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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 13 Sa 713/02
Rechtsgebiete: KSchG, LO 1997, LO 1992, BetrAVG
Vorschriften:
KSchG § 1 | |
LO 1997 § 1 | |
LO 1997 § 2 | |
LO 1997 § 2 Abs. 1 Buchst. c | |
LO 1997 § 3 | |
LO 1997 § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b | |
LO 1997 § 3 Abs. 2 | |
LO 1997 § 3 Abs. 6 | |
LO 1997 § 3 Abs. 7 | |
LO 1997 § 7 | |
LO 1997 § 7 Abs. 1 Buchst. d | |
LO 1997 § 7 Abs. 2 Buchst. f | |
LO 1997 § 9 | |
LO 1997 § 10 | |
LO 1997 § 10 Abs. 1 | |
LO 1997 § 10 Abs. 1 Satz 1 | |
LO 1997 § 10 Abs. 1 Satz 2 | |
LO 1997 § 10 Abs. 6 | |
LO 1992 § 6 | |
LO 1992 § 6 Abs. 1 Buchst. b LO 1992 die bis zum Ausscheide | |
LO 1992 § 6 Abs. 1 Satz 2 | |
LO 1992 § 8 | |
LO 1992 § 8 Abs. 1 Buchst. d | |
LO 1992 § 8 Abs. 2 Buchst. d | |
LO 1992 § 10 | |
LO 1992 § 11 | |
BetrAVG § 2 Abs. 1 | |
BetrAVG § 2 Abs. 5 | |
BetrAVG § 2 Abs. 5 Satz 2 | |
BetrAVG § 2 Abs. 5 Satz 2 2. Halbs. | |
BetrAVG § 2 Abs. 5 Satz 3 | |
BetrAVG § 5 Abs. 2 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 07.05.2002 - 2 Ca 1643/01 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 07.05.2002 - 2 Ca 1643/01 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung des Klägers.
Der am 7. Juli 1937 geborene Kläger war seit November 1979 bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 3. Oktober/ 12. Oktober 1979 traf zur betrieblichen Altersversorgung folgende Regelung:
Sie erhalten ab 1. November 1979 eine Altersversorgung nach den jeweils geltenden Richtlinien des Essener Verbandes und sind in Gruppe J eingestuft, deren Endpension nach den zur Zeit geltenden Sätzen 2.500,-- DM brutto monatlich beträgt. Die Leistungsordnung des Essener Verbandes ist beigefügt; auf die Leistungen besteht uns gegenüber ein Rechtsanspruch.
Unter dem 16. März 1995 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:
1. Der Dienstleistungsbereich Internationale Finanzdienstleistungen und Gegengeschäfte hat zum 31.12.1994 seine aktive Tätigkeit bei Klöckner & Co AG eingestellt. Aus diesem Grunde müssen wir Ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Frist zum 31.12.1995 kündigen. Es handelt sich um eine sozial gerechtfertigte Kündigung gem. § 1 KSchG, da Ihre Funktion ab dem oben angeführten Datum nicht mehr besteht und eine anderweitige Tätigkeit aus Altersgründen nicht angeboten werden kann.
...
7. Seit dem 01. November 1979 besteht eine Zusage auf Leistungen nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes. Bei Ihrem Ausscheiden in 1995 haben Sie 68 % des Gruppenbetrages der Gruppe M1 erreicht, d.s. nach zur Zeit geltenden Sätzen 68 % von DM 4.850,-- brutto monatlich.
Auf das Ruhegeld des Essener Verbandes wird gemäß Leistungsordnung eine Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen.
Soweit die Voraussetzungen gegeben sind, erhalten Sie ab 01. Januar 1996 bis zum Beginn der Zahlung Ihrer Sozialversicherungsrente, d.h. voraussichtlich bis 31.07.1997 unter Anwendung des § 6 der Leistungsordnung des Essener Verbandes 68 % von 50 % des jeweiligen Gruppenbetrages der Gruppe M1, d.h. nach den zur Zeit geltenden Sätzen 68 % von 50 % von DM 4.850,--, d.s. DM 1.250,-- brutto monatlich.
Der Essener Verband wird Ihnen nach Ihrem Ausscheiden einen entsprechenden Bescheid erteilen.
Wir sind damit einverstanden, daß Sie bereits von dem Zeitpunkt an, ab welchem Sie Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, d.h. voraussichtlich ab dem 01.08.1997, vorzeitig das Ruhegeld des Essener Verbandes erhalten, d.h. 68 % des Gruppenendbetrages der Gruppe M1 unter gleichzeitiger Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Da Ihr Ausscheiden durch uns veranlaßt wurde, wird ein versicherungsmathematischer Abschlag nicht vorgenommen.
Aufgrund einer ihm im Aufhebungsvertrag eingeräumten Möglichkeit schied der Kläger vorzeitig am 30. Juni 1995 bei der Beklagten aus.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages und des Ausscheidens des Klägers galt die Leistungsordnung "A" des Essener Verbandes für Anmeldungen bis zum 31. Dezember 1988 in der Fassung vom 1. Januar 1992 (LO 1992). In dieser heißt es auszugsweise:
TEIL I
Leistungen an Angestellte, die bis zum Eintritt des Leistungsfalles in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des Essener Verbandes gestanden haben, und an deren Hinterbliebene
§ 1
Leistungen
Leistungen im Sinne dieser Leistungsordnung sind:
a) Ruhegeld
...
§ 2
Voraussetzungen für das Ruhegeld
(1) Ruhegeld erhält ein Angestellter, der aus dem Dienst des Mitglieds ausscheidet, weil er
a) ...
b) das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
c) Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in voller Höhe in Anspruch nimmt.
...
