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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 12.03.2004
Aktenzeichen: 14 Sa 1827/03
Rechtsgebiete: BetrVG, BGB


Vorschriften:

BetrVG § 77 Abs. 4
BetrVG § 112
BGB § 1922
1. Sieht eine Betriebsvereinbarung (ein Sozialplan) vor, dass an den Arbeitnehmer eine Abfindung für die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen sozialen Nachteile gezahlt wird, entsteht dieser Anspruch in der Regel mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ist damit auch vererbbar (im Anschluss an BAG, Urteil v. 22.05.1996, AP Nr. 105 zu § 112 BetrVG 1972; BAG, Urteil v. 22.05.1996, AP Nr. 13 zu § 4 TVG Rationalisierungsschutz).

2. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abfindungsanspruchs ändert sich nicht dadurch, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses befristet in eine Vermittlungs- und Qualifizierungsgesellschaft wechselt und die Abfindung nach der Betriebsvereinbarung erst beim Ausscheiden aus dieser Gesellschaft ausgezahlt werden soll. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine Regelung zum Wegfall des Abfindungsanspruchs bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Vermittlungs- und Qualifizierungsgesellschaft besteht, sondern sogar eine zusätzliche Zahlung bei freiwilligem Ausscheiden des Arbeitnehmers innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vorgesehen ist.

3. Legt eine Betriebsvereinbarung (ein Sozialplan) fest, dass eine Abfindung durch eine Vermittlungs- und Qualifizierungsgesellschaft "namens und im Auftrag" des Arbeitgebers gezahlt wird, bleibt dieser Schuldner des Abfindungsanspruchs.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 14 Sa 1827/03

Verkündet am 12.03.2004

In Sachen

hat die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Sauerland als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Offermanns und die ehrenamtliche Richterin Lepges

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.11.2003 - 14 Ca 4673/03 - abgeändert.

Es wird eine Forderung der Klägerin in Höhe von 18.717,37 € brutto zur Insolvenztabelle festgestellt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Abfindung, die aus Anlass einer Betriebsstilllegung zugesagt wurde.

Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 10.12.2002 verstorbenen L. Q.. Der am 11.04.1945 geborene Erblasser war bei der Insolvenzschuldnerin, der Firma n. cylinder systems GmbH (n.), in dem Zeitraum vom 17.11.1969 bis 31.12.2000 zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 3.998,-- DM in deren Werk in I./T. beschäftigt.

Im Hinblick auf die Aufgabe des Produktionsstandortes I./T. vereinbarte die Insolvenzschuldnerin am 29.09.2000 mit dem Betriebsrat einen Sozialplan, der nach dem Lebensalter des jeweiligen Arbeitnehmers differenzierende Abfindungsregelungen vorsieht, wobei Stichtag für die Berechnung des Lebensalters sowie der Betriebszugehörigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein sollte. Unter Ziffer 3.2. "Abfindung" heißt es u.a.:

"3.2.2.1 Belegschaftsmitglieder im Lebensalter < 55

Für Belegschaftsmitglieder, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und somit nicht unter Ziffer 3.2.2.2 fallen, berechnet sich die Höhe der Abfindung wie folgt:

(1) DM 10.000,-- € (Sockelbetrag),

(2) zuzüglich pro angefangenem Beschäftigungsjahr 1/3 des regelmäßigen Arbeitsverdienstes gemäß Ziffer 3.2.2,

(3) dieser Gesamtbetrag wird multipliziert mit folgendem, vom Lebensalter des Belegschaftsmitgliedes abhängigen Faktor:

....,

(4) die Höhe der vom Arbeitgeber zu zahlenden Abfindung beträgt mindestens DM 10.000,-- € und ist auf maximal DM 60.000,-- € begrenzt,

(5) pro Kind, das zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist, zusätzlich DM 2.000,-- € ("0,5 Kind = DM 1.000,-- €).

3.2.2.2 Belegschaftsmitglieder im Lebensalter < 55 und > 57

Belegschaftsmitglieder, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens das 55, aber noch nicht das 57. Lebensjahr vollendet haben, wechseln nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit n. unmittelbar in eine Vermittlungs- und Qualifizierungsgesellschaft (QG) für max. 24 Monate und 1 Tag.

Während der Verweildauer in der QG erhalten die Belegschaftsmitglieder eine soziale Absicherung von rund 85 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Beschäftigten gewöhnlich anfallen, bisherigen regelmäßigen Arbeitsverdienstes im Sinne von Ziffer 3.2.2. Die Feststellung der bei den Beschäftigten gewöhnlich anfallenden Abzüge erfolgt dabei auf der Basis der jährlichen durch das Bundesministerium für Arbeit und Gesundheit erstellten Verordnung über Leistungsentgelte für das Kurzarbeitergeld.

