Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 21.07.2003
Aktenzeichen: 16 (18) Ta 106/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 888
Ein Vergleich, der die Beklagte verpflichtet, "sämtliche Baustellen und Aufträge, an denen der Kläger mitgewirkt hat, nachvollziehbar hinsichtlich des Gewinns abzurechnen ...", hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 16 (18) Ta 106/02

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 21.07.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kaup

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 19.12.2001 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 30.11.2001 - 2 Ca 1004/01 -, dem Gläubiger zugestellt am 12.12.2001, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Festsetzung des Beschwerdewerts erfolgt gesondert.

Gründe:

I.

Der Gläubiger war bei der späteren Insolvenzschuldnerin, einer Firma für Maschinenbau, als Projektleiter beschäftigt. In einem Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Wesel - 2 Ca 1004/01 - einigten sich die damaligen Parteien mit Vergleich vom 09.04.2001. In Ziffer 4 des Vergleichs heißt es:

Die Beklagte wird sämtliche Baustellen und Aufträge, an denen der Kläger mitgewirkt hat, nachvollziehbar hinsichtlich des Gewinns abrechnen und die Aufstellung an den Kläger übersenden.

Unter dem 22.06.2001 beantragte der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO aus Ziffer 4 des Vergleichs. Mit Schriftsatz vom 16.07.2001 überreichte die (spätere) Insolvenzschuldnerin eine Liste "Übersicht aller von H. O. abgewickelten Aufträge" mit einem vorläufigen Verlustbetrag in Höhe von 88.433,37 DM. Auf die Einzelheiten der Aufstellung (Bl. 34 und 45 d. A.) und die hierzu gewechselten Schriftsätze der Parteien unter anderem zur streitigen Vollständigkeit der Liste wird verwiesen.

Mit Beschluss vom 30.11.2001 - 2 Ca 1004/01 -, zugestellt am 12.12.2001, hat das Arbeitsgericht Wesel den Zwangsvollstreckungsantrag des Gläubigers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit der sofortigen Beschwerde vom 19.12.2001, beim Arbeitsgericht Wesel eingegangen am 21.12.2001, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 27.02.2002 nicht abgeholfen hat.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 13.02.2002 - 62 IN 197/01 - wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beschwerdegegner zum Insolvenzverwalter ernannt. Der Gläubiger hat das Verfahren unter dem 11.10.2002 gegenüber dem Insolvenzverwalter aufgenommen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist zulässig: Sie ist nach §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 78 Satz 1 ArbGG, § 793 ZPO statthaft und auch fristgerecht (§ 577 Abs. 2 ZPO a. F., § 26 Nr. 10 EGZPO) eingelegt worden.

2. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Zwangsvollstreckungsantrag des Gläubigers zutreffend zurückgewiesen. Es fehlt in Übereinstimmung mit der Auffassung des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss bereits an einem weitergehenden vollstreckungsfähigen Inhalt aus Ziffer 4 des Vergleichs der Parteien vom 09.04.2001.

a) Als Vollstreckungstitel kommen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch gerichtliche Vergleiche in Betracht. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung hieraus und die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist indessen ein vollstreckungsfähiger Inhalt des Vergleichs. Die Verpflichtung des Schuldners muss darin hinreichend bestimmt sein. Der Schuldner muss zuverlässig erkennen können, welche Handlungen er vorzunehmen hat, zu denen er durch Zwangsgeld und notfalls auch durch Zwangshaft gezwungen werden kann. Er muss bereits aus rechtsstaatlichen Gründen wissen, in welchen Fällen ihm diese Maßnahmen drohen. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgesetzten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. jüngst BAG vom 28.02.2003 - 1 AZB 53/02 - NZA 2003, 516 m. w. N.). So ist beispielsweise auch die Vollstreckungsfähigkeit eines Titels mit dem Inhalt, "das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen", mit der Begründung abgelehnt worden, was "ordnungsgemäße" Abrechnung bedeute, sei im Erkenntnisverfahren und nicht im Vollstreckungsverfahren zu klären. Für einen dahingehenden Klageantrag fehle es bereits an der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG vom 25.04.2001 - 5 AZR 395/99 - AP Nr. 33 zu § 253 ZPO, zu II der Gründe = NZA 2001, 1157).

b) Entsprechendes gilt für den vorliegenden Fall. Bereits dem ursprünglichen Klageantrag des Gläubigers in seiner Klageschrift vom 06.03.2001, "... sämtliche Baustellen und Aufträge, an denen der Kläger (jetziger Gläubiger) mitgewirkt hat, nachvollziehbar hinsichtlich des Gewinns abrechnen", fehlte es an der hinreichenden Bestimmtheit im vorbezeichneten Sinn. Der Vergleich der Parteien enthält in seiner Ziffer 4 eine insoweit identische Formulierung aus der damaligen Klageschrift. Er ist nicht vollstreckbar.

3. Dies gilt im vorliegenden Fall um so eher, als die Parteien nunmehr intensiv darüber streiten, ob die von der jetzigen Insolvenzschuldnerin seinerzeit mit Schriftsatz vom 16.07.2001 vorgelegte Aufstellung (Verlust in Höhe von 88.344,37 DM) zutreffend, vollständig und insbesondere ausreichend aufgeschlüsselt und auch im Übrigen substantiiert ist. Selbst wenn die Verpflichtung aus Ziffer 4 des Vergleichs, über "Baustellen und Aufträge ... abzurechnen" noch als vollstreckungsfähig anzusehen sein sollte, ist diese Verpflichtung mit der im Juli 2001 vorgelegten Aufstellung insoweit erfüllt. Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit der Aufstellung über "sämtliche" Baustellen, die "nachvollziehbar hinsichtlich des Gewinns abzurechnen" seien, lassen Auslegungs- und Wertungsspielräume zu, die vom Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels nicht mehr gedeckt werden. Der vorliegende Fall zeigt dies geradezu anschaulich, in welchem die Parteien nunmehr im Vollstreckungsverfahren zusätzlich darüber streiten, welche Baustellen im Einzelnen dazu zählen und von der Abrechnung erfasst sein müssen, sowie darüber, welche Detailangaben zum Beispiel über Auftragssummen, Lohnkosten, Zuordnung der Kosten und dergleichen angeblich fehlen bzw. nicht fehlen. Der Streit hierüber kann mangels hinreichender Bestimmtheit nicht im Vollstreckungsverfahren ausgetragen und geklärt werden. Der Gläubiger ist insoweit auf das dafür vorgesehene Erkenntnisverfahren zu verweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eine weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung findet nicht statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG a. F., § 26 Nr. 10 EGZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück