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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 11.12.2006
Aktenzeichen: 14 (15) Sa 138/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 280 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 397 Abs. 2
1. Schließt ein Arbeitnehmer einen Aktienoptionsvertrag nicht mit seinem Arbeitgeber sondern mit einem anderen Konzernunternehmen, kann zugleich eine Verschaffungsschuld des Arbeitgebers begründet worden sein, wenn dieser die Bezugsrechte ausdrücklich auch als eigene Leistung zuteilt.

2. Neben einen Aktienoptionsvertrag bestehende Verschaffungsansprüche und Wertsteigerungsrechte aus einem "Long Term Incentiv Plan" (stock appreciation rights) können aufgrund einer Ausgleichsklausel in einem Aufhebungsvertrag erlöschen.

3. Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber diesen bei Abschluss des Aufhebungsvertrags über den damit verbundenen Verlust solcher Ansprüche hätte aufklären müssen.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 22.12.2005 1 Ca 3702/05 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus einem Aktienoptionsprogramm (im Folgenden: AOP-F) sowie einem Long Term Incentiv Plan (im Folgenden: LTIP) und in diesem Zusammenhang um Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Aufklärungspflicht beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages.

Der am 23.06.1952 geborene, verheiratete Kläger war in dem Zeitraum vom 01.01.1981 bis 30.09.2003 im Rahmen seiner Tätigkeit im Bereich des S.-Konzerns bei der S. Energie AG und dann bei deren Rechtsnachfolgerin S. Net AG beschäftigt. In seiner letzten Funktion als Personalleiter war der Kläger leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG. Konzernobergesellschaft ist die S. AG mit Sitz in F., die nach Streitverkündung durch den Kläger im zweiten Rechtszug auf Seiten der Beklagten beigetreten ist.

Der Kläger nimmt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der S. Net AG in Anspruch.

Die S. Energie AG teilte dem Kläger während des mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 20.12.1999 Folgendes mit:

Aktienoptionsprogramm für Führungskräfte Tranche 2000

...

die ordentliche Hauptversammlung der S. AG hat am 19.11.1998 beschlossen, ein bedingtes Kapital zu schaffen und Vorstand und Aufsichtsrat von S. ermächtigt, Bezugsrechte auf neue Stammaktien der S. Aktiengesellschaft in jährlichen Tranchen über einen Ermächtigungszeitraum von fünf Jahren auszugeben.

Auf dieser Grundlage hat der Vorstand der S. Aktiengesellschaft entschieden, im Geschäftsjahr 1999/2000 wie bereits im vergangenen Geschäftsjahr ein Aktienoptionsprogramm für Führungskräfte durchzuführen (AOP-F, Tranche 2000). Sie gehören zu dem Kreis der Teilnahmeberechtigten. Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir auf der Grundlage des von der S. AG vorgegebenen AOP-F festgelegt haben, Ihnen unentgeltlich 4.500 Bezugsrechte auf Stammaktien der S. AG zu gewähren. Jedes Bezugsrecht berechtigt nach Maßgabe der in der Anlage beigefügten Ausübungsbedingungen in etwa drei Jahren zum verbilligten Bezug je einer Stammaktie der S. AG. Die Ausgabe der Bezugsrechte erfolgt als freiwillige Leistung ausschließlich für das Geschäftsjahr 1999/2000. Eine Bindungswirkung für die Zukunft entsteht durch dieses Angebot nicht; über künftige Angebote wird jeweils neu entschieden.

Die Grundidee des AOP für Führungskräfte besteht darin, Ihnen die Möglichkeit zu geben, bei einer Outperfomance gegenüber dem STOXX-Index an einem künftigen Kursanstieg der S.-Aktie zu partizipieren. Die Gewährung von Aktienoptionen schafft einen Anreiz, durch besondere Leistungen den Unternehmenswert zu steigern und damit auf die Entwicklungen des Börsenkurses Einfluss zu nehmen.

Entscheidende Erfolgsziele des AOP für Führungskräfte sind zwei Performance-Maßstäbe. Sie müssen erfüllt sein, um den Vorteil eines verbilligten Bezugs von S.-Aktien nutzen zu können: Die Performance der S.-Aktie muss unabhängig von der Entwicklung der Börse mindestens 6 % p.a. betragen (absolute Performance) und sich dauerhaft gegenüber der Performance des STOXX-Index behaupten (relative Performance).

Ausgangspunkt für die Messung der absoluten Performance der S.-Aktie ist der Basiskurs. Er wird im März 2000 ebenso wie der Basiswert des STOXX-Index zur Messung der relativen Performance ermittelt und Ihnen gesondert mitgeteilt.

Hinsichtlich weiterer Details und zusätzlicher Informationen verweisen wir auf die diesem Schreiben beigefügte Broschüre und die Ausübungsbedingungen.

Die Performance-Maßstäbe des Aktienoptionsprogramms für Führungskräfte sind herausfordernd. Hier wurden bewusst ambitionierte Ziele gesetzt. Wir sind davon überzeugt, dass wir diese Herausforderungen gemeinsam mit Ihrer Unterstützung erreichen können.

Wir sind sicher, dass die Gewährung von Aktienoptionen dazu beitragen wird, Ihr Engagement für unsere Gesellschaft und den Konzern noch weiter zu erhöhen, den Unternehmenswert zu steigern und damit im Interesse des Unternehmens, der Aktionäre, der Mitarbeiter und nicht zuletzt auch in Ihrem persönlichen Interesse den Börsenkurs der Stammaktie der S. AG positiv zu beeinflussen.

Wir freuen uns darauf, mit Ihnen gemeinsam auf dieses Ziel hinzuarbeiten.

...

In den von der Beigetretenen herausgegebenen Ausübungsbedingungen heißt es in den hier interessierenden Teilen wie folgt:

Die ordentliche Hauptversammlung der S. Aktiengesellschaft F. ( S. ) hat am 19.11.1998 ein bedingtes Kapital zwecks Ausgabe von Bezugsrechten an Führungskräfte von S. und bestimmter verbundener Unternehmen beschlossen. Auf der Grundlage dieses Beschlusses werden ausgewählten Führungskräften ( Bezugsberechtigte ) durch Individualvereinbarung in einer weiteren Tranche innerhalb von acht Wochen nach der ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 1998/1999 (die Tranche 2000 ) Bezugsrechte auf neue Stammaktien von S. (die Bezugsrechte ) gewährt. Für die Bezugsrechte der Tranche 2000 gelten diese Ausübungsbedingungen. Sie bilden einen integralen Bestandteil der Individualvereinbarungen und der Bezugsrechte.

§ 1 Inhalt der Bezugsrechte

1.1. Jedes einzelne Bezugsrecht berechtigt den Bezugsberechtigten nach Maßgabe dieser Ausübungsbedingungen zum Bezug je einer neuen Stammaktie von S. Der Anspruch richtet sich gegen S.. Neue Stammaktien, die von S. nach Ausübung von Bezugsrechten ausgegeben werden, nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil.

1.2 S. ist berechtigt (die Ersetzungsrechte ), nach eigener Wahl, für jeden einzelnen Ausübungszeitraum, an Stelle von neuen Stammaktien

a) je ausgeübtem Bezugsrecht eine alte Stammaktie (WKN 703 700) zu liefern oder

b) je ausgeübtem Bezugsrecht eine bare Zahlung in Höhe des gemäß § 4.2 ermittelten Performance-Abschlags zu leisten.

Die Ausübung der Ersetzungsrechte erfolgt in Übereinstimmung mit § 6. S. ist berechtigt, von den Ersetzungsrechten für einzelne oder alle Bezugsrechte sowie in jeder von S. bestimmten Kombination von (a) und (b) Gebrauch zu machen.

...

§ 5 Ausübungszeiträume, Wartezeit, Laufzeit, Spätere Ausübung, Verfall von Bezugsrechten

5.1 Bezugsrechte können nur während bestimmter Ausübungszeiträume ausgeübt werden. Die Ausübungszeiträume beginnen jeweils mit dem 21. Börsentag nach der Veröffentlichung vorläufiger Umsatz- und Ergebniszahlen des abgelaufenen Geschäftsjahres und nach der Veröffentlichung des Halbjahresergebnisses. Jeder Ausübungszeitraum umfasst vier Wochen. Die Bezugsberechtigten werden jeweils rechtzeitig über Beginn und Ende des nächsten Ausübungszeitraumes informiert.

5.2 Bezugsrechte können erstmals nach Ablauf der Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit beginnt mit der Gewährung der Bezugsrechte und endet mit Beginn des ersten Ausübungszeitraumes nach der ordentlichen Hauptversammlung von S., die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2001/02 entscheidet.

5.3 Die Laufzeit der Bezugsrechte beginnt mit der Ausgabe der Bezugsrechte und endet mit Ablauf des fünften Ausübungszeitraumes nach Ablauf der Wartezeit.

5.4 Bezugsrechte können in jedem Ausübungszeitraum, für den die Ausübungsvoraussetzungen vorliegen, ausgeübt werden.

5.5 Sind Bezugsrechte bis zum Ende der Laufzeit nicht ausgeübt worden oder konnten sie bis zum Ende der Laufzeit nicht ausgeübt werden, so verfallen sie ersatzlos. Eine rückwirkende Ausübung, bezogen auf einen bereits abgeschlossenen Ausübungszeitraum, ist nicht möglich.

5.6 Die Regelung über den Verfall von Bezugsrechten in § 9 bleibt unberührt.

...

§ 9 Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Ausscheiden aus dem Kreis der einbezogenen Unternehmen

9.1 Bezugsrechte dürfen nur vom Bezugsberechtigten und nur dann ausgeübt werden, wenn der Bezugsberechtigte bis zum Zeitpunkt der Ausübung in einem ungekündigten und unbefristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu S. oder zu einem nachgeordneten verbundenen Unternehmen steht, das unmittelbar oder mittelbar in einem Vertragskonzernverhältnis zu S. steht, sich unmittelbar oder mittelbar zu 100 % im Besitz von S. befindet oder über eine Kombination von 100%- und Vertragskonzernbeziehungen mit S. verbunden ist (zusammen mit der Gesellschaft die einbezogenen Unternehmen ). Haben Bezugsberechtigte aufgrund ihrer Funktion befristete Dienst- oder Anstellungsverträge, so gelten diese Verträge, soweit sie ohne Unterbrechung verlängert oder erneuert werden und nicht gekündigt werden, für die gesamte Dauer der Anstellung als unbefristete Dienst- oder Anstellungsverhältnisse für Zwecke dieser Regelung. Das Recht zur Kündigung des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses durch das jeweilige einbezogene Unternehmen bleibt davon unberührt. Bei einem einvernehmlichen Wechsel zwischen einbezogenen Unternehmen, deren Führungskräfte am Aktienoptionsprogramm für Führungskräfte (Tranche 2000) teilnehmen, soll zwischen den Beteiligten der Fortbestand der Bezugsrechte vorgesehen werden.

9.2 Bezugsrechte können nicht mehr ausgeübt werden und verfallen ersatzlos, sobald die Gesellschaft, bei der der Bezugsberechtigte angestellt ist, aus dem Kreis der einbezogenen Unternehmen ausscheidet.

9.3 Ausnahmen von den Regelungen in § 9.1 und § 9.2 können zugunsten der Bezugsberechtigten im Einzelfall oder generell von S. durch schriftliche Erklärung bestimmt werden. Wird eine solche Bestimmung getroffen, so kann S. auch bestimmen, dass die Ausübung der Bezugsrechte nur zu den Bedingungen des letzten abgelaufenen Ausübungszeitraumes erfolgen kann.

..."

Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausübungsbedingungen wird auf Bl. 437 ff. d.A. verwiesen. Es wird ferner auf die dem Kläger überreichte Informationsbroschüre Bl. 445 ff. d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben der S. Net AG vom 15.01. und 02.08.2001 wurden dem Kläger unter Bezugnahme auf den Beschluss der Hauptversammlung der Beigetretenen vom 22.09.2000 als Tranchen 2001 und 2001 A jeweils weitere 4.500 Bezugsrechte auf Stammaktien zugeteilt. Die Schreiben entsprachen im Wortlaut ansonsten dem der S. Energie AG. Die beigefügten Ausübungsbedingungen waren gegenüber der Tranche 2000 in den hier wesentlichen Teilen unverändert.

Unter dem 22.11.2002 erhielt der Kläger schließlich ein Schreiben der S. Net AG, das wie folgt lautet:

Long Term Incentiv Plan

...

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass der Aufsichtsrat der S. AG einen neuen Long Term Incentiv Plan (LTIP) für die Führungskräfte des S.-Konzerns beschlossen hat. Der neue LTIP 2002 ergänzt als wertorientierte und attraktive Komponente das bestehende Vergütungssystem und zielt auf ein nachhaltiges Engagement der Führungskräfte ab. Bewusst ist bei der Ausgestaltung darauf geachtet worden, dass er über eine hohe Transparenz verfügt und sich an den langfristigen und anspruchsvollen Ergebniszielen des S.-Konzerns ausrichtet.

Der LTIP 2002, der im übrigen auf Wertsteigerungsrechten oder stock appreciation rights (SARs) basiert, bezieht erstmals ausländische Beteiligungsgesellschaften mit ein und liefert so einen strategischen Beitrag zur weiteren Integration und Internationalisierung unseres Konzerns.

Sie als Führungskraft tragen mit Ihrem täglich gezeigten eigenverantwortlichen und unternehmerischen Handeln in den unterschiedlichen Funktionen entscheidend dazu bei, dass der Unternehmenswert der S. AG nachhaltig gesteigert werden kann und dass unsere Wachstums- und Internationalisierungsstrategie weiter vorangetrieben wird. Erklärtes Ziel des LTIP ist es daher, Sie an den erzielten Erfolgen auch zu beteiligen.

