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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 01.06.2005
Aktenzeichen: 12 Sa 352/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 611
ZPO § 935
ZPO § 940
Ein für die "Beschäftigungsverfügung" erforderlicher Verfügungsgrund ergibt sich nicht schon daraus, dass andernfalls der Beschäftigungsanspruch durch Zeitablauf erlischt.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 03.02.2005 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Gründe:

A. Der Kläger will durch einstweilige Verfügung die Beklagte verpflichtet wissen, ihm Arbeitstätigkeiten entsprechend seiner Qualifikation als Kfz.-Mechanikermeister zuzuweisen, insbesondere ihn als Dozent in Umschulungsmaßnahmen für Berufskraftfahrer einzusetzen.

Der Kläger trat zum 01.01.1997 in die Dienste der Beklagten. Die Beklagte führt seitens der Bundesagentur für Arbeit finanzierte berufliche Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen durch. § 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 02.12.1996 bestimmt, dass der Kläger als Kfz.-Mechanikermeister eingestellt werde und die Beklagte sich vorbehalte, ihm auch eine andere, seiner Vorbildung und Fähigkeit entsprechende Tätigkeit auch unter Versetzung an einen anderen Ort zu übertragen. Zum 01.01.1990 übertrug die Beklagte dem Kläger zusätzlich die Funktion eines Technischen Leiters .

Nachdem sich der Kläger vor dem Arbeitsgericht Krefeld erfolgreich einer Änderungskündigung der Beklagten vom 29.06.2004 sowie einer ordentlichen Kündigung vom 29.10.2004 widersetzte, kündigte die Beklagte an, ihn mit der Durchführung des Lehrgangs Trainingsmaßnahme Lager zu betrauen, teilte ihn am 14.01.2005 für eine Maßnahme (Inventur) im Trainingscenter Lager und für den 15.01.2005 zu Prüfungsvorbereitungen für Kraftverkehrsmeister mit dem Thema Rechtsvorschriften im Kraftverkehr ein. Seitdem der Kläger nach dem Kündigungsschutzstreit in den Betrieb zurückgekehrt ist, wird er als Dozent im Bereich Allgemeine Lagerhaltung eingesetzt. Zuvor war er überwiegend in Qualifizierungsmaßnahmen für Berufskraftfahrer, in (inzwischen eingestellten) Lehrgängen im Kfz.-Bereich, für Erdbaumaschinenführer und geringfügig auch schon im Unterrichtsbereich Lager eingesetzt gewesen. Seit September 2004 fehlte der Kläger wiederholt wegen psychosomatischer Erkrankung.

Der Kläger führt die Ursache seiner Erkrankungen auf den nach seiner Ansicht schikanös fachfremden Einsatz im Bereich Lager zurück und wirft der Beklagten Mobbing vor. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte, soweit sie weiterhin Maßnahmen für Berufskraftfahrer durchführe, nach § 1 des Arbeitsvertrages vom 02.12.1996 verpflichtet sei, ihn dort zu beschäftigen; die Dozententätigkeit Berufskraftfahrer weise unter Einbeziehung der Bereiche Fahrpraxis, Gefahrgut und Gabelstaplerfahrer einen Technikanteil von 75 % auf und entspreche seiner Qualifikation als Kfz.-Mechanikermeister.

Die Beklagte hält sich nach dem Arbeitsvertrag für befugt, den Kläger in der Trainingsmaßnahme Lager einzusetzen; nach Qualifikation und Werdegang sei der Kläger befähigt, die (nicht vorgebildeten) Kursteilnehmer in diesem Bereich zu schulen. Sie beziffert den Technikanteil in der Berufskraftfahrerausbildung auf lediglich 11,7 % und macht geltend, dass sie den Kläger nach seiner Rückkehr in den Betrieb deshalb nicht in den Maßnahmen für Berufskraftfahrer eingesetzt habe, um einen unerwünschten Wechsel in der Person der Ausbilder zu vermeiden. Der Schwerpunkt ihres Bildungsangebots liege inzwischen im Bereich Lager und Logistik.

