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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 23.01.2003
Aktenzeichen: 15 Sa 1119/02
Rechtsgebiete: MTV für die bei der DFS GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen u. Mitarbeiter


Vorschriften:

MTV für die bei der DFS GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen u. Mitarbeiter § 17
1. Bei der in § 17 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter definierten "Beschäftigungszeit " sind Zeiten der Unterbrechung unschädlich.

2. Auch wird in § 17 Abs. 1 des vorgenannten Manteltarifvertrages nicht vorausgesetzt, dass sich die Beschäftigung bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH nahtlos an die dort genannten Vorbeschäftigungszeiten (bei der BFS) anschließen müsste.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 15 Sa 1119/02

Verkündet am: 23.01.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 23.01.2003 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Stoltenberg als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Speimanns und den ehrenamtlichen Richter Wagner

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.07.2002 - Az.: 13 Ca 5188/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anerkennung von Vordienstzeiten der Klägerin sowie über ihre Eingruppierung und dabei insbesondere über die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen nach der zutreffenden Auslegung der insoweit einschlägigen Bestimmungen der Tarifverträge für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beidseitiger Tarifgebundenheit Anwendung finden.

Die Klägerin wurde am 01.10.1979 als Regierungsinspektorenanwärterin für die Laufbahn des gehobenen Flugverkehrskontrolldienstes bei der Bundesanstalt für Flugsicherung eingestellt. Nach zwischenzeitlicher Ernennung zur Regierungsinspektorin im Jahre 1985 beendete sie am 15.08.1986 aus privaten Gründen ihren Dienst bei der Bundesanstalt für Flugsicherung.

Mit Wirkung vom 01.01.1993 übernahm die am 16.10.1992 gegründete Beklagte die Flugsicherungsdienste in der Bundesrepublik Deutschland.

Am 01.09.1993 trat die Klägerin in den Dienst der Beklagten ein. Sie absolvierte eine verkürzte Ausbildung zur Auffrischung und wurde danach als Lotsin in D. eingesetzt.

Nach § 2 ihres Arbeitsvertrages vom 28.06.1996 wurden ihr die Beschäftigungszeiten ab dem 01.01.1993 angerechnet. Gem. § 3 dieses Vertrages wurde sie in die VergGr. 8 Stufe 1 des Eingruppierungs-Tarifvertrages vom 20.08.1993 eingruppiert.

Die Klägerin besitzt die Zulassung für Radar und ist eingesetzt im Bereich des A C Center (ACC). Bei der Beklagten erwarb sie die Einsatzberechtigungsgruppe mit Wirkung zum 01.06.1996. Am 01.10.1997 hat sie die Ausbilderberechtigung erlangt.

Während der Zeit ihrer Beschäftigung bei der Bundesanstalt für Flugsicherung erwarb die Klägerin erstmals am 30.11.1983 die örtliche Zulassung für alle Arbeitsplätze der aus 12 Arbeitsplätzen bestehenden EZG, welche mit der heutigen Einsatzberechtigungsgruppe vergleichbar ist.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Anrechnung der Zeit vom 01.10.1979 bis zum 15.08.1986 als Dienstzeit sowie ihre Eingruppierung nach VergGr. 9 Stufe 2 des Eingruppierungs-Tarifvertrages mit Wirkung ab 01.10.2001.

Die insoweit in Bezug genommene Bestimmung des § 17 des Manteltarifvertrages für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (MTV) vom 07.07.1993 i.d.F. vom 17.04.2001 lautet:

"(1) Als Beschäftigungszeit zählt die bei der DFS, der BFS einschließlich einer sich hieran anschließenden LBA-Zeit zurückgelegte und weitere anerkannte Dienstzeiten sowie die Bundeswehr-Dienstzeit der aus dem Flugsicherungsdienst der Bundeswehr zur DFS beurlaubten Soldaten.

(2) Die Zeit während eines Ausbildungsverhältnisses bei der DFS, der BFS und der LU-PEG sowie der Ausbildung für die FS-Dienste der Interflug zählt als Beschäftigungszeit.

