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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 08.06.2006
Aktenzeichen: 15 Sa 294/06
Rechtsgebiete: BGB, Leistungsordnung Bochumer Verband


Vorschriften:

BGB § 315
Leistungsordnung Bochumer Verband § 3
Geht der Bochumer Verband bei der turnusmäßigen Anhebung der Gruppenbeträge nach § 3 der Leistungsordnung von den zu diesem Zeitpunkt für ihn erkennbaren Umständen aus, so widerspricht die danach erfolgende Festlegung der Gruppenbeträge billigem Ermessen nach § 315 BGB nicht allein bereits deshalb, weil sich später unvorhersehbare Veränderungen ergeben - wie z. B. bei der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

15 Sa 294/06

Verkündet am 08. Juni 2006

In dem Rechtsstreit

hat die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 08.06.2006 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Stoltenberg als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Selke und den ehrenamtlichen Richter Kemmerlings

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 11.01.2006 - 3 Ca 2175/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte. Darüber hinaus begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Anpassungsbeschluss des Vorstandes des Bochumer Verbandes vom 01.10.2002 über die Anhebung der Gruppenbeträge unwirksam ist.

Der Kläger war bei der Beklagten, die im Auftrag von Bergwerksunternehmen Untertagearbeiten auf Bergwerken durchführt, als außertariflicher Angestellter beschäftigt und als solcher gesetzlich knappschaftlich rentenversichert. Die Beklagte ist Mitglied des Bochumer Verbandes und sagte dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung nach der jeweiligen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zu. Der Kläger schied aufgrund einer Vereinbarung vom 24.03.2003 (Bl. 120/121 d. A.) mit dem 31.03.2003 aus den Diensten der Beklagten aus. Diese zahlt ihm seit dem 01.04.2003 eine betriebliche Altersversorgung auf der Basis einer 100-%igen Anwartschaft in der Gruppe N in Höhe von monatlich 2.633,10 € (s. Leistungsbescheid d. Bochumer Verb. v. 04.08.03, Bl. 12 ff. d. A.).

Für die erstmalige Berechnung einer Betriebsrente werden im Rahmen der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes Gruppen gebildet. Zur Ermittlung der Leistungen wurden bis 1984 auf der Grundlage der Leistungsordnung des Jahres 1974 50 % der gesetzlichen Rente auf den jeweiligen Gruppenbetrag angerechnet. Mit Wirkung vom 01.01.1985 wurde die Leistungsordnung geändert. Für die seit diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaftsansprüche erfolgt die Anrechnung der gesetzlichen Rente pauschal, nämlich in Höhe von 22,5 % der Beitragsbemessungsgrenze (BfA-Rentner) bzw. 27,5 % der Beitragsbemessungsgrenze (Knappschaftsruhegeld).

Bis 1984 richtete sich die Erhöhung der Ruhegelder und die Erhöhung der Anwartschaften der aktiven Beschäftigten nach den gleich Maßstäben, nämlich dem jeweils geltenden Gruppenbeträgen. Die seit dem 01.01.1985 geltenden Leistungsordnung 1985 sieht dagegen in den §§ 3 und 20 eine getrennte Anpassung der Versorgungsanwartschaft und der laufenden Ruhegelder vor. Auf die Regelungen der §§ 3 und 20 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (s. Bl. 23 ff. d. A.) wird ausdrücklich Bezug genommen. In seiner Vorstandssitzung vom 01.10.2002 beschloss der Vorstand des Bochumer Verbandes für den 01.01.2003 die Anhebung der Gruppenbeträge um 4,5 % und die Anhebung der laufenden Renten um 5,5 % (s. Rdschr. d. Bochumer Verbandes v. 04.10.02, Bl. 32 d. A.).

