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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 11.10.2001
Aktenzeichen: 13 (14) Sa 997/01
Rechtsgebiete: KSchG
Vorschriften:
KSchG § 1 | |
KSchG § 2 |
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 11.10.2001
In dem Rechtsstreit
hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 11.10.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Funke als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter van Beek und die ehrenamtliche Richterin Rinklake
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 31.05.2001 - 3 Ca 1214/01 - abgeändert:
Es wird festgestellt dass die Änderung der Arbeitsbedingungen und die Änderungskündigung vom 07.03.2001 - zugegangen am 22.03.2001 - sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Änderungskündigung, die die Klägerin unter Vorbehalt im Sinne des § 2 KSchG angenommen hat.
Der nachfolgende Tatbestand enthält in Anwendung der §§ 543 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien. Von der Möglichkeit der Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie die Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen wird Gebrauch gemacht.
Die Klägerin macht die Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 07.03.2001 zum 30.06.2001 (Bl. 30 d. A.) betriebsbedingt ausgesprochenen Änderungskündigung geltend.
Die Klägerin, die 42 Jahre alt und einem Kind unterhaltspflichtig ist, ist bei der Beklagten seit dem 01.01.2000 als vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterin für Öffentlichkeitsarbeit zu einem Monatsgehalt von 6.080,- DM tätig. In Zukunft soll sie als Sachbearbeiterin auf Teilzeitbasis "kaufmännische Hilfsarbeiten neben den eventuell noch gering anfallenden Messearbeiten" verrichten. Die Arbeitszeit soll vier Stunden arbeitstäglich betragen, das Gehalt die Hälfte des früheren Vollzeitentgelts.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 07.03.2001 sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam ist.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat die Änderungskündigung mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten, fehlgeschlagenen Ertragserwartungen und finanziellen Verlusten begründet. Es sei die unternehmerische Entscheidung getroffen worden, 15 Mitarbeiter zu entlassen und alle Abteilungen neu zu strukturieren, insbesondere den Tätigkeitsbereich der Klägerin wegfallen zu lassen und die dort anfallenden Arbeiten, soweit sie nach der Neustrukturierung noch notwendig würden, an PR-Berater fremd zu vergeben. Der Betriebsrat habe der geplanten Maßnahme zugestimmt.
Die Klägerin hat erwidert, bisher habe eine Fremdvergabe der von ihr zu verrichtenden Öffentlichkeitsarbeitsaufgaben nicht stattgefunden. Im Übrigen sei sie für ein Konzernunternehmen in der Schweiz tätig gewesen, wobei diese Tätigkeit von der Beklagten in Rechnung gestellt worden sei. Das Schweizer Unternehmen habe auch mehrfach die Notwendigkeit einer weiteren Zusammenarbeit mit der Klägerin betont. Sie habe noch im Januar 2001 17 Überstunden leisten müssen. Die nunmehr angebotene Tätigkeit decke sich mit dem bisherigen Aufgabenbereich. Wie bisher solle sie dem Marketingmanagement zugeordnet sein. Unter dem Deckmantel "Unterstützung des Vertriebs" würden ihr genau die Tätigkeiten zugewiesen, die sie jetzt bereits ausübe.
Das Arbeitsgericht Essen hat durch Urteil vom 31.05.2001 die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass infolge einer freien nicht auf wirtschaftliche Zweckmäßigkeit überprüfbaren unternehmerischen Entscheidung der Arbeitsplatz der Klägerin entfallen werde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanz Bezug genommen.
Die Berufung der Klägerin rügt, das Arbeitsgericht habe seine Entscheidung auf einen streitigen Sachverhalt gestützt, ohne über die streitigen Tatsachen Beweis zu erheben.
