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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 24.04.2006
Aktenzeichen: 14 Sa 57/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 2
BGB § 187
BGB § 188
ZPO § 222 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.11.2005 - 8 Ca 4009/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger war seit dem 16.02.1976 in dem Betrieb e. Beklagten als Angestellter beschäftigt. Er bezog zuletzt ein Grundgehalt von 5.044,-- € brutto monatlich. Hinzu kam ein variabler Einkommensanteil, e. sich nach den Zielvereinbarungen des jeweiligen Kalenderjahres richtete. Das Arbeitsverhältnis fand gemäß einem Prozessvergleich aufgrund einer ordentlichen Kündigung e. Beklagten vom 30.06.2004 aus betriebsbedingten Gründen am 31.01.2005 sein Ende. Mit e. vorliegenden Klage hat e. Kläger noch restliche Vergütung in Höhe von 9.543,96 € brutto für das Jahr 2004 nebst Zinsen geltend gemacht.

Das Arbeitsgericht E. hat die Klage durch Urteil vom 07.11.2005 abgewiesen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt U. aus E., nach dem per Fax zurückgesandten Empfangsbekenntnis am 26.11.2005 zugestellt (Bl. 113 d.A.).

Mit dem am 18.01.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat e. Kläger durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und zugleich beantragt, ihm wegen Versäumung e. Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger hat dazu vorgetragen:

Es werde vorsorglich mit Nichtwissen bestritten, dass das die Zustellung des Urteils erster Instanz bestätigende Empfangsbekenntnis ordnungsgemäß von Rechtsanwalt U. persönlich unterzeichnet worden sei. Die Versäumung e. Berufungsfrist sei jedenfalls unverschuldet. Mit Rechtsanwalt U. habe er anlässlich des Kammertermins vor dem Arbeitsgericht am 07.11.2005 besprochen worden, dass dieser über die Zustellung des Urteils informieren und gegen ein etwaiges klageabweisendes Urteil Berufung einlegen werde. Rechtsanwalt U. sei jedoch nach Erhalt einer Gerichtskostenabrechnung ab dem 17.12.2005 für ihn in keiner Weise mehr erreichbar gewesen und habe auch nicht über die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils informiert. Die Entscheidung sei ihm auf telefonische Anfrage hin erst am 04.01.2006 durch das Arbeitsgericht übermittelt worden. Nach Auskunft e. Rechtsanwaltskammer E. hätten sich zwischenzeitlich viele Mandanten des Rechtsanwalts U. über dessen Unerreichbarkeit und fehlende Interessenwahrnehmung beschwert. Die Rechtsanwaltskammer habe im Übrigen mitgeteilt, dass dem vormaligen Prozessbevollmächtigten zwar die Zulassung noch nicht entzogen worden sei, dieser jedoch seit dem 01.12.2005 nicht mehr seinen Beruf als Anwalt ausüben dürfe. Das Verhalten von Rechtsanwalt U. sei ihm als Mandanten nicht zuzurechnen. Da von dessen Seite jede Information in e. Angelegenheit unterblieben sei, liege eine besonders leichtfertige, an Gewissenlosigkeit grenzende Verletzung e. anwaltlichen Berufspflichten vor, die auf eine sittenwidrige Schädigung hinauslaufe.

Der Kläger, e. die Berufung innerhalb e. durch Beschluss verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 24.02.2006 begründet hat, verfolgt sein erstinstanzliches Zahlungsbegehren weiter, während die Beklagte um Zurückweisung e. Berufung bittet.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. Sie ist unzulässig, da sie nicht innerhalb e. gesetzlichen Berufungsfrist beim Landesarbeitsgericht eingelegt worden ist.

1. Die Berufung des Klägers ist erst nach Ablauf e. Berufungsfrist, die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG einen Monat beträgt, eingelegt worden und damit verspätet erfolgt.

a) Die Berufungsfrist begann gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit e. Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils an den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26.11.2005. Soweit e. Kläger die ordnungsgemäße Zustellung des Urteils in Zweifel zieht, kann dem nicht gefolgt werden. Die Zustellung erfolgte gemäß §§ 172 Abs. 1, 174 Abs. 1 ZPO gegen Empfangsbekenntnis an Rechtsanwalt U. als den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten. Der Nachweis e. ordnungsgemäßen Zustellung am 26.11.2005 liegt mit dem per Telefax von diesem zurückgesandten Empfangsbekenntnis vor. Es war nicht erforderlich, ein Original zur Akte zu reichen. Denn nach § 174 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Empfangsbekenntnis auch durch Telekopie zurückgesandt werden. Das Telefax genügt als Nachweis e. Zustellung. Aus dem in den Akten befindlichen Empfangsbekenntnis ergibt sich, dass auch ansonsten nichts gegen eine ordnungsgemäße Zustellung spricht. Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist als bewirkt anzusehen, wenn e. Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet. Zustellungsdatum ist also e. Tag, an dem e. Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2006, NJW 2006, 1207 f. m.w.N.). Das ist hier am 26.11.2005 durch den vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers geschehen. Soweit e. Kläger die eigenhändige (persönliche) Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch diesen mit Nichtwissen bestreitet, kann er damit keinen Erfolg haben. Richtig ist zwar, dass die nach dem Gesetz erforderliche Unterschrift des Anwalts auf dem Empfangsbekenntnis nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eigenhändig und handschriftlich zu leisten ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1988, NJW 1989, 838 f.). Im Streitfall liegt jedoch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Unterschrift nicht von Rechtsanwalt U. stammen könnte. Der markante Schriftzug auf dem Empfangsbekenntnis lässt keine wie auch immer geartete Auffälligkeit gegenüber Unterschriften des Rechtsanwalts auf anderen Schriftstücken in e. Gerichtsakte erkennen. Dies musste auch e. Kläger bei e. Augenscheinnahme in e. mündlichen Verhandlung vor e. erkennenden Kammer einräumen. Allein e. Umstand, dass Rechtsanwalt U. für den Kläger seit dem 17.12.2005 nicht mehr erreichbar war, vermag die bereits am 26.11.2005 erfolgte Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch diesen nicht in Frage zu stellen.

