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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 30.05.2000
Aktenzeichen: 16 (2) Sa 50/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 611 Fürsorgepflicht
Zur Frage der Fürsorgepflichtverletzung und Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers, wenn eine Behörde entgegen einer Weisung der Aufsichtsbehörde bei Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit einer Arbeitnehmerin wegen Kinderbetreuung (Teilzeitarbeit) nicht auf die Möglichkeit einer Befristung der Vertragsänderung hinweist.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 16 (2) Sa 50/00

Verkündet am: 30.05.2000

In dem Rechtsstreit

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 30.05.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kaup als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Heidorn und den ehrenamtlichen Richter Flack für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 26.10.1999 ­ 6 Ca 2886/99 ­ wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Streitwert: unverändert (7.200,-- DM).

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, mit der teilzeitbeschäftigten Klägerin ein Vollzeitarbeitsverhältnis einzugehen.

Die zurzeit 39-jährige Klägerin, geboren am 08.10.1960, ist seit dem 13.08.1979 bei dem Versorgungsamt W.uppert als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet vereinbarungsgemäß der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) Anwendung. Die Beschäftigung der Klägerin erfolgte zunächst als Vollzeitbeschäftigte. Ihre derzeitige Vergütung entspricht Vergütungsgruppe VI b BAT.

Mit Verfügung vom 24.06.1985 (Bl. 79 d. A.) wies das übergeordnete Landesversorgungsamt N.ordrhein-Westfale die ihm nachgeordneten Versorgungsämter ­ unter anderem das Versorgungsamt W.uppert ­ an, bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie bei vorübergehender Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit von Beamten und Angestellten die Beurlaubung oder die Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit auf einen befristeten Zeitraum festzulegen und ab sofort die Antragsteller dazu zu veranlassen, einen genauen Zeitraum anzugeben, für den die Beurlaubung oder die Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit ausgesprochen werden soll. Hierüber hatte das Versorgungsamt dem Landesversorgungsamt zu berichten.

Nach Geburt ihrer Tochter am 30.03.1988 erhielt die Klägerin gemäß § 50 Abs. 2 BAT antragsgemäß Sonderurlaub aus familiären Gründen bis einschließlich 29.03.1992. Mit Schreiben vom 23.08.1991 beantragte sie, ab dem 30.03.1992 wegen der Betreuung ihrer Tochter nur noch halbtags/vormittags beschäftigt zu werden. Mit Schreiben vom 30.10.1991 wies der Leiter des Versorgungsamts auf die Rechtsfolgen einer Teilzeitbeschäftigung hin und händigte der Klägerin zur Erläuterung einen Runderlass des Finanzministers vom 27.10.1983 (Bl. 110 bis 113 d. A.) aus.

Unter dem 10.03.1992 vereinbarten die Parteien eine Änderung ihres Arbeitsvertrags, wonach die Klägerin mit Wirkung vom 30.03.1992 als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt wurde. Eine Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit auf einen lediglich befristeten Zeitraum wurde hierbei von den Parteien nicht angesprochen.

Mit Runderlass vom 23.10.1992 (Bl. 16 bis 20 d. A.) ersetzte das Finanzministerium seinen bisherigen Runderlass vom 27.10.1983 (Bl. 110 bis 113 d. A.). Auf den jeweiligen Inhalt wird Bezug genommen.

Ab dem Jahr 1993 waren entsprechend einem Erlass des zuständigen Ministeriums vom 13.07.1993 auch die Versorgungsämter von Stellenabbaumaßnahmen betroffen, indem sie entsprechende "kw-Vermerke" (künftig wegfallend) zu realisieren hatten.

Im März 1994 und im Juni 1997 beantragte die Klägerin eine Anhebung ihrer bisherigen Teilzeitbeschäftigung. Das beklagte Land entsprach dem nur in befristetem Umfang, zuletzt befristet bis zum 20.06.1999.

Mit ihrer am 01.07.1999 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen Klage beansprucht die Klägerin eine Umwandlung ihres bisherigen Teilzeitarbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis. Hierzu hat sie vorgetragen:

Das beklagte Land habe eine Fürsorgepflichtverletzung begangen, indem das Versorgungsamt W.uppert bei der Vertragsänderung vom 10.03.1992 die Klägerin nicht auf die Möglichkeit hingewiesen habe, die ab 30.03.1992 vereinbarte Teilzeitbeschäftigung auf einen bestimmten Zeitraum zu befristen, obwohl es entsprechend der Verfügung des Landesversorgungsamtes vom 24.06.1985 ausdrücklich hierzu verpflichtet gewesen sei. Wäre sie ­ die Klägerin ­ hierüber belehrt worden, hätte sie einer Befristung ihrer Teilzeitbeschäftigung zugestimmt, da sie schon damals vorgehabt habe, möglichst alsbald nach Betreuung ihrer Tochter wieder als Vollzeitbeschäftigte zu arbeiten.

