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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 06.04.2009
Aktenzeichen: 14 Sa 1415/08
Rechtsgebiete: BetrAVG, BGB


Vorschriften:

BetrAVG § 5
BetrAVG § 16
BetrAVG § 30 c Abs. 4
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 27.08.2008 - 4 Ca 4138/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anrechnung von Unfallrenten der Bergbau-Berufsgenossenschaft auf die Betriebsrente des Klägers und einen Teuerungsausgleich seit Rentenbeginn.

Der am 22.08.1927 geborene Kläger war bei der Beklagten in den Jahren 1981 bis 1988 als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen des Steinkohlebergbaus und ist Mitglied des Bochumer Verbandes. Dem Kläger sagte sie Leistungen der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zu. Der Bochumer Verband ist ein Zusammenschluss von Gesellschaften des Bergbaus und sonstiger Unternehmen, die ihren Angestellten betriebliche Versorgungsleistungen auf der Grundlage der vom Verband aufgestellten einheitlichen Leistungsbestimmungen gewähren. Der Verband bündelt die Anpassungsüberprüfung für Betriebsrenten, die von den ihm angeschlossenen Unternehmen gezahlt werden, dreijährig. In der seit dem 01.01.1985 maßgeblichen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (LO 1985) heißt es dazu:

"Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepasst."

Der Kläger bezog ab dem 01.08.1988 neben der Knappschaftsrente eine Betriebsrente. Im weiteren Verlauf erhielt der Kläger zusätzliche Rentenzahlungen der Bergbau-Berufsgenossenschaft (BBG) aus der gesetzlichen Unfallversicherung, und zwar ab dem 29.11.1988 eine Rente wegen Silikose und ab dem 13.02.1998 zusätzlich eine Rente wegen eines Blasentumors.

In der LO 1985 ist im hier interessierenden Zusammenhang Folgendes bestimmt:

"§ 8 Anrechnung anderer Leistungen

...

(2) Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und des Unfallschadenverbandes werden bei 25 Dienstjahren zur Hälfte, höchstens aber mit dem die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz übersteigenden Teil, auf die Leistungen nach §§ 3 und 4 angerechnet. Wird die gesetzliche Rente durch die Anrechnung der Unfallrente gekürzt, ist die Unfallrente vor Anrechnung auf das Ruhegeld um den Kürzungsbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermindern. Hat der Angestellte weniger als 25 Dienstjahre erreicht, wird von dem nach Satz 1 anrechenbaren Betrag derjenige Teil angerechnet, der dem vH-Satz nach § 3 Absätze 4 und 9 entspricht.

...

§ 10 Anwendung des § 5 BetrAVG (Auszehrungsverbot)

Die Leistungen werden auf der Grundlage der im Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung geltenden Bemessungsgrundlagen neu ermittelt, wenn andere nach § 8 anzurechnende Leistungen sich nach der letzten Leistungsfeststellung aus anderen Gründen als der Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung ändern, neu festgesetzt werden oder wegfallen.

..."

Für Anwartschaftszeiten bis zum 31.12.1984 bestehen gemäß § 25 Abs. 2 LO 1985 gesonderte Übergangsbestimmungen A zur Einführung der LO 1985 (ÜB-A). Darin heißt es:

"VI. (anstelle § 8) Anrechenbarkeit anderer Leistungen

...

(5) Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und des Unfallschadensverbandes werden bei 25 Dienstjahren zur Hälfte, höchstens aber mit dem die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz übersteigenden Teil, auf die Leistungen nach Nr. V und § 4 angerechnet. Hat der Angestellte weniger als 25 Dienstjahre erreicht, wird von dem nach Satz 1 anrechenbaren Betrag derjenige Teil angerechnet, der dem vH-Satz nach Nr. V Absatz 2 entspricht.

...

VIII. (anstelle § 10)

Die Leistungen werden auf der Grundlage der im Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung geltenden Bemessungsgrundlagen neu ermittelt, wenn andere nach Nr. VI anzurechnende Leistungen sich nach der letzten Leistungsfeststellung aus anderen Gründen als der Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung ändern, neu festgesetzt werden oder wegfallen."