§ 3
Berechnung des Ruhegeldes
(1) Das Ruhegeld richtet sich nach
a) den einzelnen Gruppen, zu denen der Angestellte angemeldet worden ist,
b) den jeweils geltenden Gruppenbeträgen, ...
c) den Dienstjahren, die gemäß der Anmeldung - längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres - in den einzelnen Gruppen zu berücksichtigen sind (Dienstjahre).
(2) Das Ruhegeld beträgt für jedes zu berücksichtigende Dienstjahr 4 v. H. des Betrages der Gruppe, zu der der Angestellte jeweils angemeldet worden ist;
...
(5) Bei Berechnung des Ruhegeldes werden höchstens 25 Dienstjahre berücksichtigt. ...
(6) Jedes angefangene Kalenderjahr gilt als volles Dienstjahr. ...
(7) Nimmt der Angestellte eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in voller Höhe in Anspruch (§ 2 Abs. 1c), werden die nach Anwendung der Bestimmungen der §§ 8 und 9 ermittelten Leistungen während der gesamten Laufzeit für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens um 0,5 v. H. gekürzt.
...
§ 6
Übergangsregelung bei Kündigung durch das Mitglied
(1) Kündigt das Mitglied einem Angestellten, der mit Ablauf der Kündigungsfrist das 50. Lebensjahr vollendet hat, vom Tage der Anmeldung an mindestens 10 Jahre ununterbrochen bei demselben Mitglied tatsächlich verbracht und keinen Grund zur fristlosen Entlassung gesetzt hat, und dem für den Verlust des Arbeitsplatzes Leistungen von anderer Seite nicht gewährt werden, wird
...
b) beim Tode oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres die volle jeweils in Betracht kommende Leistung auf der Grundlage der mit Ablauf der Kündigungsfrist zu berücksichtigenden Dienstjahre gewährt; sofern der Angestellte Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in voller Höhe in Anspruch nimmt, erfolgt auf seinen Wunsch eine vorzeitige Zahlung der Leistung unter Anwendung der Kürzungsbestimmung des § 3 Abs. 7.
Diese Leistungen vermindern sich gegebenenfalls um die Leistungen aus Ansprüchen nach Teil II.
...
§ 8
Anrechnung anderer Leistungen
(1) Auf das Ruhegeld bzw. auf die Hinterbliebenenbezüge werden angerechnet
a) 50 v. H. der jeweiligen Leistungen der in- und ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungen,
...
d) Versorgungsbezüge jeglicher Art (z.B. unverfallbare Vorarbeitgeberleistung).
(2) Die in Abs. 1 erwähnten Leistungen und Versorgungsbezüge werden für die Anrechnung wie folgt ermittelt:
a) Sofern Beiträge für eine freiwillige Versicherung nach Abs. 1 a von dem Angestellten allein getragen worden sind, werden die darauf entfallenden Beträge - ermittelt nach dem Verhältnis der Entgeltpunkte dieser freiwilligen Beiträge zu der Summe aller Entgeltpunkte aus Beitragszahlungen - von der Anrechnung ausgenommen; ...
d) Von den Versorgungsbezügen nach Abs. 1 d wird nur der Teil angerechnet, der nicht auf eigenen Beiträgen des Angestellten beruht und zusammen mit den Leistungen dieser Leistungsordnung eine Höchstgrenze übersteigt. Die Höchstgrenze beträgt 100 v. H. des Betrages, der nach § 3 in Betracht kommenden Gruppe bzw. Gruppen abzüglich der entsprechenden anrechenbaren anderen Leistungen. ...
f) Hat der Angestellte weniger als 25 Dienstjahre erreicht, werden die nach Abs. 1 a bis c anzurechnenden Leistungen nur mit dem Anteil berücksichtigt, der dem Vomhundertsatz des Ruhegeldes nach § 3 Abs. 2 bzw. 3 entspricht.
...
TEIL II
Leistungen an ausgeschiedene Angestellte, die einen unverfallbaren Anspruch nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 haben, und an deren Hinterbliebene
§ 10
Voraussetzungen der Unverfallbarkeit
Ein Angestellter behält eine Anwartschaft auf Leistungen nach Maßgabe der §§ 11 und 12, wenn sein Dienstverhältnis zum Mitglied vor Eintritt des Leistungsfalles endet, sofern der Angestellte in diesem Zeitpunkt mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder
a) demselben Mitglied tatsächlich mindestens 10 volle Jahre ununterbrochen angehört und eine Versorgungszusage für ihn mindestens 10 volle Jahre bestanden hat
oder
b) der Beginn der letzten ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit mindestens 12 volle Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage des Mitglieds für ihn mindestens 3 volle Jahre bestanden hat.
§ 11
Berechnung der Leistungen
(1) Bei Eintritt des Leistungsfalles haben ein vorher ausgeschiedener Angestellter und seine nach § 4 leistungsberechtigten Hinterbliebenen einen Anspruch in Höhe des Teils der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistungen, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vor Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht (pro-rata-temporis-Anspruch). Die für die Höhe dieses Anspruchs zu berücksichtigende Sozialversicherungsrente kann nach dem für die Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren ermittelt werden, wenn nicht der ausgeschiedene Angestellte die Anzahl der im Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte, die sich bei einer Berechnung im Zeitpunkt des Ausscheidens ergeben hätten, nachweist.
(2) Bei der Berechnung des pro-rata-temporis-Anspruchs ist sowohl für das Ruhegeld als auch für die zu berücksichtigenden anderen Leistungen von den Werten auszugehen, die sich auf der Grundlage der im Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden tatsächlichen Bemessungsgrundlagen ergeben würden.
(3) Der pro-rata-temporis-Anspruch wird durch betriebliche Versorgungsanwartschaften jeglicher Art, die der Angestellte nach seinem Ausscheiden bei einem anderen Arbeitgeber erwirbt, nicht gemindert.