Als Basis sind grundsätzlich die Steuermerkmale der Steuerkarte maßgebend, die vor dem Übergang in die QG zugrunde lagen. Eine während der Zugehörigkeit zur QG vorgenommene Änderung der Steuerklasse erzeugt keinerlei Erhöhung der Leistungen.

Auf das Nettomonatsentgelt werden sowohl Kurzarbeitergeld, Unterhaltsgeld o.ä. Lohnersatzleistungen angerechnet. Gleiches gilt für Leistungen, die arbeitgeberseitig trotz Kurzarbeit zu erbringen sind (insbesondere Feiertagsbezahlung, Urlaubsentgelt, Sonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen).

Beim Ausscheiden aus der QG erhalten Belegschaftsmitglieder als Ausgleich für die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes bei n. verbundenen sozialen Nachteile eine Abfindung in Form einer Einmalzahlung. Deren Höhe ist so bemessen, dass ­ unter Berücksichtigung von Lohnersatzleistungen ­ individuell eine Fortschreibung der sozialen Absicherung während der Zeit in der QG bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente ermöglicht wird."

Eine Protokollnotiz zu Ziffer 3.2.2.2 legt fest, dass Belegschaftsmitglieder, die eine Überstellung in eine Vermittlungs- und Qualifizierungsgesellschaft ablehnen, eine Abfindung erhalten, die sich nach der Ziffer 3.2.2.1 errechnet, wobei der anzuwendende Faktor 1,1 beträgt. In einer weiteren Protokollnotiz heißt es:

"Die gemäß Ziffer 3.2.2.2 und 3.2.2.3 ausscheidenden Belegschaftsmitglieder erhalten als Ausgleich für die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes bei n. verbundenen sozialen Nachteile eine Abfindung in Form einer Einmalzahlung. Deren Höhe ist so zu bemessen, dass ­ unter Berücksichtigung von Lohnersatzleistungen ­ individuell eine Fortschreibung der sozialen Absicherung während der Zeit in der BQV bzw. während der Arbeitslosigkeit bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente ermöglicht wird. Zusätzlich wird ein Brutto-Betrag in Höhe von DM 21.600,-- (nicht Schwerbehinderte), bzw. DM 12.960,-- € (Schwerbehinderte) gemäß der Anlage zur Protokollnotiz gezahlt. Belegschaftsmitglieder, die keine Rentenminderung auf Grund persönlicher Vertrauensschutzregelung haben, erhalten keinen Ausgleich."

Unter Ziffer 7.4. des Sozialplanes ist abschließend noch Folgendes bestimmt:

"Vermittlungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQV)

Die Betriebsparteien verhandeln gesondert über die Überstellung in eine QG für die von der Betriebsänderung betroffenen Mitarbeiter. Bei Überstellung in eine QG schließt der Eintritt in diese Gesellschaft den Anspruch auf eine Abfindungszahlung nach Ziffer 3.2.2 und 3.2.3 aus diesem Sozialplan aus.

Näheres wird in der Betriebsvereinbarung über eine Vermittlungs- und Qualifizierungsgesellschaft geregelt."

Unter Bezugnahme auf die vorgenannte Bestimmung schlossen die Insolvenzschuldnerin und der Betriebsrat dann unter dem 29.09.2000 eine Betriebsvereinbarung zur Nutzung der PEAG Personalentwicklungs- und Arbeitsmarktagentur GmbH (BV-PEAG). Darin heißt es in den hier interessierenden Teilen:

"1. Ziel und Zweck der BQV

Die BQV verfolgt das Ziel, ihre Arbeitnehmer in Dauerarbeitsverhältnisse zu vermitteln und ­ im erforderlichen Umfang ­ Arbeitnehmer für den ersten Arbeitsmarkt zu qualifizieren.

2. BQV-Angebot/Übernahmevertrag

Alle Arbeitnehmer des Werkes I./T. ­ außer denen, die ihr Arbeitsverhältnis bereits selbst gekündigt haben oder denen, die schon einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen haben ­ erhalten durch die BQV ein schriftliches Angebot zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages.

Für die Annahme des Angebots wird eines Bedenkzeit von bis zu 1 Woche nach Ansprachetermin eingeräumt.