Dem Beschluss der Anhebung der Gruppenbeträge lag dabei die Annahme zugrunde, dass die Beitragsbemessungsgrenzen für 2003 in der Rentenversicherung der Angestellten auf 4.600,00 € monatlich und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 5.650,00 € angehoben werden (Anl. z. Leistungsbescheid v. 02.01.03, Bl. 34 d. A.). Tatsächlich wurde die Beitragsbemessungsgrenze der Bundesknappschaft auf der Basis des im Dezember 2002 verabschiedeten Beitragssicherungsgesetzes auf 6.250,00 € angehoben.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Beschluss des Vorstandes des Bochumer Verbandes vom 01.10.2002 über die Anpassung der Gruppenbeträge zum 01.01.2003 unwirksam sei, da eine wirksame Leistungsbestimmung durch den Bochumer Verband nicht erfolgt sei. Eine solche habe dementsprechend gemäß § 315 Abs. 2 Satz 3 BGB nach billigem Ermessen durch das entscheidende Gericht zu erfolgen. Unter Berücksichtigung der Belange der Versorgungsempfänger und der wirtschaftlichen Interessen der Mitgliedsunternehmen habe der Vorstand des Bochumer Verbandes die laufenden Leistungen zum 01.01.2003 um 5,5 % angehoben. Den Belangen der angemeldeten Angestellten entspreche es, dass auch ihre Versorgungsanwartschaften entsprechend angehoben würden. Dies sei aber nur dann gewährleistet, wenn man auch die Gruppenbeträge um 5,5 % erhöhe und das volle Ruhegeld berechne, indem man der Berechnung eine (fiktive) Beitragsbemessungsgrenze von 5.650,00 € zugrunde lege, so wie dies der Vorstand des Bochumer Verbandes bei seiner Entscheidung am 01.10.2002 getan habe. Danach errechnet sich eine Rente von monatlich 2.760,50 € brutto.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.633,10 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem monatlichen Teilbetrag von 127,40 €, beginnend mit dem 01.04.2003 und endend mit dem 01.12.2005, zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagte des Vorstandes des Bochumer Verbandes vom 01.10.2002 über die Anhebung der Gruppenbeträge um 4,5 % unwirksam ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Anpassung der Gruppenbeträge um 4,5 % zum 01.01.2003 sei wirksam. Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze falle nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten, sondern des Bochumer Verbandes. Veränderungen der Beitragsbemessungsgrenze seien deshalb als gegeben hinzunehmen. Einen Anspruch auf einen wie auch immer gearteten Ausgleich gebe es nicht. Ein Ausgleichsanspruch bestehe auch deshalb nicht, weil mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze die Beklagte von Gesetzes wegen gezwungen sei, für einen höheren Teil der gezahlten Vergütung Aufwendung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze führe automatisch zu einer Erhöhung des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung und damit auch zu einer Erhöhung des Sozialversicherungsrentenanspruchs. Würde man dem Begehren des Klägers stattgeben, wäre er doppelt begünstigt: Er würde nämlich nicht nur eine höhere Betriebsrente beziehen, sondern zugleich auch einen höheren Anspruch auf das gesetzliche Ruhegeld erwerben.