Nach mündlicher Verhandlung am 03.02.2005 hat das Arbeitsgericht durch Urteil vom selben Tag den am 17.01.2005 eingereichten Verfügungsantrag des Klägers zurückgewiesen. Gegen das ihm am 16.02.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.03.2005 Berufung eingelegt. Am 18.04.2005 hat er die Berufung begründet.

Er beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 03.02.2005 abzuändern und die Beklagte durch Zwangshaft hilfsweise durch Zwangsgeld und, falls dies nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft aufzugeben,

1.

ihn vertragsgemäß als Dozent und Lehrgangsleiter mit der Qualifikation Kfz-Mechanikermeister zu beschäftigen;

2.

äußerst hilfsweise es zu unterlassen, ihm Tätigkeiten zuzuweisen, die nicht seiner Qualifikation als Kfz-Mechanikermeister entsprechen, sofern die Beklagte Kurse für Berufskraftfahrer durchführt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

B. Mit der Berufung verfolgt der Kläger den erstinstanzlich zurückgewiesenen Hilfsantrag auf Beschäftigung als Dozent und Lehrgangsleiter mit der Qualifikation Kfz.-Mechanikermeister als Hauptantrag weiter und stellt als neuen Hilfsantrag einen Unterlassungsantrag. Mit den so geänderten Anträgen bleibt er in der Berufungsinstanz ebenfalls erfolglos. Wie bereits das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, fehlt es jedenfalls an einem Verfügungsgrund (§ 940 ZPO), so dass es bei der Zurückweisung der beantragten Verfügung verbleibt.

I. Der Kläger meint, dass an den Verfügungsgrund keine besonderen Anforderungen zu stellen seien, weil er lediglich den (nach seiner Ansicht eindeutigen und in dem Haupt- und Hilfsantrag beschriebenen) Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung einfordere. Der rechtliche Ansatz des Klägers ist fehlsam.

a) Mit der einstweiligen Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung wird keine Sicherungsverfügung, sondern eine Leistungsverfügung (Befriedigungsverfügung) begehrt. Nach ganz herrschender Auffassung ist eine Leistungsverfügung (ausnahmsweise) zulässig. Dabei sind an den Verfügungsgrund (§ 940 ZPO) strenge Anforderungen zu stellen: (1) Der Antragsteller muss auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, (2) die geschuldete Handlung ist, wenn sie ihren Sinn nicht verlieren soll, so kurzfristig zu erbringen, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, und (3) der dem Antragsteller aus der Nichterfüllung drohende Schaden steht außer Verhältnis zu dem Schaden, der dem Antragsgegner aus der sofortigen - vorläufigen - Erfüllung droht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2002, CR 2003, 187, OLG Köln, Beschluss vom 11.01.1995, NJW-RR 1995, 1088, Musielak/Huber, ZPO, 4. Aufl., § 940, Rz. 7). Indem diese Kriterien auch für die Beschäftigungsverfügung zu gelten haben, genügt als Verfügungsgrund nicht der sukzessive Untergang des Beschäftigungsanspruchs durch Zeitablauf. Zwar würden, wenn man für die Durchsetzung der tatsächlichen Beschäftigung das Bestehen einer Notlage verlangte (so LAG Hamm, Urteil vom 18.02.1998, LAGE Nr. 41 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; vgl. LAG Hamm, Urteil vom 03.02.2004, 19 Sa 120/04), überspannte Anforderungen an den Verfügungsgrund gestellt. Jedoch bleibt zu verlangen, dass der Arbeitnehmer über die bloße, durch seine Nichtbeschäftigung verursachte Rechtsbeeinträchtigung hinaus ein ernsthaftes Bedürfnis an einer gerichtlichen Eilentscheidung glaubhaft macht, z. B. die von tatsächlicher Beschäftigung abhängige Erlangung oder Sicherung einer beruflichen Qualifikation (LAG Berlin, Urteil vom 04.01.2005, 17 Sa 2664/04 n. v., LAG Düsseldorf, Beschluss vom 03.12.2003, NZA-RR 2004, 181, LAG Köln, Beschluss vom 20.04.1999, NZA-RR 2000, 311, Musielak/Huber, a.a.O., Rz. 17, MüKo-ZPO/Heinze, 2. Aufl., § 935 Rz. 51, Vossen, GK-ArbGG, § 62 Rz. 64, 69a, Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. Aufl., Rz. 2145, Dunkl/Baur, Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 3. Aufl., B III Rz. 99, Schäfer, Der vorläufige Rechtsschutz im Arbeitsrecht Rz. 65, Reinhard/Kliemt, NZA 2005, 547).