2.1 Der Arbeitsvertrag mit der BQV wird grundsätzlich befristet für 12 Monate abgeschlossen, für Arbeitnehmer > 55 und < 57 Lebensjahre jedoch für 24 Monate und einen Tag. Das Arbeitsverhältnis endet automatisch mit Ablauf der Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages und dem Wechsel in die BQV ist das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei n. verbunden.

2.2 Verstößt der Arbeitnehmer nachhaltig gegen seine Mitwirkungspflichten nach Ziffer 3., kann das Vertragsverhältnis außerordentlich mit einer sozialen Auslauffrist von 4 Wochen gekündigt werden.

2.3 Eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch den Arbeitnehmer ist nach Rücksprache mit der BQV jederzeit möglich.

2.4 Bei einem freiwilligen Ausscheiden innerhalb der ersten 6 Monate aus der BQV erhält der Arbeitnehmer eine zusätzliche Einmalzahlung in Höhe von brutto DM 3.000,--. Nach Ausscheiden im 7. und 8. Monat erhält das Belegschaftsmitglied eine reduzierte Einmalzahlung in Höhe von DM 1.000,--. Dieser Einmalbetrag wird nach Ablauf der mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Gesamtlaufzeit der BQV fällig.

...

5.1 Abfindung

Für den mit dem Übergang in die BQV verbundenen Arbeitsplatzverlust bei n. wird unter Bezugnahme auf Ziffer 3.2 des Sozialplanes n. vom 29.09.2000 folgende Regelung vereinbart:

5.1.1 Arbeitnehmer im Lebensalter < 55 Jahre bei Ausscheiden n.

Grundsätzlich soll an die Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus der BQV als Ausgleich für die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes bei n. verbundenen sozialen Nachteile eine Abfindung in Form einer Einmalzahlung durch die BQV namens und im Auftrag der n. ausgezahlt werden.

Dafür wird die Höhe des Abfindungsbetrages zunächst nach Ziffer 3.2.2.1 des Sozialplanes n. vom 29.09.2000 ermittelt. Dieser Betrag reduziert sich um das während der Laufzeit des Arbeitsvertrages mit der BQV ausgezahlte Entgelt, soweit dieses Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld o.ä. Lohnersatzleistungen übersteigt.

Bei einem freiwilligen Ausscheiden vor Ablauf des befristeten Vertrages, insbesondere wegen erfolgreicher Vermittlung oder Eigenbemühung um einen anderen Arbeitsplatz, erhält der Arbeitnehmer den Differenzbetrag zu diesem Zeitpunkt, andernfalls mit Ausscheiden aus der BQV nach Ende des befristeten Vertrages als Abfindung ausgezahlt.

Sind die von der BQV gemachten Aufwendungen bis zum Ausscheiden höher als der nach Absatz 2 errechnete Betrag der Sozialplanabfindung besteht kein Abfindungsanspruch. Bei einem Ausscheiden innerhalb der ersten 8 Monate erhöht sich der Abfindungsbetrag gemäß Ziffer 2.4.

5.1.2 Arbeitnehmer im Lebensalter > 55 und < 57 Beim Ausscheiden aus der BQV erhalten die Arbeitnehmer für die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes bei n. verbundenen sozialen Nachteile eine Abfindung in Form einer Einmalzahlung durch die BQV namens und im Auftrag von n. ausgezahlt. Deren Höhe richtet sich nach Ziffer 3.2.2.2 des Sozialplanes n. vom 29.09.2000."

..."

Unter dem 02.11.2000 schlossen der Erblasser, die Insolvenzschuldnerin und die PEAG Personalentwicklungs- und Arbeitsmarktagentur GmbH (PEAG) einen Vertrag, aufgrund dessen zum einen das Arbeitsverhältnisses mit der Insolvenzschuldnerin zum 31.12.2000 aufgehoben und zum anderen ein befristetes Arbeitsverhältnis zwischen dem Erblasser und der PEAG für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2002 vereinbart wurde. Unter § 8 dieses Vertrages heißt es:

"Grundsätzlich soll beim Ausscheiden aus der PEAG als Ausgleich für die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes bei n. verbundenen sozialen Nachteile eine Abfindung in Form einer Einmalzahlung durch die PEAG namens und im Auftrag von n. gewährt werden.

Dafür wird die Höhe des Abfindungsbetrages zunächst nach 3.2.2.1 des Sozialplans n. vom 29.09.2000 ermittelt. Dieser Betrag reduziert sich um das während der Laufzeit des Arbeitsvertrages mit der PEAG gemäß dieser Vereinbarung ausgezahlte Entgelt, soweit dieses Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld o.ä. Lohnersatzleistungen übersteigt.