...
Der Kläger bezieht seit dem 1. August 2000 eine gesetzliche Rente von 3.345,13 DM (1.710,34 Euro) monatlich. Die dabei berücksichtigten Entgeltpunkte beruhen zu 16,58 % auf freiwilligen Leistungen. Außerdem erhält der Kläger wegen seiner Vortätigkeit sowohl von der Dresdner Bank als auch vom Banken- und Versicherungsverein eine monatliche betriebliche Altersversorgung, die nach seinen außergerichtlichen Mitteilungen teilweise auf Eigenleistungen beruht.
Zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand galt die Leistungsordnung in einer geänderten, ab dem 1. Januar 1997 maßgebenden Fassung (LO 1997). Auch diese Leistungsordnung enthielt einen "TEIL I" für "Leistungen an Angestellte, die bis zum Eintritt des Leistungsfalles in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des Essener Verbandes gestanden haben", und einen "TEIL II" für "Leistungen an ausgeschiedene Angestellte, die einen unverfallbaren Anspruch nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 haben". §§ 1 bis 3 LO 1997 entsprachen - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - inhaltlich weitgehend den entsprechenden Regelungen der LO 1992. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b LO 1997 richtete sich die Berechnung der Rente nach "den bei Eintritt des Leistungsfalles geltenden Gruppenbeträgen". Die in § 6 LO 1992 getroffene Regelung entfiel ersatzlos. Dadurch änderte sich die Paragraphenzählung, indem die nachfolgenden Paragraphen jeweils eine niedrigere Paragraphenbezeichnung erhielten. Der dem alten § 8 LO 1992 entsprechende § 7 LO 1997 wurde in Abs. 1 um die Formulierung ergänzt, dass die Anrechnung der dort genannten Bezüge "jeweils in ihrer zum Zeitpunkt der Leistungsfestsetzung geltenden Höhe" zu erfolgen hatte. §§ 9 und 10 LO 1997 entsprachen wörtlich §§ 10 und 11 LO 1992.
Die Neufassung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 21. März 1997 von der Beklagten mitgeteilt. Dieses lautet auszugsweise wie folgt:
Zur erforderlichen Wahrung des Vertrauensschutzes gilt jedoch, daß sich die Streichung des § 6 der Leistungsordnung für ausgeschiedene Angestellte, die gegenwärtig Übergangsgeld beziehen oder es nur deswegen nicht erhalten, weil sie eine zumutbare Tätigkeit ausüben oder ausüben können, nicht auswirkt.
Ihnen wird daher weiterhin - ggf. auch erneut oder erstmalig - Übergangsgeld und später nach der insoweit noch anzuwendenden Bestimmung des § 6 der alten Leistungsordnung bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen Ruhegeld aus der besonderen, vertraglichen Unverfallbarkeit gewährt.
Die Gruppenbeträge der Gruppe M1 nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes betrugen zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers 4.850,00 DM und zum Beginn des Bezuges der gesetzlichen Altersrente 5.300,00 DM.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2001 teilte der Essener Verband dem Kläger mit, seine monatliche Betriebsrente ab dem 1. August 2000 betrage 2.371,88 DM (1.212,72 Euro). Diese Zahlung wurde ab dem 1. Januar 2002 entsprechend den allgemeinen Erhöhungen um 2 % auf 1.236,97 Euro erhöht.
Der Kläger hält die Berechnung des Essener Verbandes in wesentlichen Punkten für falsch. Insbesondere wendet er sich dagegen, dass von ihm nach dem Ausscheiden bei der Beklagten erworbene Sozialversicherungsrentenansprüche auf die Betriebsrente angerechnet werden. Da er vorzeitig ausgeschieden sei, komme es allein auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens an. Seine gesetzliche Rente sei nicht auf Grund eines Näherungsverfahrens, sondern auf der Basis der individuellen Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Die Anrechnung von Vorarbeitgeberleistungen sei nach den vertraglichen Absprachen ausgenommen. Insoweit habe bei Abschluss des Aufhebungsvertrages Einigkeit bestanden. Auch habe insofern eine Anpassung zu erfolgen, als der Gruppenendbetrag um 450,- DM gestiegen sei. Mit seiner Klage macht er von ihm errechnete Differenzbeträge geltend.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Betriebsrente von 8.552,09 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf jeweils 450,11 Euro seit dem 1. August 2000, 1. September 2000 fortlaufend jeweils am 1. des Monats bis zum 1. Februar 2002 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab März 2002 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.662,83 € brutto zu zahlen und
3. festzustellen, dass die Zahlungen, die rückwirkend ab 1. August 2000 zu leisten sind, und zukünftige Zahlungen vorzunehmen sind zuzüglich gemäß Leistungsordnung (alt) vorzunehmender Anpassungen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage (nur) teilweise stattgegeben, weil die Anrechnung von anderweitig verdienter betrieblicher Altersversorgung mit dem Aufhebungsvertrag unvereinbar sei. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 13. Dezember 2005 hat das Bundesarbeitsgericht (3 AZR 214/05) das die Klage insgesamt abweisende Berufungsurteil auf eine Verfahrensrüge des Klägers hin aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Verfahrensleitend hat die Kammer den Kläger mit Schreiben vom 12. Juni 2006 darauf hingewiesen, sein bisheriges Vorbringen, jenseits der schriftlichen Vereinbarungen sei eine Abrede erfolgt, die Anrechnung der Vorarbeitgeberleistungen zu unterlassen, enthalte keinen prozessual verwertbaren Vortrag.