Wäre es zu der Befristung gekommen, stünde sie heute in einem Vollzeitarbeitsverhältnis. Hierauf sei sie inzwischen umso mehr angewiesen, da sie alleinerziehend sei. Die Verweigerung einer unbefristeten Heraufsetzung ihrer Arbeitszeit stelle zudem eine mittelbare Frauendiskriminierung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dar, da hiervon erheblich mehr Frauen als Männer betroffen seien, außerdem einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

das beklagte Land zu verpflichten, mit der Klägerin einen Arbeitsvertrag dahingehend abzuschließen, dass sie unbefristet die volle Arbeitszeit zu erbringen hat.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen: Die Klage sei unbegründet. Eine mittelbare Frauendiskriminierung liege schon deshalb nicht vor, weil von dem kw-betroffenen Bereich alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrem Geschlecht betroffen seien. Dementsprechend liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Ebenso wenig sei eine Fürsorgepflichtverletzung gegeben. Eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers über die Möglichkeit einer Befristung der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung habe nicht bestanden. Grundsätzlich stehe es dem Arbeitgeber frei, ob er auf Dauer angelegte Teilzeitarbeitsplätze einrichte oder diese nur vorübergehend vorhalte. Aus Gründen einer verlässlichen Personalplanung habe man sich entschlossen, Teilzeitarbeitsplätze nicht zu befristen, sondern ausschließlich auf Dauer einzurichten und die dadurch freien Stellenanteile ebenfalls durch Neueinstellungen auf Dauer zu besetzen. Es habe daher kein Anlass bestanden, die Klägerin bei Vereinbarung des Teilzeitarbeitsverhältnisses im März 1992 auf die Möglichkeit einer Befristung hinzuweisen. Die Regelung in § 15 b Abs. 1 BAT, wonach die Teilzeitbeschäftigung auf Antrag zu befristen ist, komme hier nicht zum Zuge, da diese Regelung erst mit Wirkung vom 01.05.1994 in den BAT aufgenommen sei und nicht den bereits am 10.03.1992 geschlossenen Änderungsvertrag erfasse. Entsprechendes gelte für den Erlass des Finanzministeriums vom 23.10.1992.

Das Arbeitsgericht Wuppertal hat der Klage mit Urteil vom 26.10.1999 - 6 Ca 2886/99 - stattgegeben und dies unter Hinweis auf die Verfügung des Landesversorgungsamts N.ordrhein-Westfale vom 24.06.1985 im Wesentlichen damit begründet, dass das beklagte Land es schuldhaft unterlassen habe, die Klägerin vor Abschluss des Änderungsvertrags vom 10.03.1992 über die Möglichkeit einer Befristung der Ermäßigung ihrer Arbeitszeit aufzuklären. Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit der Berufung, die es zu den im Sitzungsprotokoll vom 30.05.2000 genannten Zeitpunkten eingelegt und begründet hat. Es macht geltend:

Zu Unrecht verweise das Arbeitsgericht auf die Rundverfügung des Landesversorgungsamtes vom 24.06.1985. Diese beziehe sich bereits nach ihrem Betreff nur auf eine "vorübergehende" Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit, die auf Grundlage der (damaligen) Vertragsfreiheit im Änderungsvertrag vom 10.03.1992 mit der Klägerin gerade nicht vereinbart worden sei. Der dortige Hinweis "aus Rechtsgründen" beziehe sich ausschließlich auf den Beamtenbereich. Die späteren Regelungen, so der Erlass des Finanzministeriums vom 23.10.1992 sowie die ab 01.05.1994 geltende Regelung in § 15 b BAT, beträfen nicht den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Vertragsänderung vom 10.03.1992. Durch die ab 1993 ausgebrachten kw-Vermerke entfalle zudem die Möglichkeit zur Anhebung der zulässigerweise unbefristet vereinbarten Ermäßigung der Arbeitszeit der Klägerin. Allein in der Versorgungsverwaltung des Landes N.o.rrhein-Westfale gebe es 78 gleichgelagerte Fälle. Im Übrigen werde bestritten, dass die Klägerin anlässlich des Änderungsvertrags vom 10.03.1992 von einer möglichen Befristung der Ermäßigung ihrer Arbeitszeit überhaupt Gebrauch gemacht hätte, da ihre (am 30.03.1988 geborene) Tochter damals erst drei Jahre alt gewesen sei.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 26.10.1999 - 6 Ca 2886/99 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig: Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 60 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO).

II.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die erkennende Kammer ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und nach Abwägung der Einzelumstände zu der Rechtsauffassung gelangt, dass das Arbeitsgericht der Klage zutreffend stattgegeben hat. Die Berufung des beklagten Landes war daher zurückzuweisen.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom beklagten Land erfolgte Ablehnung einer unbefristeten Heraufsetzung der Arbeitszeit der Klägerin zu einer Vollzeitbeschäftigung eine mittelbare Frauendiskriminierung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beinhaltet oder möglicherweise auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellt. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es hierauf nicht an. Das Berufungsgericht folgt der Auffassung des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil, dass das beklagte Land / Versorgungsamt W.uppert bei Abschluss des Änderungsvertrags vom 10.03.1992 gegen bestehende Aufklärungspflichten aus der Verfügung des Landesversorgungsamts N.ordrheiestfal vom 24.06.1985 verstoßen hat. Dies führt zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerin dahingehend, dass ihr derzeitiges Teilzeitarbeitsverhältnis in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis umzuwandeln ist.