(3) Schließt sich ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis unmittelbar an eine Aushilfstätigkeit an, so gilt die Zeit der Aushilfstätigkeit als Beschäftigungszeit.

(4) Die Zeit einer Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie ein wesentlicher Faktor für die Einstellung bei der DFS ist."

Der Eingruppierungstarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ETV) vom 20.08.1993 sieht unter § 2 Vergütungsgruppen hinsichtlich der Gruppe 9 folgendes vor:

"Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Tätigkeiten der Gruppe 8 wahrnehmen, welche ein besonders hohes Maß an Erfahrung und zusätzlichen Fachkenntnissen erfordern und entsprechende Verantwortung beinhalten, z.B.:

Tätigkeiten im operativen FS-Dienst als - Seniorlotse TWR/APP/ACC/UAC (nach mindestens 8 Jahren Lotse mit EBG, davon die letzten vier Jahre mit Ausbildungsberechtigung oder Wahrnehmung von Sonderaufgaben)."

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 MTV ergebe sich, dass eine Unterbrechung einer Anrechnung nicht im Wege stehe. Dies ergebe sich auch aus den anderen Absätzen des § 17 MTV. Im Übrigen sei die beklagtenseits aufgestellte Behauptung nicht plausibel: Wenn es das Ziel gewesen sei, möglichst viele Beamte und Angestellte der Bundesanstalt für Flugsicherung zu ermutigen, zur DFS zu wechseln, frage sich, weshalb das nur bei einem nahtlosen Übergang gelten sollte.

Hinsichtlich der Eingruppierung hat die Klägerin vorgetragen, die Zeiten mit EZG der Vorbeschäftigungszeit seien anzurechnen. Zwar müsse die Einsatzberechtigungsgruppe bei räumlichen Versetzungen bzw. zeitlichen Unterbrechungen wieder neu erworben werden, die zuvor erworbenen Kenntnisse seien jedoch im Sinne eines Routinevorsprungs zu berücksichtigen. Für die Eingruppierung sei daher der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem erstmals eine Einsatzberechtigungsgruppe erworben worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass es sich bei der Vorbeschäftigung der Klägerin bei der Beklagten vom 01.10.1979 bis zum 15.08.1986 um eine Beschäftigungszeit im Sinne des § 17 des "MTV für die bei der DFS beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" handelt,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 299,62 € (in Worten: zweihundertneunundneunzig, 62/100 Euro) brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. festzustellen, dass die Klägerin ab dem 01.10.2001 in die VergGr. IX Stufe 2 des Eingruppierungstarifvertrages vom 20.08.1993 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingruppiert ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass sich bereits aus der tarifvertraglichen Regelung ergebe, dass der Zeitraum vom 01.10.1979 bis 15.08.1986 keine Beschäftigungszeit i.S. des § 17 MTV darstelle. Die Tarifvertragsparteien hätten sicherstellen wollen, dass den ehemaligen Beamten durch den Übertritt zu der Beklagten keine Nachteile entstehen. Diesen hätten jedoch auch keine übergebührlichen Vorteile zugute kommen sollen. Sinn und Zweck des im Jahre 1993 abgeschlossenen Manteltarifvertrages sei es gewesen, möglichst viele Beamte und Angestellte der BFS zu ermutigen, zur DFS zu wechseln. Zur Erreichung dieses Zieles habe die DFS den damaligen BFS-Mitarbeitern eine Anerkennung der gesamten bei der BFS von dieser anerkannten Dienstzeit zugesichert, um für die Mitarbeiter finanzielle Nachteile auszuschließen. Die Tarifvertragsparteien seien sich jedoch einig gewesen, dass diese Regelung nur bei einem nahtlosen Übergang von der BFS zur DFS eingreifen sollte.