Die Anzahl der in diesem Jahr zu gewährenden Rechte orientiert sich an dem Erfolg des S.-Konzerns und ihrem Leistungsbeitrag. Vor diesem Hintergrund haben wir beschlossen, Ihnen 4.500 SARs als Anerkennung Ihrer besonderen Leistungen zu gewähren.

Entsprechend den für den LTIP 2002 maßgeblichen Planbedingungen ist der Ausgabetag der SARs der 20.09.2002. Der Ausübungspreis für die SARs wurde auf 34,24 €, der Basispreis des DJ STOXX Utility Preisindex auf 219,33 festgelegt. Die Wartezeit des LTIP 2002 endet am 01.06.2004.

Weitere Informationen zu den Einzelheiten des LTIP 2002 können Sie der beigefügten Informationsbroschüre Kursentwicklung entnehmen. Zusätzlich können Sie Informationen demnächst auch im S. Intranet finden.

...

In den Planbedingungen zum LTIP 2002 heißt es in den hier interessierenden Teilen wie folgt:

§ 1 Teilnahme

1. Teilnahmeberechtigt ist nur diejenige Führungskraft, die von S. AG oder einer Konzerngesellschaft (zusammen oder jede einzeln die Gesellschaft ) ein entsprechendes Zuteilungsschreiben erhält ( Berechtigter ).

2. Die Gewährung von Stock Appreciation Rights ( SARs ) erfolgt als freiwillige Leistung der Gesellschaft. Auch bei wiederholter Gewährung von SARs oder anderen Instrumenten entstehen daher keinerlei Ansprüche auf die erneute Gewährung von SARs, ähnlichen oder gleichwertigen Leistungen.

...

§ 3 Gewährung der SARs, Laufzeit, Wartezeit, Ausübungszeitraum

1. Im Zuteilungsschreiben wird der Tag mitgeteilt, an dem die SARs gewährt werden ( Ausgabetag ).

2. Die Laufzeit der SARs beträgt fünf Jahre. An die Wartezeit von zwei Jahren schließt sich ein Ausübungszeitraum von drei Jahren an. Abweichend davon läuft die Wartezeit für die im Jahr 2002 gewährten SARs im Juni 2004 ab; der Ausübungszeitraum verlängert sich entsprechend. Während der Wartezeit können die SARs nicht ausgeübt werden. Laufzeit und Wartezeit beginnen am Ausgabetag. Die genauen Daten bezüglich der Wartezeit und des Ausübungszeitraums werden im Zuteilungsschreiben mitgeteilt.

3. Die SARs können in den in Ziff. 2 und § 4 genannten Zeiträumen nicht ausgeübt werden.

4. Werden die SARs nicht innerhalb des Ausübungszeitraums ausgeübt, verfallen sie ersatz- und entschädigungslos.

...

§ 7 Gewinn

1. Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausübungspreis und dem Börsenkurs der S.-Stammaktie in der Schlussauktion des XETRA-Handels an der Frankfurter Wertpapierbörse am letzten Börsenhandelstag vor dem Ausübungstag, höchstens aber fünfzig vom Hundert des Ausübungspreises.

2. Die die SARs gewährende Gesellschaft zahlt den Gewinn mit der nächstmöglichen Entgeltabrechnung aus.

...

§ 9 Ersetzungsmöglichkeit der Gesellschaft

1. Die Gesellschaft behält sich vor, an Stelle der Auszahlung des Gewinns eine diesem entsprechende Anzahl Stammaktien der S. AG, bewertet zu dem Börsenkurs der S.-Stammaktie in der Schlussauktion des XETRA-Handels an der Frankfurter Wertpapierbörse am letzten Börsenhandelstag vor dem Ausübungstag, zu liefern.

2. Die Gesellschaft kann auch für jedes ausgeübte SAR eine Stammaktie der S. AG liefern. In diesem Fall ist der Berechtigte verpflichtet, pro Stammaktie den Ausübungspreis an die Gesellschaft zu zahlen sowie den Betrag, um den der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausübungspreis und dem Börsenkurs der S.-Stammaktie in der Schlussauktion des XETRA-Handels an der Frankfurter Wertpapierbörse am letzten Börsenhandelstag vor dem Ausübungstag den Gewinn (§ 7 Ziff. 1) übersteigt. Die Anzahl der zu liefernden Stammaktien entspricht der Anzahl der ausgeübten SARs.

3. In dem Fall der Ersetzung werden Unterschiede im Gewinnbezugsrecht bei den von der Gesellschaft gelieferten Stammaktien im Vergleich zu den gehandelten Stammaktien der S. AG ausgeglichen. Alle weiteren Einzelheiten werden gesondert geregelt.

...

§ 11 Besondere Bedingungen im Falle der Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses

1. Endet das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis des Berechtigten mit der Gesellschaft, so sind die SARs bei Vorliegen aller Ausübungsvoraussetzungen bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses aus- übbar. Übt der Berechtigte die SARs nicht aus bzw. sind diese innerhalb der vorgenannten Frist nicht ausübbar, so verfallen sie ersatz- und entschädigungslos.

2. Bei einem Wechsel des Berechtigten zu einer Gesellschaft, die am LTIP teilnimmt, bleiben die ihm gewährten SARs fortbestehen. Mit dem Wechsel gilt diese Gesellschaft als die die SARs gewährende Gesellschaft (§ 7 Ziff. 2).

3. Im Falle des Eintritts des Todes des Berechtigten werden die zum Zeitpunkt des Todes bestehenden SARs automatisch ausgeübt, wenn und soweit alle Ausübungsvoraussetzungen erreicht sind. Der Todestag gilt dabei als Ausübungstag. Eine Entschädigung für die im Zeitpunkt des Todes nicht ausübbaren SARs wird nicht gewährt.

4. Ausnahmen von der Regelung in Ziff. 1 zu Gunsten des Berechtigten können im Einzelfall oder generell durch die Gesellschaft durch schriftliche Erklärung bestimmt werden.

...

Wegen der weiteren Einzelheiten der Planbedingungen des LTIP 2002 wird auf Bl. 495 ff. d.A. verwiesen. Es wird ferner Bezug genommen auf die Erläuterungen in der Informationsbroschüre Kursentwicklung Bl. 486 ff. d.A.. Das Formblatt für die Ausübung der SARs war dem S. Intranet zu entnehmen.

Im Jahr 2003 nahm der Kläger an einem im Bereich des S.-Konzerns bestehenden sog. Frühpensionierungsprogramm teil. Der Kläger und die S. Net AG schlossen am 04.03.2003 unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung zur Transfergesellschaft vom 08.05.2002 sowie die Betriebsvereinbarung zur Transfergesellschaft für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der 51er-Regelungen vom 23.08.2002 erfüllen (GBV Transfer 51), folgende Vereinbarung:

1. Der zwischen S. Net und Herrn T. bestehende Arbeitsvertrag endet aus betriebsbedingten Gründen auf Veranlassung der S. Net mit Ablauf des 30.09.2003. Herr T. begründet im Anschluss daran ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der Q. (siehe gesonderter dreiseitiger Vertrag vom 04.03.2003).