Bei einem freiwilligen Ausscheiden vor Ablauf des befristeten Vertrages, insbesondere wegen erfolgreicher Vermittlung oder Eigenbemühung um einen anderen Arbeitsplatz, erhält der Arbeitnehmer den Differenzbetrag zu diesem Zeitpunkt, andernfalls mit Ausscheiden aus der PEAG nach Ende des befristeten Vertrages als Abfindung ausgezahlt.

Sind die von der PEAG gemachten Aufwendungen bis zum Ausscheiden höher als der nach Abs. 2 errechnete Betrag der Sozialplanabfindung besteht kein Abfindungsanspruch.

Ein Anspruch auf Auszahlung eines auf Basis des Sozialplans ermittelten (Rest-)Betrages als Abfindung bei Ausscheiden aus der PEAG besteht nicht bei

- einem Ausscheiden durch arbeitgeberseitige Kündigung wegen Nichtannahme eines nachgewiesenen zumutbaren Arbeitplatzes,

- einer Vermittlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Unterstützung von n.,

- einer Vermittlung in ein unbefristetes Arbeitverhältnis innerhalb von n.."

Der Erblasser war sodann ab dem 01.01.2001 bei der Firma PEAG auf der Grundlage des vorgenannten dreiseitigen Vertrages bis zum Zeitpunkt seines Todes tätig. Die Insolvenzschuldnerin verpflichtete sich gegenüber der PEAG zur Finanzierung der Remanenzkosten, eines Aufstockungsbetrages bis zu 85 % auf das Strukturkurzarbeitergeld und der nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahmen zu zahlenden Abfindungen. Am 01.10.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der n. eröffnet. Bereits ab Juli dieses Jahres hatte die Insolvenzschuldnerin zuvor ihre Zahlungen an die PEAG eingestellt. Letztere erklärte mit Schreiben vom 19.11.2002 an den Erblasser, bei Beendigung des befristeten Vertrages keine Abfindung auszahlen zu wollen. Der Erblasser meldete daraufhin in dem Insolvenzverfahren unter dem 06.12.2002 eine "Forderung aus Sozialplan PEAG" in Höhe von 30.677,51 € (60.000,-- DM) an. Der Beklagte bestritt diese Forderung in voller Höhe.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Feststellung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 18.717,37 € zur Insolvenztabelle begehrt. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf Bl. 121 d.A. verwiesen.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Abfindungsbetrag stehe ihr gemäss Ziffer 5.1.2 BV-PEAG als Alleinerbin des früheren Mitarbeiters der Insolvenzschuldnerin zu. An der Schuldnerstellung der Insolvenzschuldnerin habe sich durch die an sich über die PEAG vorgesehene Auszahlung nichts geändert. Sinn und Zweck der Abfindungszahlung sei ein Ausgleich der sozialen Nachteile für den bei der Insolvenzschuldnerin erlittenen Arbeitsplatzverlust, nicht für den Verlust des Arbeitsplatzes bei der PEAG. Insofern habe die PEAG auch nicht im eigenen Namen Auszahlungen vornehmen, sondern vielmehr im Rahmen eines Auftragsverhältnisses die von der Insolvenzschuldnerin finanzierten Beträge an die Arbeitnehmer auskehren sollen.

Die Klägerin hat beantragt,

einen Betrag in Höhe von 18.717,37 € zu ihren Gunsten zur Insolvenztabelle festzustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Ansicht, Schuldnerin einer Abfindung sei alleine die PEAG, da auch nur insoweit eine Zahlungsverpflichtung im dreiseitigen Vertrag aufgenommen worden sei. Zudem mache nur bei einer Schuldnerstellung der PEAG die Anrechnung von monatlichen Entgeltzahlungen auf den Abfindungsbetrag einen Sinn. Schließlich hätte die Insolvenzschuldnerin eine Finanzierungsverpflichtung gegenüber der PEAG erst gar nicht eingehen müssen, wenn zwischen den Vertragsparteien Einigkeit darüber bestanden hätte, dass die Insolvenzschuldnerin Schuldnerin der Sozialplanabfindung gegenüber den Arbeitnehmern bleiben sollte. Die Berechnung des Abfindungsbetrages durch die Klägerin sei fehlerhaft, da sich aus dem dreiseitigen Vertrag eindeutig eine Anrechnung von monatlichen Leistungen auf die Restabfindung ergebe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 03.11.2003 abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, während der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist begründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts steht der Klägerin als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes gemäß Ziffer 5.1.2 BV-PEAG eine Abfindung in Höhe von 18.717,37 € brutto als Insolvenzforderung zu.