Der Kläger hatte in den Jahren 1981 bis 1984 eine Anwartschaft von 24 % und im Anschluss daran bis 1988 eine weitere Anwartschaft von 21 % des Ruhegeldanspruchs der Gruppe G erworben.

Ab dem 01.08.1988 zahlte die Beklagte an den Kläger unter Anrechnung der Knappschaftsrente zunächst eine Betriebsrente in Höhe von 576,50 DM. Wegen der Einzelheiten der rechnerisch nicht strittigen Berechnung wird auf das Schreiben des Bochumer Verbandes vom 05.10.1988 nebst Anlagen verwiesen (Bl. 111 ff. d.A.). Wegen der seitens der BBG zunächst gezahlten Unfallrente in Höhe von 436,32 DM wurde die Betriebsrente mit Bescheid vom 02.05.1989 mit Wirkung ab dem 29.11.1988 auf 512,10 DM reduziert (vgl. Bl. 116 ff. d.A.).

Die BBG gewährte dem Kläger ab dem 01.12.2001 wegen Verschlimmerung des Blasentumors eine Teilrente in Höhe von 50 % (vgl. Bl. 87 d.A.) und ab dem 01.06.2004 wegen Verschlimmerung der Silikose eine weitere Teilrente in Höhe von 30 % (vgl. Bl. 88 d.A.). Die Beklagte nahm die Änderungen jeweils zum Anlass, die Betriebsrente des Klägers neu festzusetzen. Mit Bescheid der BBG vom 19.11.2004 wurde die Teilrente wegen des Blasentumors wegen einer gesundheitlichen Verbesserung ab dem 01.12.2004 auf 30 % herabgesetzt (vgl. Bl. 96 d.A.). Die daraufhin erfolgte Neuermittlung durch den Bochumer Verband ergab, zurückgerechnet auf den Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung der Betriebsrente, unter Anrechnung der beiden Unfallrenten eine Ausgangsrente von 60,50 € brutto und unter Einschluss prozentualer Anpassungen der zurückliegenden Jahre eine monatliche Betriebsrente ab dem 01.12.2004 in Höhe von 77,40 € brutto. Es wird auf das Schreiben des Bochumer Verbandes vom 01.12.2004 nebst Anlagen verwiesen (Bl. 99 ff. d.A.). Bei der Rückrechnung der zuletzt gewährten Unfallrenten wurde in Anwendung sozialrechtlicher Vorschriften der Jahresarbeitsverdienst mit dem Stand vom 01.01.1988 zugrunde gelegt. Der Bochumer Verband errechnete hiervon ausgehend für die Unfallrenten des Klägers einen anrechenbaren Gesamtbetrag von 1.050,40 € (334,59 € + 715,81 €). Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung des Rechenganges im Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2008 Bezug genommen (Bl. 207 ff. d.A.).

Die Beklagte erhöhte die dem Kläger gezahlte Betriebsrente aufgrund eines Beschlusses des Bochumer Verbandes ab dem 01.01.2006 um 5,38 % auf monatlich 81,60 € brutto. Die Beklagte gewährte dem Kläger schließlich noch eine nachträgliche Anhebung in Höhe von 2 % mit Wirkung zum 01.01.2003, sodass er ab dem 01.01.2006 letztlich eine monatliche Betriebsrente von 82,40 € brutto erhielt.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe unter Berücksichtigung eines vollständigen Teuerungsausgleichs seit Rentenbeginn eine höhere Betriebsrente ab dem 01.01.2006 zu. Die Zurückrechnung der Renten aus der Unfallversicherung und ihre Anrechnung auf das zu Beginn gezahlte Ruhegeld sei nicht rechtens. § 8 LO 1985 und Ziff. VIII ÜB-A seien nicht klar und verständlich. Die gewählte Berechnungsmethode führe im Übrigen zu einer unzulässigen Entwertung des Anfangsruhegehalts. Der Inflationsschutz werde ausgehöhlt, wenn Anpassungen der Unfallrente hinter der Teuerung zurückblieben. Wegen der vom Kläger vertretenen Berechnung wird auf seinen Schriftsatz vom 23.04.2008 verwiesen (Bl. 91 d.A.).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn als zusätzliches Ruhegeld für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.05.2008 brutto 656,74 € brutto und ab 01.06.2008 zusätzlich monatlich brutto 21,56 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Neuberechnung der Betriebsrente sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere sei das Auszehrungs-verbot gemäß § 5 Abs. 1 BetrAVG nicht verletzt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch das am 27.08.2008 verkündete Urteil kostenpflichtig abgewiesen und die Berufung im Tenor zugelassen. Der Kläger hat gegen das ihm am 15.09.2008 zugestellte Urteil am 07.10.2008 Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 10.11.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 15.12.2008 begründet.