Es werde bestritten, dass die Gesellschafterin und neue Geschäftsführung die Entscheidung getroffen habe, Personal abzubauen, alle Abteilungen neu zu strukturieren, insbesondere aber die Abteilung Öffentlichkeitsarbeit mit der Tätigkeit der Klägerin wegfallen zu lassen und die dort anfallenden Arbeiten fremd zu vergeben. Eine Fremdvergabe habe bisher nicht stattgefunden. Auch sei es unzutreffend, dass die Vergabe an eine PR-Agentur kostengünstiger wäre als der Arbeitsplatz der Klägerin. Gegen eine dahingehende Annahme spreche bereits die untaugliche Änderungskündigung der Beklagten vom 26.01.2001, die zurückgenommen worden sei. Seinerzeit sei argumentiert worden, dass nicht realisierte Entwicklungserwartungen zu einer Reduzierung der erforderlichen Arbeitszeit der Klägerin geführt hätten, nicht aber zum Wegfall des Arbeitsplatzes. Zu bestreiten sei auch die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 31.05.2001 - 3 Ca 1214/01- abzuändern und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen. Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Sie trägt vor, sie habe die unternehmerische Entscheidung, Personal abzubauen und das Unternehmen umzustrukturieren, insbesondere die Abteilung Öffentlichkeitsarbeit wegfallen zu lassen und die dort anfallenden Arbeiten fremd zu vergeben, vollzogen. Dies sei aufgrund einer Entscheidung eines Managementmeetings in den ersten Tagen des Jahres 2001 geschehen, nachdem die Verluste des ersten Quartals des Geschäftsjahres 2000/2001 bekannt geworden seien. Der Verlust des Geschäftsjahres 1999/2000 in Höhe von 6,5 Mio. DM sei aufgelaufen auf ca. 8,5 Mio. DM. Die Muttergesellschaft der Beklagten habe entschieden, von der Einzelakquisition der Beklagten Abstand zu nehmen und europaweit in Deutschland sowie im europäischen Ausland Dienstleistungsfirmen zu akquirieren und zu übernehmen, um über diese Akquisitionen das Geschäft auch in Deutschland zu forcieren, nachdem bereits die Muttergesellschaft der Beklagten ein großes Dienstleistungsunternehmen in der Schweiz (Firma N.) gekauft habe. Der Arbeitsplatz der Klägerin habe wegfallen sollen. Die Restvertriebsarbeiten und noch gering anfallende Messearbeiten sollten von der Klägerin erledigt werden. Dabei habe man zugrunde gelegt, dass die restlichen Tätigkeiten im Vertrieb (inklusive Messearbeiten) nicht einmal für eine Halbtagstätigkeit der Klägerin ausreichen.Es bedürfe keiner näheren Erläuterung, dass unter Berücksichtigung der Neuausrichtung der Beklagten im Zusammenhang mit den europaweiten Aktivitäten der Muttergesellschaft eine völlig andere Struktur der Beklagten und ihres Vertriebs eingeleitet worden sei. Die gesamte Öffentlichkeitsarbeit seitens der Beklagten werde europaweit von der Schweizer Schwesterkonzerngesellschaft erledigt. Diese schalte für die Öffentlichkeitsarbeit Fremddienstleister ein. Es bedürfe keiner näheren Erläuterung, dass die Gesamtvergabe an eine PR-Agentur für sämtliche europaweiten Aktivitäten der Beklagten und ihrer Konzernschwestergesellschaften bei weitem kostengünstiger sei. Auf diese Frage komme es jedoch nicht an, denn die Beklagte habe die Entscheidung getroffen, die Tätigkeiten der Klägerin, so wie sie sie ausgeübt habe, mit Ausnahme von Unterstützungsarbeiten im Vertrieb einzustellen und fremd zu vergeben. Auch sei der Betriebsrat ordnungsgemäß gehört. Das Anhörungsschreiben vom 02.03.2001 sei dem Betriebsrat am 12.03.2001 übergeben worden. Der Betriebsrat habe seinerseits am 13.03.2001 eine Entscheidung getroffen. Das am 07.03.2001 verfasste Kündigungsschreiben sei alsdann mit Zugang 22.03.2001 der Klägerin zugestellt worden. Eine andere Tätigkeit als man der Klägerin angeboten habe, sei auch in einem anderen Betrieb des Unternehmens nicht vorhanden. Dies sei mit dem Betriebsrat erörtert worden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich erörterten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 518 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) begründet worden.
II.
Die Berufung hatte auch in der Sache Erfolg.
Die Beklagte hat nicht zur Überzeugung der Kammer darzustellen vermocht, dass die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt im Sinne der §§1,2 KSchG ist. Es ist ihr nicht gelungen, die im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung im Sinne von §§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG in Verbindung mit § 2 KSchG ihr obliegende Darlegungslast zu erfüllen. Entgegen der Annahme der Vorinstanz ist die Behauptung der Beklagten nicht nachvollziehbar, dass infolge einer im unternehmerischen Ermessen liegenden Entscheidung der Arbeitsplatz der Klägerin entfallen wird.
Eine Unternehmerentscheidung, die in der Umorganisation von Arbeitsabläufen mit der Folge des Wegfalls eines Arbeitsplatzes besteht, ist vom Arbeitgeber wegen der ihm insoweit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG obliegenden Darlegungslast hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit zu verdeutlichen. Eine unternehmerische Entscheidung ist zwar selbst nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, jedoch darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG vom 29.03.1990 - 2 AZR 369/89 - EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 29; BAG vom 17.06.1999 - 2 AZR 456/98 - a. a. O.).
Wenn der Arbeitgeber sich auf außerbetriebliche oder innerbetriebliche Umstände beruft, darf er sich zur Erfüllung der ihm gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG obliegenden Darlegungslast nicht auf schlagwortartige Umschreibungen beschränken. Er muss seine tatsächlichen Angaben vielmehr so im Einzelnen darlegen (substantiieren), dass sie vom Arbeitnehmer mit Gegentatsachen bestritten und vom Gericht überprüft werden können. Bei einer Kündigung aus innerbetrieblichen Gründen muss der Arbeitgeber darlegen, welche organisatorischen und technischen Maßnahmen er angeordnet hat und wie sich diese von ihm behaupteten Umstände unmittelbar oder mittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirken (BAG vom 24.10.1979 - 2 AZR 940/77 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 13; BAG vom 17.06.1999 -2AZR456/98- a.a.O.). Der Vortrag des Arbeitgebers muss erkennen lassen, ob durch eine innerbetriebliche Maßnahme oder durch einen außerbetrieblichen Anlass das Bedürfnis an der Tätigkeit des gekündigten Arbeitnehmers wegfällt (BAG vom 07.12.1978 -2 AZR 155/77- EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 10; BAG vom 30.05.1985 -2 AZR 321/84- EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 36).
Vom Arbeitsgericht voll nachzuprüfen ist, ob eine derartige unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt und ob sie nicht etwa offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.
Der Beklagten ist zuzugestehen, dass sie nicht gehalten war, vor dem Ende der Kündigungsfrist der Klägerin die für erforderlich gehaltenen betrieblichen Umdispositionen einzuleiten. Die unternehmerische Entscheidung kann darin liegen, künftig auf Dauer mit weniger Personal arbeiten zu wollen. Der rationellere Einsatz des Personals ist grundsätzlich Sache der Unternehmerentscheidung (BAGE 73, 151 - 161 f.). Es liegt im Bereich der unternehmerischen Entscheidung mit welcher Anzahl von Arbeitskräften der Arbeitgeber nach Durchführung des innerbetrieblichen Organisationsaktes die verbleibende Arbeitsmenge durchführen lassen will (BAG vom 24.04.1997 -2 AZR 352/96 - in EzA § 2 KSchG Nr. 26). Allerdings kommt dabei dem Anlass zu dieser unternehmerischen Entscheidung im Rahmen der durchzuführenden Plausibilitätskontrolle Bedeutung zu (LAG Köln EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 94). Denn hinsichtlich der organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich des Begriffes "Dauer" muss die unternehmerische Entscheidung verdeutlicht werden, auch um dem Gericht eine Überprüfungsmöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG zu ermöglichen. Der Arbeitgeber muss dem Gericht zumindest durch Tatsachenvortrag verdeutlichen, dass ein Beschäftigungsbedürfnis entfallen ist (BAG vom 17.06.1999 - 2 AZR 141/99 - in NZA 1999 Seite 1098). Der Arbeitgeber muss nachprüfbar darlegen, welche organisatorischen und technischen Maßnahmen er im Einzelnen getroffen hat, um den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit als "dringend erforderlich" nachvollziehbar und nachprüfbar zu machen. Insbesondere ist die Unternehmerentscheidung zu verdeutlichen, damit das Gericht in diesem Falle ebenfalls überprüfen kann, ob die Entscheidung nicht offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG a. a. O.). Die gestaltende Unternehmerentscheidung muss sich in greifbare betriebliche und damit objektivierbare Formen niedergeschlagen haben.