Das Arbeitsgericht Oberhausen hat die Klage mit Urteil vom 11.01.2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festzustellen sei, dass der Beschluss des Vorstandes des Bochumer Verbandes vom 01.10.2002 über die Anhebung der Gruppenbeträge um 4,5 % unwirksam sei. Der Bochumer Verband sei nicht verpflichtet, die Gruppenbeträge in demselben Umfang zu erhöhen wie die von der Entwicklung der Sozialversicherungsrenten abgekoppelten Betriebsrenten, wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20.06.2002 (3 AZR 842/98) für den umgekehrten Fall bereits entschieden habe. Die Beklagte bzw. der Bochumer Verband habe über die Anpassung der Gruppenbeträge auch nicht erst nach gesetzlicher Festlegung der Rentenversicherungsfreigrenze entscheiden dürfen und habe bei Erhöhung der Versicherungsfreigrenze über den erwartungsgemäßen Umfang hinaus auch keine Nachbesserung vornehmen müssen. Bei seiner nach billigem Ermessen bis zum Ende 2002 zu treffenden Entscheidung habe er, wie geschehen, von den üblichen Erhöhungssätzen ausgehen dürfen. Hierauf habe er vertrauen dürfen. Mit einer derart außergewöhnlichen Steigerung, wie sie für das Jahr 2003 seitens des Verordnungs-/Gesetzgebers vorgenommen worden sei, habe er nicht rechnen müssen. Schätzungen, die aufgrund vergangener Entwicklungen vorgenommen würden, könnten nicht als unbillig angesehen werden, wenn es keine deutlichen Anhaltspunkte gebe, dass erhebliche Veränderungen außergewöhnlicher Art in absehbarer Zukunft anstünden.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 24.02.2006 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 15.03.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.04.2006 mit einem am 05.04.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Zur Begründung seiner Berufung beruft sich der Kläger darauf, dass das erstinstanzliche Gericht verkannt habe, dass die Entscheidung des Vorstandes des Bochumer Verbandes vom 01.10.2002 über die Anpassung der Höhe der Gruppenbeträge gemessen an den hier allein und abschließend zugrunde zu legenden Kriterien des § 3 Abs. 1 der LO 1985 unwirksam sei. Grundsätzlich unterliege die Anpassung der Anwartschaften der aktiven Arbeitnehmer gemäß § 3 der LO 1985 den gleichen Kriterien wie die Anpassung der laufenden Leistungen der Betriebsrentner gemäß § 20 LO 1985. Zu berücksichtigen sei dabei aber, dass bei der Anpassung der Gruppenbeträge die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung eine besondere Rolle spiele. Eine Entscheidung über die Anhebung der Gruppenbeträge, die ohne die genaue Kenntnis der Steigerung der Beitragsbemessungsgrenzen erfolge, sei deshalb unwirksam. Sie verletze "die Belange der angemeldeten Angestellten" schon deshalb, weil sie getroffen werde, ohne die Entscheidungsgrundlagen überhaupt zu kennen. Wäre die Beitragsbemessungsgrenze um 4,25 % statt ihrer tatsächlichen Steigerung um 15,32 % angehoben worden, hätte dies zu einer Steigerung der erwarteten Leistungsbeträge in den unterschiedlichen Leistungsgruppen zwischen 4,2 % und 5,3 % geführt. Für den Kläger hätte dies zu einer Steigerung seiner Anwartschaft um 4,8 % - und damit etwa in Höhe der Geldentwertungsrate (4,9 %) - geführt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 11.01.2006 - Az.: 3 Ca 2175/065 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger 4.204,20 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem monatlichen Teilbetrag von 127,40 €, beginnend mit dem 01.04.2003 und endend mit dem 01.12.2005, zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Beschluss des Vorstandes des Bochumer Verbandes vom 01.10.2002 über die Anhebung der Gruppenbeträge um 4,5 % unwirksam ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Verpflichtung des Bochumer Verbandes zur Anhebung der Gruppenbeträge grundsätzlich nicht bestehe, so lange von den Versorgungsempfängern unter Zugrundelegung der nach der Leistungsordnung maßgeblichen Parametern noch nennenswerte Betriebsrenten erzielt werden. Der Beschluss des Vorstandes des Bochumer Verbandes vom 01.10.2002 sei nicht zu beanstanden. Der Kläger rüge letztendlich einzig und allein, dass sich die Bemessungsgrundlage für seine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung infolge der Erhöhung der rentenversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze verringert hätten. Im Übrigen hätte die Beklagte in Anbetracht des zwischen den Parteien am 24.03.2003 geschlossenen Aufhebungsvertrages darauf vertrauen können, dass der Kläger die behauptete Unwirksamkeit des Beschlusses des Vorstandes des Bochumer Verbandes vom 01.10.2002 nicht geltend machen würde. Die Parteien hätten durch Ziffer 9 Satz 2 des genannten Aufhebungsvertrages geregelt, die Ermittlung der Höhe des Ruhegeldes des Klägers solle aufgrund einer 100-%igen Anwartschaft der Gruppe "N" der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes erfolgen. Damit habe nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizontes der Beklagten im Sinne der §§ 133, 157 BGB nur die Gruppe "N" in der Fassung des Beschlusses des Vorstandes des Bochumer Verbandes vom 01.10.2002 gemeint sein können. Eine Berufung des Klägers auf eine etwaige Unwirksamkeit des genannten Beschlusses widerspräche demnach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft und zulässig, aber unbegründet.

I.

