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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 09.09.1999
Aktenzeichen: 13 (16) Sa 634/99
Rechtsgebiete: LPersVG NW


Vorschriften:

LPersVG NW § 72 Abs. 1 Nr. 1
Die nachträgliche Zustimmung des Personalrats zu einer erfolgten Einstellung vermag die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats nicht zu heilen, wenn das Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers an den Personalrat nicht rechtzeitig vor der Einstellungsmaßnahme eingeleitet worden ist.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 13 (16) Sa 634/99

Verkündet am: 09.09.1999

In dem Rechtsstreit

hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 09.09.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Funke als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter van Beek und den ehrenamtlichen Richter Nause für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.02.1999 - 3 Ca 4536/98 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht kraft Befristung mit Ablauf des 24.06.1998 geendet hat. Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin als angestellte Lehrerin im Umfang von 21/27 Unterrichtsstunden bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III über den 24.06.1998 hinaus weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin erhielt in der ersten Hälfte des Schuljahres 1997/1998 einen Arbeitsvertrag als angestellte Lehrerin zur Erteilung von Unterricht an öffentlichen Grund- und Hauptschulen mit einer Pflichtstundenzahl von 21 Stunden pro Woche und einer Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III. Die Beteiligten waren sich darüber einig, dass mit dem vereinbarten Unterricht der Ausfall der schon längerfristig erkrankten Lehrerin P.eteranderabgedeckt werden sollte. Die vertretene Lehrerin verstarb. Die Parteien schlossen daraufhin einen Anschlussarbeitsvertrag für die Zeit vom 20.10.1997 bis 24.06.1998 (Bl. 9 d. A.). Nach diesem Vertrag war das gesamte Tarifwerk des Bundesangestelltentarifvertrages Gegenstand des Einzelvertrages. Angaben zum Befristungsgrund im Sinne der Nr. 1 SR II y BAT erfolgten nicht. Zwischenzeitlich nahm die Klägerin erfolglos mit einer Bewerbung am öffentlichen Lehrereinstellungsverfahren im Sinne des § 22 Schulverwaltungsgesetz und des dazugehörigen Erlasswerks des Landes N.ordrhe-W.estfal teil. Mit Schreiben vom 22.06.1998 an das Schulamt der Stadt D.üsseldormachte sie geltend, dass die Befristung ihres Vertrages vom 22./24.10.1997 wegen des Todes der Stelleninhaberin weggefallen sei. Sie beantragte die Umwandlung ihres Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes. Mit der am 14.07.1998 erhobenen Feststellungsklage hat sie die Feststellung begehrt, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht kraft Befristung mit Ablauf des 24.06.1998 geendet hat und die Verurteilung des Landes, sie im Umfang von wöchentlich 21/27 Unterrichtsstunden auf Dauer weiterzubeschäftigen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, eine wirksame Befristung ihres Arbeitsvertrages sei schon deshalb nicht gegeben, weil eine Vereinbarung im Sinne der Nr. 1 SR II y BAT nicht getroffen worden sei. Weiter hat sie gemeint, sofern sie als Aushilfe eingestellt worden sei, um eine ausgefallene Kollegin zu vertreten, sei der Befristungstatbestand begrifflich mit dem Tod der vertretenen Person beendet gewesen. Die Konsequenz ihrer gleichwohl erfolgten Weiterbeschäftigung müsse sein, dass sie nun einen Anspruch auf Dauerbeschäftigung habe.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht kraft Befristung mit Ablauf des 24.06.1998 geendet hat, 2. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin als angestellte Lehrerin im Umfang von wöchentlich 21/27 Unterrichtsstunden bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III über den 24.06.1998 hinaus weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.