Im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis mit der Q. werden unmittelbar nach seinem Ausscheiden die Regelungen der Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen vom 30.06.2000 (im Folgenden: 51er-Regelung genannt), die Bestandteil dieser Vereinbarung wird, angewendet.

2. Der zu beanspruchende Jahresurlaub wird vor dem Austritt abgewickelt.

3. Zum Ausgleich der durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Nachteile erhält Herr T., wenn er aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der Q. ausscheidet, eine Abfindung.

Unter Anrechnung von Leistungen Dritter wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung und gesetzlicher Rentenversicherung, zahlen wir Herrn T. eine Gesamtleistung von insgesamt 584.907,29 € brutto, die in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt wird (siehe Anlage Berechnung). Die Einzelheiten der Berechnung der monatlichen Abfindungsleistung sowie über die Beendigung des Anspruchs auf die Abfindungsleistung richten sich nach der 51er-Regelung vom 30.06.2000. Dabei wird die Abfindungsleistung so bemessen, als hätte Herr T. bereits zu dem Zeitpunkt, als er in das Beschäftigungsverhältnis mit der Q. trat, von der 51er-Regelung Gebrauch gemacht. Die durch die Beschäftigung bei der Q. bis zum frühestmöglichen Eintritt der gesetzlichen Rente verkürzte Zeit der Arbeitslosigkeit innerhalb der 51er-Regelung wirkt sich dagegen nicht erhöhend auf die monatliche Abfindungsleistung aus.

Diese Beträge stellen einen vorläufigen Berechnungswert auf der Basis der zurzeit gültigen Werte dar.

Bei Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung werden die insofern erzielten Nettoeinkünfte, soweit sie € 600,-- übersteigen, maximal bis zur Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes auf die monatliche Abfindungsleistung angerechnet.

Die endgültige Ermittlung der Abfindungsleistung erfolgt auf der Grundlage der im Monat des Austritts bei der S. Net AG geltenden Berechnungsgrößen.

4. Darüber hinaus übernimmt die S. Net AG bzw. ihr jeweiliger Rechtsnachfolger sofern hierzu nicht ein anderer Träger verpflichtet ist die während des Zeitraumes, in der Herr T. nicht über das Arbeitsamt oder über eine andere Beschäftigung pflichtversichert ist, die Krankenversicherungsbeiträge als Bruttobetrag, soweit sie sich aus den in diesem Vertrag zugesagten Leistungen ergeben, maximal bis zu einer Höhe des Betrages der zuständigen Krankenkasse.

5. Soweit Steuern auf Abfindungszahlungen sowie auf Leistungen Dritter anfallen, sind diese allein von Herrn T. zu tragen.

6. Die Leistungen werden in der genannten Höhe unter der Voraussetzung gewährt, dass Herr T.

- sich spätestens an dem auf sein Ausscheiden bei der Q. folgenden Tag arbeitslos meldet, Arbeitslosengeld beantragt, die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt sowie den Aufforderungen des Arbeitsamtes nachkommt, bis Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt werden,

- rechtzeitig einen Antrag auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur frühestmöglichen Inanspruchnahme stellt,

- die dieser Berechnung zu Grunde liegenden Steuermerkmale nicht ändert (z.B. durch Steuerklassenwechsel).

Werden diese Bedingungen von Herrn T. schuldhaft nicht erfüllt und fließen ihm dadurch Leistungen nicht zu, die er sonst erhalten würde, so verringern sich die garantierten Gesamtleistungen nach Ziffer 3 und 4 um die entgangenen Beträge.

7. Nach Beendigung des Anspruchs auf die Frühpensionierungsleistung wird das Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeld nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der S. Net AG bzw. ihres jeweiligen Rechtsnachfolgers und der 51er-Regelung gezahlt.

8. Mit Erfüllung dieses Vertrages sind sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dem Anlass seiner Beendigung abgegolten.

9. Zur Vermeidung sozialversicherungsrechtlicher Nachteile ist es erforderlich, dass Herr T. sich auch nach Beendigung des Arbeitslosengeldbezuges bis zum Beginn der Altersrente uneingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Nähere Auskünfte erteilt das Arbeitsamt.

10. Die Nutzung sozialer Einrichtungen und Maßnahmen der S. Net AG bleiben Herrn T. in dem Umfang erhalten, wie sie auch die pensionierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der S. Net AG in Anspruch nehmen können.

Dem Aufhebungsvertrag waren zwei von den Vertragsparteien unterzeichnete Anlagen beigefügt. In der ersten Anlage wird u.a. darauf hingewiesen, dass der Kläger auf die sich aus der Beendigung des Vertragsverhältnisses ergebenden Folgen insbesondere in Hinblick auf die Beschäftigung bei der Personalentwicklungs- und Arbeitsmarktagentur GmbH (Q.) sowie auf den sich daran gegebenenfalls anschließenden Arbeitslosenstatus und die Rentenzugangsvoraussetzungen hingewiesen worden sei und die S. Net AG für mögliche Nachteile keinen Ausgleich oder Teilausgleich gewähren werde. Die zweite Anlage betrifft die Belehrung des Klägers über Auswirkungen auf die Altersrente und die betriebliche Altersversorgung.

Ebenfalls am 04.03.2003 unterzeichneten die Parteien der Aufhebungsvereinbarung einen dreiseitigen Vertrag zum Übertritt des Klägers in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der Q. für die Zeit vom 01.10.2003 bis 30.09.2005, der von dieser am 16.04.2003 unterzeichnet wurde. Der Vertrag regelt den Einsatz des Klägers in Qualifizierungsmaßnahmen, den Urlaubsanspruch, die Arbeitszeit sowie die Vergütung unter Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes. Unter § 8 heißt es wie folgt:

S. Net garantiert die Leistungen der Q..

Darüber hinaus gewährt S. Net Herrn T. die Nebenleistungen aus dem ehemaligen Beschäftigungsverhältnis, wie sie ihm nach der jeweiligen 51er-Regelung zustehen.

In der GBV Transfer 51, die als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der 51er-Regelung den vorherigen Wechsel in die Q. vorsieht, ist unter § 3 bestimmt:

Das befristete Arbeitsverhältnis in der Q. wird als Betriebszugehörigkeit zum Vorarbeitgeber angerechnet, wenn andernfalls eine Schlechterstellung im Vergleich zu einer zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung für die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter geltenden 51er-Regelung gemäß RV Transfer eintreten würde.

Die Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen (51er-Regelung) zwischen der S. Energie AG und deren Gesamtbetriebsrat vom 30.06.2000 regelt u.a., dass bestimmte Leistungen und Vergünstigungen trotz des Ausscheidens eines Arbeitnehmers weiter gewährt werden (z.B. Darlehen, Stromlieferungen, Jubiläumsleistungen).

