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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 02.04.2007
Aktenzeichen: 14 (10) Sa 677/06
Rechtsgebiete: LO 1985, BGB, BetrAVG
Vorschriften:
LO 1985 § 20 | |
BGB § 315 | |
BetrAVG § 16 | |
BetrAVG § 16 Abs. 1 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts F. vom 04.04.2006 7 Ca 331/06 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger einen restlichen Betriebsrentenbetrag zu zahlen.
Der am 20.12.1927 geborene Kläger bezieht als ehemaliger außertariflicher Angestellter der Beklagten ein ihm zugesagtes Ruhegeld nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. § 20 der seit dem 01.01.1985 maßgeblichen Leistungsordnung (LO 1985) bestimmt zur Anpassung der laufenden Ruhegelder:
Anpassung der laufenden Leistungen
Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepasst.
Der Bochumer Verband bündelt die Anpassungsprüfung dreijährig. Er fasste für seine Mitgliedsunternehmen mit Wirkung ab dem 01.01.1997 einen zweigeteilten Anpassungsbeschluss, der für die Unternehmen des Bergbaus einschließlich der mit diesem Bereich verbundenen Organisationen eine Betriebsrentenerhöhung von 2 % und für die übrigen Mitglieder von 4 % festlegte. Mit Wirkung zum 01.01.2000 wurde dann beschlossen, die Betriebsrenten für die zum Bergbau gerechneten Unternehmen um 1,2 % und für die übrigen Mitglieder um 3,44 % anzupassen. Diese Anpassungsentscheidungen rügte in dem Zeitraum bis zum jeweils nächsten Anpassungsstichtag nicht nur der Verband der Führungskräfte e.V. (VDF), sondern wie im zweiten Rechtszug vom Kläger zuletzt unstreitig gestellt auch die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE). Der Kläger war damals nicht Mitglied einer dieser Organisationen. Er trat erst zum 01.01.2006 dem VDF bei.
Der Kläger bezog seit dem 01.01.1994 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.277,10 DM brutto. Da die Beklagte zu den Unternehmen des Bergbaus zählte, erhöhte sie das Ruhegeld mit Wirkung zum 01.01.1997 um 2,0 % auf 1.302,64 DM brutto und zum 01.01.2000 um 1,2 % auf 1.318,27 DM (674,02 €) brutto. Die Preissteigerungsrate zum 01.01.1997 betrug 5,6 % und zum 01.01.2000 3,44 %.
Aufgrund eines Beschlusses des Bochumer Verbandes passte die Beklagte die Betriebsrente dann zum 01.01.2003 in Höhe von 6,5 % an. Die Teuerungsrate belief sich auf 5,5 %. Die Erhöhung um den weiteren Prozentpunkt wurde damit begründet, dass der Kläger zu den von der Anpassung um 1,2 % zum 01.01.2000 betroffenen Betriebsrentnern gehöre. Die Beklagte erhöhte die Betriebsrente des Klägers später mit Schreiben vom 02.06.2004 rückwirkend zum 01.01.2003 noch um einen zusätzlichen Prozentpunkt. Sie erklärte dabei, dass der Kläger zu den von der Anpassung zum 01.01.1997 um 2 % betroffenen Leistungsempfängern gehöre. Der Kläger bezog danach ab dem 01.01.2003 eine monatliche Betriebsrente von 724,57 € brutto. Die weitere Anpassung zum 01.01.2006 erfolgte in Höhe von 5,38 %.
Nachdem das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 27.08.2004 3 AZR 367/03 (AP Nr. 55 zu § 16 BetrAVG) zur Anpassung 1997 entschieden hatte, dass die Rüge des VDF zugunsten seiner Mitglieder wirke und damit ein Erlöschen des Anpassungsanspruchs nicht eintrete, nahm eine große Zahl von Betriebsrentnern die Beklagte auf nachträgliche Anpassung ihrer Betriebsrente zum 01.01.1997 und 01.01.2000 in Höhe der Preissteigerungsrate in Anspruch. Die Beklagte gewährte zuletzt diese Erhöhungen ohne Nachweis der Mitgliedschaft im VDF oder in der IG BCE, wenn der betreffende Betriebsrentner seine Forderungen bis Ende des Jahres 2005 außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht hatte. Dies geschah in der Erwartung, dadurch eine erneute Klagewelle, die beim Arbeitsgericht F. begonnen hatte, zu beenden. Ab dem 01.01.2006 gewährte die Beklagte nachträgliche Anpassungen zum 01.01.1997 und 01.01.2000 nur noch bei Nachweis einer Verbandsmitgliedschaft des Betriebsrentners zu den Rügezeitpunkten, sofern dieser nicht selbst bis zum nächsten Anpassungsstichtag vorstellig geworden war.
