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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: 15 Sa 355/05
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO, StGB


Vorschriften:

BGB § 123
BGB § 613 a
BGB § 613 a Abs. 1
BGB § 613 a Abs. 2
BGB § 613 a Abs. 3
BGB § 613 a Abs. 4
BGB § 613 a Abs. 5
BGB § 613 a Abs. 5 Ziff. 1
BGB § 613 a Abs. 5 Ziff. 2
BGB § 613 a Abs. 5 Ziff. 3
BGB § 613 a Abs. 5 Ziff. 4
BGB § 613 a Abs. 6
BGB § 613 a Abs. 6 Satz 1
BGB § 823 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 520
StGB § 263
1. Die Unterrichtungspflicht aus § 613 a Abs. 5 Ziff. 2 BGB bezieht sich nicht auf das Motiv oder den (wirtchaftlichen) Beweggrund fuer den Betriebsuebergang.

2. Die Unterrichtungspflicht aus § 613 a Abs. 5 Ziff. 3 BGB bezieht sich nicht auf die Solvenz des Erwerbers eines Betriebes oder Betriebsteiles.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

15 Sa 355/05

Verkündet am 06. Oktober 2005

In dem Rechtsstreit

hat die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 06.10.2005 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Stoltenberg als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Gravius und den ehrenamtlichen Richter Fischer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.01.2005 - 4 Ca 8443/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war bei der Beklagten im Bereich Field Service beschäftigt. Der Field Service beschäftigt sich mit der Wartung von Kundengeräten sowie sonstigen Serviceleistungen im wesentlichen auf der Grundlage von Wartungsverträgen.

Mit Wirkung zum 01.01.2004 übertrug die Beklagte im Wege des Teilbetriebsübergangs den Bereich Field Service auf die f. GmbH. Dabei blieb sie selbst Partner der Wartungsverträge und ließ lediglich die Leistungen durch die f. GmbH ausführen. Als Vergütung sollte die f. von der Beklagten 89 % (bei einem Jahresumsatz von mehr als 7 Millionen Euro 87 %) der von den Kunden an die Beklagte gezahlten Beträge erhalten. Insofern vereinbarte die f. mit der Beklagten die Zahlung eines monatlich zu leistenden Vorschusses, welchen der Kläger auf 600.000,- Euro und die Beklagte auf 522.000,- Euro beziffert. Eine genaue Abrechnung sollte erst gegen Ende 2004 stattfinden. Die Beklagte hatte für die Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung der im Rahmen des Teilbetriebsübergangs zur f. übergehenden Arbeitnehmer Rückstellungen von 700.000,- Euro gebildet. Im Rahmen des Vertrags mit der f. zahlte sie an diese insoweit 400.000,- Euro. Weitere 300.000,- Euro flossen in Form von Sachgütern im entsprechenden Buchwert. Mit Schreiben vom 02.12.2003, auf dessen Inhalt im einzelnen verwiesen wird, informierten die Beklagte und die f. GmbH die betroffenen Arbeitnehmer über den Teilbetriebsübergang. Der Kläger widersprach dem Teilbetriebsübergang zunächst nicht. Im Rahmen der Informationen über den Teilbetriebsübergang teilte die Beklagte in Informationsveranstaltungen mit, es werde von einer Umsatzerwartung für den Bereich Field Service von 8 Millionen € ausgegangen.

Die f. GmbH verfügte vor der Übernahme des Field Service der Beklagten über mindestens 40 Mitarbeiter und war im gleichen Geschäftsfeld tätig. Im Rahmen des Teilbetriebsübergangs gingen 74 Arbeitsverhältnisse über.

Die Bilanzen der f. GmbH wiesen für das Jahr 2001 einen Überschuss von 1.615,07 Euro, für 2002 einen Fehlbetrag von 37.099,92 € sowie für das Jahr 2003 in Höhe von 428.703,24 € auf. Die Bilanzen wurden im Juli 2004 erstellt. Für den Fehlbetrag im Jahr 2003 war unter anderem der Ausfall einer größeren Forderung eines amerikanischen Kunden ursächlich. Die f. GmbH erlitt Forderungsverluste von rund 560.000,- US$. Der zu Beginn des Jahres 2004 vorliegende Entwurf des Jahresabschlusses der f. GmbH für das Jahr 2002 wies noch einen Jahresüberschuss in Höhe von € 220.990,42 aus.

Die f. geriet spätestens im Sommer 2004 in massive wirtschaftliche Schwierigkeiten. Bereits im Juni 2004 konnte sie Servicearbeiten nicht mehr ausführen, da das Geld für die benötigten Ersatzteile nicht mehr vorhanden war. Am 05.11.2004 wurde Insolvenzantrag gestellt. Die Beklagte begab sich spätestens im September 2004 auf die Suche nach einem neuen Servicepartner.

Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 26.10.2004 gegenüber der Beklagten dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er hätte auf die schlechte wirtschaftliche Lage der f. GmbH im Rahmen der Belehrung über den Teilbetriebsübergang am 02.12.2003 hingewiesen werden müssen. Er behauptet, er habe erst im Oktober 2004 davon erfahren. Bei Kenntnis der Sachlage hätte er dem Übergang des Arbeitsverhältnisses bereits nach Zugang des Informationsschreibens widersprochen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe im Dezember 2003 Kenntnis über die Fehlbeträge der f. GmbH in den Jahren 2002 und 2003 gehabt. Ihm sei im gleichen Monat mitgeteilt worden, dass die Forderung gegenüber dem amerikanischen Kunden nicht mehr zu realisieren sei. Von Januar bis Juni 2004 habe sich ein weiterer Fehlbetrag von 1,3 Millionen € ergeben. Da die Beklagte mit dem Bereich Field Service lediglich einen Umsatz von 5,5 Millionen € erzielt habe, sei die Umsatzerwartung von 8 Millionen € vollkommen überhöht gewesen. Die f. GmbH habe allein durch die aus seiner Sicht überhöhten Vorschusszahlungen von monatlich 600.000,- € zunächst noch überleben können. Demgegenüber hätten jedoch nur Einnahmen von monatlich 450.000,- € gestanden. Ohne diese Zahlungen hätte sie bereits unmittelbar Insolvenz anmelden müssen. Die Beklagte sei nunmehr die größte Insolvenzgläubigerin. An den vorläufigen Insolvenzverwalter der f. GmbH wurden - was unstreitig ist - nur noch Vorschüsse in Höhe von 350.000,00 € von der Beklagten gezahlt. Die Beklagte habe selbst ein Gutachten in Auftrag gegeben, nach dem die Pensionsverpflichtungen nicht mit 700.000,- €, sondern mit 1,6 Mio € bewertet seien. Die tatsächliche Rentenverpflichtung in Höhe von 1,6 Mio. € hätte bereits im Januar 2004 zu einer Überschuldung geführt.

Die Übertragung des Field Service auf die f. GmbH sei von Anfang an nicht wirtschaftlich und damit zum Scheitern verurteilt gewesen. Die f. sei nie in der Lage gewesen, den Kosten entsprechende Umsätze zu generieren. Der vorläufige Insolvenzverwalter halte eine Fortführung des Geschäftsbetriebs der f. GmbH für ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund habe es sich um ein durch die Beklagte geplantes Vorgehen ("Teilbetriebsbestattung") gehandelt.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien - durch den Widerspruch des Klägers vom 26.10.2004 gegen den erfolgten Teilbetriebsübergang vom 01.01.2004 - über den 31.12.2003 unverändert fortbesteht.

Die hat Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe das Recht, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, außerhalb der Monatsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB und damit zu spät ausgeübt. Sie habe am 02.12.2003 ausreichend über die wirtschaftlichen Folgen des Betriebsübergangs informiert. Die Mitarbeiter hätten sich selbst weitere Informationen beschaffen können. Darüber hinaus habe er das Recht jedenfalls verwirkt, da er den Widerspruch erst zehn Monate nach dem Betriebsübergang erklärt habe. Sie hat behauptet, die Insolvenz der f. GmbH sei auch für sie überraschend gewesen. Sie sei im Rahmen der Verhandlungen über positive Unternehmensergebnisse in den Jahren 2002 und 2003 informiert worden. Der Forderungsausfall gegenüber dem amerikanischen Kunden habe erst Ende Januar 2004 festgestanden. Die Beklagte legt in diesem Zusammenhang eine E-Mail des Geschäftsführers der f. GmbH vom 05.09.2003 vor, in der für das Jahr 2003 für die f. ein Überschuss von 80.000,00 € angekündigt wird. Für das Jahr 2003 sei man von einem Überschuss vor Steuern von 300.000,00 € ausgegangen. Sie hat behauptet, der am 30. Januar 2004 erstellte BWA-Bogen für den Monat Dezember 2003 habe als kumuliertes Ergebnis für das gesamte Jahr 2003 vor Steuern noch einen Überschuss in Höhe von gerundet 344.809,74 € ausgewiesen. Mit der Firma E. in den USA habe die f. GmbH nach ihrer Kenntnis im Jahr 2004 Umsätze in Höhe von bis zu 1,8 Millionen US$ generieren wollen. Dieser Vertrag sei wider Erwarten nicht zu Stande gekommen, was im Dezember 2003 nicht vorhersehbar gewesen sei. Die Umsatzplanungen hätten für das Jahr 2004 einen Umsatz von 8 Millionen € ergeben. Dabei habe es sich um ein realistisches Ziel gehandelt, da sie selbst mit dem Field Service im Jahr 2002 einen Umsatz von 10 Millionen und im Jahr 2003 von 9 Millionen € erreicht habe. Zusätzlich sei geplant gewesen, weitere Kunden zu gewinnen. Dieses Ziel habe die f. GmbH nicht verwirklichen können. Dieses sei Ende 2003 bzw. zum Zeitpunkt der Belehrung nicht absehbar gewesen. Einer der tragenden Gründe für die Vereinbarung mit der f. GmbH, die Vorschüsse erst später abzurechnen, sei gewesen, dass sich die Abrechnung der Vertragsleistungen auf Basis des von der Beklagten verwendeten EDV-Systems als schwierig darstellte. Im übrigen sei gerade im Bereich des Outsourcing eine gewisse "Anschubfinanzierung" üblich.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 05.01.2005, auf das im Übrigen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ihre Informationspflicht nach § 613 a Abs. 5 BGB habe weder die Beklagte noch die f. GmbH verletzt. Zwar sei über ein laufendes Insolvenzverfahren zu unterrichten. Dies betreffe jedoch nicht die Angaben über die Solvenz bzw. bilanzielle Situation des Erwerbers. Eine Beschreibung der wirtschaftlichen Lage des neuen Arbeitgebers könne nicht verlangt werden. Ein Widerspruchsrecht könne auch nicht aus einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Beklagten hergeleitet werden. Ein solches lasse sich hier nicht feststellen. Es lägen keine hinreichenden Indizien bzw. entsprechender Tatsachenvortrag vor anhand dessen positiv hätte festgestellt werden können, dass die Beklagte und die f. kollusiv zusammengewirkt hätten mit dem Ziel, die Ausgliederung der Arbeitsverhältnisse allein zu dem Zweck der Beendigung durchzuführen.