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der von ihm errechneten erhöhten Rentenbeträge nicht zu.

1. Bei der Berechnung der an den Kläger gezahlten Rente wurde zu Recht der Beschluss des Bochumer Verbandes vom 01.10.2002 zugrunde gelegt. Dahinstehen kann, ob der Kläger angesichts der in Ziffer 9 der Vereinbarung vom 24.03.2003 getroffenen Regelung die Zugrundelegung anderer Bemessungsfaktoren als die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden - und insoweit dann wohl auch in Bezug genommenen Bemessungsfaktoren - verlangen kann. Der Beschluss des Bochumer Verbandes vom 01.10.2002 ist nämlich rechtswirksam getroffen worden, denn er widersprach billigem Ermessen nicht. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Festsetzung der Gruppenbeträge um eine Leistungsbestimmung im Sinne des § 317 BGB handelt mit der Folge, dass gemäß § 319 Abs. 1 BGB eine Leistungsbestimmung durch Urteil nur bei offenbarer Unbilligkeit in Betracht kommt, denn auch den Maßstäben des § 315 BGB (i. V. m. § 3 Abs. 1 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes ) hält der Beschluss des Bochumer Verbandes vom 01.10.2002 stand:

Dass eine Anhebung der Gruppenbeträge im Oktober 2002 um 4,5 % zum 01.01.2003 bei den damals erkennbaren Umständen billigen Ermessen und den Maßstäben des § 3 Abs. 1 LO nicht entsprochen hätte, behauptet der Kläger selbst nicht. Auch ist er der Feststellung des Arbeitsgerichts, dass der Bochumer Verband mit einer derart außergewöhnlichen Steigerung, wie sie für das Jahr 2003 seitens des Verordnungs-/Gesetzgebers vorgenommen worden sei, nicht habe rechnen müssen und es auch keine deutlichen Anhaltspunkte gegeben habe, dass erhebliche Veränderungen außergewöhnlicher Art in absehbarer Zukunft anstünden, nicht entgegengetreten. Davon, dass der Bochumer Verband seine Entscheidung über die Anhebung der Gruppenbeträge voreilig und unter Außerachtlassung wesentlicher, bereits erkennbar werdender Umstände getroffen hätte, kann hier mithin nicht die Rede sein. Zu bedenken ist insoweit auch, dass die turnusmäßig stattfindenden Anhebungen bzw. Neufestsetzungen der Gruppenbeträge vornehmlich der Geldentwertung Rechnung tragen sollen und nicht in erster Linie gedacht sind als Instrument zur Korrektur bzw. zum Ausgleich ungewöhnlicher externer Faktoren, die Auswirkungen auf die Höhe eines zukünftigen Rentenbezuges haben können wegen ihrer Maßgeblichkeit bei anderen Bemessungsfaktoren, wie hier z. B. beim Anrechnungsbetrag nach § 3 Abs. 3 der LO.

Nachteilige Auswirkungen, die sich - wie hier z. B. aufgrund einschneidender gesetzlicher Änderungen - nach dem Anpassungsstichtag im Rahmen anderer Bemessungsfaktoren insoweit ergeben konnten, waren nach Auffassung der Kammer - wenn überhaupt - jedenfalls nicht zwingend und ausschließlich bei der Bemessung der einzelnen Gruppenbeträge zu berücksichtigen, vielmehr konnte ihnen - falls nötig - auch durch andere (nachfolgende) Maßnahmen bzw. Entscheidungen des Bochumer Verbandes Rechnung getragen werden.

2. Genau genommen geht es hier letztlich nur um die Frage, ob der Bochumer Verband zu einer "Nachbesserung" überhaupt - und dies zudem in der hier gewünschten Art und Höhe - verpflichtet war, nachdem der Gesetzgeber unerwartetermaßen die Beitragsbemessungsgrenze höher als erwartet festgesetzt hatte.