Nach einem Gespräch zwischen Vertretern des Bochumer Verbandes und des VDF am 23.05.2006 entschloss sich die Beklagte, die hier in Rede stehenden Anpassungen bei entsprechender Geltendmachung auch Hinterbliebenen von Arbeitnehmern zu gewähren, die bis zu ihrem Tod dem VDF angehört hatten. Dies sollte auch für die Fälle gelten, in denen der Tod des Arbeitnehmers vor den Rügen des VDF eingetreten war. Vorausgegangen waren Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf und des Arbeitsgerichts F., in denen bestätigt worden war, dass Rügen des VDF auch für diese Hinterbliebenen wirkten. Da sie die Sachlage für vergleichbar hielt, wandte die Beklagte die beschlossene Regelung in der Folgezeit auch auf Hinterbliebene von Arbeitnehmern an, die bis zu ihrem Tod Mitglied der IG BCE gewesen waren.
In der beim Vereinsregister hinterlegten Satzung des VDF heißt es in der ab Mai 1990 geltenden Fassung unter § 6 Rechtsschutz, Rechte und Pflichten der Mitglieder wie folgt:
1. Die Mitglieder haben Anspruch auf Vertretung und Förderung ihrer eigenen und der gemeinsamen Belange. Sie haben das Recht auf regelmäßige Unterrichtung über die Verbandsangelegenheiten.
2. Der Verband berät seine Mitglieder und deren Hinterbliebene in allen Fragen, die das Dienstverhältnis, die soziale Versorgung oder sonstige berufliche Belange berühren, und gewährt in diesen Angelegenheiten nach Maßgabe der VDF-Rechtsschutzrichtlinien kostenlose Rechtsvertretung.
...
Es wird im Übrigen auf die VDF-Richtlinien für Rechtsberatung und Rechtsschutz verwiesen (Bl. 288/300 f. d.A.).
In der Satzung der IG BCE heißt es in der ab Juni 1996 geltenden Fassung unter § 13 Rechtsschutz wie folgt:
1. Die IG BCE gewährt ihren Mitgliedern Rechtsschutz durch Erteilung von Rechtsauskünften und durch Vertretung des Mitgliedes vor Gericht in allen Fragen der Grundrechtsausübung, des Arbeits- unter Einschluss des Betriebsverfassungsrechts, des Sozialversicherungs-, Beamten- und Personalvertretungsrechts sowie in sonstigen Fragen, die aus der Tätigkeit des Mitgliedes unmittelbar im Betrieb oder seinem Eintreten für die IG BCE erwachsen.
....
3. Im Fall der Gewährung des Rechtsschutzes durch Vertretung vor einem Gericht übernimmt die IG BCE auch die notwendigen Kosten des Verfahrens. Hinterbliebenen kann Rechtsschutz in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des Verstorbenen und mit gesetzlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen gewährt werden.
4. Der Hauptvorstand regelt das Verfahren bei der Bewilligung, Durchführung und dem Entzug des Rechtsschutzes in einer Richtlinie.
Es wird im Übrigen auf die Rechtschutzrichtlinie des Hauptvorstandes der IG BCE verwiesen (Bl. 273 ff./278 ff. d.A.).
Mit der vorliegenden Klage, die der Beklagten am 24.01.2006 zugestellt worden ist, hat der Kläger geltend gemacht, seine Betriebsrente hätte in Höhe der maßgeblichen Preissteigerungsrate zum 01.01.1997 um 5,6 % und zum 01.01.2000 um 3,44 % erhöht werden müssen, sodass sich für den Zeitraum bis zum 31.12.2005 ein Nachzahlungsbetrag von 3.263,53 € brutto ergebe. Er hat die Ansicht vertreten, seine originären Anpassungsansprüche seien nicht erloschen. Die Beklagte sei jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zur Anpassung verpflichtet, da sie vergleichbaren Betriebsrentnern die Erhöhungen noch nachträglich gewährt habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.263,53 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, etwaige Ansprüche des Klägers auf nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente seien mangels rechtzeitiger Rüge bis zum nächsten Anpassungsstichtag erloschen. Die Rügen des VDF und der IG BCE könnten ihm nicht zugute kommen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht gegeben.