Hinsichtlich der Eingruppierung hat die Beklagte vorgetragen, es fehle an der Voraussetzung der VergGr 9 Stufe 2 "mindestens 8 Jahre Lotsin mit EBG", da die Klägerin die Einsatzberechtigungsgruppe erst ab dem 01.06.1996 erlangt habe, so dass die 8-jährige Zeit noch nicht erreicht sei. Selbst wenn man zu der Auffassung gelangen wollte, dass der Zeitraum vom 01.10.1979 bis 15.08.1986 als Beschäftigungszeit gem. § 17 MTV gelte, käme man gleichwohl zu dem Ergebnis, dass die EBG-Frist erst mit dem 01.06.1996 zu laufen begonnen habe. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der VergGr. 9 sei die mindestens 8-jährige ununterbrochene Lotsentätigkeit mit Einsatzberechtigungsgruppe, da ein Zuwachs an Qualifikation und Erfahrung mit der VergGr. 9 habe honoriert werden sollen, der bei einer Unterbrechung nicht gegeben sei.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgerichts festgestellten Sachverhaltes und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit Urteil vom 11.07.2002 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Im Hinblick auf den mit näherer Begründung als zulässig angesehenen Feststellungsantrag bezüglich der Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeit der Klägerin hat es angenommen, dass § 17 des MTV dahingehend auszulegen sei, dass die bei der Bundesanstalt für Flugsicherung verbrachten Beschäftigungszeiten der Klägerin Beschäftigungszeiten im Sinne dieser Vorschrift seien. Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 MTV seien Beschäftigungszeit im Sinne dieser Vorschrift nicht nur die bei der Beklagten, der DFS, zurückgelegte Beschäftigungszeit, sondern auch die bei der BFS zurückgelegte Beschäftigungszeit, wobei diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden könne, dass sie nur ununterbrochene Beschäftigungszeiten berücksichtigen wolle. Dafür gäbe es keinerlei Anhaltspunkte.

Im Hinblick auf den gleichfalls als zulässig angesehenen Feststellungsantrag zu 3. hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Klägerin mit ihrer Tätigkeit die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die VergGr. 9 Stufe 2 des Eingruppierungs-Tarifvertrages erfülle. Die von der Klägerin bei der Bundesanstalt für Flugsicherung am 30.11.1983 erworbene örtliche Zulassung, damals als EZG bezeichnet, sei unstreitig gleichwertig zu der heutigen Einsatzberechtigungsgruppe, so dass die EBG-Frist nach Gruppe 9 des Eingruppierungs-Tarifvertrages nicht erst mit dem 01.06.1996, dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die EBG bei der Beklagten erwarb, zu laufen begonnen habe. Auch enthalte der Eingruppierungs-Tarifvertrag entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Voraussetzung einer mindestens 8-jährigen ununterbrochenen Lotsentätigkeit mit Einsatzberechtigungsgruppe. Aus dem Wortlaut der Voraussetzungen der Gruppe 9 des Eingruppierungs-Tarifvertrages lasse sich dies nicht entnehmen.

