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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.06.1998
Aktenzeichen: 13 Sa 746/97
Rechtsgebiete: BAT IV


Vorschriften:

BAT IV a Fallgruppe 1 a
Die Tätigkeit eines Sachbearbeiters für ordnungs- und staatshoheitsrechtliche Angelegenheiten, der Angelegenheiten des Staatsangehörigkeitsrechts mit Anträgen auf Einbürgerung und Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren einschließlich der Widerspruchsverfahren bearbeitet, kann die Tätigkeitsmerkmale der "besonderen Schwierigkeit" und "Bedeutung" im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 BAT erfüllen.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäfts-Nr.: 13 Sa 746/97

Verkündet am: 18.06.1998

In dem Rechtsstreit

hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18.06.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Funke als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Schöps und den ehrenamtlichen Richter Lemmen für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.04.1997 - 2 Ca 335/97 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das beklagte Land verurteilt,

den Kläger ab 01.01.1994 nach Maßgabe der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a BAT zu vergüten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist aufgrund eines BAT-Arbeitsvertrages vom 01.08.1973 beim beklagten Land beschäftigt. Er ist seit 01.02.1992 eingruppiert in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 b Teil I VgO. Mit Schreiben vom 05.07.1994 beanspruchte er die Eingruppierung in IV a Fallgruppe 1 a BAT.

Der Kläger ist Sachbearbeiter im Dezernat -- (für ordnungsrechtliche und staatshoheitsrechtliche Angelegenheiten). Ihm obliegen u. a. die Bearbeitung von Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (Erwerb, Verlust der Staatsangehörigkeit - Fälle mit Besonderheiten -) und die Bearbeitung von Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren, wobei im Widerspruchsverfahren negativ durch Kommunen abgeschlossene Vorgänge zur Ausstellung deutscher Staatsangehörigkeitsausweise incl. Prüfung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse zu bearbeiten sind.

Das Aufgabengebiet des Klägers ist vollständig aufgeführt in der Darstellung der Tätigkeiten Bl. ----- der Gerichtsakte.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihn rückwirkend zum 05.07.1997 nach Maßgabe der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a BAT zu vergüten.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat sich auf seine vorprozessuale Stellungnahme vom 23.06.1995 bezogen und das Vorliegen der Heraushebungsmerkmale der besonderen Schwierigkeit" und Bedeutung" der angestrebten Vergütungsgruppe in Abrede gestellt.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 24.04.1997 der Klage stattgegeben. Auf die Begründung seiner Entscheidung wird Bezug genommen.

Die Berufung des beklagten Landes rügt, keiner der vom Arbeitsgericht als eingruppierungsrelevant bezeichneten Arbeitsvorgänge mache einen Zeitanteil von mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit aus. Eine Zusammenbetrachtung dieser Arbeitsvorgänge komme nicht in Betracht, weil sie nicht tarifrechtlich gleich zu bewerten seien. Die begehrte Eingruppierung scheitere bereits an § 22 BAT. Es bestünden auch Bedenken, die beiden Tätigkeiten als Arbeitsvorgänge anzusehen. Des weiteren sei der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Subsumtion nicht zu folgen. Zu Unrecht bejahe das Arbeitsgericht zur Ausfüllung der Merkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung" eine besondere Verantwortung". Die zu fordernde gewichtige, beträchtliche Heraushebung über das Merkmal der Verantwortung, die begriffsnotwendig schon in der nächst niedrigeren Vergütungsgruppe (V b BAT) in Rede stehe, müsse beträchtlich überschritten sein. Die Feststellung, daß der Kläger bedeutsame Angelegenheiten mit fristgebundenen Bescheiden bis hin zur Unterschriftsreife bearbeite, begründe das Tarifmerkmal nicht. Das Bundesarbeitsgericht habe im Ergebnis eine besondere Verantwortung dann bejaht, wenn

- Aufsichtsfunktionen wahrgenommen werden - ideelle oder materielle Belange des Dienstherrn betroffen sind und - sich die Tätigkeit auf Lebensverhältnisse Dritter auswirkt.

Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit werfe keine Auslegungs- und Subsumtionsprobleme auf. Er wende die genannten Gesetze mit ihren Ausführungsbestimmungen an und habe nach Beurteilung des beklagten Landes keinen großen Ermessensspielraum. Die wesentlichen Aufgaben des Klägers lägen darin, den Sachverhalt gründlich aufzuklären, die Folgerungen ergäben sich dann zwangsläufig. Wenn es dem Kläger gelingen sollte, das Gericht vom Vorliegen der besonderen Verantwortung" zu überzeugen, scheitere seine Höhergruppierung dennoch daran, daß die weiteren Heraushebungsmerkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung nicht vorlägen.

