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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.12.2006
Aktenzeichen: 14 (3) Sa 700/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 242
ZPO § 167
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts F. vom 02.05.2006 7 Ca 4801/06 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betriebsrentenbetrag in Höhe von 1.402,10 € brutto zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zu erhöhen.

Der Kläger bezieht als ehemaliger Arbeitnehmer der Beklagten ein ihm zugesagtes Ruhegeld nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Dieser Verband bündelt die Anpassungsprüfung für Betriebsrenten, die von den ihm angeschlossenen Unternehmen gezahlt werden, dreijährig. Die Beklagte erhöhte aufgrund entsprechender Beschlüsse des Bochumer Verbandes die Betriebsrente des Klägers zum 01.01.1997 um 2,0 % und zum 01.01.2000 um 1,2 %.

Der Kläger hat geltend gemacht, seine Betriebsrente hätte jeweils ausgehend vom vorausgegangenen Anpassungstermin in Höhe der Preissteigerungsrate zum 01.01.1997 um 5,6 % und zum 01.01.2000 um 3,44 % angepasst werden müssen. Er hat von der Beklagten für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.2005 die Zahlung eines rückständigen Restbetrages von 15.556,97 € brutto nebst Zinsen verlangt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage unter Abweisung des Zinsbegehrens stattgegeben. Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung und verlangt im Wege der Anschlussberufung für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.10.2006 einen weiteren Betriebsrentenbetrag von 1.402,10 € brutto.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, die Anschlussberufung des Klägers dagegen begründet.

A. Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit diese noch zur Entscheidung steht, zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf restliche Betriebsrente für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.2005 in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 15.556,97 € brutto.

I. Das Arbeitsgericht hat richtig gesehen, dass der Kläger keinen originären Anspruch auf nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente mit Wirkung zum 01.01.1997 und 01.01.2000 hat, da die ab diesen Anpassungsstichtagen laufenden Rügefristen von drei Jahren versäumt wurden. Unter ergänzender Bezugnahme auf das angefochtene Urteil weist die Kammer kurz zusammengefasst auf Folgendes hin:

1. Soweit der Kläger das Erlöschen seiner Ansprüche unter dem Stichwort Einheitlichkeit wegen der Besonderheiten des Konditionenkartells des Bochumer Verbandes grundsätzlich in Frage stellt, steht dies mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht im Einklang. Die Berufung weist zutreffend darauf hin, sodass sich weitere Ausführungen erübrigen.

2. Da der Kläger zum Zeitpunkt der Anpassungsrügen des VDF nicht Mitglied dieses Verbandes war, kommen ihm dessen Erklärungen nicht zugute. Soweit geltend gemacht wird, der VDF habe, ohne hierfür Vertretungsmacht zu besitzen, auch für dem Verband nicht angehörende Betriebsrentner gehandelt, ist der Vortrag des Klägers ohne Substanz.

3. Es ist auch rechtlich verfehlt, aus freiwilligen Nachbesserungen des Bochumer Verbandes im Rahmen der Betriebsrentenanpassung zum 01.01.2003 eine günstigere Rechtsfolge abzuleiten. Die Rügefristen liefen hierdurch für die Anpassungen zum 01.01.1997 und 01.01.2000 nicht erneut.

II. Die Beklagte ist jedoch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers mit Wirkung zum 01.01.1997 um 5,6 % und zum 01.01.2000 um 3,44 % zu erhöhen. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der zum 01.01.2003 stattgefundenen unstrittigen weiteren Anpassung der von der Vorinstanz zuerkannte Ruhegeldbetrag.

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes, Art. 3 Abs. 1 GG (BAG, Urteil vom 15.02.2005, AP Nr. 194 zu § 1 TVG Tarifverträge Metallindustrie). Er gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung seiner selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nur dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten, erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt und dazu bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt; es muss zumindest aus dem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers gegenüber anderen Arbeitnehmern eine gewisse Regelhaftigkeit ableitbar sein (vgl. BAG, Urteil vom 15.11.1994, AP Nr. 121 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG, Urteil vom 25.04.1995, AP Nr. 25 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung). Er ist verletzt, wenn sich für die Ungleichbehandlung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund nicht finden lässt. Ob der Arbeitgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gewählt hat, ist insbesondere bei freiwilligen Leistungen nicht zu überprüfen (vgl. BAG, Urteil vom 18.09.2001, AP Nr. 179 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG, Urteil vom 15.02.2005, a.a.O. m.w.N.). Liegt ein ausreichender sachlicher Grund nicht vor, so kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden (vgl. BAG, Urteil vom 15.11.1994, a.a.O.; BAG, Urteil vom 12.10.2005, AP Nr. 259 zu § 611 BGB Gratifikation).

Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt entgegen der Ansicht der Beklagten auch im Verhältnis des Arbeitgebers zu Betriebsrentnern. Dafür spricht bereits der Umstand, dass die Leistungserfüllung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung den Vollzug eines arbeitsrechtlichen Vertrages darstellt. Der Gesetzgeber hat den Grundsatz der Gleichbehandlung im Übrigen als Rechtsquelle des Betriebsrentenrechts ausdrücklich anerkannt (vgl. § 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG, § 1 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG a.F.). Es ist deshalb in Rechtsprechung und Literatur unbestritten, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt ist, wenn der Arbeitgeber die Renten bestimmter Gruppen von Betriebsrentnern anpasst und dabei einzelne Rentner, die die Kriterien der Gruppenbildung erfüllen, ohne sachlichen Grund übergeht (vgl. BAG, Urteil vom 23.04.1985, AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG; ErfK/Steinmeyer, 7. Aufl., § 16 Rn. 47; Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 4. Aufl., § 16 Rdn. 246; Höfer, BetrAVG Bd. I, Stand Juni 2006, Rn. 5336 f. m.w.N.).

2. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegen im Streitfall vor. Die Beklagte hat den Kläger ohne sachlichen Grund von der anderen Betriebsrentnern gewährten Betriebsrentenanpassung zum 01.01.1997 und 01.01.2000 in Höhe der jeweiligen Preissteigerungsrate ausgeschlossen.

a) Die Beklagte hat bei einer Vielzahl von Betriebsrentnern, die ihre Rechte bis zum 31.12.2005 außergerichtlich oder im Klageweg geltend gemacht hatten, eine Anpassung der Betriebsrenten zum 01.01.1997 und 01.01.2000 in dem vom Kläger geforderten Umfang vorgenommen, ohne dabei im Einzelfall zu prüfen, ob wegen einer Mitgliedschaft im VDF oder in der IG BCE eine fristgerechte Rüge wegen unzureichender Anpassung vorlag. Erstinstanzlich hat die Beklagte dementsprechend vorgetragen, dass (erst) seit Beginn des Jahres 2006 ein entsprechender Nachweis verlangt werde. Soweit die Beklagte im zweiten Rechtszug nunmehr eine Stichtagsregelung zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich zum 01.09.2005 behauptet, kann sie damit nicht durchdringen.

aa) Der Annahme eines früheren Stichtages steht bereits die tatsächliche Handhabung der Beklagten entgegen. Es ist unstreitig, dass die Beklagte immerhin dem Begehren weiterer 26 Betriebsrentner, die erst nach dem 01.09.2005 Anpassungen in Höhe der Preissteigerungsrate zum 01.01.1997 und 01.01.2000 verlangt hatten, nachgekommen ist, ohne von diesen zuvor einen Nachweis der Mitgliedschaft im VDF oder in der IG BCE zu fordern. Darunter befanden sich allein 11 Fälle, in denen die Beklagte von ihrem Rechtsstandpunkt aus mangels Mitgliedschaft in den entsprechenden Rügezeiträumen Anpassungen eigentlich hätte ablehnen müssen. Die Beklagte hat damit eine etwaige Stichtagsregelung zum 01.09.2005 in generalisierbarer Weise selbst durchbrochen. Von zu vernachlässigenden Einzelfällen kann nicht mehr gesprochen werden. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte das Überschreiten des genannten Zeitpunktes damit rechtfertigt, ihren für sie handelnden Prozessbevollmächtigten nicht rechtzeitig über die Stichtagsregelung informiert zu haben. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hätte nach Lage der Dinge doch der erste sein müssen, der über die behauptete Stichtagsregelung zu informieren war. Das Vorbringen der Beklagten macht deutlich, dass es an einer hinreichenden Umsetzung einer intern möglicherweise erwogenen Regelung gefehlt hat. Für die der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zugrunde zu legenden Regelhaftigkeit des Verhaltens des Arbeitgebers kann es aus der Sicht der betroffenen Arbeitnehmer letztlich nur auf die tatsächliche Handhabung ankommen. Dies schließt hier die Annahme eines früheren Stichtages aus.

bb) Der Vortrag der Beklagten zur Anwendung einer früheren Stichtagsregelung ist zudem verspätet. Ist der Grund einer Ungleichbehandlung nicht ohne weiteres erkennbar, muss der Arbeitgeber ihn spätestens dann offenlegen, wenn ein von der Vergünstigung ausgeschlossener Arbeitnehmer Gleichbehandlung verlangt (vgl. BAG, Urteil vom 05.03.1980, AP Nr. 90 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG, Urteil vom 20.07.1993, AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung; X./Ehrich, ZIP 1997, 1688). Die Beklagte hatte die unterschiedliche Behandlung von Betriebsrentnern zunächst mit einer Stichtagsregelung zum 31.12.2005 begründet. Erst nachdem diese Begründung in der ersten Instanz keinen Erfolg hatte, berief sich die Beklagte auf einen früheren Stichtag. Ein solches Nachschieben eines anderen Differenzierungsgrundes ist nicht zulässig. Der Arbeitnehmer/Betriebsrentner muss die Gründe, die seinen Ausschluss rechtfertigen sollen, rechtzeitig kennen und selbst beurteilen können. Werden Unterscheidungsgesichtspunkte nachgeschoben, legt das die Vermutung nahe, dass diese Gesichtspunkte ursprünglich nicht maßgeblich waren (vgl. BAG, Urteil vom 20.07.1993, a.a.O.; BAG, Urteil vom 27.10.1998, AP Nr. 211 zu § 611 BGB Gratifikation).