Gegen dieses der Beklagten am 25.09.2002 zugestellte Urteil hat sie mit einem am 13.09.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese hat sie - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.11.2002 - mit einem am 19.11.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens unter anderem damit an, dass diejenigen Dienstzeiten bei der Bundesanstalt für Flugsicherung hätten anerkannt werden sollen, die auch die Bundesanstalt für Flugsicherung hätte anerkennen müssen, wenn die Klägerin im Zeitpunkt der Übernahme der Aufgaben der Flugsicherung durch die Beklagte bei der Bundesanstalt für Flugsicherung gewesen wäre. Als Beamtin wäre der Klägerin die Zeit der Unterbrechung gem. §§ 6, 10 Beamten-VG nicht anerkannt worden. Als Angestellte im öffentlichen Dienst hätte § 19 Abs. 1 S. 6 BAT gegolten, wonach die vor dem Ausscheiden liegende Zeit nicht als Beschäftigungszeit gilt, wenn der Mitarbeiter auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Bezüglich der Eingruppierungsfrage verkenne das Arbeitsgericht, dass die Tarifvertragsparteien mit der Regelung in der VergGr. 9 langjährige Lotsen habe "privilegieren" wollen, da auch die VergGr. 8 das Vorhandensein einer Einsatzberechtigungsgruppe voraussetze. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der VergGr. 9 sei nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine mindestens 8-jährige ununterbrochene Lotsentätigkeit mit Einsatzberechtigungsgruppe gewesen. Damit hätten die Tarifvertragsparteien einen Zuwachs an Qualifikation und Erfahrung honorieren wollen, der aufgrund der siebenjährigen Unterbrechung in der Person der Klägerin nicht mehr in diesem Maße vorhanden gewesen sei, wie bei einer ununterbrochenen Tätigkeit. Insbesondere der Terminus "davon die letzten vier Jahre mit Ausbilderberechtigung" zeige deutlich, dass nicht nur für die letzten vier Jahre, sondern auch für die mindestens acht Jahre Lotse mit EBG das Erfordernis der Ununterbrochenheit gelte.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt - im Wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens - die Entscheidung des Arbeitsgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 23.01.2003 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V. mit §§ 519, 520 ZPO). In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.

I.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, die sich die Kammer zu eigen macht, hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen und zur Vermeidung von Wiederholungen zusammenfassend und eingehend auf das Berufungsvorbringen lediglich Folgendes ergänzend festgestellt:

1. Der von Seiten der Beklagten vertretenen Auslegung des § 17 Abs. 1 MTV kann nicht gefolgt werden.

a) Im Wortlaut des § 17 MTV findet sich keine Stütze für die Ansicht der Beklagten, dass eine Unterbrechung in der Beschäftigungszeit bei der BFS und der DFS nicht stattgefunden haben dürfe. Im Gegenteil: Vergleicht man die hier in Rede stehende Bestimmung des § 17 Abs. 1 MTV mit anderen Bestimmungen, in deren Rahmen der Begriff der Beschäftigungszeit definiert werden soll, wie etwa § 5 des hier in Bezug genommenen VersTV vom 07.07.1993 oder § 19 BAT, fällt auf, dass dort der Tatbestand der "Unterbrechung" ausdrücklich erwähnt und im Folgenden dann auch näher geregelt ist. Letzteres ist, soll der Tatbestand einer Unterbrechung nicht gänzlich ohne Belang sein, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Billigkeit auch nötig. Dies gilt zumindest dann, wenn relativ kurze und/oder unverschuldete Unterbrechungszeiten zu unverhältnismäßigen Nachteilen bei den Betroffenen führen können. Dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit trägt § 5 VersTV dadurch Rechnung, dass er bei grundsätzlich gegebener Maßgeblichkeit der Unterbrechung eine solche von weniger als sechs Monaten unberücksichtigt lässt. Nach § 19 BAT sind Unterbrechungen grundsätzlich unschädlich - bis auf wenige näher beschriebene Ausnahmefälle, bei denen indes der "Verschuldensfrage" unter Gesichtspunkten der Billigkeit Rechnung getragen wird. Nichts anderes vermag die Kammer im Übrigen dem hier angesprochenen § 6 BeamtenVG zu entnehmen. Würde man dem § 17 Abs. 1 MTV folgenden Inhalt beilegen: "Als Beschäftigungszeit zählt die bei der DFS, der BFS einschließlich einer sich hieran anschließenden LBA-Zeit ununterbrochen (bzw. ohne Unterbrechung) zurückgelegte und weitere anerkannte Dienstzeiten..." so wäre damit jedwede, und sei es auch noch so kurzfristige Unterbrechung erfasst - und zwar unabhängig davon, wann und bei wem und aus welchem Grunde sie zu verzeichnen war bzw. künftig zu verzeichnen sein wird. Bei den ehemaligen, dem BAT unterfallenden Angestellten der BFS wäre damit eine erhebliche Verschlechterung eingetreten, waren früher doch aufgrund des § 19 BAT Unterbrechungen der Beschäftigungszeit weitestgehend unschädlich. Letzteres würde der beklagtenseits selbst hervorgehobenen Absicht der Tarifvertragsparteien, Nachteile für die ehemaligen Mitarbeiter der BFS durch den Übertritt zu ihr zu vermeiden, eklatant zuwider laufen: Eine nach § 19 BAT ehemals unschädliche Unterbrechung wäre nunmehr schädlich und der bloße Tatbestand einer Unterbrechung - ungeachtet seiner Gründe - allein bereits ausreichend, um eine frühere, vor dieser Unterbrechung liegende Beschäftigungszeit bei der BFS im Rahmen des § 17 Abs. 1 MTV nicht mit einzubeziehen, obwohl sie bei Fortgeltung des BAT bei der Beschäftigungszeit gegebenenfalls mit einzurechnen gewesen wäre.