I. Die Klage auf Feststellung des Abfindungsanspruchs zur Insolvenztabelle ist gemäß § 179 Abs. 1 InsO zulässig.

Die Klägerin macht als Alleinerbin des verstorbenen Arbeitnehmers Q. einen Abfindungsanspruch aus einer Betriebsvereinbarung geltend, die mehr als drei Monate vor Insolvenzeröffnung abgeschlossen worden ist. Es handelt sich um eine einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO. Für Ansprüche aus einem betrieblichen Sozialplan ergibt sich dies aus einem Umkehrschluss aus § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO (vgl. BAG, Urteil vom 06.08.2002, AP Nr. 154 zu § 112 BetrVG 1972, unter B der Gründe; vgl. Uhlenbruck/Berscheid, InsO, 12. Aufl. §§ 123, 124 Rn. 32). Insolvenzforderungen können gemäß § 87 InsO nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden. Nach § 174 Abs. 1 InsO haben Insolvenzgläubiger ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Dies ist bereits durch den Erblasser, in dessen Rechtsstellung die Klägerin eingetreten ist, geschehen. Der Beklagte hat die Forderung in voller Höhe bestritten. Gemäß § 179 Abs. 1 InsO kann die Klägerin damit deren Feststellung gegen den Beklagten betreiben.

II. Die Klage ist auch begründet.

1. Die Klägerin hat den Anspruch ihres Ehemannes auf Zahlung einer Abfindung gemäß Ziffer 5.1.2 BV-PEAG durch Erbfolge nach § 1922 BGB erworben. Der Abfindungsanspruch war vererbbar, da er mit dem Ausscheiden des Erblassers aus der Firma n. und damit noch vor dessen Tod entstanden ist.

a) Das Arbeitsgericht hat seine gegenteilige Auffassung im Wesentlichen wie folgt begründet: Voraussetzung für die Zahlung von Leistungen aus der BV-PEAG sei, dass der Arbeitnehmer am vorgesehenen Beendigungstermin noch lebe und zumindest für eine logische Sekunde arbeitslos werde. Weder die damaligen Betriebsparteien noch die Parteien des dreiseitigen Vertrages hätten eine ausdrückliche Regelung für den Fall des vorzeitigen Todes eines betroffenen Arbeitnehmers getroffen. Die Abfindung stelle dem Grunde nach eine Leistung aus einem Sozialplan dar, die dazu diene, wirtschaftliche Nachteile auszugleichen oder zu mildern. Die zeitliche Verschiebung der Zahlung bis zum Ausscheiden aus der PEAG ändere nichts am Charakter der Abfindung, zumal sich deren Höhe allein nach dem Sozialplan richten sollte. Die BV-PEAG mache wie die Regelungen des ursprünglichen Sozialplanes sowie des dreiseitigen Vertrages die Zahlung der Abfindung davon abhängig, dass der Arbeitnehmer nicht nur aus dem Arbeitsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin ausgeschieden sei, sondern sich die mit dem Arbeitsplatzverlust einhergehenden Nachteile letztlich mit dem Ausscheiden aus der Vermittlungs- und Qualifizierungsgesellschaft realisiert hätten. Mit dem vorzeitigen Tode des Erblassers hätten der befristete Vertrag und die Regelungen der Betriebsvereinbarung ihre Bedeutung verloren, den Arbeitnehmer im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen des Arbeitsplatzverlustes abzusichern. Dieser alleinige Abfindungszweck werde noch einmal besonders deutlich durch die Regelungen unter § 8 des dreiseitigen Vertrages, in denen ein Abfindungsanspruch für die Fälle ausgeschlossen worden sei, in denen der Arbeitnehmer entweder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vermittelt oder aufgrund der Nichtannahme eines nachgewiesenen zumutbaren Arbeitsplatzes arbeitgeberseitig gekündigt werde.

