Arbeitszeitverringerung und -verteilung auf 2 1/2 Tage im Wege des Hilfsantrags zur Entscheidung der Kammer gestellt. Die Beklagte hat sich in der Sache auf den - im übrigen sachdienlichen - Hilfsantrag eingelassen. Damit erübrigt sich die Rüge der Beklagten, dass das arbeitsgerichtliche Urteil gegen § 308 ZPO verstoße.

3. Mit der Vorinstanz legt die Kammer der Beurteilung des Streitfalls die höchstrichterliche Judikatur (BAG, Urteil vom 18.03.2003, 9 AZR 126/02, AP Nr. 3 zu § 8 TzBfG, Urteil vom 19.08.2003, 9 AZR 542/03, AP Nr. 4 zu § 8 TzBfG) zugrunde, gelangt danach jedoch zu einem anderen Ergebnis. Die Beklagte hat rational nachvollziehbare "betriebliche Gründe" i.S.v. § 8 Abs. 4 TzBfG, die dem Verringerungsantrag der Klägerin zum Zeitpunkt seiner Ablehnung objektiv entgegen standen.

a) Nach der Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 18.05.2004, 9 AZR 319/03, AP Nr. 5 zu AVR Caritasverband Anlage 5, Urteil vom 20.07.2004, 9 AZR 626/03, AP Nr. 9 zu § 8 TzBfG) ist zunächst (1. Prüfungsstufe) festzustellen, welches betriebliche Organisationskonzept der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt. Organisationskonzept ist das Konzept, mit dem die unternehmerische Aufgabenstellung im Betrieb verwirklicht werden soll. Das Organisationskonzept muss die Arbeitszeitregelung bedingen. Ob ein solches Konzept besteht, auch tatsächlich durchgeführt wird und ob sich daraus das vorgetragene Arbeitszeitmodell ergibt, ist von den Gerichten für Arbeitssachen voll zu überprüfen. Nicht zu überprüfen ist die Entscheidung des Arbeitgebers, welche Aufgaben er betrieblich verfolgt und die sich daraus ergebenden Folgeentscheidungen, soweit sie nicht willkürlich sind. Alsdann (2. Stufe) ist zu prüfen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers tatsächlich entgegensteht. Dabei ist auch der Frage nachzugehen, ob durch eine dem Arbeitgeber zumutbare Änderung von betrieblichen Abläufen oder des Personaleinsatzes die betrieblich erforderliche Arbeitszeitregelung unter Wahrung des Organisationskonzepts mit dem individuellen Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers zur Deckung gebracht werden kann. Können die beiderseitigen Interessen nicht in Einklang gebracht werden, so ist zuletzt (3. Stufe) das objektive Gewicht der vom Arbeitgeber vorgetragenen Beeinträchtigung zu prüfen.

Diese Grundsätze gelten auch für Einrichtungen kirchlicher Träger, wenn in diesen Einrichtungen keine spezifisch von der Kirche wahrgenommenen Aufgaben verfolgt werden (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.2004, 9 AZR 319/03, AP Nr. 5 zu AVR Caritasverband Anlage 5). Mit dem Betrieb eines Kindergartens oder einer Kindertagestätte (Hort) wird keine spezifisch kirchlichen Trägern überantwortete Aufgabe erfüllt.

b) Die Judikatur des 9. Senats hat im Schrifttum Kritik erfahren, weil sie an die "betrieblichen Gründe" des § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG strengere Maßstäbe stelle als an die "dringenden betrieblichen Erfordernisse" des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, insbesondere in das unternehmerische Organisationskonzept eingreife, anstatt sich wie im Kündigungsrecht auf die Missbrauchskontrolle der unternehmerischen Entscheidung zu beschränken (ErfK/Preis, 5. Aufl., § 8TzBfG, Rz. 26, 27 b, Boewer, TzBfG, § 8 Rz. 173 ff.). Der Kritik wird von Zwanziger (JbArbR 41, 106) entgegen gehalten, dass der Eingriff in das Organisationskonzept unwesentlich und daher verfassungsgemäß sei und im übrigen künftig die Kündigungsrechtsprechung § 8 TzBfG zu berücksichtigen habe, wenn es um die Verbindlichkeit der Unternehmerentscheidung gehe.