In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 26.01.2009 haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen, wonach Einigkeit darüber besteht, dass dem Kläger ab dem 01.01.2006 zumindest die von der Beklagten errechnete Betriebsrente von 83,40 € brutto zusteht und eventuell rückständige Beträge noch nachgezahlt werden.

Der Kläger beantragt nunmehr noch,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn als zusätzliches Ruhegeld für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.05.2008 627,74 € brutto und ab dem 01.06.2008 zusätzlich monatlich 20,56 € brutto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, gegen die keine Zulässigkeitsbedenken bestehen, ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Zahlung einer restlichen Betriebsrente zu Recht abgewiesen.

I. Der Versorgungsanspruch des Klägers bestimmt sich aufgrund der ihm erteilten Zusage nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Von einer Festschreibung auf eine bestimmte Fassung ist keine Rede. Daraus lässt sich entnehmen, dass die Leistungsordnung in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist. Dynamische Verweisungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Betriebsrentensenats des Bundesarbeitsgerichts nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Sie gelten auch nach Eintritt in den Ruhestand. Im Zweifel will der Arbeitgeber möglichst einheitliche Versorgungsbedingungen für alle Betriebsrentner des Unternehmens. Eine statische Verweisung muss deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BAG, Urteil vom 16.08.1988, AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Beamtenversorgung; BAG, Urteil vom 25.07.2000, AP Nr. 31 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Auch der Kläger geht von einer Verweisung auf die jeweils gültige Fassung der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes aus, so- dass sich weitere Ausführungen der Berufungskammer erübrigen.

II. Die Beklagte war nach dem Inhalt der arbeitsvertraglichen Versorgungszusage grundsätzlich berechtigt, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zur Hälfte anzurechnen.

1. Die Befugnis zur Anrechnung ergibt sich für Anwartschaftszeiten des Klägers bis zum 31.12.1984 aus Ziff. VI Abs. 5 ÜB-A und für die darauf folgende Anwartschaftszeit aus § 8 Abs. 2 LO 1985. Die Bestimmungen weichen, soweit hier von Bedeutung, inhaltlich nicht voneinander ab. Danach ist bei der Betriebsrente eines Arbeitnehmers, der wie hier der Kläger weniger als 25 Dienstjahre aufzuweisen hat, eine Halbanrechnung entsprechend dem von ihm erdienten v.H.-Satz durchzuführen. Dabei hat allerdings sowohl nach der Leistungsordnung als auch nach den Übergangsbestimmungen der die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechende Teil der Unfallrente anrechnungsfrei zu bleiben.

2. Die vorgesehene Anrechnung der Unfallrenten auf das Ruhegehalt verstößt nicht gegen betriebsrentenrechtliche Anrechnungsverbote.

a) Die Unfallrenten des Klägers unterliegen nicht dem absoluten Anrechnungsverbot des § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Zur gesetzlichen Unfallversicherung für den Kläger ist ausschließlich die Beklagte beitragspflichtig (§ 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII), sodass die entsprechende Versorgungsleistung nicht auf Beiträgen des Klägers beruhte (§ 5 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrAVG).