b) Der Rechtsansicht der Vorinstanz vermag die Berufungskammer nicht beizutreten. Der Abfindungsanspruch des Erblassers aus Ziffer 5.1.2 BVPEAG ist mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Insolvenzschuldnerin entstanden, auch wenn er nach der Regelung zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig war.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Betriebsvereinbarungen und damit auch Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen des aus § 77 Abs. 4 BetrVG folgenden Normcharakters wie Tarifverträge und damit wie Gesetze auszulegen (BAG, Urteil vom 05.02.1997, AP Nr. 112 zu § 112 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 12.11.2002, AP Nr. 155 zu § 112 BetrVG 1972, zu A II 1 der Gründe; zuletzt BAG, Urteil vom 02.03.2004 ­ 1 AZR 272/03 ­ n.v., zu A I 1 der Gründe). Auszugehen ist danach zunächst von dem Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Ist der Wortsinn nicht eindeutig, so ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der betrieblichen Regelungen zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelwerk ihren Niederschlag gefunden haben. Subjektive Vorstellungen der Betriebsparteien, die in der Betriebsvereinbarung keinen Ausdruck finden, sind für die Auslegung unbeachtlich (vgl. BAG, Urteil vom 11.06.1975 ­ 5 AZR 217/74 ­ BAGE 27, 187, zu I der Gründe; BAG, Urteil vom 23.02.1994, AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Kirchen, zu 4 b der Gründe). Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien liefern kann. Bleiben im Einzelfall gleichwohl noch Zweifel, können die Gerichte ohne eine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien wie z.B. die Entstehungsgeschichte zurückgreifen. Zudem ist die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen. Unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist derjenigen der Vorzug zu geben, die sich als gesetzeskonform erweist (vgl. BAG, Urteil vom 12.11.2002, a.a.O.; BAG, Urteil vom 02.03.2004, a.a.O. zu A I 1 der Gründe). Für die Auslegung der Ziffer 5.1.2 BV-PEAG bedeutet dies, dass zwar unter Umständen auf die übrigen Bestimmungen der Betriebsvereinbarung und die mit ihr in Zusammenhang stehenden Regelungen des Sozialplanes vom 29.09.2000 zurückgegriffen werden kann. Dem Arbeitsgericht ist aber nicht zu folgen, wenn es in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteil den dreiseitigen Vertrag vom 02.11.2000 mit heranzieht, den der Erblasser mit der Insolvenzschuldnerin und der PEAG abgeschlossen hat. Dieses Vertragswerk ist für die hier im Streit stehende Rechtsfrage ohne Bedeutung. Die Betriebsvereinbarung vom 29.09.2000 ist vielmehr aus sich heraus auszulegen.

bb) Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich, dass der Anspruch auf Auszahlung der Abfindung gemäß Ziffer 5.1.2 BV-PEAG bereits vor dem Tod des Erblassers entstanden ist. Denn nach dieser Bestimmung sollte die Abfindung für die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes bei der Insolvenzschuldnerin verbundenen sozialen Nachteile gezahlt werden. Dies entspricht auch der Formulierung in Ziffer 3.2.2.2 des Sozialplanes sowie der Protokollnotiz, die sich im Einzelnen zur Berechnung der Höhe der Abfindung verhält. Nach dem klaren Wortlaut waren somit die Tatbestandsvoraussetzungen für die Abfindungsanspruch des Erblassers mit dem Ablauf des 31.12.2000 erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Arbeitsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin auf deren Veranlassung aufgrund der Aufhebungsvereinbarung rechtlich beendet. Der Verlust des Arbeitsplatzes, zu dessen Ausgleich die Abfindung dienen sollte, trat ein. In vergleichbaren Fällen, in denen es ebenfalls um die Vererbbarkeit eines derartigen Abfindungsanspruchs ging, hat auch die höchstrichterliche Rechtsprechung stets diesen Zeitpunkt als maßgebend angesehen (vgl. BAG, Urteil vom 22.05.1996, AP Nr. 105 zu § 112 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 22.05.1996, AP Nr. 13 zu § 4 TVG Rationalisierungsschutz; BAG, Urteil vom 26.08.1997, AP Nr. 8 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag; BAG, Urteil vom 16.05.2000, NZA 2000, 1236). Es ist zwar richtig, dass im Streitfall die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen Nachteile zunächst mit dem Eintritt des Erblassers in die PEAG zumindest teilweise sozial abgefedert wurden. Dabei handelte es sich aber lediglich um einen Bestandteil der vorgesehenen Überbrückungsmaßnahmen. Dies wird durch die in Ziffer 3.2.2.2 aufgeführte Gesamtregelung deutlich. Dort wie auch in der Protokollnotiz zur Berechnung der Abfindungshöhe wird deshalb von einer "Fortschreibung" der sozialen Absicherung gesprochen. Dieses Auslegungsergebnis wird nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass der Abfindungsbetrag erst beim Ausscheiden des Erblassers aus der PEAG durch diese ausgezahlt werden sollte. Nach Auffassung der Kammer wurde damit lediglich die Fälligkeit des Anspruchs hinausgeschoben. Auch die Vorinstanz spricht in diesem Zusammenhang zutreffend davon, dass eine "zeitliche Verschiebung" der Abfindungszahlung vorliege und der Abfindungsanspruch mit dem Ausscheiden aus der Vermittlungs- und Qualifizierungsgesellschaft fällig werden sollte. Soweit das Arbeitsgericht darüber hinaus meint, es sei Voraussetzung für die Leistung nach Ziffer 5.1.2 BV-PEAG, dass der Arbeitnehmer zum beabsichtigten Zeitpunkt der Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses mit der PEAG noch lebe und zumindest für eine logische Sekunde arbeitslos werde, ist dem nicht zu folgen. Dafür geben die Betriebsvereinbarung und der damit verbundene Sozialplan nichts her. Die sonstigen Regelungen stützen eher die hier vertretene Ansicht. Ziffer 5.1.2 BV-PEAG enthält keine Regelung zum Wegfall des Abfindungsanspruchs bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Vermittlungs- und Qualifizierungsgesellschaft. Nach Ziffer 2.3 BV-PEAG sollte vielmehr eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch den Arbeitnehmer nach Rücksprache mit der PEAG, ohne dass Rechtsfolgen in Bezug auf die Abfindung vorgesehen sind, jederzeit möglich sein. Bei einem freiwilligen Ausscheiden aus der Vermittlungs- und Qualifizierungsgesellschaft innerhalb der ersten 6 Monate bzw. im 7. und 8. Monat sollte der Arbeitnehmer gemäß Ziffer 2.4 BV-PEAG sogar eine zusätzliche Einmalzahlung erhalten. Ein Sanktion ist in Hinblick auf den Abfindungsanspruch nicht einmal bei außerordentlicher Kündigung des befristeten Vertrages nach Ziffer 2.2 BV-PEAG vorgesehen. Wie auch die Sonderregelung in Ziffer 5.1.1. BV-PEAG für den Fall des freiwilligen Ausscheidens vor dem Ablauf des befristeten Vertrages verdeutlicht, ist die Arbeitslosigkeit nach Ausscheiden aus der PEAG keine zwingende Voraussetzung des Abfindungsanspruchs.