Der Kläger hat innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem vor deren Ablauf beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Wegen der genauen Daten wird auf Bl. 300 d. A. Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, das Ausgangsgericht habe die Reichweite der Unterrichtungspflicht verkannt. Obwohl es die Ansicht vertrete, dass über ein laufendes Insolvenzverfahren zu unterrichten sei, vertrete es gleichzeitig die Auffassung, dass über die Solvenz des Erwerbers nicht unterrichtet werden müsse, obwohl Solvenz nichts anderes bedeute wie Zahlungsfähigkeit. Würde man die Rechtsansicht des Ausgangsgerichts teilen, dass lediglich schon bei beantragter oder sogar eröffneter Insolvenz eine Unterrichtungspflicht bestünde, dann würde man der Manipulation "Tür und Tor" öffnen, was der vorliegende Fall exemplarisch aufzeige. Die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer seien dann von der finanziellen Lage des Betriebserwerbers zu unterrichten, wenn sich bereits deutlich abzeichne, dass nach Übergang des Arbeitsverhältnisses eine Insolvenz des Erwerbers drohe. Letzteres hätte vorliegend im Zeitpunkt des Betriebsüberganges festgestanden. Ohne die Zahlung aus den Pensionsrückstellungen und ohne Stundung der Vorauszahlungen hätte zum einen ein Teilbetriebsübergang überhaupt nicht stattfinden können und zum anderen hätte bereits im Januar 2004 Insolvenzantrag gestellt werden müssen. Die f. wäre im Januar nicht in der Lage gewesen, die überzahlten Vorschussleistungen der Beklagten zurückzuzahlen. Die von der Beklagten gegenüber der f. angegebenen Umsätze seien zu keinem Zeitpunkt am Markt zu realisieren gewesen. Entgegen der Ansicht des Ausgangsgerichts sei auch eine Markterweiterung der f. GmbH nur sehr eingeschränkt möglich gewesen. Ehemalige f.-Kundenverträge seien bereits im Januar 2004 auf andere Gesellschaften, nämlich die T., die B. und die X. umgeschrieben worden. An diesen Gesellschaften seien sowohl Herr T., als auch Herr X. und Herr C. beteiligt. Alle seien Geschäftsführer der f. gewesen. Nicht nur der angegebene Umsatz der Beklagten sei nicht erreicht worden, sondern auch die ehemaligen f. Umsätze seien in andere Firmen geflossen. Die f. GmbH habe ab Januar 2004 somit lediglich noch aus den ehemaligen f. und neuen Mitarbeitern der Beklagten sowie 60 % des von der Beklagten angegebenen Umsatzes bestanden. Die Insolvenz sei zwangsläufige Folge gewesen.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

unter Aufhebung des am 05.01.2005 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 4 Ca 8443/04 - wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien - durch den Widerspruch des Klägers vom 26.10.2004 gegen den erfolgten Teilbetriebsübergang vom 01.01.2004 - über den 31.12.2003 unverändert fortbesteht.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und trägt im Hinblick auf die Berufungsbegründung ergänzend vor:

Die vom Kläger geforderte Unterrichtung über die finanzielle Lage des Betriebserwerbers, wenn sich bereits deutlich abzeichne, dass nach Übergang des Arbeitsverhältnisses eine Insolvenz des Erwerbers drohe, sei viel zu weitreichend und schwammig gefasst und unterscheide sich von einer Unterrichtung über einen gestellten Insolvenzantrag ganz erheblich. Bei der Insolvenzantragsstellung handele es sich um eine objektiv prüfbare Tatsache, über die in einem Unterrichtungsschreiben mit kurzen, eindeutigen und jederzeit nachprüfbaren Ausführungen und ohne spekulative subjektive Elemente berichtet werden könne. Unberechtigt seien die Vorwürfe des Klägers, die Beklagte habe gegenüber der f. GmbH angeblich falsche Angaben über die Höhe der Pensionsverpflichtungen gemacht, als auch der Vorwurf, sie hätte die später im Vergleich zu der Vergangenheit gesunkenen Umsatzzahlen im übertragenen Field Service Bereich vorhersehen können. Zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte trotz bzw. gerade wegen ihrer vertieften Kenntnis des Field Service Geschäftes, welches im Übrigen auch dem Geschäftsführer T. aufgrund eigener vorangegangener Tätigkeit bei der T. Partner für Büro und Telecom-Systeme GmbH/ICL Service GmbH bestens bekannt gewesen sei, die tatsächliche Umsatzentwicklung seriöser Weise nur sehr schwer voraussagen konnte, weswegen als Kalkulationsgrundlage mit den gewählten 7.200.000 € bewusst ein eher niedrig geschätzter Wert gewählt worden sei. Der Umfang der zu erbringenden Field Service Leistungen habe von der Beklagten keinesfalls maßgeblich beeinflusst werden können: Wie häufig Geräte bei den Kunden ausfallen und infolge dessen Störungsmeldungen eingehen würden, habe sich von der Beklagten schlechterdings nicht steuern oder auch nur im voraus planen und vermuten lassen. Auch hätten die Kunden keinerlei Verpflichtung aus Verträgen mit der Beklagten, Reparaturleistungen exklusiv nur von ihr in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen hätten sich die Umsätze nicht, wie klägerseits behauptet, zum Ende des Kalenderjahres 2003 drastisch nach unten entwickelt, sondern seien sogar gestiegen. Die Umsatzentwicklung bei der f. spiegele ein nicht verwunderliches Phänomen wider: Erkennbar habe sie zu Beginn mit gewissen "Anlaufschwierigkeiten" zu kämpfen gehabt. Insbesondere die Entwicklung ab Beginn der zweiten Jahreshälfte 2004 zeige aber, dass das Geschäft durchaus "überlebensfähig" gewesen wäre. Zu bestreiten sei der Vortrag des Klägers zu den angeblichen Geschäftsverschiebungen innerhalb der mit der f. verbundenen Unternehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrages wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft im Sinne des § 64 Abs. 1, 2 ArbGG.

II.

In der Sache konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und in dem zutreffend begründeten Urteil festgestellt, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien seit dem - hier unstreitigen - Teilbetriebsübergang mit Wirkung ab 01. Januar 2004 nicht mehr besteht.

Die Kammer macht sich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG die Ausführungen im angefochtenen Urteil zu Eigen und sieht von einer wiederholenden Darstellung ab. Zusammenfassend und eingehend auf die Berufungsbegründung ist folgendes auszuführen:

1. Die Beklagte und die f. haben den Kläger mit Schreiben vom 02.12.2003 gemäß § 613 a Abs. 5 BGB ordnungsgemäß unterrichtet.

Im Hinblick auf die Erfüllung der sich im Einzelnen aus § 613 a Abs. 5 Ziff. 1 bis 4 BGB ergebenden Informationspflichten steht zwischen den Parteien lediglich die Frage im Streit, ob die Beklagte und die Firma f. auch über deren (klägerseits behauptetermaßen) schlechte wirtschaftliche Lage bzw. über eine (klägerseits behauptete) drohende Insolvenz hätten unterrichten müssen. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob das klägerseits behauptete wahre Motiv für den Teilbetriebsübergang, die von ihm vermutete "Teilbetriebsbestattung" nach § 613 Abs. 5 Ziff. 2 BGB hätte offenbart werden müssen, so eine solche Absicht denn vorgelegen hätte.

a) Die Unterrichtungspflicht nach § 613 a Abs. 5 Ziff. 3 BGB über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer umfasst nach Auffassung der Berufungskammer nicht die Pflicht, auch über die wirtschaftliche Lage des Veräußerers oder des Erwerbers und seine Solvenz zu unterrichten.

aa)

(1) Hinsichtlich der rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs ist in der Gesetzesbegründung formuliert, dass sich diese vor allem aus den unverändert weiter geltenden Regelungen des § 613 a Abs. 1 bis 4 BGB ergeben und dass die Fragen der Weitergeltung oder Änderung der bisherigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, der Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Inhabers gegenüber dem Arbeitnehmer sowie des Kündigungsschutzes betroffen sind.

Da der Insolvenzverwalter mit Insolvenzeröffnung in die Arbeitgeberstellung rückt und die Rechte und Ansprüche der Arbeitnehmer vom Insolvenzverfahren unmittelbar betroffen werden, versteht sich von selbst, dass auch über ein laufendes Insolvenzverfahren beim Erwerber zu unterrichten ist (vgl. dazu etwa ErfKom/Preis § 613 a BGB Rdnr. 85 m. w. N.).

Auch im Falle einer bereits erfolgten Insolvenzantragsstellung lässt sich eine entsprechende Unterrichtungspflicht noch begründen, dies dann aber wohl eher im Hinblick auf die Unterrichtungspflicht nach § 613 a Abs. 5 Ziff. 4 BGB, wonach der Arbeitnehmer über die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten ist. Unter diese Norm ließe sich auch noch eine arbeitgeberseits bereits beschlossene, aber noch nicht umgesetzte Insolvenzantragsstellung als Gegenstand der diesbezüglichen Informationspflicht subsumieren.