Der Kläger verlangt nunmehr Zahlung seiner Betriebsrente für die Zeit vom 1. August 2000 bis zum 31. Dezember 2001 auf der Basis von 1.667,34 € und anschließend von 1.700,68 € monatlich. Wegen der Berechnung wird auf die Seiten 3 ff. seines Schriftsatzes vom 31. Januar 2007 verwiesen. Er beruft sich weiterhin darauf, § 11 LO 1992 sei im Rahmen der Berechnung nach Teil I der Leistungsordnung anwendbar. Vergleichsrechnungen nach Teil I und II müssten auf den gleichen Zeitpunkt bezogen sein, nämlich auf den Zeitpunkt des Ausscheidens am 30. Juni 1995. Die Beklagte habe keine Gesamtversorgung zugesagt. Mit der Anrechnung von Vorarbeitgeberleistungen werde in seine Besitzstände eingegriffen.
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Duisburg (Az.: 2 Ca 1643/01) vom 7. Mai 2002 die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 7.769,72 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf jeweils weitere 309,71 € seit dem 1. August 2000, 1. September 2000 fortlaufend jeweils am Ersten des Monats bis 31. Dezember 2001 und auf jeweils weitere 315,89 € seit dem 1. Januar 2002, 1. Februar 2002 fortlaufend jeweils am Ersten des Monats bis 31. August 2002 zu zahlen,
2. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Duisburg die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. September 2002 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.700,68 € zu zahlen und
3. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Duisburg die Klage insgesamt abzuweisen.
Sie verweist auf die Hinweise zur Rechtslage im Urteil des Bundesarbeitsgerichts.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, die der Beklagten hingegen begründet. Insofern war das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Kläger mit dem Antrag zu 2. nur die Differenz zu der beklagtenseits gezahlten Betriebsrente verlangt. Eine solche Auslegung seines Begehrens hat er bereits in seiner Beschwerde vom 13. Januar 2005 gegen die Festsetzung des Streitwerts im vorangegangenen Berufungsverfahren bestätigt.
B.
Die Klage ist unbegründet. Über die beklagtenseits erbrachten Zahlungen hinaus stehen dem Kläger keine weiteren Ansprüche zu.
I.
Maßgebend für die Ansprüche des Klägers sind die Regelungen der LO 1997, ergänzt um § 6 LO 1992.
1.
Nach dem Arbeitsvertrag schuldet die Beklagte dem Kläger eine Altersversorgung "nach den jeweils geltenden Richtlinien des Essener Verbandes". Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ist damit eine dynamische Verweisung vereinbart. Zur Begründung sowie zur Zulässigkeit einer solchen Abrede wird ergänzend auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2005 unter Rn. 26 verwiesen. Für Leistungen ab August des Jahres 2000, wie sie der Kläger begehrt, ist daher die LO 1997 heranzuziehen. Jedenfalls auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 21. März 1997 gilt für den Kläger ergänzend § 6 LO 1992.
2.
Abweichungen von den Richtlinien des Essener Verbandes haben die Parteien in ihrem Aufhebungsvertrag vom 16. März 1995 nur insofern vereinbart, dass sie einen versicherungsmathematischen Abschlag wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers ausgeschlossen haben. Die Ansicht des Klägers, dem Vertrag sei außerdem zu entnehmen, die Anrechnung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung früherer Arbeitgeber sei ausgeschlossen, teilt die Kammer nicht. Hiergegen spricht schon, dass die Parteien die zuvor genannte Abweichung von dem durch die Richtlinien vorgegebenen System anders als die klägerseits reklamierte ausdrücklich vereinbart haben. Im Übrigen wird im Aufhebungsvertrag die Leistungsordnung nur darstellend erwähnt. Auch die Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung soll nach Ziffer 7 Satz 3 nur "gemäß" der Leistungsordnung vorgenommen werden. Es wird also nicht in der Aufhebungsvereinbarung eine derartige Anrechnung konstitutiv vereinbart, sondern lediglich auf die Leistungsordnung verwiesen. Der Text der Vereinbarung lässt damit keinen Umkehrschluss zu, dass nicht erwähnte Anrechnungen unterbleiben sollen. Das im Aufhebungsvertrag erwähnte vorzeitige Ruhegeld wird als "das Ruhegeld" des Essener Verbandes bezeichnet. Auch hierin liegt nur eine Bezugnahme auf die bestehende Regelung. Nach seinem eigenen Vortrag, den die Beklagte zuletzt insoweit bestätigt hat, ist zudem bei den Vertragsverhandlungen über die Frage der Anrechnung von Vorarbeitgeberleistungen gesprochen worden. In Anbetracht dessen konnte der Kläger dem Umstand, dass diese im Aufhebungsvertrag anders als die Frage des versicherungsmathematischen Abschlags nicht als Abweichung von der Systematik der Leistungsordnung des Essener Verbandes erwähnt werden, keine Zustimmung der Beklagten entnehmen. Damit verbleibt es insoweit bei den Regelungen der Leistungsordnung. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich anderes auch nicht aus der Unklarheitenregel. Bei einem derart eindeutigen Auslegungsergebnis besteht für die Anwendung dieser Regel kein Raum. Diese ist nicht schon anwendbar, wenn Streit über die Auslegung eines Vertrages besteht; Voraussetzung ist vielmehr, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und zumindest zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind (BGH 3. Mai 1995 - XII ZR 29/94 - NJW 1995, 2028; BAG 19. Dezember 2000 - 3 AZR 174/00 - DB 2002, 226).