Das beklagte Land beantragt nunmehr,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe", daß der Tenor des erstinstanzlichen Urteils wie folgt neu gefaßt wird: Festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger ab 01.01.1994 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a der Anlage 1 a zum BAT zu zahlen und die rückständigen Netto-Differenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen IV b und IV a der Anlage 1 a zum BAT ab Klagezustellung jeweils mit 4 % zu verzinsen. Der Kläger tritt den Ausführungen der Berufung entgegen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Dieses habe zutreffend festgestellt, daß die Arbeitsvorgänge Nr. 1 und 3 der Tätigkeitsbeschreibung solche mit besonderer Verantwortung und besonderer Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a BAT seien. Die Zeitanteile der Arbeitsvorgänge, die eine höhere Eingruppierung rechtfertigen, seien zeitlich zu addieren. Diese Addition führe zu einem Arbeitszeitanteil von mehr als 50 % mit qualifizierenden Merkmalen. Die entsprechenden Zeitanteile seien zusammen mit der Vorgesetzten des Klägers noch einmal ermittelt worden und dabei sei man zu dem Ergebnis gelangt, daß der Arbeitsvorgang Nr. 1 einen Zeitanteil von 50 % ausmache, der Arbeitsvorgang Nr. 2 einen solchen von 20 % und der Arbeitsvorgang Nr. 3 einen solchen von 15 %. Die übrigen Arbeitsvorgänge ergäben zusammen insgesamt 15 %. Allein der Arbeitsvorgang Nr. 1 mit 50 % Zeitanteil sei ausreichend, um das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Darüber hinaus seien die Arbeitsvorgänge Nr. 1 und 2 zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen, der dann nach der Tätigkeitsdarstellung 50 %, nach der Darstellung des Klägers 70 % Arbeitszeitanteil ausmache.

Die Parteien haben des weiteren übereinstimmend erklärt, die Feststellungen hinsichtlich der Zeitanteile der Tätigkeit laufende Nr. 1 und 3 bezögen sich auf die Zeit ab 01.04.1997. Der Kläger hat darüber hinaus erklärt, beim Zeitanteil Nr. 1 (deutsche Staatsangehörigkeitsfälle mit Besonderheiten) habe es sich in der Zeit vor dem 01.04.1997 um einen Zeitanteil von 35 % und bei dem Arbeitsvorgang Nr. 3 (Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren) um einen solchen von 38 % gehandelt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Bei dem geänderten, unklaren und ungenau gefaßten Antrag des Klägers handelt es sich prozessual um eine Anschlußberufung, die das Eingruppierungsbegehren auf die Zeit ab 01.01.1994 erweitert. Infolge der Unklarheit des richtig gestellten Antrags ist bei der Tenorierung übersehen worden, die Verpflichtung des beklagten Landes zur Zahlung der rückständigen Netto- Differenzbeträge und die Verzinsung der Klageforderung auszusprechen. Die entsprechende Verpflichtung ergibt sich jedoch zwingend daraus, daß dem Hauptbegehren in vollem Umfang stattgegeben wurde.

Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, daß mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers Arbeitsvorgänge ausfüllt, die den Tätigkeitsmerkmalen der vom Kläger beanspruchten Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 entsprechen.

Die Kammer wertet im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums die Aufgaben der Tätigkeitsdarstellung des Klägers Nr. 1 deutsches Staatsangehörigkeitsrecht (Fälle mit Besonderheiten) und Nr. 3 Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren als selbständige Arbeitsvorgänge. Diese sind von gleicher Wertigkeit und daher zusammenfassend zu betrachten. Folglich ergibt sich für den gesamten in Rede stehenden Zeitraum ein Arbeitszeitanteil von mehr als 50 % der Gesamttätigkeit des Klägers, der auf diese Arbeitsvorgänge entfällt.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend die aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a, IV b Fallgruppe 1 a und IV a Fallgruppe 1 a geprüft.

Das Heraushebungsmerkmal der besonders verantwortungsvollen" Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a hat das Arbeitsgericht darin erblickt, daß der Kläger dafür einzustehen habe, daß in seinem Arbeitsgebiet die zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Im Falle des Klägers würde dessen besondere Verantwortlichkeit im Sinne der Rechtsprechung für zeitlich und fachlich geordnete Arbeitsabläufe evident.

