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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 24.01.2001
Aktenzeichen: 12 Sa 1595/00
Rechtsgebiete: BeschFG
Vorschriften:
BeschFG § 1 Abs. 5 |
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 12 Sa 1595/00
Verkündet am: 24.01.2001
In dem Rechtsstreit
hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 24.01.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Plüm als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Giesen und den ehrenamtlichen Richter Lepges
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 15.08.2000 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung wirksam zum 30.06.2000 beendet wurde.
Der Kläger, am 10.08.1955 geboren, verheiratet, nach einem Arbeitsunfall als Schwerbehinderter anerkannt (GdB 60), war zunächst aufgrund von drei befristeten Praktikumsverträgen (Bl. 25 ff. GA), die die Muttergesellschaft der Beklagten eingegangen war, in dem Zeitraum von Dezember 1998 bis Juni 1999 bei der Beklagten tätig und dort vorrangig mit dem Projekt "Installation und Einführung eines Auto-FM-Programmes für Wartung und Instandhaltung" betraut.
Unter dem 04.08.1999 schlössen die Parteien einen für die Zeit vom 01.08. bis 30.09.1999 befristeten Arbeitsvertrag. Der Kläger wurde über den 30.09.1999 hinaus weiterbeschäftigt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Weiterbeschäftigung auf einem mündlich abgeschlossenen, für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.1999 befristeten Arbeitsvertrag beruhte. Die Beklagte macht geltend, dass in einem Mitte September 1999 geführten Gespräch zwischen ihrem Geschäftsführer und dem Kläger ein auf drei Monate befristeter Anschlussarbeitsvertrag zustande gekommen sei und verweist auf die Ende September erfolgte Unterrichtung des Betriebsrats (Bl. 32), ihr Anschreiben vom 08.11.1999 (Bl. 33), einer entsprechenden Äußerung ihres Geschäftsführers in der VGM-Sitzung vom 22.09.1999 (Bl. 49), von ihm an andere Mitarbeiter und die Reha-Betreuer des Klägers gegebene Informationen und Bestätigungen durch den Reha-Betreuer H.sowie durch die Ehefrau des Klägers. Der Kläger bestreitet, dass ein befristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen sei: Die Beklagte habe sich erst im Nachhinein auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.1999 berufen.
Unter dem 27.12.1999 schlössen die Parteien einen weiteren, für die Zeit vom 01.01.2000 bis 30.06.2000 befristeten Arbeitsvertrag.
Mit der am 28.06.2000 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingereichten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung des letzten Arbeitsvertrages geltend gemacht und seine Weiterbeschäftigung über den 30.06.2000 hinaus verlangt.
Durch Urteil vom 15.08.2000 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift die Beklagte das Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an. Sie ist der Auffassung, dass die Befristung des letzten Arbeitsvertrages gemäß § 1 Abs. 1 BeschFG zulässig gewesen und es dem Kläger schon deshalb verwehrt sei, sich auf ein vorhergehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis i. S. v. § 1 Abs. 3 BeschFG zu berufen, weil er gegen die (streitige) Befristung zum 31.12.1999 nicht rechtzeitig gemäß § 1 Abs. 5 BeschFG Klage erhoben habe. Im Übrigen lasse das (vorgetragene) Geschehen zwischen September und Dezember 1999, insbesondere auch das Verhalten des Klägers selbst und der von ihm unter dem 17.12.1999 erneut befristet abgeschlossene Arbeitsvertrag, keinen anderen Schluss zu, als dass sich die Parteien über einen für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.1999 befristeten Arbeitsvertrag einig geworden seien. Das maßgebliche Vertragsgespräch hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf den 21.09.1999 (gegen 14.00 Uhr im Büro des Klägers) datiert. Die Beklagte verfolgt danach mit der Berufung weiter den Klageabweisungsantrag.