Da die Klage auch unter Zugrundelegung der Anforderungen der Teilzeitrechtsprechung des 9. Senats keinen Erfolg hat, erfordert der Streitfall keine Stellungnahme der Kammer zu dem Meinungsstreit. Die Kammer merkt lediglich das Folgende an:

Zur Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gehören sowohl das Recht des Arbeitgebers, selbst darüber zu entscheiden, welche Größe und Organisation das Unternehmen haben soll, und der in § 1 KSchG ausgestaltete Bestandsschutz des Arbeitnehmers als auch die beiderseitige Vertragsfreiheit (vgl. BAG, Urteil vom 12.11.1998, 2 AZR 91/98, AP Nr. 51 zu § 2 KSchG 1969; zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: BAG, Urteil vom 29.03.1990, 2 AZR 369/89 AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, Urteil vom 18.01.1990, 2 AZR 183/89 AP Nr. 27 zu § 2 KSchG 1969, Urteil vom 20.11.1997, 2 AZR 803/96, n.v.). Mit der einzelvertraglichen Vereinbarung der Arbeitszeit haben die Arbeitsvertragsparteien von der Vertragsfreiheit Gebrauch gemacht. § 8 TzBfG greift in die ausgeübte Vertragsfreiheit zu Lasten des Arbeitgebers ein, indem dieser zur Einwilligung in eine Änderung der Arbeitszeit verpflichtet wird. Dabei werden über Art. 12 Abs. 1 GG die wechselseitig geschützten Grundrechtspositionen einfachgesetzlich zwar durch die "betrieblichen Gründe" (§ 8 TzBfG) oder die "dringenden betrieblichen Erfordernisse" (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG) ausgeformt und konkretisiert, dies jedoch jeweils nur durch unbestimmte Rechtsbegriffe und nicht durch abgrenzungsscharfe Festlegungen. Damit ist unvermeidbar, die kollidierenden Grundrechte bzw. gegenläufigen Positionen im Einzelfall in eine praktische Konkordanz zu bringen (vgl. Kammerurteil vom 25.08.2004, 12 (3) Sa 1104/04, DB 2004, 2588). Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung im Kündigungsrecht den Arbeitsgerichten die freie Unternehmerentscheidung als verbindlich vorgibt und sie nur ausnahmsweise bei offenbarer Willkür oder Missbrauch zurücktreten lässt (z.B. BAG, Urteil vom 22.04.2004, 2 AZR 385/03, AP Nr. 74 zu § 2 KSchG 1969), steht hinter der "Missbrauchskontrolle" richtigerweise eine grundrechtlich geprägte Interessenabwägung, die im Ergebnis Unternehmerentscheidungen kassiert, die - bezogen auf den Sozialschutz des Arbeitnehmers - rechtliche Freiräume im Übermaß nutzen (vgl. BAG, Urteil vom 26.09.2002, 2 AZR 636/01, AP Nr. 124 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, Urteil vom 12.02.2004, 2 AZR 307/03, EzA Nr. 129 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung). Der Vorrang, den die freie Unternehmerentscheidung im Kündigungsrecht genießt, muss zwar nicht für das Teilzeitrecht übernommen werden: Geht es nach § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG um die Abwägung gegenläufiger Positionen, können prinzipiell auch stärkere Restriktionen der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit zulässig sein. Jedoch sind zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs Kündigungs- und Teilzeitrecht in Kongruenz zu bringen (Boewer, TzBfG, § 8 Rz. 174) und der gesetzliche Arbeitzeitverringerungsanspruch des Arbeitnehmers mit dem Kündigungsrecht des Arbeitgebers abzustimmen, der sich zu einer betrieblichen Umorganisation, die zu einer anderen zeitlichen Lage und Dauer der Arbeitszeit führt, entschlossen hat (BAG, Urteil vom 22.04.2004, a.a.O.).

4. a) Das pädagogische Konzept der Beklagten beinhaltet die vormittägliche gruppenbezogene Betreuung aller Kinder in vier Kindergartengruppen mit jeweils einer Erstkraft (Gruppenleiterin) und einer Zweitkraft (Ergänzungskraft) und die nachmittägliche Betreuung der dann noch in der Einrichtung anwesenden Kinder (deutlich weniger als die Hälfte) in zwei offenen Gruppen. Zur Gewährleistung kontinuierlicher pädagogischer Arbeit und Elternzusammenarbeit werden Gruppenleiterin und Ergänzungskraft in Vollzeit und ohne Wechsel der Gruppe beschäftigt. Wenn nach der Mittagspause nur zwei oder drei Kräfte für die offene Betreuung erforderlich sind, kann den anderen Kräften die "Verfügungszeit" nach § 5 Abs. 5 der Vereinbarung über die Eignungsvoraussetzungen in den Tageseinrichtungen gewährt werden.

