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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.10.2005
Aktenzeichen: 14 Sa 823/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 670
1. Die Rechtsprechung, nach der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die ohne Verschulden des Arbeitgebers am Pkw des Arbeitnehmers entstandenen Schäden zu ersetzen hat, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde, beruht auf einer Risikoverteilung nach Verantwortungsbereichen (vgl. BAG, Urteil vom 08.05.1980, AP Nr. 6 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers, BAG, Urteil vom 14.12.1995, AP Nr. 13 zu § 611 BGB Gefährungshaftung des Arbeitgebers).

2. Eine Haftung des Arbeitgebers kommt deshalb in der Regel nicht in Betracht, wenn ein Unfall allein auf die Verkehrsuntauglichkeit des Fahrzeugs des Arbeitnehmers zurückzuführen ist (hier: mangelhafte Bereifung an einem kurz zuvor erworbenen Gebrauchtwagen). In diesem Fall realisiert sich keine mit der betrieblichen Tätigkeit untrennbar verbundene Unfallgefahr.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 14 Sa 823/05

Verkündet am 17. Oktober 2005

In Sachen

hat die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17.10.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Sauerland als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Janz und die ehrenamtliche Richterin Lauer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 09.06.2005 - 4 Ca 677/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den an ihrem Pkw entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Klägerin war in dem Zeitraum vom 02.08.2004 bis 15.02.2005 bei der Beklagten als Malerin/Lackiererin beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das u.a. Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Die Klägerin hatte sich im Arbeitsvertrag zu einem umfassenden Einsatz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet.

Am 17.12.2004 erlitt die Klägerin auf der Rückfahrt von einer Baustelle in Würzburg mit ihrem Pkw der Marke Ford Mondeo auf der Autobahn A3 einen Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug ins Schleudern geriet und sich anschließend mehrfach um die eigene Achse drehte. Der Unfall ereignete sich, weil an dem erst einen Monat zuvor zum Preis von 3.900,-- € erworbenen Gebrauchtwagen ein an der Außenseite stark poröser Reifen geplatzt war. Der die Verkehrstauglichkeit ausschließende Bereifungsmangel lag bereits beim Kauf des Fahrzeugs vor. Er war für einen Laien allerdings nicht erkennbar. Der Verkäufer hatte der Klägerin im schriftlichen Kaufvertrag die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs zugesichert. Nach dem Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt belaufen sich die Reparaturkosten auf 3.140,84 € einschließlich Mehrwertsteuer. Darin ist nach Angaben der Klägerin ein erst später festgestellter weiterer Schaden an der rückwärtigen Fahrzeugachse nicht enthalten.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin von der Beklagten nach vergeblicher vorgerichtlicher Geltendmachung Schadensersatz in Höhe von 3.900,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2005 verlangt.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe auf ausdrückliche Weisung der Beklagten für die Fahrt nach Würzburg ihr eigenes Fahrzeug benutzt und außerdem einen Arbeitskollegen mitgenommen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte müsse für den Schaden in Höhe des Anschaffungspreises eintreten, da sie am Unfalltag den Pkw zu betrieblichen Zwecken eingesetzt habe.

Das Arbeitsgericht Oberhausen hat die Klage durch Urteil vom 09.06.2005, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Berufung bittet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den in beiden Rechtszügen vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Klägerin aus dem Verkehrsunfall im Dezember 2004 keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des Sachschadens hat.

1. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die ohne Verschulden des Arbeitgebers am Pkw des Arbeitnehmers entstandenen Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug ohne besondere Vergütung mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde (vgl. BAG, Urteil vom 08.05.1980, AP Nr. 6 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; BAG, Urteil vom 14.12.1995, AP Nr. 13 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; LAG Niedersachsen, Urteil vom 02.09.2004, NZA-RR 2005, 64 f.). Anspruchsgrundlage ist dabei § 670 BGB. Diese Vorschrift, die die Verpflichtung zum Ersatz von Aufwendungen regelt, die der Beauftragte den Umständen nach für erforderlich halten durfte, wird seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.1961 (Großer Senat, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers) entsprechend angewandt für vom Arbeitgeber nicht verschuldete Sachschäden des Arbeitnehmers, wenn diese im Gesamtzusammenhang mit der Entfaltung einer Tätigkeit für und im Interesse des Arbeitgebers entstanden sind. Derartige Schäden werden in bestimmten Fällen als besonderes Opfer und damit als "Aufwendung" im Sinne von § 670 BGB angesehen. (vgl. BAG, Urteil vom 08.05.1980, a.a.O.). Das Bundesarbeitsgericht nimmt dabei im Ergebnis eine Risikoverteilung nach Verantwortungsbereichen vor: Gehört die Benutzung des Pkw zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers, z.B. weil die Dienstaufgaben ebenso gut ohne Auto hätten erledigt werden können und das Auto nur zur persönlichen Erleichterung der Arbeit diente, hat der Arbeitnehmer das Unfallrisiko selbst zu tragen. Ein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers kommt jedoch dann in Betracht, wenn das realisierte Unfallrisiko dem betrieblichen Betätigungsbereich zuzuordnen ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ohne Einsatz des Fahrzeugs des Arbeitnehmers der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste (vgl. BAG, Urteile vom 08.05.1980 und 14.12.1995, jeweils a.a.O.).

2. Hiervon ausgehend hat die Vorinstanz mit im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte verneint. Auch wenn der Einsatz des Privatfahrzeugs für die Fahrt nach Würzburg, wie die Klägerin behauptet, auf Weisung der Beklagten erfolgt ist, braucht diese den bei dem Verkehrsunfall entstandenen Schaden nicht zu ersetzen. Die typisierenden Ausführungen der Rechtsprechung, mit der eine interessengerechte Abgrenzung für Regelfälle vorgenommen wurde, könnten zwar bei wortgetreuer Anwendung eine Haftung der Beklagten nahe legen. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass sich der Verkehrsunfall allein aufgrund der Nutzung eines verkehrsuntauglichen Fahrzeugs durch die Klägerin ereignet hat. Die Verantwortung dafür ist grundsätzlich nicht dem betrieblichen Betätigungsbereich, sondern dem persönlichen Lebensbereich der Klägerin zuzuordnen. Die Klägerin allein bestimmt über die Anschaffung und auch die Instandsetzung ihres Fahrzeugs. Die Beklagte hat diesbezüglich keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten. Wenn keine besonderen Hinweise vorliegen, muss sie selbstverständlich annehmen, der vom Arbeitnehmer im Einzelfall für Betriebsfahrten verwendete eigene Pkw sei fahrbereit. Die Ansicht der Klägerin zur Haftung der Beklagten für den aus dem Verkehrsunfall erlittenen Sachschaden läuft letztlich darauf hinaus, dieser auch die sich aus dem Kauf eines Gebrauchtwagens folgenden Risiken aufzubürden. Dem steht der von der Rechtsprechung verfolgte Grundgedanke einer angemessenen Risikoverteilung entgegen. Es hat sich im Streitfall gerade keine Unfallgefahr realisiert, die wie im Falle allgemeiner Verkehrsrisiken mit der betrieblichen Tätigkeit untrennbar verbunden ist.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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