2. Für die Klageforderung war an sich die n. cylinder systems GmbH passivlegitimiert. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist es wegen § 80 Abs. 1 InsO damit auch der Beklagte.

a) Zwar legt Ziffer 5.1.2 BV-PEAG fest, dass Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bei der n. das 55. aber noch nicht das 57. Lebensjahr vollendet haben, für die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes bei n. verbundenen sozialen Nachteile beim Ausscheiden aus der BQV eine Abfindungszahlung durch diese erhalten. Dadurch, dass die Zahlung ausdrücklich "namens und im Auftrag von n" erfolgen soll, stellt diese Bestimmung aber bereits durch ihren Wortlaut hinreichend klar, dass allein die Insolvenzschuldnerin für Ansprüche der Arbeitnehmer einzustehen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck einer Beschäftigungs- bzw. Vermittlungs- und Qualifizierungsgesellschaft. Diese dient als externe Einrichtung der sozialverträglichen Abwicklung der alten Arbeitsverhältnisse. Sie geht vor allem Arbeitsbeziehungen zu den Arbeitnehmern der bisherigen Arbeitgeberin ein, um den Arbeitnehmern den Bezug von Kurzarbeitergeld zu ermöglichen. Die neuen Rechtsbeziehungen zwischen den übergewechselten Arbeitnehmern und der Beschäftigungs- bzw. Vermittlungs- und Qualifizierungsgesellschaft sind Ausfluss der im Sozialplan der bisherigen Arbeitgeberin geschaffenen Möglichkeit, durch Begründung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses die Arbeitslosigkeit unter Bezug von Kurzarbeitergeld hinauszuzögern und die Aussichten auf dem Arbeitsmarkt durch Qualifizierungsmaßnahmen zu verbessern (vgl. BAG, Beschluss vom 23.08.2001, AP Nr. 77 zu § 2 ArbGG 1979, zu 3 a der Gründe). Die hier eingeschaltete PEAG sollte unter diesem Aspekt bei der Abwicklung der im Sozialplan bzw. in der Betriebsvereinbarung vom 29.09.2000 vorgesehenen Abfindungsleistungen helfen, diesbezüglich jedoch nicht an die Stelle der bisherigen Arbeitgeberin treten. Dazu wäre sie auch materiell nicht in der Lage. Eine Gesellschaft wie die PEAG übernimmt weder die Betriebsmittel noch hält sie die Produktion aufrecht und erzielt durch die Arbeitskraft der eingesetzten Arbeitnehmer Erlöse, mit denen sie die von der ehemaligen Arbeitgeberin zugesagten Leistungen erwirtschaften könnte (vgl. Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 24.09.2003 ­ 8 Ca 3338/03 ­ n.v.). Die PEAG war im Übrigen auch nicht an der Betriebsvereinbarung vom 29.09.2000 beteiligt, sodass keine Verpflichtung für sie hierdurch begründet werden konnte.

