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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.08.2005
Aktenzeichen: 15 Sa 323/05
Rechtsgebiete: HdaVÄndG v. 27.12.2004


Vorschriften:

HdaVÄndG v. 27.12.2004 § 57 f Abs. 1
Befristungen, die aufgrund der nach der Entscheidung des BVerfG vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - für unwirksam erklärten §§ 53, 57 a - 57 b HRG 2002 in der Zeit vom 23.02.2002 bis 26.07.2004 vorgenommen worden sind, sind nach § 57 f Abs. 1 HdaVÄndG v. 27.12.2004 rückwirkend (wieder) wirksam; verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

15 Sa 323/05

In Sachen

hat die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18.08.2005 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Stoltenberg als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Nölle und den ehrenamtlichen Richter Cornelißen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.01.2004 13 Ca 7151/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Der Kläger war seit 01.10.1997 ununterbrochen aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge für das beklagte Land am Universitätsklinikum Düsseldorf beschäftigt, nachdem er zuvor in der Zeit vom 01.07.1994 bis 28.02.1995 bereits an der Universität Münster tätig gewesen war. Seine Promotion schloss er im Oktober 1998 ab. Der letzte Vertrag vom 14.03.2002 war auf die Zeit vom 01.10.2002 bis 30.09.2004 befristet. Die Befristungsabrede in § 2 des Vertrages vom 14.03.2002 lautet auszugsweise wie folgt: Die Einstellung erfolgt als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter i. S. des § 59 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) in der derzeit gültigen Fassung und den ergänzenden Bestimmungen als Zeitangestellte bzw. Zeitangestellter. ... Die Befristung des Arbeitsverhältnisses erfolgt unter Anrechnung der angegebenen berücksichtigungsfähigen Vorzeiten für Dienstleistungen i. S. des § 59 HG gem. § 57 a Abs. 1 i. V. m. § 57 b Abs. 1 Satz 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) als promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. als promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter. Mit Urteil vom 27.07.2004 erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 2 BvF 2/02, NJW 2004, S. 2803 ff.) die Neuregelung des HRG im Rahmen des 5. Änderungsgesetzes vom 16.02.2002 in der Fassung vom 08.08.2002 insgesamt von Anfang an für nichtig. Die Wirkung der Nichtigkeit umfasst auch die §§ 57a ff. HRG 2002, auf die im Vertrag vom 14.03.2002 Bezug genommen worden war. Mit dem am 31.12.2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaV-ÄndG BGBl. I 2004, 3835) sind die §§ 57 a bis 57 e HRG in der Fassung des 5. HRGÄndG vom 16.02.2002 wieder in Kraft gesetzt worden. Der Kläger hat sich mit seiner beim Arbeitsgericht am 27.09.2004 eingegangenen Klage gegen die Befristung aus dem Vertrag vom 14.03.2002 gewandt. Er hat die Ansicht vertreten, wegen der Nichtigkeit des 5. HRGÄndG habe für die Befristung seines Arbeitsverhältnisses kein Sachgrund vorgelegen. Er hat behauptet, dass er mit mehr als 50 % seiner Arbeitskraft als Netzwerkadministrator und in der Betreuung von Doktoranden tätig gewesen sei. Hierbei handele es sich um Daueraufgaben. Ferner sei er mit Forschungsaufgaben der Professoren H. und T. befasst gewesen. Die Tätigkeit sei der Arbeitsgruppe experimentelle Chirurgie zuzuordnen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung im Vertrag vom 14.03.2002 zum 30.09.2004 beendet wird. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund wirksamer Befristung am 30.09.2004 sein Ende gefunden habe. Der Kläger habe mehr als 50 % seiner Arbeitszeit mit zwei befristeten Forschungsprojekten verbracht. Darüber hinaus hat das beklagte Land die Ansicht vertreten, die Befristung sei auch deshalb gerechtfertigt, weil die Befristung nach den Befristungsregelungen des 5. HRGÄndG wirksam gewesen sei. Die Parteien hätten auf die Wirksamkeit dieser Regelungen vertraut. Dieses Vertrauen sei schutzwürdig und als Sachgrund im Sinne des § 14 TzBfG anzuerkennen. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 14.01.2004 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Befristung sei durch das Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Zu einer Einzelfallprüfung nach § 14 Abs. 1 TzBfG sah sich das Arbeitsgericht aufgrund der für nichtig erklärten Regelungen des 5. HRGÄndG zumindest bis zum Inkrafttreten des HdaV-ÄndG gehalten. Danach sei der Abschluss eines befristeten Vertrages zwischen den Parteien gerechtfertigt gewesen. Nach seinem eigenen Vortrag sei der Kläger mit Aufgaben in Forschungsprojekten der Professoren H. und T. sowie mit der Betreuung von Doktoranden befasst gewesen, mithin mit Tätigkeit im Kernbereich von Wissenschaft und Forschung, deren Eigenart eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG rechtfertige. Nunmehr folge die Wirksamkeit der Befristungsabrede auch aus § 57 b, 57 f Abs. 1 HRG in der Fassung des HdaV-ÄndG. Die Bedenken des Klägers gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 57 f Abs. 1 HRG in der Fassung des HdaV-ÄndG könnten nicht verfangen, da die Befristung gemäß § 14 TzBfG sachlich gerechtfertigt gewesen sei und ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Unwirksamkeit der Befristung nicht habe entstehen können. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot scheide ferner deshalb aus, weil die Parteien bei Abschluss des Vertrages unstreitig von der Wirksamkeit der nunmehr wieder in Kraft gesetzten Regelungen ausgegangen seien. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 11.02.2005 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 09.03.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.05.2005 mit einem am 04.05.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Zur Begründung seiner Berufung beruft sich der Kläger darauf, dass entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ein Rückgriff auf die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 TzBfG nicht gerechtfertigt sei. Im Übrigen gehe es im vorliegenden Falle nicht darum, die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sicherzustellen, sondern darum, dass der Kläger in der EDV Daueraufgaben wahrnehme und darüber hinaus Doktoranden betreue und in sonstigen Dauervorhaben eingesetzt werde. Dies diene weder seiner Aus- und Fortbildung. Auch der Hinweis auf das Gesetz vom 27.12.2004, das am 01.01.2005 das HRG in der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Fassung hinsichtlich der Befristungsgründe wieder in Kraft gesetzt habe, könne die Befristung nicht heilen. So sei zum einen vom Gesetzgeber der Mangel wegen des Verbots der Rückwirkung nicht teilbar, zum anderen könne auch nicht unterstellt werden, dass etwa ein Vertrauen auf die Richtigkeit des HRG 2002 bei beiden Parteien bestanden habe, da sich zumindest der Kläger keinerlei Gedanken hierüber habe machen können, weil er den Vertrag unterzeichnen musste, wenn er denn habe weiterbeschäftigt werden wollen. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.01.2004 13 Ca 7151/04 abzuändern und nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen. Das beklagte Land beantragt die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land ist der Ansicht, dass das HdaV-ÄndG verfassungsgemäß sei, wie auch die materielle Verfassungsmäßigkeit der §§ 57 a ff. HRG 2002 unbestritten gewesen sei. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 habe die Befristungsregelungen der §§ 57 a ff. HRG 2002 nicht für sachlich verfassungswidrig erklärt. Allein die fehlende Gesetzgebungskompetenz für die Einführung der Juniorprofessur sei gerügt worden. Auch die Voraussetzung von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG lägen nicht vor. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der vorbereiteten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund wirksamer Befristung am 30.09.2004 sein Ende gefunden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Befristung des Arbeitsvertrages vom 14.03.2002 bereits nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt war, wie das Arbeitsgericht angenommen hat. Denn durch das Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2004 (BGBl. I 3835) sind die vom BVerfG für unwirksam erklärten §§ 53, 57a bis 57 b HRG 2002 wieder in zulässiger Weise gemäß § 57 f rückwirkend für alle seit dem 23.2.2002 abgeschlossenen Arbeitsverträge - und damit auch für den streitigen Arbeitsvertrag zwischen den Parteien - in Kraft gesetzt worden. Die Befristung des streitigen Vertrages zwischen den Parteien ist rückwirkend (wieder) wirksam geworden. Den diesbezüglichen grundsätzlichen Erwägungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 06.06.2005 (10 Sa 100/05) schließt sich die erkennende Kammer an und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer eigenen Darstellung ab. Zur Begründung der Zulässigkeit der in § 57 f Abs. 1 HdaV-ÄndG erklärten Rückwirkung heißt es dort: a. Bei der Bestimmung des verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs der Rückwirkung kommt es maßgeblich darauf an, ob eine echte (retroaktive) Rückwirkung oder eine unechte (retrospektive) Rückwirkung vorliegt. Die echte Rückwirkung regelt einen bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt (BVerfGE. 72, S. 200, 241 ff; BVerfGE 97, S. 67, 78, 79) und ist grundsätzlich ausgeschlossen (Badura, Staatsrecht, 3. Auflage, D Rn. 53). Die echte Rückwirkung bedarf wegen der im Rechtstaatsprinzip wurzelnden Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE. 97, S. 67, 78, 79). Das berechtigte Vertrauen des Bürgers muss bei der echten Rückwirkung nur überragenden oder zwingenden Belangen des Gemeinwohls weichen (BVerfG Beschluss vom 19.12.1961 2 BvL 6/59, NJW 1962 S. 291; BVerfGE. 97, S. 67, 79,80; Rensmann, JZ 1999 S. 168, 169). Das Rückwirkungsverbot findet sowohl seinen Grund als auch seine Grenze im Vertrauensschutz des Bürgers. Konnte sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden, so gibt es auch kein schützenswertes Vertrauen. Das ist insbesondere der Fall, wenn im Zeitpunkt auf den sich die Rückwirkung bezieht, nicht mit dem Fortbestand der Regelungen zu rechnen war (BVerfG Beschluss vom 25.05.1993 1 BvR 1509,1648/91, DtZ 1993, 275, 276). Die Rückwirkung des § 57 f Abs. 1 HRG 2004 stellt einen solchen Fall der echten Rückwirkung dar, indem sie die Anwendung des HdaVÄndG auf alle seit dem 23.02.2002 abgeschlossenen Verträge anordnet. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien am 13.10.2003 war die vom Bundesverfassungsgericht am 24.07.2004 festgestellte Nichtigkeit des HRG nicht voraussehbar. Die rückwirkende Einführung inhaltsgleicher Regelungen durch das HdaVÄndG zerstört kein Vertrauen der Vertragsparteien. Erst mit der Entscheidung vom 24.07.2004 entfiel das Vertrauen auf die gesetzliche Regelung (vgl. Löwisch, NZA 2005, S. 321). ... Die Regelungen im HdaVÄndG verstoßen nicht gegen das Grundgesetz; die erkennende Kammer sah deshalb keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach Art. 100 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen. aa. Das BVerfG erklärte in seiner Entscheidung vom 24.07.2004 die Neuordnung der Personalstruktur an den Hochschulen durch die Einführung der Juniorprofessur und die Änderung des Berufungsverfahrens unter Verzicht auf die Habilitation wegen Verstoßes gegen Art. 75 GG für unwirksam. Die Befristungsregelungen im HRG 2002 wurden in dieser Entscheidung nur deshalb für grundgesetzwidrig und damit unwirksam erklärt, weil sie mit der personellen Umstrukturierung