Die Beklagte ist bei der Verwirklichung ihres pädagogisches Konzept Finanzierungszwängen unterworfen. Da sie mangels eigener finanzieller Ressourcen außerstande ist, dauerhaft zusätzliche Personalkosten selbst zu tragen, hat sie ihre quantitative und qualitative Personalplanung und damit ihre betriebliche Organisation an der Refinanzierbarkeit der Betriebs- bzw. Personalkosten auszurichten. Die nach der BKVO abrechnungsfähigen Personalkosten übernehmen zu 80 % der LVR und zu 20 % das Bistum Essen (aus Kirchensteuermitteln). Die Übernahme zusätzlicher Personalkosten wird vom Bistum Essen verweigert. Daher hat die Beklagte bei ihrer Personalbedarfsplanung die aus der BKVO bzw. dem Beschäftigungsschlüssel ergebende Anzahl der Fachkraft- und Ergänzungskraftstunden einzuhalten und kann "strukturell" die danach in der Einrichtung geleistete, entsprechend vergütete und refinanzierte Gesamtarbeitszeit nicht durch zusätzliche Fachkraft- und Ergänzungskraftstunden erhöhen. Die Beklagte unterscheidet sich, was Grundkonzept, Finanzierung und Personalstruktur des Kindergartens anbelangt, nicht wesentlich von anderen Trägern. Sie kann sich über die dargestellten Sachzwänge nicht hinwegsetzen (vgl. Kammerurteil vom 02.07.2003, 12 Sa 407/03, NZA-RR 2004, 234 = LAGE Nr. 12 zu § 8 TzBfG).

b) Das bestehende Konzept wird tatsächlich durchgeführt. Die Beklagte hält die sich aus der BKVO bzw. dem Beschäftigungsschlüssel ergebende Anzahl der Fachkraft- und Ergänzungskraftstunden ein und schöpft sie aus. Damit wahrt sie das nach § 5 Abs. 5 der Vereinbarung über die Eignungsvoraussetzungen in den Tageseinrichtungen Verhältnis zwischen Betreuungszeit und Verfügungszeit (75 % zu 25 %). An den Vormittagen, in denen in den Gruppen gruppenbezogene Arbeit geleistet wird, haben die Kinder mit der Gruppenleiterin und Zweitkraft, die ihrer Gruppe dauerhaft zugeteilt sind, eine feste Bezugs- und Kontaktperson zur Verfügung. Damit ist personell die Kontinuität der pädagogischen Arbeit gewährleistet. Dem Befund, dass die Beklagte ihrem pädagogischen Anspruch durch personelle Kontinuität bei der vormittäglichen gruppenbezogenen Betreuung in ihrem Kindergarten gerecht werden will, steht weder der gleitende Dienstbeginn der Gruppenleiterinnen noch die Betreuung der Kinder in offenen Gruppen am Nachmittag oder etwaige Ausfallzeiten der Gruppenleiterinnen wegen Arbeitsunfähigkeit o.ä. entgegen. Diese Umstände ändern nämlich nichts daran, dass die - durch die selben, konstant "ihren" Gruppen zugeteilten Kräften geleistete - gruppenbezogene Arbeit am Vormittag zum Konzept der Kindertagesstätte gehört und dieses Konzept in der Praxis durchgezogen wird. Das Konzept wird auch nicht durch die Betreuung der Kinder am Nachmittag in offenen Gruppen in Frage gestellt, dies um so weniger, als nachmittags nur ein Teil der Kinder in der Einrichtung verbleibt bzw. dorthin von den Eltern zurückgebracht wird.

c) Während das "Refinanzierungssystem" prinzipiell - durch Aufteilung der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft - die Beschäftigung von zwei Teilzeitkräften im Gesamtbeschäftigungsumfang von 100 % zulässt, scheitert im vorliegenden Fall die Halbierung der Gruppenleiterin daher an den - durch die Öffnungszeiten des Kindergartens bedingten - Einsatzzeiten der Gruppenleiterin am Vormittag, die sich - je nach Dienstbeginn und Beginn der Mittagspause (frühestens 12.45 Uhr) - in der Arbeitswoche auf ca. 30 Stunden belaufen. Darüber hinaus sind der Gruppenleiterin "Verfügungszeiten", die aufgrund ihres Zwecks (Seite 9 des Schriftsatzes der Beklagten vom 14.10.2004) nur begrenzt auf den Zeitanteil einer Teilzeitstelle reduzierbar. Hinzu kommen bei einem Stellensplitting "Austausch- und Übergabezeiten", die zusätzlich bei abwechselnder Gruppenleitertätigkeit durch zwei Teilzeitkräften anfallen.

