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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 04.08.2008
Aktenzeichen: 14 Sa 410/08
Rechtsgebiete: ATG, BGB


Vorschriften:

ATG § 8a
BGB § 823 Abs. 2
§ 8a ATG regelt - weitergehend als zuvor § 7 d SGB IV - Verpflichtungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Die Vorschrift ist aber keine Schutznorm im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, die bei fehlender Insolvenzsicherung eine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH begründen kann.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal - Gerichtstag Velbert - vom 29.11.2007 - 1 Ca 1796/07 v - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers der Beklagten werden dem Kläger auferlegt. Die Kosten der Streithelferin des Klägers hat diese selbst zu tragen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die persönliche Haftung der Beklagten für ein nicht abgesichertes Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.

Der am 01.09.1947 geborene Kläger war seit dem 25.08.1970 bei der Firma F. V. & Söhne GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), einem metallverarbeitenden Unternehmen mit damals ca. 350 Arbeitnehmern, beschäftigt. Der Beklagte zu 1) war ab Mai 2000 als Geschäftsführer bestellt. Er war nach der internen Geschäftsverteilung zuständig für den Bereich Vertrieb und Entwicklung. Der Beklagte zu 2) war in dem Zeitraum von April 2000 bis zum 23.09.2005 als Geschäftsführer bestellt. Er war zuständig für den Bereich Technik. Bis zum Sommer 2004 war Herr V. als weiterer Geschäftsführer u.a. für das Personalwesen zuständig. Nach dessen Ausscheiden übernahm diese Aufgaben ab dem 01.12.2004 der Geschäftsführer U.. Auf der Ebene unterhalb der Geschäftsführung war der Prokurist X. für die personellen Angelegenheiten verantwortlich. Nach der Eintragung im Handelsregister wurde die Gesellschaft bei Bestellung von mehreren Geschäftsführern durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten (vgl. Bl. 98 d.A.).

Der Kläger schloss mit der Insolvenzschuldnerin am 20.08.2004 unter Bezugnahme auf den Tarifvertrag zur Altersteilzeit in der Metall- und Elektroindustrie NRW (TV ATZ) einen Altersteilzeitvertrag im sog. Blockmodell, der eine Arbeitsphase vom 01.09.2004 bis zum 31.08.2007 und eine sich daran anschließende Freistellung vom 01.09.2007 bis 31.08.2010 vorsah. Der Altersteilzeitvertrag wurde auf Seiten der Insolvenzschuldnerin vom damaligen Leiter der Personalabteilung, dem Streithelfer der Beklagten, mit dem Kürzel "i.V." unterzeichnet. Unter § 11 des Vertrages heißt es:

"Hinsichtlich der Insolvenzsicherung von Altersteilzeit im Blockmodell gilt § 8 a ATG. Der Arbeitgeber wird die Insolvenzsicherung mit der ersten Gutschrift in der betriebsüblichen Art und Weise nachweisen."

Die Insolvenzschuldnerin schloss am 05.10.2004 mit dem im Betrieb bestehenden Betriebsrat eine "Freiwillige Betriebsvereinbarung zur Abwicklung von Altersteilzeit", die rückwirkend am 01.09.2004 in Kraft trat. Diese wurde auf Arbeitgeberseite, da der Geschäftsführer V. zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschieden war, von dem Beklagten zu 2) unterzeichnet. Die Betriebsvereinbarung enthält unter Ziffer 3 folgende Regelung:

"Insolvenzsicherung

Der Arbeitgeber berät entsprechend § 16 TV ATZ die Maßnahme zur Insolvenzsicherung mit dem Betriebsrat. Bei der Insolvenzsicherung von Altersteilzeit im Blockmodell gilt § 8a ATG. Der Arbeitgeber wird die Insolvenzsicherung mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in der betriebsüblichen Art und Weise nachweisen."

Der in Bezug genommenen Tarifvertrag enthält, soweit hier von Interesse, folgende Regelungen:

"§ 6

Altersteilzeitentgelt

...

4. Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig, hat der Beschäftigte Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den ausgezahlten Leistungen (Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung. ...Dies gilt auch...bei einer Insolvenz des Arbeitgebers. Bei der Auszahlung sind die aktuellen Tarifentgelte zugrunde zu legen.

....

§ 16

Insolvenzsicherung

Der Arbeitgeber berät geeignete Maßnahmen mit dem Betriebsrat und stellt sicher, dass im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gesichert sind.

...

Der Arbeitgeber weist gegenüber dem Betriebsrat bzw. soweit keine Betriebsvereinbarung besteht, gegenüber dem Beschäftigten jährlich die ausreichende Sicherung nach."

Maßnahmen zur Insolvenzsicherung wurden von der Insolvenzschuldnerin jedoch nicht ergriffen. Nach den Jahresbilanzen der Insolvenzschuldnerin wurden lediglich Rückstellungen für Arbeitnehmer gebildet, mit denen Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart worden war. So enthielt z.B. die Bilanz für das Jahr 2004 für sechs Mitarbeiter einen Rückstellungsbetrag in Höhe von 193.993,33 €. Es erfolgte gegenüber dem Kläger kein Nachweis einer Insolvenzsicherung, insbesondere nicht im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 29.01.2007 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. N. zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hatte dem Kläger bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter unter dem 30.11.2006 mitgeteilt, dass eine ausreichende Absicherung seines bisherigen Wertguthabens aus der Altersteilzeit nicht vorliege. Der Beklagte zu 1) erfuhr erst vom vorläufigen Insolvenzverwalter im November 2006, dass mit dem Kläger ein Altersteilzeitvertrag abgeschlossen worden war. Der Beklagte zu 2) erhielt von dem Vertrag nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer Ende des Jahres 2006 Kenntnis.

Die Z. V. GmbH, die Streithelferin des Klägers, übernahm mit Wirkung zum 01.02.2007 Teile des Betriebs der Insolvenzschuldnerin, darunter auch die Abteilung, in der der Kläger beschäftigt war. Nach Ende der Arbeitsphase des Altersteilzeitvertrages des Klägers zahlte sie an diesen noch die Altersteilzeitvergütung für insgesamt sieben Monate des Freistellungszeitraums.

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagten wegen unterlassener Insolvenzsicherung auf Schadensersatz in Anspruch.

Er hat geltend gemacht, es sei ihm bereits durch den Altersteilzeitvertrag vorgespiegelt worden, dass eine ordnungsgemäße Insolvenzsicherung durchgeführt werde und es nur noch um einen entsprechenden Nachweis gehe. In gleicher Weise sei der Betriebsrat beim Abschluss der Betriebsvereinbarung getäuscht worden. Es sei auch davon auszugehen, dass der Betriebsrat später nach der Insolvenzsicherung von Wertguthaben gefragt habe, denn Betriebsvereinbarungen würden in der Regel auf ihre Einhaltung überprüft. Eine interne Aufteilung der Geschäftsführung in verschiedene Bereiche sei nicht geeignet, die Beklagten als nach außen verantwortliche Geschäftsführer zu entlasten.

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zu 2) durch Teilversäumnisurteil vom 12.07.2007 verurteilt, an den Kläger ab September 2007 zum jeweils letzten Tag des Monats 1.322,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweils 5. Tag des Folgemonats monatlich bis einschließlich Januar 2010 zu zahlen. Gegen das ihm am 24.07.2007 zugestellte Teilversäumnisurteil hat der Beklagte zu 2) am 30.07.2007 Einspruch eingelegt.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn ab September 2007 am jeweils letzten Tag des Monats 1.322,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweils 5. Tag des Folgemonats monatlich bis einschließlich Januar 2010 zu zahlen,

2. das Teilversäumnisurteil vom 12.07.2007 aufrecht zu erhalten,

3. hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, zu seinen Gunsten einen Betrag in Höhe von 38.342,06 € auf ein bei der Sparkasse HRV, W., einzurichtendes Konto einzuzahlen mit der Maßgabe seiner alleinigen Verfügungsbefugnis im Umfange von monatlich 1.322,14 € zum jeweils letzten Tag des Monats mit Wirkung ab September 2007.