Denn der Kläger erlasse in bedeutsamen Angelegenheiten vielfach rechtserhebliche und mit Rechtsmitteln angreifbare fristgebundene Bescheide. Er sei sodann weiter entscheidend eingebunden in gerichtliche Verfahrensabläufe, in denen er selbst Schriftsätze für seine Angelegenheiten bis hin zur Unterschriftsreife termingerecht zu fertigen und vorzulegen habe.

Demgegenüber meint das beklagte Land, richtigerweise verstünden die Tarifvertragsparteien allein unter Verantwortung" die Verpflichtung des Angestellten, dafür einzustehen, daß die zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschrifts-mäßig erledigt werden. Jede Tätigkeit erfordere notwendigerweise ein bestimmtes Maß an Verantwortung, ohne daß diese Verantwortung in allen Fällen zu einem besonderen und jeweils von den Gerichten eigens zu prüfenden tariflichen Tätigkeitsmerkmal erhoben zu werden brauche. Wenn die Tarifvertragsparteien das Merkmal der Verantwortung insbesondere der besonderen Verantwortung in eine Vergütungsgruppe aufnähmen, forderten sie damit eine gewichtige, beträchtliche Heraus-hebung". Die Feststellung des Arbeitsgerichts, wonach der Kläger bedeutsame Angelegenheiten mit fristgebundenen Bescheiden bis hin zur Unterschriftsreife bearbeite begründe das Tarifmerkmal nicht. Das Bundesarbeitsgericht habe im Ergebnis eine besondere Verantwortung dann bejaht, wenn Aufsichtsfunktionen wahrgenommen würden, ideelle oder materielle Belange des Dienstherrn betroffen seien und sich die Tätigkeit auf Lebensverhältnisse Dritter auswirke. Das Bundesarbeitsgericht habe die Tätigkeit von Ärzten und Ingenieuren beispielhaft herangezogen, weil deren fehlerhaftes Handeln besonders weitreichende negative Folgen haben könne. Nicht allein diese Folgen bestimmten die Wertigkeit, es müßten Aufgaben bezogen sein, die selbst schon eine höhere Wertigkeit hätten. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit werfe keine Auslegungs- und Subsumtionsprobleme auf. Er wende die genannten Gesetze mit ihren Ausführungsbestimmungen an und habe nach Beurteilung des beklagten Landes keinen großen Ermessensspielraum. Den vom Kläger vorgelegten Mustern sei auch zu entnehmen, daß sich zahlreiche Formulierungen wiederholten, so daß offenbar auch fertige Textbausteine vorlägen. Die wesentlichen Aufgaben des Klägers lägen darin, den Sachverhalt gründlich aufzuklären, die Folgerungen ergäben sich dann zwangsläufig.

Der vorstehend dargelegten Auffassung des beklagten Landes vermag die erkennende Kammer nicht beizutreten.

Es liegt in der Eigenart der als unzulänglich zu wertenden begrifflichen Umschreibungen der Tätigkeitsmerkmale des Bundesangestelltentarifvertrages je nach dem beabsichtigten Ziel der Argumentation aufwertend oder abwertend betrachtet werden zu können.

Es liegt auf der Hand, daß durch die Tätigkeit des Klägers ideelle oder materielle Belange des Dienstherrn in erheblichem Ausmaß betroffen sind. Der Kläger prüft und entscheidet verantwortlich in Einbürgerungsverfahren, er fertigt verantwortlich Klageerwiderungen in Prozeßverfahren und nimmt die Gerichtstermine als Vertreter der Bezirksregierung wahr. Seine Verfahrensweise hat maßgeblichen Einfluß auf die materiellen Belange seines Dienstherrn und seine Entscheidungen haben gewichtige Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse Dritter, in einem Maße, das schicksals-bestimmend ist. Der Tätigkeit des Klägers eine besondere Verantwortung abzusprechen, die sie in gewichtigem, beträchtlichem Maße aus der der vorhergehenden Vergütungsgruppe V b heraushebt, ist eine offensichtliche Fehleinschätzung. Zur Vergütungsgruppe IV b zählt nach dem Kenntnisstand des Gerichts im Zuständigkeitsbereich der Beschäftigungsbehörde des Klägers die Tätigkeit einer angestellten Fachlehrerin für Handarbeit und Hauswirtschaft.