Es hat vorgetragen, die Klägerin sei im beiderseitigen Einverständnis nur zur Aushilfe für die Erteilung des Unterrichts für die erkrankte Lehrerin P.eterandereingestellt worden. Nach deren Ableben habe der Grund der Fortsetzung bestanden, den Kindern eine durchgehende Lehrkraft ohne Unterbrechung der persönlichen Bindung zwischen Schülern und Lehrern zu verschaffen. Das sei als sachlicher Befristungsgrund anzuerkennen. Die Klägerin sei dabei aus dem Titel 310 bezahlt worden, der unter dem Begriff Geld statt Stellen" bekannt geworden sei. Dieser Titel solle lediglich den Ausgleichsbedarf abdecken. Eine Einstellung auf diesem Wege könne nicht mit einer normalen Dauereinstellung nach dem geltenden Lehrereinstellungsverfahren vermischt werden.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 12.02.1999 die Klage abgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Tod der Planstelleninhaberin habe nicht zu einer Entfristung des Vertrages der Klägerin geführt. Die Unterlassung einer Regelung im Sinne der Nr. 1 SR II y führe nicht zur Unwirksamkeit der Befristung. Sofern die Parteien sich nicht über die notwendige Grundform des Vertrages geeinigt hätten, weil sie davon ausgegangen seien, dass im öffentlichen Dienst ebenfalls das Beschäftigungsförderungsgesetz gelte, sei diese Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Auch sei eine Unterlassung der Bezeichnung nach Nr. 2 I SR II y BAT oder eine falsche Bezeichnung unschädlich, wenn der Befristungsgrund im Arbeitsvertrag schlagwortartig angegeben sei und dem Arbeitnehmer die näheren Einzelheiten bekannt seien. Die Kenntnis des Befristungsgrundes auf Seiten der Klägerin lasse sich aus deren eigenem Schreiben vom 22.06.1998 (Bl. 10 d. A.) entnehmen. Im Übrigen sei der Vertretungsgrund, der zur Befristung des Vertrages geführt habe, durchgehend gegeben gewesen. Man könne nicht vordergründig auf die krankheitsbedingte Verhinderung der Stelleninhaberin abstellen. Der Befristungsgrund sei vielmehr die Erteilung von Unterricht für die Dauer der Vakanz der Planstelle. Die Einstellung der Klägerin habe einen vorübergehenden Bedarf an zusätzlichen Lehrkräften abgedeckt (wird ausgeführt). Auf Dauer könne beim beklagten Land nur jemand eingestellt werden, wenn er die Kriterien des Lehrerauswahlverfahrens erfülle.

Die Berufung der Klägerin wiederholt die Rüge, im Arbeitsvertrag sei kein Befristungsgrund vereinbart worden. Des weiteren sei nicht angegeben worden, ob nun die Klägerin Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer oder Aushilfsangestellte sei. Mit ihrem Vortrag, dass die Klägerin zeitweilige Aushilfe zur Vermeidung von Unterrichtsausfällen bis zur endgültigen Stellenbesetzung im Schuljahr 1998/99 für die im Oktober 1997 verstorbene Lehrerin P.eterandersei, habe sich das Land auf den Aushilfstatbestand der Vertretung festgelegt. Das endgültige Ausscheiden der vertretenen Lehrkraft durch Tod könne keinen Befristungsgrund abgeben.

Die Berufung rügt die fehlerhafte Beteiligung der Personalvertretung. Die Unwirksamkeit der Befristungsabrede ergebe sich aus einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts des zuständigen Personalrats.

Beteiligt worden sei fälschlich der Bezirkspersonalrat bei der Bezirksregierung D.üsseldo durch die Bezirksregierung D.üsseldo. Die Bezirksregierung D.üsseldorsei aber nicht als Vertreterin des Landes N.ordrhe-W.estfal aufgetreten, sondern das Land N.ordrhe-W.estfal werde durch das Schulamt vertreten. Somit habe einerseits eine falsche Behörde/Dienststelle das personalvertretungsrechtliche Verfahren eingeleitet. Andererseits sei ein falscher Personalrat beteiligt worden. Der Bezirkspersonalrat sei nicht örtlicher Personalrat, sondern die Stufenvertretung. Es hätte durch das Schulamt für die Landeshauptstadt D.üsseldorder bei ihr gebildete örtliche Personalrat für Grundund Hauptschulen beteiligt werden müssen. Im Übrigen bestehe eine Diskrepanz zwischen der Mitteilung gegenüber dem Personalrat und dem, was mit der Klägerin arbeitsvertraglich vereinbart worden sei. Dem unzuständigen Personalrat sei nur mitgeteilt worden, dass die Klägerin aus dem Kontingent der 310" Stellen weiterbeschäftigt werden solle. Dies sei keine Mitteilung eines Befristungsgrundes. Schließlich sei dem Personalrat mitgeteilt, dass die Klägerin für die Zeit vom 20.10.1997 bis 31.07.1998 beschäftigt werden solle. Der Arbeitsvertrag mit der Klägerin sei aber nur abgeschlossen worden bis zum 24.06.1998. Der tatsächlich abgeschlossene Vertrag sei damit mehr als fünf Wochen kürzer als die dem Personalrat mitgeteilte Beschäftigung. Der Vertrag sei entgegen der fälschlichen Darstellung des beklagten Landes mit dem 24.06.1998 nicht bis zum Ende des Schuljahres befristet worden. Denn gemäß § 2 des Schulpflichtgesetzes beginne das Schuljahr am 01.08. und ende am 31.07. des darauf folgenden Kalenderjahres.