Das Arbeitsgericht F. hat die Klage durch Urteil vom 04.04.2006, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, abgewiesen. Gegen das ihm am 17.05.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.06.2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.08.2006, am 11.08.2006 begründet.
Der Kläger meint, seine Ansprüche auf nachträgliche Anpassung der Betriebsrente seien entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht erloschen. Die Vorinstanz habe verkannt, dass der VDF seine Rügen im Namen aller Betriebsrentner vorgebracht habe und dies durch Erhebung seiner Klage nachträglich gebilligt worden sei. Beim Lauf der Fristen für die Anpassungsrüge seien im Übrigen die späteren Nachbesserungen zu berücksichtigen. Es liege schließlich ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, da die Beklagte sich auch gegenüber nicht organisierten Arbeitnehmern verpflichtet habe, rückwirkend die hier streitigen Anpassungen zu gewähren. Es sei insbesondere zu beanstanden, dass die Beklagte auch die Ansprüche der Hinterbliebenen von IG BCE-Mitgliedern befriedigt habe. Die Gewerkschaftssatzung enthalte hinsichtlich der Vertretung dieses Personenkreises nur eine Kann-Bestimmung. Im Unterschied zur IG BCE sei die Satzung des VDF beim Vereinsregister hinterlegt.
In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 02.04.2007 haben sich die Parteien hinsichtlich der Ansprüche für den Zeitraum ab dem 01.01.2006, wegen derer die Klage im zweiten Rechtszug erweitert worden ist, im Sinne des Klagebegehrens verständigt. Wegen des Inhalts des Teilvergleichs wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Der Kläger beantragt nunmehr noch,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.2005 einen rückständigen Betriebsrentenbetrag von 3.263,53 € brutto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, gegen die keine Zulässigkeitsbedenken bestehen, ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit diese noch zur Entscheidung steht, zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines rückständigen Betriebsrentenbetrages von 3.263,53 € brutto für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.2005.
I. Das Arbeitsgericht hat richtig gesehen, dass der Kläger keinen Anspruch gemäß § 20 LO 1985 i.V.m. § 315 BGB auf nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente mit Wirkung zum 01.01.1997 und 01.01.2000 hat. Aus diesen Vorschriften folgende Anpassungsansprüche des Klägers sind mangels rechtzeitiger Rüge erloschen.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung von Betriebsrenten begrenzt durch die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung. Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungstermin dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsentscheidung. Ohne Rüge erlischt der Anspruch auf nachträgliche Anpassung, also auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Damit wird allen Streitigkeiten über die Richtigkeit früherer Anpassungsentscheidungen die Grundlage entzogen. Die streitbeendende Wirkung ist umfassend (BAG, Urteil vom 17.04.1996, AP Nr. 35 zu § 16 BetrAVG; BAG, Urteil vom 17.08.2004, AP Nr. 55 zu § 16 BetrAVG; BAG, Urteil vom 25.04.2006, AP Nr. 60 zu § 16 BetrAVG). Etwas anderes gilt, wenn der Versorgungsschuldner keine ausdrückliche Anpassungsentscheidung getroffen hat. Das Schweigen des Versorgungsschuldners enthält die Erklärung, nicht anpassen zu wollen. Diese Erklärung gilt nach Ablauf von drei Jahren als abgegeben. Deshalb kann der Arbeitnehmer diese nachträgliche Entscheidung bis zum übernächsten Anpassungstermin rügen (BAG, Urteil vom 17.04.1996, a.a.O., zu II 1 b bb der Gründe). Da § 20 LO 1985 sich nach Wortlaut und Inhalt an § 16 Abs. 1 BetrAVG anlehnt, sind die zur gesetzlichen Anpassungspflicht entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung auf Anpassungen im Konditionenkartell des Bochumer Verbandes anwendbar. Dies gilt auch für die streitbeendende Wirkung früherer, nicht gerügter Anpassungsentscheidungen (BAG, Urteil vom 17.08.2004, a.a.O., zu II 2 b der Gründe; BAG, Urteil vom 25.04.2006, a.a.O., zu II 1 a der Gründe).