Die Q. ist ein bundesweit tätiges Transferunternehmen. Es handelt sich, wie im zweiten Rechtszug zuletzt unstreitig geworden, weder um ein in das AOP-F einbezogenes Unternehmen im Sinne von § 9 Abs. 1 der Ausübungsbedingungen noch um ein am LTIP teilnehmendes Unternehmen im Sinne von § 11 Abs. 2 der Planbedingungen.

Bezugsrechte aus dem AOP-F waren sämtlich erst nach dem Wechsel des Klägers in die Q. werthaltig und ausübbar, und zwar wie folgt:

 BezugsrechtAblauf der WartezeitErstmalige Ausübbarkeit
Tranche 200005.02.200308.09. 05.10.2004
Tranche 200109.09.200309.09. 07.10.2005
Tranche 2001 A07.09.200409.09. 07.10.2005

Bezugsrechte aus dem LTIP 2002 waren am 17.07.2004 zu 25 %, am 23.07.2004 zu 60 % und am 17.11.2004 zu 100 % erstmals ausübbar.

Die S.-Net AG teilte dem Kläger in einem Schreiben vom 27.08.2003 mit, dass der Ausübungszeitraum, in dem die Ausübung von Bezugsrechten der Tranchen 2000/2001 des AOP-F möglicherweise zulässig sein werde, am 10.09.2003 beginne und am 07.10.2003 ende. Mit einem weiteren Schreiben vom 10.09.2003 informierte die S.-Net AG den Kläger darüber, dass die Voraussetzungen für eine Ausübung von Bezugsrechten nicht eingetreten seien und er diese zunächst nicht ausüben könne.

Der Kläger gab unter dem 04.10.2004 eine Ausübungserklärung für die Tranche 2000 und unter dem 15.09.2005 für die Tranchen 2001 und 2001 A des AOP-F ab. Für sämtliche Tranchen hat die Beigetretene gegenüber den Bezugsberechtigten von ihrer Ersetzungsbefugnis Gebrauch gemacht und beschlossen, den Performance-Abschlag in bar auszuzahlen. Bei jeweils 4.500 Bezugsrechten ergibt dies für die Tranche 2000 einen Betrag von 71.550,-- €, für die Tranche 2001 einen Betrag von 98.865,-- € und für die Tranche 2001 A einen Betrag von 72.900,-- €.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, seine Rechte aus dem AOP-F und dem LTIP bestünden trotz des Ausscheidens bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten fort. Er hat behauptet, der damalige Arbeitgeber habe ihm und allen anderen leitenden Angestellten gegenüber stets den Eindruck erweckt, auch nach dem Übertritt in die Transfergesellschaft weiter wie aktive Arbeitnehmer des Konzerns behandelt zu werden. Es sei bei diesem Personenkreis das allgemeine Verständnis vorhanden gewesen, dass Bezugs- und Wertsteigerungsrechte unberührt bleiben würden. In einem Gespräch, dass er mit dem für Führungskräfte zuständigen leitenden Mitarbeiter T. kurz vor dem Abschluss des Aufhebungsvertrags geführt habe, habe dieser nicht widersprochen, als er konstatierend bemerkt habe, dass wirtschaftliche Nachteile in Bezug auf Nebenleistungen nicht gegeben seien und daher nicht im Einzelnen geregelt werden müssten. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei jedenfalls schadensersatzpflichtig, da ihre Rechtsvorgängerin es unterlassen habe, ihn über einen mit dem Übertritt in die Q. verbundenen Verlust der Bezugsrechte aufzuklären. Gleiches gelte auch für seine Wertsteigerungsrechte aus dem LTIP.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 243.315,-- € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins aus 71.550,--€ seit dem 21.11.2004 und aus 171.765,-- € seit dem 21.10.2005 zu zahlen.

2. festzustellen, dass die ihm im Jahr 2002 gewährten 4.500 Bezugsrechte nach dem LTIP nicht wegen seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis verfallen sind;

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen finanziellen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, dass er nicht mehr in der Lage ist, seine im Jahr 2002 gewährten 4.500 Bezugsrechte nach dem LTIP auszuüben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Ansprüche des Klägers aus dem AOP-F und LTIP seien nach den Ausübungs- bzw. Planbedingungen mit dem Ausscheiden bei der Rechtsvorgängerin verfallen. Aus § 3 GBV Transfer ergäben sich keine weitergehenden Rechte, da auch bei Mitarbeitern, die sofort von der 51er-Regelung Gebrauch gemacht hätten, ein Verfall von Bezugs- und Wertsteigerungsrechten eingetreten sei. Aufgrund der Ausgleichsklausel des Aufhebungsvertrages sei überdies klargestellt worden, dass Ansprüche aus dem AOP-F und dem LTIP nicht mehr bestünden. Eine Verletzung von Aufklärungspflichten sei nicht gegeben. Herr T. sei nicht befugt gewesen, irgendwelche rechtsverbindlichen Erklärungen abzugeben. Aus dem von Kläger behaupteten Gespräch könne dieser ohnehin nichts herleiten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch das am 22.12.2005 verkündete Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 09.01.2006 zugestellte Urteil am 09.02.2006 Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 07.04.2006 begründet.

Der Kläger wendet sich unter Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen mit rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen gegen die angefochtene Entscheidung. Er macht u.a. geltend, es wäre ein Fortbestand seiner Rechte aus dem AOP-F und dem LTIP auf sein Verlangen vereinbart worden, wenn die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihn anlässlich des Aufhebungsvertrages über den damit verbundenen Verlust solcher Ansprüche aufgeklärt hätte. Den derzeitigen Wert der ihm zugeteilten SARs beziffert er insgesamt auf 77.040,-- €.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 243.315,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2005 zu zahlen.

2. festzustellen, dass die dem Kläger im Jahr 2002 gewährten 4.500 Bezugsrechte nach dem LTIP fortbestehen;

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, dass er nicht mehr in der Lage ist, seine im Jahr 2002 gewährten 4.500 Bezugsrechte nach dem LTIP auszuüben;

äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 77.040,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2006 zu zahlen.

Die Beklagte und die Beigetretene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen, ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus dem AOP-F und dem LTIP gegen die Beklagte nicht zu.

A. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus übergegangenem Recht auf Zahlung der Performance-Abschläge für Bezugsrechte der Tranchen 2000, 2001 und 2001 A des AOP-F.

I. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus dem AOP-F scheidet schon wegen der Ausgleichsklausel in Ziffer 8 des mit der S. Net AG geschlossenen Aufhebungsvertrages vom 04.03.2003 aus. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Ansicht der Vorinstanz zutrifft, dass etwaige Bezugsrechte nach den Ausübungsbedingungen ohnehin mit dem Ausscheiden des Klägers bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten verfallen sind.