Aus den vorgenannten Gründen lässt sich ohne Wertungswiderspruch auch nicht das beklagtenseits geforderte Merkmal der "Nahtlosigkeit" in den § 17 Abs. 1 MTV "hinein interpretieren". Dieses Merkmal verlagert die Unterbrechungszeit lediglich in den Zeitraum zwischen einer Beschäftigung bei der BFS und einer späteren bei der DFS - wobei sich auch in diesem Falle nicht differenzieren ließe nach der Dauer dieser Unterbrechung und ihren Gründen einschließlich der Frage, ob sie bei fehlendem Arbeitgeberwechsel aufgrund der hier in Rede stehenden "Rechtsnachfolge" unter Fortgeltung des BAT (oder bei Wiedereintritt in den Beamtenstatus) schädlich gewesen wäre. Bei einer auch noch so kurzfristigen (oder "unverschuldeten") Unterbrechung zwischen einer (unter Umständen langjährigen) BFS-Beschäftigungszeit und einer wenig später bei der Beklagten aufgenommenen Beschäftigung hätte der Betroffene bei der von der Beklagten vertretenen Auslegung keinen Anspruch auf Berücksichtigung dieser Vordienstzeit bei der BFS nach § 17 Abs. 1 MTV und - wegen der fehlenden Eigenschaft der BFS als "anderer Arbeitgeber" i.S. des § 17 Abs. 4 MTV - auch keinen solchen nach dieser Bestimmung, aufgrund derer er ohnedies nur eine Entscheidung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) verlangen könnte.

Sofern § 17 Abs. 1 MTV und das nach Auffassung der Beklagten dort "hineinzuinterpretierende" Merkmal der "Nahtlosigkeit" von ihr in dem Sinne gemeint gewesen sein sollte, dass ausschließlich Unterbrechungszeiten zwischen einer Beschäftigung bei BFS und DFS "anrechnungsschädlich" sind, ansonsten im Rahmen dieser Bestimmung Unterbrechungszeiten - sei es nun früher bei BFS oder nunmehr bei DFS - eine Anrechnung nicht hindern, ergibt sich auch daraus eine Ungereimtheit. Insoweit stellt sich nämlich die Frage, warum gerade diese Zeit einer Unterbrechung schädlich sein sollte, frühere bei der BFS vorgekommene oder nunmehr bei der DFS zu verzeichnende demgegenüber aber nicht.

b) Gegen die beklagtenseits vertretene Auslegung des § 17 Abs. 1 MTV sprechen im Übrigen auch andere Bestimmungen des Tarifvertrages, die mit der vorgenannten Norm im Zusammenhang stehen.

aa) Wollte man in § 17 Abs. 1 MTV das Merkmal der "Nahtlosigkeit" sprachlich irgendwie in seinen Wortlaut mit einbauen, würde man sich mit einer hinreichend eindeutigen "Neufassung" dieser Bestimmung (ohne Vornahme allzu großer formulierungsmäßiger Veränderungen) recht schwer tun. Wie einfach sich das Merkmal der "Nahtlosigkeit" ausdrücken lässt, so es denn als Tatbestandsmerkmal gewollt ist, zeigt § 17 Abs. 3 MTV. Eine vergleichbare "Nahtlosigkeitsregelung" im Rahmen es § 17 Abs. 1 MTV aufzunehmen, hätte sich hier als Niederschlag eines diesbezüglichen Willens der Tarifvertragsparteien mithin ohne Weiteres angeboten. Eine derartige Regelung ist dort jedoch unterblieben.