b) Dem Arbeitsgericht ist darin zu folgen, dass die Beklagte aufgrund der von ihr selbst gesetzten Regel verpflichtet ist, auch die Betriebsrente des Klägers im Umfang der Preissteigerungsrate mit Wirkung zu den jeweiligen Zeitpunkten anzupassen.

aa) Es ist allerdings zweifelhaft, ob der Kläger mit der am 23.12.2005 beim Arbeitsgericht F. eingereichten Klage den Stichtag für die Einbeziehung in die von der Beklagten praktizierte Regelung gewahrt hat, da die Klage erst nach dem 31.12.2005 zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgte ausweislich der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 02.01.2006. Die Bestimmung des § 167 ZPO, wonach die Zustellung bei der Wahrung von Fristen auf den Tag des Klageeingangs zurückwirkt, dürfte im Falle des Klägers nicht weiterhelfen, da dieser Schutz im Grundsatz nur dann für einen Anspruchsberechtigten gilt, wenn er eine Frist allein durch Inanspruchnahme der Gerichte wahren kann (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.1981, NJW 1982, 172 f.; zur tariflichen Ausschlussfrist: BAG, Urteil vom 08.03.1976, AP Nr. 4 zu § 496 ZPO; Zöller/Stöber/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 167 Rn. 3 f. m.w.N.). Die Frage, ob der Kläger mit der vorliegenden Klage im Sinne der von der Beklagten praktizierten Stichtagsregelung fristgerecht seine Rechte auf Anpassung der Betriebsrente geltend gemacht hat, kann letztlich aber auf sich beruhen.

bb) Die Geltendmachungsfrist bis zum 31.12.2005 haben jedenfalls diejenigen Betriebsrentner gewahrt, die wie der Kläger zum Zeitpunkt des Schreibens des VDF vom 12.12.2005 Mitglieder dieses Verbandes waren. In dem Schreiben an den Bochumer Verband als Vertreter der ihm angeschlossenen Unternehmen werden u.a. nicht nur die Anpassungsbeschlüsse zum 01.01.1997 und 01.01.2000 angesprochen, sondern es wird vor allem auch auf die anhängigen und noch offenen Rechtsfragen in diesem Zusammenhang verwiesen und weiter erklärt, dass wir Ihnen gegenüber aber deutlich machen müssen, dass wir uns die Wahrung der Rechte unserer Mitglieder in jedem Falle ausdrücklich vorbehalten . Da zu diesem Zeitpunkt bereits eine Vielzahl neuer Klagen hinsichtlich der Anpassungen zum 01.01.1997 und 01.01.2000 vorlagen, dürfte für die Beklagte hinreichend deutlich geworden sein, dass der VDF insoweit uneingeschränkt noch ausstehende Anpassungsansprüche für seine Mitglieder geltend machen wollte. Die Beklagte ist dieser vom Kläger vertretenen Auslegung des Schreibens vom 12.12.2005 weder schriftsätzlich noch bei der Erörterung der Frage in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Die Geltendmachung des VDF kommt dem Kläger zugute. Denn er war seit dem 01.01.2005 und damit zum Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 12.12.2005 Mitglied dieses Verbandes (vgl. zur Anpassungsrüge durch den VDF: zuletzt BAG, Urteil vom 25.04.2006 3 AZR 185/05-juris; zu II 3 a der Gründe).

c) Ob die Beklagte auch dadurch gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstieß, dass sie bei Mitgliedern der IG BCE trotz fehlender Rügen dieser Organisation noch nach dem 01.01.2006 eine Anpassung von Betriebsrenten mit Wirkung zum 01.01.1997 und 01.01.2000 in dem hier verlangten Umfang vornahm, bedarf keiner Entscheidung.

3. Der Anspruch des Klägers auf Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.01.1997 und 01.01.2000 ist nicht verwirkt. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Anspruch aus Gleichbehandlung erst durch die entsprechende Handhabung der Beklagten im Laufe des Jahres 2005 entstanden ist, sodass eine Verwirkung schon wegen des fehlenden Zeitmoments nicht eingetreten sein kann.

B. Die Anschlussberufung des Klägers, gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen, ist begründet.

Ausgehend von der unter Ziffer I erwähnten Anpassungsverpflichtung hat der Kläger gegen die Beklagte unter Berücksichtigung der aktuellen Erhöhung der Betriebsrente mit Wirkung zum 01.01.2006 Anspruch auf weiteres Ruhegeld in Höhe von 1.402,10 € brutto für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.10.2006. Auch diese Berechnung hat die Beklagte nicht in Frage gestellt.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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