Der Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen bzw. die Klage unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils abzuweisen.

Sie haben die Ansicht vertreten, sie müssten nicht für den dem Kläger entstandenen Schaden eintreten. Ihre persönliche Haftung scheide bereits deswegen aus, weil sie am Abschluss des Altersteilzeitvertrages nicht beteiligt gewesen seien und zudem von der fehlenden Insolvenzsicherung keine Kenntnis gehabt hätten. Es liege weder gegenüber dem Kläger noch gegenüber dem Betriebsrat eine Täuschungshandlung im Sinne des Betrugstatbestandes vor. Es sei auch § 8 a ATG kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Dem Kläger sei durch die unterbliebene Insolvenzsicherung schließlich kein Schaden entstanden, da Ansprüche, die auf Arbeitsleistungen vor Insolvenzeröffnung beruhten, gemäß § 613 a BGB von der Streithelferin des Klägers als Betriebsteilübernehmerin zu erfüllen seien.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29.11.2007 unter Aufhebung des gegen den Beklagten zu 2) ergangenen Teilversäumnisurteils abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 08.02.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.03.2008 (Montag) Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.05.2008 am 06.05.2008 begründet.

Der Kläger wendet sich unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens mit tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen gegen die erstinstanzliche Entscheidung.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils des Arbeitsgerichts vom 12.07.2007 festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass das Wertguthaben aus dem Altersteilzeitvertrag nicht für den Fall der Insolvenz der F. V. & Söhne GmbH abgesichert wurde.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.

Die Streithelferin des Klägers hat sich dessen Antrag angeschlossen, der Streithelfer der Beklagten deren Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagten sind dem Kläger in Hinblick auf das nicht insolvenzgesicherte Wertguthaben aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Schadensersatz verpflichtet.

A. Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig.

I. Der Kläger hat nach Hinweis der Berufungskammer, dass aus dem laufenden Insolvenzverfahren möglicherweise noch eine Teilbefriedigung zu erwarten sei, seine Zahlungsklage auf eine Feststellungsklage umgestellt. Dagegen bestehen keine prozessualen Bedenken. Die Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags und insbesondere der Wechsel vom Leistungs- zum Feststellungsantrag ohne Änderung des Klagegrundes stellen gemäß § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung dar. Eine Antragsbeschränkung ist deshalb bei unverändertem Sachverhalt auch in der Rechtsmittelinstanz noch zulässig (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2007, AP Nr. 19 zu § 823 BGB). Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man hier in der Umstellung des Antrags durch den Kläger eine teilweise Klagerücknahme sieht. Denn die Beklagten haben sich rügelos auf den beschränkten Antrag eingelassen und damit dieser durch konkludentes Verhalten zugestimmt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 4 a).

II. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Für eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung eines Schädigers liegt das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung bereits dann vor, wenn der Schadenseintritt möglich ist, auch wenn Art und Umfang sowie Zeitpunkt des Eintritts noch ungewiss sind. Es muss lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestehen (BAG, Urteil vom 13.02.2007, a.a.O.; BGH, Urteil vom 09.01.2007, NJW-RR 2007, 601). So liegt der Fall hier. Es steht vor Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht fest, in welcher Höhe Ansprüche des Klägers aus seinem Wertguthaben im Rahmen der Insolvenz erfüllt werden; denn das vor Insolvenzeröffnung erarbeitete Wertguthaben wird gemäß § 108 Abs. 2 InsO nur als Insolvenzforderung berichtigt (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2007, a.a.O.).

B. Der zulässige Feststellungsantrag ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten wegen unterbliebener Insolvenzsicherung seines Wertguthabens aus dem Altersteilzeitverhältnis verneint. Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen.