5. Der Auffassung der Klägerin und des Arbeitsgerichts, dass der Verringerung der Wochenarbeitszeit von bislang 38,5 auf künftig 19, 25 Wochenstunden und der Verteilung dieser Wochenarbeitszeit auf 2 1/2 Tage von Montag bis Freitag, beginnend ab 8.00 Uhr, keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, vermag die Kammer nicht beizupflichten.

a) Zum einen bedeutet eine solche Verteilung, dass die Betreuungsarbeit nicht konstant durch eine Gruppenleiterin, sondern im Wechsel durch verschiedene Gruppenleiterinnen zu leisten ist und insoweit personelle Kontinuität bei der gruppenbezogenen Arbeit am Vormittag verloren geht (vgl. Zwanziger, JbArbR, Bd. 41, S. 108, ErfK/Preis, 5. Aufl., § 8 TzBfG, Rz. 27, zur Beachtlichkeit des pädagogischen Konzepts).

b) Zum anderen stehen, wenn man unter Hintanstellung pädagogischer Gründe die Gruppenleiterinnen-Stelle teilt, der Verteilung der Arbeitszeit auf einen Block von Montagmorgen bis Mittwochmittag und auf einen weiteren Block von Mittwochmittag bis Freitagnachmittag rational nachvollziehbare betriebliche Gründe entgegen. Wenn nämlich eine Gruppenleiterin an zwei Tagen (Montag/Dienstag) voll arbeiten würde, so würde am dritten (halben) Tag (Mittwoch) ihre Arbeitszeit nach 3,85 Arbeitsstunden um 11.51 Uhr enden. Damit würde bis zum Arbeitsbeginn der anderen in Teilzeit tätigen Gruppenleiterin (12.30 Uhr) die betreute Kindergartengruppe ohne Gruppenleiterin sein. Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse daran, eine solche, zeitweise Unterbesetzung zu vermeiden und nicht darauf angewiesen zu sein, dass die Zweitkraft die Gruppe beaufsichtigt und betreut. Mithin ist es geboten, dass, wenn schon nicht ein und die selbe Gruppenleiterin an allen Wochentagen bis 12.30 Uhr den Dienst in der Gruppe versieht, zumindest die jeweilige in Teilzeit beschäftigte Gruppenleiterin bis 12.30 Uhr in der Gruppe anwesend ist. Insoweit hat auch für das "Teilungsmodell" zu gelten, dass für Kinder allgemein und erst recht für (Kindergarten-)Kinder im Alter von drei bis vier Jahren das Vorhandensein einer konstanten Bezugsperson von entscheidender Bedeutung ist und die durch die Erzieherin als konstant vorhandener Bezugsperson gewährleistete Kontinuität nicht nur die Überwindung der zeitweiligen Trennung von den Eltern, sondern auch die Wahrnehmung des Erziehungs- und Betreuungsauftrages durch die Beklagte erheblich erleichtert .

Gegen die Überlegung der Klägerin, sie könne, wenn sie an dem halben Arbeitstag bis 12.30 Uhr arbeite, die fehlenden 39 Minuten durch entsprechende Absenkung der (bereits zeitanteilig gekürzten) "Verfügungszeit" am Nachmittag eines der anderen Arbeitstage einsparen, wendet die Beklagte mit Recht ein, dass ohnehin dem proportionalen Herunterbrechen der Arbeitszeitverringerung auf die Verfügungszeit entgegen stehe, dass die in der Verfügungszeit den Gruppenleiterinnen obliegenden Aufgaben teilweise so geartet ist, dass sie in vollem Umfang von jeder Gruppenleiterin, auch der in Teilzeit tätigen, wahrgenommen werden sollten und nicht entsprechend der Teilzeitquote eingeschränkt werden können. Daher geht es noch weniger an, die zeitanteilig gekürzte Verfügungszeit durch erhöhte Einsatzzeiten in der Gruppe und durch "Austausch- und Übergabezeiten" weiter zu verringern. Die Klägerin hält zwar eine Verringerung ihrer Verfügungszeit für machbar und wöchentlich 30 Minuten als "Austausch- und Übergabezeiten" für ausreichend. Damit vermag sie jedoch nicht durchzudringen, wenn - wie vorliegend - der Arbeitgeber im Rahmen seiner Unternehmenspolitik bei der Organisation und Gestaltung des Betriebes für ihn geltende Vorgaben und Empfehlungen, wie in § 5 Abs. 5 der Vereinbarung über die Eignungsvoraussetzungen in den Tageseinrichtungen formuliert, umsetzt und die von ihm angesetzten längeren "Austausch- und Übergabezeiten" für notwendig erachtet. Die Gerichte müssen die unternehmerische Organisationsentscheidung respektieren und dürfen sie nur auf Willkür oder Rechtsmissbrauch überprüfen. Von Willkür oder Rechtsmissbrauch kann im Streitfall keine Rede sein.