1. Es stellt sich bereits die auch vom Arbeitsgericht aufgeworfene Frage, ob sich die damaligen Arbeitgeber des Klägers in Zusammenhang mit dem AOP-F als Unternehmen des S.-Konzerns zur Verschaffung von Stammaktien der Beigetretenen und zur Zahlung eines etwaigen Performance-Abschlags verpflichtet haben.

a) Der Kläger beruft sich in erster Linie darauf, dass in den Zuteilungsschreiben der Arbeitgeber ausgeführt wird, dass man festgelegt habe, ihm unentgeltlich Bezugsrechte auf Stammaktien der Beigetretenen zu gewähren. Dem steht jedoch entgegen, dass nach den Ausübungsbedingungen des AOP-F allein die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beigetretenen geregelt sind. So wird zu Beginn ausdrücklich bestimmt, dass sich der Anspruch des Klägers aus dem AOP-F gegen die Beigetretene richtet (§ 1 Abs. 1). Diese übt ferner gemäß § 6 der Ausübungsbedingungen durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Kläger Ersetzungsrechte aus. Der Kläger hat wiederum seine Bezugsrechte durch Abgabe einer unwiderruflichen Ausübungserklärung gegenüber einem von der Beigetretenen ihm für diesen Zweck benannten Kreditinstitut auszuüben (§ 7 Abs. 1). Der Beigetretenen obliegt ihrerseits nach Ausübung der Bezugsrechte durch den Kläger die Vertragserfüllung (§ 8). Die Rechtsvorgänger der Beklagten haben in den Zuteilungsschreiben gegenüber dem Kläger unter Berücksichtigung der vorgenannten Regelungen des AOP-F damit eine rechtsgeschäftliche Erklärung für die Beigetretene abgegeben. Der Aktienoptionsvertrag sollte fraglos zwischen dem Kläger und ihr zu Stande kommen. Schließt ein Arbeitnehmer eine solche Vereinbarung über die Gewährung von Aktienoptionen nicht mit seinem Arbeitgeber, sondern wie hier mit der Konzernobergesellschaft ab, so können Ansprüche aus dieser Vereinbarung in der Regel nur gegenüber dem vertragsschließenden Konzernunternehmen geltend gemacht werden und werden nicht Bestandteil des Arbeitsverhältnisses mit einer Tochtergesellschaft. Der Vertrag über die Gewährung von Aktienoptionen steht rechtlich selbständig neben dem Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers mit der Tochtergesellschaft (vgl. BAG, Urteil vom 12.02.2003, AP Nr. 243 zu § 613 a BGB; Lingemann/Diller/Mengel, NZA 2000, 1191, 1198; a.A. Lipinski/Melms, BB 2003, 150, 153).

b) Es kommt allerdings in Betracht, dass sich die Rechtsvorgänger der Beklagten, obwohl sie nicht über die zur Erfüllung der Optionen erforderlichen Aktien der Konzernobergesellschaft verfügten, gleichwohl als Arbeitgeber gegenüber dem Kläger im Sinne einer Mithaftung vertraglich verpflichten wollten (vgl. hierzu eingehend: Willemsen, Festschrift für Wiedemann, S. 654 ff.). Für das Vorliegen einer solchen Verschaffungsschuld könnte neben dem Text der Zuteilungsschreiben ( wir haben festgelegt...zu gewähren ) vor allem § 15 der Ausübungsbedingungen sprechen. Dort ist zum Zwecke des Ausschlusses einer betrieblichen Übung bestimmt, dass die Gewährung der Bezugsrechte als freiwillige Leistung der Beigetretenen und der einbezogenen Unternehmen erfolge und auch bei wiederholter Gewährung von Bezugsrechten keinerlei Ansprüche auf die erneute Gewährung von Bezugsrechten oder ähnlichen oder gleichwertigen Leistungen entstehen. Da die Zuteilung auch als eigene Leistung der in den AOP-F einbezogenen Konzernunternehmen für die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis angesehen wurde, ließe sich durchaus auf einen eigenen Rechtsbindungswillen der damaligen Arbeitgeber des Klägers schließen. Die Frage, ob sich die damaligen Arbeitgeber des Klägers vertraglich zur Verschaffung verpflichtet haben, braucht die Berufungskammer jedoch nicht abschließend zu entscheiden.

2. Etwaige Verschaffungsansprüche aus dem AOP-F, die von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin zu erfüllen wären, sind nach § 397 Abs. 2 BGB i.V.m. Ziffer 8 des Aufhebungsvertrages zwischen dem Kläger und der S. Net AG vom 04.03.2003 erloschen.

a) Welche Rechtsqualität und welchen Umfang eine Ausgleichsklausel hat, ist durch Auslegung nach den allgemeinen Auslegungsregeln gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Als rechtstechnische Mittel mit unterschiedlichen Rechtsfolgen kommen für den Willen der Vertragsparteien, ihre Rechtsbeziehungen zu bereinigen, der Erlassvertrag, das konstitutive und das deklaratorische positive oder negative Schuldanerkenntnis in Betracht. Ein Erlassvertrag ist dann anzunehmen, wenn die Parteien vom Bestehen einer bestimmten Schuld ausgehen, diese aber übereinstimmend als nicht mehr zu erfüllen betrachten. Ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis liegt dann vor, wenn der Wille der Parteien darauf gerichtet ist, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zu Erlöschen bringen zu wollen. Ein deklaratorisches positives oder negatives Schuldanerkenntnis ist dann gegeben, wenn die Parteien nur die von ihnen angenommene Rechtslage eindeutig dokumentieren und damit fixieren wollen (vgl. BAG, Urteil vom 31.07.2002, AP Nr. 74 zu § 74 HGB; BAG, Urteil vom 08.03.2006, AP Nr. 79 zu § 74 HGB).

Der in der auszulegenden Erklärung verkörperte maßgebliche Wille der Parteien ist zu ermitteln. Lässt sich dabei ein übereinstimmender Wille der Parteien feststellen, so ist dieser allein maßgeblich, auch wenn er in dem Vertrag nur einen unvollkommenen oder gar keinen Ausdruck gefunden hat. Kann jedoch eine solche Feststellung nicht getroffen werden, so sind die jeweiligen Erklärungen der Vertragsparteien jeweils aus der Sicht des Erklärungsempfängers so auszulegen, wie er sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte und musste. Diese Auslegung hat ausgehend vom Wortlaut, der nach dem Sprachgebrauch der jeweiligen Verkehrskreise zu bewerten ist, sämtliche den Parteien erkennbare Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen. Hierzu gehören die Entstehungsgeschichte, das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss, der Zweck des Vertrages und die bei Vertragsschluss vorliegende Interessenlage (vgl. BAG, Urteil vom 31.07.2002, a.a.O.).

b) Danach ist der Aufhebungsvertrag aufgrund der in ihm enthaltenen Ausgleichsklausel unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und sämtlicher Umstände dahin auszulegen, dass mit ihm etwaige Verschaffungsansprüche des Klägers aus dem AOP-F in konstitutiver Weise mit abgegolten sein sollten.