Zu weit ginge es indes, eine Informationspflicht auch im Hinblick auf eine bedrohliche wirtschaftliche Lage beim Erwerber zu fordern - und zwar selbst nicht für den Fall, dass die wirtschaftliche Lage vom Veräußerer und/oder Erwerber selbst so schon eingeschätzt worden war. Eine bedrohliche wirtschaftliche Lage ist nicht gleichbedeutend mit einer Situation, in der ein Unternehmen mangels Liquidität bereits "zur Aufgabe" gezwungen ist. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann ein solches Unternehmen selbst in einer derartigen Situation noch eine Hoffnung auf "Gesundung" hegen, wie z. B. aufgrund geeigneter Gegensteuerungsmaßnahmen (z. B. Kostensenkungsmaßnahmen, "Finanzspritzen" durch Gesellschafter, Übernahme neuer Aufgaben, wie etwa durch einen Teilbetriebserwerb, wie vorliegend, Erweiterung der Kredite etc.) oder auch aufgrund positiv beurteilter Umsatzprognosen nach Überbrückung einer nicht als dauerhaft angesehenen "Durststrecke" oder in Erwartung künftiger Aufträge etc.

(2) Dass die f. im Zeitpunkt der Teilbetriebsübernahme mangels Liquidität schon zur Aufgabe gezwungen war, ist bereits durch die Tatsache widerlegt, dass sie tatsächlich erst am 05.11.2004 Insolvenzantrag gestellt hat. Bei seiner Argumentation, dass die f. ohne die (Vorschuss-)Zahlungen der Beklagten bereits im Januar 2004 Insolvenzantrag hätte stellen müssen, übersieht der Kläger, dass diese Mittel der f. nun tatsächlich einmal zur Verfügung standen und nach dem Vortrag der Beklagten im Übrigen deshalb zur Verfügung gestellt wurden, weil man mit entsprechenden Umsätzen - vielleicht nicht gerade in der Anfangsphase, aber doch mit Anstieg zum Jahresende hin und entsprechender "Amortisation" übers Jahr gesehen - rechnete. Insoweit ist der Kläger bezüglich der beklagtenseits gemachten Angaben zu den für das Jahr 2004 zu prognostizierenden Umsätzen eine Erklärung dafür schuldig geblieben, inwiefern aus damaliger Sicht die beklagtenseits angestellte Prognose falsch gewesen sein sollte. Irgendwelche konkreten Angaben zur Beantwortung der Frage, ob und inwiefern das Geschäftsfeld "Field Service" einer sicheren, der späteren negativen Realität entsprechenden Prognose überhaupt zugänglich war, fehlen ebenso, wie im weiteren dann auch nicht begründet wurde, warum speziell für das Geschäftsjahr 2004 mit erheblich geringeren Umsätzen zu rechnen war als im Vorjahr, und warum nicht unter Umständen auch Umsatzsteigerungen erhofft werden durften. Nachvollziehbare Erklärungen für die (anfängliche) Verschlechterung der Umsatzentwicklung (Anlaufschwierigkeiten) und für die dann zwischenzeitlich nach Juni 2004 zu verzeichnenden Verschlechterungen (Ersatzteilmangel) hat allein die Beklagte gegeben, dem der Kläger keine andersgearteten - und insoweit auch im Dezember 2003 schon absehbaren - Ursachen entgegengesetzt hat. Dass auch bei Erreichung der prognostizierten Umsatzzahlen und normalem "Geschäftsgebaren" der f. ein Überleben derselben nicht möglich gewesen wäre, hat der Kläger selbst nicht behauptet - von jedweder diesbezüglicher näherer Begründung einmal ganz abgesehen. Von daher hätte die Nichterreichbarkeit der prognostizierten Umsatzzahlen, die sich am Ergebnis der Vorjahre orientierten, hier schon feststehen müssen - was klägerseits weder dargetan noch nachvollziehbar begründet wurde -, um von einem sicheren Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sprechen zu können (ohne Rücksicht auf eventuell gleichwohl mögliche Maßnahmen zur Rettung des Unternehmens). Allenfalls ein sicher erscheinender Eintritt der Zahlungsunfähigkeit aber hätte es unter Umständen rechtfertigen können, die Unterrichtungspflicht der Beklagten und der f. auch auf diesen Tatbestand zu erstrecken.

bb) Die Informationspflicht aus § 613 a Abs. 5 Ziff. 3 BGB kann auch nicht auf die Solvenz eines Unternehmens im Allgemeinen oder besondere wirtschaftliche Risiken, die mit einem Teilbetriebsübergang verbunden sein können, ausgedehnt werden.