Schließlich sei das Zustimmungsersuchen unwirksam, weil es nicht rechtzeitig vor der befristeten Einstellung der Klägerin eingeleitet worden sei. Gemäß dem Arbeitsvertrag sei die Klägerin ab dem 20.10.1997 eingestellt worden. Ausweislich des Eingangsstempels des BPR sei das Zustimmungsersuchen erst am 24.10.1997 beim Personalrat eingegangen. Dieser habe am 05.11.1997 wohl zugestimmt. Die Bezirksregierung D.üsseldo habe dem Schulamt für die Stadt D.üsseldo bereits mit Schreiben vom 13.10.1997 mitgeteilt, dass die Klägerin weiterbeschäftigt werden könne. Am 13.10. habe längst noch keine Zustimmung des Personalrats vorgelegen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Das beklagte Land beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land wiederholt seine Auffassung, ein sachlicher Grund für die Befristung des Vertrages habe darin bestanden, die zunächst erkrankte und dann gestorbene Lehrerin bis zum Ende des laufenden Schuljahres zur Vermeidung von Unterrichtsausfällen zu ersetzen. Das habe nur mit einem befristeten Vertrag geschehen können, denn über eine Dauereinstellung werde im geregelten Auswahlverfahren gemäß Erlass vom 11.09.1997 entschieden. Für Einstellungsmaßnahmen aus dem Kontingent 310", das durch das Land finanziert werde, sei ausschließlich die Bezirksregierung zuständig, das Schulamt sei nur ausführendes Organ. Deshalb sei der Bezirkspersonalrat einzuschalten gewesen, der dem Arbeitsvertrag zugestimmt habe. Es gebe auch keine rechtserhebliche Abweichung zwischen dem vom Personalrat gebilligten Zeitraum und der Befristung auf den Tag, an dem die Schulferien begannen. Begrifflich sei die Befristung nur möglich für die Zeit, in der der Unterricht zu erteilen sei, d. h. bis zum letzten Tag des Schuljahres.

Richtig sei, dass bei Ausfertigung des Arbeitsvertrages vom 22./27.10.1997 durch das Schulamt der Stadt D.üsseldo die schriftliche Zustimmung des Bezirkspersonalrats noch nicht vorgelegen habe. Das Schulamt sei davon ausgegangen, dass die formalen Voraussetzungen für den Abschluss des Vertrages mit der Klägerin gegeben seien. Im Übrigen entstehe aus dem unterstellten Versäumnis einer rechtzeitigen Anhörung des Personalrats kein unbefristeter Vertrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und dem sonstigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und hatte auch in der Sache Erfolg.

Die Befristung des Arbeitsvertrages der Klägerin ist schon wegen nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats unwirksam.

Das beklagte Land hat das Zustimmungsersuchen nicht rechtzeitig eingeleitet, es hat den falschen Personalrat beteiligt und hat mit der Klägerin eine andere Befristungsdauer vereinbart, als sie dem Personalrat mitgeteilt wurde. All diese Gründe hindern das rechtswirksame Zustandekommen einer Befristungsabrede.

Soweit ersichtlich hat das beklagte Land schon den falschen Personalrat beteiligt. Es hätte der durch das Schulamt für die Landeshauptstadt D.üsseldo bei dieser gebildete örtliche Personalrat für Grund- und Hauptschulen beteiligt werden müssen.

§ 95 LPVG regelt, dass der Kultusminister durch Rechtsverordnung die Schulformen, für die getrennte Personalvertretungen zu bilden sind und die Stellen, die für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer Dienststellen sind, bestimmt. Diese Rechtsverordnung ist die Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer vom 01.10.1984. Für die im Grund- und Hauptschulbereich tätigen Lehrer sind ausweislich § 2 der Verordnung Dienststellen im Sinne des § 81 Abs. 1 LPVG die Schulämter. Bei den Schulämtern sind die örtlichen Personalvertretungen für Grund- und Hauptschulen gebildet. Demgegenüber ist nicht nachvollziehbar, worauf sich die Auffassung des beklagten Landes gründet, die Zuständigkeit der Bezirksregierung D.üsseldorfür die Verteilung der Stellen aus dem Kontingent 310 begründe die Zuständigkeit des Bezirkspersonalrats für die Zustimmung zum Abschluss der Arbeitsverträge.