b) Aus § 5 Abs. 2 BetrAVG ergibt sich allerdings nicht, dass der Arbeitgeber schlechthin berechtigt sein soll, im Rahmen seiner Versorgungsleistung mitfinanzierte Versorgungsbezüge zu berücksichtigen. Vielmehr bleiben Anrechnungsverbote, die sich aus anderen Rechtsgründen ergeben, unberührt. Für Gesamtversorgungssysteme (BAG, Urteil vom 19.07.1983, AP Nr. 8 zu § 5 BetrAVG) wie für einfache Anrechnungsklauseln (BAG, Urteil vom 24.03.1987, AP Nr. 24 zu § 5 BetrAVG) gilt danach, dass die Anrechnung auch des Teils der Unfallrente, der die immateriellen Schäden am Körper und Gesundheit des Verletzten ausgleichen soll, gleichbehandlungswidrig ist. Anrechnungsfähig ist vielmehr nur der Teil, der dazu dient, den Verdienstausfall des Geschädigten auszugleichen. Denn die Unfallrente soll materielle wie immaterielle Schäden ausgleichen, Verdienstminderung und unfallbedingten Mehraufwand ebenso wie erhöhte Anstrengungen des Unfallgeschädigten und Einbußen seiner Lebensfreude. Nur soweit sie den Verdienstausfall des Verletzten pauschal entschädigen soll, sichert sie den Lebensstandard in vergleichbarer Weise wie betriebliche Versorgungsleistungen und kann daher bei der Bemessung der Betriebsrente berücksichtigt werden (vgl. BAG, Urteil vom 19.03.2002, AP Nr. 45 zu § 5 BetrAVG). Da die gesetzliche Unfallversicherung keine Aufteilung der Verletztenrente nach den verschiedenen Leistungszwecken vorsieht, kommt es auf die Aufteilung durch die betriebliche Versorgungsregelung an. Enthält diese keine oder eine unbillige Aufteilung, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Maßstab zur Aufteilung der Renten in einen anrechnungsfähigen und einen anrechnungsfreien Teil dem Bundesversorgungsgesetz (§ 31 BVersG) zu entnehmen Danach wird unabhängig von Einkommenseinbußen zum Ausgleich der körperlichen Leiden eine Grundrente gezahlt, die sich nach dem Grad der körperlichen Beeinträchtigung richtet. Der Teil der Unfallrente, der der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz bei vergleichbarer Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht, darf in keinem Fall angerechnet werden (BAG, Urteil vom 06.06.1989, AP Nr. 30 zu § 5 BetrAVG; BAG, Urteil vom 19.03.2002, a.a.O.).

3. Soweit der Bochum Verband durch Beschluss vom 14.12.1983 in Anlehnung an eine geänderte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die zuvor aufgegebene Halbanrechnung der Unfallrente in seiner Leistungsordnung wieder eingeführt hat, ergeben sich aus dem Gesichtspunkt der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 1 BGB keinen durchgreifenden Bedenken. Der Änderung der Leistungsordnung stellte auch gegenüber Ruhegeldempfängern keinen unzulässigen Eingriff in deren Besitzstand dar (BAG, Urteil vom 02.02.1988, AP Nr. 25 zu § 5 BetrAVG; BAG Urteil vom 08.10.1991, AP Nr. 38 zu § 5 BetrAVG). Beim Kläger können sich rechtliche Bedenken umso weniger ergeben, weil er zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bochumer Verbandes nur Anwartschaftsberechtigter war.

4. Nach diesen Grundsätzen ist die Anrechnung der beiden Unfallrenten der BBG auf das Ruhegehalt des Klägers mit Ausnahme eines Betrages in Höhe der monatlichen Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zulässig. Der Kläger war zuletzt insgesamt um 60 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Nach § 31 Abs. 1 BVersG musste unter Berücksichtigung eines Zuschlags für das Lebensalter des Klägers vom 01.01.2006 bis 30.06.2007 ein Betrag von 299,-- €, vom 01.07.2007 bis 30.06.2008 ein Betrag von 300,-- € und ab dem 01.07.2008 ein Betrag von 303,-- € anrechnungsfrei bleiben. Diese Grenzen der Anrechnung sind vorliegend eingehalten.

III. Soweit der Kläger die vom Bochumer Verband vorgenommene Neuermittlung der Versorgungsleistungen gemäß § 10 LO 1985 bzw. Ziff. VIII ÜB-A auf der Grundlage der im Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung geltenden Bemessungsgrundlagen und damit der Höhe nach beanstandet, kann dem nicht beigetreten werden. Das Arbeitsgericht hat die darin liegende Rückrechnungsmethode zu Recht für zulässig erachtet.

