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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 04.11.2004
Aktenzeichen: 13 Sa 1990/03
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 69
Ein Kraftfahrer ist nicht nach der Sonderlohngruppe Baumaschinenfuehrer zu vergueten.

Nach dem BRTV n. F., der die Lohngruppen neu einteilt, unterfallen Berufskraftfahrer (Lohngruppe 3) nicht mehr der gleichen Lohngruppe wie Baumaschinenfuehrer (Lohngruppe 4). Auch ein Aufstieg von Berufskraftfahrern in die Lohngruppe 4 aufgrund mehrjaehriger Taetigkeit ist nicht mehr vorgesehen (Anschliessung an ArbG Duesseldorf 13 Ca 1531/03 vom 07.11.2003).


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 Sa 1990/03

Verkündet am 04. November 2004

In Sachen

hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 04.11.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Funke als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Janssen und den ehrenamtlichen Richter Voßen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.11.2003 - 13 Ca 1531/03 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers aufgrund seiner Eingruppierung in die Tarifverträge des Baugewerbes.

Von der Tatbestandsdarstellung im Einzelnen wird nach § 69 ArbGG abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer folgt der Begründung der Entscheidung des Arbeitsgerichts und nimmt auf diese Bezug (§ 69 II ArbGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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