Auf der Grundlage des klägerischen Vortrags war der Kammer auch keine Feststellung dahingehend möglich, dass die Parteien jenseits des schriftlichen Textes eine Vereinbarung über die Nichtanrechnung der betrieblichen Altersversorgung aus Vordienstzeiten getroffen haben. Der Kläger hat trotz des Hinweises der Kammer seine Behauptungen zu einer derartigen Einigung nicht konkretisiert. Sein Vortrag beschränkt sich damit auf die rechtliche Wertung, es habe eine Einigung stattgefunden. Die rechtliche Bewertung kommt jedoch dem Gericht zu, und zwar auf der Grundlage der von den Parteien vorgebrachten Tatsachen. Nach § 373 ZPO müssen dementsprechend diejenigen Tatsachen bezeichnet werden, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Tatsachen sind hierbei konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände; fehlt es an einem derartig konkreten Vortrag, liegt der Versuch eines verfahrensrechtlich unzulässigen Ausforschungsbeweises vor (BAG 25. August 1982 - 4 AZR 878/79 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifliche Übung). Beweisanträge zu unsubstantiiertem Vorbringen sind nämlich unerheblich (BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 79/04 - AP Nr. 12 zu § 1 TVG Tarifverträge: Verkehrsgewerbe). Letztlich ist der Kläger der Würdigung der Beklagten, sein Vortrag stelle lediglich eine rechtlich abweichende Auslegung der schriftlichen Regelungen dar, nicht mehr konkret entgegengetreten. Für einen vom Wortlaut abweichenden Willen der Parteien trägt jedoch er die Darlegungs- und Beweislast.
II.
Für die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung gilt danach Folgendes:
1.
a)
Die LO 1997 unterscheidet - ebenso wie bereits die LO 1992 - zwischen Angestellten, "die bis zum Eintritt des Leistungsfalles in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des Essener Verbandes gestanden haben" sowie Angestellten, "die einen unverfallbaren Anspruch nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 haben". Erstere erhalten grundsätzlich eine Versorgung nach Teil I, letztere nach Teil II der LO 1997.
b)
Der wie dargelegt weiterhin zugunsten des Kläger anwendbare § 6 der LO 1992, der in Teil I eingegliedert war, enthält eine von diesem Prinzip abweichende Sonderregelung. Angestellte, die - wie der Kläger - mit Ablauf der Kündigungsfrist das 50. Lebensjahr vollendet haben, mindestens zehn Jahre ununterbrochen bei demselben Mitglied des Essener Verbandes tatsächlich verbracht und keinen Grund zur fristlosen Kündigung gesetzt haben, erhalten bei Eintritt des Versorgungsfalles "die volle jeweils in Betracht kommende Leistung auf der Grundlage der mit Ablauf der Kündigungsfrist zu berücksichtigenden Dienstjahre" (vgl. zur Systematik BAG 4. April 2000 - 3 AZR 458/98 - AP BetrAVG § 2 Nr. 32 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 65, zu I der Gründe).
Trotz des vorzeitigen Ausscheidens unterfällt dieser Personenkreis damit den Regelungen nach Teil I der Leistungsordnung. Allerdings sind diese Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LO 1992 "gegebenenfalls um die Leistungen aus Ansprüchen nach Teil II" zu vermindern. Die Bestimmungen des Teils II sind ersichtlich den Regeln über die Unverfallbarkeit von Betriebsrenten in § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG nachgebildet (vgl. BAG 25. Januar 2000 - 3 AZR 853/98 - VersR 2001, 484). Teil II gewährt also lediglich das, was ausscheidenden Angestellten ohnehin gesetzlich zusteht (vgl. auch BAG 29. Juli 1997 - 3 AZR 134/96 - AP BetrAVG § 6 Nr. 24 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 20). Nach der Systematik der Leistungsordnung stehen dem Kläger also im Grundsatz zwei Ansprüche zu. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 LO 1992 führt im Ergebnis jedoch dazu, dass nur die jeweils höhere Leistung geleistet wird.
c)
Wie bereits das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 13. Dezember 2005 überzeugend dargelegt hat, folgt aus dieser Systematik zudem, dass bei der Berechnung der Betriebsrentenansprüche entgegen der Ansicht des Klägers Regelungen des Teils II nicht heranzuziehen sind, wenn es um die Berechnung der Ansprüche nach Teil I geht. Indem der Kläger weiterhin auf seiner gegenteiligen Auffassung beharrt, missachtet er diese Systematik der Leistungsordnung, ohne hierfür einen überzeugenden Grund anführen zu können. Teil II der Leistungsordnung trifft keine Regelungen bezogen auf die Anwendung des Teils I, sondern sichert lediglich den gesetzlichen Mindestanspruch.
2.
Nach Maßgabe der dargestellten Grundsätze hat die Beklagte bzw. für diese der Essener Verband die Ansprüche des Klägers nach Teil I LO 1997 unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Verzichts auf einen versicherungsmathematischen Abschlag zutreffend berechnet.
Der in § 2 Abs. 1 Buchst. c LO 1997 genannte Leistungsfall "Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in voller Höhe" ist beim Kläger am 1. August 2000 eingetreten. Das entsprechende Ruhegeld richtet sich nach den § 3 Abs. 7 LO 1997. Für diese Berechnung gilt:
a)
Auszugehen ist von dem bei Eintritt des Leistungsfalles maßgeblichen Gruppenbetrag (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und b LO 1997). Das sind unstreitig 5.300,00 DM.
b)
Hiervon ist ein Prozentsatz von 68 und damit ein Betrag von 3.604,00 DM anzusetzen. Nach § 3 Abs. 2 LO 1997 beträgt der maßgebliche Prozentsatz nämlich 4 % für jedes zu berücksichtigende Dienstjahr. Zugrunde zu legen sind nach § 6 Abs. 1 Buchst. b LO 1992 die bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu berücksichtigenden Dienstjahre (aufsteigende Berechnung), wobei nach § 3 Abs. 6 LO 1997 jedes angefangene Kalenderjahr als volles Dienstjahr gilt. Der Kläger war ab dem Jahr 1979 bis zum Jahr 1995 tätig, das sind 17 anzusetzende Kalenderjahre. Insofern herrscht zwischen den Parteien auch kein Streit.
c)
§ 7 LO 1997 bestimmt, dass Anrechnungen der gesetzlichen Rente vorzunehmen sind.