b) Demgegenüber wird von Teilen der Instanzrechtsprechung (LAG München, Urteil vom 18.09.2002, LAGE Nr. 45 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht = NZA-RR 2003, 269) sowie der Literatur (APS/Koch, 2. Aufl., § 102 BetrVG Rz. 234, Schwab/Weth/Walker, ArbGG, § 62 Rz. 127) dem Arbeitnehmer, der nicht oder nicht vertragsgemäß beschäftigt wird, zugebilligt, den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch im Wege der Leistungsverfügung (Befriedigungsverfügung) durchzusetzen, und das Vorliegen eines Verfügungsgrundes (§ 940 ZPO) bereits daraus hergeleitet, dass dem Arbeitnehmer andernfalls eine dauernde Anspruchsvereitelung drohe. Die Auffassung, dass der Verfügungsanspruch den Verfügungsgrund quasi indiziere, wird dabei nicht auf individualrechtliche (Dauer-)Ansprüche beschränkt, sondern auch für Unterlassungsansprüche des Betriebsrats bei Verletzung der Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG vertreten (Walker, ZfA 2005, 71).

Diese Auffassung ist falsch. Das Arbeitsgericht ist ihr zu Recht nicht gefolgt. So pflegt das Landesarbeitsgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 03.05.1994, 1 ABR 24/93, AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972 [vor C der Gründe]) - seit jeher in Beschlussverfahren das Vorliegen des Verfügungsgrundes gesondert zu prüfen (Kammerbeschluss vom 16.05.1990. NZA 1991, 29) und geht in Urteilsverfahren, wenn der Antragsteller eine Leistungsverfügung (und nicht nur eine Sicherungsverfügung) erstrebt, davon aus, dass ein Verfügungsgrund nur ausnahmsweise gegeben ist (LAG Düsseldorf vom 03.12.2003, a.a.O.).

(11) Die Regelungsverfügung setzt neben dem Verfügungsanspruch einen Verfügungsgrund voraus. Nach § 940 ZPO liegt dieser vor, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat den Verfügungsgrund darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2001, EuGRZ 2001, 333). Bedarf es daher für den Erlass einer einstweiligen Verfügung stets der Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung, würde diesem gesetzlichen Erfordernis praktisch die Substanz genommen, wenn man die (in jeder Nichterfüllung von Ansprüchen bzw. Verletzung von Rechten liegende) Rechtsbeeinträchtigung als Verfügungsgrund ausreichen ließe. Das Gesetz sieht vom Erfordernis des Verfügungsgrundes auch nicht für solche Ansprüche ab, die wie der Anspruch auf Arbeitsleistung und tatsächliche Beschäftigung - zeitgebunden und nicht nachholbar sind (absolute Fixschuld) und daher aufgrund Zeitablaufs erlöschen.