I. Ein vertraglicher Anspruch des Klägers gegen die Beklagten etwa aus einem persönlichen Garantieversprechen ist nicht gegeben. Es ist unstreitig, dass die Beklagten mit dem Abschluss des Altersteilzeitvertrages in keiner Weise befasst waren. Die Beklagten können damit auch nicht gegenüber dem Kläger den Eindruck erweckt haben, sie wollten persönlich - in Abweichung von den Haftungsbeschränkungen nach § 13 Abs. 2 GmbHG - für Verbindlichkeiten aus dem Alterszeitarbeitsverhältnis haften. Soweit die Berufung meint, sich dennoch auf ein Garantieversprechen der Beklagten als "Vertreter des Unternehmens" stützen zu können, fehlt hierfür jegliche Grundlage.

II. Da die Beklagten nicht an dem hier in Rede stehenden Vertragsschluss oder vorausgehenden Verhandlungen beteiligt waren, scheidet auch ein Anspruch des Klägers aus § 311 Abs. 3 BGB wegen eines Verhaltens der Beklagten bei der Begründung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von vornherein aus. Eine besondere Vertrauenswürdigkeit der Beklagten kann bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages keine den Kläger beeinflussende Rolle gespielt haben.

III. Das Arbeitsgericht hat unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zu Recht auch eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB abgelehnt. Ein sonstiges Recht im Sinne dieser Vorschrift ist nicht betroffen. Es muss sich hierbei um ein absolutes Recht handeln, das nicht nur relativ in Bezug auf einzelne andere gilt, sondern das wie das Eigentumsrecht im Verhältnis zu allen anderen Personen existiert und von diesen zu beachten ist. Gerade daran fehlt es bei einem Wertguthaben, das während der Arbeitsphase angespart und während der Freistellungsphase "entspart" werden soll. Dieses begründet lediglich den schuldrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers in Altersteilzeit gegen seinen Arbeitgeber, ihm während der Freistellungsphase das während der Arbeitsphase erarbeitete Arbeitsentgelt auszuzahlen (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2005, AP Nr. 1 zu § 8 a ATG; BAG, Urteil vom 13.02.2007, AP Nr. 40 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers, m.w.N.).

IV. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB. Mit der Vorinstanz vermag die Berufungskammer nicht feststellen, dass die Beklagten gegen ein Schutzgesetz im Sinne dieser Norm verstoßen haben.

1. Dem Arbeitsgericht ist darin zu folgen, dass eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 a ATG nicht in Betracht kommt.