Der Kläger verteidigt mit ergänzenden tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen das erstinstanzliche Urteil und beantragt
die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den von den Parteien vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze mit den hierzu überreichten Anlagen verwiesen. Die Kammer hat in der Verhandlung am 24.01.2001 den Geschäftsführer der Beklagten und den Kläger zu dem Geschehen, vor allem auch zu dem streitigen Gespräch Mitte September 1999, angehört.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die im Arbeitsvertrag vom 27.12.1999 getroffene Befristungsvereinbarung gemäß § 1 Abs. 1 BeschFG unzulässig gewesen ist, und also der Klage stattgegeben.
I. Entgegen der Auffassung der Beklagten greift nicht die Fiktion des § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG. Die gesetzliche Klagefrist ist einzuhalten, wenn der Arbeitnehmer die Rechtsunwirksamkeit einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Befristung geltend machen will. Entsteht hingegen zwischen den Parteien Streit darüber, ob überhaupt eine Befristungsvereinbarung zustande gekommen ist, kommt die in § 1 Abs. 5 BeschFG statuierte Klagefrist mit der Fiktionswirkung nach § 7 KSchG nicht zum Tragen. Die Gegenauffassung (LAG Hessen, Urteil vom 18.01.2000, NZA 00, 1071) hat den Gesetzeswortlaut gegen sich und überzieht den Regelungszweck der Rechtssicherheit. So betreffen etwa die Klagefristen in § 4 Satz KSchG, § 113 Abs. 2 InsO gerade und nur die Unwirksamkeit einer Kündigung und nicht den Streit darüber, ob überhaupt eine Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen worden ist oder nicht. Die Gegenauffassung steht im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die erkennende Kammer folgt (BAG, Urteil vom 26.08.1998, 7 AZR 349/97, AP Nr. 203 zu §620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag [zu einem Fall der "nachträglichen" Befristung], Urteil vom 22.03.2000, 7 AZR 581/98, AP Nr.1 zu § 1 BeschFG 1996, Urteil vom 28.06.2000, 7 AZR 920/98, z.V.v., Urteil vom 26.07.2000, 7 AZR 546/99, z.V.v.).
Der Kläger hat durch den vorbehaltlos geschlossenen Folgevertrag vom 27.12.1999 nicht darauf verzichtet, die fehlende Befristung des vorangegangenen Vertrages geltend zu machen. Indem der Gesetzgeber die Klagefrist des § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG eingeführt und in die Befristungskontrolle des letzten Vertrages die in § 1 Abs. 3 BeschFG normierten Unzulässigkeitstatbestände einbezogen hat, ist für die Annahme einer Prozessverwirkung (§ 242 BGB) oder eines Verzichts des Arbeitnehmers, die Unwirksamkeit der Befristung wegen eines vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrages zu rügen, kein Raum mehr. Zwar stellen die Parteien durch einen ohne Vorbehalt geschlossenen Folgevertrag ihr Vertragsbeziehungen regelmäßig auf eine neue Grundlage und heben zugleich konkludent ein etwa unbefristetes früheres Arbeitsverhältnis auf. Darin liegt aber regelmäßig kein vertraglicher Verzicht, sich im Rahmen der Überprüfung des Folgevertrages auf den vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag zu berufen (vgl. BAG, Urteil vom 26.07.2000, 7 AZR 43/99, z.V.v., GK-Backhaus, § 1 BeschFG, Rz. 85/91).
Im Übrigen liegen auch keine besonderen Umstände vor, die die Berufung des Klägers auf das vorhergehende unbefristete Arbeitsverhältnis als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen könnten.