Die Informationspflicht aus § 613 a Abs. 5 Ziff. 3 BGB bezieht sich nur auf die Frage, was sich rechtlich, wirtschaftlich und sozial für den Arbeitnehmer im Falle, dass sein Arbeitsverhältnis übergeht, durch den Betriebsübergang ändern wird. Zwar gehört zu diesen Änderungen auch der selbstverständliche - und als solcher deshalb nicht eigens erwähnenswerte - Umstand, dass der übergehende Arbeitnehmer nunmehr nicht, wie bisher, der wirtschaftlichen Situation und Entwicklung seines bisherigen Arbeitgebers, sondern der des Erwerbers unterworfen ist. Auch mag es für die Entscheidungsfindung des betreffenden Arbeitnehmers hilfreich sein, zu wissen, ob er von einem maroden Unternehmen zu einem solventen wechselt oder umgekehrt. Gleichwohl besteht nach Auffassung der Kammer eine Informationsverpflichtung diesbezüglich nicht, weil die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens Folge seiner wirtschaftlichen Betätigung und der damit einhergehenden Vielzahl von Faktoren ist und nicht etwa Folge des Betriebsüberganges. Selbst dann jedoch, wenn die (negative) wirtschaftliche Entwicklung Folge des Betriebsübergangs wäre - wie im Streitfall klägerseits behauptet -, wäre sie zunächst einmal nur "wirtschaftliche Folge" des Betriebsübergangs für den Arbeitgeber, über die zu unterrichten § 613 a Abs. 5 Ziff. 3 BGB nicht verpflichtet.

Würde man eine Unterrichtungspflicht auch über die Solvenz eines Unternehmens fordern, würde sich zwangsläufig die Frage stellen, ob dieser mit einer pauschalen Einschätzung genüge getan wäre, welche letztlich niemandem nutzt, sondern eher zu Verunsicherungen im negativen Falle Anlass gäbe. Andererseits wird wohl kaum die Offenlegung von Bilanzen, Vorlage von Wirtschaftsprüfberichten, Einblick in die Auftragsbücher, Darlegung gesellschaftlicher Verpflechtungen, Offenlegung der Kreditlinien bei den Banken etc. verlangt werden können - und dies in Bezug auf den veräußernden Arbeitgeber und den Erwerber gleichermaßen, damit ein echter Solvenzvergleich für den Arbeitnehmer zwischen Alt-Arbeitgeber und in Aussicht genommenem neuen Arbeitgeber möglich ist - und dies alles jenseits aller berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Unternehmer insoweit. Zu fragen ist weiterhin, welcher Erwerber derartige ihn betreffende Unterrichtungspflichten freiwillig erfüllen würde, hätte er bei drohender Insolvenz doch die Chance, dass die von ihm nicht unterrichteten Arbeitnehmer berechtigterweise ihr Widerspruchsrecht jetzt ausüben, mit der Folge, dass er sie auf diese Weise "mit einem Schlag" wieder los wäre, geht man mit der herrschenden Meinung und dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24. Mai 2005 - 8 AZR 398/04 - Pressemitteilung Nr. 29/05) davon aus, dass eine unzureichende Unterrichtung nicht lediglich Schadensersatzansprüche auslöst, sondern zur Folge hat, dass die einmonatige Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht läuft.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung muss nach Auffassung der Kammer auch die Reichweite der nach § 613 a Abs. 5 BGB zu fordernden Informationen bestimmt werden: Während beim Schadensersatz eine Kausalitätsprüfung stattfindet und der Arbeitnehmer insoweit nicht jedwede - für seine Entscheidung über einen Widerspruch zunächst vielleicht völlig belanglose - Informationspflichtverletzung zum Anlass nehmen kann, sich beim Veräußerer oder Erwerber schadlos zu halten, kann einem Widerspruch, der irgendwann einmal lange nach Ablauf der Widerspruchsfrist aus § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB gestützt auf eine Informationspflichtverletzung (unter Umständen aber aus ganz anderen Gründen) erfolgt, nur Verwirkung entgegengehalten werden. Je umfassender der Gegenstand einer Unterrichtung nach § 613 a Abs. 5 BGB gesehen wird - abgesehen von den insoweit ohnehin schon bestehenden Unklarheiten - desto eher wird sich dem Arbeitnehmer eine "Rückkehroption" im Wege eines weit außerhalb der Frist des § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB gewährleisteten Widerspruchs bieten, was insbesondere in Fällen einer Insolvenz des Erwerbers bei einem Teilbetriebsübergang auf eine Art "besonderer Insolvenzsicherung" hinauslaufen dürfte.

Von daher ist nach Auffassung der Kammer die Informationspflicht nach § 613 a Abs. 5 Ziff. 3 BGB eher eng zu sehen und kann jedenfalls auf die Solvenz eines Unternehmens nicht ausgedehnt werden.

b) Auch aus § 613 a Abs. 5 Ziff. 2 BGB kann der Kläger zu seinen Gunsten nichts herleiten. Insbesondere kann er insoweit nicht mit Erfolg darauf verweisen, nicht über das (wahre) Motiv für den Teilbetriebsübergang unterrichtet worden zu sein.