(22) Der Justizgewährungsanspruch auf effektiven Rechtsschutz gilt nicht nur für den Anspruchsteller (Gläubiger), sondern ebenso für den Anspruchsgegner (Schuldner). Er wird, richtig verstanden, primär durch das Hauptverfahren verwirklicht. So vermag die erstinstanzliche Entscheidung im ordentlichen Prozessverfahren schon die gebotene Vorklärung des Beschäftigungsanspruchs zu erbringen (vgl. BAG-GS, Beschluss vom 27.02.1985, GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht [zu C II 3 c der Gründe]). Für das Eilverfahren gilt dies nicht. Indem hier nur eine summarische, kursorische Prüfung stattfindet, die Gewährung rechtlichen Gehörs verkürzt und die Anforderung an die gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts herabgesetzt werden, steigt das Risiko rechtlicher Fehlbeurteilung (illustrativ: BAG, Urteil vom 10.12.2002, 1 AZR 96/02, AP Nr. 162 zu Art. 9 GG [zu B II 2]) sowie unzutreffender tatsächlicher Annahmen, weil etwa entscheidungserheblicher Sachverhalt nicht vollständig und wahrheitsgemäß vorgetragen wird. Damit erhöht sich die Gefahr, dass die Verfügung, wenn zu Unrecht erlassen oder nicht erforderliche Anordnungen enthaltend, irreversible Nachteile und irreparable Schäden zeitigt. Aus diesem Grund läuft die Auffassung, dass das Vorliegen eines Beschäftigungsanspruchs den Verfügungsgrund indiziert, auf eine Überhöhung der Richtigkeitsgewähr einer Eilentscheidung hinaus. Gleichzeitig wird, indem die Anforderungen an den Verfügungsgrund abgesenkt werden, mit der Beschäftigungsverfügung dem Antragsteller ein Instrument in die Hand gegeben, mit dem er aus taktischen Gründen, ohne dass die tatsächliche Beschäftigung ihm ein dringliches Anliegen ist, sich in Konfliktlagen günstiger positionieren kann und das ihm die Durchsetzung anderer Ziele erleichtert.

(33) Entgegen der Meinung von Walker (ZfA 2005, 61) präjudziert die bei der Begründung des Beschäftigungsanspruchs (Verfügungsanspruchs) zugunsten des Arbeitnehmers ausgefallene Interessenabwägung keineswegs die im Rahmen des Verfügungsgrundes vorzunehmende Interessenabwägung. Die Erkenntnis, dass im ungekündigten Arbeitsverhältnis grundsätzlich ein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung besteht, begründet nicht die automatische Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs im Verfügungsverfahren. Insoweit hat für den Beschäftigungsanspruch dasselbe zu gelten wie für alle sonstigen Ansprüche, z.B. auf Arbeitsentgelt. Beim Verfügungsgrund fokussiert sich die Interessenabwägung auf die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung: Der allgemeine Beschäftigungsanspruch setzt keine Dringlichkeit voraus und beruht auf einer andersartigen Gewichtung der Interessenlagen.

(44) Nicht selten steht hinter der Beschäftigungsverfügung das Anliegen des Arbeitnehmers, den Streit über die Arbeitsleistungspflicht und deren Inhalt gerichtlich schnell klären zu lassen, um auf den Gerichtsentscheid ein dann ausgeübtes Leistungsverweigerungsrecht zu stützen. Damit wird verkannt, dass die einstweilige Verfügung nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist und der Anspruchsteller daher im Verfügungsverfahren keine gerichtlich verbindliche Begutachtung des streitigen Rechtsverhältnisses durch das Gericht erreichen kann (Kammerbeschluss vom 06.09.1995, NZA-RR 1996, 12 = LAGE Nr. 44 zu § 37 BetrVG 1972, LAG Hamm, Beschluss vom 10.05.2004, 10 TaBV 41/04, n.v., LAG Köln, Beschluss vom 20.12.2003, ZBVR 2004, 101). Stellt sich im Nachhinein heraus, dass das Gericht zu Unrecht einen Verfügungsanspruch angenommen hat, schließt der Erlass der Verfügung das Verschulden des Antragstellers weder hinsichtlich seiner dann gegebenen Schadensersatzpflicht (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2002, 1 AZR 96/02, AP Nr. 162 zu Art. 9 GG [zu B II 2]) noch im Hinblick auf eine verhaltensbedingte Kündigung aus (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.09.2002, 4 Sa 337/01, n.v.). Wohl wird, falls der Antragsteller vollständig und wahrheitsgemäß vorgetragen und das Gericht unter Berücksichtigung der Einwände des Antragsgegners eine sorgfältige begründete Entscheidung getroffen hat, dem Antragsteller, wenn er auf die Richtigkeit der Entscheidung vertraut, ein kündigungsrelevanter Verschuldensgrad eher selten anzulasten sein.