bb) Anders als in § 17 Abs. 1 MTV findet sich bei der in § 23 Abs. 2 MTV genannten Staffel das Merkmal der "ununterbrochenen" Beschäftigungszeit, was im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten kein Argument gegen die hier vertretene Auslegung, sondern vielmehr ein solches für dieselbe liefert. Die in § 23 angesprochene "ununterbrochene Beschäftigungszeit (§ 17)" lässt sich nicht als konkretisierende Definition der Beschäftigungszeit i.S. des § 17 MTV verstehen. Zum einen fragt sich, warum die Tarifvertragsparteien erstmals in einem völlig anderen Zusammenhang eine Konkretisierung dessen, was sie als Beschäftigungszeit definiert wissen wollten, in dieser Bestimmung nachgeholt haben sollten, obwohl dies aus Gründen der Klarheit und Systematik an sich im Rahmen des § 17 MTV hätte erfolgen müssen. Zum anderen müsste - bei einem vermeintlichen Bedürfnis nach zusätzlicher Klarstellung - dieser "klarstellende Zusatz" überall dort auftauchen, wo auf die Beschäftigungszeit i.S. des § 17 MTV Bezug genommen wird. Dies ist jedoch nicht der Fall. Besonders deutlich ist dies z.B. in Ziffer 8 der Sonderregelung für die FS-Dienste, in der unter Buchstabe a) und b) lediglich von "einer Beschäftigungszeit (§ 17 MTV) von mindestens 20 Jahren" die Rede ist, ohne die "Klarstellung" "ununterbrochen" voranzustellen.

Von daher kann das in § 23 MTV aufgenommene zusätzliche Merkmal der "ununterbrochenen" Beschäftigungszeit im Umkehrschluss nur bedeuten, dass die in § 17 MTV definierte Beschäftigungszeit nicht ununterbrochen zu sein braucht, andernfalls es der zusätzlichen Aufnahme dieser Voraussetzung in § 23 MTV nicht bedurft hätte.

cc) Der hier vertretenen Auslegung steht schließlich auch nicht entgegen, dass gewisse von der Beschäftigungszeit abhängige Vergünstigungen, so wie die der Unkündbarkeit, gegebenenfalls bereits kurze Zeit nach einem Eintritt bei der DFS anzunehmen wären, sofern in der Vergangenheit - und dies unter Umständen nach längerer Unterbrechungszeit - eine hinreichend lange Beschäftigungszeit bei der BFS verbracht worden war. Ein alsbaldiges Hineinwachsen in die Unkündbarkeit muss die Beklagte in sämtlichen Fällen "altgedienter" Mitarbeiter der BFS hinnehmen - und dies unter Umständen sogar zwangsweise, wenn eine entsprechende Übernahmeverpflichtung bestand. In den Fällen zwischenzeitlicher Unterbrechung - ohne bestehende Übernahmeverpflichtung - kann die Beklagte demgegenüber sogar wählen, ob sie den eventuell anzunehmenden Fall alsbaldiger Unkündbarkeit akzeptiert oder unter Verzicht auf eine Neueinstellung dieses Mitarbeiters diese für sie unter Umständen missliche Konstellation vermeidet. Aus der Bestimmung des § 37 MTV lässt sich mithin ein Argument gegen die hier vertretene Auslegung nicht ziehen.

dd) Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass für die Berechnung der Beschäftigungszeit i.S. des § 17 Abs. 1 MTV Unterbrechungszeiten grundsätzlich unschädlich sind - und zwar auch dann, wenn sie zwischen einer Beschäftigung bei der BFS und einer solchen bei der DFS liegen sollten. Zu Recht hat das Arbeitsgericht mithin dem Antrag zu 1. der Klage stattgegeben.