1. Indem die Parteien das Arbeitsverhältnis nach dem Ablauf des Arbeitsvertrages vom 04.08.1999 im Oktober fortsetzten, gilt es gemäß § 625 BGB als auf unbestimmte Zeit verlängert. Zu dem unbefristeten Arbeitsverhältnis, das bis zum 30.12.1999 bestand, steht der nachfolgende, für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2000 befristete Arbeitsvertrag in einem engen sachlichen Zusammenhang (§ 1 Abs. 3 BeschFG), dies schon wegen der zeitlichen Aufeinanderfolge, aber auch wegen der ansonsten unverändert gebliebenen Arbeitsbedingungen und Arbeitsaufgabe. Für die Befristung des letzten Arbeitsvertrages fehlt es, wovon mangels anderer Anhaltspunkte im Sachvor-trag der Parteien auszugehen ist, auch an Sachgründen (§ 1 Abs. 4 BeschFG).
2. Die Beklagte hat behauptet, dass sich die Parteien vor dem 01.10.1999, nämlich Mitte September 1999 bzw. am 21.09.1999 über die dreimonatige Verlängerung des zum 30.09.1999 auslaufenden Arbeitsvertrages verständigt hätten. Damit hat sie eine nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG zulässige Verlängerung geltend gemacht. Indessen hat sie mit ihrem Vorbringen und ihren Beweisangeboten nicht der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast zu genügen vermocht (§ 286 Abs. 1 ZPO).
a) Das behauptete Vertragsgespräch wurde unter vier Augen, zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten einerseits und dem Kläger andererseits, geführt. Die Beklagte hat dieses Gespräch geschildert (Seite 2 f. des Schriftsatzes vom 05.07.2000), der Kläger hat bestritten, dass ein solches Gespräch stattgefunden habe. Auch nach Anhörung der Beteiligten in der Verhandlung am 24.01.2001 hat die Kammer nicht mit dem notwendigen Grad der Gewissheit feststellen können, dass die Parteien sich am 21.09.1999 über die befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses verständigten. Allerdings hält sie es für wahrscheinlich, dass im Laufe September 1999 der Kläger auf seine Bereitschaft, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, angesprochen wurde. Denn die protokollierte Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten in der VGM-Sitzung vom 22.09.1999 und die Unterrichtung des Betriebsrates nach §99 BetrVG geben bei objektiver Betrachtung aus Sicht eines verständig denkenden und handelnden Arbeitgebers nur Sinn, wenn dieser von der auch beim Arbeitnehmer gegebenen Bereitschaft, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, ausgehen darf. Gleiches gilt für den Vortrag der Beklagten, dass der Geschäftsführer weitere Vorgesetzte und Mitarbeiter sowie fernmündlich die Rehabilitationsbetreuer des Klägers informiert habe. Unterstellt man den Vortrag der Beklagten als richtig, so reicht er gleichwohl nicht für die Feststellung aus, dass die Parteien im September einen befristeten Folgearbeitsvertrag schlössen. Vielmehr kann es auch so gewesen sein, dass es dem Geschäftsführer der Beklagten in dem Gespräch lediglich darum ging, die prinzipielle Bereitschaft des Klägers abzuklären, um die dann gewohnten und notwendigen Schritte, die in den definitiven Ab-schluss des Folgearbeitsvertrages münden sollten, nicht vergeblich und nicht gegen etwaige Widerstände des Betriebsrates oder von Seiten der Mitarbeiter zu tun. Für die Annahme, dass die Parteien ein solches "Vorgespräch" führten, spricht der eigene Vortrag der Beklagten. Danach "erkundigte" sich der Geschäftsführer bei dem Kläger, ob er für eine dreimonatige Verlängerung des Arbeitsvertrages zur Verfügung stünde, und erhielt insoweit die Bereitschaftserklärung des Klägers. Die Erkundigung der Beklagten und die beiderseits gegebenen Absichtserklärungen ersetzen nicht die rechtsverbindliche vertragliche Einigung, auch wenn die Parteien nach einem solchen Vorgespräch und in Ansehung der Begleitumstände, insbesondere der Tatsache, dass der Kläger noch keine andere Arbeitsstelle gefunden hatte, davon ausgehen, dass es zu der angestrebten Vertragsverlängerung kommen werde. Ein solches Vorgespräch begründet sowohl auf Seiten des Arbeitgebers als auch auf Seiten des Arbeitnehmers nicht mehr als die rechtlich ungesicherte Exspektanz auf die besprochene Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (§ 154 Abs. 1 Satz 2 BGB).
b) Gegen einen Vertragsschluss Mitte September 1999 spricht des weiteren die fehlende bzw. ausstehende Beurkundung. Nach § 154 Abs. 2 BGB ist, wenn eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet worden ist, im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist. Die Beurkundungsabrede kann auch durch schlüssiges Verhalten getroffen werden.