Die vorgenannten Erwägungen zu § 613 a Abs. 5 Ziff. 3 BGB sind auch bei der Bestimmung der Reichweite der Unterrichtungspflicht aus § 613 a Abs. 5 Ziff. 2 BGB zu berücksichtigen:

Soweit vertreten wird, dass über den Rechtsgrund für den Betriebsübergang hinaus auch über das Motiv oder den wirtschaftlichen Beweggrund zu unterrichten sei (Ascheid/Preis/Schmidt § 613 a BGB Rdnr. 208; Willemsen/Lempke NJW 2002, 1159; Nils NZA 2003, 822; Parlandt-Heinrichs 64. Aufl., § 613 a BGB Rdnr. 43), kann dem nicht gefolgt werden. Auch hier stellt sich zunächst die Frage nach der Reichweite der Substantiierungspflicht in solch einem Falle, insbesondere, wenn es um einen komplexen Sachverhalt oder eine durch eine Vielzahl von Faktoren bedingte Entscheidung zur (Teil-)Betriebsveräußerung geht. Die Offenlegung aller maßgeblichen Entscheidungsfaktoren, insbesondere der wirtschaftlichen Situation, kann aus den zu 1. a) bb) benannten Gründen nicht gefordert werden. Andererseits kann eine pauschal gehaltene Angabe, wie z. B. "aus wirtschaftlichen Gründen" oder dergleichen, für die Entscheidungsfindung des Arbeitnehmers wohl kaum von Relevanz sein, ist sie letztlich doch nichtssagend. Von Interesse für ihn können allenfalls die tatsächlichen Hintergründe des Betriebsübergangs sein, d. h. die insoweit getroffenen Maßnahmen, damit er beurteilen kann, ob es sich tatsächlich um einen Betriebsübergang i. S. des § 613 a BGB handelt. Ausreichende Angaben dazu sind in dem Unterrichtungsschreiben der Beklagten und der f. vom 02.12.2003 aber enthalten.

2. Auch ein Widerspruchsrecht des Klägers aufgrund arglistigen, kollusiven Zusammenwirkens der Beklagten und der f. ist nicht gegeben.

Unabhängig von der Frage, woraus sich ein solches Widerspruchsrecht in rechtlicher Hinsicht ableiten ließe, hat schon das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil insoweit zutreffend festgestellt, dass es bereits in tatsächlicher Hinsicht an einem ausreichenden Vortrag des Klägers zu dem behauptetermaßen rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Beklagten und der f. fehlt.

a) Die klägerseits insoweit benannten Indiztatsachen lassen weder einzeln betrachtet noch in ihrer Gesamtschau den zwingenden Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken der Beteiligten zu. Vielmehr können diese zwanglos auch dem Bereich erlaubter unternehmerischer Betätigung zugeordnet werden:

aa) Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist der Wunsch eines Unternehmens, sich von einem bestimmten Bereich seiner bisherigen unternehmerischen Betätigung zu trennen - und zwar auch gerade dann, wenn es sich um einen nicht (mehr) lukrativ oder sogar defizitär arbeitenden Bereich handelt. Dabei hatte die Beklagte hier angesichts der bestehenden Kundenbeziehungen und insoweit wohl auch bestehender vertraglicher Verpflichtungen niemals vor, den Bereich Field Service stillzulegen und die dort beschäftigten Mitarbeiter zu entlassen, so dass es nicht darum gehen konnte, eine Massenentlassung mit eventueller Sozialplanpflicht zu vermeiden. Auszugehen ist vielmehr davon, dass in dem Fall, dass der Outsourcingvertrag nicht mit der f. zustande gekommen wäre, ein anderer Vertragspartner hätte gefunden werden müssen. Lediglich dann, wenn dieser - wegen ausreichender eigener personeller Ressourcen oder aus anderen Gründen - zu einer Übernahme der im Field Service beschäftigten Arbeitnehmer nicht bereit gewesen wäre und der Vertrag mit diesem Interessenten gleichwohl hätte geschlossen werden sollen, wäre die Entlassung der im Field Service beschäftigten Arbeitnehmer in Betracht gekommen.

bb) Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass ein Unternehmer bei einem Vertragsabschluss - wie dem hier in Rede stehenden - für sich möglichst günstige Konditionen herauszuhandeln sucht.

Auch kann es nicht als rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig angesehen werden, wenn der Vertrag mit einem Kontrahenten geschlossen wird, für den sich daraus gewisse finanzielle Risiken ergeben - und zwar weder auf Veräußererseite, noch auf Erwerberseite: Ebenso wie es dem Veräußerer erlaubt ist, in erster Linie seine eigenen Interessen zu wahren, kann es einem Erwerber nicht versagt werden, gewisse Risiken in Kauf zu nehmen, wenn er sich für seinen Teil etwas davon verspricht, selbst wenn es sich dabei um einen eher gewagten Rettungsversuch für sein eigenes kränkelndes Unternehmen handeln sollte.