(55) Auf ein besonderes Interesse des Arbeitnehmers an einer dringlichen Regelung kann keinesfalls verzichtet werden, wenn die Beschäftigung vom Arbeitgeber nicht gänzlich, sondern nur zu den vom Arbeitnehmer gewünschten Bedingungen abgelehnt wird (Hess. LAG, Urteil vom 19.08.2002, AR-Blattei ES 650 Nr. 4, vgl. LAG Köln, Urteil vom 24.11.1998, 13 Sa 940/98, NZA 1999, 1008, Hess. LAG, Urteil vom 05.12.2002, PflR 2003, 502, Hilbrandt RdA 1998, 163). Ließe man die in der Nichtbeschäftigung liegende Persönlichkeitsrechtsverletzung als Verfügungsgrund ausreichen, so fehlt es im Falle der Beschäftigung des Arbeitnehmers an einem hinreichend gravierenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht, dies jedenfalls dann, wenn ihm Arbeit zugewiesen ist, deren Verrichtung möglich und zumutbar ist und auch in der Wertigkeit seiner bisherigen Tätigkeit entspricht. Wenn der Arbeitnehmer bei dieser Konstellation reklamiert, dass der Arbeitgeber durch die bestimmte Arbeitszuweisung sein Direktionsrecht (§ 106 GewO) überschreite, stellt er damit noch nicht die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung dar.

Im Licht dieser Grundsätze kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger vertragsgemäß nach § 1 des Arbeitsvertrages vom 02.12.1996 beschäftigt wird, wenn ihn die Beklagte überwiegend oder ausschließlich als Dozent im Lehrgang Trainingsmaßnahme Lager bzw. im Bereich Lager und nicht mehr (auch) in der Ausbildung für Berufskraftfahrer einsetzt. Auch unter der Prämisse, dass die von der Beklagten vorgenommene Aufgabenänderung unwirksam ist, ergibt die dann nicht vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers keine Notwendigkeit, im Wege vorläufiger Regelung seine sofortige Beschäftigung im Bereich Berufskraftfahrer anzuordnen. Abgesehen davon, dass dem Kläger unbenommen bleibt, die Leistung vertragswidrig zugewiesener Arbeit zu verweigern, beeinträchtigt die Herausnahme aus der Ausbildung für Berufskraftfahrer nicht seine erworbene berufliche Qualifikation. Mit der Dozententätigkeit im Bereich Lager/Logistik nimmt er eine gleichwertige Tätigkeit wahr. Diese ist, was die fachlichen Anforderungen, Schulbarkeit und Schulungsbedürfnis der (nicht vorgebildeten) Lehrgangsteilnehmer anbelangt, ihm aufgrund seines beruflichen Erfahrungswissens möglich und zumutbar. Soweit er sich durch den für ihn neuen Schulungsgegenstand überfordert sieht und befürchtet, eine Minderleistung zu erbringen, braucht er deswegen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen so lange nicht ernsthaft zu rechnen, wie die Beklagte ihn in dem neuen Schulungsgegenstand nicht ausreichend ausgebildet und eingearbeitet hat.

3. Der Kläger vermag mit dem Vortrag, dass die (nach seiner Auffassung vertragswidrige) Veränderung des Aufgabenbereichs bei ihm psychische Gesundheitsstörungen ausgelöst habe und Ursache wiederholter Erkrankungen ab September 2004 gewesen sei, keinen besonderen Verfügungsgrund i.S.v. § 940 ZPO darzustellen. Unabhängig davon, inwieweit von der subjektiven Befindlichkeit des einzelnen Arbeitnehmers bzw. deren Attestierung durch einen Arzt abhängig zu machen ist, ob ein Verfügungsgrund i. S. v. § 940 ZPO vorliegt, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass seine psychosomatischen Probleme auf seine Herausnahme aus der Ausbildung für Berufskraftfahrer zurückzuführen sind. Dagegen spricht schon, dass die von seinem Hausarzt, dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. M., in der Bescheinigung vom 30.05.2005 attestierte Verschlimmerung im September 2004 eintrat, mithin zu einer Zeit, als der Kläger noch in seinem gewohnten Schulungsbereich tätig war. Sieht man einmal davon ab, dass das Attest für den Kläger nicht ergiebig ist, weil es auf keiner einschlägig fachärztlichen Untersuchung und allein auf Angaben des Klägers hinsichtlich des vom Hausarzt vermuteten Ursachenzusammenhangs beruht und im übrigen zu allgemein gehalten ist, spricht viel dafür, dass der ärztlichen Feststellung der psychischen Problemen des Klägers die seit der Änderungskündigung entstandenen Spannungen zwischen den Parteien zugrunde liegen. Insoweit ist nicht zu erwarten, dass mit dem vorläufigen Wiedereinsatz im Bereich Berufskraftfahrer der psychische Belastungszustand des Klägers, u.a. Gegenstand eines weiteren Prozesses mit Mobbing -Vorwürfen, signifikant verbessert würde.