durch das HRG 2002 unmittelbar sachlich zusammenhängen und die Einführung der Juniorprofessur durch personelle und organisatorische Maßnamen ergänzen. Es heißt dann in dieser Entscheidung weiter: Die Veränderung der Personalstruktur im Fünften Änderungsgesetz stellt eine einheitliche Gesamtkonzeption dar, die eine geltungserhaltende Aufteilung in einzelne Regelungsbereiche nicht zulässt. Und später: Die Neuordnung befristeter Beschäftigungsverhältnisse in den §§ 57 a ff HRG steht im engen Zusammenhang mit der Einführung der Juniorprofessur. Sie bildet eine teleologische Sinneinheit mit der neuen Personalkategorie des Juniorprofessors. Die §§ 57a ff. HRG normieren Höchstfristen für Arbeitsverhältnisse vor und nach der Promotion. Sie verfolgen das Ziel, die Qualifizierungsphase vor einer dauerhaften Beschäftigung an der Hochschule möglichst kurz zu halten (Knopp/Gutheil, NJW 2002, S. 2828, 2833). Damit soll erreicht werden, dass auch das Erstberufungsalter der Juniorprofessoren sinkt und der Qualifikationsweg für Hochschullehrer verkürzt wird. Darüber hinaus sichern die Zeitvertragsregeln der §§ 57a ff. HRG ab, dass der Qualifikationsweg von Juniorprofessoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern innerhalb des gleichen zeitlichen Rahmens erfolgen kann (vgl. BTDrucks 14/6853, S. 33). bb. Ausgehend von der Entscheidung des BVerfG regelt das HdaVÄndG nicht mehr die Neuordnung der Personalstruktur an den Hochschulen durch die Einführung der Juniorprofessur, sondern im wesentlichen die Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen im Hochschulbereich. Solche arbeitsrechtlichen Regelungen werden aber von der arbeitsrechtlichen Kompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG erfasst, ohne dass die Länder von dem ihnen durch dieses Gesetz eingeräumten Rahmen Gebrauch machen müssen (Löwisch NZA 2005, 321, 322). Dass im übrigen der Bundesgesetzgeber die Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen im Hochschulbereich regeln kann und er damit weder Art. 9 Abs. 3 GG verstößt noch gegen seine Gesetzeskompetenz verstößt, ist vom BVerfG anerkannt worden (BVerfG Beschluss vom 24.4.1996 1 BvR 712/86, NZA 1996, 1157 f). Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf diese Entscheidung verwiesen. Diesen vorgenannten Erwägungen ist zuzustimmen. Bezüglich der Frage, ob die rückwirkende Wiederinkraftsetzung der §§ 57 a bis 57 e HRG in der Fassung vom 16.02.2002 berechtigtes Vertrauen zerstört hat, stellt sich diese Rückwirkung auf Seiten der Hochschularbeitgeber als vertrauenserhaltende Regelung dar, soweit es um den Zeitraum zwischen dem 23.02.2002 und 26.07.2004 geht. Vor der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hatten die Hochschularbeitgeber keinen Anlass, von einer Befristung aufgrund des HRG Änderungsgesetzes 2002 abzusehen und so z. B. (gezielt) auf die Befristungsmöglichkeiten nach § 14 TzBfG oder früheres Hochschulrecht zurückzugreifen, um der von ihnen gewünschten Befristung rechtswirksam zur Geltung zu verhelfen. Nachträglich war dieses nicht mehr möglich. Auch eine eventuelle Entscheidung gegen eine Weiterbeschäftigung des wissenschaftlichen Mitarbeiters (mit vorherigen wirksam abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträgen) überhaupt ist auf diese Weise vereitelt worden. Ein berechtigtes Vertrauen auf Arbeitgeberseite wurde durch die rückwirkende Wiederinkraftsetzung der §§ 57 a ff. HRG 2002 damit gerade nicht zerstört sondern gewährleistet und geschützt. Von daher hätte allenfalls ein Vertrauen auf Arbeitnehmerseite in die Rechtsunwirksamkeit der auf der Grundlage des HRG Änderungsgesetzes vom 16.02.2002 vorgenommenen Befristungen zerstört werden können. Diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter, denen in der Zeit zwischen 23.02.2002 und 26.07.2004 ein nur befristeter Arbeitsvertrag angeboten worden