2 a) Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ist die Verfügung vom 24.06.1985 auf den vorliegenden Fall anwendbar. Sie betrifft bereits ihrem Wortlaut nach nicht nur Beamte, sondern auch Angestellte. In ihr enthalten ist die Weisung an die Versorgungsämter, im Gegensatz zur bis dahin gängigen Praxis unter anderem künftige Ermäßigungen der regelmäßigen Arbeitszeit auch der Angestellten zu befristen und die Antragsteller ab sofort dazu zu veranlassen, einen genauen Zeitraum anzugeben, für den die Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit ­ befristet ­ ausgesprochen werden soll. Mit der Weisung, die Antragsteller zu veranlassen, einen genauen Zeitraum anzugeben, hatte die Verfügung auch nicht mehr nur einen rein zwischenbehördlichen Charakter, sondern Außenwirkung gegenüber den davon betroffenen Beschäftigten.

b) Das Versorgungsamt W.uppert hat sich nicht an die Verfügung gehalten. Unstreitig ist über eine Befristung der Ermäßigung der Arbeitszeit der Klägerin im Zusammenhang mit der Vertragsänderung vom 10.03.1992 nicht gesprochen worden. Wäre hierüber gesprochen und die Klägerin veranlasst worden, einen genauen Zeitraum anzugeben, für den die Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit gelten soll, wie die Verfügung vom 24.06.1985 dies vorsieht, hätte für die Klägerin die Möglichkeit bestanden, sich hierüber zu erklären und näheres zu vereinbaren.

3. Die unterbliebene Aufklärung über die Möglichkeit einer Befristung der Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit der Klägerin beinhaltet eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

a) Nach ständiger Rechtsprechung hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht, auch soweit er Rechte ausübt, auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Bedacht zu nehmen. Er muss daher unter Umständen auch besondere Maßnahmen treffen, die die Entstehung eines Schadens und damit eine Beeinträchtigung der berechtigten Interessen seines Arbeitnehmers verhindern können. Der Umfang der Fürsorgepflicht ist zwar keinesfalls "grenzenlos", wie die Rechtsprechung insbesondere zur Altersversorgung bei Aufhebungsverträgen zeigt (vgl. BAG vom 23.05.1989 ­ 3 AZR 257/88 ­ AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen). Indessen ist der Umfang der Fürsorgepflicht im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Abwägung der beiderseitigen Interessen zu bestimmen und Ausfluss des Gedankens von Treu und Glauben nach § 242 BGB, der den Inhalt der Schuldverhältnisse bestimmt einschließlich der daraus abzuleitenden Nebenrechte und -pflichten (vgl. u. a. BAG vom 27.11.1985 ­ 5 AZR 101/84 ­ AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, zu I 3 a der Gründe).

b) Hier bestand für das Versorgungsamt W.uppert bereits aufgrund der Weisung in der Verfügung des Landesversorgungsamtes vom 24.06.1985 eine Verpflichtung zum Tätigwerden und eine daraus resultierende Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin, ihre Arbeitszeit durch Befristung nur vorübergehend zu ermäßigen. Dies ist unterblieben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin ­ wie die Beklagtenseite nunmehr sinngemäß vorträgt ­ damals nicht zu einer Befristung der Ermäßigung ihrer Arbeitszeit bereit gewesen wäre. Sollte dies zweifelhaft gewesen sein, wäre das seinerzeit durch entsprechende Rückfrage leicht feststellbar gewesen. Dadurch, dass die Beklagtenseite die Klärung im Zusammenhang mit der Vertragsänderung vom 10.03.1992 entgegen der Weisung in der Verfügung vom 24.06.1985 unterlassen hat, kann sie sich nunmehr nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei unklar, ob die Klägerin damals einer Befristung der Ermäßigung ihrer Arbeitszeit zugestimmt hätte.

Im Übrigen hatte die Klägerin bereits bei Antragstellung in ihrem Schreiben vom 23.08.1991 als Grund für die Reduzierung ihrer Arbeitszeit die Betreuung ihrer damals dreijährigen Tochter angegeben, so dass erkennbar war, dass nur eine vorübergehende Ermäßigung der Arbeitszeit beabsichtigt war. Umso eher war das Versorgungsamt gehalten, entsprechend der Verfügung des Landesversorgungsamts vom 24.06.1985 die Klägerin hierüber aufzuklären. Hinzu kommt, dass das Vorbringen des beklagten Landes, die Klägerin hätte von einer Befristung keinen Gebrauch gemacht, lediglich Vermutungen enthält, die von der davon betroffenen Klägerin gerade nicht bestätigt werden.

4. Die erkennende Kammer sieht die Verletzung der Aufklärungspflicht aus der Verfügung vom 24.06.1985 und die daraus resultierende Fürsorgepflichtverletzung auch als schuldhaft an. Umstände, dies anders zu beurteilen, sind nicht erkennbar und vom beklagten Land zudem nicht näher vorgetragen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert blieb unverändert. Die Zulassung der Revision für das beklagte Land erfolgt nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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