All diese Vorgänge liegen noch im Rahmen erlaubter unternehmerischer Betätigungsfreiheit, aus der keine Seite zu ihren Gunsten etwas herleiten kann, selbst wenn ein zuvor bewusst oder blauäugig oder ahnungslos oder allzu optimistisch eingegangenes unternehmerisches Risiko sich später dann negativ verwirklichen sollte.

b) Anders ist dies allenfalls dann, wenn ein Vertragspartner in unredlicher Weise übervorteilt wird, wie z. B. durch arglistige Täuschung.

aa) Ein derartiges rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten gegenüber der f. im Hinblick auf die Angaben über den zu erzielenden Umsatz behauptet der Kläger zwar, insoweit verkennt er jedoch, dass dies allenfalls für die f. Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten oder ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB begründen kann, wobei sich nur im Falle einer wirksamen Anfechtung des Teilbetriebsübertragungsvertrages unter Umständen rechtliche Konsequenzen auch für die vom Teilbetriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer ergeben können. Die Erklärung einer Anfechtung des "Outsourcingvertrages" durch die f. gegenüber der Beklagten hat der Kläger jedoch nicht behauptet, noch ergibt sich ein solches aus der Schiedsklage des Insolvenzverwalters, der dort lediglich Schadensersatzansprüche aus Verletzung der vorvertraglichen Pflichten sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 263 StGB geltend macht.

bb) Im Übrigen ist nach dem Vorbringen des Klägers schon ganz allgemein nicht ersichtlich geworden, wie man über die Richtigkeit von - ihrer Natur nach grundsätzlich ungesicherten - Prognosedaten überhaupt täuschen kann; und hier ganz speziell insoweit auch irgendetwas Täuschendes durch die Beklagte verlautbart worden ist. Nicht ausgeräumt worden ist insofern auch, dass einer Umsatzprognose - zumal in einem Geschäftsbereich, wie dem hier in Rede stehenden - grundsätzlich Unwägbarkeiten anhaften, denen die f. nur dadurch hätte begegnen können, dass sie bei Aushandlung des Outsourcingvertrages auf Garantiezahlungen - zumindest für die erste Zeit - bestanden hätte.

c) Im Übrigen widerspricht sich der Kläger selbst, wenn er einerseits ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten und der f. behauptet, und andererseits eine bewusste Täuschung der f. durch die Beklagte im Hinblick auf die erreichbaren Umsatzzahlen zu begründen versucht, wären sie im letztgenannten Fall doch Kontrahenten und nicht gemeinsame Betreiber der auf die Insolvenz der f. angelegten Machenschaften, für die sich auch sonst aus dem Sachvortrag des Klägers nichts Stichhaltiges entnehmen lässt. Auch aus dem erstmals im Rahmen der Berufungsbegründung angeführten Umstand, dass die ehemaligen f. Kundenverträge bereits im Januar 2004 auf andere Gesellschaften umgeschrieben worden sein sollen, deren Geschäftsführer ehemalige Geschäftsführer der f. seien, ergibt sich für ein kollusives Zusammenwirken nichts. So fehlen bereits konkrete Angaben dazu, was es mit dieser "Umschreibung" auf sich hatte - so insbesondere dazu, wie die Erfüllung der f. Kundenverträge nach deren Umschreibung und die Generierung von diesbezüglichem Umsatz in der Folgezeit bewerkstelligt wurde: Ob die ehemals damit beschäftigten Mitarbeiter der f. weiterhin - mit insoweit erfolgender Rechnungstellung durch die f. - für diese Gesellschaften tätig wurden oder ob diese damit auch ihr ehemaliges Betätigungsfeld verloren und sich mit den ehemaligen Mitarbeitern der Beklagten das insoweit übernommene Betätigungsfeld teilten, was dann in der Tat wohl einen recht großen Personalüberhang bedeutet haben dürfte. Ob in den Personalkosten, die in der BWA-Auswertung der f. GmbH 2004 auftauchen, dann auch die im letztgenannten Fall sich wohl kaum amortisierenden Personalkosten der ca. 40 f. Mitarbeiter enthalten sind, wird gleichfalls nicht erklärt. Auch wird nicht angegeben, ob überhaupt und inwiefern die insoweit behauptete Transaktion auf entsprechende Absprachen mit der Beklagten zurückgingen - und diese Absprachen außerdem allein getroffen worden waren zur Erreichung des behauptetermaßen einen gemeinsamen Zieles, nämlich im Wege einer Insolvenz alle im Field Service Bereich ehemals tätigen Mitarbeiter beider Firmen "loszuwerden".

Wie in diesem Punkt, so ist auch bei allen anderen klägerseits vorgetragenen Indizien als Hintergrund bzw. Erklärung für bestimmte Handhabungen nichts eindeutig feststellbar: Keine der klägerseits benannten Umstände - weder einzeln noch in ihrer Zusammenschau - lässt den zwingenden Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit der f. zu - von der klägerseits dazu im Widerspruch stehenden Behauptung einer Täuschung der f. durch die Beklagte einmal ganz abgesehen - und auch abgesehen von der Frage, wieso die zu erreichenden Umsätze überhaupt von Interesse gewesen sein sollten, wenn es ohnedies nur darum gegangen wäre, gemeinsam eine "Teilbetriebsbestattung" vorzunehmen.

Nach alledem konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. mit § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Dieses Urteil ist für die Beklagte unanfechtbar, denn sie ist nicht beschwert. Die Zulassung der Revision für den Kläger beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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