war, wussten damit, dass ihr Hochschularbeitgeber sie nur befristet weiterbeschäftigen wollte und eine Ablehnung dieses Vertrages den Arbeitsplatzverlust bedeuten würde, wie der Kläger selbst im Rahmen seiner Berufungsbegründung hervorgehoben hat. Insofern mussten diese Arbeitnehmer dann aber auch davon ausgehen, dass ihr Hochschularbeitgeber sich der insoweit rechtlich zulässigen Möglichkeiten bedienen würde, um nicht Gefahr zu laufen, einen befristet angestellten Mitarbeiter mangels rechtswirksamer Befristung auf Dauer beschäftigen zu müssen. Dass sich der arbeitgeberseits insoweit gehandhabte Rückgriff auf damals geltendes Recht und bestehende Gesetze später dann als Missgriff herausstellen und zu einem eventuellen Glücksfall für sie werden könnte, dürfte noch nicht einmal Gegenstand einer vagen Hoffnung gewesen sein. Schon gar nicht konnten diese Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass es so kommen würde und der ursprünglich als rechtswirksam angesehenen Befristung später rückwirkend der Boden entzogen werden könnte. Die befristete Anstellung des Klägers im Arbeitsvertrag vom 14.03.2002 bei dem beklagten Land gemäß § 57 a Abs. 1, 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG ist wirksam. Dem Schriftformerfordernis und dem Zitiergebot für die Befristung nach § 57 b Abs. 3 HRG sind genüge getan worden. Auch der Gesamtbefristungszeitraum des § 57 b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HRG von zwei mal sechs Jahren ist vorliegend nicht überschritten. Der Kläger ist auch wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne der §§ 57 a, 53 HRG. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 HRG sind wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen, Beamte und Angestellte, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. In Abgrenzung zu den sonstigen Mitarbeitern der Hochschule ist es für eine Einordnung als wissenschaftlicher Mitarbeiter erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen überwiegen bzw. zumindest der Gesamttätigkeit eines Mitarbeiter das Gepräge geben (BAG vom 28.01.1998 - 7 AZR 677/96 - AP Nr. 3 zu § 57 a HRG; ErfK, Müller-Glöge, § 57 a HRG Rdnr. 19). Dabei zählt zum Aufgabenkreis eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studenten (BAG vom 19.08.1992 - 7 AZR 560/91 - AP Nr. 2 zu § 57 b HRG; ErfK, Müller-Glöge, § 57 a HRG Rdnr. 15; vgl. insoweit auch § 53 Abs. 1 Satz 4 HRG; § 59 Abs. 1 Satz 4 HG) - insofern dann auch die Betreuung von Doktoranden (vgl. § 97 HG) jedenfalls, soweit es sich um eine solche im Rahmen des Promotionsstudiums im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 3 HG handelt. Das und inwiefern seine Tätigkeit als Netzwerkadministrator - soweit diese den wissenschaftlichen Dienstleistungen nicht zuordenbar wäre - zeitlich überwog oder zumindest seiner Gesamttätigkeit das Gepräge gab, ließ sich dem Vortrag des Klägers ebenso wenig entnehmen, wie ersichtlich geworden ist, welche Qualität der Betreuung der Doktoranden durch den Kläger denn nun genau zukam, und ob für den Fall, dass es sich bei der insoweit behaupteten praktischen Anleitung der selben nur um sporadische Hilfestellung gehandelt haben sollte, derartige Aufgaben in einem zeitmäßig überhaupt nennenswerten Umfang anfielen. Insoweit wurde lediglich einmal mit Schriftsatz vom 30.11.2004 die nicht näher konkretisierte Angabe gemacht, dass er mit mehr als 50 % seiner Arbeitskraft als Netzwerkadministrator und in der Betreuung von Doktoranden tätig sei. Damit ist indes seine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter ebenso wenig infrage gestellt, wie es darauf ankam, ob es sich insoweit um Daueraufgaben der Hochschule handelt. Nach alledem konnte seiner Berufung kein Erfolg beschieden sein. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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