6. Nach der BAG-Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 09.12.2003, 9 AZR 16/03, AP Nr. 8 zu § 8 TzBfG, Urteil vom 30.09.2003, 9 AZR 665/02, AP Nr. 5 zu § 8 TzBfG) bleibt, wenn die wechselseitigen Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht in Einklang gebracht werden können, zuguterletzt zu prüfen, ob durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG genannten besonderen betrieblichen Belange oder das betriebliche Organisationskonzept und die ihm zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt werden. Unter diesem Aspekt genügt nicht der pauschale Hinweis des Arbeitgebers auf die Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes, die möglichst effektive Verwirklichung des Organisationskonzepts und Gestaltung des Arbeitsablaufs und den zusätzlichen Aufwand durch "Übergaben", betrieblichen Gründen ein derartiges Gewicht nach § 8 TzBfG beizumessen, dass sie zwingend den Einsatz von ausschließlich Vollzeitkräften erforderten (BAG vom 18.05.2004, a.a.0.). Im vorliegenden Fall liegen die Dinge indessen anders. Der Arbeitszeitwunsch der Klägerin greift spürbar in das Ziel der Beklagten ein, durch eine personell konstante Gruppenleitung zu erreichen, dass die Kinder einer Gruppe eine feste Bezugsperson vorfinden und durch diese Bezugsperson, die Gruppenleiterin, die Kontinuität der pädagogischen Arbeit gewährleistet wird. Damit wird gleichzeitig erreicht, dass die Eltern eines Kindes eine Ansprechpartnerin haben, die aus eigener Wahrnehmung über das Verhalten des Kindes in der Gruppe Auskunft erteilen, Fragen zur Erziehung beantworten und Anregungen geben kann. Danach schlägt nicht mehr zu Gunsten der Klägerin durch, dass sie, was die Kammer gewürdigt hat, vor und während des Prozesses eine hohe Flexibilität hinsichtlich anderer Arbeitsbedingungen gezeigt, um eine Arbeitszeitverringerung zu erreichen. Die Kammer hat auch nicht übersehen, dass die Beklagte gezwungen sein könnte, ihr derzeitiges Organisationskonzept aufzugeben, wenn das Bistum Essen aufgrund seiner Finanzmittelknappheit den missionarischen Auftrag neufokussiert und - u.U. unter Personalabbau - die in den Kindertageseinrichtungen des Bistums tätigen Mitarbeiterinnen in eine Trägergesellschaft überführt, dort einen Personalpool bildet, aus dem die MitarbeiterInnen bistumsweit gemäß dem jeweiligen Arbeitskräftebedarf vor Ort eingesetzt werden können. Soweit die hierdurch erstrebte Flexibilitätssteigerung zu Zugeständnissen hinsichtlich einer kontinuierlichen pädagogischen, durch konstantes Personal geleisteten Arbeit zwingt, mag sich ergeben, dass nach der Organisationsänderung im Bistum Essen Arbeitszeitverringerung in den Kindertageseinrichtungen eher darstellbar ist und neue Teilzeitarbeitsmöglichkeiten eröffnet werden, weil der Arbeitszeitverringerung seltener betriebliche Gründe entgegen stehen werden. Für die vorliegende Entscheidung muss die künftige Entwicklung unberücksichtigt bleiben. Maßgebend ist die derzeitige Lage bzw. die Lage zum Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitverringerungsantrags (ErfK/Preis, 5. Aufl., § 8 TzBfG, Rz. 43, m. w. N., Boewer, TzBfG, § 8, Rz. 221 ff., Küttner/Reinecke, Personalbuch 2004, "Teilzeitbeschäftigung", Rz. 52, Sievers, TzBfG, § 8 Rz. 89).

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen.

Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher für beide Parteien die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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