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur dreijährigen Frist für die Anpassungsrüge beruht entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf dem Rechtsinstitut der Verwirkung. Dies geht schon daraus hervor, dass neben dem Zeitablauf nicht, wie für das Eingreifen einer Verwirkung erforderlich, auf besondere Umstände des Einzelfalles abgestellt wird, die einen Vertrauensschutz für den Anspruchsgegner erzeugen können. Der Anpassungsanspruch des Betriebsrentners ist vielmehr von vornherein zeitlich befristet. Er besteht während des Dreijahreszeitraums des § 16 BetrAVG und geht dann unter, ohne dass es dazu weiterer tatbestandlicher Voraussetzungen als dem Eintritt des kalendermäßig bestimmten Endtermins bedarf. Dem Ablauf der Dreijahresfrist kommt streitbeendende Wirkung insoweit zu, als dass der Anspruch auf Korrektur der Ermessensentscheidung (§ 315 Abs. 2 Satz 3 BGB) nur innerhalb dieses Zeitraums erhoben werden kann (zutreffend Rolfs, Anm. zu BAG, Urteil vom 17.04.1996, EzA Nr. 30 zu § 16 BetrAVG).
2. Im Streitfall liegen hinsichtlich der in Rede stehenden Anpassungsentscheidungen keine fristgerechten Rügen des Klägers vor.
a) Der Bochumer Verband hat als Konditionenkartell zum 01.01.1997 und 01.01.2000 gespaltene Anpassungsentscheidungen getroffen, der zufolge bei den Bergbauunternehmen die Betriebsrenten unterhalb der Preissteigerungsrate lediglich um 2 % bzw. 1,2 % angepasst werden sollten. Die Beklagte, die den Bergbauunternehmen zugeordnet war, ist dementsprechend bei der Betriebsrente des Klägers verfahren. Damit liegt eine ausdrückliche Anpassungsentscheidung zu den genannten Terminen vor. Der Kläger selbst hat die Anpassungen nicht innerhalb des Zeitraums bis zum jeweils nächsten Anpassungsstichtag gegenüber der Beklagten oder dem Bochumer Verband als unzureichend gerügt. Die Rügen des VDF und der IG BCE kommen dem Kläger nicht zugute, da er diesen Arbeitnehmervertretungen nicht angehörte. Die gegenteiligen Schlüsse, die der Kläger aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2004 (AP Nr. 55 zu § 16 BetrAVG) zieht, vermag die Berufungskammer nicht zu teilen. Wenn in dieser Entscheidung ausgeführt wird, dass jedenfalls der Anspruch der Mitglieder des VDF nicht erloschen sei, ist damit nur gemeint, dass eine Anpassungsrüge auch auf anderem Weg möglich wäre. Der Kontext der Entscheidung bietet keinen Anhalt für eine andere Auslegung. Das Bundesarbeitsgericht wollte nicht offenlassen, ob die Rüge des VDF auch für von diesem Verband nicht vertretene Betriebsrentner wirksam sei. Dem steht schon entgegen, dass in der Entscheidung maßgeblich auf das unternehmens- und personenübergreifende Handeln der Arbeitnehmer durch ihre Interessenvertretung gegenüber dem Konditionenkartell des Bochumer Verbandes abgestellt wird (BAG, Urteil vom 25.04.2006, a.a.O., zu II 1 a der Gründe). Nur unter diesen Umständen hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass eine Verbandsrüge grundsätzlich wie eine Rüge des Betriebsrentners selbst wirke (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2006 3 AZR 185/05 juris, zu II 3 a der Gründe). Der Kläger macht zwar im zweiten Rechtszug weiter geltend, er habe das auch in seinem Namen erfolgte Handeln des VDF nachträglich gebilligt. Damit kann er aber im Ergebnis ebenfalls nicht durchdringen. Die Behauptung des Klägers, die Anpassungsrügen des VDF seien auch für Nichtmitglieder erhoben worden, ist substanzlos. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Erklärungen des VDF vom Bochumer Verband als Adressaten so ausgelegt werden konnten. Auf die Frage, ob der Genehmigung des Klägers überhaupt Rückwirkung beigemessen werden könnte, kommt es nicht an (vgl. zu dieser Problematik: Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 184 Rn. 2 m.w.N.).
b) Aus den freiwilligen Nachbesserungen der Beklagten, die im Rahmen der Betriebsrentenanpassung zum 01.01.2003 erfolgt sind, kann der Kläger keine ihm günstigere Rechtsfolge herleiten. Die Rügefristen liefen hierdurch für die Anpassungen zum 01.01.1997 und 01.01.2000 nicht erneut. Der Kläger übersieht, dass hinsichtlich dieser Anpassungen ausdrücklich kein neuer Beschluss gefasst worden ist.