b) Die Berufung auf die in der Betriebsvereinbarung festgelegte Auszahlung der Abfindung durch die PEAG ist dem Beklagten auch aus einem anderen Grund verschlossen. Die dort geregelte Zahlungsweise stand zumindest unter dem Vorbehalt des Fortbestandes des Auftragsverhältnisses zwischen der Insolvenzschuldnerin und der PEAG. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist dieser Auftrag, was das Vermögen der Insolvenzschuldnerin betrifft, gemäß § 115 Abs. 1 InsO indes erloschen. Der Beklagte hat jegliche weitere Finanzierung eingestellt, so dass die PEAG ihre Funktion als Zahlstelle der Insolvenzschuldnerin nicht mehr wahrnehmen kann.

3. Die Höhe der Abfindung richtet sich aufgrund des Verweises in Ziffer 5.1.2 BV-PEAG nach Ziffer 3.2.2.2 des Sozialplanes vom 29.09.2000 in Verbindung mit der dazu bestehenden Protokollnotiz.

a) Nach Ziffer 3.2.2.2 des Sozialplanes ist zur Berechnung der Abfindung zunächst die soziale Absicherung, die für den Arbeitnehmer während der Zeit in der PEAG bestand, unter Berücksichtigung von Lohnersatzleistungen bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente individuell "fortzuschreiben". Dies kann nur so verstanden werden, dass für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der PEAG der Unterschiedsbetrag zwischen der Nettoentgeltabsicherung in Höhe von 85 % und den Lohnersatzleistungen des Arbeitsamtes pauschalisiert als Einmalzahlung zugrunde zu legen ist. Wie aus der Protokollnotiz zu Ziffer 3.2.2.2 hervorgeht, kommt ferner ein fester Betrag für eine zu erwartende Rentenminderung hinzu. Im Falle des Erblassers ergibt sich danach als Ausgleichsbetrag zum Arbeitslosengeld ab dem vorgesehenen Ende der Zeit in der Vermittlungs- und Qualifizierungsgesellschaft bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente mit dem 60. Lebensjahr ein Betrag von 15.008,-- DM. Da der Erblasser nicht schwerbehindert war, kommen 21.600,-- DM als Ausgleich für eine Rentenminderung hinzu, sodass sich die Abfindung insgesamt auf 36.608,-- DM (18.717,37 €) brutto beläuft. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die von der Klägerin eingereichte Aufstellung ("Abfindungen für 55- und 56-jährige Belegschaftsmitglieder Werk I.) Bezug genommen (Bl. 121 d.A.). Durchgreifende Einwände gegen diese Berechnung hat der Beklagte nicht vorgetragen. Eine Anrechnung von Leistungen, die der Erblasser während der Zeit in der PEAG erhalten hat, ist für die hier in Rede stehende Altersgruppe weder aus dem Sozialplan noch aus der diesen ergänzenden Betriebsvereinbarung herzuleiten.

b) Die von Ziffer 5.1.2 BV-PEAG abweichende Abfindungsregelung unter § 8 des Vertrages, den der Erblasser aus Anlass des Übertritts in die PEAG abgeschlossen hat, führt zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis. Da die Bestimmungen in Ziffer 5.1.1 BV-PEAG übernommen wurden, ergäbe sich daraus auch unter Anrechnung der Zuzahlungen der PEAG zum Kurzarbeitergeld sogar zu Gunsten der Klägerin ein höherer Abfindungsbetrag. Die Vertragsparteien sind dabei wohl irrtümlich von der Abfindungsregelung für Arbeitnehmer ausgegangen, die bei Ausscheiden aus der n. das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (vgl. dazu Ziffer 3.2.2.1 des Sozialplanes). Eine Verschlechterung der Ansprüche des Erblassers aus der BV-PEAG durch vertragliche Vereinbarung hätte im Übrigen, wie der Beklagte verkennt, der Zustimmung des Betriebsrats bedurft (§ 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG). Dass eine solche hier eingeholt worden ist, ist nicht vorgetragen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht hat die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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