Das Personalvertretungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen räumt dem Personalrat in § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG nicht nur bei der Einstellung, sondern auch bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen und insoweit bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Arbeitsvertrages ein Mitbestimmungsrecht ein. Hierbei handelt es sich erkennbar um einen besonderen Mitbestimmungstatbestand (BVerwG, 17.08.1989, AP LPVG Bremen § 65 Nr. 1). Schließt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer unter Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts einen befristeten Vertrag ist lediglich die vereinbarte Befristung unwirksam, der Arbeitnehmer steht also in einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Dauer (BAG, 13.04.1994, AP LPVG NW § 72 Nr. 9; BAG, 06.08.1997, AP ArbGG 1979 § 101 Nr. 5). Auch bei der Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder bei der Umwandlung in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit ist der Personalrat erneut zu beteiligen.

Nach § 66 Abs. 1 LPVG NW kann eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass die Einwilligung des Personalrats vor Durchführung der Maßnahme erforderlich ist und dass eine nachträgliche Genehmigung nicht genügt.

Das beklagte Land ist der erneuten Beteiligung des Personalrats auch nicht aus dem Gesichtspunkt enthoben, dass der zweite befristete Vertrag sich den Umständen nach lediglich als unselbstständiger Annex des vorletzten Vertrages darstellen könnte und deshalb anzunehmen sein könnte, dass die Parteien ihr Arbeitsverhältnis mit dem Abschluss des weiteren Fristvertrages nicht auf eine neue rechtliche Grundlage stellen, sondern nur das Auslaufen des bisherigen Vertrages im Sinne einer am Sachgrund für dessen Befristung orientierten nachträglichen Korrektur des ursprünglich vereinbarten Endzeitpunkts noch um eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit hinausschieben wollten (vgl. dazu BAG v. 21.01.1987, 7 AZR 265/85, EzA § 620, 89).

Eine erneute Beteiligung des Personalrats beim Abschluss des zweiten Arbeitsvertrages mit der Klägerin war nicht entbehrlich. Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung führt entgegen der Auffassung des beklagten Landes dazu, dass der Arbeitsvertrag als solcher zwar wirksam, die Befristung aber unwirksam ist (BAG, 7 AZR 651/93, v. 13.04.1994). Der Arbeitgeber kann nach Auffassung des BAG gemäß § 66 Abs. 1 i. V. m. § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW nur mit Zustimmung des Personalrats Arbeitsverhältnisse befristen. Ohne diese Zustimmung oder ihre Ersetzung durch die Einigungsstelle ist ihm diese Gestaltung des Arbeitsverhältnisses verwehrt.

Ob die fehlende Mitbestimmung bis zum Beendigungszeitpunkt nachgeholt werden kann und die Befristungsabrede bis dahin nur schwebend unwirksam ist, hat das BAG in seiner vorstehend zitierten Entscheidung offen gelassen.

Abgesehen von der nach Auffassung der Kammer erfolgten Beteiligung des unzuständigen Personalrats vermag dessen nachträgliche Zustimmung vom 05.11.1997 zu der am 20.10.1997 erfolgten Einstellung der Klägerin die Verletzung des Mitbestimmungsrechts nicht zu heilen. Eine gegenteilige Annahme würde dem Gesetzeswillen zuwider laufen und zur Aushöhlung des Mitbestimmungsrechts führen. Allenfalls kann eine vorübergehende schwebende Unwirksamkeit der Befristungsabrede angenommen werden in Fällen, in denen das Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers an die Personalvertretung rechtzeitig eingeleitet ist und deren Stellungnahme erst nach Durchführung der Einstellungsmaßnahme erfolgt.

Unter den gegebenen Umständen kommt es nicht darauf an, dass die Befristungsabrede auch unwirksam sein dürfte aus dem Gesichtspunkt, dass das dem Personalrat mitgeteilte Vertragsende nicht dem Zeitpunkt entspricht, der mit der Klägerin vereinbart wurde. Eine lediglich unwesentliche Diskrepanz ist hierin nach Auffassung der Kammer jedoch nicht zu sehen, denn immerhin verkürzt die Vereinbarung die Klägerin gegenüber der dem Personalrat mitgeteilten Vertragsgestaltung um die Bezahlung für die Zeit der Schulferien, wobei ins Gewicht fällt, dass die Vergütung für die Unterrichtsverpflichtung der Lehrer unter Einbeziehung der Ferienzeit berechnet ist.

Ebenfalls kann die Klägerin von dem beklagten Land ihre Weiterbeschäftigung als Lehrerin mit einer Unterrichtsverpflichtung von 21/27 Unterrichtsstunden und eine anteilige Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III verlangen. Sie befindet sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Im Hinblick auf die möglicherweise entscheidungserhebliche Frage, ob die nachträgliche Zustimmung des Personalrats seine Nichtbeteiligung bei Abschluss der Befristungsabrede heilt, wurde die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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