Gemäß Abs. 1 Buchst. a sind 50 % der Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung in ihrer zum Zeitpunkt der Leistungsfestsetzung geltenden Höhe anrechenbar. Unberücksichtigt bleiben nach Abs. 2 Buchst. a Beträge, die auf eine freiwillige Versicherung entfallen, deren Beiträge der Arbeitnehmer allein getragen hat. Sie sind durch Prüfung des Verhältnisses der Entgeltpunkte dieser durch freiwillige Beiträge erworbenen Rentenansprüche zur Summe aller Entgeltpunkte aus Beitragszahlungen festzustellen. Die Anrechnung ist ferner durch die Regelung in § 7 Abs. 2 Buchst. f LO 1997 begrenzt. Danach ist nur der nach § 3 Abs. 2 LO 1997 maßgebliche Prozentsatz des zu errechnenden Betrages zugrunde zu legen, wenn es um Angestellte geht, die - wie der Kläger - weniger als 25 Dienstjahre erreicht haben.
Beim Kläger ist danach die von ihm bezogene gesetzliche Rente iHv. 3.345,13 DM um den Anteil der auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Entgeltpunkte, also um 16,58 %, zu mindern. Das ergibt 2.790,51 DM. Anzurechnen sind dann 68 % von 50 % dieses Betrages, also 34 %. Das sind 948,77 DM.
Wie bereits das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 13. Dezember 2005 dargelegt hat, kann der Kläger dem nicht entgegenhalten, es seien nur Ansprüche aus Zeiten, während derer er bei der Beklagten tätig war, und nicht auch Rentenansprüche aus Zeiten davor oder danach zu berücksichtigen. Eine solche Regelung ist Teil I der LO 1997 nicht zu entnehmen. Eine aus ihrer Sicht übermäßige Anrechnung gesetzlicher Renten verhindert die LO 1997 allein durch Begrenzung des Prozentsatzes der Anrechenbarkeit auf den Satz, der sich aufgrund der konkreten Dienstzeit hinsichtlich des anteilig zu zahlenden Gruppenbetrages ergibt. Beim Kläger erfolgt dies durch die Begrenzung auf 68 %.
Wegen der rechtlichen Zulässigkeit einer derartigen Regelung wird auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im genannten Urteil unter Rn. 46 und 47 Bezug genommen. Soweit der Kläger sich in der Berufungsverhandlung auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in "NZA 2006, 1431" berufen hat, bleibt der Kammer dieser Hinweis unverständlich. Dort ist das Urteil vom 13. Dezember 2005 veröffentlicht. Wenn der Kläger meint, dem dortigen Orientierungssatz zu Ziffer 5 ein Verbot der Anrechnung später erworbener Anwartschaften entnehmen zu können, verkennt er, dass das Bundesarbeitsgericht dies nur für die durch das BetrAVG geschützten Anwartschaften annimmt.
d)
Des Weiteren sind nach § 7 Abs. 1 Buchst. d LO 1997 die Betriebsrenten anzurechnen, die der Kläger bei Vorarbeitgebern erworben hat. Auch eine solche Regelung verstößt nicht gegen das Anrechnungsverbot in § 5 Abs. 2 BetrAVG (vgl. BAG 20. November 1990 - 3 AZR 31/90 - BAGE 66, 282, zu II 1 der Gründe).
Anrechenbar ist nur der Teil anderer Versorgungsbezüge, der zusammen mit den Leistungen nach der Leistungsordnung die dort vorgesehene Höchstgrenze übersteigt. Diese Höchstgrenze beträgt 100 % des maßgeblichen Gruppenbetrages abzüglich der "entsprechenden" anrechenbaren anderweitigen Leistungen. Demnach ist zunächst die Höchstgrenze zu ermitteln. Der dabei einzusetzende maßgebliche Gruppenendbetrag ist der, der dem Kläger beim Eintritt in den Ruhestand zustand, also die bereits erwähnten 5.300,00 DM. Davon sind die "entsprechenden" Leistungen der gesetzlichen Altersversorgung abzuziehen, also solche, die zu diesem Zeitpunkt bei voller Anrechnung - ohne Berücksichtigung auf den einschränkenden Prozentsatz auf Grund der Dienstjahre - anrechenbar wären. Beim Kläger ist dies die Hälfte der nicht auf Eigenleistungen beruhenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Es ist also der vom Kläger tatsächlich bezogene Rentenbetrag iHv. 3.345,13 DM um 16,58 % zu mindern und danach zu halbieren. Das ergibt einen Betrag von 1.395,26 DM, der vom Endbetrag abzuziehen ist. Der Höchstbetrag beträgt demnach 3.904,74 DM.
An anderweitigen Betriebsrenten bezieht der Kläger monatlich - wenn die auf Eigenleistungen beruhenden Beträge außer Ansatz gelassen werden - von der Dresdener Bank 1.163,- DM und vom BVV 396,84 DM, insgesamt also 1.559,84 DM. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, sind diese Zahlen, die der Berechnung der Beklagten zugrunde liegen, unstreitig. Zu diesem Betrag ist die in den bisherigen Rechenschritten ermittelte Rente iHv. 2.655,23 DM (68 % von 5.300,00 DM, also 3.604,00 DM, abzüglich anrechenbarer Sozialversicherungsrente iHv. 948,77 DM) hinzuzurechnen. Von dem ergebenden Betrag iHv. 4.215,07 DM ist die Höchstgrenze iHv. 3.904,74 DM abzuziehen, so dass ein anzurechnender Betrag iHv. 310,33 DM verbleibt.
e)
Der monatliche Ruhegeldbetrag beläuft sich damit auf 2.344,90 DM (3.604,- DM abzüglich 948,77 DM abzüglich 310,33 DM). Dieser Betrag ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 entsprechend der allgemeinen Rentenentwicklung im Essener Verband um 2 % zu erhöhen.