Die Argumentation, die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit werfe keine Auslegungs- und Subsumtionsprobleme auf, er wende die genannten Gesetze mit ihren Ausführungsbestimmungen an und habe keinen großen Ermessensspielraum, erscheint als hochgradiger Zynismus. Vergleicht man die Tätigkeit des Klägers mit einer anwaltlichen oder richterlichen Tätigkeit, so dürfte sie sich der Qualität nach hiervon nicht unterscheiden.

Zu Unrecht leugnet das beklagte Land auch die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der besonderen Schwierigkeit" und Bedeutung" im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Anforderungen an das Merkmal der besonderen Schwierigkeit dargelegt.

Die erhöhte Qualifikation kann sich danach aus einer Steigerung des fachlichen Wissens und Könnens der Breite und Tiefe nach ebenso ergeben wie aus außergewöhnlichen Erfahrungen, Spezialkenntnissen und sonstiger gleichwertiger Qualifikation, sofern sich insgesamt die Schwierigkeit stets aus der Tätigkeit selbst ergibt.

Den Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Ausfüllung dieses Merkmals auf Bl. 9 unter bb seines Urteils ist nichts hinzuzufügen. Die Kammer tritt der Einschätzung der Vorinstanz uneingeschränkt bei. Danach bearbeitet der Kläger bedeutsame Angelegenheiten von Menschen unterschiedlicher Nationalität, Kultur- und Rechtskreise, was ihm schon grundsätzlich nicht gestattet, sich weitgehend routinemäßig mit den anstehenden Fragen und Problemen seines Arbeitsgebietes zu befassen. Ihm obliegt der Umgang mit einer hauptsächlich ausländischen Klientel, der es mit sich bringt, daß der Kläger sich mit ihm fremden Standpunkten konfrontiert sieht und sich schriftlich wie mündlich mit diesen zu befassen hat. Im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgabe muß er sich mit diesen sachlich auseinandersetzen und auf sie ebenso reagieren, wie er unter Umständen den Betroffenen den abweichenden oder entgegengesetzten Standpunkt der Bundesrepublik Deutschland zu vermitteln hat. Prägnant weist die Vorinstanz darauf hin, daß all dies im hochsensiblen Bereich des persönlichen Umgangs eines Repräsentanten und Hoheitsträgers der Bundesrepublik Deutschland einerseits mit Ausländern andererseits in Angelegenheiten von erheblichen persön-lichen Belangen von letzteren zu geschehen hat, wobei die mit der Ausländerproblematik in unserem Rechtskreis verbundenen Empfindlichkeiten aller Richtungen und Beteiligten gebührend in Rechnung zu stellen seien.

Die beklagtenseits referierten Worthülsen sind nicht geeignet, die Feststellung der Vorinstanz zu widerlegen, daß der Kläger einen bereits professionell juristischen Umgang mit Rechtsangelegenheiten gegenüber den betroffenen Rechtssubjekten sowie auch zum gerichtlichen Verfahren auf einem nicht einfachen Rechtsgebiet pflegt. Dies hebt den Kläger in bezug auf das Merkmal der besonderen Schwierigkeit aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 heraus.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht schließlich dann auch das Heraushebungsmerkmal der Bedeutung der Tätigkeit des Klägers im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 bejaht. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß eine deutlich wahrnehm-bare Heraushebung, die sich auf die Auswirkung der Tätigkeit des Klägers bezieht und sich aus der Bedeutung und Größe des Aufgabenbereichs sowie der Tragweite der Tätigkeit für die Allgemeinheit ableiten läßt, festzustellen ist. In diesem Zusammenhang ist auf die schicksalhaften Auswirkungen der Tätigkeit des Klägers auf den Lebenskreis Dritter durch die Gewährung wie den Entzug/Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft hingewiesen worden.

Angesichts der verantwortlichen Prüfungstätigkeit des Klägers auf einem derart herausgehoben bedeutsamen Gebiet ist es für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie die Prozeßvertretung des beklagten Landes zu der Einschätzung gelangen kann, der Tätigkeit des Klägers sei weder die besondere Verantwortung noch die zu fordernde Heraushebung der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung im tariflichen Sinne immanent. Die Tatsache, daß die tariflichen Merkmale eine derartige Subsumtion zulassen, die von beliebig hochzuschraubenden Anforderungen getragen ist, bestätigt lediglich die von der erkennenden Kammer schon seit Jahren zum Ausdruck gebrachten Bedenken, daß die Unbestimmtheit der tariflichen Eingruppierungsmerkmale des Bundesangestelltentarifvertrages einen Grad erreicht hat, der verfassungsrechtliche Bedenken weckt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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