a) Für die allgemeine Vorschrift über die Sicherung von Wertguthaben in § 7 d SGB IV, die für vor dem 01.07.2004 begründete Altersteilzeitarbeitsverhältnisse gilt, hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung eine Schutzgesetzeigenschaft im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verneint (Urteil vom 13.12.2005, a.a.O.; Urteil vom 21.11.2006, AP Nr. 3 zu § 8 a ATG; Urteile vom 13.02.2007, AP Nr. 19 zu § 823 BGB und AP Nr. 40 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers). Als Schutzgesetze kommen nur solche gesetzlichen Gebote oder Verbote in Betracht, durch die das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt sind. Eine Rechtsnorm kann nur dann ein Schutzgesetz sein, wenn sie - sei es auch neben dem Schutz der Gesamtheit - gerade dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsgutes oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen. Nur so kann die Entscheidung des Gesetzgebers verwirklicht werden, dass es grundsätzlich keine allgemeine Haftung für Vermögensschäden geben soll. Dafür reicht es aus, dass die Gewährung eines bestimmten Individualschutzes wenigstens eines der vom Gesetzgeber mit der Norm verfolgten Anliegen ist, selbst wenn auf die Allgemeinheit gerichtete Schutzzwecke ganz im Vordergrund stehen (BAG, Urteil vom 25.04.2001, EzA Nr. 64 zu § 2 BeschFG 1985; BAG, Urteil vom 13.02.2007, AP Nr. 40 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers). In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze vermochte das Bundesarbeitsgericht einen Schutzgesetzcharakter des § 7 d SGB IV nicht anzuerkennen. Es weist darauf hin, dass nach Abs. 1 dieser Vorschrift die Pflicht zur Absicherung der Wertguthaben beiden Vertragspartnern auferlegt sei. Wenn eine Vertragspartei, hier der Arbeitgeber, die ihr durch Gesetz auferlegte Verpflichtung, mit dem Vertragspartner eine Vereinbarung zur Erreichung eines bestimmten Zieles zu erreichen, nicht erfülle, so könne dies nicht zu deliktischen, allenfalls zu schuldrechtlichen Ansprüchen des anderen Vertragspartners führen. Vor dem Hintergrund, dass das gesellschaftsrechtlich normierte Haftungssystem eine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Dritten nicht kenne, müsse die eine Haftung des Geschäftsführers nach § 823 Abs. 2 BGB begründende Schutznorm zweifelsfrei - so wie bei Straftatbeständen und Ordnungswidrigkeiten - erkennen lassen, wer Adressat ihres Gebots oder Verbots sei. Auch aus der Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 7 d Abs. 3 SGB IV, die Beschäftigten alsbald über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, wenn Wertguthaben gegen Insolvenz zu sichern sind, ergebe sich nicht zweifelsfrei die für ein Schutzgesetz erforderliche Klarheit. Erst der durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung ab dem 01.07.2004 in das Altersteilzeitgesetz eingefügte § 8 a ATG gehe darüber hinaus und begründe unmittelbar eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Absicherung des Wertguthabens gegen seine Zahlungsunfähigkeit. Ob diese Vorschrift nunmehr einen Schutz gegenüber den Organen einer juristischen Person verschafft, stand allerdings nicht zur Entscheidung (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2005, a.a.O.). Der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts zu § 7d SGB IV ist die überwiegende Meinung im Schrifttum im Ergebnis gefolgt (vgl. Rolfs in Hanau/Rolfs, Insolvenzschutz von Wertguthaben, S. 37; Rolfs, NZS 2004, 561, 566 f.; Hollich, Die Absicherung von Arbeitszeitguthaben für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers, S. 118 f., Hanau, ZIP 2002, 2028, 2032; wohl auch: Diller, NZA 1998, 792; a.A. z.B.: Langohr-Plato/Morisse, BB 2002, 2330; Zwanziger, RdA 2005, 226, 240).