1. Die zugrunde liegenden Regelungen sind nicht wegen Unklarheit und Unverständlichkeit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Es kann dabei unterstellt werden, dass es sich bei der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes bzw. den Übergangsbestimmungen um Allgemeine Vertragsbedingungen im Sinne der Vorschrift handelt, die der Beklagten als Arbeitgeberin zuzurechnen sind.

a) Der Verwender Allgemeiner Vertragsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Transparenzgebot); insbesondere müssen Nachteile und Belastungen so weit erkennbar werden, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 24.03.1999, NJW 1999, 2279, 2280; BGH, Urteil vom 09.05.2001, NJW 2001, 2012, 2013). Eine Regelung muss nicht nur aus sich heraus klar und verständlich sein; sie hält einer Inhaltskontrolle auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (BGH, Urteile vom 10.03.1993, NJW 1993, 2052; BGH, Urteil vom 11.02.1992, NJW 1992, 1097). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners an, von dem allerdings die aufmerksame Durchsicht der Bedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 09.07.2003, NJW-RR 2003, 1247; BGH, Urteil vom 23.02.2005, NJW-RR 2005, 902). Jedes eigene Nachdenken kann dem Vertragspartner nicht erspart bleiben. Eine Überspannung des Transparenzgebots würde letztlich wieder Intransparenz mit sich bringen (BGH, Urteil vom 10.03.1993, a.a.O.; BGH, Urteil vom 23.02.2005, a.a.O.).

b) Die hier in Rede stehende, inhaltlich übereinstimmende Regelung zur Neuermittlung der Betriebsrente in § 10 LO 1985 bzw. Ziff. VIII ÜB-A ist keineswegs, wie der Kläger meint, unklar oder schwer verständlich. Der Wortlaut lässt zunächst keinen Zweifel aufkommen, dass die geschuldeten Versorgungsleistungen stets neu zu ermitteln sind, wenn andere anzurechnende Leistungen, darunter auch Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, sich aus anderen Gründen als der Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung ändern. Bei Unfallrenten werden damit sowohl Erhöhungen als auch Herabsetzungen erfasst, sodass die neue Leistungsfestsetzung nicht nur zu einer Verminderung, sondern auch zu einer Erhöhung der Betriebsrente führen kann. Dem verständigen Arbeitnehmer kann darüber hinaus auch nicht verborgen bleiben, dass es zu einer entsprechenden Rückrechnung der anzurechnenden Leistungen auf den für das Anfangsruhegehalt maßgeblichen Zeitpunkt kommt, da in der Leistungsordnung bzw. in den gleich lautenden Übergangsbestimmungen ausdrücklich festgelegt ist, dass die Versorgungsleistungen im Falle einer Änderung der anzurechnenden Leistungen auf der Grundlage der im Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung geltenden Bemessungsgrundlagen neu ermittelt werden. Dies ist für Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zugleich ein hinreichender Verweis auf die Anwendung einschlägiger sozialrechtlichen Vorschriften. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Weise eine anzurechnende Unfallrente ansonsten auf den Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung der Versorgungsleistung zurückgerechnet werden könnte. Dass eine solche Rückrechnung geschehen muss, liegt auf der Hand, da eine Anrechnung der tatsächlich gezahlten Unfallrente auf die ursprünglich geschuldete Versorgungsleistung zu einer unproportionalen und damit nicht gerechtfertigten Kürzung führen würde. Die Regelung der Leistungsordnung und der Übergangsbestimmungen stellt nach Ansicht der Berufungskammer deutlich genug heraus, dass die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Betriebsrente maßgeblich sind. Eine andere Möglichkeit der Anrechnung ist nach dem Wortlaut der Bestimmungen ausgeschlossen.