II. Die Beklagte ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, dessen Betriebsrente mit Wirkung zum 01.01.1997 um 5,6 % und zum 01.01.2000 um 3,44 % zu erhöhen.
1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes, Art. 3 Abs. 1 GG (BAG, Urteil vom 15.02.2005, AP Nr. 194 zu § 1 TVG Tarifverträge Metallindustrie). Er gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Damit verbietet er nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (vgl. BAG, 13.08.2005, AP Nr. 288 zu § 613 a BGB; BAG, Urteil vom 14.03.2007 5 AZR 420/06 juris m.w.N.). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nur dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten, erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt und dazu bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt; es muss zumindest aus dem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers gegenüber anderen Arbeitnehmern eine gewisse Regelhaftigkeit ableitbar sein (vgl. BAG, Urteil vom 15.11.1994, AP Nr. 121 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG, Urteil vom 25.04.1995, AP Nr. 25 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung). Er ist nur dann verletzt, wenn sich für die Ungleichbehandlung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund nicht finden lässt. Ob der Arbeitgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gewählt hat, ist insbesondere bei freiwilligen Leistungen nicht zu überprüfen (vgl. BAG, Urteil vom 18.09.2001, AP Nr. 179 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG, Urteil vom 15.02.2005, a.a.O.). Liegt ein sachlicher Grund nicht vor, so kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden (vgl. BAG, Urteil vom 15.11.1994, a.a.O.).
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt entgegen der Ansicht der Beklagten auch im Verhältnis des Arbeitgebers zu seinen Betriebsrentnern. Dafür spricht bereits der Umstand, dass die Leistungserfüllung durch den Arbeitgeber den Vollzug eines arbeitsrechtlichen Vertrages darstellt. Der Gesetzgeber hat den Grundsatz der Gleichbehandlung im Übrigen als Rechtsquelle des Betriebsrentenrechts ausdrücklich anerkannt (vgl. § 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG, § 1 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG a.F.). Es ist deshalb in Rechtsprechung und Literatur unbestritten, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt ist, wenn der Arbeitgeber die Renten bestimmter Gruppen von Betriebsrentnern anpasst und dabei einzelne Rentner, die die Kriterien der Gruppenbildung erfüllen, ohne sachlichen Grund übergeht (vgl. BAG, Urteil vom 23.04.1985, AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG; LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2006 14 (3) Sa 700/06 juris; ErfK/Steinmeyer, 7. Aufl., § 16 Rn. 47; Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 4. Aufl., § 16 Rdn. 246; Höfer, BetrAVG Bd. I, Stand Juni 2006, Rn. 5336 f. m.w.N.).
2. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegen im Streitfall nicht vor. Die Beklagte hat den Kläger nicht ohne sachlichen Grund von anderen Betriebsrentnern gewährten Ruhegeldanpassungen zum 01.01.1997 und 01.01.2000 in Höhe der jeweiligen Preissteigerungsrate ausgeschlossen.
a) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe noch vor dem 01.01.2006 bei anderen Betriebsrentnern, die außergerichtlich oder gerichtlich Anpassungsansprüche geltend gemacht hatten, auf einen Nachweis der Verbandsmitgliedschaft zum Zeitpunkt der Rügen des VDF und der IG BCE verzichtet. Richtig ist, dass die Beklagte bei der von ihr eingeschlagenen Verfahrensweise in Kauf genommen hat, dass unter Umständen auch solche Betriebsrentner die hier strittigen Anpassungen nachträglich erhielten, deren Ansprüche mangels rechtzeitiger Rüge an sich erloschen waren. Betriebsrentner, die wie der Kläger ihre Ansprüche erst nach dem 01.01.2006 erhoben haben, sind demgegenüber schlechter gestellt. Diese unterschiedliche Behandlung ist jedoch nicht zu beanstanden. Rein zeitbezogene Differenzierungen sind zwar nicht ohne weiteres als sachgerecht anzusehen. Entscheidend sind vielmehr die Gründe, die sich hinter einer Stichtagsregelung verbergen (BAG, Urteil vom 11.09.1980, AP Nr. 187 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG, Urteil vom 10.04.1984, AP Nr. 64 zu § 242 BGB Ruhegehalt, BAG, Urteil vom 18.09.2001, AP Nr. 179 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Die Beklagte kann sich hier aber zumindest darauf stützen, dass der 01.01.2006 der nächste Termin für die Überprüfung der Ruhegeldleistungen war. Für die Abgrenzung war somit ein ausreichender sachlicher Anhaltspunkt vorhanden. Auch wenn die Erwartung der Beklagten hinsichtlich der gegen sie erneut laufenden Klagewelle fehlgeschlagen war, bestand für sie nach Ansicht der Berufungskammer keine Verpflichtung, die bisherige Praxis, nachträgliche Anpassungen ohne weitere Überprüfung der Verbandsmitgliedschaft zu gewähren, auf unbegrenzte Zeit fortzusetzen.