Hiervon ist im Streitfall auszugehen. Die Beklagte bzw. deren Muttergesellschaft pflegen, wie die vorgelegten Praktikumsverträge und Arbeitsverträge belegen, den schriftlichen Abschluss von Verträgen, die überdies detailliert und umfangreich ausformuliert sind, und verlangen dort für Vertragsänderungen die Schriftform (§ 17 Satz 1 des Arbeitsvertrages). Daraus ergibt sich - für den Arbeitnehmer erkennbar (§ 133 BGB) -die intendierte Unverbindlichkeit von mündlichen Abreden. Hinzu kommt, dass die Arbeitsverträge nicht allein vom Geschäftsführer, sondern auch von einer weiteren vertretungsberechtigten bzw. handlungsbevollmächtigten Person unterzeichnet werden. Dies weist ebenfalls darauf hin, dass der Geschäftsführer im Alleingang verbindliche Arbeitsverträge auch dann nicht abzuschließen pflegt, wenn er hierzu berechtigt sein sollte. Schließlich streitet § 2 Abs. 1 (Nr. 3) NachwG dafür, dass die Beurkundung der maßgebliche Einigungsakt der Parteien ist.
Danach ist mangels Beurkundung nicht der von der Beklagten beabsichtigte befristete Folgearbeitsvertrag, sondern - gemäß § 625 BGB - ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Die Beklagte muss es sich zurechnen lassen, dass die Beurkundung "verbummelt" wurde. Dies war ihr selbst aufgefallen und sollte durch ihr Schreiben vom 08.11.1999 camoufliert werden. Hierzu ist anzumerken, dass der Betriebsrat am 29.09.1999 der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt hatte und daher - entgegen dem Schreiben der Beklagten vom 08.11.1999 - von der "nunmehrigen Genehmigung durch den Betriebsrat" keine Rede war.
c) Das Verhalten des Klägers, namentlich die widerspruchslose Hinnahme des Schreibens vom 08.11.1999 und der Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 27.12,1999, sowie die behauptete Äußerung seiner Ehefrau gegenüber Herrn H. lassen ebenfalls nicht den Schluss auf einen im September 1999 geschlossenen befristeten Verlängerungsvertrag zu. Vielmehr ergibt sich hieraus lediglich, dass dem Kläger die von der Beklagten eingenommene Haltung bekannt war bzw. wurde und dass er, sei es aus damaliger Rechtsunkenntnis, sei es wegen des Interesses, zu einer einvernehmlichen Fortführung des Arbeitsverhältnisses über den 31.12.1999 hinaus zu gelangen, die beklagtenseitig dargestellte Befristung per 31.12.1999 hinnahm und er dabei über die rechtliche Fehlsamkeit der Darstellung der Beklagten irrte.
d) Der Hinweis der Beklagten auf ihr insgesamt fürsorgliches Verhalten ist ebenso wenig zielführend wie ihr Interesse, kein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründen zu wollen. Rechtlich maßgebend sind das rechtsverbindliche Erklärungsverhalten und die tatsächlich getroffenen Vereinbarungen und schriftlich geschlossenen Verträge.
II. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten der erfolglos gebliebenen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlicher Grund (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Im Besonderen fehlt es, da die Kammer der höchstrichterlichen Rechtsprechung und nicht der abweichenden Entscheidung des LAG Hessen (a.a.O.) folgt, an der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Sache. Wegen der Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde wird die Beklagte auf § 72 a ArbGG hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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