2. Die Neuermittlung der Versorgungsleistungen gemäß § 10 LO 1985 bzw. Ziff. VIII ÜB-A auf der Grundlage der im Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung geltenden Bemessungsgrundlagen verletzt auch nicht das Auszehrungsverbot i.S.v. § 5 Abs. 1 BetrAVG.

a) Nach § 5 Abs. 1 BetrAV dürfen die bei Eintritt des Versorgungsfalles festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, dass Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden. Das Auszehrungsverbot betrifft die erstmalige Festsetzung der Betriebsrente. Es garantiert damit den Fortbestand der nominellen Leistung bei Eintritt des Versorgungsfalles. Der Betriebsrentner soll sich darauf einrichten dürfen, dass er die Bezüge behält, die bei seiner Pensionierung festgesetzt wurden (vgl. BAG, Urteil vom 13.07.1978, EzA Nr. 2 zu § 5 BetrAVG). Das Auszehrungsverbot setzt der Anrechnung anderer Versorgungsleistungen, soweit diese zugelassen sind, damit Schranken, ist aber nach seinem klaren Wortlaut in zweierlei Hinsicht begrenzt. Den Schutz des Auszehrungsverbots genießt zum einen nur die Betriebsrente in der erstmalig festgesetzten Höhe. Das Auszehrungsverbot gilt zum anderen nur bei der Anpassung anderer Versorgungsleistungen an die wirtschaftliche Entwicklung. Es ist insoweit unbestritten, dass die Erhöhung von Versorgungsbezügen aus anderen als wirtschaftlichen Gründen gegebenenfalls zu einer Verminderung des ursprünglichen Nominalbetrags führen kann (vgl. Schaub/Schusinski/Ströer, Altersvorsorge, § 16 II; ErfK/Steinmeyer, 9. Aufl., § 5 Rn. 3; Schoden, BetrAVG, 2. Auflage, § 5 Rn. 7 a; Höfer, BetrAVG, 10. Aufl. Bd. I., Rn. 4001; Heubeck/Höhne, BetrAVG, 2. Aufl. Rn. 35 ff.; Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 4. Auflage, § 5 Rn. 39; Ruland, DB 1978, 1836 f.). Nicht betroffen vom Auszehrungsverbot sind damit sämtliche Leistungen, die andere Ziele als die Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung verfolgen. In Betracht kommen z.B. Änderungen bei der Höhe der Erwerbsminderung, die Anrechnung weiterer Versicherungszeiten und Änderungen der Rentenberechnungsgrundlage (vgl. z.B. Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O.; Höfer, a.a.O. Rn. 4004).

b) § 10 LO 1985 und Ziff. 10 ÜB-A sind nach Auffassung der Berufungskammer danach nicht zu beanstanden. Die Vorschriften schließen eine Beeinträchtigung der ursprünglichen Betriebsrente aufgrund einer Änderung von anrechenbaren Versorgungsleistungen aus Gründen der wirtschaftlichen Entwicklung von vornherein aus. Soweit bei anderweitigen Änderungen eine Neuberechnung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Leistung unter Beachtung der damals geltenden Bemessungsgrundlagen erfolgt, steht dem das Auszehrungsverbot nicht entgegen. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass durch eine Rückrechnung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Leistung sämtliche Anpassungen an die wirtschaftliche Entwicklung eliminiert und dabei die unterschiedlichen anzurechnenden Versorgungsbezüge auf einen einheitlichen Anrechnungszeitpunkt zurückgerechnet werden. Die Rückberechnung der anzurechnenden Versorgungsleistungen vermeidet sachgerecht alle Verstöße gegen das Auszehrungsverbot, die sich aus einer unterschiedlichen wirtschaftlichen Anpassung der Betriebsrente einerseits und der anzurechnenden Leistungen andererseits ergeben können.

3. Das Arbeitsgericht hat zutreffend auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verneint. Die Rückrechnungsmethode führt entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu einen sachwidrigen Ungleichbehandlung gleich gelagerter Fälle. Der einheitliche Anknüpfungspunkt bei der Neuermittlung der Betriebsrente verhindert vielmehr gerade, dass sich bei gleicher Ausgangslage die Anrechnung an sich identischer anderweitiger Versorgungsleistungen nur deshalb unterschiedlich auswirkt, weil diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt bezogen wurden. Die von dem Kläger in der Anlage K 18 (Bl. 285 d.A.). vorgelegten Berechnungen sind nicht geeignet, seinen Rechtsstandpunkt zu belegen. Der Kläger lässt unberücksichtigt, dass Unfallrenten nach der Leistungsordnung bzw. nach den Übergangsbestimmungen jeweils zunächst auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns zurückgerechnet werden, erst dann auf die Ursprungsrente angerechnet werden und diese dann reduzierte ursprüngliche Betriebsrente schließlich bis zum aktuellen Zeitpunkt entsprechen den Steigerungssätzen an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst wird.