b) Die Berufungskammer vertritt die Auffassung, dass trotz der in § 8a ATG normierten weitergehenden Pflichten des Arbeitgebers diese Vorschrift nicht geeignet ist, über § 823 Abs. 2 eine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH zu begründen. Aus der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 15/1515, Anm. zu Nr. 7) ergibt sich, dass Sinn und Zweck der neuen Bestimmung war, den Schutz der Wertguthaben der im Blockmodell beschäftigten Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit durch eine "spezielle Insolvenzsicherung" im ATG zu verbessern und den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, bei einer nach den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechenden Insolvenzsicherung sein legitimes Sicherungsbedürfnis künftig in einem vorgegebenen Verfahren durchzusetzen. In Umsetzung dieses Gesetzesziels verpflichtet zunächst § 8 a Abs. 1 ATG den Arbeitgeber, das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern, wobei bestimmte Sicherungsmittel wie bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen begründete Einstandspflichten (z.B. Bürgschaften oder Patronatserklärungen) von vornherein ausscheiden. Abs. 2 gibt dem Arbeitgeber dabei das Ausmaß der Absicherung verbindlich vor. Gemäß § 8 a Abs. 3 ATG hat dieser ferner die Pflicht, dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachzuweisen, wobei die Betriebsparteien eine andere gleichwertige Art und Form des Nachweises vereinbaren können. Der Arbeitnehmer soll hierdurch die Möglichkeit erhalten, die Richtigkeit der Angaben des Arbeitgebers zu überprüfen. Mit § 8 a Abs. 4 wollte der Gesetzgeber dann die Absicherung von Wertguthaben entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durch ein besonderes Verfahren sicherstellen (vgl. Bundestags-Drucksache, a.a.O.). Der Arbeitnehmer kann danach den Arbeitgeber, der seinen besonderen Verpflichtungen aus § 8 a ATG nicht oder nur unzureichend nachkommt, schriftlich zum Nachweis bzw. zur Vornahme der entsprechenden Sicherungsmaßnahme auffordern. Erfüllt der Arbeitgeber dann nicht innerhalb eines Monats seine gesetzlichen Verpflichtungen, hat der Arbeitnehmer einen klagbaren Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Sicherheitsleistung in Höhe des bestehenden Wertguthabens, wobei das Gesetz dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht hinsichtlich bestimmter zulässiger Arten der Sicherheitsleistungen einräumt (z.B. Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren). Die Gesamtschau dieser Regelungen zeigt deutlich auf, dass der Gesetzgeber zwar bewusst die Rechte des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber verstärkt hat, jedoch letztlich davon abgesehen hat, das gesellschaftsrechtlich normierte Haftungssystem, das eine GmbH gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen gegenüber Dritten haften lässt, zu erweitern und auch die für eine juristische Person handelnden Organvertreter als persönlich Haftende einzubeziehen. Eine derartige Abänderung des Haftungssystems ist weder dem Wortlaut der Bestimmungen des § 8 a ATG zu entnehmen, noch lässt sich aus der Gesetzesgeschichte hierauf in der erforderlichen Klarheit schließen (wie hier: ErfK/Rolfs, 9. Aufl., § 8a ATG Rn. 8; HWK/Stindt/Nimscholz, ATG, § 8 Rn. 7; Podewin, RdA 2005, 295, 300; Schaub/Vogelsang, Arbeitsrechts-Handbuch, § 81 Rn. 9; Hamann, jurisPR-ArbR 46/2008; im Ergebnis ebenso: LAG München, Urteil vom 30.07.2008 - 9 Sa 271/08 - juris; a.A. z.B. Küttner/Kreitner, Personalbuch 2008, Stichwort "Altersteilzeit", Rn. 15; Zwanziger, a.a.O.). Die Berufungskammer sieht sehr wohl, dass bei dieser Auslegung des § 8 a ATG der Insolvenzschutz von Wertguthaben im sog. Blockmodell der Altersteilzeit durchaus als unzureichend bezeichnet werden kann. Gewähren dem Arbeitnehmer die Bestimmungen auch eine gewisse Handhabe gegenüber dem Arbeitgeber, so besteht dennoch die nicht unerhebliche Gefahr, dass der Arbeitnehmer letztlich doch mit den während der Arbeitsphase im Vorgriff erarbeiteten Entgeltansprüchen ganz oder teilweise ausfällt. Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers nutzt es dem Arbeitnehmer unter Umständen nichts, dass er zuvor bestimmte Schutzrechte gegenüber diesem hatte. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, den Schutz von Wertguthaben in der Altersteilzeit zu vervollständigen. Hierzu ist allein der Gesetzgeber aufgerufen (vgl. die im Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 22.09.2008 nunmehr unter § 7 e Abs. 7 SGB IV enthaltene Haftungsregelung für organschaftliche Vertreter von juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, Bundestags-Drucksache 16/10289).

2. Es besteht auch kein Anspruch des Klägers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 TV ATZ oder i.V.m. der Betriebsvereinbarung vom 05.10.2004. Diese Regelungen begründen, wie das Bundesarbeitsgericht in gleich gelagerten Fällen bereits entschieden hat, nur eine Haftung des Arbeitgebers gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG, nicht aber eine Durchgriffshaftung des Geschäftsführers. Insoweit sind sie nicht Schutzgesetz (vgl. BAG, Urteil vom 16.08.2005, AP Nr. 25 zu § 1 TVG Altersteilzeit; BAG, Urteil vom 13.02.2007, AP Nr. 19 zu § 823 BGB).

3. Eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB scheitert daran, dass zwischen den Parteien kein Vermögensbetreuungsverhältnis im Sinne des § 266 StGB bestanden hat. In Betracht käme hier nur der sog. Treubruchstatbestand der zweiten Alternative des § 266 Abs. 1 StGB. Dieser setzt eine Vermögensbetreuungspflicht des Täters auf Grund einer besonders qualifizierten Pflichtenstellung zu dem fremden Vermögen mit Geschäftsbesorgungscharakter voraus. Eine solche Pflichtenstellung ist zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH und den bei dieser beschäftigten Arbeitnehmern nicht gegeben (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2005, a.a.O.; BAG, Urteile vom 13.02.2007, AP Nr. 19 zu § 823 BGB und AP Nr. 40 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers).

4. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB liegt ebenfalls nicht vor. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Betrugs im Sinne der Strafbestimmung verneint. Es fehlt bereits an einer Täuschungshandlung der Beklagten.

a) Der Kläger hat in beiden Rechtszügen nicht darzulegen vermocht, dass die Beklagten bei ihm durch die Vorspiegelung falscher oder durch die Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhalten hätten, der ihn zum Abschluss des Altersteilzeitvertrages veranlasst habe. Die Beklagten waren am Zustandekommen des Vertrages gar nicht beteiligt. Der Kläger hat im Übrigen auch keine konkreten Tatsachen dafür vorgetragen, dass die Beklagten ihn in der Folgezeit in Kenntnis der unterbliebenen Insolvenzsicherung des Wertguthabens bewusst nicht unterrichtet hätten, um sich oder der Insolvenzschuldnerin, wie es für den Betrugstatbestand erforderlich wäre, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Da die Beklagten nach der unternehmensinternen Geschäftsverteilung nicht für den Personalbereich zuständig waren, haben sie unstreitig erst nach Stellung des Insolvenzantrages Ende 2006 überhaupt von der Existenz des Altersteilzeitvertrages des Klägers erfahren. Soweit die Berufung meint, die Beklagten müssten sich als Teil der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin das Fehlverhalten der verantwortlichen leitenden Mitarbeiter und damit auch das ihres Streithelfers zurechnen lassen, verkennt sie, dass der Tatbestand des Betrugs gerade in der Person der Anspruchsgegner verwirklicht sein muss.

b) Die Vorinstanz hat im Übrigen auch zu Recht die Annahme einer Täuschungshandlung der Beklagten gegenüber dem bei der Insolvenzschuldnerin bestehenden Betriebsrat abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann zwar ein Betrug im Sinne von § 263 StGB auch durch Täuschung des Betriebsrats zu Lasten eines Arbeitnehmers begangen werden, wenn der Betriebsrat auf Grund einer Betriebsvereinbarung berechtigt war, den Nachweis der Insolvenzsicherung zu verlangen. Dies wird aus der in diesem Fall bestehenden Vermögensschutzfunktion des Betriebsrats hergeleitet, der möglicherweise keine Maßnahmen ergreift, um eine Insolvenzsicherung durch den Arbeitgeber zu gewährleisten (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2007, AP Nr. 19 zu § 823 BGB). Eine Täuschungshandlung der Beklagten gegenüber dem Betriebsrat hat der Kläger jedoch ebenfalls nicht dargelegt. Soweit es allein die Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung durch den Beklagten zu 2) betrifft, kann daraus ein pflichtwidriges Verhalten dieses Geschäftsführers nicht unmittelbar abgeleitet werden. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Betriebsvereinbarung vorsieht, dass die Maßnahme einer Insolvenzsicherung erst noch mit dem Betriebsrat beraten werden sollte. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang nicht behauptet, dass der Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung bereits die Absicht hatte, den Arbeitnehmern in Altersteilzeit keine Insolvenzsicherung für die von ihnen während der Arbeitsphase erarbeiteten Wertguthaben zu verschaffen. Dafür gibt es auch keinerlei Anhaltspunkt. Abgesehen davon fehlt im Übrigen jegliche konkrete Darlegung des Klägers dazu, dass die beiden Beklagten an späteren Beratungen mit dem Betriebsrat überhaupt beteiligt waren und diesen durch unrichtige Angaben zur Insolvenzsicherung getäuscht hätten.