Die Beklagte trägt aber zum unternehmerischen Konzept lediglich vor, dass aufgrund einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung und fehlgeschlagener Ertragserwartungen eine Rationalisierungsmaßnahme erfolgt sei, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin geführt habe. Der Beklagten war nicht zu vermitteln, dass ihre Darlegungen angesichts der substantiiert bestreitenden Einlassungen der Klägerin nicht ausreichen, die vom Gericht vorzunehmende Überprüfung durchzuführen, dass sich die behaupteten Umstände unmittelbar oder mittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeit der Klägerin auswirken und dass die behaupteten Maßnahmen nach unternehmerischer Entscheidung dringend erforderlich sind und auch nicht als unsachlich, unvernünftig oder willkürlich angesehen werden können.
Entgegen der Annahme der Beklagten versteht es sich nicht von selbst, dass die Fremdvergabe und zentrale Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit kostengünstiger ist als die Aufrechterhaltung der Vollzeitbeschäftigung der Klägerin. Die Klägerin hat den Ausführungen der Beklagten mit Nachdruck widersprochen, da sie auch in der Vergangenheit schon für die Schweizer Gesellschaft tätig gewesen sei und ihre erfolgreiche Tätigkeit nach deren Wunsch habe weiterführen können. Sie sei auch schon zur Auftragsdurchführung in die Schweiz gereist, was der Behauptung entgegenstehe, dass ihre Tätigkeit sich auf bei der Beklagten weggefallene Aufgaben beschränke. Die Fremdvergabe, die beabsichtigt sei, sei auch keinesfalls kostengünstiger.
Dem Gericht wurde lediglich ein Kostenvorteil von 50 % der Aufwendungen für das Entgelt der Klägerin in Höhe von 60.000,- DM dargelegt. Darüber hinaus wurde eine geschäftliche Negativentwicklung in Höhe von 8,5 Mio. DM angedeutet, ohne dass diese in Bezug zu Umsatz und Ertrag gesetzt wurde, so dass diese Zahl nicht aussagefähig ist. Die Klägerin hat überdies behauptet, ihr seien die bisherigen Aufgaben unter einem anderen Etikett zugewiesen worden.
Die Beklagte beharrte auf ihre Auffassung, es bedürfe keiner Erläuterung, dass die Gesamtvergabe an eine PR-Agentur für sämtliche europaweiten Aktivitäten der Beklagten und ihrer Konzernschwestergesellschaften bei weitem kostengünstiger sei, wobei es angesichts der getroffenen unternehmerischen Entscheidung letztlich auf diese Frage gar nicht ankomme.
Dem kann nicht zugestimmt werden. Wenn eine Kostenersparnis, wie von der Klägerin behauptet, gar nicht eintritt, ist zumindest ein dringendes betriebliches Erfordernis für den Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin nicht anzuerkennen. Wenn die Beklagte konkret auf die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit der Klägerin bezogene betriebswirtschaftliche Überlegungen nicht angestellt hat, so kann die unternehmerische Entscheidung auch nicht als aus unternehmerischer Sicht sachlich und vernünftig und frei von Willkür angesehen werden. Die Beklagte beschränkt sich in der Tat auf eine schlagwortartige Umschreibung ihrer Entscheidung und Zielsetzung, die nicht hingenommen werden kann, weil sie nicht die Überprüfung ermöglicht, ob die Beklagte überhaupt eine gezielte und betriebswirtschaftlich fundierte Prognose hinsichtlich des künftigen Personalbedarfs getroffen hat.
Angesicht des § 1 Abs. 2 KSchG ist es nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts und nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht ausreichend, allein den Entschluss zu fassen, Mitarbeiter zu kündigen. Denn die Kündigung selber ist keine freie Unternehmerentscheidung, sondern durch das Kündigungsschutzgesetz eingeschränkt.
Nach den vorstehenden Ausführungen und den eingehenden mündlichen Erörterungen mit den Parteien kann nicht festgestellt werden, dass im Zeitpunkt des Zugangs der streitbefangenen Änderungskündigung die Voraussetzungen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses für diese Maßnahme nach Ablauf der Kündigungsfrist vorlagen.
Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 91 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG der Beklagten aufzuerlegen.
Ende der Entscheidung
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