Abgesehen von sich zugunsten des Klägers auswirkenden Rundungsdifferenzen entspricht dies den tatsächlich erfolgenden Betriebsrentenzahlungen, so dass ein Restanspruch des Klägers nicht besteht.
3.
Allerdings ist noch prüfen, welche Ansprüche er nach Teil II der LO 1997 hat. Ein danach höherer Betrag wäre ihm zu zahlen. Die Kontrollrechnung ergibt jedoch, dass Ansprüche nach Teil II keinesfalls über dem zuvor errechneten Betrag liegen.
a)
Basis für die Berechnung sind nach § 2 Abs. 5 BetrAVG/§ 10 Abs. 6 LO 1997 die Leistungsordnung und die Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Angestellten, auch soweit es die Bemessungsgrundlagen anderer Versorgungsbezüge angeht. Die anderweitige Auffassung des Klägers verkennt, dass nach Teil II der Leistungsordnung anders als bei Teil I kein eigenes Versorgungssystem konstruiert, sondern nur der gesetzliche Schutz der Anwartschaften wiedergegeben wird.
Grundlage der Berechnungen ist deshalb die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers im Juni 1995 noch geltende LO 1992.
b)
Auf dieser Basis ist nach § 2 Abs. 5 BetrAVG/§ 10 Abs. 1 LO 1997 zeitanteilig (pro-rata-temporis) der Teil der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistungen, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht, zu bestimmen. Zu errechnen ist, welche Rente der Kläger nach der LO 1992 beim Ausscheiden mit dem 65. Lebensjahr erhalten hätte. Dabei sind jedoch die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens geltenden Regelungen und tatsächlichen Werte zugrunde zu legen - sogenannter Festschreibeeffekt. Bei der Anwendung von Teil II der LO 1997 ist dafür auf den Teil I der LO 1992 zurückzugreifen.
c)
Auch insoweit ist zunächst der maßgebliche Gruppenendbetrag zu bestimmen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt seines Ausscheidens im Jahr 1995, nicht auf die bei Eintritt des Leistungsfalles abzustellen (vgl. BAG 22. November 1994 - 3 AZR 767/93 - BAGE 78, 279, zu II 1 der Gründe). Das waren 4.850,00 DM. Da der Kläger bis zu seinem Ausscheiden mit 65 Jahren die Chance gehabt hätte, insgesamt 24 Dienstjahre zu erreichen und für jedes Dienstjahr 4 % des Wertes zu berücksichtigen wären, sind insoweit 96 % anzusetzen, also 4.656,00 DM.
d)
Von diesem Betrag ist nach den dargelegten Grundsätzen die gesetzliche Rente anteilig abzuziehen (§ 8 Abs. 1 Buchst. a iVm. Abs. 2 Buchst. a und f LO 1992, die den Regelungen in § 7 der LO 1997 entsprechen). Der Einsatzwert für die Sozialversicherungsrente ist dabei nach den zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Verhältnissen auf das 65. Lebensjahr des Klägers hochzurechnen. Das anzuwendende Verfahren ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 2 LO 1997, der inhaltlich § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG entspricht. Beide Regelungen verlangen damit in einem ersten Schritt die Ermittlung der fiktiven gesetzlichen Vollrente (BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 16 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 23; 24. Juli 2001 - 3 AZR 567/00 - BAGE 98, 212). Vollrente in diesem Sinne ist dabei die bei Betriebstreue bis zur Regelaltersgrenze erreichbare Rente. Das ist nach der LO 1992 die mit dem 65. Lebensjahr erreichbare Rente (§ 2 Abs. 1 Buchst. b LO 1992).
Damit ist - entgegen der Ansicht des Klägers - hier zu ermitteln, welche Rente ihm auf der Basis der fiktiven Zahlen bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit 65 Jahren zustehen würde. Der Kläger ist insoweit darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich nicht von Relevanz ist, weshalb er keine längere "Betriebstreue" erbracht hat.
Die Berechnung hat auf Grund der Entgeltpunkte individuell zu erfolgen, da der Kläger dies verlangt und seine Entgeltpunkte angegeben hat. Danach ergibt sich für den Kläger ein möglicher Rentenanspruch von 3.656,31 DM. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Ausführungen auf Seiten 7 f. des Beklagtenschriftsatzes vom 6. März 2007 verwiesen. Die dort verwendeten Zahlen hat der Kläger im Termin vor der Berufungskammer der Höhe nach unstreitig gestellt.
Wie bereits das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 13. Dezember 2005 ausgeführt hat, steht dieser Berechnungsmethode das Verbot der Berücksichtigung von nach dem Ausscheiden erworbenen Anwartschaften (§ 2 Abs. 5 Satz 4 BetrAVG) nicht entgegen. Dieses betrifft nämlich lediglich die Kürzung eines bereits erworbenen, unter Berücksichtigung der fiktiven Vollrente errechneten Anspruchs, nicht den rechnerischen Ansatz der Werte, die bei der Berechnung der Vollrente zu berücksichtigen wären.