V. Es besteht schließlich auch kein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zu. Der Kläger hat die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine persönliche Haftung der Beklagten nach dieser Vorschrift nicht ansatzweise dargelegt.

VI. Die Beklagten trifft schließlich keine Haftung gemäß § 831 BGB für etwaige unerlaubte Handlungen von Bediensteten der Insolvenzschuldnerin. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, das Fehlverhalten von leitenden Mitarbeitern sei den Beklagten als nach außen hin verantwortliche Geschäftsführer zuzurechnen.

1. Die Beklagten weisen zutreffend darauf hin, dass gemäß § 831 Abs. 1 BGB für unerlaubten Handlungen von Verrichtungsgehilfen nur die Insolvenzschuldnerin als deren "Geschäftsherr" und nicht die Beklagten persönlich haften. Geschäftsherr der Bediensteten einer GmbH ist grundsätzlich nur die Gesellschaft selbst, da sie eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (§ 13 GmbHG).

2. Eine Haftung der Beklagten folgt auch nicht aus § 831 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift bestimmt, dass die gleiche Verantwortung wie den Geschäftsherrn auch denjenigen trifft, der für diesen die Besorgung eines der im Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt. Die Bestimmung will nach ihrer Zwecksetzung verhindern, dass der Geschäftsherr seine Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Verrichtungshilfen zu dem Zwecke auf Dritte überträgt, sich der eigenen Haftung zu entziehen. Eine Anwendung des § 831 Abs. 2 BGB auf Organmitglieder einer juristischen Person scheidet aus. Organmitglieder sind keine Übernehmer einer Geschäftsbesorgung nach dieser Vorschrift. Sie handeln zwar aufgrund ihres Anstellungsvertrages für das Unternehmen, eine Zuständigkeitsübernahme hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Pflichten ergibt sich daraus jedoch nicht. Vielmehr bleibt der Unternehmensträger selbst weiterhin für sämtliche nachgeordneten Mitarbeiter zuständig. Das Organ handelt im Falle der GmbH dagegen aufgrund seines Geschäftsführervertrages unmittelbar für den Unternehmensträger, dem Pflichtverletzungen bei Auswahl, Überwachung und Leitung von Verrichtungsgehilfen über § 31 BGB als Eigenverhalten zugerechnet werden. Geschäftsherr im Sinne des § 831 BGB bleibt auch bei Aufgabenübertragung auf das Organ der Unternehmensträger selbst, eine eigenständige Geschäftsherreneigenschaft des Organs wird nicht begründet. Die Übernehmerhaftung soll nicht dazu dienen, eine Eigenhaftung von Organen für deliktische Handlungen von Verrichtungsgehilfen der juristischen Person herbeizuführen (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1974, NJW 1974, 1371; BGH, Urteil vom 13.04.1994, NJW 1994, 1801, 1803; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 831 Rn. 17).

C. Die Entscheidung über die Kosten war gemäß §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO zu treffen.

Die Kammer hat die Berufung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, weil höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob § 8 a ATG als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen ist. Die Rechtsfrage, ob die Beklagten insoweit wegen schuldhaften Verhaltens persönlich haften, ist entscheidungserheblich. Die Beklagten können nicht einwenden, dass es an einem Schaden fehle, weil die Streithelferin des Klägers als Betriebsteilübernehmerin gemäß § 613 a Abs. 1 BGB auch die vor Insolvenzeröffnung entstandenen Ansprüche erfüllen müsse (zur Einschränkung der Haftung in der Insolvenz: BAG, Urteil vom 19.10.2004, NZA 2005, 527 ff.; BAG, Urteil vom 19.12.2006, AP Nr. 19 zu § 3 ATG; vgl. jetzt auch BAG, Urteil vom 30.10.2008 - 8 AZR 54/07 -, Pressemitteilung Nr. 85/08).

Ende der Entscheidung

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