2. Im Hinblick auf die Anträge zu Ziffer 2. und 3. der Klage und die insofern in Rede stehende Frage der zutreffenden Eingruppierung der Klägerin war zwischen den Parteien zuletzt nur noch streitig, ob als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der VergGr. 9 eine mindestens achtjährige ununterbrochene Lotsentätigkeit mit Einsatzberechtigungsgruppe vorauszusetzen ist. Letzteres ist zu verneinen.

a) Auch hier gilt, wie unter 1. bereits dargelegt, dass bei einem Abstellen auf eine ununterbrochene Tätigkeit, wie von der Beklagten vertreten, jedwede Unterbrechungszeit - und sei sie auch noch so kurz - aus jedwedem Grunde eingruppierungsschädlich sein müsste, was aus Gründen von Billigkeit und Verhältnismäßigkeit zu untragbaren Ergebnissen führen könnte. Dass solches von den Tarifvertragsparteien bewusst gewollt oder auch nur in Kauf genommen worden war, hat selbst die Beklagte nicht behauptet.

b) Mit der Beklagten geht auch die Kammer davon aus, dass im Rahmen der VergGr. 9 ein Zuwachs an Qualifikation und Erfahrung hat honoriert werden sollen. Dabei wird eine aufgrund langjähriger (wie hier vorausgesetzt: von mindestens acht Jahren) Tätigkeit als Lotse mit EBG gewonnene Erfahrung nicht bereits deshalb wertlos, weil sie nicht nahtlos und nicht in jüngster Vergangenheit gesammelt wurde. Insoweit behauptet die Beklagte selbst nicht einmal im Hinblick auf die sieben Jahre Unterbrechung im Falle der Klägerin, dass ihre seinerzeit gewonnenen Erfahrungen verloren bzw. gänzlich wertlos geworden waren - mögen sie nach diesem Zeitraum auch einer Auffrischung bedurft haben. Die Notwendigkeit des Wiedererwerbs verlorener Berechtigungen sichert damit gleichsam die Aktualität der Kenntnisse und frischt den einmal gewonnenen Erfahrungsschatz wieder auf. Insofern stellt der Tarifvertrag dann auch auf die Dauer der Erfahrungsgewinnung und nicht auf deren Aktualität ab - wobei bei kurzfristigen Unterbrechungen in der Vergangenheit ohnedies von einer irgendwie gearteten Entwertung der einmal gewonnenen langjährigen Erfahrung nicht die Rede sein kann - nach der Auslegung der Beklagten jedoch auch ein solcher Tatbestand eingruppierungsschädlich sein müsste.

c) Schließlich lässt sich auch aus dem Terminus "davon die letzten vier Jahre mit Ausbilderberechtigung" nicht herleiten, dass insoweit oder gar insgesamt eine ununterbrochene Tätigkeit hat angesprochen werden sollen. Da sich das Wort "davon" auf mindestens acht Jahre Lotse mit EBG bezieht, sind die weiter vorausgesetzten vier Jahre mit Ausbilderberechtigung zur vorhergehenden Lotsentätigkeit als akzessorischer Tatbestandsteil zu sehen und beziehen sich von daher dann auch allein auf die letzten vier Jahre Lotsentätigkeit (gleichviel ob diese unterbrochen war) und nicht auf den Kalender. Anders wäre dies allenfalls dann, wenn der Terminus lauten würde: "nach mindestens acht Jahren Lotse (sowohl) mit EBG und/(als auch) Ausbilderberechtigung in den letzten vier Jahren".

Insgesamt konnte der Berufung der Beklagten mithin kein Erfolg beschieden sein.

II.

Gem. § 97 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 64 Abs. 6 ArbGG hat die Beklagte die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

Die Revision war gem. § 72 Abs. 1 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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