aa) Nach dem Wortlaut der Klausel in Ziffer 8 der Vereinbarung, nach der mit Erfüllung dieses Vertrages sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dem Anlass seiner Beendigung abgegolten sein sollen, wurden grundsätzlich auch die hier in Rede stehenden Ansprüche aus dem AOP-F erfasst. Verschaffungsansprüche haben ihre Grundlage in den arbeitsvertraglichen Beziehungen der Parteien. Für den eigentlichen Aktienoptionsvertrag, der hier mit der Beigetretenen abgeschlossen wurde, mag etwas anderes gelten. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der zufolge Versorgungsansprüche von allgemeinen Ausgleich regelmäßig nicht erfasst werden, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Anders als Versorgungsansprüche stellen die hier streitbefangenen Ansprüche mit spekulativem Charakter keine nachträgliche Vergütung für bereits geleistete Dienste dar, die wegen ihrer Versorgungsfunktion und Bedeutung von Ausgleichsklauseln nur erfasst werden, wenn dies deutlich zum Ausdruck gebracht wird (vgl. BAG, Urteil vom 09.11.1973, AP Nr. 163 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG, Urteil vom 23.09.2003, AP 43 zu § 113 BetrVG 1972).

bb) Auch nach der ganzen Systematik der Aufhebungsvereinbarung und dem Zusammenhang seiner Regelungen wollten die Vertragsparteien mit der Ausgleichsklausel zum Ausdruck bringen, dass für den Zeitraum nach dem Ausscheiden des Klägers außer den ausdrücklich aufgeführten Ansprüchen keine weiteren Ansprüche mehr zwischen ihnen bestehen. Rechtlich ohne Bedeutung ist dabei, dass die Vertragsparteien, ohne dies im Text besonders zu erwähnen, davon ausgingen, dass die bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der weiteren Tätigkeit des Klägers fällig werdenden Ansprüche noch zu erfüllen waren. Denn der Sinn und Zweck der Ausgleichsklausel bestand ja ersichtlich darin, die wechselseitigen Rechte und Pflichten ab diesem Zeitpunkt umfänglich und abschließend zu regeln. Insoweit wurden die dem Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zustehenden Ansprüche eingehend beschrieben (Abfindung, Übernahme des Krankenversicherungsbeitrags, Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeld, Nutzung der sozialer Einrichtungen und Maßnahmen des Arbeitgebers). Durch die ausdrückliche Bezugnahme in der Aufhebungsvereinbarung auf den am gleichen Tag unterzeichneten Vertrag zum Übertritt in die Transfergesellschaft kamen noch die Garantie der Leistungen der Q. durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten sowie die durch die 51er-Regelung vorgesehenen Nebenleistungen wie Darlehen, Stromlieferungen und Jubiläumsleistungen hinzu. Der Kläger konnte nach Ansicht der erkennenden Kammer bei objektiver Sicht der Dinge aufgrund der ins Einzelne gehenden Regelungen nicht davon ausgehen, dass ihm nach seinem Ausscheiden bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten darüber hinaus noch sonstige Ansprüche, insbesondere Verschaffungsansprüche aus dem AOP-F, zustanden. Dafür gab es schlicht keinen Anhaltspunkt in der Aufhebungsvereinbarung. Die gegenteilige Annahme wäre mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu vereinbaren, wonach Ausgleichsklauseln im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen sind. In einem Aufhebungsvertrag wollen die Parteien in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig, ob sie daran dachten oder nicht. Jede andere Auslegung würde den angestrebten Vergleichsfrieden in Frage stellen (vgl. BAG, Urteil vom 31.07.2002, a.a.O. m.w.N.; BAG, Urteil vom 31.07.2002, AP Nr. 48 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel; BAG, Urteil vom 19.11.2003, AP Nr. 50 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel; zu Ausgleichsklausel in Vergleichen: BAG, Urteil vom 11.10.2006 5 AZR 755/05 - juris).

cc) Ein vom Wortlaut abweichender, übereinstimmender Wille der Parteien des Aufhebungsvertrages ist nicht feststellbar. Der Kläger hat auch im zweiten Rechtszug nicht darlegen können, dass nach Verlautbarungen seines damaligen Arbeitgebers etwaige Rechte aus dem AOP-F auch nach einer Frühpensionierung auf jeden Fall fortbestehen sollten. Auch das nachvertragliche Verhalten der Vertragsparteien lässt keinen Schluss auf einen vom Vertragstext abweichenden Willen zu. Der Kläger hat zwar nach Abschluss des Aufhebungsvertrages hinsichtlich der Bezugsrechte aus den Tranchen 2000/2001 des AOP-F zunächst ein Schreiben der S. Net AG vom 27.08.2003 über den bevorstehenden Beginn eines Ausübungszeitraumes vom 10.09. bis 07.10.2003 und sodann ein weiteres Schreiben vom 10.09.2003 über den Nichteintritt der Ausübungsvoraussetzungen erhalten. Aus diesem Vorgang kann jedoch nicht zwingend hergeleitet werden, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten Verschaffungsansprüche aus dem AOP-F nicht in den Kreis der abgegoltenen Ansprüche einbeziehen wollte. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass zu den genannten Zeitpunkten noch ein Arbeitsverhältnis bestand, das bis zum Beendigungszeitpunkt mit allen Rechten und Pflichten abzuwickeln war. Es handelt sich im Übrigen um Formschreiben, sodass ohnehin zweifelhaft sein dürfte, ob diese Erklärungen auf einem bewussten Willensbildungsprozess der Verantwortlichen des damaligen Arbeitgebers beruhten.

c) Die Ausgleichsklausel des von der Beklagten vorformulierten Aufhebungsvertrages hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes stand.

aa) Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht gegeben. Aus dem Aufhebungsvertrag ergab sich durch die Aufzählung abschließend, welche Ansprüche dem Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zustehen sollten. Die Ausgleichsklausel war unmissverständlich. Beurteilungsspielräume waren dem vertragsschließenden Arbeitgeber nicht eingeräumt.

bb) Auch ansonsten liegt eine unangemessene Benachteiligung des Klägers gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht vor. Dieser erhielt von seinem damaligen Arbeitgeber für die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einhergehenden Rechtsverlusten eine Kompensation in Gestalt einer erheblichen Abfindungszahlung zugesagt. Das schließt die Annahme einer Unangemessenheit von vornherein aus. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Ausgleichsklausel gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ohnehin als Teil der Hauptabrede des Aufhebungsvertrages nur auf ihre Transparenz hin zu überprüfen wäre (vgl. ErfK/Preis, 7. Aufl., §§ 305-310 BGB Rdn. 74).

II. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von Aufklärungspflichten durch S. Net AG in Zusammenhang mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages.

a) Nach einer Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen kann die geschädigte Vertragspartei grundsätzlich nur den Verlust des Vertrauensschadens verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2001, NJW 2001, 2875 ff.; BAG, Urteil vom 14.07.2005, AP Nr. 4 zu § 242 BGB Auskunftspflicht). Der Geschädigte ist danach so zu stellen, wie er bei der Offenbarung der für seinen Vertragsschluss maßgeblichen Umstände stünde. Wäre der Vertrag infolge der Pflichtverletzung nicht oder zu anderen Bedingungen zu Stande gekommen, steht dem Geschädigten kein Anspruch auf Anpassung des Vertrags zu. Die Rechtsprechung räumt ihm lediglich das Recht ein, an dem für ihn ungünstigen Vertrag festzuhalten. Geschieht das, reduziert sich der zu ersetzende Vertrauensschaden auf die berechtigten Erwartungen des Geschädigten, die durch den zu Stande gekommenen Vertrag nicht befriedigt werden. Es geht dann nicht darum, den Vertrag an die neue Situation anzupassen, sondern nur darum, den so reduzierten Vertrauensschaden zu berechnen (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2006, NJW 2006, 3139, 3141 m.w.N.). Der als Folge einer Pflichtverletzung bei Vertragsschluss zu ersetzende Schaden kann allerdings unter besonderen Umständen auch das Erfüllungsinteresse des Geschädigten umfassen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass bei erfolgter Aufklärung ein für den Geschädigten günstigerer Vertrag zu Stande gekommen wäre. In diesem Fall kann er verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn er diesen günstigeren Vertrag abgeschlossen hätte. Das aber hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2006, a.a.O.).

b) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert hier indes schon daran, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine ihr obliegende Pflicht zur Aufklärung des Klägers nicht verletzt hat. Die erkennende Kammer nimmt insoweit Bezug auf die entsprechenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils und macht sich diese ausdrücklich zu Eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Was dort für eine Aufklärung über den Verfall von Ansprüchen nach den Ausübungsbedingungen des AOP-F angeführt wird, gilt in gleicher Weise für eine Aufklärung über die Rechtsfolgen des Aufhebungsvertrages. Den gegenteiligen Erwägungen der Berufung ist nicht zu folgen. Eine Verletzung der Pflicht zur Aufklärung käme nur hinsichtlich solcher Umstände in Betracht, die der Kläger nicht kannte oder auch nicht kennen konnte oder die er nicht durchschaute. Solche lagen nicht vor. Der Kläger konnte nicht davon ausgehen, seine Ansprüche gegen den vormaligen Arbeitgeber aus dem AOP-F bestünden auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis fort. Die Regelungen des Aufhebungsvertrages boten hierfür keinen Anhalt. Soweit der Kläger darlegt, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe im Vorfeld des Vertragsschlusses stets den Eindruck erweckt, er werde auch nach Übertritt in die Transfergesellschaft wie ein aktiver Arbeitnehmer des Konzerns behandelt, ist dieser pauschale Vortrag in Bezug auf die hier im Streit stehenden Ansprüche aus dem AOP-F nicht zielführend. Die von dem Kläger vorgelegten Informationen zum sog. Frühpensionierungsprogramm konnten in keiner Weise den Eindruck hervorrufen oder gar verstärken, dass derartige Rechte grundsätzlich fortbestehen sollten. Zu Recht hat das Arbeitsgericht ferner darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht konkret und nachprüfbar dargetan hat, aufgrund welcher Umstände die damalige Arbeitgeberin von dem angeblichen (Fehl-)Verständnis ihrer leitenden Angestellten in dieser Frage gewusst haben soll. Der Kläger hätte sich selbst über die Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endgültige Klarheit verschaffen müssen. Dazu war er als Personalleiter ohne Weiteres in der Lage. Dies gilt hier umso mehr, als der Verfall von Ansprüchen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den Ausübungsbedingungen des AOP-F ausdrücklich vorgesehen war. Mit zutreffenden Erwägungen, denen die Berufungskammer ausdrücklich beitritt, hat es das Arbeitsgericht auch abgelehnt, aus dem behaupteten Gespräch des Klägers mit Herrn T. eine besondere Hinweispflicht herzuleiten. Durch die Unterlagen zur Transfergesellschaft war der Kläger im Einzelnen über den Leistungsumfang im Falle seines Ausscheidens informiert. Er hatte genaue Kenntnis von den Nebenleistungen, die im Rahmen der 51er-Regelung zugesagt waren. Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, dass der Kläger die Ausübungsrechte zum damaligen Zeitpunkt für bedeutungslos hielt und nicht zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen machte, weil der Kurs der S.-Stammaktie sehr niedrig und eine zukünftige Werthaltigkeit der Rechte aus dem AOP-F überhaupt nicht abzusehen war.

B. Die Klage ist auch unbegründet, soweit der Kläger Ansprüche in Zusammenhang mit dem LTIP geltend macht.

I. Der Hauptantrag des Klägers auf Feststellung des Fortbestandes von Wertsteigerungsrechten aus dem LTIP kann im Hinblick auf die Ausgleichsklausel in Ziffer 8 des Aufhebungsvertrages in der Sache ebenfalls keinen Erfolg haben. Es gelten die Ausführungen zu etwaigen Ansprüchen aus dem AOP-F entsprechend. Auch bei den Wertsteigerungsrechten aus dem LTIP handelt es sich um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Ausgleichsklausel erfasst werden. Die Ansprüche richteten sich nach den Planbedingungen, die keine Ausgabe von echten Aktien vorsahen, ausschließlich gegen den Arbeitgeber des Klägers.

II. Der Hilfsantrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten ist zwar zulässig, aber ebenfalls unbegründet.

1. Der Hilfsantrag des Klägers ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Eine Schadensersatzpflicht kann grundsätzlich Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO und Gegenstand einer darauf gerichteten Feststellungsklage sein (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1992, NJW 1993, 648, 653 f.). Auf die Pflicht zur Erhebung einer bezifferten Leistungsklage kann der Kläger nicht verwiesen werden. Das vom Arbeitsgericht vermisste Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Für die Abweisung einer Feststellungsklage ist ein Feststellungsinteresse jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn auch die in Betracht kommende Leistungsklage abzuweisen wäre (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 256 Rn. 7; BAG, Urteil vom 12.02.2003, AP Nr. 143 zu § 613 a BGB m.w.N.).

2. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht beim Abschluss des Aufhebungsvertrages steht dem Kläger in Hinblick auf den Verlust von Wertsteigerungsrechten aus dem LTIP jedoch nicht zu. Eine Pflichtverletzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist auch in diesem Zusammenhang nicht feststellbar. Es wird auf die Ausführungen zum AOP-F verwiesen, die hier gleichermaßen gelten.

III. Der weitere Hilfsantrag auf Zahlung bedarf keiner Bescheidung, da er nur vorsorglich für den Fall gestellt wurde, dass der Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen wird. Er wäre im Übrigen auch in der Sache abzuweisen.

C. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat der Kläger zu tragen, §§ 97 Abs.1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gerechtfertigt.

Ende der Entscheidung

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