IV. Die Beklagte hat ausweislich des von ihr vorgelegten Schreibens des Bochumer Verbandes vom 01.12.2004 unter Berücksichtigung des letzten Unfallrentenbescheides der BBG gemäß den Regelungen der Leistungsordnung und der Übergangsbestimmungen eine Ausgangsrente des Klägers in Höhe von gerundet 60,50 € brutto ermittelt. In rechnerischer Hinsicht war dies zwischen den Parteien zuletzt im Einzelnen nicht mehr strittig. Dies gilt insbesondere für die Berücksichtigung bzw. Anrechnung der Knappschaftsrente.

V. Soweit der Kläger mit der vorliegenden Klage zugleich einen Teuerungsausgleich bezogen auf den Rentenbeginn geltend macht, besteht ein Anspruch auf sog. nachholende Anpassung mit Wirkung zum 01.01.2006 unter Einbeziehung des Teilvergleichs der Parteien vom 29.01.2009 nur noch in Höhe eines geringfügigen Betrages.

1. Die Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes, die Betriebsrenten allgemein zum 01.01.2006 um 5,38 % zu erhöhen, stellt keine für die Gerichte für Arbeitssachen bindende Vorgabe dar. Die Beschlüsse des Bochumer Verbandes unterliegen einer uneingeschränkten Billigkeitskontrolle. Da § 20 LO 1985 sich nach Wortlaut und Inhalt an § 16 Abs. 1 BetrAVG anlehnt, sind die zur gesetzlichen Anpassungspflicht entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Anpassungen im Konditionenkartell des Bochumer Verbandes anzuwenden. Soweit sich Abweichungen zu § 16 BetrAVG ergeben, ist dies jedenfalls insoweit zulässig, als die Anpassung nicht ungünstiger ausfällt als nach § 16 BetrAVG (vgl. BAG, Urteil vom 27.08.1996, AP Nr. 22 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Auch nach der seit dem 01.01.1999 geltenden Fassung des § 16 BetrAVG reicht der für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze maßgebliche Prüfungszeitraum grundsätzlich vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag (vgl. BAG, Urteil vom 30.08.2005, AP Nr. 56 zu § 16 BetrAVG). Es gibt keinen rechtlichen Gesichtspunkt, der überzeugend dafür sprechen könnte, von einer solchen Pflicht zur sog. nachholenden Anpassung im System des Bochumer Verbandes abzusehen. Der von § 16 BetrAVG sowohl für den Anpassungsbedarf wie die reallohnbezogene Obergrenze vorgegebene Prüfungszeitraum ist zwingend und steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers. Auch im Falle des Bochumer Verbandes bestünde die Gefahr der Auszehrung von Betriebsrenten, wenn man stets nur auf den letzten Dreijahreszeitraum vor dem Anpassungsstichtag abstellen würde (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2006, EzA Nr. 47 zu § 16 BetrAVG). § 16 Abs. 4 BetrAVG n.F. schließt das Nachholen einer Anpassung nur aus, wenn diese in der Vergangenheit wegen wirtschaftlicher Lage des Arbeitgebers zu Recht unterblieben ist. Diese Voraussetzung ist jedoch nach dem Vortrag der Beklagten nicht erfüllt.

2. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich, dass dem Kläger ausgehend von dem für den Beginn des Ruhestandes neu ermittelten Betrag von 60,50 € brutto eine insgesamt um 43,21 % höhere Betriebsrente zusteht. Der dem entgegenstehende Beschluss des Bochumer Verbandes entspricht nicht billigem Ermessen und ist durch gerichtliche Entscheidung zu korrigieren (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB).