b) Da die Berufungsfrist am 26.11.2005 begann, endete sie unter Berücksichtigung des 2. Weihnachtstages am 27.12.2005 (§§ 187,188 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO). Die Berufung des Klägers ist jedoch erst am 18.01.2006 beim Landesarbeitsgericht E. eingegangen.

2. Der Antrag des Klägers gemäß § 233 ZPO, ihm wegen e. Versäumung e. Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger war nicht ohne Verschulden daran gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten.

a) Nach e. eigenen Darstellung des Klägers beruht die Versäumung e. Berufungsfrist auf dem Verschulden von Rechtsanwalt U., e. sich unter Verletzung seiner Berufspflichten nicht mehr um das Mandat gekümmert und ihn auch nach Untersagung e. anwaltlichen Tätigkeit nicht über die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils unterrichtet habe. Da das Verschulden des Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden e. Partei gleichsteht, ist damit eine unverschuldete Fristversäumung schon aus Rechtsgründen nicht anzunehmen. Die Berufungskammer teilt nicht die Ansicht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 85 Rn. 13 unter Hinweis auf VG Stade, Urteil vom 08.12.1982, NJW 1983, 1509), dass im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Bevollmächtigten ausnahmsweise dessen Handeln e. Partei nicht zuzurechen sei. Für eine derartige Beschränkung e. Zurechnung gibt die gesetzliche Bestimmung, die jedwedes Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden e. Partei gleichstellt, schon vom Wortlaut nichts her. Die Auffassung Vollkommers findet nicht nur im Gesetz selbst keine Stütze, sondern läuft auch dem klaren Normzweck zuwider. § 85 Abs. 2 ZPO beruht darauf, dass die Auswahl des Prozessbevollmächtigten im Einflussbereich e. Partei liegt und das Vertrauen auf die Einhaltung e. Berufspflichten durch den Anwalt allein das Innenverhältnis betrifft. Würde man e. Partei ein vorsätzliches Handeln ihres Vertreters nicht zurechnen, so würde man das aus e. Auswahl resultierende Risiko dem Prozessgegner aufbürden. Da dies aber gerade durch die Vorschrift vermieden werden soll, ist die Ansicht von Vollkommer in Übereinstimmung mit e. ganz herrschenden Auffassung in e. prozessrechtlichen Literatur abzulehnen (vgl.: U./Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 85 Rn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 233 Rn. 13; Musielak/Weth, ZPO, 4. Aufl., § 85 Rn. 17; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 85 Rn. 22; HK-ZPO/Kayser, § 85 Rn. 20; MK-ZPO/von Mettenheim, 2. Aufl. § 85 Rn. 25).

b) Auch wenn man für den Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung e. Partei eine Ausnahme von e. Zurechnung des Verschuldens gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuließe, könnte e. Wiedereinsetzungsantrag hier keinen Erfolg erfolgt haben. Denn e. Kläger hat ein solch gravierendes Fehlverhalten des Rechtsanwalts U. nicht hinreichend dargelegt. Das durch eidesstattliche Versicherungen des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemachte Vorbringen beschränkt sich darauf, Rechtsanwalt U. sei für den Kläger nach dem Kammertermin vor dem Arbeitsgericht unerreichbar gewesen und habe sich nicht mehr um die ihm übertragenen Mandatsangelegenheiten gekümmert. Dieser Sachverhalt allein rechtfertigt jedoch nicht die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den vormaligen Prozessbevollmächtigten. Es kann vielfältige Gründe haben, weshalb ein Prozessbevollmächtigter nicht mehr seinen Pflichten gegenüber den Mandanten nachkommt. Dies kann z.B. in einer grob mangelhaften Organisation seiner Kanzlei begründet sein, ohne dass bereits von einer an Gewissenlosigkeit grenzenden Außerachtlassung e. anwaltlichen Berufspflichten und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gesprochen werden könnte. Auszuschließen ist auch nicht, dass im Einzelfall Ereignisse im persönlichen Bereich wie Krankheit o.ä. zum völligen Stillstand in e. Kanzlei geführt haben. Der Vortrag des Klägers lässt mangels ausreichenden Tatsachenkerns jedenfalls keine weitergehenden Schlüsse zu.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung e. Revision an das Bundesarbeitsgericht liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Der Kläger wird wegen e. Möglichkeit e. Nichtzulassungsbeschwerde auf § 72 a ArbGG hingewiesen.



Ende der Entscheidung

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