Zu berücksichtigen sind der hälftige Betrag des bei Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Prozentsatzes des Gruppenendbetrages, der wie dargelegt für den Kläger 96 % beträgt. Die anzurechnende fiktive Sozialversicherungsrente beläuft sich damit auf 999,70 DM und damit ein möglicher Versorgungsanspruch auf 3.656,30 DM (4.565,- DM abzüglich 999,70 DM).
e)
Ferner sind bei Vorarbeitgebern erworbene Betriebsrenten ebenfalls bei der Berechnung der fiktiven Vollrente nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 Buchst. d iVm. Abs. 2 Buchst. d LO 1992 heranzuziehen, die inhaltlich den oben erläuterten Regelungen in § 7 der LO 1997 entsprechen. Auch hier kommt es deshalb nicht auf die tatsächlich gezahlte, sondern auf die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers zu erwartende und nach § 2 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbs. bzw. Satz 3 BetrAVG zu ermittelnde Betriebsrente an. Insoweit hat die Kammer zugunsten des Klägers die von ihm errechneten Rentenleistungen iHv. 1.415,60 DM zugrunde gelegt. Für die Anrechnung gilt sodann das unter B. II. 2. d) dargelegte Verfahren. Daraus folgt eine fiktive Vollrente iHv. 2.393,04 DM (4.850,- DM Gruppenendbetrag abzüglich 1.041,36 DM hälftige fiktive gesetzliche Vollrente ergibt eine Höchstgrenze von 3.808,64 DM; möglicher Versorgungsanspruch von 3.656,30 DM addiert zu 1.415,60 DM Vorarbeitgeberleistungen macht 5.071,90 DM; 5.071,90 DM abzüglich 3.808,64 DM Höchstgrenze ergibt 1.263,26 DM als anzurechnenden Betrag; 3.656,30 DM abzüglich 1.263,26 DM macht 2.393,04 DM).
f)
Der so ermittelte fiktive Vollrentenbetrag iHv. 2.393,04 DM ist zeitanteilig nach der konkreten Betriebszugehörigkeit gemessen an der möglichen Betriebszugehörigkeit zu berechnen und um einen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,5 % für jeden Monat der vorherigen Inanspruchnahme der Betriebsrente vor dem 65. Lebensjahr zu kürzen.
(1)
Scheidet ein Arbeitnehmer - wie der Kläger - vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis aus und nimmt er zudem seine Betriebsrente vor der in der Leistungsordnung vorgesehenen festen Altersgrenze in Anspruch, kommen Kürzungen der Vollrente unter zwei Gesichtspunkten in Betracht: Einmal hat der Arbeitnehmer die in der Leistungsordnung vorgesehene Betriebstreue nicht erbracht, so dass unter dem Gesichtspunkt von Leistung und Gegenleistung eine Kürzung der Rente stattzufinden hat. Daneben erhöht die vorzeitige Inanspruchnahme der Betriebsrente die Belastung des Arbeitgebers. Es verlängert sich die potentielle Dauer der Zahlung, es erhöht sich das Risiko, dass der Arbeitnehmer die Zahlung tatsächlich in Anspruch nimmt und es entstehen dem Arbeitgeber Zinsverluste (BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 16 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 23; 24. Juli 2001 - 3 AZR 567/00 - BAGE 98, 212).
(2)
Dem ersten Aspekt wird nach § 10 Abs. 1 Satz 1 LO 1997 dadurch Rechnung getragen, dass der Anspruch nur in Höhe des Teils der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistungen besteht, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht (Verhältnis tatsächliche zu mögliche Betriebszugehörigkeit). Das entspricht § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG. Dieser Anteil ist hier "spitz" zu berechnen. Wegen der grundsätzlichen Trennung der Teile I und II der Leistungsordnung und entsprechend der Grundsätze des § 2 Abs. 1 BetrAVG ist die Regelung über die höchstens erreichbaren 25 Dienstjahre (§ 3 Abs. 5 LO 1992/1997) und die Berücksichtigung jedes angefangenen Kalenderjahres als volles Dienstjahr (§ 3 Abs. 6 LO 1992/1997) nicht anwendbar. Für den Kläger ergibt sich danach ein Quotient von 0,6886446 (188 erreichte Monate geteilt durch 273 erreichbare Monate), so dass sich die Rente nach Teil II nach diesem Zwischenschritt auf 1.647,95 DM beliefe.
(3)
Der zweite Aspekt wird durch einen versicherungsmathematischen Abschlag berücksichtigt, soweit die Leistungsordnung einen solchen vorsieht (vgl. BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 16 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 23; 24. Juli 2001 - 3 AZR 567/00 - BAGE 98, 212). Die Höhe des Abschlages ist den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien zu entnehmen. Die vertraglich in Bezug genommene Leistungsordnung des Essener Verbandes sieht in § 3 Abs. 7 LO 1997 einen versicherungsmathematischen Abschlag iHv. 0,5 % für jeden Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme vor. Auf diese Regelung ist, obwohl sie im Zusammenhang mit der Errechnung der "Normalrente" steht, zurückzugreifen.
Der Aufhebungsvertrag der Parteien steht ihrer Anwendung nicht entgegen. Die beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis getroffenen Vereinbarungen dienten lediglich der Errechnung der "normalen" Rente nach Teil I der Leistungsordnung des Essener Verbandes und nicht der Bestimmung der auf jeden Fall zu garantierenden Mindestrente, die in Teil II LO 1997 geregelt ist. Ein versicherungsmathematischer Abschlag von 0,5 % ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zB BAG 23. März 2004 - 3 AZR 279/03 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 28).
Für den Kläger folgt hieraus ein Abschlag von 12 % (24 Monate x 0,5 % pro Monat). Nach Teil II wäre demnach lediglich eine Betriebsrente von 1.450,20 DM zu zahlen, also deutlich weniger als auf der Basis von Teil I der Leistungsordnung.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.
Für die Zulassung der Revision bestand kein gesetzlich vorgesehener Anlass.
Ende der Entscheidung
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