b) Der Kläger kann auch nicht einwenden, die Beklagte schließe ihn zu Unrecht von der seit dem 01.01.2006 in dem Unternehmen praktizierten Regelung bei der Anpassung von Betriebsrenten aus.
aa) Soweit die Beklagte über den genannten Zeitpunkt hinaus anderen ehemaligen Arbeitnehmern die hier im Streit stehenden Anpassungen gewährt und damit auch sämtliche vor dem 01.01.2006 fällig gewordenen Rückstände begleicht, geschieht dies nur noch in den Fällen, in denen fristgerechte Anpassungsrügen bis zum jeweiligen nächsten Anpassungsstichtag vorlagen. Die Beklagte prüft deshalb, abweichend von der bis zum 31.12.2005 bestehenden Praxis, nunmehr in jedem Einzelfall, ob die vom VDF und der IG BCE erhobenen Rügen den betreffenden Betriebsrentnern wegen der Mitgliedschaft in einer dieser Arbeitnehmervertretungen zugute kommen. Im Gegensatz zum Kläger sind die Anpassungsansprüche dieser Betriebsrentner nicht erloschen, sodass schon von vornherein kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz angenommen werden kann.
bb) Der Kläger kann auch aus der gegenüber Hinterbliebenen praktizierten Regelung nichts zu seinen Gunsten herleiten. Es liegt insoweit keine sachfremde Gruppenbildung durch die Beklagte vor, aus der sich ein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung herleiten ließe.
(a) Soweit die Beklagte Erhöhungen der Hinterbliebenenrente in den Fällen vornimmt, in denen die Anpassungsrügen des VDF oder der IG BCE noch zu Lebzeiten des jeweiligen Mitglieds/Betriebsrentners erfolgten, gelten die Ausführungen unter aa) entsprechend. Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat seinen Ursprung in dem Arbeitsverhältnis des Verstorbenen. Anpassungen, die die Beklagte wegen fristgerechter Rüge gegenüber früheren Betriebsrentnern hätte vornehmen müssen, wirken sich unmittelbar auf den Hinterbliebenenanspruch aus, da dieser nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes grundsätzlich von der Höhe des Ruhegeldes abhängt, das dem Arbeitnehmer am Todestag zustand (§ 4 Abs. 1 LO 1985). In diesen Fällen geht es bei den Hinterbliebenen lediglich um Nachzahlungen auf das ursprünglich geschuldete Ruhegeld.
(b) Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, es liege jedenfalls in Fällen, in denen der Tod des verbandsangehörigen Arbeitnehmers bereits vor den Rügen des VDF bzw. der IG BCE eingetreten war, eine sachfremde Begünstigung von Hinterbliebenen bei der Anpassung ihrer Betriebsrenten vor.
Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass die Anpassungsrügen des VDF nicht nur den Mitgliedern dieses Verbandes, sondern auch deren Hinterbliebenen zugute kommen. Die Satzung des VDF sieht als nachwirkende Verpflichtung aus der Mitgliedschaft des Verstorbenen eine Beratung und Rechtsvertretung seiner Hinterbliebenen nach Maßgabe der Rechtsschutzrichtlinien in allen Fragen vor, die das ursprüngliche Arbeitsverhältnis und die soziale Versorgung betreffen. Damit sind auch Ruhegeldansprüche von Hinterbliebenen einbezogen. Die Ansprüche von Hinterbliebenen auf Rechtsvertretung und Rechtsschutz sind nicht aufgrund der in der Satzung erwähnten Rechtsschutzrichtlinien eingeschränkt. Der VDF hat sich lediglich die Prüfung der Frage vorbehalten, ob die Wahrnehmung des rechtlichen Interesses hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Da die Rügen des VDF in Ausübung der satzungsgemäßen Rechtsvertretung und des Rechtsschutzes erfolgten, wirken sämtliche Rügen dieses Verbandes auch zu Gunsten der Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2006 41 O 121/05 n.v.; ArbG F., Urteil vom 19.05.2006 5 Ca 745/06 n.v.). Dass deren Ansprüche fristgerecht geltend gemacht wurden, zieht auch der Kläger letztlich nicht in Zweifel.
Aus dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beklagte die für Hinterbliebene von VDF-Mitgliedern beschlossene Regelung entsprechend auf Hinterbliebene von IG BCE-Mitgliedern angewandt hat. Die Satzung der IG BCE sieht als nachwirkende Verpflichtung aus dem Mitgliedschaftsverhältnis für Hinterbliebene ebenfalls eine Rechtsvertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des Verstorbenen vor, wobei der Rechtsschutz gemäß Ziffer 2.1 der Richtlinie Rechtsschutz nicht nur die Prozessvertretung, sondern auch die außergerichtliche Rechtsberatung und Hilfe umfasst. Eine wesentliche Abweichung gegenüber der Rechtsvertretung von Hinterbliebenen durch den VDF liegt nicht vor. § 13 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der IG BCE ist zwar als Kann-Bestimmung formuliert. Daraus ergibt sich aber kein Vorbehalt. Der Rechtsschutz für Hinterbliebene unterliegt gegenüber dem für Mitglieder nach der in Bezug genommenen Richtlinie keinen besonderen sachlichen Voraussetzungen. Ziffer 3.1. der Richtlinie Rechtsschutz enthält nur die Einschränkung, dass ausreichende Erfolgsaussichten bestehen müssen und die Rechtsverfolgung gewerkschaftliche Interessen nicht schädigen oder gewerkschaftlichen Grundsätzen nicht zuwiderlaufen dürfe. Eine sachfremde Begünstigung von Hinterbliebenen kann der Kläger nicht daraus herleiten, dass deren Vertretung durch die IG BCE im Gegensatz zum VDF mangels Publizität der Satzung nicht erkennbar gewesen sei. Die Beklagte hat dem zu Recht entgegengehalten, dass es seit jeher so praktiziert werde, dass die IG BCE Hinterbliebenen wegen der Mitgliedschaft des Verstorbenen in der IG BCE bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis Rechtsvertretung und Rechtsschutz gewähre. Auch im Falle der IG BCE musste die Beklagte daher von einer entsprechenden satzungsgemäßen Verpflichtung ausgehen. Es gab keinen vernünftigen Grund, die Hinterbliebenen von IG BCE-Mitgliedern anders zu behandeln als die Hinterbliebenen von Mitgliedern des VDF.
Dem Kläger würde es im Übrigen im Ergebnis nicht weiterhelfen, wenn man annähme, dass die Beklagte die Wirkung der Verbandsrügen für Hinterbliebene von verstorbenen Mitgliedern rechtlich falsch beurteilt hätte. Denn der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht jedoch beim bloßen - sei es auch nur vermeintlichen - Normenvollzug. Deshalb gibt es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Irrtum (vgl. BAG, Urteil vom 26.11.1998, AP Nr. 11 zu § 1 BAT-O; BAG, Urteil vom 26.04.2005, AP Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 02.08.2006, EzA Nr. 3 zu § 75 BetrVG 2001) Ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung könnte allenfalls in Betracht kommen, wenn der Arbeitgeber, nachdem er Kenntnis von seinem Irrtum erlangt hat, nicht die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Korrektur des Irrtums ergreift (BAG, Urteil vom 26.10.1995, AP Nr. 7 zu § 1 BAT-O, BAG, Urteil vom 26.11.1998, a.a.O.; BAG, Urteil vom 26.04.2005, a.a.O.).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht erfolgt gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die in der Entscheidung aufgeworfenen Rechtsfragen haben Bedeutung für eine große Zahl von Ruhegeldempfängern, denen die Beklagte bisher die hier streitigen Anpassungen nicht gewährt hat.
Ende der Entscheidung
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