Schließlich hat der Kläger durch sein eigenes Verhalten im vorliegenden Verfahren widerlegt, dass er mit der Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht hätte zuwarten können und kurzfristig der tatsächlichen Beschäftigung wie beantragt bedürfte. Nachdem er die Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung voll ausgeschöpft und unter den geänderten Arbeitsbedingungen gearbeitet hat, ist eine Dringlichkeit seines Petitums nicht mehr zu vermuten (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 40 Rz. 8, mwN).

II. Da der Kläger mit seinem Verfügungsantrag am Verfügungsgrund scheitert, braucht die Kammer nicht abschließend zu entscheiden, ob ein Verfügungsanspruch vorliegt. Sie teilt freilich weder die Rechtsbedenken des Klägers gegen die Wirksamkeit der vertraglichen Um-/Versetzungsklausel (vgl. Preis, Der Arbeitsvertrag, 2. Aufl., II D 30 Rz. 149 ff.) noch seinen Ausgangspunkt, wegen der Qualifikation als Kfz-Mechanikermeister zur Leitung und Durchführung von Kursen für Berufskraftfahrer prädestiniert zu sein. Die Vermittlung von Fahrpraxis (Fahrschulunterricht) und die Schulung für Gefahrguttransporte fallen nicht in das Berufsbild des Kfz-Mechanikermeisters. Liegt daher der Technikanteil der Berufskraftfahrerschulung bei ca. 12 %, ist der Kläger in diesem Bereich schon in der Vergangenheit nicht als Kfz-Mechanikermeister beschäftigt worden. Auch sonst gibt es bei der Beklagten keine Dozententätigkeit, die von der Qualifikation des Dozenten als Kfz-Mechanikermeister geprägt ist. Fehlt aber dem Arbeitgeber die Möglichkeit, den Arbeitnehmer überhaupt oder mit bestimmten Arbeiten vertragsgemäß zu beschäftigen, ist ein Beschäftigungsanspruch nicht gegeben (BAG, Urteil vom 13.06.1990, 5 AZR 350/98, EzA Nr. 44 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, BAG, Urteil vom 31.08.1989, 2 AZR 567/88, n.v., LAG Köln, Urteil vom 23.08.2001, NZA-RR 02, 214). Der Umstand, dass der Kläger langjährig schwerpunktmäßig in der Ausbildung zum Berufskraftfahrer eingesetzt war, hat - unabhängig von der in § 10 des Arbeitsvertrages niedergelegten doppelten Schriftformklausel - nicht unter dem Gesichtspunkt der Konkretisierung zu einer Einschränkung des Direktionsrechts geführt (Kammerurteil vom 23.06.1994, ZTR 1994, 436). Damit hängt die Beurteilung, ob die dem Kläger erteilte Weisung, als Dozent im Bereich Lager/Logistik zu arbeiten, wirksam ist, davon ab, ob diese Tätigkeit seiner Vorbildung und Fähigkeit (§ 1 Satz 2 des Arbeitsvertrages) entspricht. Ist dies der Fall, muss die von der Beklagten erteilte Weisung billigem Ermessen entsprechen, d. h. es müssen die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sein (BAG, Urteil vom 23.09.2004, 6 AZR 567/03, AP Nr. 64 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Insoweit wird das Interesse des Arbeitnehmers, das bisherige, fachlich beherrschte Arbeitsgebiet beizubehalten, (nur) als ein Aspekt unter mehreren anderen einzubeziehen sein.

C. Die Kosten der Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen.

Gegen dieses Urteil findet kein Rechtsmittel statt, § 72 Abs. 4 ArbGG.

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