a) Anders als nach § 16 BetrAVG ist im Konditionenkartell des Bochumer Verbandes für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs nicht auf den individuellen Rentenbeginn des einzelnen Betriebsrentners abzustellen. Die Versorgungsregelungen des Bochumer Verbandes sehen eine zeitlich aufeinander abgestimmte Anpassung sowohl der laufenden Betriebsrenten als auch der Versorgungsanwartschaften vor. Damit wird die von § 16 BetrAVG angestrebte Werterhaltung nicht nur erreicht, sondern sogar auf das Anwartschaftsstadium ausgedehnt (vgl. BAG, Urteil vom 20.05.2003, AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Auslegung). Dies führt dazu, dass für den maßgeblichen Anpassungszeitraum grundsätzlich auf die vom Bochumer Verband für die Anpassungen zugrunde gelegten Stichtage abzustellen ist. Der Kläger hat seit dem 01.08.1988 ein Altersruhegeld nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes bezogen. Die erste Anpassung der Betriebsrente erfolgte mit Wirkung zum 01.01.1991. Maßgeblich ist deshalb der Beginn des für diesen Stichtag geltenden Anpassungszeitraumes, also der 01.01.1988 (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2006, a.a.O.).

b) Für eine Anpassungsverpflichtung der Beklagten ist für den Zeitraum vor dem 01.01.2003 gemäß § 30 c Abs. 4 BetrAVG auf den Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen abzustellen. Es handelt sich um die in der Fachpresse veröffentlichten Indexwerte der Monate, die dem Beginn des maßgebenden Anpassungszeitraums und dem aktuellen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2006, a.a.O.). Für den Zeitraum ab dem 01.01.2003 kommt dagegen gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG n.F. der Verbraucherpreisindex für Deutschland zur Anwendung. Der Wortlaut der Übergangsvorschrift spricht für die sog. Splittingmethode, d.h. im Falle einer nachholenden Anpassung ist zunächst die Teuerung bis zum 31.12.2002 noch mit dem alten Preisindex festzustellen und ausgehend hiervon die Teuerung ab dem 01.01.2003 aus dem Verbraucherindex für Deutschland abzuleiten (vgl LAG Düsseldorf, Urteil vom - 14(12) Sa 1114/06 - n.v.; LAG München, Urteil vom 28.02.2007 - 5 Sa 879/06 - juris; Kemper u.a., BetrAVG, 2. Aufl., § 16 Rn. 39; Höfer, a.a.O. § 30 c Rn. 5746 ). Die danach vorzunehmende Kombination der Indexe ergibt für den Zeitraum vom 01.01.1988 bis 31.12.2002 eine Teuerungsrate von unstreitig 37,83 % und für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2005 eine Teuerungsrate von 5,38 %.

c) Die für die Wirksamkeit der Anpassungsentscheidung darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nicht dargetan, dass der Anstieg der Nettovergütungen der vergleichbaren Arbeitnehmergruppe im hier maßgeblichen Zeitraum unterhalb der vorgenannten Preissteigerungsraten lag. Die Darlegungslast der Beklagten erstreckt sich auf alle die Ermessensentscheidung beeinflussenden Umstände einschließlich der reallohnbezogenen Obergrenze (vgl. BAG, Urteil vom 20.05.2003, a.a.O.; BAG, Urteil vom 17.08.2004, AP Nr. 55 zu § 16 BetrAVG).

3. Ausgehend von der neu ermittelten Betriebsrente ab dem 01.08.1988 von 60,50 € brutto errechnet sich danach bei einem Gesamtteuerungsausgleich in Höhe von 43,21 % für die Zeit bis zum 31.12.2005 ab dem 01.01.2006 eine Betriebsrente in Höhe von 86,64 € (gerundet 86,60 €) brutto. Der im Teilvergleich der Parteien vom 29.01.2009 festgelegte Betrag von 83,40 € brutto gleicht nur den Anpassungsbedarf bis zum 31.12.2002 in Höhe von 37,83 % aus. Unberücksichtigt geblieben ist die Teuerung in dem nachfolgenden Anpassungszeitraum bis zum 31.12.2005, die unstreitig 5,38 % beträgt. Es verbleibt damit für die Zeit ab dem 01.01.2006 auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Kammer eine Restforderung des Klägers in Höhe von monatlich 3,20 € brutto. Es wird angeregt, darüber eine außergerichtliche Verständigung der Parteien zu suchen.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der durch den Teilvergleich erledigte Teil des Rechtsstreits bleibt entsprechend § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen Geringfügigkeit außer Ansatz. Die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gerechtfertigt.

Ende der Entscheidung

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