Ist schon nicht recht ersichtlich, worauf ein derartiger "Nachbesserungsanspruch" - nach bereits erfolgter verbindlicher Festlegung - sollte gestützt werden können, so ist erst recht nichts dafür ersichtlich, wieso er zu der Berücksichtigung einer fiktiven Beitragsbemessungsgrenze und/oder zu einer Anhebung der Gruppenbeträge (in der hier in Rede stehenden Gruppe) auf 5,5 % führen müsste. Zu Recht weist der Kläger insoweit selbst darauf hin, dass es nicht auf die Bedingungen eines einzelnen Leistungsempfängers oder eines einzelnen Mitgliedsunternehmens, sondern auf die Bedingungen der Leistungsempfänger und der Mitgliedsunternehmen insgesamt ankommt. Auch ist zu berücksichtigen, dass der (pauschale) Abzugsbetrag aus § 3 Abs. 3 der Leistungsordnung erst im Zeitpunkt der Ruhegeldfeststellung bzw. des Ruhegeldbezuges zum Tragen kommt und einer angemessenen Berücksichtigung von Sozialversicherungsrentenansprüchen dienen soll. Insoweit weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze automatisch zu einer Erhöhung der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung führt und - insoweit vom Arbeitgeber mitfinanziert - sich anspruchserhöhend bei den gesetzlichen Ruhegeldansprüchen der Arbeitnehmer auswirken kann. Bei all jenen Arbeitnehmern, die erst zum Ende der hier streitgegenständlichen Neufestsetzungsperiode, d. h. erst kurz vor dem 01.01.2006, altersbedingt ausscheiden, könnte sich die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze mithin u. U. positiv auf das persönliche Rentenniveau auswirken. Jedenfalls war am 01.01.2003 mit Blick in die fernere Zukunft für die erst später ausscheidenden Arbeitnehmer das Ausmaß der nachteiligen Auswirkungen aufgrund der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zum 01.01.2003 in vollem Umfang so sicherlich noch nicht feststellbar. Dass der Kläger nur für drei Monate insoweit in den "Genuss" der höheren Beitragsbemessungsgrenze mit entsprechend unerheblicher Rentenerhöhung gelangt ist, kann für die hier in Rede stehende Nachbesserungsentscheidung, so ein Anspruch auf Nachbesserung überhaupt bestünde, keine Rolle spielen, handelt es sich insoweit doch um einen Einzelfall. Zu berücksichtigen wären allenfalls die Auswirkungen, die sich insgesamt in der Vielzahl möglicher Fallkonstellationen bei den Leistungsempfängern und Mitgliedsunternehmen aufgrund der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze ergeben.

Zu bedenken ist schließlich - wie oben unter 1. bereits dargelegt -, dass die unerwartete Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zum 01.01.2003, so eine nachträgliche Berücksichtigung dieses Umstandes überhaupt gefordert werden könnte, nicht zwangsläufig als "Korrektiv" nach sich ziehen müsste, dass die Gruppenbeträge jeweils um das Ausmaß der jeweiligen Ruhegeldeinbußen erhöht werden müssten. Als Reaktion insoweit kommen auch andere Maßnahmen in Betracht, wie z. B. eine Änderung des § 3 Abs. 3 der Leistungsordnung, wie dies nach dem Vortrag des Klägers zwischenzeitlich - wenn auch nur für die Zukunft - tatsächlich auch geschehen sein soll.

Ob und inwieweit diese "Reaktion" bzw. Änderung u. U. billigem Ermessen widersprach (z. B. insoweit, als sie die "Altfälle" aus dem Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2005 ungeregelt gelassen hat), ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Berücksichtigung seiner Einzelfallkonstellation - dem alsbaldigen Ausscheiden mit der zum 01.01.2003 unerwartet hoch festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze ohne nennenswerte Vorteile in der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit - hätte der Kläger nur dadurch herbeiführen können, dass er bei den Verhandlungen über die Modalitäten seines Ausscheidens auf einen entsprechenden Ausgleich hingewirkt hätte, anstatt die Bestimmungen der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes in Ziffer 9 des Aufhebungsvertrages einschränkungslos in Bezug zu nehmen.

Der Berufung des Klägers konnte nach alledem kein Erfolg beschieden sein.

II.

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage, inwiefern nachträgliche Änderungen sich auf eine zuvor getroffene Anhebungsentscheidung des Bochumer Verbandes nach § 3 LO auswirken können, gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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